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Entscheid

VB.2020.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00689

16. Februar 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22508)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00689

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger des Kosovo,

heiratete am 14. März 2018 in Zürich eine Schweizerin, worauf ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine später bis 13. März 2020 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mitte September 2019 gaben die Ehegatten das

Zusammenleben auf; die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom

28. April 2020 geschieden. Kurze Zeit später leiteten A und D, eine in der

Schweiz aufenthaltsberechtigte Staatsangehörige Syriens, ein

Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein. Mit

Verfügung vom 29. Mai 2020 verweigerte das Migrationsamt A die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und setzte ihm eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 27. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

2.

Juli 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. September 2020 ab

und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 15. November 2020.

III.

A liess am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

19.

Oktober 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Anfang August 2020 hatte der Beschwerdeführer dem

Zivilstandsamt der Stadt Zürich mitgeteilt, dass er das Verfahren zur

Vorbereitung der Heirat mit D nicht fortsetzen wolle. Er

beantragt nun die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da er eine neue Ehe

mit einer italienischen Staatsangehörigen, welche noch in

Kalenderwoche 41/2020 in die Schweiz einreisen und eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragen werde, zu schliessen gedenke.

Weil der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ein allfälliges Verfahren um eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine neue Ehe nicht beeinflusst bzw. die aufschiebende

Wirkung des vorliegenden Verfahrens nicht zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer

ein prozedurales Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine neue

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf neue Sachumstände zu gewähren, welche hier

nicht zum Streitgegenstand gehören, ist eine Sistierung abzulehnen. Im Übrigen

hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung bis heute keinerlei

Unterlagen betreffend eine Einreise seiner Verlobten oder die Einleitung eines

neuen Ehevorbereitungsverfahrens beigebracht. Ein auf Art. 17 Abs. 2

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gestütztes Gesuch um prozessualen Aufenthalt bis zur

allfälligen Regelung seines Aufenthalts infolge neuer familiärer Gründe hätte

der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem Verfahren um Bewilligung des

vorübergehenden Aufenthalts zwecks Ehevorbereitung zu stellen (VGr,

13.

März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2).

3.

3.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern – unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG – Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer

Partnerin bzw. ihrem Partner zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG trotz Auflösen bzw. definitivem Scheitern der

Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

3.2

Die Ehe

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 28. April 2020 rechtskräftig

geschieden, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 AIG

keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten

kann.

3.3

Vorliegend

gaben der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehegattin übereinstimmend an,

sich im September 2019 definitiv getrennt zu haben, weshalb die eheliche

Gemeinschaft in der Schweiz längstens knapp anderthalb Jahre dauerte. Folglich

kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, nachdem die in dieser Bestimmung

genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

3.4

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn des Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens – trotz Anerkennung einer guten beruflichen Integrationsleistung –

nicht zu verlängern und es liege auch kein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Dagegen

bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor, weshalb auf die

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Tat ist dem erst

im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer, welcher sein

Heimatland und seine dort lebenden Familienangehörigen regelmässig besuchte und

mithin mit diesem stets verbunden blieb, angesichts der als kurz zu wertenden

Aufenthaltsdauer und der weiteren Umstände zumutbar, in den Kosovo

zurückzukehren. Daran änderte auch eine neue Beziehung nichts, zumal nicht

dargetan ist, dass sich seine Verlobte inzwischen in der Schweiz aufhalte.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG;

§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …