VB.2020.00696
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00696
31. März 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00696
Urteil
der 3. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA H,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Dezember 2014 ununterbrochen von der Gemeinde
B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zuvor bezog A in der Gemeinde C
Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 stellte die
Sozialhilfebehörde B die Sozialhilfeleistungen an A per 31. Januar 2020
ein. Für die Rückerstattung der bisher ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sei
vorerst das Strafverfahren abzuwarten. Zudem entzog die Sozialhilfebehörde
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 12. Februar 2020
Rekurs an den Bezirksrat I und machte geltend, nach wie vor bedürftig zu sein.
Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. September 2020 ab, ohne
Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Am 6. Oktober 2020 liess
A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin verlangte er die
Aufhebung des Beschlusses der Gemeinde B und die Anweisung an die Gemeinde, ihm
weiterhin Sozialhilfe auszurichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2020 wurden die Parteien darauf
hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme.
C. Der
Bezirksrat verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung. Die
Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 die
Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar
2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdeführer
bis zum Einstellungsbeschluss vom 28. Januar 2020 mit rund Fr. 2'000.-
pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum
Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Als
formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss aus dem Antrag
ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden
Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht
deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein professionell formulierter Antrag
kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins Dispositiv des Entscheids übernommen
werden. Es genügt indessen auch, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der
Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die das Rechtsmittel ergreifende
Partei will (VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 1.3; VGr, 7. Mai
2015, VB.2014.00698, E. 5.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12
und § 54 N. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 47).
1.2.1
Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht
immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines
juristischen Laien handelt. Demgegenüber darf von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen
und diese auch hinreichend begründen (Griffel, § 23 N. 6; VGr, 25. Oktober
2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Es fragt sich aber, ob auch bei von einer
rechtskundigen Person verfassten unklaren oder mehrdeutigen Anträgen auf die
Begründung zurückgegriffen werden darf, um Klarheit über den Willen der
(vertretenen) Partei zu erhalten. Sowohl beim klaren Antrag wie bei der
hinreichenden Begründung handelt es sich um formelle Anforderungen an eine
genügende Rechtsschrift, deren Fehlen einen formellen Mangel bedeutet (§ 54
Abs. 1; Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 5;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 und 17). Bei anwaltlicher
Vertretung darf erwartet werden, dass diese formellen Anforderungen eingehalten
werden. Der Hinweis auf die hinreichende Begründung, welche Anwältinnen und
Anwälte zu liefern haben, lässt es dabei aber nicht als ausgeschlossen
erscheinen, zur Verdeutlichung unklarer oder mehrdeutiger Anträge auf die
Begründung zurückzugreifen. Jedenfalls erschiene es als überspitzt
formalistisch, wenn bei anwaltlich vertretenen Personen aufgrund der blossen
Tatsache der anwaltlichen Vertretung nicht auf die Begründung zur Klärung der
gestellten Anträge zurückgegriffen werden dürfte, selbst wenn die Anforderungen
an klare Anträge bei rechtskundigen Personen höher sind als bei Laien (zum
Ganzen VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 1.4).
1.2.2
Der Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lautet nur auf
Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses; nicht aber auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Folgte man streng den Anträgen des
Beschwerdeführers, könnte eine Gutheissung seiner Anträge nicht zum Ziel
führen, da der Beschluss des Bezirksrats, mit welchem sein Rekurs abgewiesen
wurde, weiterhin bestehen bleiben würde. Dahingegen geht der Beschwerdeführer
in der Begründung seiner Beschwerde auf den vorinstanzlichen Entscheid ein.
Aufgrund obiger Überlegungen muss der Antrag des Beschwerdeführers, der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe
auszurichten, so verstanden werden, dass auch der Beschluss des Bezirksrats vom
4.
September 2020 aufzuheben sei.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
Dispositiv
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach
das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die
Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche
noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der
Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach
Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden
Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018,
VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 4. Januar 2021,
zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine
Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre
Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1),
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen
unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3).
Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam
(§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht
sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser
kennt als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirken einer Partei gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im
Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn
überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (VGr, 11. Februar
2021, VB.2020.00780, E. 2.2; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als
umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher
es für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen (BVGer,
19. Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1). Mitwirkungspflichten
erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und
unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kantonales Sozialamt, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2;
Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2).
Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht
ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen
über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des
Hilfesuchenden notwendig ist.
Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft
über ihre Verhältnisse oder verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist
nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene
Kürzung der Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der
Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und
mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine
Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien
2020, Kap. A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von
Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen)
zulässig (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013,
E. 4.3 mit weiterem Hinweis). Die Sozialbehörde hat bei einem
Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei
jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu
berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das
Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung
mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien
2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).
2.3
Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine
Einstellung der Leistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1
SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb
des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,
wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung
von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die
Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
überhaupt weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–5). In
sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber
nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre
Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der
Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die
hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die
Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die
Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.
Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen
eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die
betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme
der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Es kann
vorliegend offenbleiben, ob die seit 1. Januar 2021 geltenden SKOS-Richtlinien
strengere Anforderungen an die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels
nachgewiesener Bedürftigkeit stellen (vgl. SKOS-Richtlinien 2021, Kap. F.3
sowie Erläuterungen zu F.3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, im Rahmen der periodischen Überprüfung Ende 2019 habe sich
herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Einkommen im Umfang von Fr. 5'250.-
nicht deklariert gehabt habe und dieses Einkommen auf ein nicht deklariertes Postkonto
ausbezahlt worden sei. Sodann würden die monatlichen Überweisungen von rund Fr. 370.-
nach Spanien die Frage aufwerfen, wie es ihm gelinge, diese Geldüberweisungen
und seinen Lebensbedarf aus seinem Grundbedarf zu decken. Der Beschwerdeführer
habe zwar angegeben, er lebe sehr sparsam und würde dieses Geld an Bekannte
überweisen, die es für seine Ferien in Spanien aufbewahrten, allerdings habe er
nicht dargelegt, wozu er einen derart hohen Betrag in den Ferien einsetze.
Zudem habe der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, im Jahr 2019 trotz dieser
Zahlungen keine Ferien in Spanien verbracht. Weiter habe er die Ferien im Jahr
2018 während eines Zeitraums verbracht, in welchem ein Arztzeugnis seine
Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, und habe er die Ferien der zuständigen
Sozialarbeiterin jeweils nicht gemeldet. Zusätzlich bleibe unklar, weshalb der
Beschwerdeführer regelmässig bei Fremdbanken Geld beziehe, was Gebühren zur
Folge habe und wofür er die regelmässigen Bahnfahrten tätige. Diesbezüglich
stelle sich die Frage, ob er einer Arbeit nachgehe, da seine Ausführungen, es
handle sich um Arzttermine, in den Akten keine Stütze finden würden. Die so
entstandenen Ungereimtheiten hätten an der Anhörung vom 4. Dezember 2019
nicht vollständig ausgeräumt werden können, weshalb die Zweifel an der
Bedürftigkeit berechtigt seien. Die Beschwerdegegnerin habe den
Beschwerdeführer deshalb zu Recht sowohl anlässlich der Anhörung als auch
schriftlich am 19. Dezember 2019 dazu aufgefordert, diverse Unterlagen
einzureichen. Bis heute habe er die verlangte Lohnabrechnung für die Expertentätigkeit
im Jahr 2018, die fehlenden Kontoauszüge der D-Bank sowie des Postfinance-Kontos
nicht eingereicht. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen zu Recht verfügt.
3.2 Der
Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, dass er schuldhaft
gehandelt habe, indem er die Einnahmen von Fr. 5'250.- sowie das Postkonto
verschwiegen habe. Dies würde allerdings noch keine Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen, sondern sei mit einer Leistungskürzung
bzw. Rückerstattungspflicht zu sanktionieren. Die Fremdbankgebühren erklärt er
damit, dass es in B keinen Bankomaten der D-Bank gebe, weshalb er jeweils bei
Fremdbanken Geld beziehen müsse. Die Kosten für Bahnfahrten entstünden, wenn er
nach F fahre, um spazieren zu gehen oder Kollegen zu treffen. Da er sehr
sparsam lebe, monatlich einen Grosseinkauf mache, ein günstiges Handyabonnement
habe und im Allgemeinen unnötige Ausgaben vermeide, überweise er monatlich
einen Betrag an seine Bekannten in Spanien. Diese würden ihm den Betrag jeweils
übergeben, wenn er nach Spanien in die Ferien fahre. So habe er keinen Zugriff
auf sein Feriengeld, ansonsten er es ausgeben würde. Seine Ferienabwesenheiten
habe er stets dem Betreibungsamt gemeldet, aber nicht der Beschwerdegegnerin,
da er sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen sei.
