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Entscheid

VB.2020.00694

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00694

8. August 2022Deutsch25 min

(URT.2022.23884)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00694

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Uster,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 18. Dezember 2015 (Geschäftsnummer VO.2015.55) wies der

Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster vom 25. November 2015, welcher das

Besuchsrecht von A zu seinen beiden Söhnen zum Gegenstand hatte, ab, soweit er

darauf eintrat. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der

Bezirksrat zur Hälfte A. Die in der Folge von A erhobene Beschwerde wies das

Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2016 ab, soweit

es darauf eintrat. Mit Urteil vom 14. März 2016 berichtigte das

Obergericht Dispositivziffer 1 des Urteils vom 24. Februar 2016 und

erklärte A ab sofort für berechtigt, seine beiden Söhne einmal monatlich

einzeln begleitet während drei Stunden zu besuchen. Der Besuchsrechtsbeistand

habe diese Besuche zu organisieren. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Urteile des Obergerichts

erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit

Beschluss und Urteil vom 25. November 2016 (Geschäftsnummer VO.2016.51)

wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den Entscheid der KESB

Uster vom 2. November 2016, welche – neben anderem – die

Vertretungsbeistandschaft der Söhne von A aufgehoben hatte, ab, soweit er

darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wies er aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenso

ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der Bezirksrat A. Auch

gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde an das Obergericht. Nachdem er

diese jedoch wieder zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht das Verfahren

mit Beschluss vom 26. Januar 2017 ab. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls

unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Am 21. Dezember 2015 bzw. 28. November 2016

stellte der Bezirksrat Uster A die ihm mit den Entscheiden vom 18. Dezember

2015.

und 25. November 2016 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von

Fr. 400.- bzw. Fr. 800.- in Rechnung. Nachdem A die Rechnungen trotz

wiederholter Aufforderungen bzw. Mahnungen und bewilligter Ratenzahlung nicht

beglichen hatte, reichte der Bezirksrat am 3. September 2018 ein

Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt B ein. Am 26. September 2018

stellte der Bezirksrat aufgrund des Rechtsvorschlags von A beim Bezirksgericht

Winterthur ein Rechtsöffnungsbegehren. Daraufhin ersuchte A den Bezirksrat mit

Eingabe vom 25. November 2018 um Erlass der besagten Verfahrenskosten. In

der Folge sistierte das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsverfahren mit

Verfügung vom 19. Dezember 2018 bis zur rechtskräftigen Erledigung des

beim Bezirksrat hängigen Verfahrens betreffend das Kostenerlassgesuch.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 (Geschäftsnummer

Bl.2018.5) wies der Bezirksrat das Kostenerlassgesuch ab und auferlegte A die

Entscheidgebühr von Fr. 300.-. Eine Parteientschädigung sprach er A nicht

zu.

III.

A. Mit

Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A – der Rechtsmittelbelehrung des

Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 10. Dezember 2019 folgend –

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene

Beschluss des Bezirksrats sei – mindestens in Bezug auf die Kostenauflage –

aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten gemäss den Entscheiden der

KESB Uster vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016 zu erlassen.

Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss

PQ200009 vom 11. Februar 2020 trat die II. Zivilkammer des

Obergerichts auf die "Beschwerde" nicht ein und überwies die Sache

zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Verfahrenskosten

erhob das Obergericht keine, eine Entschädigung sprach es nicht zu.

B. Der

Regierungsrat wies das ihm überwiesene und als "Rekurs" behandelte

Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. August 2020 (RRB-Nr. 723/2020) ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten (bestehend aus einer Staatsgebühr von

Fr. 300.- sowie Ausfertigungsgebühren von Fr. 458.-), gewährte ihm

aber die unentgeltliche Prozessführung. Eine Parteientschädigung sprach der

Regierungsrat nicht zu.

IV.

A gelangte daraufhin – entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. August

2020.

– mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es sei

ihm der beantragte Kostenerlass zu gewähren. Zudem seien ihm auch die weiteren

offenen Kosten beim Bezirksrat Uster zu erlassen. Unabhängig davon sei der

Beschluss des Regierungsrats hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten

aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2020

zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats Uster und des

Regierungsrats bei. Sodann wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

vom 28. Dezember 2020 das von A mit Eingabe vom 21. Dezember 2020

gestellte Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Mit Eingabe vom 31. Mai

2021.

reichte A unaufgefordert weitere Unterlagen zu seinen finanziellen

Verhältnissen ein.

V.

Nachdem die Kammer zum vorläufigen Ergebnis gelangt war,

dass der verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug für

Kostenerlassstreitigkeiten im Rahmen eines KESB-Beschwerdeverfahrens nicht zur

Verfügung stehe, lud die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts im

Bestreben, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden, das Obergericht bzw.

dessen II. Zivilkammer mit Schreiben vom 13. Mai 2022 (unter Beilage

eines ausführlichen Exposés) zu einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit

ein. Die Parteien wurden darüber mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022

in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die

Verwaltungskommission des Obergerichts der 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts mit, das Obergericht sei der Ansicht, unter keinem Titel

für die zur Diskussion stehende Streitsache zuständig zu sein; aus seiner Sicht

sei seitens des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde gegen den Beschluss des

Regierungsrats einzutreten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG; LS 175.2]). Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist es für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Regierungsrats zuständig (vgl. jedoch unten E. 2.1).

Zum Entscheid berufen ist – angesichts der Vorinstanz streitwertunabhängig und

hier auch zufolge Grundsätzlichkeit des Falles – die Kammer (§ 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Vernehmlassungen in der Sache wurden

keine eingeholt (§ 58 VRG) und erübrigten sich bei diesem Ausgang.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, der "Kostenerlass sei auch für andere noch

offene Rechnungen des B-Rats Uster gültig resp. auszuweiten", ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Der vorliegende Streitgegenstand umfasst allein

den strittigen Erlass der dem Beschwerdeführer mit den Entscheiden des

Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016

auferlegten Verfahrenskosten und kann mit Beschwerde nicht erweitert werden (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen –

namentlich die Zuständigkeit – bei der unteren Rechtsmittelinstanz (hier dem

Regierungsrat) gegeben waren (statt vieler VGr, 13. Mai 2020,

VB.2019.00659, E. 1.3; vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57,

auch zum Nachfolgenden). Entschied eine untere Rechtsmittelinstanz trotz Fehlen

einer Prozessvoraussetzung materiell, ist der angefochtene Entscheid

aufzuheben. Handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche auch im

Verfahren vor Verwaltungsgericht (eintretens-)relevant ist, tritt Letzteres

praxisgemäss dennoch auf die Beschwerde ein, um die Zuständigkeit der unteren

Instanz prüfen und allfällige Folgen einer zu Unrecht vorgenommenen materiellen

Prüfung beseitigen zu können.

2.2

Ausgangspunkt

des vorliegenden Rechtsstreits bilden zwei Urteile des Bezirksrats Uster, mit

welchen dieser – in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz im Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht – Beschwerden des Beschwerdeführers gegen

KESB-Entscheide kostenfällig zu dessen Lasten abgewiesen hatte. Der

Beschwerdeführer ersuchte in der Folge beim Bezirksrat um Erlass der ihm in

diesen beiden Urteilen (inzwischen rechtskräftig) auferlegten bezirksrätlichen

Entscheidgebühren, was dieser mit Beschluss vom 10. Dezember 2019

(wiederum kostenfällig zulasten des Beschwerdeführers) ablehnte und als

Rechtsmittel die Beschwerde an das Obergericht angab.

2.3

Der

Bezirksrat erwog diesbezüglich, dass gegen Entscheide der Inkassoinstanz über

den Kostenerlass bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde

erhoben werden könne. Zuständig sei das Obergericht als erstinstanzliche

Aufsichtsbehörde für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheide von

Bezirksräten.

Das Obergericht erwog mit Beschluss vom 11. Februar

2020, die Beschwerde richte sich gegen den Entscheid eines Bezirksrats, womit

dieser das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Der

Kostenbezug wie auch der Erlass von Verfahrenskosten sei ein Akt der

Dispositiv

Justizverwaltung. Demnach habe der Bezirksrat bei der Behandlung des

Kostenerlassgesuchs nicht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 450

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 211), sondern als

Verwaltungsbehörde gehandelt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt

habe, sei gegen den Entscheid über den Kostenerlass bei der zuständigen

Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben. Entgegen dem Beschwerdegegner sei dies

vorliegend jedoch nicht das Obergericht. Dieses sei lediglich

Rechtsmittelinstanz, welche im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

Entscheide der Bezirksräte überprüfe. Die allgemeine Aufsicht, also der

Bereich, welcher nicht die Rechtsprechung betreffe, stehe nach wie vor dem

Regierungsrat des Kantons Zürich zu, und zwar auch im Bereich des Kindes- und

Erwachsenenschutzrechts. Demzufolge sei das Obergericht für die Behandlung der

Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuständig. Vielmehr sei auf diese nicht

einzutreten und sei sie an den Regierungsrat weiterzuleiten.

Der Regierungsrat erwog mit Beschluss vom 19. August

2020, gemäss § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 3

VRG sei er die zuständige Instanz für die Beurteilung von Rekursen gegen erstinstanzliche

Anordnungen der Bezirksräte. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 10. Dezember

2019, mit welchem dieser das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. November

2018 um Erlass der ihm mit Entscheiden vom 18. Dezember 2015 und 25. November

2016 rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.-

abgewiesen habe, sei eine solche erstinstanzliche Anordnung und könne bei ihm –

dem Regierungsrat – mit Rekurs gemäss VRG angefochten werden.

2.4 Zu prüfen

ist, ob der Regierungsrat – in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen

Nichteintretens- und Überweisungsentscheid sowie der im Meinungsaustausch

bekräftigten Haltung des Obergerichts – zu Recht davon ausging, gegen einen

bezirksrätlichen Kostenerlassentscheid betreffend die aus einem

Beschwerdeentscheid auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

herrührenden Gerichtskosten stehe der verwaltungsverfahrensrechtliche

Instanzenzug zur Verfügung.

3.

3.1 Gemäss

Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde beim "zuständigen Gericht" Beschwerde

erhoben werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen sieht der Kanton

Zürich innerkantonal einen zweigliedrigen Instanzenzug vor (vgl. Christoph

Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. A., Bern 2021,

Rz. 883): Erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide ist (mit Ausnahme

von Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung) der

Bezirksrat (§ 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt der Bezirksrat als "Gericht" im Sinn von

Art. 450 Abs. 1 ZGB und damit als zulässige Rechtsmittelinstanz (BGE 139 III 98; BGr, 18. Januar 2013, 5C_1/2012, E. 4.3 und 4.4; vgl.

dazu jüngst auch Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher Bezirksräte,

Zürich/St. Gallen 2021, insbesondere Rz. 367 ff.). Für

Beschwerden gegen (Beschwerde-)Entscheide in KESB-Sachen des Bezirksrats ist

sodann als zweite Rechtsmittelinstanz das Obergericht vorgesehen (§ 64 EG

KESR bzw. § 50 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG;

LS 211.1]).

3.2 Was die

Rechtsnatur der Beschwerde gegen KESB-Entscheide anbetrifft, ergeben sich die

verfahrensrechtlichen Grundsätze grundlegend bereits aus den

Art. 450 ff. ZGB selber, namentlich hinsichtlich Beschwerdebefugnis,

Beschwerdegründe, Form und Frist sowie aufschiebender Wirkung. Entsprechend

sieht denn auch § 40 Abs. 1 EG KESR vor, dass sich das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestimmungen des ZGB und des EG

KESR richtet. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten gemäss § 40 Abs. 2 EG KESR jene des GOG. Subsidiär gelten nach § 40 Abs. 3 EG KESR die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO; SR 272) sinngemäss; Entsprechendes gilt auch gemäss Art. 450f

ZGB. Bei der KESB-Beschwerde an den Bezirksrat (und ebenso im Fall eines

Weiterzugs jener an das Obergericht) handelt es sich damit offenkundig nicht um

ein Rechtsmittel nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); Letzteres kommt als

Verfahrensordnung in diesem Bereich weder direkt noch ergänzend zur Anwendung

(anders etwa als im Kanton Bern, wo sich das Verfahren ergänzend nach dem dortigen

Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet: Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz

Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,

Zürich 2020, Rz. 10). Der Bezirksrat amtet damit in KESB-Sachen nicht –

wie sonst in seiner rechtsprechenden Tätigkeit – als Rekursinstanz nach

§§ 19 ff. VRG, sondern als besondere Beschwerdeinstanz

ausschliesslich gestützt auf materielles und formelles Zivil(prozess)recht (zu

diesem grundlegenden Unterschied auch Gfeller, Rz. 105 und 107).

3.3 Richtet

sich das Verfahrensrecht der KESB-Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nach

den Bestimmungen des ZGB, der kantonalen Ausführungsgesetzgebung hierzu (EG

KESR, GOG) bzw. subsidiär nach der Zivilprozessordnung, sind auch die

betreffenden Prozesskosten nach diesen Normen und nicht etwa nach den

Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 13 f. VRG) zu

verteilen. Dies war denn auch vorliegend der Fall: Sowohl in den beiden KESB-Beschwerdeurteilen

des Bezirksrats vom 18. Dezember 2015 und vom 25. November 2016 auf

welche sich das Kostenerlassgesuch bezieht, als auch im Urteil des Obergerichts

vom 24. Februar 2016, mit welchem eine Beschwerde gegen erstgenanntes

Urteil beurteilt wurde, stützte sich die Bemessung und Verteilung der

Prozesskosten auf Art. 95 ff. bzw. 104 ff. ZPO i.V.m. § 12

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010

(GebV OG; LS 211.11) sowie § 60 EG KESR. Steht ein zivilprozessualer

Kostenspruch zur Diskussion, richtet sich der Erlass jener Kosten

richtigerweise ebenso nach der Zivilprozessordnung. Nichts anderes ergibt sich

aus dem kantonalen Einführungsrecht (EG KESR bzw. GOG), welches bezüglich Stundung

und Erlass der Kosten keine Regelung enthält, womit gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR bzw. Art. 450f ZGB ohne Weiteres die Bestimmung

der ZPO gilt. Anwendbar ist demzufolge Art. 112 Abs. 1 ZPO, wonach

Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden

können. Dieser Befund deckt sich mit der Auffassung des Obergerichts, wonach

sich auch der Kostenerlass vonseiten einer KESB auferlegten Verfahrenskosten

nach der genannten ZPO-Bestimmung richte (vgl. OGr, 14. Dezember 2021,

PQ210079, E. 2.2.3).

3.4 Als

Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegend infrage stehenden

Kosten gestützt auf die ZPO und kantonales Ausführungsrecht bemessen und

verteilt wurden und sich ein Erlass derselben seinerseits nach der betreffenden

Regelung in der ZPO richtet. Für eine Anwendung des VRG als Verfahrensrecht für

den Kostenerlass besteht damit kein Raum.

4.

4.1 Damit

stellt sich die Frage nach dem zulässigen (innerkantonalen) Rechtsmittel und

der zuständigen Rechtsmittelinstanz gegen negative Kostenerlassentscheide des

Bezirksrats auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in Anwendung

von Art. 112 Abs. 1 ZPO. Was das Rechtsmittelverfahren anbetrifft,

lässt sich den ZPO-Kommentaren kein einheitliches Bild entnehmen und fehlt es –

soweit ersichtlich – einstweilen noch an einem einschlägigen

bundesgerichtlichen Präjudiz. Die diesbezügliche Auslegung von Art. 112

Abs. 1 ZPO dürfte deswegen nicht ganz leichtfallen, weil sich der deutschsprachige

Wortlaut von Art. 112 Abs. 1 ZPO massgeblich von der französischen

und italienischen Fassung unterscheidet, indem erstere sich nicht zur

Zuständigkeitsfrage äussert, die beiden letzteren dagegen das Gericht ("le

tribunal", "il giudice") als zuständig für den

Kostenerlassentscheid erklären. Der Commentaire romand schliesst aus diesem

Grund aus, dass eine andere Behörde (oder gar eine Verwaltungsbehörde) über den

Kostenerlass entscheiden könnte; zuständig kann aus dieser Sicht nur das

urteilende (Zivil-)Gericht selber sein und es steht gegen dessen Entscheid (soweit

er wie hier selbständig und nicht im Rahmen des Hauptentscheids ergeht

[Art. 110 ZPO]) die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (im

Folgenden: ZPO-Beschwerde) offen (Denis Tappy in: Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile, Commentaire romand, 2. A.,

Basel 2019, Art. 112 N. 12 und 15). Stünde effektiv von Bundesrechts

wegen die ZPO-Beschwerde offen, läge die Zuständigkeit für die

rechtsmittelweise Beurteilung des negativen Kostenerlassentscheids des

Bezirksrats klarerweise beim Obergericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz

gemäss ZPO (§ 48 GOG).

Aus Sicht der deutschsprachigen Kommentatoren werden

demgegenüber das anwendbare Verfahren, die für den Erlass zuständige Instanz

und die Rechtsmittelmöglichkeiten von Art. 112 ZPO nicht geregelt, weshalb

es Sache der Kantone sei, dies zu tun (statt vieler: Martin H. Sterchi in:

Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, 2012, Art. 112 N. 1). Dieser

Auffassung folgend, schlösse die ZPO nicht aus, dass das Kostenerlassverfahren

nach Art. 112 ZPO von den Kantonen als Akt der Justizverwaltung verstanden

werden könnte (so denn auch ausdrücklich Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen in: Paul

Oberhammer/Tanja

Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021,

Art. 111/112 N. 13). Gemäss letztgenannten Kommentatoren steht gegen

Akte der Justizverwaltung von Zivilgerichten im Kanton Zürich die

Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG offen (Schmid/Jent-Sørensen,

Art. 111/112 N. 13 i.V.m. 5). Wie es sich im (Sonder-)Fall eines Bezirksrats

verhält, wenn er über den Erlass von Kosten zu befinden hat, welche er im

Rahmen eines zivilrechtlichen, dem Zivilprozessrecht folgenden Verfahrens (als

KESB-Beschwerdeinstanz) auferlegt hat, bedarf jedoch einer genaueren Betrachtung.

Die nachfolgenden Überlegungen stehen aber unter dem Vorbehalt, dass

Art. 112 ZPO den Kantonen überhaupt Raum lässt, die Rechtsmittelordnung

diesbezüglich selber zu regeln und andere als die ZPO-Rechtsmittel dafür

vorzusehen (anders – wie erwähnt – der Commentaire romand).

4.2 Betrifft

ein Erlassgesuch eine rechtskräftig auferlegte Kostenforderung eines

Bezirksgerichts oder des Obergerichts selber, beschliesst darüber die

Verwaltungskommission des Obergerichts in Anwendung von § 18 Abs. 1

lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November

2010 (OrgV OGer; LS 212.51) in Verbindung mit § 5 der Verordnung des

Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts

sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14). Die Kostenerlassbeschlüsse

der obergerichtlichen Verwaltungskommission lassen sich hernach mit

"Rekurs" nach § 19 OrgV OGer an die obergerichtliche

Rekurskommission weiterziehen (vgl. statt vieler etwa die Beschlüsse der

obergerichtlichen Verwaltungskommission VW210009 vom 23. November 2021,

E. 2 und 6; VW210008 vom 22. Juli 2021, E. 2 und 9, abrufbar

unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Damit befindet das

Obergericht über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass sowohl von erst-

wie auch von zweitinstanzlichen Gerichtskosten aus zivilrechtlichen Verfahren

in der überwiegenden Zahl der Fälle selber (vgl. die diesbezüglichen

Rechtsprechungshinweise bei Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N. 12,

welche eine reichhaltige obergerichtliche Praxis belegen).

Nicht (ausdrücklich) erfasst von dieser Zuständigkeitsordnung

sind jedoch Kostenerlassgesuche, soweit sie Kostenauflagen anderer als

Zivilgerichte entscheidender Behörden – wie hier den Bezirksrat – betreffen.

Mangels einer gegenteiligen kantonalen Regelung dürfte – der Konzeption von

Art. 112 Abs. 1 ZPO folgend – vom Grundsatz auszugehen sein, wonach

erstinstanzlich das urteilende Gericht selber – hier also der Bezirksrat – über

ein nachträgliches Gesuch um Erlass seiner eigenen Verfahrenskosten zu befinden

hat. Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide in Anwendung von Art. 112

Abs. 1 ZPO käme sodann die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff.

GOG in Betracht. Die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG ist im

Allgemeinen zwar subsidiär gegenüber den prozessualen Rechtsmitteln, was an

sich sowohl im Verhältnis zu den Rechtsmitteln der ZPO (Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2017, § 82

N. 8) als auch zu jenen des VRG, insbesondere dem Rekurs (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 70), gilt. Anders als die herkömmliche Aufsichtsbeschwerde nach

verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis stellt die Aufsichtsbeschwerde

nach §§ 82 ff. GOG indes – jedenfalls in ihrer Ausprägung als

"sachliche" GOG-Aufsichtsbeschwerde (vgl. zur diesbezüglichen

Abgrenzung zur "administrativen" Aufsichtsbeschwerde: GOG-Kommentar,

§ 82 N. 21 ff.) – kein blosser Rechtsbehelf, sondern ein

Rechtsmittel dar, welches den Anforderungen von Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) genügt (vgl.

Bertschi, welcher von einer "formalisierten" Aufsichtsbeschwerde

spricht und ihr Rechtsmittelqualität attestiert [Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 70 f.]). Verfahrensrechtlich kommen bei der

GOG-Aufsichtsbeschwerde denn auch sinngemäss die Vorschriften der

Zivilprozessordnung, im Falle eines Weiterzugs an das Obergericht jene der

ZPO-Beschwerde zur Anwendung (§ 83 Abs. 3 bzw. § 84 Satz 2 GOG). Zudem ist die GOG-Aufsichtsbeschwerde vorliegend schon deswegen primär

gegenüber den Rechtsmitteln des VRG, weil – wie erwähnt – nach der

Kaskadenordnung von § 40 EG KESR, soweit das ZGB oder das EG KESR nichts

regeln, was sie in Bezug auf das Kostenerlass(rechtsmittel)verfahren nicht tun,

verfahrensrechtlich das GOG zur Anwendung gelangt (oben E. 3.2). Die

"sachliche" Aufsichtsbeschwerde gemäss GOG steht grundsätzlich gegen

alle Anordnungen der unteren Gerichte offen, welche diese in ihrer Eigenschaft

als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer

Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel, insbesondere der

ZPO-Beschwerde, anfechtbar sind (GOG-Kommentar, § 82 N. 24–26).

Entsprechend geht die Rechtsprechung denn auch davon aus, dass gegen

Kostenerlassentscheide der Friedensrichterämter (Schlichtungsbehörden) die

GOG-Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Bezirksgericht und hernach der

Weiterzug nach § 84 GOG an das Obergericht offensteht; die Rechtsmittel

des VRG und dessen Instanzenzüge bleiben demgegenüber verschlossen (VGr, 9. Juni

2021, VB.2021.00391, E. 2.2; vgl. auch OGr, 11. August 2021,

VB210011, E. II/1).

4.3 Entsprechend

muss es sich im vorliegenden Fall verhalten. Auch wenn im Kostenerlassbeschluss

des Bezirksrats als KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt

würde, führte dies nicht zur Zulässigkeit des Rekurses nach VRG, sondern nach

dem Gesagten – weil Gerichtskosten in einem Zivilverfahren zur Diskussion

stehen, deren Erlass sich nach einer Bestimmung der Zivilprozessordnung richtet

(Art. 112 Abs. 1 ZPO), und verfahrensrechtlich auf das GOG verwiesen

wird (§ 40 Abs. 2 EG KESR) – jener der Aufsichtsbeschwerde nach

§§ 82 ff. GOG. Zwar trifft zu, dass allgemeine Aufsichtsbehörde über

die Bezirksräte der Regierungsrat bzw. die Direktion der Justiz und des Innern

ist (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des

Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR;

LS 172.1]; § 76a der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR;

LS 172.11]) und die Bezirksräte im Gegensatz zu den Bezirksgerichten oder

den Schlichtungsbehörden nicht der Aufsicht des Obergerichts (§ 80 GOG)

bzw. der Bezirksgerichte (§ 81 GOG) unterstellt sind. Wie erwähnt kommt

die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG in ihrer Ausprägung als

"sachliche" Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum

Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, jedoch – wie hier

– ein fallbezogenes Rechtsschutzbedürfnis besteht. In derartigen Fällen muss

die Zuständigkeit richtigerweise nicht bei der rein administrativen

Dienstaufsicht (Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszuständigen

gerichtlichen Aufsichts- und Rechtsmittelbehörde (vgl. auch Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 74). Diese ist im Bereich der Zivil-

und Strafrechtspflege das Obergericht. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss

§§ 82 ff. GOG unterscheidet denn auch nicht primär danach, wer

Aufsichtsbehörde ist, sondern ob ein Akt eines Organs der (Zivil- oder

Straf-)Rechtspflege vorliegt, unbesehen des Umstands, ob es sich dabei um

Gerichte, Behörden oder Kommissionen handelt (vgl. GOG-Kommentar, § 82

N. 11). Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als

KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht (oben E. 3.1), amtet er auch

als Erlassbehörde, wenn es um aus solchen Verfahren herrührende Gerichtskosten

geht, als Organ der Zivilrechtspflege. Damit steht gegen den streitigen

Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach

§§ 82 ff. GOG an das Obergericht – entgegen seiner Meinung – offen.

4.4 Die

Unzulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs ergibt sich indes nicht

nur aus der Abgrenzung der betreffenden VRG-Rechtsmittel zur GOG-Aufsichtsbeschwerde

respektive der möglichen Zulässigkeit der ZPO-Beschwerde, sondern auch aus dem

kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht selbst: Rekurs und Beschwerde nach

kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz stehen nur dann zur Verfügung, wenn

Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine öffentlich-rechtliche

Angelegenheit darstellt (§ 1 VRG). Zwar liesse sich der Standpunkt

einnehmen, dass vorliegend Gerichtsgebühren und damit Kausalabgaben im Streit

lägen. Dies würde indes für die Gebührenauferlegung und ‑bemessung im

Zivilprozess schlechthin gelten, ohne dass dies die diesbezüglich offensichtlich

zur Verfügung stehenden ZPO-Rechtsmittel ausschlösse. Ebenso wirkt der Ansatz,

es gehe um blosse "Rechnungsführung unter Einschluss des

Kostenbezugs" (so wohl die Kategorisierung im GOG-Kommentar, VB zu

§§ 67 ff. N. 12) und damit einen verwaltungsrechtlichen Vorgang,

unpassend und überholt, handelt es sich doch hier nicht um einen

finanzhaushaltsrechtlichen Vorgang im Belieben der Gerichtskasse, sondern einen

Ermessensentscheid, welcher unter Berücksichtigung der finanziellen Situation

der kostenbelasteten Partei zu treffen ist und ähnlichen Gesetzmässigkeiten

folgt bzw. in einem engen (komplementären) Verhältnis zur unentgeltlichen

Rechtspflege steht. Ausschlaggebend für die Unzulässigkeit der VRG-Rechtsmittel

ist schliesslich, dass es hier – wie erwähnt – um eine Anwendung der

Kostenerlassnorm von Art. 112 ZPO geht: Rechtsmittelsystematisch stellen

Normen der ZPO keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im eigentlichen Sinne

dar. Sie sind – als Verfahrensordnung der Zivilgerichte – von den

Zivilgerichten anzuwenden. Es widerspräche zudem dem Grundsatz der Einheit des

Verfahrens, wenn Entscheide über die Festsetzung (Auferlegung und Bemessung)

von Kosten und Entschädigungen sowie über die unentgeltliche Prozessführung einerseits

und diesbezügliche Kostenerlassgesuche andererseits, welche regelmässig einen

engen Sachzusammenhang zu den vorgenannten Entscheiden aufweisen, in komplett

unterschiedlichen Instanzenzügen zu beurteilen wären. Unterschiedliche

Instanzenzüge kämen im vorliegenden (KESB-Beschwerde-)Kontext nach

obergerichtlicher Vorstellung selbst zwischen erster und zweiter

Beschwerdeinstanz zur Anwendung: Während über den Erlass von Kosten aus

zweitinstanzlichen KESB-Beschwerdeverfahren ohne Weiteres das Obergericht selber

befindet (gemäss § 18 Abs. 1 lit. q OrgV OGer, oben E. 4.2

Abs. 1), müssten Kostenerlassbeschlüsse des Bezirksrats betreffend

erstinstanzliche KESB-Beschwerdeverfahren auf dem

verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug und letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht

beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass nicht selten von Rechtssuchenden

gleichzeitig um den Erlass erstinstanzlicher wie zweitinstanzlicher

Verfahrenskosten ersucht wird und sich in beiden Fällen identische Fragen

stellen, erschiene eine solche disparate Rechtsmittelordnung geradezu

widersinnig und daher willkürlich. Richtigerweise darf hier der

verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug nicht zur Verfügung stehen, was er

mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit auch nicht tut.

4.5 Nach dem

Gesagten sprechen mehrere Gründe gegen eine Zuständigkeit von Regierungsrat und

Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit.

Ausschlaggebend ist aber in erster Linie, dass keine Streitigkeit im

Geltungsbereich des öffentlichen Rechts und damit im Anwendungsbereich des VRG

vorliegt und der VRG-Rekurs infolgedessen als Rechtsmittel ausser Betracht

fällt. Der Regierungsrat war damit für die Behandlung der vorliegenden

Streitsache nicht zuständig, genauso wenig wie es in zweiter Instanz das

Verwaltungsgericht ist.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner gegen den negativen

Kostenerlassentscheid gerichteten Beschwerde mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts und des Regierungsrates nicht durch. Entsprechend ist seine

Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Der zu Unrecht in der Sache

ergangene Rekursentscheid des Regierungsrates ist aufzuheben.

5.2 Weil der

Beschwerdeführer nach Meinung des Verwaltungsgerichts vom Obergericht

unzutreffend auf den verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug verwiesen

wurde, darf ihm daraus kostenmässig kein Nachteil erwachsen. Entsprechend hat

die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens (definitiv) auf die Staatskasse

zu nehmen und wird das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (mangels Kostenbelastung des

Beschwerdeführers) gegenstandslos wird.

5.3 Aus den

nämlichen (Billigkeits-)Überlegungen sind die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens nicht (nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls

gegenstandslos.

5.4 Partei-

bzw. Umtriebsentschädigungen sind dem Beschwerdeführer schon mangels Antrag

weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zuzusprechen und stünden ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1 Der

vorliegende Entscheid hat zur Folge, dass der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Dezember

2019, mit welchem dieser das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers

abgewiesen hat, einstweilen innerkantonal gerichtlich noch nicht überprüft

werden konnte. Üblicherweise wäre das vom Beschwerdeführer dagegen bei einer

unzuständigen Instanz eingereichte Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht von

Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen gewesen. Weil das

Obergericht indessen bereits seinerseits negativ über seine Zuständigkeit

entschieden hat und auch im Rahmen des Meinungsaustauschs nicht bereit war, das

Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt dem Verwaltungsgericht eine Überweisung

an jenes auf gleicher Stufe stehende Gericht (vgl. Art. 74 Abs. 2 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]) verwehrt. Das

Verwaltungsgericht kann den negativen Kompetenzkonflikt nicht selber auflösen.

Der Beschwerdeführer wird damit in seiner Rechtsweggarantie nach Art. 29a

BV verletzt, welche ihm einen Anspruch auf Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit durch eine richterliche Behörde gewährleistet; ausserdem steht

auch eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. eine

Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zur Diskussion. Entsprechende

Verletzungen kann der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor Bundesgericht rügen.

Letzterem ist es sodann möglich, die Streitsache imperativ dem zuständigen

kantonalen Gericht zuzuweisen und dieses zur Gewährleistung wirksamen

Rechtsschutzes unter Beachtung der Vorgaben von Art. 75 Abs. 2 und

Art. 114 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) zu verpflichten.

6.2 Gegen

dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen

Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil der

Streitwert vorliegend indessen lediglich Fr. 1'200.- beträgt, kann die

Beschwerde in Zivilsachen bloss dann ergriffen werden, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in

der Beschwerde entsprechend – etwa unter Hinweis auf die ungelöste

Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel – darzulegen wäre (Art. 42

Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von

Art. 29a BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29

Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann

(Art. 116 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird. Der Beschluss des Regierungsrates vom 19. August 2020 wird

aufgehoben und die Kosten des Rekursverfahrens werden definitiv der Staatskasse

auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 795.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6.2 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).