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Entscheid

VB.2020.00681

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00681

29. Oktober 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22196)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00681

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt C,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom

27. Februar 2020 wurde sie von der Sozialbehörde aufgefordert, bis zum

15. November 2020 eine günstigere Wohnlösung zu suchen, ansonsten der in

ihrem Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins von derzeit

monatlich Fr. 1'310.- auf Fr. 1'200.- reduziert werde.

B. Mit

Eingabe vom 21. März 2020 ersuchte A, vertreten durch ihren Ex-Mann B, die

Sozialbehörde um Neubeurteilung bzw. Aufhebung ihrer Verfügung vom

27. Februar 2020. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die

Sozialbehörde das Begehren um Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat,

wobei sie Dispositivziffer 2 Abs. 3 der Verfügung 27. Februar

2020 neu formulierte. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 1. August

2020.

erhob A, wiederum vertreten durch B, beim Bezirksrat D Rekurs und

beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 sei

aufzuheben. Mit Beschluss vom 27. August 2020 trat der Bezirksrat auf den

Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Die dreissigtägige Rekursfrist sei

spätestens am 30. Juli 2020 abgelaufen, die Rekursschrift sei jedoch

frühestens am 1. August 2020 der Post übergeben worden.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 28. September 2020 gelangte A, erneut vertreten durch B, an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats vom 27. August 2020. Sie machte geltend, den Rekurs

rechtzeitig erhoben zu haben, indem sie die Rekursschrift am 17. Juli 2020

versandt habe. Aufgrund der falschen Adressierung sei ihr das Einschreiben

indes am 28. Juli 2020 von der Post retourniert worden. Am 1. August

2020.

habe sie daher die Rekursschrift erneut – an die korrekte Adresse –

versandt. In der (irrtümlichen) Meinung, dass die Rekursfrist während der

Gerichtsferien stillgestanden sei, habe sie in dieser "zweiten"

Eingabe jedoch nicht auf diese Hergänge hingewiesen. Da die als Beleg für ihre

Angaben der Beschwerde beigelegte Kopie des Couverts des am 17. Juli 2020

versandten Rekurses von bescheidener Qualität war und nicht sämtliche – für die

Beurteilung der Beschwerde – relevanten Details zweifelsfrei erkennen liess,

forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober

2020.

auf, das Originalcouvert des am 17. Juli 2020 versandten Rekurses

einzureichen. Gleichzeitig holte das Verwaltungsgericht die Akten der

Sozialbehörde und des Bezirksrats ein.

B. Am

6.

Oktober 2020 liess der Bezirksrat dem Verwaltungsgericht seine Akten

zukommen, welche auch diejenigen der Sozialbehörde beinhalteten. Mit Eingabe

vom 7. Oktober 2020 reichte A eine verbesserte Kopie des Couverts des am

17.

Juli 2020 versandten Rekurses ein; das Originalcouvert sei nicht mehr

auffindbar.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten

Mietzinses um monatlich Fr. 110.- androhte, beträgt der Streitwert

folglich weniger als Fr. 20'000.-. Nachdem dem Fall überdies keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit

Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich

einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der

Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein

Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten

Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt

(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post

übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22

N. 13). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren sieht das Rekursverfahren

keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem

keine Gerichtsferien gelten (statt vieler VGr, 21. Juli 2020,

VB.2020.00331, E. 2.1; Plüss, § 11 N. 18).

2.2

Gemäss § 71 VRG findet auf

Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung

(statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.1, ebenso

zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung

von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung

oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer

eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am

siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat

ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;

Plüss, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin

oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den

Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396

E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin

regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder

Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch.

Die Frage, wie lange eine

Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss

auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken

Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die

Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; BGr,

19.

Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3; 22. November 2012,

8C_655/2012, E. 4.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind

jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw.

nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die

Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen

Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,

wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags

der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016,

2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2;

25.

Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold,

Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 44 N. 34; zum Ganzen

VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.2).

3.

3.1

Der

Entscheid vom 11. Juni 2020 wurde am 19. Juni 2020 versandt und,

nachdem am 22. Juni 2020 der Zustellversuch erfolglos geblieben und die

Beschwerdeführerin am gleichen Tag von der Post zur Abholung eingeladen worden

war, der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2020 am Postschalter zugestellt.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, aufgrund ihres Neubeurteilungsgesuchs vom 12. März 2020

habe die Beschwerdeführerin mit Zustellungen der Beschwerdegegnerin rechnen

müssen. Zudem müsse sie die Abholeinladung der Post erhalten haben, weil sie

andernfalls nicht um eine Verlängerung der Abholfrist ersucht hätte. Die

Abholfrist sei folglich mit der Zustellung der Abholungseinladung am Montag,

22.

Juni 2020, ausgelöst worden und habe am Montag, 29. Juni 2020,

geendet. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 gelte

daher als an diesem Datum (29. Juni 2020) zugestellt. Daran ändere nichts,

dass die Beschwerdeführerin am folgenden Tag die postalische Abholfrist

verlängert und den Entscheid abgeholt habe. Die siebentägige Abholfrist

entspreche den postalischen Gepflogenheiten und gelte als allgemein bekannt. Es

sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin darauf hätte

vertrauen dürfen, dass die Rechtsmittelfrist erst nach der tatsächlichen

Entgegennahme am 30. Juni 2020 zu laufen begonnen hätte. Zudem habe sie

den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern, erst zu einem Zeitpunkt erteilt, als

die Abholfrist bereits abgelaufen und die Zustellfiktion eingetreten gewesen

sei. Dass dies mit der nachmaligen Abholfristverlängerung nicht habe rückgängig

gemacht werden können, habe ihr bewusst sein müssen. Die Rekursfrist habe somit

am 30. Juni 2020 zu laufen begonnen und – mangels Fristenstillstands – am

29.

Juli 2020 geendet. Die Beschwerdeführerin habe die Rekursschrift auf den

1.

August 2020 datiert und sie offenkundig frühestens an diesem Tag der

Post übergeben, welche die als "Einschreiben Prepaid" aufgegebene

Sendung erstmals am Montag, 3. August 2020, erfasst habe. Damit sei die

Rekursfrist offenkundig nicht gewahrt. Nicht anders verhielte es sich, wenn die

Zustellung des angefochtenen Entscheids aus Vertrauensschutzgründen auf den

30.

Juni 2020 fingiert würde, denn in diesem Fall wäre die Rekursfrist am

30.

Juli 2020 abgelaufen und daher ebenfalls nicht gewahrt worden.

3.3

3.3.1

Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dies tut die

Beschwerdeführerin denn auch nicht. Vielmehr macht sie geltend, den Rekurs

rechtzeitig erhoben zu haben, indem sie die Rekursschrift

("Einsprache") am 17. Juli 2020 versandt habe. Aufgrund der

falschen Adressierung sei ihr das Einschreiben indes am 28. Juli 2020 von

der Post retourniert worden. Am 1. August 2020 habe sie daher die

Rekursschrift per "Einschreiben Prepaid" erneut – an die korrekte

Adresse – versandt. In der (irrtümlichen) Annahme, dass die Rekursfrist während

der Gerichtsferien stillgestanden sei, habe sie in dieser "zweiten"

Eingabe jedoch nicht auf diese Hergänge hingewiesen (vorn III.A.).

3.3.2

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen, namentlich die –

nunmehr besser lesbare – Kopie des Couverts der Sendung vom 17. Juli 2020

samt zugehöriger Sendungsverfolgungsnummer der Post bestätigen ihre

Schilderungen insoweit, als sie tatsächlich am 17. Juli 2020 eine Sendung

aufgab, die ihr am 28. Juli 2020 retourniert wurde, da die Post den

Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht hatte ermitteln können. Da das

Couvert dieser Sendung – wie der besagten Kopie zu entnehmen ist – leer ist,

die Beschwerdeführerin dieses also nach der Retournierung geöffnet und den

Inhalt entnommen haben muss, steht jedoch nicht zweifelsfrei fest, dass sich

darin tatsächlich die Rekursschrift vom 16. Juli 2020 befunden hatte.

Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, wäre dies

indes nicht von (allein) entscheidender Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr,

dass die Rekursschrift vom 17. Juli 2020 nicht mit derjenigen vom

1.

August 2020 identisch ist, wie bereits ein Vergleich der beiden ersten

Seiten zeigt. Nach der Retournierung durch die Post hat die Beschwerdeführerin

demzufolge an der Rekursschrift Anpassungen vorgenommen und diese nicht in

ihrer ursprünglichen Form erneut der Vorinstanz zukommen lassen.

3.3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw.

ungenügend frankierten als auch bei falsch adressierten Eingaben für die

Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel

behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe

nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Mit der

Korrektur der fehlerhaften Anschrift und dem erneuten Versand wird die mit der

ersten Postaufgabe (fristgerecht) vorgenommene Prozesshandlung fortgesetzt.

Mithin handelt es sich um einen einzigen Vorgang, der als Ganzes betrachtet

werden muss (BGr, 21. September 2018, 5A_536/2018, E. 3.5., mit

Hinweisen unter anderem auf BGr, 27. Oktober 2016, 9C_520/2016,

E. 5.2 und 5. Juli 2016, 9C_912/2015, E. 3.1 f.). Wie

dargelegt sind vorliegend die Eingaben bzw. Rekursschriften der Beschwerdeführerin

vom 17. Juli 2020 und 1. August 2020 nachweislich nicht identisch.

Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe

mit der Korrektur der Anschrift der Vorinstanz und dem (zweiten) Versand der

Rekursschrift lediglich die ursprüngliche, fristgerechte Prozesshandlung

fortgesetzt. Massgeblich ist vielmehr allein der Rekurs vom 1. August

2020, welcher die Vorinstanz erreichte und – wie die Vorinstanz zu Recht erwog

(vorn E. 3.2) – verspätet erfolgte.

3.3.4

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben

nicht gewusst hatte, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen

möglich sind, und sie die Rekursschrift vom 17. Juli 2020 mangels eines

entsprechenden Hinweises in der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung des

Entscheids vom 11. Juni 2020 an eine davon abweichende Adresse gesandt

haben will. Bei Zweifeln an der Rechtsmittelbelehrung bzw. der dort erwähnten

Adresse, die im Übrigen auch auf der Website der Vorinstanz angegeben wird

(https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/statthalteraemter-bezirksratskanzleien/bezirk-zuerich.html),

hätte sie mindestens bei der Vorinstanz und/oder der Post Erkundigungen

einholen können bzw. müssen. Demgegenüber war es nicht angezeigt, die Anschrift

nach eigenem Gutdünken zu "korrigieren". Ein Hinweis der

Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung, dass Postfachzustellungen von

eingeschriebenen Sendungen möglich sind, war nicht nötig. Sodann ist auch das

Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, sie habe nicht gewusst, dass das

Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne, gilt doch der allgemeine Grundsatz,

dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr,

5.

Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331

E. 4.2.3.1). Im Übrigen muss nur dort, wo es Gerichtsferien gibt, auf ein

allfälliges Fortlaufen von Fristen aufmerksam gemacht werden, nicht indes, wenn

– wie bei der Vorinstanz, welche auch gar kein Gericht ist – prinzipielle

Stillstände fehlen (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO; Plüss,

§ 11 N. 17 ff., insbesondere N. 28; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 3; vorn E. 2.1).

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie

nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …