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Entscheid

VB.2020.00688

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00688

12. April 2021Deutsch26 min

(URT.2021.22646)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00688

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf/Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Ugandas,

heiratete am 4. Juni 2004 in der Heimat die ebenfalls von dort stammende,

zwölf Jahre ältere Schweizerin C. Am

25. September 2004 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seine drei Töchter aus einer früheren

Beziehung, D, E und F

(geboren 1990, 1992 und 1994), liess er bei seiner Mutter in Uganda zurück.

Am 2. Dezember 2009 wurde A die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Die Bewilligung konnte ihm allerdings nie zugestellt bzw. ausgehändigt

werden, weil er – wie er fünf Jahre später dem Migrationsamt des Kantons Zürich

gegenüber vorbringen sollte – am 4. Dezember 2009 (ohne vorgängige

Abmeldung) in die Heimat gereist war, um seiner kranken mittleren Tochter beizustehen.

Anfang Februar 2012 verstarb die junge Frau. Knapp eineinhalb Jahre später

ersuchte A bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi (Kenia) um Erteilung

eines Visums für den langfristigen Aufenthalt bei seiner Ehefrau in der Schweiz.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab,

weil – so die Begründung der Verfügung – davon auszugehen sei, dass A einzig

wegen der besseren Erwerbsmöglichkeiten in die Schweiz zurückkehren wolle. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess einen gegen diese Verfügung

gerichteten Rekurs jedoch mit Entscheid vom 29. Januar 2016 gut, weil zwar

"gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden" seien, "jedoch

mehrere Umstände gegen eine solche Ehe" sprächen, und beauftragte das

Migrationsamt, A den Familiennachzug zu gestatten. Am 17. Februar 2016

reiste A erneut in die Schweiz ein und erhielt eine wiederholt verlängerte

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Am 29. August 2019 wurde die Ehe von A und C

geschieden und der Erstgenannte gab in der Folge erstmals gegenüber dem

Migrationsamt des Kantons Zürich an, in der Heimat noch drei weitere Kinder

(geboren 2008, 2010 und 2012) mit einer anderen Frau zu haben, mit welcher er

bis zur Wiederausreise in die Schweiz im Februar 2016 zusammengelebt habe. Nach

weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt deshalb mit Verfügung vom 15. Januar

2020 die – zuletzt bis am 16. Februar 2020 verlängerte –

Aufenthaltsbewilligung As und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 3. April 2020.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 17. Februar 2020 bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. August

2020.

abwies (Dispositiv-Ziff. I) und dem Genannten eine neue Ausreisefrist

bis 15. November 2020 ansetzte (Dispositiv-Ziff. II); die Begehren As

um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) sowie

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) wurden

abgewiesen und Ersterem in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'350.- auferlegt.

III.

Am 1. Oktober 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 28. August 2020 aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. diese zu verlängern, seien die

Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihm für das Rekursverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache

zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen bzw.

subeventualiter seien die Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids

aufzuheben und sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren

zu gewähren; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 16. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. As Rechtsvertreter reichte am 22. November 2020 sowie

am 8. April 2021 weitere Unterlagen und am 6. April 2021 eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen jedoch gemäss Art. 51

Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a)

oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen (lit. b).

2.2

Nach Art. 62

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer Person unter anderem widerrufen

werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Abs. 1 lit. a).

Dies ist namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe der Fall (vgl. BGr, 23. Februar

2021, 2C_860/2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2.1

Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende

sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der

Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die

Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen

grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die

Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert

worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung

der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (zum Ganzen BGr, 23. Februar

2021, 2C_860/2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2

Was das (blosse) Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der

ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu

bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen

erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,

dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1

E. 4.1 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische

Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung

seitens der Behörden dabei keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor-

oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit

erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur

potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu

Dispositiv

gelten hat (BGE 142 II 265 E. 3.2). Ausschlaggebend ist demnach nicht das

(alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der

dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung

bestand (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4 mit Hinweisen, auch

zum Folgenden). Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die

ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter

ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund

welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat. Die Geburt von

ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der

Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem

Zusammenhang.

2.2.3

Bei der Beurteilung, ob (in der Schweiz) eine Schein- bzw.

Ausländerrechtsehe vorliegt, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass eine

solche nicht bereits dann gegeben ist, wenn auch ausländerrechtliche Motive den

Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur

Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem

der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden).

Als Indizien für die Annahme einer

Ausländerrechtsehe gelten praxisgemäss namentlich ein erheblicher

Altersunterschied, unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und

zum (gemeinsamen) Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation, auffällige

Wissenslücken (erstes Treffen, Heiratsantrag, Geburtstagsdatum, usw.) und das

Desinteresse eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin in Bezug auf den anderen

(vgl. auch BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.2, und 5. Oktober

2011, 2C_273/2011, E. 3.4).

2.2.4

Die Indizien, welche für eine Parallelbeziehung im Ausland und/oder eine

rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine in der Schweiz nur (noch) formell

bestehende Ehe sprechen, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen,

wobei sich die Behörden veranlasst sehen können, von bekannten Tatsachen auf

unbekannte zu schliessen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00458, E. 3.2,

und 24. Oktober 2017, VB.2017.00403, E. 3.3 [jeweils mit Hinweisen]).

Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungs- bzw.

Umgehungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur

Mitwirkung verpflichteten ausländischen Person (vgl. Art. 90 AIG, vorn E. 2.2.1),

die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel

an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4

[auch zum Folgenden], und 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2). Insbesondere

für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe

sprechen, wird vom betroffenen Ausländer bzw. der betroffenen Ausländerin deshalb

erwartet, dass er bzw. sie von sich aus Umstände vorbringt und belegt, die den

echten Ehewillen glaubhaft machen.

2.3 Hier

verschwieg der Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2014 mit der Prüfung seines

Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG betrauten Behörden (Beschwerdegegner

und Vorinstanz) nicht nur, dass er während seiner Ehe mit C drei Kinder in der

Heimat gezeugt und bis zur Ausreise mit ihnen und der Kindsmutter

zusammengelebt hat, sondern er (und seine frühere Ehefrau) machte(n) in diesem

Zusammenhang nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber dem

Beschwerdegegner. So wurde der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2014 im Rahmen

der Abklärungen des damals im Raum stehenden Verdachts der Umgehung der

Vorschriften über den Familiennachzug ausdrücklich nach seinen

Familienangehörigen im Heimatland gefragt, worauf er antwortete, dort

"nunmehr" nur noch über seine Mutter und die beiden Töchter D und F

zu verfügen, welche bei ihrer Grossmutter lebten. Anfang Januar 2018 gab er auf

erneute explizite Nachfrage des Beschwerdegegners abermals an, "keine

weiteren Kinder ausser die bereits registrierten welche nun Erwachsen

sind" zu haben. C sagte anlässlich ihrer Befragung im Januar 2015

übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner (mittleren)

Tochter noch zwei Kinder habe, obschon ihr gemäss der Beschwerde bereits im

Zeitpunkt der Einreichung des Einreisegesuchs ihres damaligen Ehemanns im Juli

2014 bekannt gewesen sein soll, "dass der Beschwerdeführer eine

körperliche Beziehung zu einer anderen Frau gepflegt und mit Letzterer 3 Kinder

gezeugt hatte".

Erst nach seiner Scheidung von C im August 2019 erwähnte

der Beschwerdeführer – auf eine entsprechende Frage des Beschwerdegegners hin –

erstmals seine drei jüngeren Kinder. Dabei lässt sich entgegen der Beschwerde

nicht sagen, dass dieser Umstand für den Beschwerdegegner und die Vorinstanz

bei der Bewilligungserteilung (knapp) vier Jahre zuvor nicht von Relevanz

gewesen wäre, zumal die Behörden auch so schon Zweifel am Ehewillen des

Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau gehegt hatten. Gerade der

Umstand, dass das erste der drei Kinder noch vor der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung während der angeblich in der Schweiz gelebten

(intakten) Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner früheren Ehefrau gezeugt

wurde, und die Tatsache, dass dieser nach der Einreichung des erneuten

Familiennachzugsgesuchs noch über eineinhalb Jahre mit der Mutter seiner Kinder

zusammenlebte, bilden starke Indizien für eine Ausländerrechtsehe und hätten – bei

ihrer Offenlegung im Bewilligungsverfahren – den Bewilligungsanspruch des

Beschwerdeführers deshalb ernsthaft infrage gestellt.

2.4 Darüber

hinaus ergeben sich verschiedene weitere Indizien aus den Akten, welche dafür

sprechen, dass die Ehe des Beschwerdeführers bloss aus ausländerrechtlichen

Motiven eingegangen oder doch zumindest spätestens nach der Geburt seiner

jüngeren drei Kinder nur deshalb aufrechterhalten wurde:

2.4.1

Zunächst ist ganz allgemein auf den zwischen dem Beschwerdeführer und C

bestehenden Altersunterschied von 12 Jahren hinzuweisen sowie den Umstand, dass

ein längerer Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz für den

Beschwerdeführer ohne Heirat praktisch unmöglich gewesen wäre. Sodann stechen

die teils widersprüchlichen, teils lückenhaften Aussagen der beiden zu ihrem

Kennenlernen und den persönlichen bzw. familiären Verhältnissen des jeweils

anderen ins Auge:

Im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer

Einreisebewilligung im Jahr 2004 hatte C gegenüber dem Beschwerdegegner noch

vorgebracht, ihren späteren Ehemann, den Beschwerdeführer, in der gemeinsamen

Heimat getroffen zu haben, als sie sich wegen der Beerdigung ihrer Mutter dort

aufgehalten habe, und "[s]eit dem Kennenlernen […] jedes Jahr ca. 2x für

einige Wochen nach Uganda gefahren" zu sein, da ihr Vater ja auch noch

dort gelebt habe. Zehn Jahre später gab sie anlässlich ihrer persönlichen

Befragung zum erneuten Familiennachzugsgesuch ihres damaligen Ehemanns

demgegenüber zu Protokoll, den Beschwerdeführer im Januar 2004 kennengelernt zu

haben, als sie in Uganda in den Ferien gewesen sei. Vom Tod der Mutter war

keine Rede mehr; stattdessen führte C weiter aus, ihre Schwester habe die

Mutter des Beschwerdeführers gekannt und sie seien alle etwas trinken gegangen.

Ihr Vater sei damals krank gewesen. Sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer

ein gutes Herz habe, "dass er meiner Familie helfen kann", und so

habe sie beschlossen, ihn zu heiraten. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers

konnte sie der die Befragung führenden Beamtin erst nach einem Blick ins

Familienbüchlein nennen. Seine nähere Familie will sie jedenfalls noch im Jahr

2010 nicht gekannt und bis dahin keinen Kontakt zu den einzelnen

Familienangehörigen ihres damaligen Ehegatten gehabt haben, obschon sie in

derselben (mittelgrossen) Stadt lebten wie ein Teil ihrer Familie und der

Beschwerdeführer bei ihrem Kennenlernen im Haus der Mutter gewohnt hatte.

Der Beschwerdeführer wiederum sagte im Dezember 2014 aus,

seine damalige Ehefrau im Dezember 2003 kennengelernt zu haben, "da sie im

selben Dorf wohnten". Genauere Angaben zum Kennenlernen und dem Grund von C's

Besuch damals vermochte er nicht zu machen; in anderem Zusammenhang sagte er

aus, dass ihre Mutter "sehr früh verstorben sei" und ihm ihr Name

nicht bekannt sei. Auch das Geburtsdatum seiner damaligen Ehefrau kannte der

Beschwerdeführer im Übrigen nicht, auf die entsprechende Frage hin nannte er bloss

ihren Jahrgang. Die beiden in seinem Heimat- und dem Wohnort seiner Mutter

wohnhaften Söhne C's, welche nur vier bzw. acht Jahre jünger als der

Beschwerdeführer sind, erwähnte dieser im Rahmen seiner Befragung im Dezember

2014 ebenfalls nicht. Auf die Frage hin, ob er Familienmitglieder seiner

Ehegattin kenne, zählte er bloss ihre beiden in der Schweiz wohnhaften Töchter

und die Geschwister C's auf.

2.4.2

Über die erste Phase des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und C's in

der Schweiz lässt sich den Akten nichts Konkretes entnehmen, auffällig ist

jedoch, dass Letztere wiederholt an den Eheschutzrichter gelangte und sich die

Eheleute des Öfteren für mehrere Monate getrennt voneinander in der gemeinsamen

Heimat aufhielten, wo sie schwere Schicksalsschläge ohne (das Wissen und) den

Beistand des jeweils anderen zu bewältigen hatten.

So wurde C im April 2008 auf Gesuch hin das Getrenntleben

bewilligt und ihr für dessen Dauer die eheliche Wohnung zur alleinigen

Benützung zugesprochen. Der betreffenden Verfügung des Eheschutzrichters des

Bezirksgerichts Uster lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Aufenthalts war. Dies deckt sich mit

einer Aussage C's gegenüber der Kantonspolizei Zürich knapp zwei Jahre später,

einer Bestätigung des für das Paar zuständigen Sozialamts, wonach C von Anfang

Mai bis Ende Juli 2008 sozialhilferechtlich unterstützt worden sei, und einer

Arbeitsbestätigung der damaligen (langjährigen) Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, wonach dieser zwischen Anfang Februar und Mitte Juli 2008

vorübergehend nicht für sie tätig gewesen sei. Am 6. Oktober 2008 ersuchte

C das Bezirksgericht Uster ergänzend darum, dem – seit Juli 2008 wieder in der

Schweiz erwerbstätigen – Beschwerdeführer unter Androhung der

Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die eheliche Wohnung zu

verlassen. Vier Tage vor dem Verhandlungstermin zog C dieses Gesuch allerdings

wieder zurück. Am 5. November 2008 wurde das Verfahren als durch Rückzug

erledigt abgeschrieben. Ihr damaliges Vorgehen erklärte C Jahre später damit,

im Frühling 2008 wütend auf ihren damaligen Mann gewesen zu sein, weil der

Beschwerdeführer "ihrer Ansicht nach zu viel Geld an seine Familie,

insbesondere seine alten und gebrechlichen Eltern" gesendet habe, und sie

deshalb gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Kurz vor der

Verhandlung betreffend ihr Ausweisungsbegehren hätten sie und der

Beschwerdeführer sich indes wieder versöhnt, da ihr Mann ihr seinen Lohn wieder

abgeliefert und weniger an die Angehörigen gezahlt habe.

Am 13. Januar 2010 erschien C dann am Schalter der

Kantonspolizei Zürich, um den Beschwerdeführer "abzumelden". Konkret

gab sie zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Ehemann aufhalte, und

sie die Gemeindeverwaltung deshalb angewiesen habe, bei der Polizei "eine

entsprechende Bestätigung zu erwirken". Sie vermute, dass sich ihr Ehemann

in Afrika bei seiner Familie aufhalte, könne ihn aber nicht erreichen, weil

sein Mobiltelefon nicht bedient werde und sie zu seiner Familie keinen Kontakt

habe. Sie selbst habe sich – so C damals weiter – am 7. Oktober 2009 nach

Uganda begeben, weil ihr Vater schwer krank gewesen und im Sterben gelegen sei.

Der Beschwerdeführer sei allein in der Schweiz geblieben; als sie dann jedoch

am 8. Januar 2010 nach dem Tod des Vaters aus dem Ausland zurückgekehrt

sei, sei er weg gewesen, und sie habe feststellen müssen, dass er die Mieten

für die Monate November (2009), Dezember (2009) sowie Januar (2010) nicht

bezahlt habe. Als sie aus diesem Grund einen Antrag auf Sozialhilfe bei der

Gemeinde gestellt habe, habe man ihr mitgeteilt, dass sie ihren Mann erst

ordnungsgemäss abmelden müsse. Auf Nachfrage des Polizeibeamten hin erklärte

sie ferner abschliessend, ihren Ehemann nicht "in dem Sinne" zu

vermissen und keine Vermisstenanzeige erstatten zu wollen, vermute sie doch,

dass er sich in seiner Heimat aufhalte, und denke sie nicht, dass er überhaupt

wieder zurückkomme.

Wie der Beschwerdeführer hierzu später – nach Einreichen

eines erneuten Visumsantrags bzw. Nachzugsgesuchs – gegenüber dem

Beschwerdegegner vorbrachte, will er C im Jahr 2009 nicht absichtlich ohne

einen Hinweis auf seinen Verbleib verlassen haben. Er habe vielmehr am 30. November

2009 ein "Telefon" von seiner Mutter erhalten, welche ihm berichtet

habe, dass seine Tochter HIV-positiv sei und im Koma liege. Er sei dann am 4. Dezember

2009 nach Uganda geflogen und habe seine Tochter bis zu ihrem Tod am 1. Februar

2012 gepflegt. Seine Mutter sei in der Folge ebenfalls erkrankt und erblindet,

weshalb alles lange Zeit unorganisiert gewesen sei und er keinen Kopf für

anderes gehabt habe. Selbst wenn man den rechtfertigenden Worten des

Beschwerdeführers dabei Glauben schenken wollte, werfen der abrupte

Kontaktabbruch und die jahrelange Trennung von C doch erhebliche Fragen sowie

Zweifel an der Aufrichtigkeit der behaupteten tiefen Gefühle des früheren Paars

füreinander auf. So erscheint namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau nicht zumindest nach seiner Ankunft in

seinem Heimatort über seine Reise und die Erkrankung seiner Tochter informiert

hat, hielten sich die beiden doch – ihren jeweiligen Angaben zufolge – von

Anfang Dezember 2009 bis Anfang Januar 2010 gleichzeitig dort auf. C gab

anlässlich ihrer persönlichen Befragung im Januar 2015 gar zu Protokoll, sie

habe ihren Vater, als er krank gewesen sei, zu ihrer Schwiegermutter, der

Mutter des Beschwerdeführers gebracht, wo er habe bleiben können. Als er (im

Winter 2009) gestorben sei, habe ihr die Mutter des Beschwerdeführers zudem bei

allem geholfen, etwa bei der Beerdigung des Vaters.

2.4.3

Was die Wiederaufnahme des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und C's

anbelangt, gehen die Aussagen der früheren Eheleute darüber ebenfalls teils

weit auseinander. Weitestgehend kongruent erscheint ihr Aussageverhalten

lediglich dahingehend, als beide die wirtschaftlichen Aspekte einer Rückkehr des

Beschwerdeführers in die Schweiz betonen.

So äusserte – die damals von der Sozialhilfe abhängige – C

im Rahmen der Gehörsgewährung im Januar 2015 auf die Frage, weshalb sich der

Beschwerdeführer im Jahr 2013 wieder bei ihr gemeldet habe, die Vermutung, dass

er wohl Probleme habe "vielleicht wegen den Kindern oder auch wegen der

Arbeit" und wohl darum in die Schweiz zurückkommen wolle. Diesen Gedanken

wiederholte sie wenige Antworten später nochmals ("Vielleicht kann er hier

auch eine Arbeit finden und somit jeden Monat etwas an seine Familie zahlen.

Wie gesagt ist seine Mutter ja blind und er hat noch zwei Kinder dort" […]

"Sie gehen in ein Internat. Und das ist sehr teuer in Uganda");

gleichzeitig betonte sie aber auch, dass der Beschwerdeführer sie immer noch

liebe und sie ihn. Als die die Befragung durchführende Beamtin hierauf

anmerkte, sie "finde es sehr tolerant", dass sie (C) bereit sei, den

Beschwerdeführer nach allem zurückzunehmen, antwortete C bloss lapidar, dass

man im Leben vergeben können müsse, und sie ihrem Ehemann gesagt habe,

"wenn er wolle, könne er wieder kommen"; wenn er in die Schweiz

komme, sei es gut, wenn nicht, sei es auch gut. Im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren wird diese Aussage dahingehend ergänzt, dass klar sei,

dass C "ihren Mann zurückwill, weil sie nicht mehr allein sein will, vor

allem aber auch, weil sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sein

will!" Zu ihrem Wiedersehen mit dem Beschwerdeführer sagte C sodann aus,

sie hätten sich im Dezember 2014 gesehen, als sie für eine Beerdigung in die

Heimat gereist sei, und zuvor seit dem Jahr 2013 "vor allem telefonischen

Kontakt" gehabt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung im

Dezember 2014 an, dass ihn C im Januar und Dezember 2013 erstmals wieder besucht

habe und sie dies "eventuell" auch mit Flugtickets und dergleichen

belegen könne. Wenige Monate später brachte er in seinem Rekurs (vom 5. März

2015) an die Sicherheitsdirektion dagegen vor, dass er und seine damalige

Ehefrau "in den letzten Jahren" in regelmässigem Kontakt gestanden

seien, "sowohl telefonisch als auch persönlich", und Letztere

"verschiedentlich ihre Ferien bei ihrem Ehemann in Uganda" verbracht

habe. Davon, dass seine damalige Ehefrau von Ende Januar 2013 bis Anfang März

2014 in England gelebt und als … gearbeitet hatte, schien der Beschwerdeführer

damals freilich nichts zu wissen.

Ab Mitte Februar 2016 wohnten

der Beschwerdeführer und C dann wieder offiziell gemeinsam an der Adresse ihrer

früheren ehelichen Wohnung in der Schweiz, wobei nicht ganz klar ist, wie lange

das Zusammenwohnen tatsächlich dauerte. Im Rahmen seines Verlängerungsgesuchs

vom Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer jedenfalls an, aktuell getrennt von

seiner Ehefrau zu leben, weil diese per 11. November 2017 nach Uganda

gezogen sei. Wenige Wochen später – nach der Mandatierung eines Anwalts –

führte er hierzu gegenüber dem Beschwerdegegner präzisierend aus, dass C zwar

seit Anfang Dezember 2017 in der gemeinsamen Heimat weile, weil ihr ältester

Sohn an einer Leberzirrhose leide; sie allerdings nicht getrennt seien und

seine Ehefrau plane, "per August 2018 zurück in die Schweiz" zu

kommen. Dies bestätigte C im April 2018 per Mail an den Beschwerdegegner. Dem

zuständigen Sozialamt gegenüber hatte sie zuvor allerdings noch angegeben, sie

werde sich per Anfang Februar 2017 ins Ausland, genauer nach Uganda, abmelden.

2.4.4

Im Juni 2019 beantragten der Beschwerdeführer und C schliesslich gemeinsam

die Scheidung; getrennt haben wollen sie sich schon "Ende März 2019",

das heisst gut drei Jahre und einen Monat nach der Wiedereinreise des

Beschwerdeführers in die Schweiz. In der von den Ehegatten eingereichten

Scheidungsvereinbarung erklärte sich der Beschwerdeführer nicht nur bereit, die

gemeinsamen Schulden zu übernehmen (bzw. angeblich primär die Schulden seiner

Ehefrau), sondern das frühere Paar hielt auch fest, nach der Rechtskraft des

Scheidungsurteils weiterhin zusammen auf Kosten des Beschwerdeführers in der

ehelichen Wohnung leben zu werden.

Am 29. August 2019 wurde

die Ehe geschieden und die Scheidungsvereinbarung der Eheleute genehmigt; der

Beschwerdeführer hatte gerade erst wieder eine (Teilzeit-)Stelle angetreten

nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit, C war bereits pensioniert. Zum

Trennungs- bzw. Scheidungsgrund erklärte der Beschwerdeführer im Anschluss am

25. September 2019 gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er und C sich

auseinandergelebt hätten, obschon sie "nach wie vor gute Freunde"

seien und sich gegenseitig unterstützten. Eine identische Aussage zur Trennung

machte C.

2.5 Aufgrund

all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C

jedenfalls ab dem Jahr 2014 (Einreichung des zweiten Familiennachzugsgesuchs)

nicht die Absicht hatten, eine wirkliche Ehegemeinschaft einzugehen; es scheint

ihnen vielmehr einzig darum gegangen zu sein, die einwanderungsrechtlichen

Regeln zu umgehen, um dem Beschwerdeführer (erneut) die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Finanzierung des Lebensunterhalts

seiner Familie sowie C's zu ermöglichen. Aus den Akten ergibt sich mithin nicht

der Eindruck, dass dem früheren Ehepaar tatsächlich daran gelegen gewesen wäre,

ihr Leben miteinander zu teilen im Sinn einer auf Dauer angelegten – nicht

bloss wirtschaftlichen, sondern auch – körperlichen und spirituellen

Verbindung, wie der Beschwerdegegner bereits in seiner Verfügung vom 6. Februar

2015 noch in Unkenntnis der wahren familiären Situation des Beschwerdeführers zutreffend

erwogen hat.

Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung

jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfremden Erklärungsversuche

des Beschwerdeführers, er und C hätten sich im Jahr 2014 bzw. 2013 nach

mehrjähriger Trennung ohne Kontakt sowie seiner jahrelangen "(allenfalls

überwiegenden sexuellen) Beziehung zu einer anderen Frau" wieder für

einander entschieden und er unterhalte seither keine intakte Beziehung mehr zu

seinen drei jüngeren Kindern und deren Mutter. Damit sowie dem Hinweis auf die

(unbestrittene) Wiederaufnahme des Zusammenwohnens im Jahr 2016 unmittelbar

nach dem Auszug bei der Mutter seiner Kinder gelingt es ihm vielmehr nicht

einmal ansatzweise, den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung

zu seiner früheren Schweizer Ehefrau glaubhaft zu machen (vgl. zum Argument des

Zurücklassens der Kinder BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 5.2.2).

An dieser Überzeugung würden auch die offerierten Befragungen C's und ihrer

erwachsenen Töchter nichts ändern, zumal Erstere immer noch freundschaftlich

mit dem Beschwerdeführer verbunden sein soll und von ihrem Zusammenleben in der

früheren ehelichen Wohnung finanziell profitiert. Die entsprechenden

Beweisanträge des Beschwerdeführers sind daher in antizipierter Beweiswürdigung

abzuweisen.

2.6

Der Beschwerdeführer hat demnach den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG gesetzt, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG grundsätzlich

erloschen ist.

3.

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds

führt indes nicht automatisch zur Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf

unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der

Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG).

3.2 Der Beschwerdeführer reiste zuletzt

im Februar 2016 im Alter von 47 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier insgesamt

(das heisst auch unter Berücksichtigung seines früheren Aufenthalts) seit über

10 Jahren auf. Seine hiesige Anwesenheit beruhte jedoch zumindest während der

letzten fünf Jahre einzig auf einer Täuschung der Behörden. Vor diesem

Hintergrund spielt die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nur eine

untergeordnete Rolle (BGE 137 II 1 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ging

sodann zwar während der letzten Jahre praktisch immer einer Erwerbstätigkeit

nach und wurde in der Schweiz nie strafrechtlich belangt, ausserfamiliäre

soziale Kontakte sind bei ihm aber nicht belegt, und auch die Deutschkenntnisse

des Beschwerdeführers bleiben weitestgehend im Dunkeln (zum geringen Gewicht

der wirtschaftlichen Integration in solchen Fällen BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017,

E. 5.2).

Dagegen verbrachte der Beschwerdeführer einen Grossteil

seines bisherigen Lebens in Uganda, wo er die Schule besucht hat und wo heute

nebst seiner Mutter auch seine fünf Kinder sowie mindestens ein Onkel und eine

Tante mit ihren Familien leben. Im Jahr 2009 war er während seines ersten

bewilligten Aufenthalts in der Schweiz freiwillig in sein Heimatland

zurückgekehrt, dort eigenen Angaben zufolge jahrelang einer Arbeit als …

nachgegangen und hatte bis zur erneuten Ausreise im Februar 2016 mit der Mutter

seiner drei jüngeren Kinder in einer Beziehung gelebt. Mit den in der Heimat

herrschenden Verhältnissen, der heimatlichen Sprache und der Mentalität ist der

Beschwerdeführer deshalb immer noch bestens vertraut, sodass es ihm – mithilfe

seiner Familie – ohne grössere Probleme möglich sein sollte, sich ein weiteres

Mal in der Heimat zu integrieren. Die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse,

namentlich die hier erlernten …techniken, dürften ihm die Wiedereingliederung

in der Heimat zusätzlich erleichtern.

3.3 Unter

diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib

in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist

sich auch als verhältnismässig.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen wurde.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3 Die

vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs des

Beschwerdeführers nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So hat der

Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner unbestrittenermassen die

Existenz seiner drei ausserehelichen Kinder verschwiegen bzw. diesbezüglich

wiederholt falsche Angaben gemacht, und hätte namentlich der Umstand, dass

eines dieser Kinder noch während der behaupteten intakten Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner früheren Schweizer Ehefrau gezeugt wurde und dieser

nach der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs noch über eineinhalb Jahre mit

der Kindsmutter zusammenlebte, die erneute Bewilligungserteilung

augenscheinlich erheblich infrage gestellt. Schon in dem damaligen Verfahren um

Genehmigung des Familiennachzugs hatten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

ausserdem übereinstimmend festgestellt, dass (gewisse) Indizien für eine

Umgehungsabsicht des Beschwerdeführers vorlägen; betrachtet man die Akten,

überwiegen diese die Indizien, welche für einen Ehewillen des Beschwerdeführers

und C's ab dem Jahr 2014 sprechen, sogar deutlich. Es wäre deshalb am

Beschwerdeführer gelegen, den Gegenbeweis anzutreten, was ihm mit seinen

Einwänden im Rekursverfahren nicht gelang.

Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs

des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos einstufte, und wurde das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu Recht abgewiesen.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos

erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 4).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit

in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 15. April 2020, 2C_140/2020, E. 1.1).

Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …