VB.2020.00688
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00688
12. April 2021Deutsch26 min
(URT.2021.22646)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00688
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf/Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Ugandas,
heiratete am 4. Juni 2004 in der Heimat die ebenfalls von dort stammende,
zwölf Jahre ältere Schweizerin C. Am
25. September 2004 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seine drei Töchter aus einer früheren
Beziehung, D, E und F
(geboren 1990, 1992 und 1994), liess er bei seiner Mutter in Uganda zurück.
Am 2. Dezember 2009 wurde A die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Die Bewilligung konnte ihm allerdings nie zugestellt bzw. ausgehändigt
werden, weil er – wie er fünf Jahre später dem Migrationsamt des Kantons Zürich
gegenüber vorbringen sollte – am 4. Dezember 2009 (ohne vorgängige
Abmeldung) in die Heimat gereist war, um seiner kranken mittleren Tochter beizustehen.
Anfang Februar 2012 verstarb die junge Frau. Knapp eineinhalb Jahre später
ersuchte A bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi (Kenia) um Erteilung
eines Visums für den langfristigen Aufenthalt bei seiner Ehefrau in der Schweiz.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab,
weil – so die Begründung der Verfügung – davon auszugehen sei, dass A einzig
wegen der besseren Erwerbsmöglichkeiten in die Schweiz zurückkehren wolle. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess einen gegen diese Verfügung
gerichteten Rekurs jedoch mit Entscheid vom 29. Januar 2016 gut, weil zwar
"gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden" seien, "jedoch
mehrere Umstände gegen eine solche Ehe" sprächen, und beauftragte das
Migrationsamt, A den Familiennachzug zu gestatten. Am 17. Februar 2016
reiste A erneut in die Schweiz ein und erhielt eine wiederholt verlängerte
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Am 29. August 2019 wurde die Ehe von A und C
geschieden und der Erstgenannte gab in der Folge erstmals gegenüber dem
Migrationsamt des Kantons Zürich an, in der Heimat noch drei weitere Kinder
(geboren 2008, 2010 und 2012) mit einer anderen Frau zu haben, mit welcher er
bis zur Wiederausreise in die Schweiz im Februar 2016 zusammengelebt habe. Nach
weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt deshalb mit Verfügung vom 15. Januar
2020 die – zuletzt bis am 16. Februar 2020 verlängerte –
Aufenthaltsbewilligung As und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 3. April 2020.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 17. Februar 2020 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. August
2020.
abwies (Dispositiv-Ziff. I) und dem Genannten eine neue Ausreisefrist
bis 15. November 2020 ansetzte (Dispositiv-Ziff. II); die Begehren As
um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) sowie
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) wurden
abgewiesen und Ersterem in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'350.- auferlegt.
III.
Am 1. Oktober 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 28. August 2020 aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. diese zu verlängern, seien die
Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihm für das Rekursverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache
zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen bzw.
subeventualiter seien die Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids
aufzuheben und sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren
zu gewähren; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 16. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort. As Rechtsvertreter reichte am 22. November 2020 sowie
am 8. April 2021 weitere Unterlagen und am 6. April 2021 eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen jedoch gemäss Art. 51
Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a)
oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen (lit. b).
2.2
Nach Art. 62
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer Person unter anderem widerrufen
werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Abs. 1 lit. a).
Dies ist namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe der Fall (vgl. BGr, 23. Februar
2021, 2C_860/2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2.1
Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende
sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der
Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen
grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die
Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert
worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung
der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (zum Ganzen BGr, 23. Februar
2021, 2C_860/2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2.2
Was das (blosse) Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der
ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu
bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,
dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1
E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische
Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung
seitens der Behörden dabei keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor-
oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit
erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur
potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu
Dispositiv
gelten hat (BGE 142 II 265 E. 3.2). Ausschlaggebend ist demnach nicht das
(alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der
dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung
bestand (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die
ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter
ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund
welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat. Die Geburt von
ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der
Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem
Zusammenhang.
2.2.3
Bei der Beurteilung, ob (in der Schweiz) eine Schein- bzw.
Ausländerrechtsehe vorliegt, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass eine
solche nicht bereits dann gegeben ist, wenn auch ausländerrechtliche Motive den
Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur
Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem
der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden).
Als Indizien für die Annahme einer
Ausländerrechtsehe gelten praxisgemäss namentlich ein erheblicher
Altersunterschied, unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und
zum (gemeinsamen) Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation, auffällige
Wissenslücken (erstes Treffen, Heiratsantrag, Geburtstagsdatum, usw.) und das
Desinteresse eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin in Bezug auf den anderen
(vgl. auch BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.2, und 5. Oktober
2011, 2C_273/2011, E. 3.4).
2.2.4
Die Indizien, welche für eine Parallelbeziehung im Ausland und/oder eine
rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine in der Schweiz nur (noch) formell
bestehende Ehe sprechen, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen,
wobei sich die Behörden veranlasst sehen können, von bekannten Tatsachen auf
unbekannte zu schliessen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00458, E. 3.2,
und 24. Oktober 2017, VB.2017.00403, E. 3.3 [jeweils mit Hinweisen]).
Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungs- bzw.
Umgehungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur
Mitwirkung verpflichteten ausländischen Person (vgl. Art. 90 AIG, vorn E. 2.2.1),
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel
an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4
[auch zum Folgenden], und 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2). Insbesondere
für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe
sprechen, wird vom betroffenen Ausländer bzw. der betroffenen Ausländerin deshalb
erwartet, dass er bzw. sie von sich aus Umstände vorbringt und belegt, die den
echten Ehewillen glaubhaft machen.
2.3 Hier
verschwieg der Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2014 mit der Prüfung seines
Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG betrauten Behörden (Beschwerdegegner
und Vorinstanz) nicht nur, dass er während seiner Ehe mit C drei Kinder in der
Heimat gezeugt und bis zur Ausreise mit ihnen und der Kindsmutter
zusammengelebt hat, sondern er (und seine frühere Ehefrau) machte(n) in diesem
Zusammenhang nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber dem
Beschwerdegegner. So wurde der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2014 im Rahmen
der Abklärungen des damals im Raum stehenden Verdachts der Umgehung der
Vorschriften über den Familiennachzug ausdrücklich nach seinen
Familienangehörigen im Heimatland gefragt, worauf er antwortete, dort
"nunmehr" nur noch über seine Mutter und die beiden Töchter D und F
zu verfügen, welche bei ihrer Grossmutter lebten. Anfang Januar 2018 gab er auf
erneute explizite Nachfrage des Beschwerdegegners abermals an, "keine
weiteren Kinder ausser die bereits registrierten welche nun Erwachsen
sind" zu haben. C sagte anlässlich ihrer Befragung im Januar 2015
übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner (mittleren)
Tochter noch zwei Kinder habe, obschon ihr gemäss der Beschwerde bereits im
Zeitpunkt der Einreichung des Einreisegesuchs ihres damaligen Ehemanns im Juli
2014 bekannt gewesen sein soll, "dass der Beschwerdeführer eine
körperliche Beziehung zu einer anderen Frau gepflegt und mit Letzterer 3 Kinder
gezeugt hatte".
Erst nach seiner Scheidung von C im August 2019 erwähnte
der Beschwerdeführer – auf eine entsprechende Frage des Beschwerdegegners hin –
erstmals seine drei jüngeren Kinder. Dabei lässt sich entgegen der Beschwerde
nicht sagen, dass dieser Umstand für den Beschwerdegegner und die Vorinstanz
bei der Bewilligungserteilung (knapp) vier Jahre zuvor nicht von Relevanz
gewesen wäre, zumal die Behörden auch so schon Zweifel am Ehewillen des
Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau gehegt hatten. Gerade der
Umstand, dass das erste der drei Kinder noch vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung während der angeblich in der Schweiz gelebten
(intakten) Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner früheren Ehefrau gezeugt
wurde, und die Tatsache, dass dieser nach der Einreichung des erneuten
Familiennachzugsgesuchs noch über eineinhalb Jahre mit der Mutter seiner Kinder
zusammenlebte, bilden starke Indizien für eine Ausländerrechtsehe und hätten – bei
ihrer Offenlegung im Bewilligungsverfahren – den Bewilligungsanspruch des
Beschwerdeführers deshalb ernsthaft infrage gestellt.
2.4 Darüber
hinaus ergeben sich verschiedene weitere Indizien aus den Akten, welche dafür
sprechen, dass die Ehe des Beschwerdeführers bloss aus ausländerrechtlichen
Motiven eingegangen oder doch zumindest spätestens nach der Geburt seiner
jüngeren drei Kinder nur deshalb aufrechterhalten wurde:
2.4.1
Zunächst ist ganz allgemein auf den zwischen dem Beschwerdeführer und C
bestehenden Altersunterschied von 12 Jahren hinzuweisen sowie den Umstand, dass
ein längerer Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz für den
Beschwerdeführer ohne Heirat praktisch unmöglich gewesen wäre. Sodann stechen
die teils widersprüchlichen, teils lückenhaften Aussagen der beiden zu ihrem
Kennenlernen und den persönlichen bzw. familiären Verhältnissen des jeweils
anderen ins Auge:
Im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer
Einreisebewilligung im Jahr 2004 hatte C gegenüber dem Beschwerdegegner noch
vorgebracht, ihren späteren Ehemann, den Beschwerdeführer, in der gemeinsamen
Heimat getroffen zu haben, als sie sich wegen der Beerdigung ihrer Mutter dort
aufgehalten habe, und "[s]eit dem Kennenlernen […] jedes Jahr ca. 2x für
einige Wochen nach Uganda gefahren" zu sein, da ihr Vater ja auch noch
dort gelebt habe. Zehn Jahre später gab sie anlässlich ihrer persönlichen
Befragung zum erneuten Familiennachzugsgesuch ihres damaligen Ehemanns
demgegenüber zu Protokoll, den Beschwerdeführer im Januar 2004 kennengelernt zu
haben, als sie in Uganda in den Ferien gewesen sei. Vom Tod der Mutter war
keine Rede mehr; stattdessen führte C weiter aus, ihre Schwester habe die
Mutter des Beschwerdeführers gekannt und sie seien alle etwas trinken gegangen.
Ihr Vater sei damals krank gewesen. Sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer
ein gutes Herz habe, "dass er meiner Familie helfen kann", und so
habe sie beschlossen, ihn zu heiraten. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
konnte sie der die Befragung führenden Beamtin erst nach einem Blick ins
Familienbüchlein nennen. Seine nähere Familie will sie jedenfalls noch im Jahr
2010 nicht gekannt und bis dahin keinen Kontakt zu den einzelnen
Familienangehörigen ihres damaligen Ehegatten gehabt haben, obschon sie in
derselben (mittelgrossen) Stadt lebten wie ein Teil ihrer Familie und der
Beschwerdeführer bei ihrem Kennenlernen im Haus der Mutter gewohnt hatte.
Der Beschwerdeführer wiederum sagte im Dezember 2014 aus,
seine damalige Ehefrau im Dezember 2003 kennengelernt zu haben, "da sie im
selben Dorf wohnten". Genauere Angaben zum Kennenlernen und dem Grund von C's
Besuch damals vermochte er nicht zu machen; in anderem Zusammenhang sagte er
aus, dass ihre Mutter "sehr früh verstorben sei" und ihm ihr Name
nicht bekannt sei. Auch das Geburtsdatum seiner damaligen Ehefrau kannte der
Beschwerdeführer im Übrigen nicht, auf die entsprechende Frage hin nannte er bloss
ihren Jahrgang. Die beiden in seinem Heimat- und dem Wohnort seiner Mutter
wohnhaften Söhne C's, welche nur vier bzw. acht Jahre jünger als der
Beschwerdeführer sind, erwähnte dieser im Rahmen seiner Befragung im Dezember
2014 ebenfalls nicht. Auf die Frage hin, ob er Familienmitglieder seiner
Ehegattin kenne, zählte er bloss ihre beiden in der Schweiz wohnhaften Töchter
und die Geschwister C's auf.
2.4.2
Über die erste Phase des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und C's in
der Schweiz lässt sich den Akten nichts Konkretes entnehmen, auffällig ist
jedoch, dass Letztere wiederholt an den Eheschutzrichter gelangte und sich die
Eheleute des Öfteren für mehrere Monate getrennt voneinander in der gemeinsamen
Heimat aufhielten, wo sie schwere Schicksalsschläge ohne (das Wissen und) den
Beistand des jeweils anderen zu bewältigen hatten.
So wurde C im April 2008 auf Gesuch hin das Getrenntleben
bewilligt und ihr für dessen Dauer die eheliche Wohnung zur alleinigen
Benützung zugesprochen. Der betreffenden Verfügung des Eheschutzrichters des
Bezirksgerichts Uster lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Aufenthalts war. Dies deckt sich mit
einer Aussage C's gegenüber der Kantonspolizei Zürich knapp zwei Jahre später,
einer Bestätigung des für das Paar zuständigen Sozialamts, wonach C von Anfang
Mai bis Ende Juli 2008 sozialhilferechtlich unterstützt worden sei, und einer
Arbeitsbestätigung der damaligen (langjährigen) Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, wonach dieser zwischen Anfang Februar und Mitte Juli 2008
vorübergehend nicht für sie tätig gewesen sei. Am 6. Oktober 2008 ersuchte
C das Bezirksgericht Uster ergänzend darum, dem – seit Juli 2008 wieder in der
Schweiz erwerbstätigen – Beschwerdeführer unter Androhung der
Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die eheliche Wohnung zu
verlassen. Vier Tage vor dem Verhandlungstermin zog C dieses Gesuch allerdings
wieder zurück. Am 5. November 2008 wurde das Verfahren als durch Rückzug
erledigt abgeschrieben. Ihr damaliges Vorgehen erklärte C Jahre später damit,
im Frühling 2008 wütend auf ihren damaligen Mann gewesen zu sein, weil der
Beschwerdeführer "ihrer Ansicht nach zu viel Geld an seine Familie,
insbesondere seine alten und gebrechlichen Eltern" gesendet habe, und sie
deshalb gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Kurz vor der
Verhandlung betreffend ihr Ausweisungsbegehren hätten sie und der
Beschwerdeführer sich indes wieder versöhnt, da ihr Mann ihr seinen Lohn wieder
abgeliefert und weniger an die Angehörigen gezahlt habe.
Am 13. Januar 2010 erschien C dann am Schalter der
Kantonspolizei Zürich, um den Beschwerdeführer "abzumelden". Konkret
gab sie zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Ehemann aufhalte, und
sie die Gemeindeverwaltung deshalb angewiesen habe, bei der Polizei "eine
entsprechende Bestätigung zu erwirken". Sie vermute, dass sich ihr Ehemann
in Afrika bei seiner Familie aufhalte, könne ihn aber nicht erreichen, weil
sein Mobiltelefon nicht bedient werde und sie zu seiner Familie keinen Kontakt
habe. Sie selbst habe sich – so C damals weiter – am 7. Oktober 2009 nach
Uganda begeben, weil ihr Vater schwer krank gewesen und im Sterben gelegen sei.
Der Beschwerdeführer sei allein in der Schweiz geblieben; als sie dann jedoch
am 8. Januar 2010 nach dem Tod des Vaters aus dem Ausland zurückgekehrt
sei, sei er weg gewesen, und sie habe feststellen müssen, dass er die Mieten
für die Monate November (2009), Dezember (2009) sowie Januar (2010) nicht
bezahlt habe. Als sie aus diesem Grund einen Antrag auf Sozialhilfe bei der
Gemeinde gestellt habe, habe man ihr mitgeteilt, dass sie ihren Mann erst
ordnungsgemäss abmelden müsse. Auf Nachfrage des Polizeibeamten hin erklärte
sie ferner abschliessend, ihren Ehemann nicht "in dem Sinne" zu
vermissen und keine Vermisstenanzeige erstatten zu wollen, vermute sie doch,
dass er sich in seiner Heimat aufhalte, und denke sie nicht, dass er überhaupt
wieder zurückkomme.
