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Entscheid

VB.2020.00696

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00696

31. März 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22612)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00696

Urteil

der 3. Kammer

vom 31. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA H,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit Dezember 2014 ununterbrochen von der Gemeinde

B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zuvor bezog A in der Gemeinde C

Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 stellte die

Sozialhilfebehörde B die Sozialhilfeleistungen an A per 31. Januar 2020

ein. Für die Rückerstattung der bisher ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sei

vorerst das Strafverfahren abzuwarten. Zudem entzog die Sozialhilfebehörde

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 12. Februar 2020

Rekurs an den Bezirksrat I und machte geltend, nach wie vor bedürftig zu sein.

Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. September 2020 ab, ohne

Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Am 6. Oktober 2020 liess

A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin verlangte er die

Aufhebung des Beschlusses der Gemeinde B und die Anweisung an die Gemeinde, ihm

weiterhin Sozialhilfe auszurichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2020 wurden die Parteien darauf

hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukomme.

C. Der

Bezirksrat verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung. Die

Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 die

Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdeführer

bis zum Einstellungsbeschluss vom 28. Januar 2020 mit rund Fr. 2'000.-

pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum

Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Als

formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss aus dem Antrag

ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden

Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht

deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein professionell formulierter Antrag

kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins Dispositiv des Entscheids übernommen

werden. Es genügt indessen auch, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der

Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die das Rechtsmittel ergreifende

Partei will (VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 1.3; VGr, 7. Mai

2015, VB.2014.00698, E. 5.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12

und § 54 N. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 47).

1.2.1

Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht

immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines

juristischen Laien handelt. Demgegenüber darf von Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen

und diese auch hinreichend begründen (Griffel, § 23 N. 6; VGr, 25. Oktober

2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Es fragt sich aber, ob auch bei von einer

rechtskundigen Person verfassten unklaren oder mehrdeutigen Anträgen auf die

Begründung zurückgegriffen werden darf, um Klarheit über den Willen der

(vertretenen) Partei zu erhalten. Sowohl beim klaren Antrag wie bei der

hinreichenden Begründung handelt es sich um formelle Anforderungen an eine

genügende Rechtsschrift, deren Fehlen einen formellen Mangel bedeutet (§ 54

Abs. 1; Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 5;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 und 17). Bei anwaltlicher

Vertretung darf erwartet werden, dass diese formellen Anforderungen eingehalten

werden. Der Hinweis auf die hinreichende Begründung, welche Anwältinnen und

Anwälte zu liefern haben, lässt es dabei aber nicht als ausgeschlossen

erscheinen, zur Verdeutlichung unklarer oder mehrdeutiger Anträge auf die

Begründung zurückzugreifen. Jedenfalls erschiene es als überspitzt

formalistisch, wenn bei anwaltlich vertretenen Personen aufgrund der blossen

Tatsache der anwaltlichen Vertretung nicht auf die Begründung zur Klärung der

gestellten Anträge zurückgegriffen werden dürfte, selbst wenn die Anforderungen

an klare Anträge bei rechtskundigen Personen höher sind als bei Laien (zum

Ganzen VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 1.4).

1.2.2

Der Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lautet nur auf

Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses; nicht aber auf Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids. Folgte man streng den Anträgen des

Beschwerdeführers, könnte eine Gutheissung seiner Anträge nicht zum Ziel

führen, da der Beschluss des Bezirksrats, mit welchem sein Rekurs abgewiesen

wurde, weiterhin bestehen bleiben würde. Dahingegen geht der Beschwerdeführer

in der Begründung seiner Beschwerde auf den vorinstanzlichen Entscheid ein.

Aufgrund obiger Überlegungen muss der Antrag des Beschwerdeführers, der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe

auszurichten, so verstanden werden, dass auch der Beschluss des Bezirksrats vom

4.

September 2020 aufzuheben sei.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

Dispositiv

1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach

das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die

Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche

noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der

Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach

Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden

Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018,

VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 4. Januar 2021,

zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine

Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre

Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1),

Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen

unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3).

Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam

(§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht

sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser

kennt als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirken einer Partei gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im

Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn

überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (VGr, 11. Februar

2021, VB.2020.00780, E. 2.2; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als

umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher

es für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen (BVGer,

19. Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1). Mitwirkungspflichten

erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und

unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kantonales Sozialamt, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2;

Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2).

Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht

ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen

über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des

Hilfesuchenden notwendig ist.

Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft

über ihre Verhältnisse oder verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist

nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene

Kürzung der Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der

Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und

mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine

Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien

2020, Kap. A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von

Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen)

zulässig (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013,

E. 4.3 mit weiterem Hinweis). Die Sozialbehörde hat bei einem

Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei

jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu

berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das

Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung

mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien

2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).

2.3

Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine

Einstellung der Leistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1

SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb

des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,

wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung

von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die

Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht

überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

überhaupt weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der

Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–5). In

sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber

nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre

Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der

Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die

hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die

Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die

Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.

Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen

eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die

betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme

der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Es kann

vorliegend offenbleiben, ob die seit 1. Januar 2021 geltenden SKOS-Richtlinien

strengere Anforderungen an die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels

nachgewiesener Bedürftigkeit stellen (vgl. SKOS-Richtlinien 2021, Kap. F.3

sowie Erläuterungen zu F.3).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, im Rahmen der periodischen Überprüfung Ende 2019 habe sich

herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Einkommen im Umfang von Fr. 5'250.-

nicht deklariert gehabt habe und dieses Einkommen auf ein nicht deklariertes Postkonto

ausbezahlt worden sei. Sodann würden die monatlichen Überweisungen von rund Fr. 370.-

nach Spanien die Frage aufwerfen, wie es ihm gelinge, diese Geldüberweisungen

und seinen Lebensbedarf aus seinem Grundbedarf zu decken. Der Beschwerdeführer

habe zwar angegeben, er lebe sehr sparsam und würde dieses Geld an Bekannte

überweisen, die es für seine Ferien in Spanien aufbewahrten, allerdings habe er

nicht dargelegt, wozu er einen derart hohen Betrag in den Ferien einsetze.

Zudem habe der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, im Jahr 2019 trotz dieser

Zahlungen keine Ferien in Spanien verbracht. Weiter habe er die Ferien im Jahr

2018 während eines Zeitraums verbracht, in welchem ein Arztzeugnis seine

Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, und habe er die Ferien der zuständigen

Sozialarbeiterin jeweils nicht gemeldet. Zusätzlich bleibe unklar, weshalb der

Beschwerdeführer regelmässig bei Fremdbanken Geld beziehe, was Gebühren zur

Folge habe und wofür er die regelmässigen Bahnfahrten tätige. Diesbezüglich

stelle sich die Frage, ob er einer Arbeit nachgehe, da seine Ausführungen, es

handle sich um Arzttermine, in den Akten keine Stütze finden würden. Die so

entstandenen Ungereimtheiten hätten an der Anhörung vom 4. Dezember 2019

nicht vollständig ausgeräumt werden können, weshalb die Zweifel an der

Bedürftigkeit berechtigt seien. Die Beschwerdegegnerin habe den

Beschwerdeführer deshalb zu Recht sowohl anlässlich der Anhörung als auch

schriftlich am 19. Dezember 2019 dazu aufgefordert, diverse Unterlagen

einzureichen. Bis heute habe er die verlangte Lohnabrechnung für die Expertentätigkeit

im Jahr 2018, die fehlenden Kontoauszüge der D-Bank sowie des Postfinance-Kontos

nicht eingereicht. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen zu Recht verfügt.

3.2 Der

Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, dass er schuldhaft

gehandelt habe, indem er die Einnahmen von Fr. 5'250.- sowie das Postkonto

verschwiegen habe. Dies würde allerdings noch keine Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen, sondern sei mit einer Leistungskürzung

bzw. Rückerstattungspflicht zu sanktionieren. Die Fremdbankgebühren erklärt er

damit, dass es in B keinen Bankomaten der D-Bank gebe, weshalb er jeweils bei

Fremdbanken Geld beziehen müsse. Die Kosten für Bahnfahrten entstünden, wenn er

nach F fahre, um spazieren zu gehen oder Kollegen zu treffen. Da er sehr

sparsam lebe, monatlich einen Grosseinkauf mache, ein günstiges Handyabonnement

habe und im Allgemeinen unnötige Ausgaben vermeide, überweise er monatlich

einen Betrag an seine Bekannten in Spanien. Diese würden ihm den Betrag jeweils

übergeben, wenn er nach Spanien in die Ferien fahre. So habe er keinen Zugriff

auf sein Feriengeld, ansonsten er es ausgeben würde. Seine Ferienabwesenheiten

habe er stets dem Betreibungsamt gemeldet, aber nicht der Beschwerdegegnerin,

da er sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen sei.

4.

4.1 Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 20. November 2019 mit,

dass bei der periodischen Überprüfung der Sozialhilfe weitere Fragen

aufgetaucht seien und lud ihn zu einer Anhörung ein. Die Anhörung fand am 4. Dezember

2019 statt. Unter anderem ging es darum, dass sich aus dem Auszug des

individuellen Kontos des Beschwerdeführers bei der SVA Zürich ergebe, dass er

im Jahr 2018 Einnahmen von Fr. 5'250.- erzielt habe. Dem Beschwerdeführer

wurde vorgehalten, dass er erneut Lohn verschwiegen habe und er wurde gefragt,

weshalb die Einnahmen nicht auf sein Konto bei der D-Bank eingegangen seien.

Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer über ein gegenüber der

Beschwerdegegnerin nicht deklariertes Postkonto verfügt, auf welches diese

Einnahmen überwiesen wurden. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,

zu den monatlichen Zahlungen nach Spanien, zu seiner Arbeitssuche, zu den

Bargeldbezügen bei Fremdbanken, zu den Zugfahrten und den nicht gemeldeten

Auslandsaufenthalten Stellung zu nehmen. Zudem wurde ihm in Aussicht gestellt,

dass geprüft werde, ob die Unterstützung weitergeführt werden könne und ob

Strafanzeige einzureichen sei. Er wurde ausserdem aufgefordert, die Auszüge des

Postkontos seit dessen Eröffnung, die aktuellen Auszüge des Kontos bei der D-Bank

sowie die Lohnabrechnung für das Jahr 2018 einzureichen.

Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht

hatte, machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember

2019 sowie 13. Januar 2020 auf die weiterhin fehlenden Unterlagen

aufmerksam. Demnach fehlten noch Unterlagen des Kontos bei der Postfinance,

ausgenommen die Kontoauszüge von 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2019

(die nachgereicht wurden), sämtliche detaillierten Kontoauszüge ab September

2019 sowie die Lohnabrechnungen für die Tätigkeit im Jahr 2018. Die

Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich darauf

hin, dass aufgrund der ihr vorliegenden Akten seine Mittellosigkeit

angezweifelt werde und daher eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels

Nachweis der Bedürftigkeit geprüft werde.

Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht mit

seiner Beschwerde den Kontoauszug der D-Bank vom 1. September 2019 bis und

mit 20. Januar 2020 sowie die Abrechnung der Experten-Entschädigung für

das Jahr 2018 ein. Da das Verwaltungsgericht

vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen

ohne Einschränkungen vorgebracht werden (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Dementsprechend sind die vom Beschwerdeführer eingereichten

Unterlagen zu berücksichtigen. Soweit er die von der Beschwerdegegnerin

verlangten Unterlagen eingereicht hat, wurden die Zweifel durch die

eingereichten Dokumente ausgeräumt. Jedenfalls macht die Beschwerdegegnerin

nicht geltend, daraus würden sich weitere Zweifel ergeben. Weiterhin nicht

eingereicht hat der Beschwerdeführer die fehlenden Kontoauszüge des Postkontos.

Allerdings erweckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kontoauszüge des Postkontos

für den Zeitraum vor 2016 nicht eingereicht hat, keine erheblichen Zweifel an

dessen aktueller Bedürftigkeit, da diese nichts zu den aktuellsten Einkommens-

und Vermögensverhältnissen beitragen würden. Nach wie vor fehlen indessen die

aktuellsten Auszüge des Postkontos, d. h. die Auszüge ab 1. November

2019, welche die Beschwerdegegnerin verlangt hatte. Da dieses Postkonto der

Beschwerdegegnerin bis Dezember 2019 verschwiegen worden war und darauf

verheimlichte Einnahmen flossen, erweckt die erneute Verheimlichung des Kontostands

in der Tat erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers,

jedenfalls ab November 2019. Die Zweifel werden zudem dadurch bestärkt, dass

der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zwar die Kontoauszüge der D-Bank

bis Januar 2020 eingereicht hat – wobei gemäss Seitennummerierung auch hier 13

Seiten fehlen –, sich indessen zur Existenz und zum Kontostand des Postkontos

nicht mit einem Wort äusserte.

4.2 Die

bestehenden Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurden durch die

nachgereichten Kontoauszüge nicht beseitigt. Der Beschwerdeführer ist seiner

Mitwirkungspflicht immer noch nicht (vollständig) nachgekommen, obwohl die

Mitwirkung ihm durchaus zumutbar wäre, war es ihm doch ohne Mühe möglich, die

aktuellen Kontoauszüge der D-Bank einzureichen. Weshalb er für das Konto bei

der Postfinance die verlangten aktuellsten Kontoauszüge nicht eingereicht hat,

ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch keinerlei

Hinderungsgründe geltend.

4.3 Wie

erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2019

sowie 13. Januar 2020 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und

ausdrücklich aufgefordert, sämtliche detaillierten Kontoauszüge seit

Kontoeröffnung nachzureichen. Sodann wurde ihm die Verweigerung oder

Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht.

4.4 Der

Beschwerdeführer reichte lediglich die Auszüge des Postkontos von 1. Januar

2016 bis 31. Oktober 2019 ein. Da für die Urteilsfällung indes die

finanzielle Situation im Entscheidzeitpunkt massgebend ist, kam die

Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2020 – wenn auch mit abweichender

Begründung, die indes die Zweifel an der Bedürftigkeit teilweise erhärtet (dazu

sogleich E. 4.5 ff.) – zu Recht zum Schluss, dass die Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist, und stellte die

Sozialhilfeleistungen per 31. Januar 2020 ein. Nachdem die Voraussetzungen

für eine Einstellung in sinngemässer Anwendung von § 24a SHG eingehalten

wurden (vgl. E. 2.3), erweist sich die Einstellung vorliegend als

rechtmässig.

4.5 Anzufügen

ist jedoch noch, dass die Geldbezüge bei den Fremdbanken, die jeweils Gebühren

zur Folge haben, sowie die Zugfahrten alleine keine erheblichen Zweifel an der

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufkommen liessen. Die gebührenpflichtigen

Geldbezüge vermögen allerdings die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sehr

sparsam lebe, infrage zu stellen. Zu den Zugfahrten ist anzumerken, dass es

einem Sozialhilfeempfänger durchaus erlaubt ist, den ihm für seinen

Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag (nach Deckung der Fixkosten wie

die Miete) so zu verwenden und seine Freizeit ausserhalb der Wohngemeinde zu

verbringen. Denn im Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist ein Betrag für Verkehrsauslagen

(Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile) enthalten

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, Ziff. 2, 3. Januar 2021);

die vom Beschwerdeführer mit seiner Bankkarte getätigten Ticketkäufe liegen jedenfalls

in diesem Rahmen.

4.6 Grundsätzlich

zu Recht macht die Beschwerdegegnerin sodann geltend, der Beschwerdeführer

verfüge über Aktien, da er Dividendenzahlungen erhalte. Dazu habe er bisher

keine Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zwar nie

aufgefordert, dazu Unterlagen einzureichen oder diese Zahlungen sonst zu

erklären und die Dividendenzahlungen bzw. der Besitz allfälliger Aktien waren

auch nicht Gegenstand der Anhörung vom 4. Dezember 2019. Allerdings hat

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin laut § 18 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 SHG vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine

finanziellen Verhältnisse zu geben und Veränderungen unaufgefordert zu

melden. Gegebenenfalls (im Fall eines neuen Gesuchs) sind diese Zahlungen,

welche die Beschwerdegegnerin als Dividendenzahlungen bezeichnet, weiter

abzuklären.

4.7 Weiter ist

dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er die Einnahmen von rund Fr. 5'000.-

bereits zum wiederholten Mal sowie das Bestehen eines weiteren Kontos

verschwiegen und der Beschwerdegegnerin seine Ferienabwesenheiten jeweils nicht

gemeldet hat. Dies bestreitet er auch nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer im Oktober 2016 Fr. 3'659.55, im September 2017 Fr. 3'419.60,

im Oktober 2018 Fr. 7'847.20 und im Oktober 2019 Fr. 5'561.-

Einnahmen durch die Teilnahme als Experte im … generiert hat. Dabei wurde der

Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. August 2017 verpflichtet,

den Betrag aus dem Jahr 2016 (sowie einen weiteren Betrag aus dem Jahr 2015)

zurückzuerstatten. Wiederum gab er die Einnahmen der Jahre 2017, 2018 sowie

2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin aber nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer

ist zwar zuzustimmen, dass das Nichtdeklarieren von Einnahmen grundsätzlich

eine Rückerstattungspflicht oder eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

zur Folge hat. Vorliegend erscheint indessen eine Einstellung gerechtfertigt,

da sich aus diesen und weiteren Umständen erhebliche Zweifel an der

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

4.8 Mit der

Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass es Fragen aufwirft, wie es dem

Beschwerdeführer gelingt, monatlich rund Fr. 370.- aus der ihm

ausgerichteten Sozialhilfe nach Spanien zu überweisen, und wofür dieses Geld

bestimmt ist. Die Beschwerdegegnerin äussert in diesem Zusammenhang die

Vermutung, dass es sich dabei um Unterhaltszahlungen handeln könnte.

Die Beschwerdegegnerin stellte bereits im Jahr 2018 fest,

dass der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von 300 Euro nach Spanien

überweist. Deshalb forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im

Leistungsentscheid vom 10. Oktober 2018 auf, weitere Angaben über die

Drittpersonen sowie die Gründe für die finanzielle Unterstützung schriftlich

bekannt zu geben. Auch sei Stellung dazu zu nehmen, wie der Lebensunterhalt

bestritten werde. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im

November 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, dass es sich nicht um

Unterstützungsleistungen handle, sondern um eine Sparquote. Er überweise dieses

Geld an seine Verwandten in Spanien, da er es ansonsten ausgeben würde. Seine

Verwandten würden das Geld verwalten und er benötige es, wenn er nach Spanien

in die Ferien fahre. Er würde sparsam leben und monatlich einen Grosseinkauf

machen. Die Beschwerdegegnerin schien diese Erklärung mindestens vorerst zu

akzeptieren und veranlasste keine weiteren Abklärungen. So lässt sich

betreffend einer solchen Überweisung vom 26. Oktober 2018 den Akten folgende

Notiz entnehmen: "i.O., geklärt am 29.11.18". Anlässlich der Anhörung

vom 4. Dezember 2019 wiederholte der Beschwerdeführer die gemachten

Angaben. Zwar werfen diese Zahlungen in der Tat Fragen auf, würden aber –

soweit es sich tatsächlich um Feriengeld des Beschwerdeführers handelt – bei

einer isolierten Betrachtung nicht zwingend auf eine mangelnde Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers schliessen lassen. Denn es erscheint

nicht geradezu ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger einen gewissen

Betrag für Ferien zur Seite legt (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.4

mit weiterem Hinweis).

5.

5.1 Da die

Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei

diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen. Der

rechtskundig vertretene Beschwerdeführer musste nicht zur Einreichung weiterer

Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aufgefordert werden (Plüss, § 16

N. 40).

5.2.3

Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der

persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen

Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten

hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte

(BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 23. Juli 2018,

VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Interessen des Beschwerdeführers

sind aufgrund der drohenden Einstellung der Sozialhilfeleistungen zwar in

schwerwiegender Weise betroffen, es stellen sich jedoch keine zusätzlichen tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsanwalts

erforderlich gemacht hätten. Vielmehr ging es um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse und die Einreichung weiterer Unterlagen zur Ausräumung der Zweifel

an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (oben, insbesondere E. 4.1).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist schon

mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen, wäre jedoch ohnehin auch

mangels Notwendigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-

verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …