VB.2020.00694
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00694
8. August 2022Deutsch25 min
(URT.2022.23884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00694
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 18. Dezember 2015 (Geschäftsnummer VO.2015.55) wies der
Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster vom 25. November 2015, welcher das
Besuchsrecht von A zu seinen beiden Söhnen zum Gegenstand hatte, ab, soweit er
darauf eintrat. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der
Bezirksrat zur Hälfte A. Die in der Folge von A erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2016 ab, soweit
es darauf eintrat. Mit Urteil vom 14. März 2016 berichtigte das
Obergericht Dispositivziffer 1 des Urteils vom 24. Februar 2016 und
erklärte A ab sofort für berechtigt, seine beiden Söhne einmal monatlich
einzeln begleitet während drei Stunden zu besuchen. Der Besuchsrechtsbeistand
habe diese Besuche zu organisieren. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Urteile des Obergerichts
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit
Beschluss und Urteil vom 25. November 2016 (Geschäftsnummer VO.2016.51)
wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den Entscheid der KESB
Uster vom 2. November 2016, welche – neben anderem – die
Vertretungsbeistandschaft der Söhne von A aufgehoben hatte, ab, soweit er
darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wies er aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenso
ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der Bezirksrat A. Auch
gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde an das Obergericht. Nachdem er
diese jedoch wieder zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht das Verfahren
mit Beschluss vom 26. Januar 2017 ab. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls
unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Am 21. Dezember 2015 bzw. 28. November 2016
stellte der Bezirksrat Uster A die ihm mit den Entscheiden vom 18. Dezember
2015.
und 25. November 2016 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 400.- bzw. Fr. 800.- in Rechnung. Nachdem A die Rechnungen trotz
wiederholter Aufforderungen bzw. Mahnungen und bewilligter Ratenzahlung nicht
beglichen hatte, reichte der Bezirksrat am 3. September 2018 ein
Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt B ein. Am 26. September 2018
stellte der Bezirksrat aufgrund des Rechtsvorschlags von A beim Bezirksgericht
Winterthur ein Rechtsöffnungsbegehren. Daraufhin ersuchte A den Bezirksrat mit
Eingabe vom 25. November 2018 um Erlass der besagten Verfahrenskosten. In
der Folge sistierte das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsverfahren mit
Verfügung vom 19. Dezember 2018 bis zur rechtskräftigen Erledigung des
beim Bezirksrat hängigen Verfahrens betreffend das Kostenerlassgesuch.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 (Geschäftsnummer
Bl.2018.5) wies der Bezirksrat das Kostenerlassgesuch ab und auferlegte A die
Entscheidgebühr von Fr. 300.-. Eine Parteientschädigung sprach er A nicht
zu.
III.
A. Mit
Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A – der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 10. Dezember 2019 folgend –
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene
Beschluss des Bezirksrats sei – mindestens in Bezug auf die Kostenauflage –
aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten gemäss den Entscheiden der
KESB Uster vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016 zu erlassen.
Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss
PQ200009 vom 11. Februar 2020 trat die II. Zivilkammer des
Obergerichts auf die "Beschwerde" nicht ein und überwies die Sache
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Verfahrenskosten
erhob das Obergericht keine, eine Entschädigung sprach es nicht zu.
B. Der
Regierungsrat wies das ihm überwiesene und als "Rekurs" behandelte
Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. August 2020 (RRB-Nr. 723/2020) ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten (bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr. 300.- sowie Ausfertigungsgebühren von Fr. 458.-), gewährte ihm
aber die unentgeltliche Prozessführung. Eine Parteientschädigung sprach der
Regierungsrat nicht zu.
IV.
A gelangte daraufhin – entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. August
2020.
– mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es sei
ihm der beantragte Kostenerlass zu gewähren. Zudem seien ihm auch die weiteren
offenen Kosten beim Bezirksrat Uster zu erlassen. Unabhängig davon sei der
Beschluss des Regierungsrats hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten
aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2020
zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats Uster und des
Regierungsrats bei. Sodann wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 28. Dezember 2020 das von A mit Eingabe vom 21. Dezember 2020
gestellte Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Mit Eingabe vom 31. Mai
2021.
reichte A unaufgefordert weitere Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen ein.
V.
Nachdem die Kammer zum vorläufigen Ergebnis gelangt war,
dass der verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug für
Kostenerlassstreitigkeiten im Rahmen eines KESB-Beschwerdeverfahrens nicht zur
Verfügung stehe, lud die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts im
Bestreben, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden, das Obergericht bzw.
dessen II. Zivilkammer mit Schreiben vom 13. Mai 2022 (unter Beilage
eines ausführlichen Exposés) zu einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit
ein. Die Parteien wurden darüber mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022
in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die
Verwaltungskommission des Obergerichts der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts mit, das Obergericht sei der Ansicht, unter keinem Titel
für die zur Diskussion stehende Streitsache zuständig zu sein; aus seiner Sicht
sei seitens des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde gegen den Beschluss des
Regierungsrats einzutreten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG; LS 175.2]). Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist es für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Regierungsrats zuständig (vgl. jedoch unten E. 2.1).
Zum Entscheid berufen ist – angesichts der Vorinstanz streitwertunabhängig und
hier auch zufolge Grundsätzlichkeit des Falles – die Kammer (§ 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Vernehmlassungen in der Sache wurden
keine eingeholt (§ 58 VRG) und erübrigten sich bei diesem Ausgang.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, der "Kostenerlass sei auch für andere noch
offene Rechnungen des B-Rats Uster gültig resp. auszuweiten", ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der vorliegende Streitgegenstand umfasst allein
den strittigen Erlass der dem Beschwerdeführer mit den Entscheiden des
Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016
auferlegten Verfahrenskosten und kann mit Beschwerde nicht erweitert werden (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen –
namentlich die Zuständigkeit – bei der unteren Rechtsmittelinstanz (hier dem
Regierungsrat) gegeben waren (statt vieler VGr, 13. Mai 2020,
VB.2019.00659, E. 1.3; vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57,
auch zum Nachfolgenden). Entschied eine untere Rechtsmittelinstanz trotz Fehlen
einer Prozessvoraussetzung materiell, ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche auch im
Verfahren vor Verwaltungsgericht (eintretens-)relevant ist, tritt Letzteres
praxisgemäss dennoch auf die Beschwerde ein, um die Zuständigkeit der unteren
Instanz prüfen und allfällige Folgen einer zu Unrecht vorgenommenen materiellen
Prüfung beseitigen zu können.
2.2
Ausgangspunkt
des vorliegenden Rechtsstreits bilden zwei Urteile des Bezirksrats Uster, mit
welchen dieser – in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht – Beschwerden des Beschwerdeführers gegen
KESB-Entscheide kostenfällig zu dessen Lasten abgewiesen hatte. Der
Beschwerdeführer ersuchte in der Folge beim Bezirksrat um Erlass der ihm in
diesen beiden Urteilen (inzwischen rechtskräftig) auferlegten bezirksrätlichen
Entscheidgebühren, was dieser mit Beschluss vom 10. Dezember 2019
(wiederum kostenfällig zulasten des Beschwerdeführers) ablehnte und als
Rechtsmittel die Beschwerde an das Obergericht angab.
2.3
Der
Bezirksrat erwog diesbezüglich, dass gegen Entscheide der Inkassoinstanz über
den Kostenerlass bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde
erhoben werden könne. Zuständig sei das Obergericht als erstinstanzliche
Aufsichtsbehörde für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheide von
Bezirksräten.
Das Obergericht erwog mit Beschluss vom 11. Februar
2020, die Beschwerde richte sich gegen den Entscheid eines Bezirksrats, womit
dieser das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Der
Kostenbezug wie auch der Erlass von Verfahrenskosten sei ein Akt der
Dispositiv
Justizverwaltung. Demnach habe der Bezirksrat bei der Behandlung des
Kostenerlassgesuchs nicht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 450
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 211), sondern als
Verwaltungsbehörde gehandelt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt
habe, sei gegen den Entscheid über den Kostenerlass bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben. Entgegen dem Beschwerdegegner sei dies
vorliegend jedoch nicht das Obergericht. Dieses sei lediglich
Rechtsmittelinstanz, welche im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Entscheide der Bezirksräte überprüfe. Die allgemeine Aufsicht, also der
Bereich, welcher nicht die Rechtsprechung betreffe, stehe nach wie vor dem
Regierungsrat des Kantons Zürich zu, und zwar auch im Bereich des Kindes- und
Erwachsenenschutzrechts. Demzufolge sei das Obergericht für die Behandlung der
Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuständig. Vielmehr sei auf diese nicht
einzutreten und sei sie an den Regierungsrat weiterzuleiten.
Der Regierungsrat erwog mit Beschluss vom 19. August
2020, gemäss § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 3
VRG sei er die zuständige Instanz für die Beurteilung von Rekursen gegen erstinstanzliche
Anordnungen der Bezirksräte. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 10. Dezember
2019, mit welchem dieser das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. November
2018 um Erlass der ihm mit Entscheiden vom 18. Dezember 2015 und 25. November
2016 rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.-
abgewiesen habe, sei eine solche erstinstanzliche Anordnung und könne bei ihm –
dem Regierungsrat – mit Rekurs gemäss VRG angefochten werden.
2.4 Zu prüfen
ist, ob der Regierungsrat – in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen
Nichteintretens- und Überweisungsentscheid sowie der im Meinungsaustausch
bekräftigten Haltung des Obergerichts – zu Recht davon ausging, gegen einen
bezirksrätlichen Kostenerlassentscheid betreffend die aus einem
Beschwerdeentscheid auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
herrührenden Gerichtskosten stehe der verwaltungsverfahrensrechtliche
Instanzenzug zur Verfügung.
3.
3.1 Gemäss
Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde beim "zuständigen Gericht" Beschwerde
erhoben werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen sieht der Kanton
Zürich innerkantonal einen zweigliedrigen Instanzenzug vor (vgl. Christoph
Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. A., Bern 2021,
Rz. 883): Erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide ist (mit Ausnahme
von Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung) der
Bezirksrat (§ 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt der Bezirksrat als "Gericht" im Sinn von
Art. 450 Abs. 1 ZGB und damit als zulässige Rechtsmittelinstanz (BGE 139 III 98; BGr, 18. Januar 2013, 5C_1/2012, E. 4.3 und 4.4; vgl.
dazu jüngst auch Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher Bezirksräte,
Zürich/St. Gallen 2021, insbesondere Rz. 367 ff.). Für
Beschwerden gegen (Beschwerde-)Entscheide in KESB-Sachen des Bezirksrats ist
sodann als zweite Rechtsmittelinstanz das Obergericht vorgesehen (§ 64 EG
KESR bzw. § 50 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG;
LS 211.1]).
3.2 Was die
Rechtsnatur der Beschwerde gegen KESB-Entscheide anbetrifft, ergeben sich die
verfahrensrechtlichen Grundsätze grundlegend bereits aus den
Art. 450 ff. ZGB selber, namentlich hinsichtlich Beschwerdebefugnis,
Beschwerdegründe, Form und Frist sowie aufschiebender Wirkung. Entsprechend
sieht denn auch § 40 Abs. 1 EG KESR vor, dass sich das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestimmungen des ZGB und des EG
KESR richtet. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten gemäss § 40 Abs. 2 EG KESR jene des GOG. Subsidiär gelten nach § 40 Abs. 3 EG KESR die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO; SR 272) sinngemäss; Entsprechendes gilt auch gemäss Art. 450f
ZGB. Bei der KESB-Beschwerde an den Bezirksrat (und ebenso im Fall eines
Weiterzugs jener an das Obergericht) handelt es sich damit offenkundig nicht um
ein Rechtsmittel nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); Letzteres kommt als
Verfahrensordnung in diesem Bereich weder direkt noch ergänzend zur Anwendung
(anders etwa als im Kanton Bern, wo sich das Verfahren ergänzend nach dem dortigen
Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet: Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz
Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
Zürich 2020, Rz. 10). Der Bezirksrat amtet damit in KESB-Sachen nicht –
wie sonst in seiner rechtsprechenden Tätigkeit – als Rekursinstanz nach
§§ 19 ff. VRG, sondern als besondere Beschwerdeinstanz
ausschliesslich gestützt auf materielles und formelles Zivil(prozess)recht (zu
diesem grundlegenden Unterschied auch Gfeller, Rz. 105 und 107).
3.3 Richtet
sich das Verfahrensrecht der KESB-Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nach
den Bestimmungen des ZGB, der kantonalen Ausführungsgesetzgebung hierzu (EG
KESR, GOG) bzw. subsidiär nach der Zivilprozessordnung, sind auch die
betreffenden Prozesskosten nach diesen Normen und nicht etwa nach den
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 13 f. VRG) zu
verteilen. Dies war denn auch vorliegend der Fall: Sowohl in den beiden KESB-Beschwerdeurteilen
des Bezirksrats vom 18. Dezember 2015 und vom 25. November 2016 auf
welche sich das Kostenerlassgesuch bezieht, als auch im Urteil des Obergerichts
vom 24. Februar 2016, mit welchem eine Beschwerde gegen erstgenanntes
Urteil beurteilt wurde, stützte sich die Bemessung und Verteilung der
Prozesskosten auf Art. 95 ff. bzw. 104 ff. ZPO i.V.m. § 12
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010
(GebV OG; LS 211.11) sowie § 60 EG KESR. Steht ein zivilprozessualer
Kostenspruch zur Diskussion, richtet sich der Erlass jener Kosten
richtigerweise ebenso nach der Zivilprozessordnung. Nichts anderes ergibt sich
aus dem kantonalen Einführungsrecht (EG KESR bzw. GOG), welches bezüglich Stundung
und Erlass der Kosten keine Regelung enthält, womit gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR bzw. Art. 450f ZGB ohne Weiteres die Bestimmung
der ZPO gilt. Anwendbar ist demzufolge Art. 112 Abs. 1 ZPO, wonach
Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden
können. Dieser Befund deckt sich mit der Auffassung des Obergerichts, wonach
sich auch der Kostenerlass vonseiten einer KESB auferlegten Verfahrenskosten
nach der genannten ZPO-Bestimmung richte (vgl. OGr, 14. Dezember 2021,
PQ210079, E. 2.2.3).
3.4 Als
Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegend infrage stehenden
Kosten gestützt auf die ZPO und kantonales Ausführungsrecht bemessen und
verteilt wurden und sich ein Erlass derselben seinerseits nach der betreffenden
Regelung in der ZPO richtet. Für eine Anwendung des VRG als Verfahrensrecht für
den Kostenerlass besteht damit kein Raum.
4.
4.1 Damit
stellt sich die Frage nach dem zulässigen (innerkantonalen) Rechtsmittel und
der zuständigen Rechtsmittelinstanz gegen negative Kostenerlassentscheide des
Bezirksrats auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in Anwendung
von Art. 112 Abs. 1 ZPO. Was das Rechtsmittelverfahren anbetrifft,
lässt sich den ZPO-Kommentaren kein einheitliches Bild entnehmen und fehlt es –
soweit ersichtlich – einstweilen noch an einem einschlägigen
bundesgerichtlichen Präjudiz. Die diesbezügliche Auslegung von Art. 112
Abs. 1 ZPO dürfte deswegen nicht ganz leichtfallen, weil sich der deutschsprachige
Wortlaut von Art. 112 Abs. 1 ZPO massgeblich von der französischen
und italienischen Fassung unterscheidet, indem erstere sich nicht zur
Zuständigkeitsfrage äussert, die beiden letzteren dagegen das Gericht ("le
tribunal", "il giudice") als zuständig für den
Kostenerlassentscheid erklären. Der Commentaire romand schliesst aus diesem
Grund aus, dass eine andere Behörde (oder gar eine Verwaltungsbehörde) über den
Kostenerlass entscheiden könnte; zuständig kann aus dieser Sicht nur das
urteilende (Zivil-)Gericht selber sein und es steht gegen dessen Entscheid (soweit
er wie hier selbständig und nicht im Rahmen des Hauptentscheids ergeht
[Art. 110 ZPO]) die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (im
Folgenden: ZPO-Beschwerde) offen (Denis Tappy in: Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile, Commentaire romand, 2. A.,
Basel 2019, Art. 112 N. 12 und 15). Stünde effektiv von Bundesrechts
wegen die ZPO-Beschwerde offen, läge die Zuständigkeit für die
rechtsmittelweise Beurteilung des negativen Kostenerlassentscheids des
Bezirksrats klarerweise beim Obergericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz
gemäss ZPO (§ 48 GOG).
Aus Sicht der deutschsprachigen Kommentatoren werden
demgegenüber das anwendbare Verfahren, die für den Erlass zuständige Instanz
und die Rechtsmittelmöglichkeiten von Art. 112 ZPO nicht geregelt, weshalb
es Sache der Kantone sei, dies zu tun (statt vieler: Martin H. Sterchi in:
Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, 2012, Art. 112 N. 1). Dieser
Auffassung folgend, schlösse die ZPO nicht aus, dass das Kostenerlassverfahren
nach Art. 112 ZPO von den Kantonen als Akt der Justizverwaltung verstanden
werden könnte (so denn auch ausdrücklich Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen in: Paul
Oberhammer/Tanja
Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021,
Art. 111/112 N. 13). Gemäss letztgenannten Kommentatoren steht gegen
Akte der Justizverwaltung von Zivilgerichten im Kanton Zürich die
Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG offen (Schmid/Jent-Sørensen,
Art. 111/112 N. 13 i.V.m. 5). Wie es sich im (Sonder-)Fall eines Bezirksrats
verhält, wenn er über den Erlass von Kosten zu befinden hat, welche er im
Rahmen eines zivilrechtlichen, dem Zivilprozessrecht folgenden Verfahrens (als
KESB-Beschwerdeinstanz) auferlegt hat, bedarf jedoch einer genaueren Betrachtung.
Die nachfolgenden Überlegungen stehen aber unter dem Vorbehalt, dass
Art. 112 ZPO den Kantonen überhaupt Raum lässt, die Rechtsmittelordnung
diesbezüglich selber zu regeln und andere als die ZPO-Rechtsmittel dafür
vorzusehen (anders – wie erwähnt – der Commentaire romand).
4.2 Betrifft
ein Erlassgesuch eine rechtskräftig auferlegte Kostenforderung eines
Bezirksgerichts oder des Obergerichts selber, beschliesst darüber die
Verwaltungskommission des Obergerichts in Anwendung von § 18 Abs. 1
lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November
2010 (OrgV OGer; LS 212.51) in Verbindung mit § 5 der Verordnung des
Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts
sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14). Die Kostenerlassbeschlüsse
der obergerichtlichen Verwaltungskommission lassen sich hernach mit
"Rekurs" nach § 19 OrgV OGer an die obergerichtliche
Rekurskommission weiterziehen (vgl. statt vieler etwa die Beschlüsse der
obergerichtlichen Verwaltungskommission VW210009 vom 23. November 2021,
E. 2 und 6; VW210008 vom 22. Juli 2021, E. 2 und 9, abrufbar
unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Damit befindet das
Obergericht über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass sowohl von erst-
wie auch von zweitinstanzlichen Gerichtskosten aus zivilrechtlichen Verfahren
in der überwiegenden Zahl der Fälle selber (vgl. die diesbezüglichen
Rechtsprechungshinweise bei Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N. 12,
welche eine reichhaltige obergerichtliche Praxis belegen).
Nicht (ausdrücklich) erfasst von dieser Zuständigkeitsordnung
sind jedoch Kostenerlassgesuche, soweit sie Kostenauflagen anderer als
Zivilgerichte entscheidender Behörden – wie hier den Bezirksrat – betreffen.
Mangels einer gegenteiligen kantonalen Regelung dürfte – der Konzeption von
Art. 112 Abs. 1 ZPO folgend – vom Grundsatz auszugehen sein, wonach
erstinstanzlich das urteilende Gericht selber – hier also der Bezirksrat – über
ein nachträgliches Gesuch um Erlass seiner eigenen Verfahrenskosten zu befinden
hat. Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide in Anwendung von Art. 112
Abs. 1 ZPO käme sodann die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff.
GOG in Betracht. Die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG ist im
Allgemeinen zwar subsidiär gegenüber den prozessualen Rechtsmitteln, was an
sich sowohl im Verhältnis zu den Rechtsmitteln der ZPO (Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2017, § 82
N. 8) als auch zu jenen des VRG, insbesondere dem Rekurs (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 70), gilt. Anders als die herkömmliche Aufsichtsbeschwerde nach
verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis stellt die Aufsichtsbeschwerde
nach §§ 82 ff. GOG indes – jedenfalls in ihrer Ausprägung als
"sachliche" GOG-Aufsichtsbeschwerde (vgl. zur diesbezüglichen
Abgrenzung zur "administrativen" Aufsichtsbeschwerde: GOG-Kommentar,
§ 82 N. 21 ff.) – kein blosser Rechtsbehelf, sondern ein
Rechtsmittel dar, welches den Anforderungen von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) genügt (vgl.
Bertschi, welcher von einer "formalisierten" Aufsichtsbeschwerde
spricht und ihr Rechtsmittelqualität attestiert [Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 70 f.]). Verfahrensrechtlich kommen bei der
GOG-Aufsichtsbeschwerde denn auch sinngemäss die Vorschriften der
Zivilprozessordnung, im Falle eines Weiterzugs an das Obergericht jene der
ZPO-Beschwerde zur Anwendung (§ 83 Abs. 3 bzw. § 84 Satz 2 GOG). Zudem ist die GOG-Aufsichtsbeschwerde vorliegend schon deswegen primär
gegenüber den Rechtsmitteln des VRG, weil – wie erwähnt – nach der
Kaskadenordnung von § 40 EG KESR, soweit das ZGB oder das EG KESR nichts
regeln, was sie in Bezug auf das Kostenerlass(rechtsmittel)verfahren nicht tun,
verfahrensrechtlich das GOG zur Anwendung gelangt (oben E. 3.2). Die
"sachliche" Aufsichtsbeschwerde gemäss GOG steht grundsätzlich gegen
alle Anordnungen der unteren Gerichte offen, welche diese in ihrer Eigenschaft
als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer
Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel, insbesondere der
ZPO-Beschwerde, anfechtbar sind (GOG-Kommentar, § 82 N. 24–26).
Entsprechend geht die Rechtsprechung denn auch davon aus, dass gegen
Kostenerlassentscheide der Friedensrichterämter (Schlichtungsbehörden) die
GOG-Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Bezirksgericht und hernach der
Weiterzug nach § 84 GOG an das Obergericht offensteht; die Rechtsmittel
des VRG und dessen Instanzenzüge bleiben demgegenüber verschlossen (VGr, 9. Juni
2021, VB.2021.00391, E. 2.2; vgl. auch OGr, 11. August 2021,
VB210011, E. II/1).
4.3 Entsprechend
muss es sich im vorliegenden Fall verhalten. Auch wenn im Kostenerlassbeschluss
des Bezirksrats als KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt
würde, führte dies nicht zur Zulässigkeit des Rekurses nach VRG, sondern nach
dem Gesagten – weil Gerichtskosten in einem Zivilverfahren zur Diskussion
stehen, deren Erlass sich nach einer Bestimmung der Zivilprozessordnung richtet
(Art. 112 Abs. 1 ZPO), und verfahrensrechtlich auf das GOG verwiesen
wird (§ 40 Abs. 2 EG KESR) – jener der Aufsichtsbeschwerde nach
§§ 82 ff. GOG. Zwar trifft zu, dass allgemeine Aufsichtsbehörde über
die Bezirksräte der Regierungsrat bzw. die Direktion der Justiz und des Innern
ist (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR;
LS 172.1]; § 76a der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR;
LS 172.11]) und die Bezirksräte im Gegensatz zu den Bezirksgerichten oder
den Schlichtungsbehörden nicht der Aufsicht des Obergerichts (§ 80 GOG)
bzw. der Bezirksgerichte (§ 81 GOG) unterstellt sind. Wie erwähnt kommt
die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG in ihrer Ausprägung als
"sachliche" Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum
Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, jedoch – wie hier
– ein fallbezogenes Rechtsschutzbedürfnis besteht. In derartigen Fällen muss
die Zuständigkeit richtigerweise nicht bei der rein administrativen
Dienstaufsicht (Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszuständigen
gerichtlichen Aufsichts- und Rechtsmittelbehörde (vgl. auch Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 74). Diese ist im Bereich der Zivil-
und Strafrechtspflege das Obergericht. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss
§§ 82 ff. GOG unterscheidet denn auch nicht primär danach, wer
Aufsichtsbehörde ist, sondern ob ein Akt eines Organs der (Zivil- oder
Straf-)Rechtspflege vorliegt, unbesehen des Umstands, ob es sich dabei um
Gerichte, Behörden oder Kommissionen handelt (vgl. GOG-Kommentar, § 82
N. 11). Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als
KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht (oben E. 3.1), amtet er auch
als Erlassbehörde, wenn es um aus solchen Verfahren herrührende Gerichtskosten
geht, als Organ der Zivilrechtspflege. Damit steht gegen den streitigen
Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach
§§ 82 ff. GOG an das Obergericht – entgegen seiner Meinung – offen.
4.4 Die
Unzulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs ergibt sich indes nicht
nur aus der Abgrenzung der betreffenden VRG-Rechtsmittel zur GOG-Aufsichtsbeschwerde
respektive der möglichen Zulässigkeit der ZPO-Beschwerde, sondern auch aus dem
kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht selbst: Rekurs und Beschwerde nach
kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz stehen nur dann zur Verfügung, wenn
Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit darstellt (§ 1 VRG). Zwar liesse sich der Standpunkt
einnehmen, dass vorliegend Gerichtsgebühren und damit Kausalabgaben im Streit
lägen. Dies würde indes für die Gebührenauferlegung und ‑bemessung im
Zivilprozess schlechthin gelten, ohne dass dies die diesbezüglich offensichtlich
zur Verfügung stehenden ZPO-Rechtsmittel ausschlösse. Ebenso wirkt der Ansatz,
es gehe um blosse "Rechnungsführung unter Einschluss des
Kostenbezugs" (so wohl die Kategorisierung im GOG-Kommentar, VB zu
§§ 67 ff. N. 12) und damit einen verwaltungsrechtlichen Vorgang,
unpassend und überholt, handelt es sich doch hier nicht um einen
finanzhaushaltsrechtlichen Vorgang im Belieben der Gerichtskasse, sondern einen
Ermessensentscheid, welcher unter Berücksichtigung der finanziellen Situation
der kostenbelasteten Partei zu treffen ist und ähnlichen Gesetzmässigkeiten
folgt bzw. in einem engen (komplementären) Verhältnis zur unentgeltlichen
Rechtspflege steht. Ausschlaggebend für die Unzulässigkeit der VRG-Rechtsmittel
ist schliesslich, dass es hier – wie erwähnt – um eine Anwendung der
Kostenerlassnorm von Art. 112 ZPO geht: Rechtsmittelsystematisch stellen
Normen der ZPO keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im eigentlichen Sinne
dar. Sie sind – als Verfahrensordnung der Zivilgerichte – von den
Zivilgerichten anzuwenden. Es widerspräche zudem dem Grundsatz der Einheit des
Verfahrens, wenn Entscheide über die Festsetzung (Auferlegung und Bemessung)
von Kosten und Entschädigungen sowie über die unentgeltliche Prozessführung einerseits
und diesbezügliche Kostenerlassgesuche andererseits, welche regelmässig einen
engen Sachzusammenhang zu den vorgenannten Entscheiden aufweisen, in komplett
unterschiedlichen Instanzenzügen zu beurteilen wären. Unterschiedliche
Instanzenzüge kämen im vorliegenden (KESB-Beschwerde-)Kontext nach
obergerichtlicher Vorstellung selbst zwischen erster und zweiter
Beschwerdeinstanz zur Anwendung: Während über den Erlass von Kosten aus
zweitinstanzlichen KESB-Beschwerdeverfahren ohne Weiteres das Obergericht selber
befindet (gemäss § 18 Abs. 1 lit. q OrgV OGer, oben E. 4.2
Abs. 1), müssten Kostenerlassbeschlüsse des Bezirksrats betreffend
erstinstanzliche KESB-Beschwerdeverfahren auf dem
verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug und letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht
beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass nicht selten von Rechtssuchenden
gleichzeitig um den Erlass erstinstanzlicher wie zweitinstanzlicher
Verfahrenskosten ersucht wird und sich in beiden Fällen identische Fragen
stellen, erschiene eine solche disparate Rechtsmittelordnung geradezu
widersinnig und daher willkürlich. Richtigerweise darf hier der
verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug nicht zur Verfügung stehen, was er
mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit auch nicht tut.
4.5 Nach dem
Gesagten sprechen mehrere Gründe gegen eine Zuständigkeit von Regierungsrat und
Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit.
Ausschlaggebend ist aber in erster Linie, dass keine Streitigkeit im
Geltungsbereich des öffentlichen Rechts und damit im Anwendungsbereich des VRG
vorliegt und der VRG-Rekurs infolgedessen als Rechtsmittel ausser Betracht
fällt. Der Regierungsrat war damit für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache nicht zuständig, genauso wenig wie es in zweiter Instanz das
Verwaltungsgericht ist.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner gegen den negativen
Kostenerlassentscheid gerichteten Beschwerde mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts und des Regierungsrates nicht durch. Entsprechend ist seine
Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Der zu Unrecht in der Sache
ergangene Rekursentscheid des Regierungsrates ist aufzuheben.
5.2 Weil der
Beschwerdeführer nach Meinung des Verwaltungsgerichts vom Obergericht
unzutreffend auf den verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug verwiesen
wurde, darf ihm daraus kostenmässig kein Nachteil erwachsen. Entsprechend hat
die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens (definitiv) auf die Staatskasse
zu nehmen und wird das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (mangels Kostenbelastung des
Beschwerdeführers) gegenstandslos wird.
5.3 Aus den
nämlichen (Billigkeits-)Überlegungen sind die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nicht (nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls
gegenstandslos.
5.4 Partei-
bzw. Umtriebsentschädigungen sind dem Beschwerdeführer schon mangels Antrag
weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zuzusprechen und stünden ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1 Der
vorliegende Entscheid hat zur Folge, dass der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Dezember
2019, mit welchem dieser das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen hat, einstweilen innerkantonal gerichtlich noch nicht überprüft
werden konnte. Üblicherweise wäre das vom Beschwerdeführer dagegen bei einer
unzuständigen Instanz eingereichte Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht von
Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen gewesen. Weil das
Obergericht indessen bereits seinerseits negativ über seine Zuständigkeit
entschieden hat und auch im Rahmen des Meinungsaustauschs nicht bereit war, das
Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt dem Verwaltungsgericht eine Überweisung
an jenes auf gleicher Stufe stehende Gericht (vgl. Art. 74 Abs. 2 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]) verwehrt. Das
Verwaltungsgericht kann den negativen Kompetenzkonflikt nicht selber auflösen.
Der Beschwerdeführer wird damit in seiner Rechtsweggarantie nach Art. 29a
BV verletzt, welche ihm einen Anspruch auf Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit durch eine richterliche Behörde gewährleistet; ausserdem steht
auch eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. eine
Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zur Diskussion. Entsprechende
Verletzungen kann der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor Bundesgericht rügen.
Letzterem ist es sodann möglich, die Streitsache imperativ dem zuständigen
kantonalen Gericht zuzuweisen und dieses zur Gewährleistung wirksamen
Rechtsschutzes unter Beachtung der Vorgaben von Art. 75 Abs. 2 und
Art. 114 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) zu verpflichten.
6.2 Gegen
dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen
Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil der
Streitwert vorliegend indessen lediglich Fr. 1'200.- beträgt, kann die
Beschwerde in Zivilsachen bloss dann ergriffen werden, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in
der Beschwerde entsprechend – etwa unter Hinweis auf die ungelöste
Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel – darzulegen wäre (Art. 42
Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29
Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann
(Art. 116 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird. Der Beschluss des Regierungsrates vom 19. August 2020 wird
aufgehoben und die Kosten des Rekursverfahrens werden definitiv der Staatskasse
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 795.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6.2 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).