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 20. November 2019 mit,
dass bei der periodischen Überprüfung der Sozialhilfe weitere Fragen
aufgetaucht seien und lud ihn zu einer Anhörung ein. Die Anhörung fand am 4. Dezember
2019 statt. Unter anderem ging es darum, dass sich aus dem Auszug des
individuellen Kontos des Beschwerdeführers bei der SVA Zürich ergebe, dass er
im Jahr 2018 Einnahmen von Fr. 5'250.- erzielt habe. Dem Beschwerdeführer
wurde vorgehalten, dass er erneut Lohn verschwiegen habe und er wurde gefragt,
weshalb die Einnahmen nicht auf sein Konto bei der D-Bank eingegangen seien.
Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer über ein gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht deklariertes Postkonto verfügt, auf welches diese
Einnahmen überwiesen wurden. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
zu den monatlichen Zahlungen nach Spanien, zu seiner Arbeitssuche, zu den
Bargeldbezügen bei Fremdbanken, zu den Zugfahrten und den nicht gemeldeten
Auslandsaufenthalten Stellung zu nehmen. Zudem wurde ihm in Aussicht gestellt,
dass geprüft werde, ob die Unterstützung weitergeführt werden könne und ob
Strafanzeige einzureichen sei. Er wurde ausserdem aufgefordert, die Auszüge des
Postkontos seit dessen Eröffnung, die aktuellen Auszüge des Kontos bei der D-Bank
sowie die Lohnabrechnung für das Jahr 2018 einzureichen.
Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht
hatte, machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember
2019 sowie 13. Januar 2020 auf die weiterhin fehlenden Unterlagen
aufmerksam. Demnach fehlten noch Unterlagen des Kontos bei der Postfinance,
ausgenommen die Kontoauszüge von 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2019
(die nachgereicht wurden), sämtliche detaillierten Kontoauszüge ab September
2019 sowie die Lohnabrechnungen für die Tätigkeit im Jahr 2018. Die
Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich darauf
hin, dass aufgrund der ihr vorliegenden Akten seine Mittellosigkeit
angezweifelt werde und daher eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels
Nachweis der Bedürftigkeit geprüft werde.
Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht mit
seiner Beschwerde den Kontoauszug der D-Bank vom 1. September 2019 bis und
mit 20. Januar 2020 sowie die Abrechnung der Experten-Entschädigung für
das Jahr 2018 ein. Da das Verwaltungsgericht
vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen
ohne Einschränkungen vorgebracht werden (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Dementsprechend sind die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen zu berücksichtigen. Soweit er die von der Beschwerdegegnerin
verlangten Unterlagen eingereicht hat, wurden die Zweifel durch die
eingereichten Dokumente ausgeräumt. Jedenfalls macht die Beschwerdegegnerin
nicht geltend, daraus würden sich weitere Zweifel ergeben. Weiterhin nicht
eingereicht hat der Beschwerdeführer die fehlenden Kontoauszüge des Postkontos.
Allerdings erweckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kontoauszüge des Postkontos
für den Zeitraum vor 2016 nicht eingereicht hat, keine erheblichen Zweifel an
dessen aktueller Bedürftigkeit, da diese nichts zu den aktuellsten Einkommens-
und Vermögensverhältnissen beitragen würden. Nach wie vor fehlen indessen die
aktuellsten Auszüge des Postkontos, d. h. die Auszüge ab 1. November
2019, welche die Beschwerdegegnerin verlangt hatte. Da dieses Postkonto der
Beschwerdegegnerin bis Dezember 2019 verschwiegen worden war und darauf
verheimlichte Einnahmen flossen, erweckt die erneute Verheimlichung des Kontostands
in der Tat erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers,
jedenfalls ab November 2019. Die Zweifel werden zudem dadurch bestärkt, dass
der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zwar die Kontoauszüge der D-Bank
bis Januar 2020 eingereicht hat – wobei gemäss Seitennummerierung auch hier 13
Seiten fehlen –, sich indessen zur Existenz und zum Kontostand des Postkontos
nicht mit einem Wort äusserte.
4.2 Die
bestehenden Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurden durch die
nachgereichten Kontoauszüge nicht beseitigt. Der Beschwerdeführer ist seiner
Mitwirkungspflicht immer noch nicht (vollständig) nachgekommen, obwohl die
Mitwirkung ihm durchaus zumutbar wäre, war es ihm doch ohne Mühe möglich, die
aktuellen Kontoauszüge der D-Bank einzureichen. Weshalb er für das Konto bei
der Postfinance die verlangten aktuellsten Kontoauszüge nicht eingereicht hat,
ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch keinerlei
Hinderungsgründe geltend.
4.3 Wie
erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2019
sowie 13. Januar 2020 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und
ausdrücklich aufgefordert, sämtliche detaillierten Kontoauszüge seit
Kontoeröffnung nachzureichen. Sodann wurde ihm die Verweigerung oder
Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht.
4.4 Der
Beschwerdeführer reichte lediglich die Auszüge des Postkontos von 1. Januar
2016 bis 31. Oktober 2019 ein. Da für die Urteilsfällung indes die
finanzielle Situation im Entscheidzeitpunkt massgebend ist, kam die
Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2020 – wenn auch mit abweichender
Begründung, die indes die Zweifel an der Bedürftigkeit teilweise erhärtet (dazu
sogleich E. 4.5 ff.) – zu Recht zum Schluss, dass die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist, und stellte die
Sozialhilfeleistungen per 31. Januar 2020 ein. Nachdem die Voraussetzungen
für eine Einstellung in sinngemässer Anwendung von § 24a SHG eingehalten
wurden (vgl. E. 2.3), erweist sich die Einstellung vorliegend als
rechtmässig.
4.5 Anzufügen
ist jedoch noch, dass die Geldbezüge bei den Fremdbanken, die jeweils Gebühren
zur Folge haben, sowie die Zugfahrten alleine keine erheblichen Zweifel an der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufkommen liessen. Die gebührenpflichtigen
Geldbezüge vermögen allerdings die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sehr
sparsam lebe, infrage zu stellen. Zu den Zugfahrten ist anzumerken, dass es
einem Sozialhilfeempfänger durchaus erlaubt ist, den ihm für seinen
Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag (nach Deckung der Fixkosten wie
die Miete) so zu verwenden und seine Freizeit ausserhalb der Wohngemeinde zu
verbringen. Denn im Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist ein Betrag für Verkehrsauslagen
(Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile) enthalten
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, Ziff. 2, 3. Januar 2021);
die vom Beschwerdeführer mit seiner Bankkarte getätigten Ticketkäufe liegen jedenfalls
in diesem Rahmen.
4.6 Grundsätzlich
zu Recht macht die Beschwerdegegnerin sodann geltend, der Beschwerdeführer
verfüge über Aktien, da er Dividendenzahlungen erhalte. Dazu habe er bisher
keine Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zwar nie
aufgefordert, dazu Unterlagen einzureichen oder diese Zahlungen sonst zu
erklären und die Dividendenzahlungen bzw. der Besitz allfälliger Aktien waren
auch nicht Gegenstand der Anhörung vom 4. Dezember 2019. Allerdings hat
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin laut § 18 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 SHG vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine
finanziellen Verhältnisse zu geben und Veränderungen unaufgefordert zu
melden. Gegebenenfalls (im Fall eines neuen Gesuchs) sind diese Zahlungen,
welche die Beschwerdegegnerin als Dividendenzahlungen bezeichnet, weiter
abzuklären.
4.7 Weiter ist
dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er die Einnahmen von rund Fr. 5'000.-
bereits zum wiederholten Mal sowie das Bestehen eines weiteren Kontos
verschwiegen und der Beschwerdegegnerin seine Ferienabwesenheiten jeweils nicht
gemeldet hat. Dies bestreitet er auch nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer im Oktober 2016 Fr. 3'659.55, im September 2017 Fr. 3'419.60,
im Oktober 2018 Fr. 7'847.20 und im Oktober 2019 Fr. 5'561.-
Einnahmen durch die Teilnahme als Experte im … generiert hat. Dabei wurde der
Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. August 2017 verpflichtet,
den Betrag aus dem Jahr 2016 (sowie einen weiteren Betrag aus dem Jahr 2015)
zurückzuerstatten. Wiederum gab er die Einnahmen der Jahre 2017, 2018 sowie
2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin aber nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer
ist zwar zuzustimmen, dass das Nichtdeklarieren von Einnahmen grundsätzlich
eine Rückerstattungspflicht oder eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
zur Folge hat. Vorliegend erscheint indessen eine Einstellung gerechtfertigt,
da sich aus diesen und weiteren Umständen erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben.
4.8 Mit der
Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass es Fragen aufwirft, wie es dem
Beschwerdeführer gelingt, monatlich rund Fr. 370.- aus der ihm
ausgerichteten Sozialhilfe nach Spanien zu überweisen, und wofür dieses Geld
bestimmt ist. Die Beschwerdegegnerin äussert in diesem Zusammenhang die
Vermutung, dass es sich dabei um Unterhaltszahlungen handeln könnte.
Die Beschwerdegegnerin stellte bereits im Jahr 2018 fest,
dass der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von 300 Euro nach Spanien
überweist. Deshalb forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im
Leistungsentscheid vom 10. Oktober 2018 auf, weitere Angaben über die
Drittpersonen sowie die Gründe für die finanzielle Unterstützung schriftlich
bekannt zu geben. Auch sei Stellung dazu zu nehmen, wie der Lebensunterhalt
bestritten werde. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
November 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, dass es sich nicht um
Unterstützungsleistungen handle, sondern um eine Sparquote. Er überweise dieses
Geld an seine Verwandten in Spanien, da er es ansonsten ausgeben würde. Seine
Verwandten würden das Geld verwalten und er benötige es, wenn er nach Spanien
in die Ferien fahre. Er würde sparsam leben und monatlich einen Grosseinkauf
machen. Die Beschwerdegegnerin schien diese Erklärung mindestens vorerst zu
akzeptieren und veranlasste keine weiteren Abklärungen. So lässt sich
betreffend einer solchen Überweisung vom 26. Oktober 2018 den Akten folgende
Notiz entnehmen: "i.O., geklärt am 29.11.18". Anlässlich der Anhörung
vom 4. Dezember 2019 wiederholte der Beschwerdeführer die gemachten
Angaben. Zwar werfen diese Zahlungen in der Tat Fragen auf, würden aber –
soweit es sich tatsächlich um Feriengeld des Beschwerdeführers handelt – bei
einer isolierten Betrachtung nicht zwingend auf eine mangelnde Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers schliessen lassen. Denn es erscheint
nicht geradezu ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger einen gewissen
Betrag für Ferien zur Seite legt (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.4
mit weiterem Hinweis).
5.
5.1 Da die
Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei
diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
5.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
5.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen. Der
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer musste nicht zur Einreichung weiterer
Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aufgefordert werden (Plüss, § 16
N. 40).
5.2.3
Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der
persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen
Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte
(BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 23. Juli 2018,
VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Interessen des Beschwerdeführers
sind aufgrund der drohenden Einstellung der Sozialhilfeleistungen zwar in
schwerwiegender Weise betroffen, es stellen sich jedoch keine zusätzlichen tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsanwalts
erforderlich gemacht hätten. Vielmehr ging es um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse und die Einreichung weiterer Unterlagen zur Ausräumung der Zweifel
an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (oben, insbesondere E. 4.1).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist schon
mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen, wäre jedoch ohnehin auch
mangels Notwendigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …