VB.2020.00682
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00682
10. Februar 2022Deutsch29 min
(URT.2022.23444)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00682
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch MLaw C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
(geb. 1974) wird seit April 2017 von der Sozialbehörde der Gemeinde A, wo
er seit dem Jahr 2004 wohnt, mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Entscheid vom 1. November 2016 wurde er durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde D unter Beistandschaft gestellt, welche indes mit
Entscheid vom 18. Mai 2021 wieder aufgelöst wurde.
B. Am
25. Januar 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A die weitere
Unterstützung von B, kürzte jedoch dessen Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(GBL) für die Dauer von drei Monaten (Januar bis und mit März 2019) um
20 %. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe knüpfte die Sozialbehörde
zudem an verschiedene Auflagen und Weisungen. So habe B die Anweisungen des RAV
wahrzunehmen und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem
RAV, die Kontoauszüge dagegen seiner Beiständin vorzulegen. Zudem wies die
Sozialbehörde B darauf hin, dass die Leistungen bei Missachtung der erteilten
Weisungen gekürzt und insbesondere dann eingestellt würden, wenn die Suche nach
einer zumutbaren Arbeitsstelle, eine zumutbare Arbeit, ein zumutbares
Arbeitsintegrationsprogramm oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens
verweigert würden. Die Sozialbehörde begründete dies damit, dass sich die
Zusammenarbeit mit B schwierig gestalte, weil dieser Bemühungen um eine
Arbeitsstelle nicht vorlege und Termine, auch beim RAV und bei der
Arbeitsvermittlung, teilweise nicht wahrnehme.
C. Mit
Beschluss vom 21. April 2020 ordnete die Sozialbehörde die Unterstützung Bs
mit wirtschaftlicher Hilfe ab April 2020 an. Im Umfang von Fr. 350.-
erhalte B die Leistungen in Form monatlicher Einkäufe im Volg A, die
Restzahlung des nunmehr wieder ungekürzten GBL werde dem Beistand ausbezahlt
(Dispositivziffer 1). Das Restguthaben aus den Bedarfsabrechnungen der
letzten Monate von Fr. 3'141.25 werde im Totalbetrag direkt dem Konto Bs
bei den Berufsbeistandschaften überwiesen (Dispositivziffer 3). Ferner
band die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die
Erfüllung verschiedener Auflagen und Weisungen und legte die Voraussetzungen
einer Leistungskürzung fest (Dispositivziffern 4 und 6). Gegen diesen
Beschluss erhob B mit Eingabe vom 21. Mai 2020 Rekurs beim Bezirksrat D,
welcher infolgedessen ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 eröffnete.
D. Mit
Beschluss vom 15. Juni 2020 "modifizierte" die Sozialbehörde
ihren Beschluss vom 21. April 2020. B werde dem Arbeitsprogramm E in D
zugewiesen, ein Taglohnprogramm, wo ihm nach getaner Arbeit ein Lohn ausbezahlt
werde. Für den Fall, dass B nicht zur Arbeit erscheine, werde angenommen, dass
er anderweitig zu Einkommen gelangt sei, und es werde nichts nachbezahlt
(Dispositivziffer 1). Weiter werde der GBL von B ab 1. Juli 2020
nicht mehr in Einkaufsgutschriften beim Volg A, sondern in wöchentlichen
Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen, sofern B jeweils am
Dienstag und Donnerstag um 09.00 Uhr dem Sozialamt A je eine "saubere und
nachvollziehbare" Bewerbung inklusive Inserat vorgelegt habe. Auf
Aufforderung hin habe er ferner zu belegen, dass er seine Arzttermine
regelmässig wahrnehme, und die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden
(Dispositivziffer 2). Weiter habe B sämtliche Anordnungen, Weisungen und
Beschlüsse der Sozialbehörde vom 21. April 2020 und vom 25. Januar
2019 strikt zu befolgen. Die Auflage der intensiven Stellensuche modifizierte
die Sozialbehörde dahingehend, dass B jeden Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E
zu besuchen habe und dem Sozialamt am Dienstag und Donnerstag je eine
"saubere und nachvollziehbare" Bewerbung vorlegen müsse
(Dispositivziffer 3). Falls sich B nicht arbeitsfähig fühle, werde er
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt (Dispositivziffer 4).
Weiter drohte die Sozialbehörde B die Einstellung der Sozialhilfe für den Fall
an, dass er keine Motivation für eine ernsthafte Integration an den Tag legen
sollte (Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob B, vertreten durch MLaw C, mit Eingabe vom 17. Juli 2020 Rekurs
beim Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss vom 15. Juni 2020 sei von
Amtes wegen aufzuheben. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 2, 3
und 5 des Beschlusses aufzuheben, und seien "die Auflagen selbständig
anfechtbar". Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren, und auf die Auflage allfälliger Verfahrenskosten sei aufgrund seiner
ausgewiesenen Bedürftigkeit zu verzichten. In der Folge eröffnete der
Bezirksrat ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. Mit Präsidialverfügung vom
21.
Juli 2020 nahm er vom Eingang des Rekurses Vormerk, hielt fest, dass
auf den Rekurs eingetreten werde, lud die Sozialbehörde zur Rekursantwort ein
und bestellte B in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
B. Mit
Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B
gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. April 2020 (Verfahren 01;
vgl. vorn I.C.) teilweise gut.
C. Ebenfalls
mit Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B
gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 (Verfahren 02)
teilweise gut und formulierte dabei die in den Dispositivziffern 1–3
enthaltenen Auflagen und Weisungen um; der gesamte GBL sei monatlich
vollständig dem Beistand zu überweisen. Statt der Leistungseinstellung drohte
der Bezirksrat eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des
GBL an. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein, erhob keine
Verfahrenskosten und verpflichtete die Sozialbehörde, B eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, unter Anrechnung an eine
darüber hinausgehende Entschädigung seiner Rechtsvertreterin.
III.
A. Gegen
beide Beschlüsse des Bezirksrats D vom 9. September 2020 erhob die
Gemeinde A je mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens eröffnete das
Verwaltungsgericht indes nur ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2020.00682 betreffend den Rekursentscheid 02 (welchem der Beschluss der
Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 zugrunde lag), liess aber B und dem
Bezirksrat die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 (welchem der Beschluss
der Sozialbehörde vom 21. April 2020 zugrunde lag) zur Beschwerdeantwort
bzw. Vernehmlassung zukommen. Nach Eingang der Stellungnahmen bzw. Abschluss
des Schriftenwechsels bemerkte das Verwaltungsgericht diesen Irrtum, woraufhin
es ein weiteres Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00472
betreffend den Rekursentscheid 01 eröffnete.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren VB.2020.00682
erwog das Verwaltungsgericht, faktisch sei zwar der Schriftenwechsel betreffend
den Rekursentscheid 01 korrekt durchgeführt worden, jedoch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens VB.2020.00682, welches die Beschwerde gegen den
Rekursentscheid 02 zum Gegenstand habe. Bezüglich der Beschwerde gegen den
Rekursentscheid 01 sei deshalb inzwischen das Beschwerdeverfahren VB.2021.00472
angelegt und die im Verfahren VB.2020.00682 eingegangenen Vernehmlassungen wie
auch die entsprechenden Rekursakten zu den dortigen Akten genommen worden. Für
die Beurteilung des Rekursentscheids 02 seien im Verfahren VB.2020.00682 beim
Bezirksrat inzwischen die entsprechenden Rekursakten eingeholt worden. Während
der Schriftenwechsel im Verfahren VB.2021.00472 bereits durchgeführt worden
sei, sei derjenige im Verfahren VB.2020.00682 noch ausstehend. Dementsprechend
forderte das Verwaltungsgericht B und den Bezirksrat zur Einreichung der
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung auf.
C. In
ihrer Beschwerde (gegen den Rekursentscheid 02) beantragte die Gemeinde A, der
Beschluss des Bezirksrats vom 9. September 2020 sei vollumfänglich
aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats. Der Bezirksrat verwies
mit Eingabe vom 28. Juli 2021 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses
und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom
10.
September 2021 beantragte B, weiterhin vertreten durch MLaw C,
die Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren,
gegebenenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben sei die
Gemeinde anzuweisen, offenzulegen, durch welche Person(en) sie im Verfahren
juristisch beraten worden sei. Die Gemeinde A replizierte mit Schreiben vom 27. September
2021, wozu sich B mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 vernehmen liess. Am
30.
November 2021 reichte die Rechtsvertreterin von B auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die teilweise
Gutheissung des Rekurses und möchte ihren Beschluss vom 15. Juni 2020
unverändert wiederhergestellt sehen. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 23. Mai 2019,
VB.2018.00765, E. 1.2, auch zum Folgenden; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die
Beschwerdeführerin sprach dem Beschwerdegegner mit Beschlüssen vom
21.
April bzw. 15. Juni 2020 Leistungen von monatlich
Fr. 2'238.05 zu und erteilte ihm diverse Auflagen mit der Androhung der
Einstellung der Leistungen für den Fall der Nichterfüllung (vorn I.C. und
I.D.). Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten,
bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen
der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Da
eine Einstellung der Leistungen auf zwölf Monate hochgerechnet den Streitwert
von Fr. 20'000.- übersteigt, fällt die Streitigkeit vorliegend in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2
1.2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c).
1.2.2
Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde
zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, welche
nicht in erster Linie deswegen besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen
Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern sich daraus ergibt, dass in jedem
Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheide gefällt werden
sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der
einzelnen Gemeinden (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.2;
22.
November 2012, 8C_500/2012, E. 3.2 f.).
1.2.3
Die Gewährung der Sozialhilfe kann von Auflagen und Weisungen abhängig
gemacht werden; bei Nichtbeachtung können die Leistungen, soweit vorher
angedroht, gekürzt werden. Ziel der Auflagen und Weisungen ist es, die richtige
Verwendung der Beiträge sicherzustellen oder die Lage der hilfeempfangenden
Person und ihrer Angehörigen zu verbessern (§ 21 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dazu zählen neben der
Beratung und Betreuung im Sinn der persönlichen Hilfe, ärztlichen oder
therapeutischen Untersuchungen oder Behandlungen auch Bestimmungen über die
Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht
erscheinen (§ 23 lit. a, b und d der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Diese Regeln enthalten relativ unbestimmte
Rechtsbegriffe und geben den Gemeinden gewisse Entscheidungsspielräume, welche
es ihnen ermöglichen, dem konkreten Lebenssachverhalt Rechnung zu tragen und
die geeignete Unterstützungsform zu finden, wozu etwa auch der Auszahlungsmodus
der Sozialhilfe gehören kann (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 4; 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.3.2; VGr,
19.
Februar 2015, VB.2014.00576, E. 2.5, 5.3).
1.2.4
Für das Eintreten auf eine Beschwerde ist allein entscheidend, dass die
beschwerdeführende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin
hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend
macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich vorliegt, ist hingegen keine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 22.
November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2). Nachdem sich die Beschwerdeführerin
ausdrücklich auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie beruft, insbesondere mit
Bezug auf die Frage des Auszahlungsmodus für den GBL, ist ihre Legitimation
Dispositiv
demnach gegeben.
2.
2.1 Gemäss
§ 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand
betreffen (Art. 92 BGG), zulässig, sofern diese einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil versteht das Bundesgericht einen solchen rechtlicher
Natur (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Ist eine Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken
(Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht erachtet die Anordnung einer
sozialhilferechtlichen Weisung als Zwischenentscheid, da sie das Verfahren
nicht beende, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen
des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstelle
(BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.3 ff., auch zum
Folgenden). Wird eine Weisung somit nicht unmittelbar nach ihrer Anordnung
angefochten – und nach Meinung des Bundesgerichts soll eine Sozialhilfe
beziehende Person, die von einer Weisung betroffen ist, nicht dazu verhalten
werden, die Weisung als solche zum Vornherein, gleichsam auf Vorrat, anfechten
zu müssen – und wirkt sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des
Endentscheids (Leistungskürzung infolge Nichtbeachtung der Weisung) aus, muss
ihre Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können.
2.2 Der Kanton
Zürich ergänzte mit Gesetzesänderung vom 21. Januar 2019 § 21 SHG mit
einem zweiten Absatz (in Kraft seit 1. April 2020), wonach Auflagen und
Weisungen nicht (mehr) selbständig anfechtbar sind. Damit schloss er die
Möglichkeit aus, Weisungen unmittelbar nach ihrer Anordnung anzufechten; eine
Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich, wenn im
Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu
prüfen ist, ob die angeordnete Weisung rechtmässig war. Das Bundesgericht hielt
die Änderung von § 21 SHG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle für
zulässig. Es hielt fest, da ein durch einen Zwischenentscheid drohender
Nachteil erst dann als nicht wiedergutzumachend gelte, wenn er nicht später mit
einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte, sei bei
sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen in aller Regel ein solcher
Nachteil zu verneinen, da mit einer späteren Aufhebung der Sanktionierung der
Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung
fliessende Nachteil dahinfalle (BGE 146 I 62 E. 5.3). Insbesondere bei
sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen lägen sodann keine Gründe vor,
welche eine sofortige Anfechtbarkeit als zwingend erscheinen liessen. Ob eine
bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig sei, könne vom Gericht bei der
Überprüfung des Endentscheides in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer
sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids (BGE 146 I 62 E. 5.4.3). In
jenen Fällen, in denen durch die Auflage oder die Weisung ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG drohe, müsse zwar bereits gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit
die sofortige Anfechtung auch vor kantonalem Gericht möglich sein. Jedoch ist gemäss
dem Bundesgericht kein Fall ersichtlich, in dem es einen solchen Nachteil in
einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (BGE 146 I 62
E. 5.4.5).
3.
Im Beschluss vom 15. Juni 2020 ordnete die
Beschwerdeführerin in den Dispositivziffern 1–5 das Folgende an, welches von
der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1–3 des Beschlusses vom
9. September 2020 abgeändert wurde (hernach kursiv festgehalten):
"1. B wird dem Arbeitsprogramm E
in D zugewiesen. Dabei handelt es sich um ein Taglohnprogramm, wo er einen Lohn
für seine Arbeit erhält und dieser Lohn nach getaner Arbeit ihm persönlich
wöchentlich ausbezahlt wird. Erscheint er nicht bei der Arbeit, so wird
angenommen, dass er andererseits zu Einkommen gekommen ist und dieses Geld wird
nicht nachbezahlt. Die Kosten für einen Monatspass des ZVV wird von der
Sozialbehörde übernommen.
1. B wird dem Arbeitsprogramm E in D zugewiesen. Dabei
handelt es sich um ein Taglohnprogramm, wo er einen Lohn für seine Arbeit
erhält, welcher ihm persönlich nach getaner Arbeit wöchentlich ausbezahlt wird.
Die Kosten für einen Monatspass des ZVV werden von der Sozialbehörde
übernommen.
Kommt B dieser Weisung nicht nach, können die
Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
gekürzt werden.
2. Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. April 2020 wird
dahingehend modifiziert, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B ab
dem 01.07.2020 in wöchentlichen Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen
wird, nachdem B jeweils am Dienstag und Donnerstag, 09.00 Uhr, dem Sozialamt A
je eine saubere und nachvollziehbare Bewerbung inkl. Inserat vorgelegt hat.
Auch hat er auf Aufforderung hin zu belegen, dass er seine Arzttermine
regelmässig wahrnimmt und die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht
einzureichen.
2. Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. April 2020 wird
dahingehend modifiziert, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B ab
dem 1. Juli 2020 monatlich dem Beistand überwiesen wird.
3. B wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Anordnungen,
Weisungen und Auflagen der Beschlüsse der Sozialbehörde A vom 21. April 2020
und vom 25. Januar 2019 strikte zu befolgen sind. Das Sozialamt modifiziert
ihre Auflage der intensiven Stellensuche dahingehend, dass B nach wie vor jeden
Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E zu besuchen hat und dem
Sozialamt jeweils am Dienstag und Donnerstag eine saubere und nachvollziehbare
Bewerbung bringen muss.
3. B wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Anordnungen,
Weisungen und Auflagen der Beschlüsse der Sozialbehörde A vom 21. April 2020
und 25. Januar 2019 strikte zu befolgen sind.
Die Sozialbehörde modifiziert ihre Auflage der intensiven
Stellensuche dahingehend, dass B nach wie vor jeden Montag den Schreibdienst
des Arbeitsprogramms E zu besuchen und dem Sozialamt jeweils am Dienstag
und Donnerstag um 09.00 Uhr je eine saubere und nachvollziehbare Bewerbung
inkl. Inserat vorzulegen hat.
Auch hat B auf Aufforderung hin zu belegen, dass er seine
Arzttermine regelmässig wahrnimmt und die Entbindung der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen.
Kommt B diesen Weisungen nicht nach, können die
Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
gekürzt werden.
4. Falls B die Ansicht vertreten sollte, nicht arbeitsfähig
zu sein, wird er einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt.
5. B wird hiermit die Einstellung der Sozialhilfeleistungen
angedroht, sollte er weiterhin keine Motivation für eine ernsthafte Integration
an den Tag legen."
4.
4.1 In der
Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020, bestätigt im angefochtenen Beschluss
vom 9. September 2020, hielt die Vorinstanz vorab zutreffend fest, dass
seit dem 1. April 2020 Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig
anfechtbar seien (vorn E. 2.2). Sie ging jedoch davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss nicht nur Weisungen (Arbeit im
Taglohn, Stellensuchbemühungen) erteilt, sondern diese sogleich mit der
entsprechenden Teileinstellung bzw. Kürzung des GBL verbunden habe. So sei im
angefochtenen Beschluss bereits festgelegt worden, dass – falls der
Beschwerdegegner nicht bei der Arbeit im Taglohn erscheine – angenommen werde,
er sei anderweitig zu Einkommen gelangt, und entsprechend dieses Geld nicht nachbezahlt
werde. Damit werde mit anderen Worten bereits zusammen mit der Weisung auch
eine Teileinstellung der Sozialhilfe vorgenommen; in der Lohnabrechnung für
August 2020 sei denn auch der Taglohn bereits als Einkommen angerechnet worden.
Dasselbe gelte für den Auszahlungsmodus des GBL: Lege der Beschwerdegegner die
geforderten Stellensuchbemühungen nicht vor, werde ihm die entsprechende
Tranche des Grundbedarfs ohne Weiteres nicht ausbezahlt. Genau genommen handle
es sich beim Beschluss vom 15. Juni 2020 bereits um einen anfechtbaren
Endentscheid. Sollten die Auflagen bzw. Weisungen dagegen Zwischenentscheide
sein, würde dem Beschwerdegegner dadurch ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstehen, da die Teileinstellung bzw. Kürzung ohne Einhaltung der dazu
notwendigen Voraussetzungen vorweggenommen würde.
4.2 Dem
widerspricht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, indem sie beanstandet,
die blosse Androhung einer Konsequenz könne nicht Beschwerdeobjekt sein. Falls
dem Beschwerdegegner der Grundbedarf mittels Verfügung gekürzt werden sollte,
könne er sich dagegen zur Wehr setzen. Vorliegend habe aber keine Kürzung
mittels Verfügung stattgefunden, weshalb kein anfechtbarer (Zwischen-)Entscheid
vorliege. Der Beschwerdeführer könne auch gegen die monatliche Leistungsabrechnung
Rekurs erheben, weil es sich um Endentscheide handle.
4.3 Der
Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2021
zusammengefasst geltend, dass die Auflage im Zusammenhang mit der Auszahlung
des GBL unverhältnismässig und damit unrechtmässig sei und im Rahmen der
Auflage, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen, in Verletzung der
Verfahrensvorschriften sogleich die Teileinstellung der Leistungen verfügt
worden sei, was sich auch nicht mit Verweis auf die Gemeindeautonomie rechtfertigen
lasse.
5.
5.1 Nach
§ 24 Abs. 1 lit. a SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter
anderem angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (Ziff. 1) gegen
Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst,
(Ziff. 2) keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,
(Ziff. 4) eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder
(Ziff. 6) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und
Beschäftigungsprogramm verweigert. Damit die Sozialhilfeleistungen gekürzt
werden können, muss die hilfesuchende Person schriftlich auf die Möglichkeit
der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der
Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen,
können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt
des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zur
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2020),
auf die § 17 Abs. 1 SHV verweist, sehen als Sanktion unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit neben anderen eine Kürzung des GBL um
5 bis 30 % vor. Kürzungen sind auf zwölf Monate zu befristen, solche von
20 % und mehr auf sechs Monate (SKOS-Richtlinien Kap. A.8-4).
Ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen sind die Leistungen gemäss
§ 24a Abs. 1 SHG dann, wenn der Hilfesuchende (lit. a) eine ihm
zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert,
(lit. b) ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm
(lit. c) schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine
zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist.
5.2 Tatsächlich
hat die Beschwerdeführerin bisher alle Kürzungen des GBL oder Einstellungen der
Leistungen zulasten des Beschwerdegegners jeweils (separat) angeordnet (Kürzung
um 30 % mit Entscheid vom 5. Juli 2016; Einstellung mit Entscheid vom
22. August 2016; Kürzung um 20 % mit Entscheid vom 25. Januar
2019). Es ist davon auszugehen, dass sie das – entsprechend den
SKOS-Richtlinien – auch in Zukunft so handhaben wird (Kap. A.8-3; vorn
E. 4.2). Richtig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner im Beschluss vom 15. Juni 2020 die Einstellung der
Leistungen androhte, sollte er weiterhin "keine Motivation für eine
ernsthafte Integration" an den Tag legen. Unter diesem Passus versteht die
Beschwerdeführerin wohl die Anordnungen gemäss den Dispositivziffern 1–3
desselben Beschlusses, die sie nicht je einzeln mit einer Androhung versah.
Entgegen der Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin damit aber nicht bereits
eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen vor, die es bei
Missachtung der Anordnungen nur noch zu vollstrecken gälte. Zwar werden in der
Tat für den Fall, dass der Beschwerdegegner den erteilten Auflagen nicht
nachkommen sollte, bereits gewisse Annahmen getroffen. Indessen geht daraus
nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne Erfüllung der Voraussetzungen
von § 24a SHG die wirtschaftliche Hilfe einstellen würde; vielmehr ergibt
sich, dass dies – ebenso nach Auffassung der Beschwerdeführerin – in einem
nachfolgenden Kürzungs- oder Einstellungsentscheid zu bestätigen und dabei auch
die Zumutbarkeit der Auflage oder Weisung zu beurteilen wäre (vgl. Kantonales
Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 2.2,
Kap. 14.3.01, Ziff. 4, je 1. März 2021, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch). So ist denkbar, dass der Beschwerdegegner aufgrund
einer Krankheit nicht im Arbeitsprogramm E erschiene. Ohne weitere
Abklärung des Grundes seiner Abwesenheit davon auszugehen, er habe anderweitig
ein (gleichwertiges) Einkommen erzielt, ginge jedenfalls nicht an. Darüber ist
vorliegend aber gerade nicht zu entscheiden, weil die Beachtung oder
Missachtung der erteilten Weisungen mangels eines Kürzungsentscheids nicht
überprüft werden kann.
5.3 Mit Rekurs
vom 17. Juli 2021 machte der heutige Beschwerdegegner geltend, die
Beschwerdeführerin hätte den Beschluss vom 21. April 2020 nicht während
des laufenden Rekursverfahrens 01 in Wiedererwägung ziehen und unter dem
15. Juni 2020 neu beschliessen dürfen. Vorab ist dazu festzuhalten, dass
es sich bei diesem Beschluss terminologisch nicht um eine Wiedererwägung,
sondern um eine Anpassung des Beschlusses vom 21. April 2021 handelt,
hatte sich dieser doch nicht als fehlerhaft erwiesen (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 f.). Unter Anpassung
wird das Ändern oder Ersetzen von Verfügungen wegen nachträglicher Änderungen
der massgebenden Sachumstände verstanden. Wie die Wiedererwägung kann sie
ebenfalls auf Anstoss der verfügenden Behörde bzw. von Amtes wegen erfolgen,
und zwar auch während eines pendenten Rechtsmittels gegen den ursprünglichen
Entscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 17 f.,
N. 22). Vorliegend ging die Beschwerdeführerin von geänderten
Verhältnissen aus und änderte die Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom
21. April 2020 mit Beschluss vom 15. Juni 2021 ab, um den
Beschwerdeführer noch enger zu führen, damit er die Integration in die
Arbeitswelt mittels Teilnahme am Arbeitsprogramm E schaffe. Nach dem
Ausgeführten war dies durchaus zulässig, weshalb die Vorinstanz den Beschluss
vom 15. Juni 2020 zu Recht nicht von Amtes wegen aufhob. Soweit die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschlusses verlangt, ist sie nicht beschwert, und ist insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.4 Indem die
Vorinstanz Androhungen für die Missachtung der im angefochtenen Beschluss
erteilten Weisungen und Auflagen abänderte, übersah sie, dass blosse
Androhungen nicht anfechtbar sind, selbst wenn sie nicht zulässig sein sollten.
Ob eine angedrohte Sanktion Bestand haben wird, ist nach dem Gesagten erst im
Kürzungs- oder Leistungseinstellungsentscheid zu prüfen, sofern die
Zumutbarkeit der erteilten Weisung feststeht. Daneben griff die Vorinstanz auch
direkt in Auflagen und Weisungen ein und strich solche insbesondere in
Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses. Damit verstiess sie aber
gegen die gesetzliche Regelung von § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen
und Weisungen nicht selbständig anfechtbar sind.
5.5 Soweit die
Beschwerdeführerin daran festhält, dass die Art der Auszahlung des GBL aufgrund
der Gemeindeautonomie allein ihr zustehe, mag das zutreffen (vorn
E. 1.2.2). Indessen bedeutet dies nicht, dass diese Anordnung nicht
überprüft werden dürfte (vgl. etwa BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017,
E. 7 ff.). So kann über die Art der Auszahlung des GBL in
wöchentlichen Tranchen (vorn E. 2.1, Dispositivziffer 2 des Beschlusses
vom 15. Juni 2020) vorliegend nicht unabhängig von der Frage, ob die
angeordneten Weisungen überprüft werden dürften, entschieden werden. Der Modus
der Auszahlung des GBL in wöchentlichen Raten von Fr. 249.25 ist derart
eng mit den dafür angeordneten Weisungen verknüpft, dass in erster Linie zu
bedenken wäre, ob diese Weisungen zulässig und für den Beschwerdegegner erfüllbar
gewesen wären (vorn E. 5.2). Erst wenn dies feststünde, könnte sich die
Frage stellen, ob gestützt auf die erteilten Weisungen auch die Anordnung der
wöchentlichen Auszahlung des GBL zulässig gewesen wäre. Zudem wurde dieses
Vorgehen offenkundig deswegen gewählt, um den Beschwerdegegner zur Befolgung
der erteilten Weisungen (unter anderem zwei saubere Bewerbungen jeweils am
Dienstag und Donnerstag bis 09.00 Uhr dem Sozialamt abzugeben) zu motivieren,
weshalb eine separate Beurteilung der Zulässigkeit des Auszahlungsmodus diesem
Zweck entgegengewirkt hätte. Auch dies spricht dafür, die Frage des
Auszahlungsmodus nicht getrennt von derjenigen nach der Zulässigkeit der
angeordneten Weisungen zu beantworten. Entsprechend hätte die Vorinstanz auch
diesbezüglich auf den Rekurs nicht eintreten dürfen.
5.6
5.6.1
Zusammengefasst hätte die Vorinstanz demnach auf den Rekurs des
Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, soweit er die
Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses vom 15. Juni 2020
anfocht. Die Auflagen waren entgegen der Auffassung des heutigen
Beschwerdegegners gerade nicht selbständig anfechtbar. Dementsprechend ist in
(teilweiser) Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer I des Beschlusses
vom 9. September 2020 aufzuheben und insofern abzuändern, als der Rekurs
abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang
bzw. mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdegegner für das
Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositivziffer III des Beschlusses vom 9. September 2020 ist daher
ebenso aufzuheben und insofern abzuändern, als eine Parteientschädigung für das
Rekursverfahren nicht zugesprochen wird. Entsprechend ist auch
Dispositivziffer IV des Beschlusses vom 9. September 2020 anzupassen.
5.6.2
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm und
in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Rekursverfahren (vorn II.A.). In Dispositivziffer IV des Beschlusses vom
9. September 2020 hielt sie fest, dass über eine über die
Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin nach Eingang ihrer Honorarnote mit separatem Entscheid
befunden werde. Mit Beschluss vom 31. März 2021 entschädigte sie sodann
die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners aufgrund der eingereichten
Honorarnote vom 21. März 2021 sowie unter Anrechnung der ihr mit Beschluss
vom 9. September 2020 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
mit Fr. 433.-. In Nachachtung des vorliegenden Urteils wird die Vorinstanz
mit einem weiteren Beschluss über den von der Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners für das Rekursverfahren geltend gemachten, noch nicht
entschädigten Aufwand zu befinden haben.
6.
Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerdeführerin habe
offenzulegen, durch welche Person/en sie im Verfahren juristisch beraten wurde
(vorn III.C.). Er macht geltend, er und seine Rechtsvertreterin seien in den
Eingaben der Beschwerdeführerin mehrfach mit ehrverletzenden Aussagen
konfrontiert worden, weshalb ein Interesse an der Offenlegung bestehe. Indessen
ist, selbst wenn die Beschwerdeführerin juristisch beraten worden sein sollte,
nicht belegt, dass allfällige herabwürdigende Aussagen von sie beratenden
Personen stammten. Ausserdem erreichte mindestens die Beschwerdeschrift – etwas
anderes ist nicht zu prüfen –, wenngleich nicht zimperlich verfasst, nicht ein
Ausmass an Ungebührlichkeit, welches eine Fristansetzung zur Nachbesserung erfordert
hätte (vgl. § 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdegegner dennoch der
Meinung sein, die Beschwerdeführerin habe geradezu ehrverletzende Äusserungen
über ihn getätigt, bliebe ihm noch immer der Ausweg über eine Strafanzeige oder
eine Aufsichtsbeschwerde.
7.
7.1 Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt die Beschwerdeführerin, welche die
vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom
9. September 2021 beantragte, insofern, als die Vorinstanz auf die
Anfechtung der Weisungen gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020 nicht
hätte eintreten dürfen. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin kein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Rekursentscheids, als damit der
Beschluss vom 15. Juni 2020 zu Recht nicht von Amtes wegen aufgehoben
wurde (vorn E. 5.3). Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin damit zu
etwa 4/5, wonach sich die Übernahme der Gerichtskosten zu richten hat
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dem
Beschwerdegegner steht eine solche mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
7.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse,
Schulbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht
bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4;
Plüss, § 16 N. 83).
7.2.2
Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten Beschwerdegegners ist
ausgewiesen, und als beschwerdegegnerische Partei ist bei ihm die Voraussetzung
der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44).
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist folglich gutzuheissen. Die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
7.2.3
Angesichts der aufgeworfenen, nicht als leicht zu bezeichnenden rechtlichen
Fragen und in Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Plüss, § 16
N. 86) war der Beizug einer Rechtsvertreterin seitens des
Beschwerdegegners vorliegend gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist daher in
der Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
7.2.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz
für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine
registrierte Rechtsanwältin, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz
berufen kann. In der Honorarnote macht sie denn auch einen solchen von
Fr. 200.- geltend. Praxisgemäss rechtfertigt sich indes in Konstellationen
wie der vorliegenden ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr,
10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.3.3.; 2. Mai 2019,
VB.2018.00799, E. 4.8.2 und 5.4.2; 11. Juni 2018, VB.2017.00307,
E. 4.3). Im Übrigen erscheint der von der Rechtsvertreterin geltend
gemachte Stundenaufwand von insgesamt zehn Stunden nicht unangemessen.
Dementsprechend ist die Rechtsbeiständin für ihren Zeitaufwand mit
Fr. 1'800.- zu entschädigen. Die Barauslagen von Fr. 15.60 sind nicht
zu beanstanden. Insgesamt ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners
deshalb mit Fr. 1'815.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.2.5
Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Das vorliegende Urteil stellt (ebenfalls) einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter den bereits dargelegten Voraussetzungen
(vorn E. 2.1) beim Bundesgericht anfechtbar ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I, III
und IV des Beschlusses des Bezirksrats D vom 9. September 2020 aufgehoben und
durch folgende Fassung ersetzt:
I. Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
III. Eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird nicht zugesprochen.
IV. Die
unentgeltliche Rechtsvertreterin des Rekurrenten wird nach Eingang ihrer
Honorarnote mittels separatem Entscheid entschädigt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/5 und dem Beschwerdegegner zu
4/5 auferlegt, wobei der auf den Beschwerdegegner entfallende Anteil
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Dem
Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdegegner
wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin, MLaw C, eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, MLaw C, wird für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'815.60 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
9. Mitteilung an …