VB.2020.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00689
16. Februar 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22508)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00689
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger des Kosovo,
heiratete am 14. März 2018 in Zürich eine Schweizerin, worauf ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine später bis 13. März 2020 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mitte September 2019 gaben die Ehegatten das
Zusammenleben auf; die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom
28. April 2020 geschieden. Kurze Zeit später leiteten A und D, eine in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte Staatsangehörige Syriens, ein
Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein. Mit
Verfügung vom 29. Mai 2020 verweigerte das Migrationsamt A die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und setzte ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 27. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
2.
Juli 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. September 2020 ab
und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 15. November 2020.
III.
A liess am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
19.
Oktober 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Anfang August 2020 hatte der Beschwerdeführer dem
Zivilstandsamt der Stadt Zürich mitgeteilt, dass er das Verfahren zur
Vorbereitung der Heirat mit D nicht fortsetzen wolle. Er
beantragt nun die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da er eine neue Ehe
mit einer italienischen Staatsangehörigen, welche noch in
Kalenderwoche 41/2020 in die Schweiz einreisen und eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragen werde, zu schliessen gedenke.
Weil der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ein allfälliges Verfahren um eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine neue Ehe nicht beeinflusst bzw. die aufschiebende
Wirkung des vorliegenden Verfahrens nicht zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer
ein prozedurales Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine neue
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf neue Sachumstände zu gewähren, welche hier
nicht zum Streitgegenstand gehören, ist eine Sistierung abzulehnen. Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung bis heute keinerlei
Unterlagen betreffend eine Einreise seiner Verlobten oder die Einleitung eines
neuen Ehevorbereitungsverfahrens beigebracht. Ein auf Art. 17 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gestütztes Gesuch um prozessualen Aufenthalt bis zur
allfälligen Regelung seines Aufenthalts infolge neuer familiärer Gründe hätte
der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem Verfahren um Bewilligung des
vorübergehenden Aufenthalts zwecks Ehevorbereitung zu stellen (VGr,
13.
März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2).
3.
3.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern – unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG – Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer
Partnerin bzw. ihrem Partner zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG trotz Auflösen bzw. definitivem Scheitern der
Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
3.2
Die Ehe
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 28. April 2020 rechtskräftig
geschieden, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 AIG
keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten
kann.
3.3
Vorliegend
gaben der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehegattin übereinstimmend an,
sich im September 2019 definitiv getrennt zu haben, weshalb die eheliche
Gemeinschaft in der Schweiz längstens knapp anderthalb Jahre dauerte. Folglich
kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, nachdem die in dieser Bestimmung
genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
3.4
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn des Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens – trotz Anerkennung einer guten beruflichen Integrationsleistung –
nicht zu verlängern und es liege auch kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Dagegen
bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor, weshalb auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Tat ist dem erst
im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer, welcher sein
Heimatland und seine dort lebenden Familienangehörigen regelmässig besuchte und
mithin mit diesem stets verbunden blieb, angesichts der als kurz zu wertenden
Aufenthaltsdauer und der weiteren Umstände zumutbar, in den Kosovo
zurückzukehren. Daran änderte auch eine neue Beziehung nichts, zumal nicht
dargetan ist, dass sich seine Verlobte inzwischen in der Schweiz aufhalte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …