VB.2020.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00685
21. Oktober 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22152)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00685
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Modulbewertung/vorsorgliche Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2018 Veterinärmedizin
an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich. Mit Leistungsausweis vom 21.
Februar 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass er die im Herbstsemester 2019
absolvierte "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" mit
der Note 3,5 (zum zweiten Mal) nicht bestanden habe.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission der Vetsuisse-Fakultät
mit Beschluss vom 22. April 2020 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid liess A am 22. Mai 2020 Rekurs
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben und nebst der
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. April
2020.
insbesondere die Bewertung der Einzelprüfung 1.1 im Modul
"Naturwissenschaftliche Grundlagen" mindestens mit der Note 4,0
beantragen. Am 18. September 2020 ersuchte er zudem ergänzend
darum, ihn vorsorglich und ohne Anhörung der Gegenseite "für die Dauer des
Rekursverfahrens gegen den Einspracheentscheid der Prüfungskommission vom
22.
April 2020 vollumfänglich zum 2. Studienjahr des Studiengangs
Veterinärmedizin zuzulassen". Dieses Gesuch wies die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen mit Präsidialverfügung vom 23. September 2020 ab.
III.
Am 30. September 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 23. September
2020.
aufzuheben und er "vorsorglich für die Dauer des Rekursverfahrens
gegen den Einspracheentscheid der Prüfungskommission vom 22. April 2020
sowie die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zum
2.
Studienjahr des Studiengangs Veterinärmedizin zuzulassen", wobei
der Entscheid "unmittelbar und ohne Anhörung" der Universität Zürich
zu fällen bzw. eventualiter dieser bloss eine "sehr kurze, nicht
erstreckbare Frist zur Stellungnahme" einzuräumen sei. Die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 6. Oktober
2020.
und die Universität Zürich mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020
schlossen – innert verkürzter Frist – je auf Abweisung der Beschwerde. A liess
am 14. Oktober 2020 Verzicht auf eine weitere Äusserung erklären.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19b N. 38 sowie 49; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00371,
E. 1).
Der angefochtene selbständig eröffnete Zwischenentscheid über
die Ablehnung des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 18. September 2020 um
vorsorgliche Zulassung zum zweiten Jahr des Bachelorstudiengangs
Veterinärmedizin ist wegen der damit einhergehenden potenziellen Verlängerung
des Studiums des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet, bei diesem einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1 lit. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
bewirken, sodass sich dagegen Beschwerde führen lässt (vgl. VGr, 9. Januar
2013, VB.2012.00670, E. 1.2).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass sich die
Vorinstanz nur unvollständig mit den Argumenten im Rekurs vom 22. Mai 2020
auseinandergesetzt und so ihre Begründungspflicht verletzt habe.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die
(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden,
ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2,
und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]).
2.3
Hier
erscheint der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf der Gehörsverletzung unbegründet,
zumal der Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme bloss nach einer
summarischen Prüfung der Rechtslage verlangt und das Hauptsacheverfahren nicht
präjudizieren soll. So legt die Vorinstanz mit dem Hinweis auf ihre beschränkte
Kognition im Zusammenhang mit Prüfungsbeurteilungen und die ihrer Ansicht nach sorgfältige
Beurteilung der strittigen Prüfung sowie der Einsprache des Beschwerdeführers
durch die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, aus welchen Überlegungen sie dessen
Gesuch um vorsorgliche Massnahme abweist. Damit ist eine Verletzung der
Begründungspflicht zu verneinen.
3.
3.1
Erwüchse
die Ausgangsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend das (wiederholte)
Nichtbestehen der "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche
Grundlagen" durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft, würde dieser wegen
Überschreitens der maximal zulässigen Anzahl Fehlversuche (§ 39
Abs. 2 lit. a des Reglements über das Studium und die
Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der
Vetsuisse-Fakultät vom 10. März 2010 in der Fassung vom 11. Dezember
2015.
[Studienreglement; abrufbar unter www.vet.uzh.ch > Studium und
Laufbahn > Studium Veterinärmedizin > Studienreglement]) aus
dem Bachelorstudium der Veterinärmedizin ausgeschlossen.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des am 22. Mai 2020
erhobenen Rekurses (§ 25 Abs. 1 VRG) gilt der Beschwerdeführer für
die Beschwerdegegnerin nun zwar während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin
als Repetent des ersten Studienjahrs (sogenannte Assessmentstufe [§ 18 Abs. 1 Studienreglement]), weshalb sie ihm auch das Absolvieren weiterer
Prüfungen des ersten Jahrs gestattete; mangels erfolgreichen Bestehens der
Assessmentstufe lässt sie ihn jedoch nicht zum zweiten Studienjahr (sogenannte
Organblöcke [§ 18 Abs. 2 und § 19 Studienreglement]) zu (vgl. Anhang 1
S. 1 Studienreglement: "Ein Übertritt ins 2. Studienjahr der
Bachelorstufe ist nur möglich, nachdem alle Kreditpunkte des
1.
Studienjahres erworben wurden. Die Leistungskontrolle des ersten Jahres
des Bachelorstudiums kann einmal wiederholt werden [Fassung vom
18.02.2016]"). Dabei liesse sich fragen, ob eine entsprechende Regelung nicht
einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfte; die Frage braucht hier
allerdings nicht beurteilt zu werden. Nach Beginn des Herbstsemesters 2020
gelangte der Beschwerdeführer nämlich jedenfalls an die mit dem Rekurs in der
Hauptsache befasste Vorinstanz und ersuchte im Sinn einer (positiven)
vorsorglichen Massnahme nach § 6 VRG um provisorische Zulassung zum
zweiten Studienjahr.
3.2
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist
nicht voraussetzungslos möglich, sondern setzt deren Notwendigkeit und mithin
besondere Gründe voraus (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird insofern zunächst, dass
die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat sodann einem legitimen
Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher
und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel vor einem nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die
Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen
Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die
Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht
werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden,
wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt
sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen
im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149
E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1207/2012,
E. 2.3, und 24. Juli 2001, 2A.206/2001, E. 4; VGr, 25. März
2020, VB.2020.00100, E. 4.2,
und 5. Oktober 2016, VB.2016.00433, E. 2.2 [nicht publiziert]).
Erscheint das
Begehren in der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw.
besitzt dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die
Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht
gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (Kiener,
§ 6 N. 17; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2,
und 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.3).
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützt ihren Entscheid, dem Gesuch des Beschwerdeführers um
vorsorgliche Zulassung zum zweiten Studienjahr nicht stattzugeben, auf die aus
ihrer Sicht negative Hauptsachenprognose, weshalb sie entsprechend den vorstehenden
Erwägungen von einer eingehenden Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die
Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme, so insbesondere einer
umfassenden Interessenabwägung, absieht.
Wie sich sogleich zeigt, lässt sich dem beipflichten.
4.2
Der
Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rekurs vom 22. Mai 2020 in der
Hauptsache gegen die Benotung der "Einzelprüfung 1.1
Naturwissenschaftliche Grundlagen" und macht geltend, seine Leistung sei
"mindestens mit der Note 4 zu bewerten". Die Vorinstanz kann den
betreffenden Prüfungsentscheid dabei – wie sie zu Recht erwägt – nach § 46 Abs. 4 UniG nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüfen; die Rüge der Unangemessenheit ist
ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation
und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998.
[LS 415.111.7]). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sie
ihre Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen ohne Verstoss gegen
Art. 29 Abs. 2 BV einschränken und erst einschreiten kann, wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht. Anders verhält es sich nur, wenn die Auslegung
oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt
werden. In solchen Fällen hat die Vorinstanz (wie im Übrigen auch das
Verwaltungsgericht) uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch
ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 3. September 2008, VB.2008.00014, E. 3.1
mit Hinweisen [nicht publiziert]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 89; ferner für das Verwaltungsgericht VGr, 21. November 2017,
VB.2017.00446, E. 2.2 f.).
Soweit der Beschwerdeführer die Bewertung einzelner
Prüfungsfragen beanstandet, ist die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz somit von
vornherein eingeschränkt. Einzig seine Rügen betreffend die gewählte
Bewertungsmethode als solche sowie den beschwerdeführerischen Eventualstandpunkt,
die Regelung gemäss § 39 Abs. 2 lit. a Studienreglement, wonach
die Prüfungen des ersten Studienjahrs nur ein einziges Mal wiederholt werden
könnten, führe zu einer ungerechten und somit rechtswidrigen Ungleichbehandlung
der Studierenden der Assessmentstufe gegenüber den Studierenden des zweiten und
dritten Studienjahrs, welche jeweils zwei Fehlversuche hätten (vgl. § 39 Abs. 3 Studienreglement), vermag die Vorinstanz grundsätzlich
uneingeschränkt zu überprüfen.
4.3
Der
Beschwerdeführer erzielte in der nach dem System des Antwort-Wahl-Verfahrens
(Multiple-Choice) ausgestalteten "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche
Grundlagen" insgesamt 52,5 (bzw. aufgerundet 53,0) Punkte von insgesamt
117.
möglichen Punkten. Im Rekurs argumentiert er in erster Linie, dass ihm für
seine Antworten auf die Fragen 10A, A13, K6 und A25 mindestens 4 zusätzliche
Punkte zu erteilen seien, womit er die für eine genügende Note erforderliche
Punktzahl von 54 Punkten erreicht hätte. Zur Begründung bringt er dabei
vor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Benotung neben den auf dem
Lösungsblatt angekreuzten Antworten auch "weitere Elemente" hätte
berücksichtigen müssen, welche zeigten, dass er die geprüfte Materie beherrsche.
So ergebe sich aus seinen Notizen im Frageheft bzw. in den weiteren
Prüfungsunterlagen, dass ihm bei Frage 10A lediglich ein Fehler bei der
Übertragung der korrekten Antwort aufs Lösungsblatt unterlaufen und er bei
Frage A13 beim Herauslesen einer Zahl aus einer Grafik um eine Stelle
verrutscht sei sowie dass er die Frage A25 falsch verstanden (statt der Aussage
mit der falschen Antwort – wie in der Prüfung verlangt – habe er versehentlich
die Aussage mit der richtigen Antwort angekreuzt) und bei der Frage K6 die
richtige Antwort auf eine Teilfrage "im Resultat" erkannt habe (er
bezeichnete die betreffende Aussage in den Prüfungsunterlagen als
missverständlich, statt auf dem Lösungsblatt anzukreuzen, dass die Aussage
falsch ist).
Bei dem von der zuständigen Prüfungsinstanz bzw. den
Examinatorinnen und Examinatoren im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens
(vgl. § 31 Abs. 3 Studienreglement; ferner VGr, 9. Januar 2013,
VB.2012.00670, E. 4.3; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001,
E. 6a) für die strittige Modulprüfung gewählten Prüfungsformat des
Multiple-Choice-Verfahrens besteht indes in der Regel weder Raum für vom vorgegebenen Lösungsschema abweichende
Antworten noch für solche, die nicht (korrekt) ins eigentliche Lösungsblatt übertragen
wurden (vgl. VGr, 19. September 2016, VB.2016.00435, E. 4.3). Gemäss
den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin enthielt das
den Kandidatinnen und Kandidaten der im Frühjahr 2020 durchgeführten
"Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" ausgehändigte
Lösungsheft denn auch den ausdrücklichen Hinweis, dass "[d]as Antwortblatt
[…] das verbindliche Dokument für die Auswertung" darstelle. Indem die
Beschwerdegegnerin die zusätzlichen "Erkenntnisse" aus den weiteren
Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bewertung von dessen Prüfung
Dispositiv
nicht mitberücksichtigte, handhabte sie demnach nicht etwa eine formelle
Vorschrift mit unverhältnismässiger Schärfe, sondern setzte bloss das um, was sie
ihm und den anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zuvor ausdrücklich
angedroht hatte (so bereits VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 5.6
sowie E. 5.4, wo sich ausserdem festgehalten findet, dass von den
Studierenden einer Hochschule erwartet werden könne, dass sie
Prüfungsanweisungen sorgfältig lesen; ferner BVGr, 8. November 2016,
A-258/2016, E. 6.4). Darin, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der
Korrektur der abgegebenen Prüfungen eng an die Prüfungsformalitäten hielt bzw.
diese einheitlich anwendete, ist im Übrigen – entgegen dem Beschwerdeführer –
gerade keine willkürliche oder rechtsungleiche Behandlung einzelner Studierender
zu erblicken, sondern sie förderte dadurch im Gegenteil die rechtsgleiche
Behandlung der zu prüfenden Personen (vgl. BGr, 20. Januar 2017,
2D_41/2016, E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer bei der Frage K6 weiter
vorbringt, dass für jede richtige Antwort auf die dort gestellten insgesamt
vier Teilfragen ein halber Punkt hätte vergeben werden müssen und nicht erst ab
drei richtigen Antworten ein Punkt, ist anzumerken, dass insbesondere
Multiple-Choice-Fragen, bei denen – wie bei der Frage K6 – als Antwort nur
"richtig" oder "falsch" angekreuzt werden muss, von ihrer
Natur her anfällig dafür sind, dass Kandidatinnen und Kandidaten nur durch
zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten markieren, als es ihrem effektiven
Wissen entspricht. Aus diesem Grund ist es allgemein üblich, bei solchen Fragen
eine Bewertungsmethode zu wählen, welche diese Besonderheit, insbesondere die
Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern, etwa durch Minuspunkte ausgleicht. Die
vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall zur Bewertung der Aufgabe K6
angewendete Methode, erst ab einer bestimmten Mindestzahl von korrekten
Teilantworten Punkte für die gesamte Aufgabe zu verteilen, ist daher –
jedenfalls auf den ersten Blick – als sachgerecht einzustufen, sodass der
Willkürvorwurf des Beschwerdeführers auch hier nicht greift (zum Ganzen BVGr,
13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2).
4.4 Was
schliesslich die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt
vorgebrachte Rüge der "[s]achlich ungerechtfertigten und somit
rechtswidrigen Ungleichbehandlung" der Studierenden der Assessmentstufe
gegenüber jenen des zweiten und dritten Studienjahrs bzw. der Organblöcke
anbelangt, stellt sich bereits die Frage, ob die betreffenden Studierenden
unterschiedlicher Stufen überhaupt der "gleichen" Personengruppe zugeordnet
werden können.
Der Beschwerdegegnerin bzw. den zuständigen universitären
Organen kommt bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen sodann
ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001,
E. 5b, auch zum Folgenden). Die Beschränkung der Möglichkeiten zur
Wiederholung einer Prüfung selbst auf nur einen weiteren Versuch bewegt sich
dabei noch im Rahmen dieses Spielraums und erscheint zudem nicht als
offensichtlich unverhältnismässig, lassen sich hierfür doch nicht nur finanzielle
und organisatorische Interessen der Beschwerdegegnerin anführen, sondern es
liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Studierenden selbst, einerseits
sich einer Prüfung nur nach ausreichender Vorbereitung zu unterziehen und
andererseits baldmöglichst zu erkennen, ob sie für eine Ausbildung geeignet
sind. Wird die Möglichkeit zur Wiederholung von Prüfungen – wie hier – nur auf
der Eingangs- bzw. Assessmentstufe entsprechend eingeschränkt, lässt sich dies
wiederum (zusätzlich) damit begründen, dass die Assessmentstufe gerade eine
rasche Selektion der geeigneten Studierenden bezweckt (vgl. auch VGr,
29. August 2019, VB.2019.00284, E. 4.3). Lägen gleiche Sachverhalte
vor, wäre damit mithin ein hinreichender sachlicher Grund für die
unterschiedliche Ausgestaltung der Wiederholungsmöglichkeiten im ersten
Studienjahr und den beiden weiteren Studienjahren des Bachelorstudiengangs
Veterinärmedizin gegeben.
Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers
erscheint daher bei summarischer Betrachtung als unbegründet.
4.5 Da der in
der Hauptsache vertretene Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat, hat er keinen Anspruch auf
vorsorgliche Zulassung zum zweiten Studienjahr. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung
(vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich vorliegend nicht um einen
End-, sondern bloss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid
betreffend eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht
nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich
ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (vgl. BGr, 4. September 2017, 4A_230/2017,
E. 1.3 mit Hinweisen).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …