VB.2020.00681
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00681
29. Oktober 2020Deutsch12 min
(URT.2020.22196)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00681
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom
27. Februar 2020 wurde sie von der Sozialbehörde aufgefordert, bis zum
15. November 2020 eine günstigere Wohnlösung zu suchen, ansonsten der in
ihrem Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins von derzeit
monatlich Fr. 1'310.- auf Fr. 1'200.- reduziert werde.
B. Mit
Eingabe vom 21. März 2020 ersuchte A, vertreten durch ihren Ex-Mann B, die
Sozialbehörde um Neubeurteilung bzw. Aufhebung ihrer Verfügung vom
27. Februar 2020. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die
Sozialbehörde das Begehren um Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat,
wobei sie Dispositivziffer 2 Abs. 3 der Verfügung 27. Februar
2020 neu formulierte. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 1. August
2020.
erhob A, wiederum vertreten durch B, beim Bezirksrat D Rekurs und
beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 sei
aufzuheben. Mit Beschluss vom 27. August 2020 trat der Bezirksrat auf den
Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Die dreissigtägige Rekursfrist sei
spätestens am 30. Juli 2020 abgelaufen, die Rekursschrift sei jedoch
frühestens am 1. August 2020 der Post übergeben worden.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 28. September 2020 gelangte A, erneut vertreten durch B, an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 27. August 2020. Sie machte geltend, den Rekurs
rechtzeitig erhoben zu haben, indem sie die Rekursschrift am 17. Juli 2020
versandt habe. Aufgrund der falschen Adressierung sei ihr das Einschreiben
indes am 28. Juli 2020 von der Post retourniert worden. Am 1. August
2020.
habe sie daher die Rekursschrift erneut – an die korrekte Adresse –
versandt. In der (irrtümlichen) Meinung, dass die Rekursfrist während der
Gerichtsferien stillgestanden sei, habe sie in dieser "zweiten"
Eingabe jedoch nicht auf diese Hergänge hingewiesen. Da die als Beleg für ihre
Angaben der Beschwerde beigelegte Kopie des Couverts des am 17. Juli 2020
versandten Rekurses von bescheidener Qualität war und nicht sämtliche – für die
Beurteilung der Beschwerde – relevanten Details zweifelsfrei erkennen liess,
forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober
2020.
auf, das Originalcouvert des am 17. Juli 2020 versandten Rekurses
einzureichen. Gleichzeitig holte das Verwaltungsgericht die Akten der
Sozialbehörde und des Bezirksrats ein.
B. Am
6.
Oktober 2020 liess der Bezirksrat dem Verwaltungsgericht seine Akten
zukommen, welche auch diejenigen der Sozialbehörde beinhalteten. Mit Eingabe
vom 7. Oktober 2020 reichte A eine verbesserte Kopie des Couverts des am
17.
Juli 2020 versandten Rekurses ein; das Originalcouvert sei nicht mehr
auffindbar.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten
Mietzinses um monatlich Fr. 110.- androhte, beträgt der Streitwert
folglich weniger als Fr. 20'000.-. Nachdem dem Fall überdies keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit
Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der
Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten
Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 13). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren sieht das Rekursverfahren
keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem
keine Gerichtsferien gelten (statt vieler VGr, 21. Juli 2020,
VB.2020.00331, E. 2.1; Plüss, § 11 N. 18).
2.2
Gemäss § 71 VRG findet auf
Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung
(statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.1, ebenso
zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung
von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer
eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am
siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat
ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;
Plüss, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin
oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin
regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder
Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch.
Die Frage, wie lange eine
Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss
auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken
Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die
Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; BGr,
19.
Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3; 22. November 2012,
8C_655/2012, E. 4.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw.
nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die
Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen
Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,
wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags
der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016,
2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2;
25.
Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold,
Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 44 N. 34; zum Ganzen
VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.2).
3.
3.1
Der
Entscheid vom 11. Juni 2020 wurde am 19. Juni 2020 versandt und,
nachdem am 22. Juni 2020 der Zustellversuch erfolglos geblieben und die
Beschwerdeführerin am gleichen Tag von der Post zur Abholung eingeladen worden
war, der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2020 am Postschalter zugestellt.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, aufgrund ihres Neubeurteilungsgesuchs vom 12. März 2020
habe die Beschwerdeführerin mit Zustellungen der Beschwerdegegnerin rechnen
müssen. Zudem müsse sie die Abholeinladung der Post erhalten haben, weil sie
andernfalls nicht um eine Verlängerung der Abholfrist ersucht hätte. Die
Abholfrist sei folglich mit der Zustellung der Abholungseinladung am Montag,
22.
Juni 2020, ausgelöst worden und habe am Montag, 29. Juni 2020,
geendet. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 gelte
daher als an diesem Datum (29. Juni 2020) zugestellt. Daran ändere nichts,
dass die Beschwerdeführerin am folgenden Tag die postalische Abholfrist
verlängert und den Entscheid abgeholt habe. Die siebentägige Abholfrist
entspreche den postalischen Gepflogenheiten und gelte als allgemein bekannt. Es
sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin darauf hätte
vertrauen dürfen, dass die Rechtsmittelfrist erst nach der tatsächlichen
Entgegennahme am 30. Juni 2020 zu laufen begonnen hätte. Zudem habe sie
den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern, erst zu einem Zeitpunkt erteilt, als
die Abholfrist bereits abgelaufen und die Zustellfiktion eingetreten gewesen
sei. Dass dies mit der nachmaligen Abholfristverlängerung nicht habe rückgängig
gemacht werden können, habe ihr bewusst sein müssen. Die Rekursfrist habe somit
am 30. Juni 2020 zu laufen begonnen und – mangels Fristenstillstands – am
29.
Juli 2020 geendet. Die Beschwerdeführerin habe die Rekursschrift auf den
1.
August 2020 datiert und sie offenkundig frühestens an diesem Tag der
Post übergeben, welche die als "Einschreiben Prepaid" aufgegebene
Sendung erstmals am Montag, 3. August 2020, erfasst habe. Damit sei die
Rekursfrist offenkundig nicht gewahrt. Nicht anders verhielte es sich, wenn die
Zustellung des angefochtenen Entscheids aus Vertrauensschutzgründen auf den
30.
Juni 2020 fingiert würde, denn in diesem Fall wäre die Rekursfrist am
30.
Juli 2020 abgelaufen und daher ebenfalls nicht gewahrt worden.
3.3
3.3.1
Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dies tut die
Beschwerdeführerin denn auch nicht. Vielmehr macht sie geltend, den Rekurs
rechtzeitig erhoben zu haben, indem sie die Rekursschrift
("Einsprache") am 17. Juli 2020 versandt habe. Aufgrund der
falschen Adressierung sei ihr das Einschreiben indes am 28. Juli 2020 von
der Post retourniert worden. Am 1. August 2020 habe sie daher die
Rekursschrift per "Einschreiben Prepaid" erneut – an die korrekte
Adresse – versandt. In der (irrtümlichen) Annahme, dass die Rekursfrist während
der Gerichtsferien stillgestanden sei, habe sie in dieser "zweiten"
Eingabe jedoch nicht auf diese Hergänge hingewiesen (vorn III.A.).
3.3.2
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen, namentlich die –
nunmehr besser lesbare – Kopie des Couverts der Sendung vom 17. Juli 2020
samt zugehöriger Sendungsverfolgungsnummer der Post bestätigen ihre
Schilderungen insoweit, als sie tatsächlich am 17. Juli 2020 eine Sendung
aufgab, die ihr am 28. Juli 2020 retourniert wurde, da die Post den
Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht hatte ermitteln können. Da das
Couvert dieser Sendung – wie der besagten Kopie zu entnehmen ist – leer ist,
die Beschwerdeführerin dieses also nach der Retournierung geöffnet und den
Inhalt entnommen haben muss, steht jedoch nicht zweifelsfrei fest, dass sich
darin tatsächlich die Rekursschrift vom 16. Juli 2020 befunden hatte.
Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, wäre dies
indes nicht von (allein) entscheidender Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr,
dass die Rekursschrift vom 17. Juli 2020 nicht mit derjenigen vom
1.
August 2020 identisch ist, wie bereits ein Vergleich der beiden ersten
Seiten zeigt. Nach der Retournierung durch die Post hat die Beschwerdeführerin
demzufolge an der Rekursschrift Anpassungen vorgenommen und diese nicht in
ihrer ursprünglichen Form erneut der Vorinstanz zukommen lassen.
3.3.3
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw.
ungenügend frankierten als auch bei falsch adressierten Eingaben für die
Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel
behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe
nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Mit der
Korrektur der fehlerhaften Anschrift und dem erneuten Versand wird die mit der
ersten Postaufgabe (fristgerecht) vorgenommene Prozesshandlung fortgesetzt.
Mithin handelt es sich um einen einzigen Vorgang, der als Ganzes betrachtet
werden muss (BGr, 21. September 2018, 5A_536/2018, E. 3.5., mit
Hinweisen unter anderem auf BGr, 27. Oktober 2016, 9C_520/2016,
E. 5.2 und 5. Juli 2016, 9C_912/2015, E. 3.1 f.). Wie
dargelegt sind vorliegend die Eingaben bzw. Rekursschriften der Beschwerdeführerin
vom 17. Juli 2020 und 1. August 2020 nachweislich nicht identisch.
Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe
mit der Korrektur der Anschrift der Vorinstanz und dem (zweiten) Versand der
Rekursschrift lediglich die ursprüngliche, fristgerechte Prozesshandlung
fortgesetzt. Massgeblich ist vielmehr allein der Rekurs vom 1. August
2020, welcher die Vorinstanz erreichte und – wie die Vorinstanz zu Recht erwog
(vorn E. 3.2) – verspätet erfolgte.
3.3.4
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
nicht gewusst hatte, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen
möglich sind, und sie die Rekursschrift vom 17. Juli 2020 mangels eines
entsprechenden Hinweises in der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung des
Entscheids vom 11. Juni 2020 an eine davon abweichende Adresse gesandt
haben will. Bei Zweifeln an der Rechtsmittelbelehrung bzw. der dort erwähnten
Adresse, die im Übrigen auch auf der Website der Vorinstanz angegeben wird
(https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/statthalteraemter-bezirksratskanzleien/bezirk-zuerich.html),
hätte sie mindestens bei der Vorinstanz und/oder der Post Erkundigungen
einholen können bzw. müssen. Demgegenüber war es nicht angezeigt, die Anschrift
nach eigenem Gutdünken zu "korrigieren". Ein Hinweis der
Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung, dass Postfachzustellungen von
eingeschriebenen Sendungen möglich sind, war nicht nötig. Sodann ist auch das
Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, sie habe nicht gewusst, dass das
Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne, gilt doch der allgemeine Grundsatz,
dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr,
5.
Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331
E. 4.2.3.1). Im Übrigen muss nur dort, wo es Gerichtsferien gibt, auf ein
allfälliges Fortlaufen von Fristen aufmerksam gemacht werden, nicht indes, wenn
– wie bei der Vorinstanz, welche auch gar kein Gericht ist – prinzipielle
Stillstände fehlen (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO; Plüss,
§ 11 N. 17 ff., insbesondere N. 28; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 3; vorn E. 2.1).
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie
nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …