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Entscheid

VB.2020.00682

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00682

10. Februar 2022Deutsch29 min

(URT.2022.23444)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00682

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten

durch MLaw C,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B

(geb. 1974) wird seit April 2017 von der Sozialbehörde der Gemeinde A, wo

er seit dem Jahr 2004 wohnt, mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Entscheid vom 1. November 2016 wurde er durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde D unter Beistandschaft gestellt, welche indes mit

Entscheid vom 18. Mai 2021 wieder aufgelöst wurde.

B. Am

25. Januar 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A die weitere

Unterstützung von B, kürzte jedoch dessen Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(GBL) für die Dauer von drei Monaten (Januar bis und mit März 2019) um

20 %. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe knüpfte die Sozialbehörde

zudem an verschiedene Auflagen und Weisungen. So habe B die Anweisungen des RAV

wahrzunehmen und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem

RAV, die Kontoauszüge dagegen seiner Beiständin vorzulegen. Zudem wies die

Sozialbehörde B darauf hin, dass die Leistungen bei Missachtung der erteilten

Weisungen gekürzt und insbesondere dann eingestellt würden, wenn die Suche nach

einer zumutbaren Arbeitsstelle, eine zumutbare Arbeit, ein zumutbares

Arbeitsintegrationsprogramm oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens

verweigert würden. Die Sozialbehörde begründete dies damit, dass sich die

Zusammenarbeit mit B schwierig gestalte, weil dieser Bemühungen um eine

Arbeitsstelle nicht vorlege und Termine, auch beim RAV und bei der

Arbeitsvermittlung, teilweise nicht wahrnehme.

C. Mit

Beschluss vom 21. April 2020 ordnete die Sozialbehörde die Unterstützung Bs

mit wirtschaftlicher Hilfe ab April 2020 an. Im Umfang von Fr. 350.-

erhalte B die Leistungen in Form monatlicher Einkäufe im Volg A, die

Restzahlung des nunmehr wieder ungekürzten GBL werde dem Beistand ausbezahlt

(Dispositivziffer 1). Das Restguthaben aus den Bedarfsabrechnungen der

letzten Monate von Fr. 3'141.25 werde im Totalbetrag direkt dem Konto Bs

bei den Berufsbeistandschaften überwiesen (Dispositivziffer 3). Ferner

band die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die

Erfüllung verschiedener Auflagen und Weisungen und legte die Voraussetzungen

einer Leistungskürzung fest (Dispositivziffern 4 und 6). Gegen diesen

Beschluss erhob B mit Eingabe vom 21. Mai 2020 Rekurs beim Bezirksrat D,

welcher infolgedessen ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 eröffnete.

D. Mit

Beschluss vom 15. Juni 2020 "modifizierte" die Sozialbehörde

ihren Beschluss vom 21. April 2020. B werde dem Arbeitsprogramm E in D

zugewiesen, ein Taglohnprogramm, wo ihm nach getaner Arbeit ein Lohn ausbezahlt

werde. Für den Fall, dass B nicht zur Arbeit erscheine, werde angenommen, dass

er anderweitig zu Einkommen gelangt sei, und es werde nichts nachbezahlt

(Dispositivziffer 1). Weiter werde der GBL von B ab 1. Juli 2020

nicht mehr in Einkaufsgutschriften beim Volg A, sondern in wöchentlichen

Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen, sofern B jeweils am

Dienstag und Donnerstag um 09.00 Uhr dem Sozialamt A je eine "saubere und

nachvollziehbare" Bewerbung inklusive Inserat vorgelegt habe. Auf

Aufforderung hin habe er ferner zu belegen, dass er seine Arzttermine

regelmässig wahrnehme, und die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden

(Dispositivziffer 2). Weiter habe B sämtliche Anordnungen, Weisungen und

Beschlüsse der Sozialbehörde vom 21. April 2020 und vom 25. Januar

2019 strikt zu befolgen. Die Auflage der intensiven Stellensuche modifizierte

die Sozialbehörde dahingehend, dass B jeden Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E

zu besuchen habe und dem Sozialamt am Dienstag und Donnerstag je eine

"saubere und nachvollziehbare" Bewerbung vorlegen müsse

(Dispositivziffer 3). Falls sich B nicht arbeitsfähig fühle, werde er

einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt (Dispositivziffer 4).

Weiter drohte die Sozialbehörde B die Einstellung der Sozialhilfe für den Fall

an, dass er keine Motivation für eine ernsthafte Integration an den Tag legen

sollte (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob B, vertreten durch MLaw C, mit Eingabe vom 17. Juli 2020 Rekurs

beim Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss vom 15. Juni 2020 sei von

Amtes wegen aufzuheben. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 2, 3

und 5 des Beschlusses aufzuheben, und seien "die Auflagen selbständig

anfechtbar". Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren, und auf die Auflage allfälliger Verfahrenskosten sei aufgrund seiner

ausgewiesenen Bedürftigkeit zu verzichten. In der Folge eröffnete der

Bezirksrat ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. Mit Präsidialverfügung vom

21.

Juli 2020 nahm er vom Eingang des Rekurses Vormerk, hielt fest, dass

auf den Rekurs eingetreten werde, lud die Sozialbehörde zur Rekursantwort ein

und bestellte B in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

B. Mit

Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B

gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. April 2020 (Verfahren 01;

vgl. vorn I.C.) teilweise gut.

C. Ebenfalls

mit Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B

gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 (Verfahren 02)

teilweise gut und formulierte dabei die in den Dispositivziffern 1–3

enthaltenen Auflagen und Weisungen um; der gesamte GBL sei monatlich

vollständig dem Beistand zu überweisen. Statt der Leistungseinstellung drohte

der Bezirksrat eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des

GBL an. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein, erhob keine

Verfahrenskosten und verpflichtete die Sozialbehörde, B eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, unter Anrechnung an eine

darüber hinausgehende Entschädigung seiner Rechtsvertreterin.

III.

A. Gegen

beide Beschlüsse des Bezirksrats D vom 9. September 2020 erhob die

Gemeinde A je mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens eröffnete das

Verwaltungsgericht indes nur ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2020.00682 betreffend den Rekursentscheid 02 (welchem der Beschluss der

Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 zugrunde lag), liess aber B und dem

Bezirksrat die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 (welchem der Beschluss

der Sozialbehörde vom 21. April 2020 zugrunde lag) zur Beschwerdeantwort

bzw. Vernehmlassung zukommen. Nach Eingang der Stellungnahmen bzw. Abschluss

des Schriftenwechsels bemerkte das Verwaltungsgericht diesen Irrtum, woraufhin

es ein weiteres Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00472

betreffend den Rekursentscheid 01 eröffnete.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren VB.2020.00682

erwog das Verwaltungsgericht, faktisch sei zwar der Schriftenwechsel betreffend

den Rekursentscheid 01 korrekt durchgeführt worden, jedoch im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens VB.2020.00682, welches die Beschwerde gegen den

Rekursentscheid 02 zum Gegenstand habe. Bezüglich der Beschwerde gegen den

Rekursentscheid 01 sei deshalb inzwischen das Beschwerdeverfahren VB.2021.00472

angelegt und die im Verfahren VB.2020.00682 eingegangenen Vernehmlassungen wie

auch die entsprechenden Rekursakten zu den dortigen Akten genommen worden. Für

die Beurteilung des Rekursentscheids 02 seien im Verfahren VB.2020.00682 beim

Bezirksrat inzwischen die entsprechenden Rekursakten eingeholt worden. Während

der Schriftenwechsel im Verfahren VB.2021.00472 bereits durchgeführt worden

sei, sei derjenige im Verfahren VB.2020.00682 noch ausstehend. Dementsprechend

forderte das Verwaltungsgericht B und den Bezirksrat zur Einreichung der

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung auf.

C. In

ihrer Beschwerde (gegen den Rekursentscheid 02) beantragte die Gemeinde A, der

Beschluss des Bezirksrats vom 9. September 2020 sei vollumfänglich

aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats. Der Bezirksrat verwies

mit Eingabe vom 28. Juli 2021 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses

und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom

10.

September 2021 beantragte B, weiterhin vertreten durch MLaw C,

die Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren,

gegebenenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben sei die

Gemeinde anzuweisen, offenzulegen, durch welche Person(en) sie im Verfahren

juristisch beraten worden sei. Die Gemeinde A replizierte mit Schreiben vom 27. September

2021, wozu sich B mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 vernehmen liess. Am

30.

November 2021 reichte die Rechtsvertreterin von B auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die teilweise

Gutheissung des Rekurses und möchte ihren Beschluss vom 15. Juni 2020

unverändert wiederhergestellt sehen. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der

Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 23. Mai 2019,

VB.2018.00765, E. 1.2, auch zum Folgenden; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die

Beschwerdeführerin sprach dem Beschwerdegegner mit Beschlüssen vom

21.

April bzw. 15. Juni 2020 Leistungen von monatlich

Fr. 2'238.05 zu und erteilte ihm diverse Auflagen mit der Androhung der

Einstellung der Leistungen für den Fall der Nichterfüllung (vorn I.C. und

I.D.). Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten,

bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen

der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Da

eine Einstellung der Leistungen auf zwölf Monate hochgerechnet den Streitwert

von Fr. 20'000.- übersteigt, fällt die Streitigkeit vorliegend in die

Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2

1.2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c).

1.2.2

Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht

diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde

zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit einräumt. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, welche

nicht in erster Linie deswegen besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen

Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern sich daraus ergibt, dass in jedem

Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheide gefällt werden

sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der

einzelnen Gemeinden (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.2;

22.

November 2012, 8C_500/2012, E. 3.2 f.).

1.2.3

Die Gewährung der Sozialhilfe kann von Auflagen und Weisungen abhängig

gemacht werden; bei Nichtbeachtung können die Leistungen, soweit vorher

angedroht, gekürzt werden. Ziel der Auflagen und Weisungen ist es, die richtige

Verwendung der Beiträge sicherzustellen oder die Lage der hilfeempfangenden

Person und ihrer Angehörigen zu verbessern (§ 21 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dazu zählen neben der

Beratung und Betreuung im Sinn der persönlichen Hilfe, ärztlichen oder

therapeutischen Untersuchungen oder Behandlungen auch Bestimmungen über die

Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht

erscheinen (§ 23 lit. a, b und d der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Diese Regeln enthalten relativ unbestimmte

Rechtsbegriffe und geben den Gemeinden gewisse Entscheidungsspielräume, welche

es ihnen ermöglichen, dem konkreten Lebenssachverhalt Rechnung zu tragen und

die geeignete Unterstützungsform zu finden, wozu etwa auch der Auszahlungsmodus

der Sozialhilfe gehören kann (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,

E. 4; 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.3.2; VGr,

19.

Februar 2015, VB.2014.00576, E. 2.5, 5.3).

1.2.4

Für das Eintreten auf eine Beschwerde ist allein entscheidend, dass die

beschwerdeführende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin

hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend

macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich vorliegt, ist hingegen keine

Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 22.

November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2). Nachdem sich die Beschwerdeführerin

ausdrücklich auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie beruft, insbesondere mit

Bezug auf die Frage des Auszahlungsmodus für den GBL, ist ihre Legitimation

Dispositiv

demnach gegeben.

2.

2.1 Gemäss

§ 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand

betreffen (Art. 92 BGG), zulässig, sofern diese einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil versteht das Bundesgericht einen solchen rechtlicher

Natur (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Ist eine Beschwerde gegen einen

Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so

sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den

Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken

(Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht erachtet die Anordnung einer

sozialhilferechtlichen Weisung als Zwischenentscheid, da sie das Verfahren

nicht beende, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen

des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstelle

(BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.3 ff., auch zum

Folgenden). Wird eine Weisung somit nicht unmittelbar nach ihrer Anordnung

angefochten – und nach Meinung des Bundesgerichts soll eine Sozialhilfe

beziehende Person, die von einer Weisung betroffen ist, nicht dazu verhalten

werden, die Weisung als solche zum Vornherein, gleichsam auf Vorrat, anfechten

zu müssen – und wirkt sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des

Endentscheids (Leistungskürzung infolge Nichtbeachtung der Weisung) aus, muss

ihre Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können.

2.2 Der Kanton

Zürich ergänzte mit Gesetzesänderung vom 21. Januar 2019 § 21 SHG mit

einem zweiten Absatz (in Kraft seit 1. April 2020), wonach Auflagen und

Weisungen nicht (mehr) selbständig anfechtbar sind. Damit schloss er die

Möglichkeit aus, Weisungen unmittelbar nach ihrer Anordnung anzufechten; eine

Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich, wenn im

Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu

prüfen ist, ob die angeordnete Weisung rechtmässig war. Das Bundesgericht hielt

die Änderung von § 21 SHG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle für

zulässig. Es hielt fest, da ein durch einen Zwischenentscheid drohender

Nachteil erst dann als nicht wiedergutzumachend gelte, wenn er nicht später mit

einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte, sei bei

sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen in aller Regel ein solcher

Nachteil zu verneinen, da mit einer späteren Aufhebung der Sanktionierung der

Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung

fliessende Nachteil dahinfalle (BGE 146 I 62 E. 5.3). Insbesondere bei

sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen lägen sodann keine Gründe vor,

welche eine sofortige Anfechtbarkeit als zwingend erscheinen liessen. Ob eine

bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig sei, könne vom Gericht bei der

Überprüfung des Endentscheides in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer

sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids (BGE 146 I 62 E. 5.4.3). In

jenen Fällen, in denen durch die Auflage oder die Weisung ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG drohe, müsse zwar bereits gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit

die sofortige Anfechtung auch vor kantonalem Gericht möglich sein. Jedoch ist gemäss

dem Bundesgericht kein Fall ersichtlich, in dem es einen solchen Nachteil in

einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (BGE 146 I 62

E. 5.4.5).

3.

Im Beschluss vom 15. Juni 2020 ordnete die

Beschwerdeführerin in den Dispositivziffern 1–5 das Folgende an, welches von

der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1–3 des Beschlusses vom

9. September 2020 abgeändert wurde (hernach kursiv festgehalten):

"1. B wird dem Arbeitsprogramm E

in D zugewiesen. Dabei handelt es sich um ein Taglohnprogramm, wo er einen Lohn

für seine Arbeit erhält und dieser Lohn nach getaner Arbeit ihm persönlich

wöchentlich ausbezahlt wird. Erscheint er nicht bei der Arbeit, so wird

angenommen, dass er andererseits zu Einkommen gekommen ist und dieses Geld wird

nicht nachbezahlt. Die Kosten für einen Monatspass des ZVV wird von der

Sozialbehörde übernommen.

1. B wird dem Arbeitsprogramm E in D zugewiesen. Dabei

handelt es sich um ein Taglohnprogramm, wo er einen Lohn für seine Arbeit

erhält, welcher ihm persönlich nach getaner Arbeit wöchentlich ausbezahlt wird.

Die Kosten für einen Monatspass des ZVV werden von der Sozialbehörde

übernommen.

Kommt B dieser Weisung nicht nach, können die

Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

gekürzt werden.

2. Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. April 2020 wird

dahingehend modifiziert, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B ab

dem 01.07.2020 in wöchentlichen Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen

wird, nachdem B jeweils am Dienstag und Donnerstag, 09.00 Uhr, dem Sozialamt A

je eine saubere und nachvollziehbare Bewerbung inkl. Inserat vorgelegt hat.

Auch hat er auf Aufforderung hin zu belegen, dass er seine Arzttermine

regelmässig wahrnimmt und die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht

einzureichen.

2. Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. April 2020 wird

dahingehend modifiziert, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B ab

dem 1. Juli 2020 monatlich dem Beistand überwiesen wird.

3. B wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Anordnungen,

Weisungen und Auflagen der Beschlüsse der Sozialbehörde A vom 21. April 2020

und vom 25. Januar 2019 strikte zu befolgen sind. Das Sozialamt modifiziert

ihre Auflage der intensiven Stellensuche dahingehend, dass B nach wie vor jeden

Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E zu besuchen hat und dem

Sozialamt jeweils am Dienstag und Donnerstag eine saubere und nachvollziehbare

Bewerbung bringen muss.

3. B wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Anordnungen,

Weisungen und Auflagen der Beschlüsse der Sozialbehörde A vom 21. April 2020

und 25. Januar 2019 strikte zu befolgen sind.

Die Sozialbehörde modifiziert ihre Auflage der intensiven

Stellensuche dahingehend, dass B nach wie vor jeden Montag den Schreibdienst

des Arbeitsprogramms E zu besuchen und dem Sozialamt jeweils am Dienstag

und Donnerstag um 09.00 Uhr je eine saubere und nachvollziehbare Bewerbung

inkl. Inserat vorzulegen hat.

Auch hat B auf Aufforderung hin zu belegen, dass er seine

Arzttermine regelmässig wahrnimmt und die Entbindung der ärztlichen

Schweigepflicht einzureichen.

Kommt B diesen Weisungen nicht nach, können die

Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

gekürzt werden.

4. Falls B die Ansicht vertreten sollte, nicht arbeitsfähig

zu sein, wird er einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt.

5. B wird hiermit die Einstellung der Sozialhilfeleistungen

angedroht, sollte er weiterhin keine Motivation für eine ernsthafte Integration

an den Tag legen."

4.

4.1 In der

Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020, bestätigt im angefochtenen Beschluss

vom 9. September 2020, hielt die Vorinstanz vorab zutreffend fest, dass

seit dem 1. April 2020 Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig

anfechtbar seien (vorn E. 2.2). Sie ging jedoch davon aus, dass die

Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss nicht nur Weisungen (Arbeit im

Taglohn, Stellensuchbemühungen) erteilt, sondern diese sogleich mit der

entsprechenden Teileinstellung bzw. Kürzung des GBL verbunden habe. So sei im

angefochtenen Beschluss bereits festgelegt worden, dass – falls der

Beschwerdegegner nicht bei der Arbeit im Taglohn erscheine – angenommen werde,

er sei anderweitig zu Einkommen gelangt, und entsprechend dieses Geld nicht nachbezahlt

werde. Damit werde mit anderen Worten bereits zusammen mit der Weisung auch

eine Teileinstellung der Sozialhilfe vorgenommen; in der Lohnabrechnung für

August 2020 sei denn auch der Taglohn bereits als Einkommen angerechnet worden.

Dasselbe gelte für den Auszahlungsmodus des GBL: Lege der Beschwerdegegner die

geforderten Stellensuchbemühungen nicht vor, werde ihm die entsprechende

Tranche des Grundbedarfs ohne Weiteres nicht ausbezahlt. Genau genommen handle

es sich beim Beschluss vom 15. Juni 2020 bereits um einen anfechtbaren

Endentscheid. Sollten die Auflagen bzw. Weisungen dagegen Zwischenentscheide

sein, würde dem Beschwerdegegner dadurch ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil entstehen, da die Teileinstellung bzw. Kürzung ohne Einhaltung der dazu

notwendigen Voraussetzungen vorweggenommen würde.

4.2 Dem

widerspricht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, indem sie beanstandet,

die blosse Androhung einer Konsequenz könne nicht Beschwerdeobjekt sein. Falls

dem Beschwerdegegner der Grundbedarf mittels Verfügung gekürzt werden sollte,

könne er sich dagegen zur Wehr setzen. Vorliegend habe aber keine Kürzung

mittels Verfügung stattgefunden, weshalb kein anfechtbarer (Zwischen-)Entscheid

vorliege. Der Beschwerdeführer könne auch gegen die monatliche Leistungsabrechnung

Rekurs erheben, weil es sich um Endentscheide handle.

4.3 Der

Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2021

zusammengefasst geltend, dass die Auflage im Zusammenhang mit der Auszahlung

des GBL unverhältnismässig und damit unrechtmässig sei und im Rahmen der

Auflage, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen, in Verletzung der

Verfahrensvorschriften sogleich die Teileinstellung der Leistungen verfügt

worden sei, was sich auch nicht mit Verweis auf die Gemeindeautonomie rechtfertigen

lasse.

5.

5.1 Nach

§ 24 Abs. 1 lit. a SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter

anderem angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (Ziff. 1) gegen

Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst,

(Ziff. 2) keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,

(Ziff. 4) eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder

(Ziff. 6) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und

Beschäftigungsprogramm verweigert. Damit die Sozialhilfeleistungen gekürzt

werden können, muss die hilfesuchende Person schriftlich auf die Möglichkeit

der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der

Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen,

können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt

des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zur

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2020),

auf die § 17 Abs. 1 SHV verweist, sehen als Sanktion unter Beachtung

des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit neben anderen eine Kürzung des GBL um

5 bis 30 % vor. Kürzungen sind auf zwölf Monate zu befristen, solche von

20 % und mehr auf sechs Monate (SKOS-Richtlinien Kap. A.8-4).

Ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen sind die Leistungen gemäss

§ 24a Abs. 1 SHG dann, wenn der Hilfesuchende (lit. a) eine ihm

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert,

(lit. b) ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm

(lit. c) schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine

zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist.

5.2 Tatsächlich

hat die Beschwerdeführerin bisher alle Kürzungen des GBL oder Einstellungen der

Leistungen zulasten des Beschwerdegegners jeweils (separat) angeordnet (Kürzung

um 30 % mit Entscheid vom 5. Juli 2016; Einstellung mit Entscheid vom

22. August 2016; Kürzung um 20 % mit Entscheid vom 25. Januar

2019). Es ist davon auszugehen, dass sie das – entsprechend den

SKOS-Richtlinien – auch in Zukunft so handhaben wird (Kap. A.8-3; vorn

E. 4.2). Richtig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin dem

Beschwerdegegner im Beschluss vom 15. Juni 2020 die Einstellung der

Leistungen androhte, sollte er weiterhin "keine Motivation für eine

ernsthafte Integration" an den Tag legen. Unter diesem Passus versteht die

Beschwerdeführerin wohl die Anordnungen gemäss den Dispositivziffern 1–3

desselben Beschlusses, die sie nicht je einzeln mit einer Androhung versah.

Entgegen der Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin damit aber nicht bereits

eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen vor, die es bei

Missachtung der Anordnungen nur noch zu vollstrecken gälte. Zwar werden in der

Tat für den Fall, dass der Beschwerdegegner den erteilten Auflagen nicht

nachkommen sollte, bereits gewisse Annahmen getroffen. Indessen geht daraus

nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne Erfüllung der Voraussetzungen

von § 24a SHG die wirtschaftliche Hilfe einstellen würde; vielmehr ergibt

sich, dass dies – ebenso nach Auffassung der Beschwerdeführerin – in einem

nachfolgenden Kürzungs- oder Einstellungsentscheid zu bestätigen und dabei auch

die Zumutbarkeit der Auflage oder Weisung zu beurteilen wäre (vgl. Kantonales

Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 2.2,

Kap. 14.3.01, Ziff. 4, je 1. März 2021, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch). So ist denkbar, dass der Beschwerdegegner aufgrund

einer Krankheit nicht im Arbeitsprogramm E erschiene. Ohne weitere

Abklärung des Grundes seiner Abwesenheit davon auszugehen, er habe anderweitig

ein (gleichwertiges) Einkommen erzielt, ginge jedenfalls nicht an. Darüber ist

vorliegend aber gerade nicht zu entscheiden, weil die Beachtung oder

Missachtung der erteilten Weisungen mangels eines Kürzungsentscheids nicht

überprüft werden kann.

5.3 Mit Rekurs

vom 17. Juli 2021 machte der heutige Beschwerdegegner geltend, die

Beschwerdeführerin hätte den Beschluss vom 21. April 2020 nicht während

des laufenden Rekursverfahrens 01 in Wiedererwägung ziehen und unter dem

15. Juni 2020 neu beschliessen dürfen. Vorab ist dazu festzuhalten, dass

es sich bei diesem Beschluss terminologisch nicht um eine Wiedererwägung,

sondern um eine Anpassung des Beschlusses vom 21. April 2021 handelt,

hatte sich dieser doch nicht als fehlerhaft erwiesen (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 f.). Unter Anpassung

wird das Ändern oder Ersetzen von Verfügungen wegen nachträglicher Änderungen

der massgebenden Sachumstände verstanden. Wie die Wiedererwägung kann sie

ebenfalls auf Anstoss der verfügenden Behörde bzw. von Amtes wegen erfolgen,

und zwar auch während eines pendenten Rechtsmittels gegen den ursprünglichen

Entscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 17 f.,

N. 22). Vorliegend ging die Beschwerdeführerin von geänderten

Verhältnissen aus und änderte die Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom

21. April 2020 mit Beschluss vom 15. Juni 2021 ab, um den

Beschwerdeführer noch enger zu führen, damit er die Integration in die

Arbeitswelt mittels Teilnahme am Arbeitsprogramm E schaffe. Nach dem

Ausgeführten war dies durchaus zulässig, weshalb die Vorinstanz den Beschluss

vom 15. Juni 2020 zu Recht nicht von Amtes wegen aufhob. Soweit die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Aufhebung des vorinstanzlichen

Beschlusses verlangt, ist sie nicht beschwert, und ist insofern auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

5.4 Indem die

Vorinstanz Androhungen für die Missachtung der im angefochtenen Beschluss

erteilten Weisungen und Auflagen abänderte, übersah sie, dass blosse

Androhungen nicht anfechtbar sind, selbst wenn sie nicht zulässig sein sollten.

Ob eine angedrohte Sanktion Bestand haben wird, ist nach dem Gesagten erst im

Kürzungs- oder Leistungseinstellungsentscheid zu prüfen, sofern die

Zumutbarkeit der erteilten Weisung feststeht. Daneben griff die Vorinstanz auch

direkt in Auflagen und Weisungen ein und strich solche insbesondere in

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses. Damit verstiess sie aber

gegen die gesetzliche Regelung von § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen

und Weisungen nicht selbständig anfechtbar sind.

5.5 Soweit die

Beschwerdeführerin daran festhält, dass die Art der Auszahlung des GBL aufgrund

der Gemeindeautonomie allein ihr zustehe, mag das zutreffen (vorn

E. 1.2.2). Indessen bedeutet dies nicht, dass diese Anordnung nicht

überprüft werden dürfte (vgl. etwa BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017,

E. 7 ff.). So kann über die Art der Auszahlung des GBL in

wöchentlichen Tranchen (vorn E. 2.1, Dispositivziffer 2 des Beschlusses

vom 15. Juni 2020) vorliegend nicht unabhängig von der Frage, ob die

angeordneten Weisungen überprüft werden dürften, entschieden werden. Der Modus

der Auszahlung des GBL in wöchentlichen Raten von Fr. 249.25 ist derart

eng mit den dafür angeordneten Weisungen verknüpft, dass in erster Linie zu

bedenken wäre, ob diese Weisungen zulässig und für den Beschwerdegegner erfüllbar

gewesen wären (vorn E. 5.2). Erst wenn dies feststünde, könnte sich die

Frage stellen, ob gestützt auf die erteilten Weisungen auch die Anordnung der

wöchentlichen Auszahlung des GBL zulässig gewesen wäre. Zudem wurde dieses

Vorgehen offenkundig deswegen gewählt, um den Beschwerdegegner zur Befolgung

der erteilten Weisungen (unter anderem zwei saubere Bewerbungen jeweils am

Dienstag und Donnerstag bis 09.00 Uhr dem Sozialamt abzugeben) zu motivieren,

weshalb eine separate Beurteilung der Zulässigkeit des Auszahlungsmodus diesem

Zweck entgegengewirkt hätte. Auch dies spricht dafür, die Frage des

Auszahlungsmodus nicht getrennt von derjenigen nach der Zulässigkeit der

angeordneten Weisungen zu beantworten. Entsprechend hätte die Vorinstanz auch

diesbezüglich auf den Rekurs nicht eintreten dürfen.

5.6

5.6.1

Zusammengefasst hätte die Vorinstanz demnach auf den Rekurs des

Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, soweit er die

Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses vom 15. Juni 2020

anfocht. Die Auflagen waren entgegen der Auffassung des heutigen

Beschwerdegegners gerade nicht selbständig anfechtbar. Dementsprechend ist in

(teilweiser) Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer I des Beschlusses

vom 9. September 2020 aufzuheben und insofern abzuändern, als der Rekurs

abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang

bzw. mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdegegner für das

Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositivziffer III des Beschlusses vom 9. September 2020 ist daher

ebenso aufzuheben und insofern abzuändern, als eine Parteientschädigung für das

Rekursverfahren nicht zugesprochen wird. Entsprechend ist auch

Dispositivziffer IV des Beschlusses vom 9. September 2020 anzupassen.

5.6.2

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 gewährte die Vorinstanz dem

Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm und

in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Rekursverfahren (vorn II.A.). In Dispositivziffer IV des Beschlusses vom

9. September 2020 hielt sie fest, dass über eine über die

Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin nach Eingang ihrer Honorarnote mit separatem Entscheid

befunden werde. Mit Beschluss vom 31. März 2021 entschädigte sie sodann

die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners aufgrund der eingereichten

Honorarnote vom 21. März 2021 sowie unter Anrechnung der ihr mit Beschluss

vom 9. September 2020 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

mit Fr. 433.-. In Nachachtung des vorliegenden Urteils wird die Vorinstanz

mit einem weiteren Beschluss über den von der Rechtsvertreterin des

Beschwerdegegners für das Rekursverfahren geltend gemachten, noch nicht

entschädigten Aufwand zu befinden haben.

6.

Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerdeführerin habe

offenzulegen, durch welche Person/en sie im Verfahren juristisch beraten wurde

(vorn III.C.). Er macht geltend, er und seine Rechtsvertreterin seien in den

Eingaben der Beschwerdeführerin mehrfach mit ehrverletzenden Aussagen

konfrontiert worden, weshalb ein Interesse an der Offenlegung bestehe. Indessen

ist, selbst wenn die Beschwerdeführerin juristisch beraten worden sein sollte,

nicht belegt, dass allfällige herabwürdigende Aussagen von sie beratenden

Personen stammten. Ausserdem erreichte mindestens die Beschwerdeschrift – etwas

anderes ist nicht zu prüfen –, wenngleich nicht zimperlich verfasst, nicht ein

Ausmass an Ungebührlichkeit, welches eine Fristansetzung zur Nachbesserung erfordert

hätte (vgl. § 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdegegner dennoch der

Meinung sein, die Beschwerdeführerin habe geradezu ehrverletzende Äusserungen

über ihn getätigt, bliebe ihm noch immer der Ausweg über eine Strafanzeige oder

eine Aufsichtsbeschwerde.

7.

7.1 Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt die Beschwerdeführerin, welche die

vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom

9. September 2021 beantragte, insofern, als die Vorinstanz auf die

Anfechtung der Weisungen gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020 nicht

hätte eintreten dürfen. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin kein

schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Rekursentscheids, als damit der

Beschluss vom 15. Juni 2020 zu Recht nicht von Amtes wegen aufgehoben

wurde (vorn E. 5.3). Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin damit zu

etwa 4/5, wonach sich die Übernahme der Gerichtskosten zu richten hat

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dem

Beschwerdegegner steht eine solche mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse,

Schulbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht

bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4;

Plüss, § 16 N. 83).

7.2.2

Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten Beschwerdegegners ist

ausgewiesen, und als beschwerdegegnerische Partei ist bei ihm die Voraussetzung

der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44).

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist folglich gutzuheissen. Die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

7.2.3

Angesichts der aufgeworfenen, nicht als leicht zu bezeichnenden rechtlichen

Fragen und in Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Plüss, § 16

N. 86) war der Beizug einer Rechtsvertreterin seitens des

Beschwerdegegners vorliegend gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist daher in

der Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.2.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz

für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine

registrierte Rechtsanwältin, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz

berufen kann. In der Honorarnote macht sie denn auch einen solchen von

Fr. 200.- geltend. Praxisgemäss rechtfertigt sich indes in Konstellationen

wie der vorliegenden ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr,

10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.3.3.; 2. Mai 2019,

VB.2018.00799, E. 4.8.2 und 5.4.2; 11. Juni 2018, VB.2017.00307,

E. 4.3). Im Übrigen erscheint der von der Rechtsvertreterin geltend

gemachte Stundenaufwand von insgesamt zehn Stunden nicht unangemessen.

Dementsprechend ist die Rechtsbeiständin für ihren Zeitaufwand mit

Fr. 1'800.- zu entschädigen. Die Barauslagen von Fr. 15.60 sind nicht

zu beanstanden. Insgesamt ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners

deshalb mit Fr. 1'815.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.2.5

Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Das vorliegende Urteil stellt (ebenfalls) einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter den bereits dargelegten Voraussetzungen

(vorn E. 2.1) beim Bundesgericht anfechtbar ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I, III

und IV des Beschlusses des Bezirksrats D vom 9. September 2020 aufgehoben und

durch folgende Fassung ersetzt:

I. Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

III. Eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird nicht zugesprochen.

IV. Die

unentgeltliche Rechtsvertreterin des Rekurrenten wird nach Eingang ihrer

Honorarnote mittels separatem Entscheid entschädigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/5 und dem Beschwerdegegner zu

4/5 auferlegt, wobei der auf den Beschwerdegegner entfallende Anteil

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Dem

Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdegegner

wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin, MLaw C, eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, MLaw C, wird für ihren Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'815.60 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

9. Mitteilung an …