VB.2020.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00684
4. Februar 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22476)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00684
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1987 geborene Staatsangehörige Libanons, heiratete am 10. September 2005
im Heimatland einen ebenfalls von dort stammenden Schweizer und reiste am
13. November 2006 in die Schweiz ein, wo sie zum Verbleib beim Ehemann
eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erhielt (vgl. die Darstellung des Sachverhalts in VGr, 31. Oktober 2019,
VB.2019.00491, auch zum Folgenden).
Anfang Juli 2007 verliess A die Schweiz ohne ihren
Ehemann und gebar 2008 in der Heimat den gemeinsamen Sohn C, welcher (auch) die
schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 23. Oktober 2008 wurde die
Ehe im Libanon geschieden.
B. Am
21. Juni 2013 reiste C zum Vater in die Schweiz, wo er seither mit diesem,
seiner Stiefmutter und seinen beiden Stiefschwestern in Zürich lebt. Mit
Verfügung vom 14. September 2017 stellte ihn die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich unter die gemeinsame
elterliche Sorge. Die alleinige Obhut übertrug die Behörde dem Vater, während A
für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn jährlich während der Sommerferien für
fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon in die Ferien zu nehmen und
ihn, wenn sie in der Schweiz zu Besuch ist, so oft wie möglich zu sehen,
mindestens aber an vier Tagen pro Woche. Ergänzend wurde davon Vormerk
genommen, dass die Eltern für den Fall, dass die Mutter in der Schweiz Wohnsitz
begründen sollte, eine paritätische alternierende Obhutsregelung getroffen
haben.
Am 14. Juni 2018 liess A beim Migrationsamt um eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des (umgekehrten) Familiennachzugs zum
Verbleib bei ihrem Sohn in der Schweiz ersuchen. Mit Verfügung vom
14. September 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch sowie ein solches
um Bewilligung der Einreise vom 26. Juli 2018 ab.
Erwägungen
II.
A liess dagegen bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
25.
Juni 2019 abwies (Dispositiv-Ziff. I), eine Parteientschädigung
verweigerte (Dispositiv-Ziff. II) und – dem Gesuch von A um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens
einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. III) sowie in
Dispositiv-Ziff. IV A deren Vertreter lic. iur. B als unentgeltlichen
Rechtsbeistand beiordnete.
III.
A. Am 26. Juli
2019.
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache
"zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen", eventualiter das
Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ferner
ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Das Verwaltungsgericht wies
das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Verfahren VB.2019.00491)
ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verweigerte A eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. 5); die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'070.- wurden – dem
Gesuch von A um
unentgeltliche Rechtspflege stattgebend (Dispositiv-Ziff. 2) – einstweilen
auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. 4) und der ihr beigeordnete unentgeltliche
Rechtsbeistand lic. iur. B in Dispositiv-Ziff. 6 mit
Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
B. Die von
A dagegen am 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
am 16. Juli 2020 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom
31.
Oktober 2019 auf und wies die Streitsache "zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht
eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft, zog die vom Bundesgericht
zurückerhaltenen bisherigen Akten bei und hörte am 25. November 2020 –
einer entsprechenden Anweisung des Bundesgerichts folgend – den Sohn von A, C,
an. Zu dem ihnen zur Stellungnahme zugesandten Protokoll der (Kindes-)Anhörung
liessen sich die Parteien in der Folge nicht vernehmen. Der Rechtsvertreter von
A hatte allerdings bereits am 19. November 2020 ein Schreiben Ersterer zu
den Akten gegeben, worin sie sich zu ihrer Beziehung zum Sohn und dessen
psychischer Verfassung äusserte. Am 21. Januar 2021 reichte er überdies
eine aktualisierte Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2019.00491 ist als Geschäft VB.2020.00684
wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das Bundesgericht
gelangte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 zum Schluss, dass das
Verwaltungsgericht dem auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gestützten
Gesuch der Beschwerdeführerin um persönliche Anhörung ihres minderjährigen
Sohns hätte entsprechen und Abklärungen zum "faktisch bisher ausgeübten
persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn" hätte treffen müssen. Es wies
die Angelegenheit zur Nachholung der Kindesanhörung und zu neuem Entscheid an
das Verwaltungsgericht zurück.
Begründet wird dieser Schritt im Wesentlichen damit, dass in
der vorliegenden Konstellation – so insbesondere der aktuellen
Betreuungssituation des Kindes – nicht davon ausgegangen werden könne, dass
sich die Interessen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Sohns deckten. Diesem
müsse es deshalb möglich sein, seine allenfalls differenzierten Standpunkte zum
Verhältnis zu seinen Eltern ins ausländerrechtliche Verfahren einzubringen.
2.2
Am
25.
November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete
Kindesanhörung durch. Auf Nachfrage gab C dabei insbesondere zu Protokoll,
aktuell mit seinen beiden Stiefschwestern (9- und 10-jährig) beim Vater und der
Stiefmutter (in Zürich) zu leben. Er verstehe sich mit seinen Geschwistern gut
und spiele viel mit ihnen; würde er von ihnen getrennt werden, würde er sie
vermissen. Seine Mutter habe er – wegen der Corona-Pandemie – zuletzt in den
Sommerferien 2019 im Libanon gesehen. Sie habe ihn in der Vergangenheit auch
schon "ein paarmal" – nicht jedes Jahr – in der Schweiz besucht,
wobei sie bei ihren zwei- bis dreiwöchigen Besuchen jeweils bei einer Freundin
in D gewohnt habe und sie sich hauptsächlich an den Wochenenden gesehen bzw.
gemeinsam etwas unternommen hätten. Wenn sie sich nicht persönlich sehen
könnten, telefonierten sie miteinander und schrieben sich SMS (täglich). Die
Sommerferien verbringe er zudem normalerweise bei seiner Mutter im Libanon.
Seine Stiefmutter und seine beiden Geschwister begleiteten ihn jeweils auf der
Reise und besuchten während seines Aufenthalts bei der Mutter eigene Verwandte.
Sein Vater stosse später zu ihnen und verbringe die Ferien gemeinsam mit seiner
Familie. Für ein paar wenige Tage schliesse er sich dem Vater und dessen
Familie an, ansonsten halte er sich aber mit seiner Mutter auf dem Land auf.
Seine Mutter arbeite zurzeit – wie er vermute – nicht und wohne bei den
Grosseltern in einem Haus mit weiteren Verwandten. Künftig würde er gerne bei
beiden Elternteilen in der Schweiz leben wie Freunde von ihm, deren Eltern auch
geschieden seien. Vor Erlass der solches (alternierende Obhut) für den Fall der
Einreise der Beschwerdeführerin anordnenden Verfügung der KESB der Stadt Zürich
sei er allerdings nicht angehört worden, soweit er sich erinnere.
Allfällige Belastungen des Knaben, wie sie die
Beschwerdeführerin in ihrem am 19. November 2020 eingereichten Schreiben
antönt, konnten anlässlich der Kindesanhörung vom 25. November 2020 nicht wahrgenommen
werden und wurden entsprechend auch nicht protokolliert. Zu dem der
Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung mit dem Einverständnis von C (ungeschwärzt
bzw. ungekürzt) zugestellten Kopie des Anhörungsprotokolls äusserte sich jene
nicht mehr.
2.3
Damit ist
der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK
Genüge getan.
2.4
Die Beschwerdeführerin
hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) bereits
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt. Erwog das Verwaltungsgericht
hierzu im ersten Rechtsgang noch, es könne davon ausgegangen werden, dass sich
die Haltung der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres minderjährigen Sohns
decke, weshalb die Vorinstanz auf eine Kindesanhörung habe verzichten dürfen,
erscheint die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin nunmehr als begründet. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus
der Beziehung zu ihrem minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
ableiten kann. In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Einreise und zum Verbleib beim
Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).
3.2
Die
Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch
auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1;
BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1, auch zum Folgenden). Weder
ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Dennoch kann das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens
berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen
verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären
Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247
E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Steht die Beziehung zwischen einem nicht
sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und
einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zur Beurteilung, hat
das Bundesgericht diese Vorgaben in konstanter Praxis dahingehend präzisiert,
dass die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung an Ersteren voraussetze, dass (1) eine in
affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung
vorliegt und (3) dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem
Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht
mehr (im bisherigen Umfang) aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91
E. 5.2).
Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt sodann
nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.
Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in
dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.
zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1
E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt
dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven
Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009,
E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Handelt es sich
bei dem von der ausländerrechtlichen Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied
allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der
Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik
betreiben zu können, nicht, um der sorgeberechtigten ausländischen Person die
Anwesenheit mit ihrem Kind zu verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukommt, bedarf es alsdann vielmehr
besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen
weitreichenden Folgen zu rechtfertigen (BGE 136 I 285 E. 5.2, 135 I
153.
E. 2.2.4).
3.3
Zu der
vorstehend wiedergegebenen Praxis erwog das Verwaltungsgericht im ersten
Rechtsgang, dass dieser – und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen –
jeweils die Fragestellung zugrunde gelegen habe, ob sich eine ausländische
Person mit gefestigt aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen aus der
Schweiz entfernen müsse. Hier verhalte es sich jedoch anders, werde die
Beschwerdeführerin doch nicht aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach
freiwilliger Ausreise in den Libanon und langjähriger Trennung von ihrem
Schweizer Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei diesem
verweigert. Diese Konstellation unterscheidet sich – so das Verwaltungsgericht
weiter – im Licht von Art. 8 EMRK von der erstgenannten, sodass sich die
Kriterien, welche in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Entzugs
einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden seien, nicht
unbesehen auf die vorliegende Situation einer Person übertragen liessen, die
erst ein Gesuch um Bewilligung der Einreise stellt. In solchen Fällen setze die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK voraus, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen
Bewilligungsanspruch zu begründen bzw. die Durchbrechung des Vorrangs der
Souveränität der Konventionsstaaten auf dem Gebiet der Einwanderungspolitik zu
rechtfertigen vermöchten (VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 4.2
mit Hinweisen).
Dieser Auffassung scheint das Bundesgericht nicht zu
folgen, hält es dem Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom
16.
Juli 2020 doch entgegen, die von der "vor kurzem in [dem oben
zitierten und den Fall der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie
der Wegweisung eines ausländischen Elternteils betreffenden] BGE 144 I 91
zusammengefasst[en]" Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten
Familiennachzugs nicht abgeklärt zu haben. Zu beachten sei ausserdem – so das
Bundesgericht weiter –, dass bei einem gemeinsamen
Sorgerecht die Beziehungen der Eltern zum Kind weitergehen und faktisch die
Form einer alternierenden Obhut annehmen könnten (so schon in BGE 143 I 21 E. 5.5 und E. 6).
Die nachfolgende (erneute)
Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin hat
sich daher an der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wegweisung
des nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem
Land zu orientieren.
3.4
3.4.1
Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte während der ersten fünf Jahre seines
Lebens bei der Mutter im Libanon. Ab dem Alter von zwei Jahren wurde er dabei
von den im gleichen Haushalt lebenden Eltern der Beschwerdeführerin betreut, während
die Mutter wieder arbeitete, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach der
Häufung von Ausschreitungen im Land veranlasste die Beschwerdeführerin im Jahr
2013.
die Ausreise des Sohns zum Vater in die Schweiz. Seit Ende Juni 2013 lebt C
bei seinem Vater und dessen Ehefrau sowie ihren beiden 2010 und 2011 geborenen
Töchtern in Zürich. Im Herbst 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegner erstmals um Hilfe bei der Einreise zum Sohn, worauf ihr
geraten wurde, sich an die Schweizer Botschaft in Beirut zu wenden. Die Beschwerdeführerin
entgegnete hierauf, dass ihr die Botschaft geraten habe, sich einen Anwalt zu
nehmen, was sie sich nicht leisten könne, und verfolgte das Anliegen vorerst
nicht weiter. Im Folgejahr besuchte sie ihren Sohn in der Schweiz und erwirkte
gemeinsam mit dem Kindsvater die Abänderung bzw. Ergänzung der
Scheidungsurkunde dahingehend, dass ihr ebenfalls das (geteilte) Sorgerecht
über C erteilt wurde. Die betreffende Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom
14.
September 2017 stellt das Kind zudem unter die Obhut des Vaters und
erklärt die Beschwerdeführerin für berechtigt, ihren Sohn "jährlich
während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon
in die Ferien zu nehmen" sowie ihn so oft wie möglich zu sehen, wenn sie in
der Schweiz sei; schliesslich wird von der "Leistungsunfähigkeit" der
Beschwerdeführerin Vormerk genommen und der von den Eltern getroffenen
Unterhaltsregelung, wonach der Vater vollumfänglich für den Bedarf des Sohns aufkomme,
die Zustimmung erteilt.
Die Vereinbarung wird soweit ersichtlich ohne Probleme
umgesetzt. Den Angaben der Beschwerdeführerin und von C zufolge besuchte
Erstere ihren Sohn jedenfalls im März 2019 ein weiteres Mal für zwei bzw. drei
Wochen in der Schweiz und unternahm an den Wochenenden etwas mit ihm. Mit
Ausnahme des letzten Jahres verbrachte C überdies – wie er sagt – jährlich die
Sommerferien im Libanon und hielt sich bei dieser Gelegenheit mehrheitlich bei
der Mutter und deren Familie auf. Mutter und Sohn schrieben sich zudem
regelmässig Kurznachrichten und telefonierten einmal pro Tag.
3.4.2
Ob die Beschwerdeführerin aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wie
viel sie – bejahendenfalls – verdient, ist nicht ganz klar. Die im
verfahrensauslösenden Gesuch behauptete Erwerbstätigkeit in der Gastronomie ist
nicht belegt, und ihr Sohn äusserte im Rahmen der Kindesanhörung die Vermutung,
dass seine Mutter arbeitslos sei. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwägt,
vermöchte die Beschwerdeführerin aufgrund des Lohnniveaus in der Heimat selbst
mit einem regelmässigen Einkommen kaum etwas an den Unterhalt ihres Sohns in
der Schweiz beizutragen. Gemäss dem von der KESB der Stadt Zürich im September
2017.
genehmigten Unterhaltsvertrag der Beschwerdeführerin und ihres
geschiedenen Ehemanns erklärte sich Letzterer denn auch aus diesem Grund damit
einverstanden, bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz allein
Dispositiv
für den Bedarf des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Demnach besteht keine
zivilrechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von
Kindesunterhalt.
Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung
zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin
folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie, als ihr Sohn noch bei ihr
im Libanon gelebt hatte, hauptsächlich für dessen Lebensbedarf aufgekommen war
(vgl. dazu auch BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; ferner BGr,
24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2 f.).
3.4.3
Was die affektive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
anbelangt, gilt es die Anforderungen daran nach der hier vertretenen Auffassung
ebenfalls etwas herabzusetzen, erscheint ein häufiger persönlicher Kontakt
wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Libanon doch von vornherein erschwert.
Mittels regelmässiger Telefonate und Besuche über die Grenze hinweg scheinen
die beiden ihre Beziehung jedoch in den letzten Jahren im Rahmen ihrer
Möglichkeiten gelebt bzw. gepflegt zu haben. Kritisch anzumerken ist einzig,
dass infolge des fehlenden Überblicks über die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin nicht klar ist, weshalb diese bisher – soweit aus den Akten
ersichtlich – lediglich zweimal in die Schweiz gereist ist. Auch gab ihr Sohn
zu Protokoll, dass sie sich anlässlich ihrer kurzen Besuche in der Schweiz nur
an den Wochenenden gesehen hätten und er während der Ferien im Libanon jeweils
auch Zeit mit seinem Vater und dessen Familie verbringe.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat bei einer ausländischen Person, welche sich in der Schweiz aufhält, ohne
zuvor ein Aufenthaltsrecht zu besitzen, indessen eine besonders starke
emotionale Bindung zum Kind vorzuliegen und ist entsprechend "der Nachweis
eines Kontakts von besonderer Intensität zu dem betreffenden Kind" zu
erbringen, wenn die Voraussetzung einer engen affektiven Beziehung nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK bejaht werden soll (BGE 144 I 91 E. 5.2.1
mit Hinweisen). Erforderlich ist – so die Praxis des Bundesgerichts konkret –
ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im
Sinn von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen sei (BGE 139 I 315 E. 2.5). Wendete man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall
der Beschwerdeführerin an, müsste das Vorliegen einer engen affektiven
Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn verneint werden, da die Zahl der
effektiven Besuche in den letzten sieben Jahren nicht einmal an die gemäss der
bei Kindern im Schulalter üblichen Besuchsrechtsregelung praxisgemäss gewährte
herankam (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 mit Hinweisen; ferner
BGE 144 I 91 E. 5.2.1 mit Hinweisen, wonach es nur auf die
tatsächlichen Verhältnisse ankomme und nicht auf gerichtliche Entscheidungen
oder Vereinbarungen zwischen den Eltern über die Aufteilung der elterlichen
Sorge und der Obhut für die gemeinsamen Kinder).
3.4.4
In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen
Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung. Wie das
Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 erwogen hat,
bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihr die Pflege des Kontakts zu
ihrem Sohn nicht auch künftig zumindest im bisherigen Umfang (fünf Wochen
Ferien des Kindes im Libanon, tägliche Telefonate und gelegentliche Besuche der
Beschwerdeführerin in der Schweiz) möglich wäre. Ihr Sohn wiederum gab
anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, mit seiner aktuellen Wohnsituation
zufrieden zu sein, und betonte insbesondere, gerne mit seinen beiden Schwestern
zusammenzuleben bzw. diese bei einem allfälligen Auszug aus dem gemeinsamen
Heim vermissen zu würden. Auch wenn ausser Frage steht, dass der minderjährige
Sohn der Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse daran hat, mit beiden
Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, und dies anlässlich seiner Anhörung
auch ausdrücklich betonte, erscheint eine Änderung der Betreuungs- und Wohnsituation
insofern – entgegen der Beschwerdeführerin – mit Blick auf das Kindeswohl nicht
notwendig.
Das Scheitern des Rechtsmittelwegs vermöchte an der
bisherigen Lebensgestaltung des Sohns der Beschwerdeführerin nichts zu ändern; Hauptbetreuungspersonen
von C bliebe seine Stiefmutter und sein (sorge- und obhutsberechtigter)
Schweizer Vater, welche auch seit Jahren allein für den Kindesunterhalt
aufkommen. Den Kontakt zur Mutter kann er wie in den letzten Jahren mittels
Telefon und Internet sowie regelmässiger Besuche pflegen. Angesichts seines
Alters kann er seine Mutter dabei heute in den Schulferien auch selbständig
besuchen.
3.4.5
Hieraus ergibt sich schliesslich zugleich, dass die Bewilligungsverweigerung
keinen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes zur Folge
hat, sodass auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin
gegen die nachgesuchte Bewilligung ins Feld geführt werden kann. Letzteres
erscheint hier besonders gewichtig, da die ungelernte Beschwerdeführerin bisher
in der Schweiz nie erwerbstätig war und das von ihr eingereichte Stellenangebot
aus dem Jahr 2018 heute nicht mehr gültig sein dürfte, zumal das Restaurant, in
dem sie hätte arbeiten sollen, schon seit Längerem nicht mehr existiert.
Das im vorstehenden Umfang (erheblich)
relativierte private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns an der
Einreise Ersterer in die Schweiz vermag das öffentliche Interesse daher nicht
zu überwiegen.
3.5 Damit kann
die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anwesenheitsanspruch
ableiten.
4.
4.1 Da der
Beschwerdeführerin weder aus dem Völker- noch aus dem Landesrecht ein Anspruch
auf Anwesenheit in der Schweiz zukommt, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung
eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG im
pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht
die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen
darf, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; zum Ganzen bereits VGr,
31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 5.1, auch zum Folgenden).
4.2 Die
(allgemeinen) Voraussetzungen (Art. 18–29 AIG) für die ermessensweise Erteilung
einer Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht gegeben. Von den Zulassungsvoraussetzungen kann sodann auch nicht abgewichen
werden: Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG lässt sich in der freiwillig herbeigeführten
Trennung vom Sohn (allein) nicht erblicken, und eine Wiederzulassung gestützt
auf Art. 30 lit. k AIG setzte einen vorgängigen Aufenthalt von
mindestens fünf Jahren sowie einen (freiwilligen) Auslandaufenthalt von
höchstens zwei Jahren voraus (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[SR 142.201]), welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin unstreitig
nicht erfüllt.
Demnach erweist sich der Entscheid von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vorn 2.2
Abs. 2) und im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Der im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführerin ist unverändert mittellos und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos
einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist
daher auch im zweiten Rechtsgang gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der
Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am
21. Januar 2021 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren VB.2020.00684
ein. Gemäss dem darin ausgewiesenen Aufwand ist er mit Fr. 496.05 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung von
Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren
VB.2019.00491 wurde ihm bereits ausgerichtet.
Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 1). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Verfahren VB.2019.00491
wird als Geschäft VB.2020.00684 wiederaufgenommen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen und lic. iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die
Gerichtskasse genommen. Zur anderen Hälfte werden sie der Beschwerdeführerin
auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7. Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2020.00684 mit Fr. 496.05
(inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …