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Entscheid

VB.2020.00685

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00685

21. Oktober 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22152)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00685

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Modulbewertung/vorsorgliche Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert seit dem Herbstsemester 2018 Veterinärmedizin

an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich. Mit Leistungsausweis vom 21.

Februar 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass er die im Herbstsemester 2019

absolvierte "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" mit

der Note 3,5 (zum zweiten Mal) nicht bestanden habe.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission der Vetsuisse-Fakultät

mit Beschluss vom 22. April 2020 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid liess A am 22. Mai 2020 Rekurs

bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben und nebst der

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. April

2020.

insbesondere die Bewertung der Einzelprüfung 1.1 im Modul

"Naturwissenschaftliche Grundlagen" mindestens mit der Note 4,0

beantragen. Am 18. September 2020 ersuchte er zudem ergänzend

darum, ihn vorsorglich und ohne Anhörung der Gegenseite "für die Dauer des

Rekursverfahrens gegen den Einspracheentscheid der Prüfungskommission vom

22.

April 2020 vollumfänglich zum 2. Studienjahr des Studiengangs

Veterinärmedizin zuzulassen". Dieses Gesuch wies die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen mit Präsidialverfügung vom 23. September 2020 ab.

III.

Am 30. September 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 23. September

2020.

aufzuheben und er "vorsorglich für die Dauer des Rekursverfahrens

gegen den Einspracheentscheid der Prüfungskommission vom 22. April 2020

sowie die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zum

2.

Studienjahr des Studiengangs Veterinärmedizin zuzulassen", wobei

der Entscheid "unmittelbar und ohne Anhörung" der Universität Zürich

zu fällen bzw. eventualiter dieser bloss eine "sehr kurze, nicht

erstreckbare Frist zur Stellungnahme" einzuräumen sei. Die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 6. Oktober

2020.

und die Universität Zürich mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020

schlossen – innert verkürzter Frist – je auf Abweisung der Beschwerde. A liess

am 14. Oktober 2020 Verzicht auf eine weitere Äusserung erklären.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 19b N. 38 sowie 49; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00371,

E. 1).

Der angefochtene selbständig eröffnete Zwischenentscheid über

die Ablehnung des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 18. September 2020 um

vorsorgliche Zulassung zum zweiten Jahr des Bachelorstudiengangs

Veterinärmedizin ist wegen der damit einhergehenden potenziellen Verlängerung

des Studiums des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet, bei diesem einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1 lit. a

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

bewirken, sodass sich dagegen Beschwerde führen lässt (vgl. VGr, 9. Januar

2013, VB.2012.00670, E. 1.2).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass sich die

Vorinstanz nur unvollständig mit den Argumenten im Rekurs vom 22. Mai 2020

auseinandergesetzt und so ihre Begründungspflicht verletzt habe.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die

(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer

Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden,

ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2,

und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]).

2.3

Hier

erscheint der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf der Gehörsverletzung unbegründet,

zumal der Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme bloss nach einer

summarischen Prüfung der Rechtslage verlangt und das Hauptsacheverfahren nicht

präjudizieren soll. So legt die Vorinstanz mit dem Hinweis auf ihre beschränkte

Kognition im Zusammenhang mit Prüfungsbeurteilungen und die ihrer Ansicht nach sorgfältige

Beurteilung der strittigen Prüfung sowie der Einsprache des Beschwerdeführers

durch die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, aus welchen Überlegungen sie dessen

Gesuch um vorsorgliche Massnahme abweist. Damit ist eine Verletzung der

Begründungspflicht zu verneinen.

3.

3.1

Erwüchse

die Ausgangsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend das (wiederholte)

Nichtbestehen der "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche

Grundlagen" durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft, würde dieser wegen

Überschreitens der maximal zulässigen Anzahl Fehlversuche (§ 39

Abs. 2 lit. a des Reglements über das Studium und die

Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der

Vetsuisse-Fakultät vom 10. März 2010 in der Fassung vom 11. Dezember

2015.

[Studienreglement; abrufbar unter www.vet.uzh.ch > Studium und

Laufbahn > Studium Veterinärmedizin > Studienreglement]) aus

dem Bachelorstudium der Veterinärmedizin ausgeschlossen.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des am 22. Mai 2020

erhobenen Rekurses (§ 25 Abs. 1 VRG) gilt der Beschwerdeführer für

die Beschwerdegegnerin nun zwar während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin

als Repetent des ersten Studienjahrs (sogenannte Assessmentstufe [§ 18 Abs. 1 Studienreglement]), weshalb sie ihm auch das Absolvieren weiterer

Prüfungen des ersten Jahrs gestattete; mangels erfolgreichen Bestehens der

Assessmentstufe lässt sie ihn jedoch nicht zum zweiten Studienjahr (sogenannte

Organblöcke [§ 18 Abs. 2 und § 19 Studienreglement]) zu (vgl. Anhang 1

S. 1 Studienreglement: "Ein Übertritt ins 2. Studienjahr der

Bachelorstufe ist nur möglich, nachdem alle Kreditpunkte des

1.

Studienjahres erworben wurden. Die Leistungskontrolle des ersten Jahres

des Bachelorstudiums kann einmal wiederholt werden [Fassung vom

18.02.2016]"). Dabei liesse sich fragen, ob eine entsprechende Regelung nicht

einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfte; die Frage braucht hier

allerdings nicht beurteilt zu werden. Nach Beginn des Herbstsemesters 2020

gelangte der Beschwerdeführer nämlich jedenfalls an die mit dem Rekurs in der

Hauptsache befasste Vorinstanz und ersuchte im Sinn einer (positiven)

vorsorglichen Massnahme nach § 6 VRG um provisorische Zulassung zum

zweiten Studienjahr.

3.2

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist

nicht voraussetzungslos möglich, sondern setzt deren Notwendigkeit und mithin

besondere Gründe voraus (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird insofern zunächst, dass

die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat sodann einem legitimen

Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher

und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel vor einem nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die

Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen

Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die

Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht

werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden,

wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt

sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen

im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149

E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1207/2012,

E. 2.3, und 24. Juli 2001, 2A.206/2001, E. 4; VGr, 25. März

2020, VB.2020.00100, E. 4.2,

und 5. Oktober 2016, VB.2016.00433, E. 2.2 [nicht publiziert]).

Erscheint das

Begehren in der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw.

besitzt dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die

Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht

gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (Kiener,

§ 6 N. 17; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2,

und 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.3).

4.

4.1

Die

Vorinstanz stützt ihren Entscheid, dem Gesuch des Beschwerdeführers um

vorsorgliche Zulassung zum zweiten Studienjahr nicht stattzugeben, auf die aus

ihrer Sicht negative Hauptsachenprognose, weshalb sie entsprechend den vorstehenden

Erwägungen von einer eingehenden Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die

Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme, so insbesondere einer

umfassenden Interessenabwägung, absieht.

Wie sich sogleich zeigt, lässt sich dem beipflichten.

4.2

Der

Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rekurs vom 22. Mai 2020 in der

Hauptsache gegen die Benotung der "Einzelprüfung 1.1

Naturwissenschaftliche Grundlagen" und macht geltend, seine Leistung sei

"mindestens mit der Note 4 zu bewerten". Die Vorinstanz kann den

betreffenden Prüfungsentscheid dabei – wie sie zu Recht erwägt – nach § 46 Abs. 4 UniG nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüfen; die Rüge der Unangemessenheit ist

ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation

und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998.

[LS 415.111.7]). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sie

ihre Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen ohne Verstoss gegen

Art. 29 Abs. 2 BV einschränken und erst einschreiten kann, wenn die

Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf

sachfremden Kriterien beruht. Anders verhält es sich nur, wenn die Auslegung

oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt

werden. In solchen Fällen hat die Vorinstanz (wie im Übrigen auch das

Verwaltungsgericht) uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch

ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 3. September 2008, VB.2008.00014, E. 3.1

mit Hinweisen [nicht publiziert]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 89; ferner für das Verwaltungsgericht VGr, 21. November 2017,

VB.2017.00446, E. 2.2 f.).

Soweit der Beschwerdeführer die Bewertung einzelner

Prüfungsfragen beanstandet, ist die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz somit von

vornherein eingeschränkt. Einzig seine Rügen betreffend die gewählte

Bewertungsmethode als solche sowie den beschwerdeführerischen Eventualstandpunkt,

die Regelung gemäss § 39 Abs. 2 lit. a Studienreglement, wonach

die Prüfungen des ersten Studienjahrs nur ein einziges Mal wiederholt werden

könnten, führe zu einer ungerechten und somit rechtswidrigen Ungleichbehandlung

der Studierenden der Assessmentstufe gegenüber den Studierenden des zweiten und

dritten Studienjahrs, welche jeweils zwei Fehlversuche hätten (vgl. § 39 Abs. 3 Studienreglement), vermag die Vor­instanz grundsätzlich

uneingeschränkt zu überprüfen.

4.3

Der

Beschwerdeführer erzielte in der nach dem System des Antwort-Wahl-Verfahrens

(Multiple-Choice) ausgestalteten "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche

Grundlagen" insgesamt 52,5 (bzw. aufgerundet 53,0) Punkte von insgesamt

117.

möglichen Punkten. Im Rekurs argumentiert er in erster Linie, dass ihm für

seine Antworten auf die Fragen 10A, A13, K6 und A25 mindestens 4 zusätzliche

Punkte zu erteilen seien, womit er die für eine genügende Note erforderliche

Punktzahl von 54 Punkten erreicht hätte. Zur Begründung bringt er dabei

vor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Benotung neben den auf dem

Lösungsblatt angekreuzten Antworten auch "weitere Elemente" hätte

berücksichtigen müssen, welche zeigten, dass er die geprüfte Materie beherrsche.

So ergebe sich aus seinen Notizen im Frageheft bzw. in den weiteren

Prüfungsunterlagen, dass ihm bei Frage 10A lediglich ein Fehler bei der

Übertragung der korrekten Antwort aufs Lösungsblatt unterlaufen und er bei

Frage A13 beim Herauslesen einer Zahl aus einer Grafik um eine Stelle

verrutscht sei sowie dass er die Frage A25 falsch verstanden (statt der Aussage

mit der falschen Antwort – wie in der Prüfung verlangt – habe er versehentlich

die Aussage mit der richtigen Antwort angekreuzt) und bei der Frage K6 die

richtige Antwort auf eine Teilfrage "im Resultat" erkannt habe (er

bezeichnete die betreffende Aussage in den Prüfungsunterlagen als

missverständlich, statt auf dem Lösungsblatt anzukreuzen, dass die Aussage

falsch ist).

Bei dem von der zuständigen Prüfungsinstanz bzw. den

Examinatorinnen und Examinatoren im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens

(vgl. § 31 Abs. 3 Studienreglement; ferner VGr, 9. Januar 2013,

VB.2012.00670, E. 4.3; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001,

E. 6a) für die strittige Modulprüfung gewählten Prüfungsformat des

Multiple-Choice-Verfahrens besteht indes in der Regel weder Raum für vom vorgegebenen Lösungsschema abweichende

Antworten noch für solche, die nicht (korrekt) ins eigentliche Lösungsblatt übertragen

wurden (vgl. VGr, 19. September 2016, VB.2016.00435, E. 4.3). Gemäss

den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin enthielt das

den Kandidatinnen und Kandidaten der im Frühjahr 2020 durchgeführten

"Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" ausgehändigte

Lösungsheft denn auch den ausdrücklichen Hinweis, dass "[d]as Antwortblatt

[…] das verbindliche Dokument für die Auswertung" darstelle. Indem die

Beschwerdegegnerin die zusätzlichen "Erkenntnisse" aus den weiteren

Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bewertung von dessen Prüfung

Dispositiv

nicht mitberücksichtigte, handhabte sie demnach nicht etwa eine formelle

Vorschrift mit unverhältnismässiger Schärfe, sondern setzte bloss das um, was sie

ihm und den anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zuvor ausdrücklich

angedroht hatte (so bereits VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 5.6

sowie E. 5.4, wo sich ausserdem festgehalten findet, dass von den

Studierenden einer Hochschule erwartet werden könne, dass sie

Prüfungsanweisungen sorgfältig lesen; ferner BVGr, 8. November 2016,

A-258/2016, E. 6.4). Darin, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der

Korrektur der abgegebenen Prüfungen eng an die Prüfungsformalitäten hielt bzw.

diese einheitlich anwendete, ist im Übrigen – entgegen dem Beschwerdeführer –

gerade keine willkürliche oder rechtsungleiche Behandlung einzelner Studierender

zu erblicken, sondern sie förderte dadurch im Gegenteil die rechtsgleiche

Behandlung der zu prüfenden Personen (vgl. BGr, 20. Januar 2017,

2D_41/2016, E. 2.2).

Soweit der Beschwerdeführer bei der Frage K6 weiter

vorbringt, dass für jede richtige Antwort auf die dort gestellten insgesamt

vier Teilfragen ein halber Punkt hätte vergeben werden müssen und nicht erst ab

drei richtigen Antworten ein Punkt, ist anzumerken, dass insbesondere

Multiple-Choice-Fragen, bei denen – wie bei der Frage K6 – als Antwort nur

"richtig" oder "falsch" angekreuzt werden muss, von ihrer

Natur her anfällig dafür sind, dass Kandidatinnen und Kandidaten nur durch

zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten markieren, als es ihrem effektiven

Wissen entspricht. Aus diesem Grund ist es allgemein üblich, bei solchen Fragen

eine Bewertungsmethode zu wählen, welche diese Besonderheit, insbesondere die

Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern, etwa durch Minuspunkte ausgleicht. Die

vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall zur Bewertung der Aufgabe K6

angewendete Methode, erst ab einer bestimmten Mindestzahl von korrekten

Teilantworten Punkte für die gesamte Aufgabe zu verteilen, ist daher –

jedenfalls auf den ersten Blick – als sachgerecht einzustufen, sodass der

Willkürvorwurf des Beschwerdeführers auch hier nicht greift (zum Ganzen BVGr,

13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2).

4.4 Was

schliesslich die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt

vorgebrachte Rüge der "[s]achlich ungerechtfertigten und somit

rechtswidrigen Ungleichbehandlung" der Studierenden der Assessmentstufe

gegenüber jenen des zweiten und dritten Studienjahrs bzw. der Organblöcke

anbelangt, stellt sich bereits die Frage, ob die betreffenden Studierenden

unterschiedlicher Stufen überhaupt der "gleichen" Personengruppe zugeordnet

werden können.

Der Beschwerdegegnerin bzw. den zuständigen universitären

Organen kommt bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen sodann

ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001,

E. 5b, auch zum Folgenden). Die Beschränkung der Möglichkeiten zur

Wiederholung einer Prüfung selbst auf nur einen weiteren Versuch bewegt sich

dabei noch im Rahmen dieses Spielraums und erscheint zudem nicht als

offensichtlich unverhältnismässig, lassen sich hierfür doch nicht nur finanzielle

und organisatorische Interessen der Beschwerdegegnerin anführen, sondern es

liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Studierenden selbst, einerseits

sich einer Prüfung nur nach ausreichender Vorbereitung zu unterziehen und

andererseits baldmöglichst zu erkennen, ob sie für eine Ausbildung geeignet

sind. Wird die Möglichkeit zur Wiederholung von Prüfungen – wie hier – nur auf

der Eingangs- bzw. Assessmentstufe entsprechend eingeschränkt, lässt sich dies

wiederum (zusätzlich) damit begründen, dass die Assessmentstufe gerade eine

rasche Selektion der geeigneten Studierenden bezweckt (vgl. auch VGr,

29. August 2019, VB.2019.00284, E. 4.3). Lägen gleiche Sachverhalte

vor, wäre damit mithin ein hinreichender sachlicher Grund für die

unterschiedliche Ausgestaltung der Wiederholungsmöglichkeiten im ersten

Studienjahr und den beiden weiteren Studienjahren des Bachelorstudiengangs

Veterinärmedizin gegeben.

Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers

erscheint daher bei summarischer Betrachtung als unbegründet.

4.5 Da der in

der Hauptsache vertretene Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nach dem

Gesagten keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat, hat er keinen Anspruch auf

vorsorgliche Zulassung zum zweiten Studienjahr. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung

(vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich vorliegend nicht um einen

End-, sondern bloss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid

betreffend eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht

nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich

ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger

Rechte gerügt werden (vgl. BGr, 4. September 2017, 4A_230/2017,

E. 1.3 mit Hinweisen).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …