VB.2020.00680
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00680
9. Dezember 2020Deutsch25 min
(URT.2020.22329)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00680
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1977) wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 18. Dezember 2019 wegen mehrfachen Verbrechens gegen
das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie mehrfacher Geldwäscherei
schuldig gesprochen. Er wurde mit sieben Jahren und neun Monaten, abzüglich
1'740 Tage erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft.
Zum Vollzug dieser Strafe befindet sich A in der JVA C.
Zwei Drittel der Strafe waren am 13. Mai 2020 erstanden. Das Strafende
fällt auf den 13. Dezember 2022.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 lehnte der
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons Zürich die bedingte
Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin ab. Davor war A zur bedingten
Entlassung am 22. April 2020 angehört worden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe
vom 8. Juni 2020 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte
die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 4. Mai 2020 und seine bedingte
Entlassung; eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache
zur materiellen Entscheidung an das JuWe zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Verfügung vom 20. August 2020 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs ab. A wurden für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt.
III.
Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 28. September
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. August 2020 und
seine bedingte Entlassung. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben
und die Sache zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten des
Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht stellte A den Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Das JuWe beantragte am 9. Oktober 2020 die Abweisung
der Beschwerde. Ebenso schloss die Direktion der Justiz und des Innern am 12. Oktober
2020.
auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 11. November
2020.
die Abweisung der Beschwerde.
Am 24. November 2020 verzichtete A unter Festhalten
an seinen bisherigen Anträgen auf weitere Ausführungen.
Die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren
Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da es sich dabei um ein
Rechtsmittel in einer Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist
vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
beschränkt.
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt die bedingte Entlassung im
letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen
bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit
erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben,
der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor
allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und
die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,
28.
Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im
Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben
oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt
der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa
darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten
Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar
2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem
gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt
werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Cornelia Koller,
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 4
und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso
wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013,
Art. 86 N. 5).
3.
3.1
Am 13. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer
die gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung notwendigen zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Strittig ist
indessen, ob er auch die persönlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt. Die Vorinstanz ging nach einer Gesamtwürdigung der Umstände
von einer belasteten Legalprognose aus, welche einer bedingten Entlassung entgegenstehe.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz würdigte die Vorgeschichte bzw. die Biographie des
Beschwerdeführers, den Bericht der Risikosprechstunde der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Beschwerdegegners vom 28. Mai
2018.
(fortan: AFA-Bericht), den Vollzugsbericht der JVA C vom 7. April
2020.
als auch die Anhörung des Beschwerdeführers vom 22. April 2020.
3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer formell rüge, er habe keine Kenntnis vom
AFA-Bericht gehabt bzw. davon, dass dieser der Beurteilung des
Beschwerdegegners zugrunde gelegt werde, verfange dies nicht, zumal eine
allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden sei. Er habe sich
zum Bericht mehrfach äussern können, weshalb eine Rückweisung einem Leerlauf
gleichkäme. Der AFA-Bericht sei zudem ein internes Arbeitsinstrument, weshalb
der Beschwerdeführer nicht daran habe mitwirken müssen. Die im AFA-Bericht
vorgenommene Beschreibung des Beschwerdeführers mit Hinweisen auf eine
dissoziale bzw. kriminelle Entwicklung sei nachvollziehbar bzw. es sei nach der
Aktenlage nicht abwegig, von einer gewissen Sozialisierung des
Beschwerdeführers im Drogenmilieu bzw. mehrjähriger Tätigkeit im
Betäubungsmittelhandel zu sprechen. Das Obergericht habe sein Vorgehen zudem
als "sehr professionell" beschrieben und ihn und seine Ehefrau der
mittleren Hierarchiestufe im organisierten Drogengeschäft zugeordnet. Im
AFA-Bericht werde denn auch schlüssig begründet, weshalb sich bisherige
problematische Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in weiter bestehenden
erhöhten Risiken für bestimmte Delinquenz auswirkten. Dass bei der Beschreibung
der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auch aus dem Strafregister gelöschte
Einträge miteinbezogen worden seien, sei aus forensisch-psychologischer
Fachlichkeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner
bei seinen Schlussfolgerungen zum Vorleben des Beschwerdeführers zu Recht nur
die aktuellen Einträge berücksichtigt. Aus dem Vorleben des Beschwerdeführers
würden für dessen Legalprognose erhebliche Bedenken erwachsen. Seit 2005 weise
er fünf Vorstrafen auf aus einem breiten Spektrum von Delinquenz. Hierzu kämen
zwei bedingte Entlassungen aus vollzogenen Freiheitsstrafen, wobei beide Male
aufgrund erneuten strafbaren Verhaltens eine Verlängerung der Probezeit habe
angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich auch dadurch nicht von
weiterer Delinquenz abhalten lassen.
3.2.3
Was seine neuere Einstellung zur Delinquenz anbelange, falle negativ ins
Gewicht, dass er keine nachvollziehbare Tataufarbeitung geleistet habe bzw. bei
ihm ein massgeblicher Einstellungswandel nicht erkennbar sei. Insoweit erweise
sich der AFA-Bericht als aktuell. Auch aktuell gebe der Beschwerdeführer an,
dass er sich nicht mehr ändern werde, keine Hilfe brauche und für vieles
verurteilt worden sei, was er nicht begangen habe; dass man ein falsches Bild
von ihm habe und er nicht so kriminell sei, wie die Akten den Anschein machten;
das Ganze sei ihm (halt) passiert, und er habe eine schwierige Jugend gehabt.
Seine Äusserungen, wonach er nicht mehr delinquieren werde etc., müssten vor
diesem Hintergrund als vordergründige Kooperationsbereitschaft eingeschätzt
werden. Eindrücklich sei in dieser Hinsicht nämlich auch die Übereinstimmung
mit ebensolchen Aussagen in früheren Verfahren. Bezüglich der Möglichkeit,
sozialarbeiterische Gespräche zur Deliktsaufarbeitung führen zu können, von
welcher der Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, sei festzuhalten, dass
er jedoch institutionserprobt und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen
worden sei. Zudem sei widersprüchlich, wenn er doch mit dem Sozialarbeiter über
seine Taten gesprochen haben wolle, aber wohl nicht in der geforderten Art und
Weise. Er mache zudem auch nicht geltend, eine erkennbare Tataufarbeitung
geleistet zu haben.
3.2.4
Anhaltspunkte für eine positive Persönlichkeitsentwicklung seien bei dieser
Aktenlage nicht erkennbar. Und auch aus dem weiteren Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers ergäben sich keine solchen. Er zeige zwar über weite Strecken
gutes Vollzugsverhalten, tadellos sei es jedoch nicht. Im Januar 2020 habe er
wegen einer tätlichen Auseinandersetzung diszipliniert werden müssen. Im
Übrigen habe er zwei weitere geringfügige Disziplinierungen erwirkt. Mit Bezug
auf die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse habe sich kaum
etwas geändert. Die zwar als gut zu bezeichnenden Familienverhältnisse bzw.
günstige Ausgangslage hätten den Beschwerdeführer auch nicht von neuer
Straffälligkeit abgehalten. Zudem habe seine Ehefrau ebenfalls delinquiert.
Bezüglich seiner Anstellungsbestätigung ergäben sich ebenfalls Bedenken, habe
er doch nach seiner früheren Wegweisung nach Montenegro ausgeführt, sich dort
verloren gefühlt zu haben und dem Alkohol und Betäubungsmitteln verfallen zu
sein. Migrationsrechtliche Überlegungen seien zudem durchaus zu
berücksichtigen. Differentialprognostisch sei die bedingte Entlassung gegenüber
einem weiteren Vollzug der Strafe nicht vorzugswürdig.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zutreffend, dass er am 7. Dezember
2005.
vom Kantonsgericht F verurteilt worden sei, allerdings habe diese
Verurteilung Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (fortan: BetmG)
in einem Zeitraum von weniger als einem Monat betroffen. Ebenfalls sei
zutreffend, dass er am 18. Dezember 2019 vom Obergericht des Kantons
Zürich verurteilt worden sei, entgegen der unzutreffenden Darstellung der
Vorinstanz seien ihm jedoch nicht einschlägige Handlungen zwischen November
2013.
und März 2015 angelastet worden, sondern während Juni 2014 bis Januar 2015
und somit während einer Dauer von acht Monaten. Addiert könne somit von
Widerhandlungen gegen das BetmG während neun Monaten gesprochen werden. Es sei
deshalb tatsachenwidrig und irreführend, von einer langjährigen sowie
hauptberuflichen Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel auszugehen. Zudem seien
zwischen den beiden Widerhandlungen nicht weniger als elf Jahre verstrichen,
und es könne nicht auf eine Sozialisierung im Drogenmilieu geschlossen werden.
3.3.2
Bei dem AFA-Bericht handle es sich um ein reines Arbeitsinstrument, woraus
sich bereits ergebe, dass daraus für die Beurteilung der bedingten Entlassung
und die Erstellung einer Legalprognose keine verlässlichen Rückschlüsse gezogen
werden könnten, als es auch für die Beurteilung seiner Persönlichkeit nicht
ausreichend sei, ohne eine ergänzende psychiatrisch-diagnostische Abklärung
einzig auf die vorhandenen Akten abzustellen. Es sei zudem auch nicht
berücksichtigt worden, dass nicht nur die Anzahl, sondern auch die Tatschwere
der strafrechtlichen Vorwürfe stetig abgenommen habe, was in der
Gesamtbetrachtung für eine günstige Legalprognose spreche. Zu seiner
Einstellung sei unverändert darauf hinzuweisen, dass er aus prozessualen
Überlegungen auf Empfehlung seines Verteidigers von seinem Recht, keine
Aussagen zu machen, Gebrauch gemacht habe, weshalb er schlichtweg keine
Einsicht oder Reue habe äussern können. Um sich alle Optionen offenzuhalten,
habe er auch bei Eintritt in die JVA, als zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal
das begründete erstinstanzliche Urteil vorgelegen hatte, keine andere
Möglichkeit gehabt, als die ihm zur Last gelegten Sachverhalte zu bestreiten.
In Bezug auf die behauptete fehlende Tataufarbeitung würden zu hohe und
unrealistische Anforderungen gestellt. Soweit sich zudem ein Täter im
Strafvollzug positiv und unauffällig verhalte, werde ihm kaum Aufmerksamkeit
geschenkt, somit könne ihm das fehlende Einholen von Beurteilungen seiner
Persönlichkeitsentwicklung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit hätte der
Bericht der JVA, welcher ihm sehr gutes Verhalten während des Strafvollzugs
attestiere, umso schwerer gewichtet werden müssen. Auch sein sehr gutes
Vollzugsverhalten sei zu Unrecht nicht als die Legalprognose begünstigender
Faktor in Betracht gezogen worden. Schliesslich sei auch der Kreis der Familie
nicht nur auf seine Ehefrau zu beschränken, zumal seine in der Schweiz lebenden
Eltern und Geschwister ebenso wie seine Tochter und deren Mutter nicht
strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Selbst wenn ihn dies nicht an
Delinquenz gehindert habe, könnten die familiären Verhältnisse nicht als
negativ beurteilt werden. Im Gegensatz zu seiner früheren Wegweisung habe er
heute die Zusicherung einer Arbeitsstelle und somit eines Erwerbseinkommens,
und seine Familie habe ihm eine Wohnung organisiert. Die Berücksichtigung
migrationsrechtlicher Überlegungen sei nicht nachvollziehbar. Es sei spekulativ
zu mutmassen, er würde auch in Zukunft wieder eine Anstellung finden. Da er
sich zudem nicht in der Schweiz aufhalten werde, bestehe ohnehin keine Gefahr
für Recht und Ordnung bzw. die Allgemeinheit hier.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin 2 wandte ein, was der Beschwerdeführer gegen die
vorgenommene Beurteilung seiner Legalprognose vorbringe, sei nicht stichhaltig.
Zu Recht sei auf erhebliche Bedenken hingewiesen worden, nachdem der
Beschwerdeführer zwei Mal nach bedingter Entlassung während laufender Probezeit
Straftaten begangen habe. Es habe sich zwar gezeigt, dass die Zeitabstände
zwischen den deliktischen Perioden bis 2011 jeweils grösser geworden seien,
sich ab 2011 indessen wieder verkürzt hätten. Dass er danach keine Delikte
begangen habe, hänge auch damit zusammen, dass er am 15. März 2015
verhaftet worden sei. Auch in die teilweise längeren deliktfreien Perioden
seien mehrere mehrmonatige bzw. mehrjährige Haftaufenthalte gefallen. Da er
nach den bedingten Entlassungen 2010 und 2012 erneut straffällig geworden sei,
habe er sich also weder von Verurteilungen noch vollzogenen Strafen sowie
Probezeiten und Wegweisungen aus der Schweiz von weiterer Delinquenz abhalten
lassen, wobei auch von abnehmender Tatschwere der Delikte keine Rede sein
könne. Es sei beim Beschwerdeführer kein Einstellungswandel und keine
Tataufarbeitung erkennbar. Auch bei seiner Anhörung vom 22. April 2020
habe er noch angegeben, für Dinge verurteilt worden zu sein, welche er nicht
begangen habe. Es sei zudem begründet, weshalb seine Aussagen bezüglich der
sozialarbeiterischen Gespräche als Schutzbehauptungen gewertet worden seien.
Seine diesbezüglichen Aussagen seien als Ausflüchte zu werten. Weshalb es heute
anders sein solle als nach seinen letzten beiden bedingten Entlassungen, habe
er nicht glaubhaft dargelegt. Schliesslich habe er auch nach seiner früheren
Wegweisung aus der Schweiz in Montenegro als Security-Mitarbeiter zumindest
zeitweise Arbeit gefunden. Aufgrund der Verurteilungen sei es zudem nicht
abwegig gewesen, von einer gewissen Sozialisierung im Drogenmilieu auszugehen,
zumal auch Geldwäschereihandlungen mit Geldern aus Drogengeschäften ohne solche
Verbindungen kaum möglich gewesen wären. Es bestehe schliesslich noch eine
intakte Chance, dass die Legalprognose während des Vollzugs der Reststrafe noch
positiv beeinflusst werden könnte.
4.
4.1
Der auf
Basis der bestehenden Akten formulierte Bericht der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen (AFA-Bericht) vom 28. Mai 2018 kommt
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Lebensjahr regelmässig
deliktisch aufgefallen und habe sich weder durch Haftstrafen, Bussen oder
Wegweisungen beeindrucken lassen. Der Beschwerdeführer rügte bereits im
Rekursverfahren die Anwendbarkeit dieses AFA-Berichts und spricht diesem auch
für das Beschwerdeverfahren unveränderte dessen Aussagekraft ab.
Eine
persönliche Anhörung des Betroffenen nach Art. 86 Abs. 2
Satz 3 StGB ist vor der Entscheidfällung zwar zwingend vorgesehen. Dass aber auch
die für die Entlassung
relevanten Berichte und Abklärungen bereits auf einer (aktuellen) persönlichen
Anhörung basieren müssten, ergibt sich hieraus nicht (VGr, 12. März 2015,
VB.2015.00015, E. 5.3.1; 27. April 2018, VB.2017.00859, E. 3).
Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Diesbezüglich ist zu
berücksichtigen, dass die Fachkommissionen in der Regel nicht selber
gutachterlich tätig werde, sondern auf vorhandenes Aktenmaterial abstütze. Die
betroffene Person hat keinen Anspruch darauf, von der Fachkommission persönlich
angehört zu werden (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 3.2.1; vgl.
Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 62d N. 23).
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind entsprechende Berichte und Abklärungen
zu den Akten zu nehmen und der betroffenen Person von der Vollzugsbehörde zur Stellungnahme
vorzulegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 60 f. und
75). Es stellt daher keine Gehörsverletzung dar, dass der Beschwerdeführer bei
der Erstellung der Risikoabklärung der AFA nicht mitwirken konnte und von
dieser nicht angehört wurde. Die Vorinstanz konnte sich bei ihrer Beurteilung
somit auch auf diesen Bericht stützen, zumal sich der Beschwerdeführer dazu im
Rekursverfahren äussern konnte. Deswegen wurde zu Recht von einer einen
formalistischen Leerlauf bedeutenden Rückweisung der Sache abgesehen.
Dass die
abnehmende Tatschwere von der AFA nicht genügend berücksichtigt worden sei, ist
nicht ersichtlich, zumal auch erwogen wurde, dass zumindest die Anwendung
mittelgradiger und schwerwiegender Gewalt zeitlich lange zurückliege und das Delinquenzrisiko
in diesen Kategorien nur als erhöht und nicht als erheblich erhöht qualifiziert
werde.
4.2
Der
Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen aus einem breiten Spektrum von
Straftaten auf. Auch hier kann nicht von abnehmender Tatschwere in dem Sinn
gesprochen werden, dass sie eine Verbesserung der Legalprognose bewirkte. So kam es 2011, 2012 und 2013 zwar zu
Verurteilungen wegen Vergehen – und nicht wie 2005 und 2008 wegen Verbrechen
und Vergehen – doch 2019 erfolgte dann die aktuelle Verurteilung wegen
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Besonders ins
Gewicht fällt hierbei, dass ihm im Verlauf der bisherigen Verurteilungen
bereits zwei Mal eine bedingte Entlassung gewährt worden war, er jedoch jeweils
noch während der Probezeit wieder delinquiert hatte. Die Vorinstanz wertete
dies zu Recht als die Legalprognose sehr belastend. Somit ist es nicht zu
beanstanden, von "langjähriger" Delinquenz des Beschwerdeführers zu
sprechen. Wenn der Beschwerdeführer hervorheben möchte, dass es auch längere
straffreie Episoden gab, so ist einzuwenden, dass er in diesen Zeiten
einerseits auch Haftstrafen verbüsste und dass andererseits nach den
Entlassungen dennoch erneut Straftaten erfolgten.
Die Vorinstanz erwähnte den "Zeitraum 2013–2015",
in welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau delinquiert habe;
die Vorgänge hätten sich von November 2013 bis März 2015 erstreckt. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es habe sich nur um den Zeitraum Juni
2014.
bis Januar 2015 gehandelt. Es sei deshalb nicht von einer langjährigen
Tätigkeit im Drogenhandel auszugehen. Gemäss der Anklageschrift betrafen die
mehrfachen Verbrechen gegen das BetmG den Zeitraum ca. Juni 2014 bis
Januar 2015 (Anklage S. 2) und die mehrfache Geldwäscherei den Zeitraum 30. November
2013.
bis 2. März 2015 (Anklage S. 7). Die Vorinstanz fasste somit den
gesamten Zeitraum zusammen, in welchem delinquiert wurde, was nicht zu
beanstanden ist; zumal auch die mehrfache Geldwäscherei sich auf Gelder aus dem
Betäubungsmittelhandel bezog. Im Übrigen ist dem Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember
2019.
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der recht kurzen Zeit von Juni
2014.
bis Januar 2015 in hoher Intensität und sehr professionell grosse
Drogenmengen (rund 1,5 kg reines Heroin und über 3,5 kg reines
Kokain) umgesetzt habe, was die angegebene kurze Dauer dieser Tätigkeit relativiert.
Die Würdigung nur des einzelnen Umstands der zeitlichen
Dispositiv
Gegebenheiten dieser beiden Verurteilungen kann demnach noch nicht zur Gewährung
der bedingten Entlassung führen. Schliesslich ist jeder der gewürdigten Aspekte
zur Beurteilung der Legalprognose nicht gesondert, sondern sind die gesamten
Umstände zu beurteilen. Die Angabe des Zeitraums mag somit nur zusammengefasst
wiedergegeben gewesen sein, doch ist hier deswegen keine Rückweisung angezeigt,
da sich die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht nur darauf stützt.
4.3 Zum
Vorleben des Beschwerdeführers ist aus den Akten kurz zusammengefasst Folgendes
bekannt: Er wurde 1977 in Montenegro geboren und – nach dem Wegzug der Eltern
in die Schweiz – wuchs er mit seinen vier Geschwistern dort bei den Grosseltern
auf. Als ca. Zehnjähriger kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz.
Seine Jugend verbrachte er in mehreren Jugendheimen. Er absolvierte eine
Anlehre als … . Aus einer etwa zehnjährigen Beziehung zu seiner damaligen
Partnerin stammt seine Tochter (geboren 2004). Nach der Trennung von seiner Partnerin
traf er seine ihm von früher bekannte heutige Ehefrau, mit welcher er gemeinsam
Betäubungsmitteldelikte beging und welche heute ebenfalls eine längere
Freiheitsstrafe verbüsst. Dass er somit familiäre Bindungen in der Schweiz hat,
welche das Obergericht im Urteil vom 18. Dezember 2019 als günstige
Ausgangslage qualifizierte, konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten.
4.4 Auf
Prozesstaktik zu verweisen und deshalb keine Einsicht oder Reue gezeigt zu
haben, mag zwar der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers entsprochen
haben, spricht jedoch ebenfalls dagegen, dass er wirklich zu reuiger Einsicht
gekommen ist. Was das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
29. April 2020 betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin 2
festzuhalten, dass es sich auch ohne laufendes Mandatsverhältnis um eine
Parteieingabe handelt, bei welcher schwer nachvollziehbar ist, dass sie nicht
mit dem Beschwerdeführer abgesprochen wurde. Ausserdem ist daraus weder eine
Tataufarbeitung noch ein Einstellungswechsel des Beschwerdeführers ersichtlich.
4.5 Die
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 22. April
2020 sind insofern positiv zu werten, als er ausführte, es reiche nun mit der
Delinquenz, und er müsse sich nun um sein Leben kümmern. Ähnlich hatte er sich
allerdings schon in seinem Schreiben vom 19. August 2008 an das Obergericht
Zürich im damaligen Strafverfahren geäussert, ohne sich danach deliktfrei zu
verhalten. Relativiert werden diese Angaben jedoch dadurch, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht ist, keine Hilfe zu benötigen; er
verstehe jedoch nicht, wieso er erst jetzt damit konfrontiert werde. Aufgrund
der Tatsache, dass dies nicht seine erste Haft und auch nicht seine erste
anstehende bedingte Entlassung war, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
als institutionserprobt zu gelten hat und es hätte auch an ihm gelegen, sich
aktiv für eine erkennbare Tataufarbeitung einzusetzen. Dies umso mehr, als
verurteilte Personen beim Eintritt in die Justizvollzugsanstalt in einer ihnen
verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert werden, ihnen
die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung abgegeben werden
und ihnen Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst
eingeräumt wird (§ 95 Abs. 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 [JVV]). Zudem besteht die Möglichkeit, sich für persönliche und andere
Anliegen an das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal zu wenden (§ 113 Abs. 1 JVV). Dass der Beschwerdeführer davon nichts gewusst haben will,
ist angesichts etlicher Aufenthalte in Vollzugsanstalten nicht glaubhaft.
4.6 Das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers kann, wie dies auch die Vorinstanzen
festhielten, als gut bezeichnet werden. Es sind jedoch auch die zwei
Disziplinierungen, darunter eine tätliche Auseinandersetzung, zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer wandte zudem ein, der Vollzugsbericht vom 7. April
2020 sei nicht genügend gewichtet worden. Die Legalprognose wird auch von der
JVA in Anbetracht aller relevanten Faktoren nach wie vor als belastet
eingestuft. Dass dennoch eine Entlassung auf den Zweidrittelstermin empfohlen
wird, stützt sich darauf, dass gemäss dem Vollzugsbericht der weitere Verbleib
des Beschwerdeführers in der JVA die Legalprognose nicht wesentlich verändern
bzw. beeinflussen könnte. Der Vollzugsbericht hält jedoch ebenfalls fest, dass
keine nachvollziehbare Deliktaufarbeitung stattgefunden habe, was somit diese
Empfehlung relativiert. Schliesslich musste auch die JVA festhalten, dass über
die Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers kaum verifizierbare Informationen
vorlägen.
4.7 Die nach einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung der Vorinstanz nicht für eine
günstige Legalprognose. Zudem ist auch seit dem Urteil des Obergerichts keine
effektive Veränderung eingetreten. Migrationsrechtliche Überlegungen
können zudem insofern auch in die Legalprognose mit einfliessen, als zu
beurteilen ist, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aufhalten
wird. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz zu verlassen haben.
4.8 Der
Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung der Firma E vom 10. Juni
2020 ein, wonach er spätestens per 1. Dezember 2020 einen Job bei einer
Firma in Montenegro antreten könne. Gemäss seinen Aussagen sei es zwar keine
Festanstellung, doch könne er in dieser Firma aushelfen. Zudem habe er dank
seinen Geschwistern eine Wohnung in Montenegro gefunden. Dass der
Beschwerdeführer innert Kürze auf den erhofften Entlassungstermin hin eine
Arbeitsanstellung finden konnte, spricht dafür, dass er dies auch auf einen
späteren Zeitpunkt hin erneut erwirken könnte. Dies kann zwar heute nicht mit
Sicherheit gesagt werden, doch konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon
ausgehen, diese Arbeitsstelle tatsächlich anzutreten, zumal er sich nach wie
vor im Strafvollzug befindet, selbst wenn zwei Drittel davon erstanden waren.
Es handelt sich dabei folglich nicht einfach wie behauptet um Spekulationen der
Vorinstanz. In der Anhörung vom 22. April 2020 hatte der Beschwerdeführer
noch angegeben, sein in F wohnhafter Bruder mache … und habe eine kleine
Abteilung in Montenegro eröffnet, wo er – der Beschwerdeführer – werde arbeiten
können. Ob ihm diese Stelle immer noch zur Verfügung steht, geht aus den Akten
nicht hervor. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zugutezuhalten, dass er sich
ernsthaft zu bemühen scheint, seine Zeit nach der Entlassung zu planen. Wie die
Beschwerdegegnerin 2 ausführte, ist jedoch darin noch kein
Gesinnungswandel in Bezug auf die fehlende Einsicht und auf sein Vorleben zu
erkennen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung,
wonach er nun für Gespräche mit dem Sozialarbeiter bereit sei, bleibt – wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte – zumindest die Möglichkeit der Anstossung
einer Tataufarbeitung im weiteren Vollzug.
4.9 Die
Würdigung dieser Umstände durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden
und lag im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens. Die Legalprognose ist nach wie vor deutlich
belastet. Die Verweigerung der
bedingten Entlassung erweist
sich mithin nicht als rechtsverletzend und eine – wie eventualiter beantragte –
Rückweisung zur materiellen Entscheidung ist nicht angezeigt. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche
beantragt.
Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
5.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, zumal gemäss der
Aktenlage davon auszugehen ist, dass er über kein Vermögen verfügt, nach wie
vor im Strafvollzug verbleibt und überdies Schulden hat. Zudem befindet sich
seine Ehefrau ebenfalls im Strafvollzug und weist hohe Schulden aus. Die gestellten Begehren sind ferner auch
nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten, weshalb dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
5.4 Die
Frage der bedingten Entlassung betrifft den Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise. Er scheint
zudem auf einen Rechtsvertreter angewiesen zu sein, um seine Interessen im
vorliegenden Verfahren zu wahren, zumal auch die Aktenlage sehr umfangreich
ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
in der Person seines derzeitigen Vertreters zu bestellen.
5.5
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen.
Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren gemäss seiner Honorarnote
vom 7. Dezember 2020 einen zeitlichen Aufwand von 10,75 Stunden aus,
was für das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint, woraus sich ein Entschädigungsanspruch
von Fr. 2'365.- ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 69.30 sowie
Mehrwertsteuern von Fr. 187.45. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich
mit Fr. 2'621.75 zu entschädigen.
5.6
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt B wird für
das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'621.75 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer [Fr. 187.45]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an: …