Wie der Beschwerdeführer hierzu später – nach Einreichen
eines erneuten Visumsantrags bzw. Nachzugsgesuchs – gegenüber dem
Beschwerdegegner vorbrachte, will er C im Jahr 2009 nicht absichtlich ohne
einen Hinweis auf seinen Verbleib verlassen haben. Er habe vielmehr am 30. November
2009 ein "Telefon" von seiner Mutter erhalten, welche ihm berichtet
habe, dass seine Tochter HIV-positiv sei und im Koma liege. Er sei dann am 4. Dezember
2009 nach Uganda geflogen und habe seine Tochter bis zu ihrem Tod am 1. Februar
2012 gepflegt. Seine Mutter sei in der Folge ebenfalls erkrankt und erblindet,
weshalb alles lange Zeit unorganisiert gewesen sei und er keinen Kopf für
anderes gehabt habe. Selbst wenn man den rechtfertigenden Worten des
Beschwerdeführers dabei Glauben schenken wollte, werfen der abrupte
Kontaktabbruch und die jahrelange Trennung von C doch erhebliche Fragen sowie
Zweifel an der Aufrichtigkeit der behaupteten tiefen Gefühle des früheren Paars
füreinander auf. So erscheint namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau nicht zumindest nach seiner Ankunft in
seinem Heimatort über seine Reise und die Erkrankung seiner Tochter informiert
hat, hielten sich die beiden doch – ihren jeweiligen Angaben zufolge – von
Anfang Dezember 2009 bis Anfang Januar 2010 gleichzeitig dort auf. C gab
anlässlich ihrer persönlichen Befragung im Januar 2015 gar zu Protokoll, sie
habe ihren Vater, als er krank gewesen sei, zu ihrer Schwiegermutter, der
Mutter des Beschwerdeführers gebracht, wo er habe bleiben können. Als er (im
Winter 2009) gestorben sei, habe ihr die Mutter des Beschwerdeführers zudem bei
allem geholfen, etwa bei der Beerdigung des Vaters.
2.4.3
Was die Wiederaufnahme des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und C's
anbelangt, gehen die Aussagen der früheren Eheleute darüber ebenfalls teils
weit auseinander. Weitestgehend kongruent erscheint ihr Aussageverhalten
lediglich dahingehend, als beide die wirtschaftlichen Aspekte einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Schweiz betonen.
So äusserte – die damals von der Sozialhilfe abhängige – C
im Rahmen der Gehörsgewährung im Januar 2015 auf die Frage, weshalb sich der
Beschwerdeführer im Jahr 2013 wieder bei ihr gemeldet habe, die Vermutung, dass
er wohl Probleme habe "vielleicht wegen den Kindern oder auch wegen der
Arbeit" und wohl darum in die Schweiz zurückkommen wolle. Diesen Gedanken
wiederholte sie wenige Antworten später nochmals ("Vielleicht kann er hier
auch eine Arbeit finden und somit jeden Monat etwas an seine Familie zahlen.
Wie gesagt ist seine Mutter ja blind und er hat noch zwei Kinder dort" […]
"Sie gehen in ein Internat. Und das ist sehr teuer in Uganda");
gleichzeitig betonte sie aber auch, dass der Beschwerdeführer sie immer noch
liebe und sie ihn. Als die die Befragung durchführende Beamtin hierauf
anmerkte, sie "finde es sehr tolerant", dass sie (C) bereit sei, den
Beschwerdeführer nach allem zurückzunehmen, antwortete C bloss lapidar, dass
man im Leben vergeben können müsse, und sie ihrem Ehemann gesagt habe,
"wenn er wolle, könne er wieder kommen"; wenn er in die Schweiz
komme, sei es gut, wenn nicht, sei es auch gut. Im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren wird diese Aussage dahingehend ergänzt, dass klar sei,
dass C "ihren Mann zurückwill, weil sie nicht mehr allein sein will, vor
allem aber auch, weil sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sein
will!" Zu ihrem Wiedersehen mit dem Beschwerdeführer sagte C sodann aus,
sie hätten sich im Dezember 2014 gesehen, als sie für eine Beerdigung in die
Heimat gereist sei, und zuvor seit dem Jahr 2013 "vor allem telefonischen
Kontakt" gehabt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung im
Dezember 2014 an, dass ihn C im Januar und Dezember 2013 erstmals wieder besucht
habe und sie dies "eventuell" auch mit Flugtickets und dergleichen
belegen könne. Wenige Monate später brachte er in seinem Rekurs (vom 5. März
2015) an die Sicherheitsdirektion dagegen vor, dass er und seine damalige
Ehefrau "in den letzten Jahren" in regelmässigem Kontakt gestanden
seien, "sowohl telefonisch als auch persönlich", und Letztere
"verschiedentlich ihre Ferien bei ihrem Ehemann in Uganda" verbracht
habe. Davon, dass seine damalige Ehefrau von Ende Januar 2013 bis Anfang März
2014 in England gelebt und als … gearbeitet hatte, schien der Beschwerdeführer
damals freilich nichts zu wissen.
Ab Mitte Februar 2016 wohnten
der Beschwerdeführer und C dann wieder offiziell gemeinsam an der Adresse ihrer
früheren ehelichen Wohnung in der Schweiz, wobei nicht ganz klar ist, wie lange
das Zusammenwohnen tatsächlich dauerte. Im Rahmen seines Verlängerungsgesuchs
vom Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer jedenfalls an, aktuell getrennt von
seiner Ehefrau zu leben, weil diese per 11. November 2017 nach Uganda
gezogen sei. Wenige Wochen später – nach der Mandatierung eines Anwalts –
führte er hierzu gegenüber dem Beschwerdegegner präzisierend aus, dass C zwar
seit Anfang Dezember 2017 in der gemeinsamen Heimat weile, weil ihr ältester
Sohn an einer Leberzirrhose leide; sie allerdings nicht getrennt seien und
seine Ehefrau plane, "per August 2018 zurück in die Schweiz" zu
kommen. Dies bestätigte C im April 2018 per Mail an den Beschwerdegegner. Dem
zuständigen Sozialamt gegenüber hatte sie zuvor allerdings noch angegeben, sie
werde sich per Anfang Februar 2017 ins Ausland, genauer nach Uganda, abmelden.
2.4.4
Im Juni 2019 beantragten der Beschwerdeführer und C schliesslich gemeinsam
die Scheidung; getrennt haben wollen sie sich schon "Ende März 2019",
das heisst gut drei Jahre und einen Monat nach der Wiedereinreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz. In der von den Ehegatten eingereichten
Scheidungsvereinbarung erklärte sich der Beschwerdeführer nicht nur bereit, die
gemeinsamen Schulden zu übernehmen (bzw. angeblich primär die Schulden seiner
Ehefrau), sondern das frühere Paar hielt auch fest, nach der Rechtskraft des
Scheidungsurteils weiterhin zusammen auf Kosten des Beschwerdeführers in der
ehelichen Wohnung leben zu werden.
Am 29. August 2019 wurde
die Ehe geschieden und die Scheidungsvereinbarung der Eheleute genehmigt; der
Beschwerdeführer hatte gerade erst wieder eine (Teilzeit-)Stelle angetreten
nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit, C war bereits pensioniert. Zum
Trennungs- bzw. Scheidungsgrund erklärte der Beschwerdeführer im Anschluss am
25. September 2019 gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er und C sich
auseinandergelebt hätten, obschon sie "nach wie vor gute Freunde"
seien und sich gegenseitig unterstützten. Eine identische Aussage zur Trennung
machte C.
2.5 Aufgrund
all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C
jedenfalls ab dem Jahr 2014 (Einreichung des zweiten Familiennachzugsgesuchs)
nicht die Absicht hatten, eine wirkliche Ehegemeinschaft einzugehen; es scheint
ihnen vielmehr einzig darum gegangen zu sein, die einwanderungsrechtlichen
Regeln zu umgehen, um dem Beschwerdeführer (erneut) die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Finanzierung des Lebensunterhalts
seiner Familie sowie C's zu ermöglichen. Aus den Akten ergibt sich mithin nicht
der Eindruck, dass dem früheren Ehepaar tatsächlich daran gelegen gewesen wäre,
ihr Leben miteinander zu teilen im Sinn einer auf Dauer angelegten – nicht
bloss wirtschaftlichen, sondern auch – körperlichen und spirituellen
Verbindung, wie der Beschwerdegegner bereits in seiner Verfügung vom 6. Februar
2015 noch in Unkenntnis der wahren familiären Situation des Beschwerdeführers zutreffend
erwogen hat.
Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfremden Erklärungsversuche
des Beschwerdeführers, er und C hätten sich im Jahr 2014 bzw. 2013 nach
mehrjähriger Trennung ohne Kontakt sowie seiner jahrelangen "(allenfalls
überwiegenden sexuellen) Beziehung zu einer anderen Frau" wieder für
einander entschieden und er unterhalte seither keine intakte Beziehung mehr zu
seinen drei jüngeren Kindern und deren Mutter. Damit sowie dem Hinweis auf die
(unbestrittene) Wiederaufnahme des Zusammenwohnens im Jahr 2016 unmittelbar
nach dem Auszug bei der Mutter seiner Kinder gelingt es ihm vielmehr nicht
einmal ansatzweise, den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung
zu seiner früheren Schweizer Ehefrau glaubhaft zu machen (vgl. zum Argument des
Zurücklassens der Kinder BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 5.2.2).
