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Entscheid

VB.2020.00680

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00680

9. Dezember 2020Deutsch25 min

(URT.2020.22329)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00680

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1977) wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 18. Dezember 2019 wegen mehrfachen Verbrechens gegen

das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie mehrfacher Geldwäscherei

schuldig gesprochen. Er wurde mit sieben Jahren und neun Monaten, abzüglich

1'740 Tage erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft.

Zum Vollzug dieser Strafe befindet sich A in der JVA C.

Zwei Drittel der Strafe waren am 13. Mai 2020 erstanden. Das Strafende

fällt auf den 13. Dezember 2022.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 lehnte der

Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons Zürich die bedingte

Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin ab. Davor war A zur bedingten

Entlassung am 22. April 2020 angehört worden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe

vom 8. Juni 2020 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte

die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 4. Mai 2020 und seine bedingte

Entlassung; eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache

zur materiellen Entscheidung an das JuWe zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Verfügung vom 20. August 2020 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs ab. A wurden für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt.

III.

Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 28. September

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. August 2020 und

seine bedingte Entlassung. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben

und die Sache zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten des

Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht stellte A den Antrag auf Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Das JuWe beantragte am 9. Oktober 2020 die Abweisung

der Beschwerde. Ebenso schloss die Direktion der Justiz und des Innern am 12. Oktober

2020.

auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 11. November

2020.

die Abweisung der Beschwerde.

Am 24. November 2020 verzichtete A unter Festhalten

an seinen bisherigen Anträgen auf weitere Ausführungen.

Die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren

Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da es sich dabei um ein

Rechtsmittel in einer Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem

Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist

vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

beschränkt.

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des

Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

stellt die bedingte Entlassung im

letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen

bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit

erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben,

der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor

allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und

die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,

28.

Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im

Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die

Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben

oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt

der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa

darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten

Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar

2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem

gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger

Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt

werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Cornelia Koller,

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 4

und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso

wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013,

Art. 86 N. 5).

3.

3.1

Am 13. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer

die gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung notwendigen zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Strittig ist

indessen, ob er auch die persönlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt. Die Vor­instanz ging nach einer Gesamtwürdigung der Umstände

von einer belasteten Legalprognose aus, welche einer bedingten Entlassung entgegenstehe.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz würdigte die Vorgeschichte bzw. die Biographie des

Beschwerdeführers, den Bericht der Risikosprechstunde der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Beschwerdegegners vom 28. Mai

2018.

(fortan: AFA-Bericht), den Vollzugsbericht der JVA C vom 7. April

2020.

als auch die Anhörung des Beschwerdeführers vom 22. April 2020.

3.2.2

Soweit der Beschwerdeführer formell rüge, er habe keine Kenntnis vom

AFA-Bericht gehabt bzw. davon, dass dieser der Beurteilung des

Beschwerdegegners zugrunde gelegt werde, verfange dies nicht, zumal eine

allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden sei. Er habe sich

zum Bericht mehrfach äussern können, weshalb eine Rückweisung einem Leerlauf

gleichkäme. Der AFA-Bericht sei zudem ein internes Arbeitsinstrument, weshalb

der Beschwerdeführer nicht daran habe mitwirken müssen. Die im AFA-Bericht

vorgenommene Beschreibung des Beschwerdeführers mit Hinweisen auf eine

dissoziale bzw. kriminelle Entwicklung sei nachvollziehbar bzw. es sei nach der

Aktenlage nicht abwegig, von einer gewissen Sozialisierung des

Beschwerdeführers im Drogenmilieu bzw. mehrjähriger Tätigkeit im

Betäubungsmittelhandel zu sprechen. Das Obergericht habe sein Vorgehen zudem

als "sehr professionell" beschrieben und ihn und seine Ehefrau der

mittleren Hierarchiestufe im organisierten Drogengeschäft zugeordnet. Im

AFA-Bericht werde denn auch schlüssig begründet, weshalb sich bisherige

problematische Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in weiter bestehenden

erhöhten Risiken für bestimmte Delinquenz auswirkten. Dass bei der Beschreibung

der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auch aus dem Strafregister gelöschte

Einträge miteinbezogen worden seien, sei aus forensisch-psychologischer

Fachlichkeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon habe der Beschwerdegegner

bei seinen Schlussfolgerungen zum Vorleben des Beschwerdeführers zu Recht nur

die aktuellen Einträge berücksichtigt. Aus dem Vorleben des Beschwerdeführers

würden für dessen Legalprognose erhebliche Bedenken erwachsen. Seit 2005 weise

er fünf Vorstrafen auf aus einem breiten Spektrum von Delinquenz. Hierzu kämen

zwei bedingte Entlassungen aus vollzogenen Freiheitsstrafen, wobei beide Male

aufgrund erneuten strafbaren Verhaltens eine Verlängerung der Probezeit habe

angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich auch dadurch nicht von

weiterer Delinquenz abhalten lassen.

3.2.3

Was seine neuere Einstellung zur Delinquenz anbelange, falle negativ ins

Gewicht, dass er keine nachvollziehbare Tataufarbeitung geleistet habe bzw. bei

ihm ein massgeblicher Einstellungswandel nicht erkennbar sei. Insoweit erweise

sich der AFA-Bericht als aktuell. Auch aktuell gebe der Beschwerdeführer an,

dass er sich nicht mehr ändern werde, keine Hilfe brauche und für vieles

verurteilt worden sei, was er nicht begangen habe; dass man ein falsches Bild

von ihm habe und er nicht so kriminell sei, wie die Akten den Anschein machten;

das Ganze sei ihm (halt) passiert, und er habe eine schwierige Jugend gehabt.

Seine Äusserungen, wonach er nicht mehr delinquieren werde etc., müssten vor

diesem Hintergrund als vordergründige Kooperationsbereitschaft eingeschätzt

werden. Eindrücklich sei in dieser Hinsicht nämlich auch die Übereinstimmung

mit ebensolchen Aussagen in früheren Verfahren. Bezüglich der Möglichkeit,

sozialarbeiterische Gespräche zur Deliktsaufarbeitung führen zu können, von

welcher der Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, sei festzuhalten, dass

er jedoch institutionserprobt und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen

worden sei. Zudem sei widersprüchlich, wenn er doch mit dem Sozialarbeiter über

seine Taten gesprochen haben wolle, aber wohl nicht in der geforderten Art und

Weise. Er mache zudem auch nicht geltend, eine erkennbare Tataufarbeitung

geleistet zu haben.

3.2.4

Anhaltspunkte für eine positive Persönlichkeitsentwicklung seien bei dieser

Aktenlage nicht erkennbar. Und auch aus dem weiteren Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers ergäben sich keine solchen. Er zeige zwar über weite Strecken

gutes Vollzugsverhalten, tadellos sei es jedoch nicht. Im Januar 2020 habe er

wegen einer tätlichen Auseinandersetzung diszipliniert werden müssen. Im

Übrigen habe er zwei weitere geringfügige Disziplinierungen erwirkt. Mit Bezug

auf die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse habe sich kaum

etwas geändert. Die zwar als gut zu bezeichnenden Familienverhältnisse bzw.

günstige Ausgangslage hätten den Beschwerdeführer auch nicht von neuer

Straffälligkeit abgehalten. Zudem habe seine Ehefrau ebenfalls delinquiert.

Bezüglich seiner Anstellungsbestätigung ergäben sich ebenfalls Bedenken, habe

er doch nach seiner früheren Wegweisung nach Montenegro ausgeführt, sich dort

verloren gefühlt zu haben und dem Alkohol und Betäubungsmitteln verfallen zu

sein. Migrationsrechtliche Überlegungen seien zudem durchaus zu

berücksichtigen. Differentialprognostisch sei die bedingte Entlassung gegenüber

einem weiteren Vollzug der Strafe nicht vorzugswürdig.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zutreffend, dass er am 7. Dezember

2005.

vom Kantonsgericht F verurteilt worden sei, allerdings habe diese

Verurteilung Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (fortan: BetmG)

in einem Zeitraum von weniger als einem Monat betroffen. Ebenfalls sei

zutreffend, dass er am 18. Dezember 2019 vom Obergericht des Kantons

Zürich verurteilt worden sei, entgegen der unzutreffenden Darstellung der

Vorinstanz seien ihm jedoch nicht einschlägige Handlungen zwischen November

2013.

und März 2015 angelastet worden, sondern während Juni 2014 bis Januar 2015

und somit während einer Dauer von acht Monaten. Addiert könne somit von

Widerhandlungen gegen das BetmG während neun Monaten gesprochen werden. Es sei

deshalb tatsachenwidrig und irreführend, von einer langjährigen sowie

hauptberuflichen Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel auszugehen. Zudem seien

zwischen den beiden Widerhandlungen nicht weniger als elf Jahre verstrichen,

und es könne nicht auf eine Sozialisierung im Drogenmilieu geschlossen werden.

3.3.2

Bei dem AFA-Bericht handle es sich um ein reines Arbeitsinstrument, woraus

sich bereits ergebe, dass daraus für die Beurteilung der bedingten Entlassung

und die Erstellung einer Legalprognose keine verlässlichen Rückschlüsse gezogen

werden könnten, als es auch für die Beurteilung seiner Persönlichkeit nicht

ausreichend sei, ohne eine ergänzende psychiatrisch-diagnostische Abklärung

einzig auf die vorhandenen Akten abzustellen. Es sei zudem auch nicht

berücksichtigt worden, dass nicht nur die Anzahl, sondern auch die Tatschwere

der strafrechtlichen Vorwürfe stetig abgenommen habe, was in der

Gesamtbetrachtung für eine günstige Legalprognose spreche. Zu seiner

Einstellung sei unverändert darauf hinzuweisen, dass er aus prozessualen

Überlegungen auf Empfehlung seines Verteidigers von seinem Recht, keine

Aussagen zu machen, Gebrauch gemacht habe, weshalb er schlichtweg keine

Einsicht oder Reue habe äussern können. Um sich alle Optionen offenzuhalten,

habe er auch bei Eintritt in die JVA, als zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal

das begründete erstinstanzliche Urteil vorgelegen hatte, keine andere

Möglichkeit gehabt, als die ihm zur Last gelegten Sachverhalte zu bestreiten.

In Bezug auf die behauptete fehlende Tataufarbeitung würden zu hohe und

unrealistische Anforderungen gestellt. Soweit sich zudem ein Täter im

Strafvollzug positiv und unauffällig verhalte, werde ihm kaum Aufmerksamkeit

geschenkt, somit könne ihm das fehlende Einholen von Beurteilungen seiner

Persönlichkeitsentwicklung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit hätte der

Bericht der JVA, welcher ihm sehr gutes Verhalten während des Strafvollzugs

attestiere, umso schwerer gewichtet werden müssen. Auch sein sehr gutes

Vollzugsverhalten sei zu Unrecht nicht als die Legalprognose begünstigender

Faktor in Betracht gezogen worden. Schliesslich sei auch der Kreis der Familie

nicht nur auf seine Ehefrau zu beschränken, zumal seine in der Schweiz lebenden

Eltern und Geschwister ebenso wie seine Tochter und deren Mutter nicht

strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Selbst wenn ihn dies nicht an

Delinquenz gehindert habe, könnten die familiären Verhältnisse nicht als

negativ beurteilt werden. Im Gegensatz zu seiner früheren Wegweisung habe er

heute die Zusicherung einer Arbeitsstelle und somit eines Erwerbseinkommens,

und seine Familie habe ihm eine Wohnung organisiert. Die Berücksichtigung

migrationsrechtlicher Überlegungen sei nicht nachvollziehbar. Es sei spekulativ

zu mutmassen, er würde auch in Zukunft wieder eine Anstellung finden. Da er

sich zudem nicht in der Schweiz aufhalten werde, bestehe ohnehin keine Gefahr

für Recht und Ordnung bzw. die Allgemeinheit hier.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin 2 wandte ein, was der Beschwerdeführer gegen die

vorgenommene Beurteilung seiner Legalprognose vorbringe, sei nicht stichhaltig.

Zu Recht sei auf erhebliche Bedenken hingewiesen worden, nachdem der

Beschwerdeführer zwei Mal nach bedingter Entlassung während laufender Probezeit

Straftaten begangen habe. Es habe sich zwar gezeigt, dass die Zeitabstände

zwischen den deliktischen Perioden bis 2011 jeweils grösser geworden seien,

sich ab 2011 indessen wieder verkürzt hätten. Dass er danach keine Delikte

begangen habe, hänge auch damit zusammen, dass er am 15. März 2015

verhaftet worden sei. Auch in die teilweise längeren deliktfreien Perioden

seien mehrere mehrmonatige bzw. mehrjährige Haftaufenthalte gefallen. Da er

nach den bedingten Entlassungen 2010 und 2012 erneut straffällig geworden sei,

habe er sich also weder von Verurteilungen noch vollzogenen Strafen sowie

Probezeiten und Wegweisungen aus der Schweiz von weiterer Delinquenz abhalten

lassen, wobei auch von abnehmender Tatschwere der Delikte keine Rede sein

könne. Es sei beim Beschwerdeführer kein Einstellungswandel und keine

Tataufarbeitung erkennbar. Auch bei seiner Anhörung vom 22. April 2020

habe er noch angegeben, für Dinge verurteilt worden zu sein, welche er nicht

begangen habe. Es sei zudem begründet, weshalb seine Aussagen bezüglich der

sozialarbeiterischen Gespräche als Schutzbehauptungen gewertet worden seien.

Seine diesbezüglichen Aussagen seien als Ausflüchte zu werten. Weshalb es heute

anders sein solle als nach seinen letzten beiden bedingten Entlassungen, habe

er nicht glaubhaft dargelegt. Schliesslich habe er auch nach seiner früheren

Wegweisung aus der Schweiz in Montenegro als Security-Mitarbeiter zumindest

zeitweise Arbeit gefunden. Aufgrund der Verurteilungen sei es zudem nicht

abwegig gewesen, von einer gewissen Sozialisierung im Drogenmilieu auszugehen,

zumal auch Geldwäschereihandlungen mit Geldern aus Drogengeschäften ohne solche

Verbindungen kaum möglich gewesen wären. Es bestehe schliesslich noch eine

intakte Chance, dass die Legalprognose während des Vollzugs der Reststrafe noch

positiv beeinflusst werden könnte.

4.

4.1

Der auf

Basis der bestehenden Akten formulierte Bericht der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärungen (AFA-Bericht) vom 28. Mai 2018 kommt

zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Lebensjahr regelmässig

deliktisch aufgefallen und habe sich weder durch Haftstrafen, Bussen oder

Wegweisungen beeindrucken lassen. Der Beschwerdeführer rügte bereits im

Rekursverfahren die Anwendbarkeit dieses AFA-Berichts und spricht diesem auch

für das Beschwerdeverfahren unveränderte dessen Aussagekraft ab.

Eine

persönliche Anhörung des Betroffenen nach Art. 86 Abs. 2

Satz 3 StGB ist vor der Entscheidfällung zwar zwingend vorgesehen. Dass aber auch

die für die Entlassung

relevanten Berichte und Abklärungen bereits auf einer (aktuellen) persönlichen

Anhörung basieren müssten, ergibt sich hieraus nicht (VGr, 12. März 2015,

VB.2015.00015, E. 5.3.1; 27. April 2018, VB.2017.00859, E. 3).

Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Diesbezüglich ist zu

berücksichtigen, dass die Fachkommissionen in der Regel nicht selber

gutachterlich tätig werde, sondern auf vorhandenes Aktenmaterial abstütze. Die

betroffene Person hat keinen Anspruch darauf, von der Fachkommission persönlich

angehört zu werden (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 3.2.1; vgl.

Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 62d N. 23).

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind entsprechende Berichte und Abklärungen

zu den Akten zu nehmen und der betroffenen Person von der Vollzugsbehörde zur Stellungnahme

vorzulegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 60 f. und

75). Es stellt daher keine Gehörsverletzung dar, dass der Beschwerdeführer bei

der Erstellung der Risikoabklärung der AFA nicht mitwirken konnte und von

dieser nicht angehört wurde. Die Vorinstanz konnte sich bei ihrer Beurteilung

somit auch auf diesen Bericht stützen, zumal sich der Beschwerdeführer dazu im

Rekursverfahren äussern konnte. Deswegen wurde zu Recht von einer einen

formalistischen Leerlauf bedeutenden Rückweisung der Sache abgesehen.

Dass die

abnehmende Tatschwere von der AFA nicht genügend berücksichtigt worden sei, ist

nicht ersichtlich, zumal auch erwogen wurde, dass zumindest die Anwendung

mittelgradiger und schwerwiegender Gewalt zeitlich lange zurückliege und das Delinquenzrisiko

in diesen Kategorien nur als erhöht und nicht als erheblich erhöht qualifiziert

werde.

4.2

Der

Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen aus einem breiten Spektrum von

Straftaten auf. Auch hier kann nicht von abnehmender Tatschwere in dem Sinn

gesprochen werden, dass sie eine Verbesserung der Legalprognose bewirkte. So kam es 2011, 2012 und 2013 zwar zu

Verurteilungen wegen Vergehen – und nicht wie 2005 und 2008 wegen Verbrechen

und Vergehen – doch 2019 erfolgte dann die aktuelle Verurteilung wegen

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Besonders ins

Gewicht fällt hierbei, dass ihm im Verlauf der bisherigen Verurteilungen

bereits zwei Mal eine bedingte Entlassung gewährt worden war, er jedoch jeweils

noch während der Probezeit wieder delinquiert hatte. Die Vorinstanz wertete

dies zu Recht als die Legalprognose sehr belastend. Somit ist es nicht zu

beanstanden, von "langjähriger" Delinquenz des Beschwerdeführers zu

sprechen. Wenn der Beschwerdeführer hervorheben möchte, dass es auch längere

straffreie Episoden gab, so ist einzuwenden, dass er in diesen Zeiten

einerseits auch Haftstrafen verbüsste und dass andererseits nach den

Entlassungen dennoch erneut Straftaten erfolgten.

Die Vorinstanz erwähnte den "Zeitraum 2013–2015",

in welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau delinquiert habe;

die Vorgänge hätten sich von November 2013 bis März 2015 erstreckt. Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es habe sich nur um den Zeitraum Juni

2014.

bis Januar 2015 gehandelt. Es sei deshalb nicht von einer langjährigen

Tätigkeit im Drogenhandel auszugehen. Gemäss der Anklageschrift betrafen die

mehrfachen Verbrechen gegen das BetmG den Zeitraum ca. Juni 2014 bis

Januar 2015 (Anklage S. 2) und die mehrfache Geldwäscherei den Zeitraum 30. November

2013.

bis 2. März 2015 (Anklage S. 7). Die Vorinstanz fasste somit den

gesamten Zeitraum zusammen, in welchem delinquiert wurde, was nicht zu

beanstanden ist; zumal auch die mehrfache Geldwäscherei sich auf Gelder aus dem

Betäubungsmittelhandel bezog. Im Übrigen ist dem Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember

2019.

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der recht kurzen Zeit von Juni

2014.

bis Januar 2015 in hoher Intensität und sehr professionell grosse

Drogenmengen (rund 1,5 kg reines Heroin und über 3,5 kg reines

Kokain) umgesetzt habe, was die angegebene kurze Dauer dieser Tätigkeit relativiert.

Die Würdigung nur des einzelnen Umstands der zeitlichen

Dispositiv

Gegebenheiten dieser beiden Verurteilungen kann demnach noch nicht zur Gewährung

der bedingten Entlassung führen. Schliesslich ist jeder der gewürdigten Aspekte

zur Beurteilung der Legalprognose nicht gesondert, sondern sind die gesamten

Umstände zu beurteilen. Die Angabe des Zeitraums mag somit nur zusammengefasst

wiedergegeben gewesen sein, doch ist hier deswegen keine Rückweisung angezeigt,

da sich die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht nur darauf stützt.

4.3 Zum

Vorleben des Beschwerdeführers ist aus den Akten kurz zusammengefasst Folgendes

bekannt: Er wurde 1977 in Montenegro geboren und – nach dem Wegzug der Eltern

in die Schweiz – wuchs er mit seinen vier Geschwistern dort bei den Grosseltern

auf. Als ca. Zehnjähriger kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz.

Seine Jugend verbrachte er in mehreren Jugendheimen. Er absolvierte eine

Anlehre als … . Aus einer etwa zehnjährigen Beziehung zu seiner damaligen

Partnerin stammt seine Tochter (geboren 2004). Nach der Trennung von seiner Partnerin

traf er seine ihm von früher bekannte heutige Ehefrau, mit welcher er gemeinsam

Betäubungsmitteldelikte beging und welche heute ebenfalls eine längere

Freiheitsstrafe verbüsst. Dass er somit familiäre Bindungen in der Schweiz hat,

welche das Obergericht im Urteil vom 18. Dezember 2019 als günstige

Ausgangslage qualifizierte, konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten.

4.4 Auf

Prozesstaktik zu verweisen und deshalb keine Einsicht oder Reue gezeigt zu

haben, mag zwar der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers entsprochen

haben, spricht jedoch ebenfalls dagegen, dass er wirklich zu reuiger Einsicht

gekommen ist. Was das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom

29. April 2020 betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin 2

festzuhalten, dass es sich auch ohne laufendes Mandatsverhältnis um eine

Parteieingabe handelt, bei welcher schwer nachvollziehbar ist, dass sie nicht

mit dem Beschwerdeführer abgesprochen wurde. Ausserdem ist daraus weder eine

Tataufarbeitung noch ein Einstellungswechsel des Beschwerdeführers ersichtlich.

4.5 Die

Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 22. April

2020 sind insofern positiv zu werten, als er ausführte, es reiche nun mit der

Delinquenz, und er müsse sich nun um sein Leben kümmern. Ähnlich hatte er sich

allerdings schon in seinem Schreiben vom 19. August 2008 an das Obergericht

Zürich im damaligen Strafverfahren geäussert, ohne sich danach deliktfrei zu

verhalten. Relativiert werden diese Angaben jedoch dadurch, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht ist, keine Hilfe zu benötigen; er

verstehe jedoch nicht, wieso er erst jetzt damit konfrontiert werde. Aufgrund

der Tatsache, dass dies nicht seine erste Haft und auch nicht seine erste

anstehende bedingte Entlassung war, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer

als institutionserprobt zu gelten hat und es hätte auch an ihm gelegen, sich

aktiv für eine erkennbare Tataufarbeitung einzusetzen. Dies umso mehr, als

verurteilte Personen beim Eintritt in die Justizvollzugsanstalt in einer ihnen

verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert werden, ihnen

die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung abgegeben werden

und ihnen Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst

eingeräumt wird (§ 95 Abs. 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006 [JVV]). Zudem besteht die Möglichkeit, sich für persönliche und andere

Anliegen an das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal zu wenden (§ 113 Abs. 1 JVV). Dass der Beschwerdeführer davon nichts gewusst haben will,

ist angesichts etlicher Aufenthalte in Vollzugsanstalten nicht glaubhaft.

4.6 Das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers kann, wie dies auch die Vorinstanzen

festhielten, als gut bezeichnet werden. Es sind jedoch auch die zwei

Disziplinierungen, darunter eine tätliche Auseinandersetzung, zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wandte zudem ein, der Vollzugsbericht vom 7. April

2020 sei nicht genügend gewichtet worden. Die Legalprognose wird auch von der

JVA in Anbetracht aller relevanten Faktoren nach wie vor als belastet

eingestuft. Dass dennoch eine Entlassung auf den Zweidrittelstermin empfohlen

wird, stützt sich darauf, dass gemäss dem Vollzugsbericht der weitere Verbleib

des Beschwerdeführers in der JVA die Legalprognose nicht wesentlich verändern

bzw. beeinflussen könnte. Der Vollzugsbericht hält jedoch ebenfalls fest, dass

keine nachvollziehbare Deliktaufarbeitung stattgefunden habe, was somit diese

Empfehlung relativiert. Schliesslich musste auch die JVA festhalten, dass über

die Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers kaum verifizierbare Informationen

vorlägen.

4.7 Die nach einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des

Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung der Vorinstanz nicht für eine

günstige Legalprognose. Zudem ist auch seit dem Urteil des Obergerichts keine

effektive Veränderung eingetreten. Migrationsrechtliche Überlegungen

können zudem insofern auch in die Legalprognose mit einfliessen, als zu

beurteilen ist, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aufhalten

wird. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz zu verlassen haben.

4.8 Der

Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung der Firma E vom 10. Juni

2020 ein, wonach er spätestens per 1. Dezember 2020 einen Job bei einer

Firma in Montenegro antreten könne. Gemäss seinen Aussagen sei es zwar keine

Festanstellung, doch könne er in dieser Firma aushelfen. Zudem habe er dank

seinen Geschwistern eine Wohnung in Montenegro gefunden. Dass der

Beschwerdeführer innert Kürze auf den erhofften Entlassungstermin hin eine

Arbeitsanstellung finden konnte, spricht dafür, dass er dies auch auf einen

späteren Zeitpunkt hin erneut erwirken könnte. Dies kann zwar heute nicht mit

Sicherheit gesagt werden, doch konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon

ausgehen, diese Arbeitsstelle tatsächlich anzutreten, zumal er sich nach wie

vor im Strafvollzug befindet, selbst wenn zwei Drittel davon erstanden waren.

Es handelt sich dabei folglich nicht einfach wie behauptet um Spekulationen der

Vorinstanz. In der Anhörung vom 22. April 2020 hatte der Beschwerdeführer

noch angegeben, sein in F wohnhafter Bruder mache … und habe eine kleine

Abteilung in Montenegro eröffnet, wo er – der Beschwerdeführer – werde arbeiten

können. Ob ihm diese Stelle immer noch zur Verfügung steht, geht aus den Akten

nicht hervor. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zugutezuhalten, dass er sich

ernsthaft zu bemühen scheint, seine Zeit nach der Entlassung zu planen. Wie die

Beschwerdegegnerin 2 ausführte, ist jedoch darin noch kein

Gesinnungswandel in Bezug auf die fehlende Einsicht und auf sein Vorleben zu

erkennen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung,

wonach er nun für Gespräche mit dem Sozialarbeiter bereit sei, bleibt – wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte – zumindest die Möglichkeit der Anstossung

einer Tataufarbeitung im weiteren Vollzug.

4.9 Die

Würdigung dieser Umstände durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden

und lag im Rahmen des ihr

zustehenden Ermessens. Die Legalprognose ist nach wie vor deutlich

belastet. Die Verweigerung der

bedingten Entlassung erweist

sich mithin nicht als rechtsverletzend und eine – wie eventualiter beantragte –

Rückweisung zur materiellen Entscheidung ist nicht angezeigt. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche

beantragt.

Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

5.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, zumal gemäss der

Aktenlage davon auszugehen ist, dass er über kein Vermögen verfügt, nach wie

vor im Strafvollzug verbleibt und überdies Schulden hat. Zudem befindet sich

seine Ehefrau ebenfalls im Strafvollzug und weist hohe Schulden aus. Die gestellten Begehren sind ferner auch

nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten, weshalb dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.

5.4 Die

Frage der bedingten Entlassung betrifft den Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise. Er scheint

zudem auf einen Rechtsvertreter angewiesen zu sein, um seine Interessen im

vorliegenden Verfahren zu wahren, zumal auch die Aktenlage sehr umfangreich

ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein unentgelt­licher Rechtsbeistand

in der Person seines derzeitigen Vertreters zu bestellen.

5.5

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen.

Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren gemäss seiner Honorarnote

vom 7. Dezember 2020 einen zeitlichen Aufwand von 10,75 Stunden aus,

was für das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint, woraus sich ein Entschädigungsanspruch

von Fr. 2'365.- ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 69.30 sowie

Mehrwertsteuern von Fr. 187.45. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich

mit Fr. 2'621.75 zu entschädigen.

5.6

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt B wird für

das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'621.75 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer [Fr. 187.45]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an: …