An dieser Überzeugung würden auch die offerierten Befragungen C's und ihrer
erwachsenen Töchter nichts ändern, zumal Erstere immer noch freundschaftlich
mit dem Beschwerdeführer verbunden sein soll und von ihrem Zusammenleben in der
früheren ehelichen Wohnung finanziell profitiert. Die entsprechenden
Beweisanträge des Beschwerdeführers sind daher in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
2.6
Der Beschwerdeführer hat demnach den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG gesetzt, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG grundsätzlich
erloschen ist.
3.
3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds
führt indes nicht automatisch zur Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf
unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der
Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG).
3.2 Der Beschwerdeführer reiste zuletzt
im Februar 2016 im Alter von 47 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier insgesamt
(das heisst auch unter Berücksichtigung seines früheren Aufenthalts) seit über
10 Jahren auf. Seine hiesige Anwesenheit beruhte jedoch zumindest während der
letzten fünf Jahre einzig auf einer Täuschung der Behörden. Vor diesem
Hintergrund spielt die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nur eine
untergeordnete Rolle (BGE 137 II 1 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ging
sodann zwar während der letzten Jahre praktisch immer einer Erwerbstätigkeit
nach und wurde in der Schweiz nie strafrechtlich belangt, ausserfamiliäre
soziale Kontakte sind bei ihm aber nicht belegt, und auch die Deutschkenntnisse
des Beschwerdeführers bleiben weitestgehend im Dunkeln (zum geringen Gewicht
der wirtschaftlichen Integration in solchen Fällen BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017,
E. 5.2).
Dagegen verbrachte der Beschwerdeführer einen Grossteil
seines bisherigen Lebens in Uganda, wo er die Schule besucht hat und wo heute
nebst seiner Mutter auch seine fünf Kinder sowie mindestens ein Onkel und eine
Tante mit ihren Familien leben. Im Jahr 2009 war er während seines ersten
bewilligten Aufenthalts in der Schweiz freiwillig in sein Heimatland
zurückgekehrt, dort eigenen Angaben zufolge jahrelang einer Arbeit als …
nachgegangen und hatte bis zur erneuten Ausreise im Februar 2016 mit der Mutter
seiner drei jüngeren Kinder in einer Beziehung gelebt. Mit den in der Heimat
herrschenden Verhältnissen, der heimatlichen Sprache und der Mentalität ist der
Beschwerdeführer deshalb immer noch bestens vertraut, sodass es ihm – mithilfe
seiner Familie – ohne grössere Probleme möglich sein sollte, sich ein weiteres
Mal in der Heimat zu integrieren. Die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse,
namentlich die hier erlernten …techniken, dürften ihm die Wiedereingliederung
in der Heimat zusätzlich erleichtern.
3.3 Unter
diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist
sich auch als verhältnismässig.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen wurde.
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.3 Die
vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs des
Beschwerdeführers nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So hat der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner unbestrittenermassen die
Existenz seiner drei ausserehelichen Kinder verschwiegen bzw. diesbezüglich
wiederholt falsche Angaben gemacht, und hätte namentlich der Umstand, dass
eines dieser Kinder noch während der behaupteten intakten Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner früheren Schweizer Ehefrau gezeugt wurde und dieser
nach der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs noch über eineinhalb Jahre mit
der Kindsmutter zusammenlebte, die erneute Bewilligungserteilung
augenscheinlich erheblich infrage gestellt. Schon in dem damaligen Verfahren um
Genehmigung des Familiennachzugs hatten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
ausserdem übereinstimmend festgestellt, dass (gewisse) Indizien für eine
Umgehungsabsicht des Beschwerdeführers vorlägen; betrachtet man die Akten,
überwiegen diese die Indizien, welche für einen Ehewillen des Beschwerdeführers
und C's ab dem Jahr 2014 sprechen, sogar deutlich. Es wäre deshalb am
Beschwerdeführer gelegen, den Gegenbeweis anzutreten, was ihm mit seinen
Einwänden im Rekursverfahren nicht gelang.
Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs
des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos einstufte, und wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos
erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 4).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit
in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 15. April 2020, 2C_140/2020, E. 1.1).
Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …