VB.2020.00697
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00697
16. September 2021Deutsch28 min
(URT.2021.23041)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00697
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
Pensionskasse A, vertreten durch
RA W und/oder X,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS),
vertreten durch
VCS-Sektion Zürich,
vertreten durch RA Y,
sowie die Beschwerdegegnerschaft 2–13
(2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2,
7, 8.1, 8.2, 9.1, 9.2, 10.1, 10.2, 11, 12.1, 12.2, 13),
2–13 vertreten durch RA Z,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Baudirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Beschluss vom
10. März 2020 der Pensionskasse A die Bewilligung für den
Ersatzneubau der Siedlung Brunaupark mit 497 Wohnungen, einem Ladenzentrum
(Gewerbe-, Verkaufs- und Gastronomieflächen) und einer Unterniveaugarage mit
695 Fahrzeugabstellplätzen (davon neu 034) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02, 03, 04, 05 und 06 sowie der F-Strasse 07, 07a,
07b sowie die Nummern 08 bis 031 in Zürich. Gleichzeitig eröffnete sie die
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. September 2019.
Erwägungen
II.
A. Gegen
diesen Entscheid erhoben der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS; Verfahren Nr. R1S.2020.05028) sowie die Beschwerdegegnerschaft 2–13
(Verfahren Nr. R1S.2020.05030) mit Eingaben vom 15. April 2020 Rekurs
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten in der Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Pensionskasse A.
B. Die Pensionskasse A erhob am 16. April
2020.
Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte Disp.-Ziff. II.B.1.d
des Beschlusses der Bausektion sei dahingehend anzupassen, als die Auflage
bezüglich der Wegabstände (vgl. Erwägungen I. a, e, f und g) aufzuheben
und für die unterirdische Unterbauung und Unterschreitung der Wegabstände im
Bereich des G-Wegs eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei, Disp.-Ziff. II.B.63
des Beschlusses der Bausektion sei ersatzlos aufzuheben und die mit dem Baugesuch
beantragte Anzahl der Parkplätze sei ohne Erbringung eines weitergehenden
Nachweises zu bewilligen sowie Disp.-Ziff. II.B.64 des Beschlusses der
Bausektion sei ersatzlos aufzuheben und von einer Verpflichtung der
Bauherrschaft zur Darlegung, wie die bestimmungsgemässe Nutzung der
verschiedenen Parkplatzkategorien sichergestellt werde, sei abzusehen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion der Stadt Zürich
(Verfahren Nr. R1S.2020.05032).
C. Die
Verfahren Nrn. R1S.2020.05028, R1S.2020.05030 und R1S.2020.05032 wurden
vom Baurekursgericht vereinigt. Der Rekurs im Verfahren Nr. R1S.2020.05030
wurde gutgeheissen und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 10. März
2020.
sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. September
2019.
aufgehoben. Die Rekurse in den Verfahren Nrn. R1S.2020.05028 und
R1S.2020.05032 wurden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die Pensionskasse A mit
Eingabe vom 6. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Beurteilung
der übrigen mit den Rekursen erhobenen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache zur Beurteilung der
übrigen mit den Rekursen erhobenen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die Vorinstanz einzuladen, im Fall der Abweisung der übrigen Rügen anzuordnen,
dass die lärmrechtlichen Mängel im Rahmen der Auflagenbereinigung zu beheben
seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Der VCS hielt in seiner Eingabe
vom 16. Oktober 2020 fest, dass die Baubewilligung aus
lärmschutzrechtlichen Gründen aufgehoben worden sei. Entsprechend gehe es in
der vorliegenden Beschwerde nur um diese Lärmschutzfragen. Dem VCS gehe es aber
um die Parkplatzsituation. Entsprechend verweise er auf den angefochtenen
Entscheid und verzichte im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. In seiner
Vernehmlassung vom 5. November 2020 schloss das Baurekursgericht auf
Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und die Bausektion der Stadt
Zürich beantragten am 22. Oktober 2020 bzw. 6. November 2020 und am
11.
November 2020 die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft 2–13
beantragte am 12. November 2020 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Ersatz
der MWST) zulasten der Pensionskasse A.
Mit Replik vom 18. Dezember 2020 hielt die Pensionskasse A
an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Am 5. Januar bzw. 20. Januar
2021.
reichte die Baudirektion weitere Stellungnahmen ein. Die Bausektion des
Stadtrates Zürich verzichtete am 20. Januar 2021 auf eine weitere
Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerschaft 2–13 hielt in der Duplik vom 22. Januar 2021 an den in der
Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. Sie reichte zudem am 16. April
2021.
eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein, zu welcher sich die Bauherrschaft
am 6. September 2021 vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1904 (VRG)
zuständig. Die Bauherrschaft ist gemäss § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Baugrundstück weist eine Fläche von 39'488 m2
auf, liegt in der Wohnzone W5 mit einem Mindestwohnanteil von 60 %
und ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss der Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugeteilt. Es grenzt im Norden an die E-Strasse,
während sich nordwestlich die Siedlung H-Strasse befindet. Geplant ist eine
Arealüberbauung mit 497 Wohnungen in acht Gebäuden. Die Gebäude A,
B1, C1 und D1 sind im Norden abgekröpft. Die dadurch gebildeten Kopfbauten
liegen unmittelbar parallel zur E-Strasse, während die südlich daran
anschliessenden Gebäuderiegel, die weiter südlich gelegenen Gebäude B2, C2
und D2 sowie aufgrund der Grundstücksform auch das Gebäude E von der E-Strasse
zurückversetzt sind. Geplant sind zudem eine Tiefgarage mit 695 Fahrzeugabstellplätzen
(Ebenen 1 und 2) sowie ein Ladenzentrum mit ebenfalls grösstenteils
unterirdisch in den Ebenen 3 und 4 gelegenen Verkaufsflächen (westlich des
Gebäudes C1). Im auf die E-Strasse ausgerichteten jeweiligen
Erdgeschossbereich und teilweise auch im unmittelbar darüber liegenden Geschoss
sind sodann weitere Verkaufs-, Gastronomie- und Gewerbeflächen vorgesehen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die lärmschutzrechtliche
Ausnahmebewilligung zu Unrecht aufgehoben worden sei. Es seien sämtliche
baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft worden. Zudem seien
entgegen den Erwägungen in E. 5.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids 89 und
nicht 95 Wohnungen überhaupt von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen
betroffen. Rot [Anmerkung: Räume, bei denen die Immissionsgrenzwerte an allen
Fenstern überschritten sind] seien in diesen Wohnungen nur 44 und nicht 50
Räume. Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 6 dB (A) und mehr gebe es
tagsüber nicht. Die maximale Überschreitung betrage 5 dB (A) am Tag und
absolut vereinzelt 9 dB (A) in der Nacht. Somit seien von den insgesamt
497.
Wohnungen bloss deren 89 (d.h. 18 %) von der Lärmproblematik
überhaupt betroffen, und bei diesen Wohnungen würden wiederum nur 155 Zimmer
(von total 1'387 Zimmern, d.
h. 11 %) eine Grenzwertüberschreitung aufweisen. Bei lediglich
44.
Zimmern, mithin 3 % aller Zimmer der Überbauung, handle es sich um
rote Räume, die nicht unter dem Grenzwert belüftet werden könnten. Von diesen
44.
roten Räumen würden sich 20 an der Ostfassade des Hauses A befinden und eine
Grenzwertüberschreitung von nur 1 dB (A) aufweisen. Damit würden lediglich
24.
rote Räume entlang der E-Strasse verbleiben, in welchen aufgrund der
Gebäudesetzung zwar unvermeidbar eine Grenzwertüberschreitung vorliege, die
dafür aber die Grundlage bildeten, dass hunderte hinter dem Lärmschutzriegel
angeordnete Wohnungen die Lärmgrenzwerte ausnahmslos einhalten könnten. Für
Wohnräume seien zudem die Alarmwerte entgegen den Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid auch tagsüber nicht überschritten.
3.2
Gemäss Art. 22
Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden. Dabei müssen die Immissionsgrenzwerte in der Mitte jedes
offenen Fensters eines lärmempfindlichen Raums eingehalten sein (Art. 39 Abs. 1
LSV); die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten
"Lüftungsfenster" jedes Raums genügt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht, darf jedoch im Rahmen der Interessenabwägung für eine
Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden (BGE 145 II 189 E. 8.1; 142 II
100.
E. 4). Liegt eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vor, so
werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und
die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden
(Art. 22 Abs. 2 USG). Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass
Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen
nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden
können durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm
abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder
gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b).
Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31
Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur
erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse
besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).
Hierzu bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens und demjenigen an einer
Reduktion der Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die
in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere
Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Zweck
von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am Bau eines Wohngebäudes
im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private Interesse der
Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks genügt nicht.
Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die Schliessung
einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer Verdichtung
nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis sowie Art. 8a
Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]).
Bauvorhaben, die in diesem Sinn wünschenswert erscheinen, können nach der
bundesgerichtlichen Praxis bewilligt werden, wenn sich das Bauvorhaben in
weitgehend überbautem Gebiet befindet, die Immissionsgrenzwerte nicht
wesentlich überschritten sind und ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt
ist (zum Ganzen BGE 145 II 189 E. 8.1, 142 II 100 E. 4.6; BGr, 4. Dezember
2019, 1C_568/2018, E. 4.1; 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.3).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat zu
Arealüberbauungen festgehalten, dass eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
tagsüber um bis zu 4 dB (A) eindeutig wahrnehmbar sei und nicht mehr als
unwesentlich qualifiziert werden könne (BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7).
Auch eine Ausnahmebewilligung trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte um
6.
dB (A) in der Nacht für ein Grundstück in der ES III wurde vom
Bundesgericht geschützt (BGE 145 II 189). Sodann muss nach Auffassung des
Bundesgerichts vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass
alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft
worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen
Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die
Gewährung einer Ausnahme in Betracht (Subsidiarität; BGr, 2. April 2019,
1C_106/2018, E. 4.7 mit Hinweis).
Schliesslich obliegt der Nachweis einer hinreichenden
Massnahmenprüfung dem Baugesuchsteller, wobei im Falle einer erheblichen
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte eine vertiefte Auseinandersetzung mit
der Lärmproblematik erforderlich ist (BGr, 25. August 2020, 1C_244/2019, E. 3.4.4).
3.3
Das
Baugrundstück ist aufgrund der Lage an der nördlich des Bauvorhabens
verlaufenden E-Strasse durch Strassenlärm belastet. Der Immissionsgrenzwert
beträgt in der ES III am Tag 05 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A),
der Alarmwert am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 05 dB (A) (vgl. Ziff. 2
des Anhangs 3 zur LSV). Bei Betriebsräumen gelten um 5 dB (A) höhere
Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Für Gebiete und Gebäude,
in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht
keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Vom Baurekursgericht
werden in E. 5.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids die einzelnen
Grenzwertüberschreitungen aufgrund des Lärmgutachtens vom 5. März 2019
festgehalten sowie in Verbindung mit den massgeblichen Grundrissplänen im
Einzelnen dargelegt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang,
dass das Baurekursgericht das Lärmgutachten falsch gewürdigt habe. Dies lasse
sich unter anderem damit erklären, dass das Lärmgutachten jeweils zwei Ebenen
zusammengefasst habe. Im Beschwerdeverfahren würden nun die Überschreitungen
für jeden einzelnen Raum und auf jeder Ebene separat ausgewiesen. Daraus ergebe
sich, dass insgesamt 89 und nicht 95 Wohnungen von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen
betroffen seien. In diesen 89 Wohnungen seien in 155 Räumen die
Immissionsgrenzwerte überschritten (111 gelbe Räume [Anmerkung: Räume, bei
denen die Immissionsgrenzwerte wenigstens an einem Lüftungsfenster eingehalten
werden können] und 44 rote Räume). Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ergeben sich folgende Immissionsgrenzwert-Überschreitungen:
Die höchsten Werte liegen somit bei 19 Wohnungen mit
70.
dB (A) am Tag vor, womit auch der Alarmwert erreicht wird. In der Nacht
liegen die höchsten Werte bei 64 dB (A) und betreffen 12 Wohnungen
(Immissionsgrenzwertüberschreitung von 9 dB [A]). Bei den
Gewerberäumlichkeiten liegt zudem im Eckzimmer im Haus C1 auf der
4.
Ebene eine Überschreitung des Alarmwerts um l dB (A) vor.
Dabei handelt es sich um erhebliche
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen. Diese erfordern eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der Lärmproblematik. Hinzu kommt, dass tagsüber sogar
bei 19 Wohnungen die Alarmwerte erreicht werden. Eine Aufstufung in die
nächsthöhere Empfindlichkeitsstufe ist aufgrund der bereits erfolgten Zuweisung
zur ES III von vornherein ausgeschlossen. Bei einer solchen Ausgangslage
kann in der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein Verstoss gegen den Zweck
der erwähnten lärmschutzrechtlichen Bestimmungen gesehen werden, weil diesfalls
das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor übermässigem
Lärm ausgehöhlt würde (vgl. dazu auch BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5;
BGE 142 II 100 E. 4.3 und 4.4).
3.4
Im vorliegenden
Fall besteht ein Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens. Das
Bauvorhaben liegt in der Stadt Zürich in einem dichten städtischen Umfeld und
ist gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen. Zudem wird mit dem
Bauvorhaben das raumplanerische Ziel der Siedlungsverdichtung nach innen
gefördert (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG). Auch
besteht ein grosser Bedarf an Wohnungen. Es liegt somit ein öffentliches
Interesse am Bau von Wohnungen sowie an der Siedlungsverdichtung nach innen
vor. Zu prüfen ist, ob diese öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall
überwiegen gegenüber dem grundsätzlichen Bauverbot gemäss Art. 22 USG und Art. 31
Abs. 1 LSV bei Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte. Insbesondere ist
diese Frage mit Blick auf die Vorkehrungen zu analysieren, die getroffen werden
sollen, um diese Überschreitungen und ihr Ausmass zu begrenzen (BGE 145 II 189 E. 8.3.2).
Der vorliegende Fall ist nicht mit einer Ausgangslage
vergleichbar ist, welche vom Bundesgericht bereits geschützt wurde. In BGE 145 II 189 war eine Immissionsgrenzwertüberschreitung von 6 dB (A) in der
Nacht für ein Grundstück in der ES III zu beurteilen. Aus den Plänen ging
hervor, dass die Immissionsgrenzwerte nur nachts und in Höhe der nicht zu
öffnenden Fenster (mit Reinigungsöffnung) überschritten wurden. Am Tag und in
der Nacht wurden sie dagegen auf der Ebene der zu öffnenden Fenster
eingehalten. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wies zudem darauf hin, dass sich
die meisten Überschreitungen in der Nacht auf die Südfassade konzentrierten, wo
sich keine Schlafzimmer befinden würden (die Schlafzimmer wurden an der Ost-
und Westfassade lärmabgewandt platziert). Der Lärmpegel von 61 dB (A) lag
zudem deutlich unter den Alarmwerten (vgl. BGE 145 II 189 E. 8.3.3).
Zu den Relativierungen der Bauherrschaft bezüglich der
Anzahl betroffener Wohnungen und Räume mittels prozentualen Anteils im
Verhältnis zur gesamten Arealüberbauung ist festzuhalten, dass auch die
absolute Anzahl der Wohnungen zu berücksichtigen ist, bei welchen die
Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Mit Blick auf die Dimension des
gesamten Bauvorhabens dürfen nicht für eine signifikante Anzahl lärmbelasteter
Wohnungen die Vorgaben des Lärmschutzes gelockert werden. Es ist jedoch auch zu
berücksichtigen, dass mit der Neuüberbauung die Lärmsituation insgesamt
verbessert wird. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin dürfte sich
die Lärmsituation zudem im Rahmen der im Jahr 2023 geplanten Strassensanierung
verbessern (umfassende Strassensanierung zwischen E- und H-Strasse).
3.5
Es ist
daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sämtliche baulichen und
gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft hat.
3.5.1
Das Baurekursgericht hält in E. 5.3.2 (S. 27 f.) des
vorinstanzlichen Entscheids unter anderem fest, dass auf naheliegende
Verbesserungen der angeblich lärmoptimierten Grundrisse, wie einläufige Treppen
oder die konsequente Verlagerung von Sanitärräumen an die auf die E-Strasse
ausgerichtete Fassade, verzichtet worden sei. Nicht plausibel sei insbesondere,
dass solche Anpassungen, mit denen ein grösserer Anteil der hauptsächlich
problematischen Fassade auf Nebennutzungen und Erschliessungen entfiele, bei
entsprechender Befensterung nicht mit einem adäquaten Fassadenbild einhergehen
könnten. Was sodann die Stellung der Baukörper betreffe, verfüge die
Bauherrschaft angesichts der grossen Grundstücksfläche über sehr weitgehende
Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Setzung der Baukörper mit mehreren
Kopfbauten keineswegs zwingend erscheinen lasse. Konkrete alternative Anordnungen
seien nicht ausgewiesen worden. Dabei vermöge insbesondere das Argument, wonach
die Kopfbauten als Lärmschutz für die dahinterliegenden Gebäuderiegel
fungierten, für sich allein noch keine zureichende Begründung zu liefern,
würden doch dadurch umgekehrt gerade zahlreiche massiv lärmbelastete Wohnungen
geschaffen. Nicht näher diskutiert würden dabei auch die lediglich angetönten
Varianten, die sich bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Kopfbauten
ergeben würden, namentlich die Fragen, welche konkreten Dimensionen diese
Kopfbauten gegenüber der E-Strasse aufweisen würden, in welchen Abständen
zueinander sie sich befänden und welche baulichen Lärmschutzmassnahmen wiederum
in diesen Abstandsbereichen (auch bezüglich der dahinter befindlichen Aussenflächen)
denkbar wären. Nicht zu verfangen vermöge dabei auch der Hinweis, wonach eine
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eine Rückversetzung der Gebäude um ca. 100 m
bedingen würde. Zum einen wäre im Rahmen der Lärmoptimierung bereits eine
Verbesserung der Lärmbelastung anzustreben, unabhängig davon, ob damit
letztlich auf eine Ausnahmebewilligung gänzlich verzichtet werden könnte oder
nicht. Zum andern werde bezüglich gestalterischer Massnahmen festgehalten,
diese seien aufgrund des Ausmasses der Grenzwertüberschreitungen zwecklos. In
diesem Zusammenhang wäre die Klärung naheliegend gewesen, inwieweit
beispielsweise eine Kombination von Rückversetzung und gestalterischen
Massnahmen zu einer signifikanten Verbesserung der Lärmbelastung hätte führen
können. Unzureichend begründet sei schliesslich auch, weshalb ausgehend von der
gewählten Anordnung der Gebäude nicht durch eine Anpassung der vorgesehenen
Nutzungen eine teilweise Entschärfung, insbesondere der nächtlichen
Lärmproblematik, herbeigeführt werden könne.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine alternative Stellung der
Baukörper selbstverständlich geprüft worden sei. So habe es insbesondere im
Wettbewerb Varianten mit Punktbauten oder mit einem durchgehenden Lärmriegel
gegeben. Auf den ersten Blick vermöge unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes
eine Lösung mit durchgehendem Lärmriegel zwar noch wirksamer erscheinen. Bei
einer genaueren Betrachtung zeige sich aber, dass mit einem ununterbrochenen
Riegel mehr Wohnungen mit Immissionsgrenzwert-Überschreitungen geschaffen
würden, da die Fassadenabwicklung entlang der Strasse vergrössert werde und der
Lärmriegel damit mehr lärmexponierte Räume enthalte. Bei einem Riegel mit
Unterbrüchen seien die hinter dem Riegel gelegenen Wohnungen trotz der Unterbrüche
immer noch genügend geschützt, sodass bei sämtlichen rückwärtigen Räumen die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Ein durchgehender Riegel hätte
im Vergleich zur gewählten Gebäudestellung mit Kopfbauten daher keine Vorteile
bezüglich Lärmabschirmung, dafür zahlreiche Nachteile (überlange und damit
monoton wirkende Fassade, keine Durchlässigkeit, schlechte Anbindung des
Freiraums an die Stadt etc.). Bei einer Gesamtbetrachtung würden sich daher all
die Alternativen als ungeeignet erweisen, da die Anzahl lärmbetroffener Räume
deutlich höher ausgefallen wäre als beim gewählten Bauvorhaben. Die
Beschwerdeführerin räumt anschliessend zwar ein, dass die Setzung der Baukörper
nicht absolut zwingend sein möge. Bei einem so grossen Grundstück gebe es immer
Alternativen. Das vorliegende Bauprojekt sei jedoch aus Sicht des Lärmschutzes
die zielführendste Lösung.
Bezüglich der Ausführungen des Baurekursgerichts zu den lärmoptimierten
Grundrissen führt die Beschwerdeführerin aus, die Treppenläufe und Sanitärräume
seien bereits an der Fassade zur E-Strasse angeordnet worden. Es verbleibe
somit nur wenig Spielraum. Bei gleichbleibender Volumetrie würden die von der
Vorinstanz ins Spiel gebrachten Massnahmen wie die einläufigen Treppen oder die
konsequente Verlagerung von Sanitärräumen an die auf die E-Strasse
ausgerichtete Fassade die Lärmsituation in keiner Weise verbessern. Der von der
Vorinstanz aufgeworfene Aspekt, dass Bäder und Treppenhäuser an der
Strassenfassade weiter zu konzentrieren seien, würde zu einer weiteren
Verschmälerung der Volumina in den Gebäudeköpfen und zu einseitig
lärmabgewandten Wohn- bzw. Schlafräumen führen. Eine solche Anordnung hätte
diverse negative Konsequenzen. Einseitig orientierten Wohnungen mangle es an
räumlicher und belichtungstechnischer Vielfalt, was die besonders gute
Gestaltung beeinträchtigen könne. Ein weiteres Verschmälern der Volumina sei
zudem aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll, da die zu dämmende Fassadenfläche
im Verhältnis zum Volumen ein ungünstiges Verhältnis erreiche. Letztlich seien
auch gegen die Stadt und die Strasse gerichtete und damit für die
Öffentlichkeit sichtbare Fassaden mit ausschliesslich Fenstern zu Nebenräumen
entgegen der Meinung der Vorinstanz aus städtebaulicher Sicht klar abzulehnen.
Eine entsprechende Befensterung gehe nicht mit einem adäquaten Fassadenbild
einher.
Bezüglich der Nutzungen führt die Beschwerdeführerin
schliesslich aus, dass zur Lärmquelle hin im Erdgeschoss und teilweise auch im
l. Obergeschoss weniger lärmempfindliche Nutzungen wie Gewerbe und Büros
angeordnet worden seien. Eine weitergehende Reduktion des Wohnanteils wäre
aufgrund des anhaltenden Wohnungsmangels in der Stadt Zürich und der weitaus
geringeren Nachfrage nach Gewerbeflächen nicht sachgerecht und unverhältnismässig.
Ein Ersatz dieser Wohnungen durch Büroräumlichkeiten würde dem
richtplanerischen Ziel der inneren Verdichtung diametral zuwiderlaufen, weil
wertvolle zentrumsnahe Flächen dem Wohnen entzogen würden.
3.5.3
Gemäss der Medienmitteilung der Beschwerdeführerin vom 9. April 2021
beabsichtigt sie in der zweiten Jahreshälfte 2021 ein überarbeitetes Baugesuch
für die Neugestaltung des gesamten Brunaupark-Areals einzureichen. Die äussere
Erscheinung und die Anordnung der geplanten Bauten würden unverändert bleiben.
Um den Lärmschutz zu verbessern, würden jedoch die Wohnungsgrundrisse anders
angeordnet: Die Wohn- und Schlafzimmer kämen zur geschützten ruhigeren Seite zu
liegen. Zur Strasse hin seien neu die Treppenhäuser, Küchen und Bäder geplant.
Aufgrund dieser Medienmitteilung steht fest, dass unbestrittenermassen weitere
Möglichkeiten zur Lärmoptimierung der Grundrisse bestehen.
Auch ist näher aufzuzeigen, weshalb nicht eine gewisse
weitergehende lärmoptimierte Anpassung der vorgesehenen Nutzungen möglich sein
soll, insbesondere auch zur Entschärfung der nächtlichen Lärmproblematik. Für
das streitbetroffene Bauvorhaben ist ein Wohnanteil von 60 %
vorgeschrieben. Geplant ist jedoch ein Wohnanteil von 83,7 %. Aufgrund der
Realisierung einer Arealüberbauung, was grundsätzlich die Ausschöpfung des
maximalen mit dem Arealüberbauungsbonus erstellbaren Gebäudevolumens
ermöglicht, wird dem Anliegen der Verdichtung und der Schaffung von Wohnraum
bereits Rechnung getragen. Sollte mit einer gewissen Anpassung der Nutzungen
oder einer Veränderung des Volumens eine deutliche Verbesserung der
Lärmproblematik möglich sein, sind solche Anpassungen in Erwägung zu ziehen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht konkret aufzeigt, weshalb die
Ausführungen des Baurekursgerichts nicht zu einer Verbesserung der
Lärmproblematik führen können. Auch der erneute Hinweis auf die Stellungnahme
der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz vom 13. Mai 2020 genügt nicht.
Dasselbe gilt für die Ausführungen der Bausektion der Stadt Zürich in der
Rekursvernehmlassung vom 25. Mai 2020 und der Duplik vom 13. Juli
2020.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es zwar möglich,
dass bezüglich der Stellung der Baukörper tatsächlich die beste Variante
gewählt wurde. Es fehlen jedoch konkrete Unterlagen dazu, aufgrund welcher
diese Ausführungen objektiv nachvollzogen werden können. Zwar mag es z. B. sein, dass ein
Abrücken um 25 m eine Verbesserung von höchstens drei Dezibel mit sich
bringt und eine solche Variante aus städtebaulicher Sicht unerwünscht ist.
Dasselbe gilt für das Anbringen von lärmseitigen Balkonen/Loggien, die nach der
Fachstelle Lärmschutz eine Pegelreduktion von max. 4 dB (A) mit sich
bringen. Es ist an der Bauherrschaft, den Nachweis einer hinreichenden
Massnahmenprüfung zu erbringen. Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Verfahren
mangels konkreter Projektvarianten, in welchen die Grenzwertüberschreitungen
mit Schallberechnungen zahlenmässig aufgezeigt und die Vor- und Nachteile im
Einzelnen konkretisiert werden, nicht erbracht. Mit einem solchen Nachweis wird
von der Bauherrschaft nicht verlangt, dass abwegige Varianten aufgezeigt werden
müssen. Vielmehr muss nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen werden, dass
sämtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft wurden. Ohne
konkrete Darlegung, welche Varianten (bzw. allenfalls auch deren Mischformen)
welche Reduktionen der Grenzwertüberschreitungen mit sich bringen, kann auch
die Wirksamkeit der gewählten Variante nicht überprüft werden.
Selbstverständlich sind im Rahmen der nachgelagerten Interessenabwägung nach Art. 31
Abs. 2 LSV unter anderem auch städtebauliche Aspekte zu berücksichtigen.
Die Empfehlungen für den Bewilligungsprozess betreffend
Vollzug von Art. 31 LSV des kantonalen Tiefbauamts des Kantons Zürich vom
1.
September 2020 listen 16 verschiedene Kriterien für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung auf, anhand welcher nachzuweisen ist, dass das Projekt
lärmschutztechnisch die optimale Lösung darstellt. Die Anwendung des
Kriterienkatalogs durch die Beschwerdeführerin auf das vorliegende Bauvorhaben
vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis,
sämtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Lärmoptimierung geprüft
und ausgeschöpft zu haben, nicht gelingt.
3.6
Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass erhebliche Immissionsgrenzwert-Überschreitungen
vorliegen, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Lärmproblematik
erforderlich machen. Weder das Baurekurs- noch das Verwaltungsgericht müssen
Verbesserungen zur Lärmoptimierung oder umsetzbare Alternativen aufzeigen. Es
obliegt vielmehr der Bauherrschaft, nachzuweisen, dass sie sämtliche baulichen
und gestalterischen Massnahmen zur Lärmoptimierung geprüft und ausgeschöpft hat.
Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Da die entsprechenden Grundlagen für die
Abwägung der einzubeziehenden Interessen nicht nachgewiesen sind, ist auch eine
Überprüfung der Interessensabwägung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nicht
möglich. Es kann daher auch offenbleiben, ob die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich wäre und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu
den in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen zur
Lärmabschirmung rechtzeitig erfolgt sind.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe im Rekursverfahren mit der
Variante 2 aufgezeigt, dass mit geringfügigen Massnahmen (kleinere Grundrissanpassungen,
Festverglasung der von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffenen Fenster)
die Lärmgrenzwerte bei sämtlichen Fenstern eingehalten werden könnten und die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung somit nicht mehr erforderlich sei. Damit
lasse sich das Projekt mit der Vornahme von untergeordneten Anpassungen
realisieren, weshalb eine entsprechende Auflage zur Behebung der
lärmrechtlichen Mängel anzuordnen sei. Anstatt die Baubewilligung aufzuheben,
wäre diese einzig mit einer Auflage zu versehen gewesen, während die konkrete
Beurteilung der einzelnen Massnahmen der zuständigen Baubewilligungsbehörde im
Rahmen der Auflagebereinigung zu überlassen sei. Indem die Vorinstanz die Massnahmen
aber – trotz fehlender Zuständigkeit hierfür – selbst und unzureichend
beurteilt habe, habe sie § 321 PBG verletzt und das dieser Bestimmung
zugrunde liegende Verhältnismässigkeitsgebot.
Für den Nachweis, dass die lärmschutzrechtlichen Vorgaben
ausnahmslos mit der Vornahme einiger geringfügigen Massnahmen eingehalten
werden könnten, habe die Bauherrschaft in der Zwischenzeit nochmals einige
Möglichkeiten der Grundrissgestaltung durchgespielt. Dies nicht in der Meinung,
dass das angerufene Gericht im Sinne einer Baubewilligungsbehörde die
Umsetzbarkeit prüfe, sondern allein um aufzuzeigen, dass die äusserst flexiblen
Grundrisse mannigfaltig anpassbar seien und damit Auflagen ohne Weiteres und
ohne grosse Umplanungen erfüllt werden könnten. Dabei würden beispielsweise
zwei in der Zwischenzeit erstellte Varianten der Grundrissgestaltung zeigen,
dass das Projekt vollständig lärmschutzrechtskonform ausgestaltet werden könne.
So könnten beispielsweise die Grundrisse der Eckwohnungen unter Beibehaltung
der Zimmeranzahl dahingehend angepasst werden, dass ein Schlafzimmer anstatt
auf der Längs- neu auf der Breitseite des Balkons angeschlossen und sich der
Wohn-/Essbereich dadurch mehr nach Süden zum Innenhof verschieben würde.
Denkbar wäre sodann eine Anpassung der Zimmeranzahl, indem die 4,5- und 3,5-Zimmer-Wohnungen
in den Kopfbauten und auf der Ostfassade des Hauses A je um ein Zimmer
reduziert würden und so über grosszügigere Wohn- und Esszimmerbereiche verfügen
würden. All dies seien einstweilen zwar erst planerische Gedanken, welche aber
unzweifelhaft belegen würden, mit welch geringfügigen Änderungen eine allen
Vorschriften entsprechende Überbauung (ohne Beanspruchung einer
lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung) realisiert werden könne. Die
Bauherrschaft sei aber nach wie vor der Meinung, dass die im Rahmen einer
sorgfältigen Gesamtbeurteilung entwickelten und bewilligten Grundrisse
insgesamt die besten seien und die Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.
Die Varianten würden aber zeigen, dass – wenn man den Lärmschutz derart
prioritär gewichte und das Projekt damit einseitig auf ein Kriterium ausrichte
– das Vorgehen der Vorinstanz einen offenkundigen Verstoss gegen § 321 PBG
darstelle und daher einer Korrektur bedürfe.
4.2
Können inhaltliche oder formale Mängel
des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind
gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen
Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des
verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2
und Art. 36 Abs. 3 BV). Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage,
wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu
einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar
2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5;
Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.).
Ob Projektmängel ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden können, entscheidet sich nach qualitativen und nicht nach
quantitativen Gesichtspunkten (vgl. dazu Mäder, S. 241 f.).
4.3
Das
Baurekursgericht hält in E. 5.3.4 (S. 31 f.) des
vorinstanzlichen Entscheids zur im Rekursverfahren eingereichten
Variante 1 unter anderem fest, dass diese keines der vorstehend
dargelegten, zur Aufhebung der Bewilligung führenden lärmschutzrechtlichen
Probleme löse. Zwar beseitige sie die in den Kopfbauten enthaltenen roten
Räume, wobei sich an der entsprechenden Stelle neu Teile von ebenfalls
lärmempfindlichen gelben Räumen befinden würden. Im Ergebnis ändere sich aber
nichts daran, dass lärmempfindliche Räume in 95 (bzw. 89) Wohnungen im
vorstehend dargelegten Ausmass von erheblichen Grenzwertüberschreitungen
betroffen seien, womit eine Ausnahmebewilligung ausser Betracht falle. Zugleich
sei mit der minimalen Anpassung gewisser Grundrisse durch Verschiebung eines
Zimmers selbstredend nicht dargetan, dass alle verhältnismässigen Massnahmen
gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft seien.
Diese Ausführungen des Baurekursgerichts sind nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin fokussiert denn auch im Beschwerdeverfahren
auf die Grundrisse der "Variante 2" bzw. Anpassungen dazu. Es
erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Variante 1.
4.4
Zur
Variante 2 hält das Baurekursgericht in E. 5.3.4 (S. 32 f.)
des vorinstanzlichen Entscheids unter anderem fest, dass die
lärmschutzrechtlichen Probleme mutmasslich gelöst wären, wobei immerhin
bezüglich des Einflusses des neu geschaffenen Balkons auf den dahinter
liegenden, bisher als gelb qualifizierten Raum sowie bezüglich der Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte beim neu geschaffenen und nicht verschlossenen Fenster
des verlegten Zimmers mangels entsprechenden Lärmgutachtens keine vollständige
Sicherheit bestehe. Variante 2 erweise sich aber aus anderen Gründen als
nicht bewilligungsfähig. Insbesondere in den Kopfbauten würden durch die
fehlende Möglichkeit, die zur E-Strasse hin ausgerichteten Fenster zu öffnen,
sowohl das Eckzimmer als auch der grosse Wohnbereich nur noch über ein Fenster
bzw. (im Falle des Wohnbereichs) über die Balkontüre belüftet. Im für die
Kopfbauten massgeblichen Grundriss gemäss Variante 2 wären eine Belüftung
sowohl des grossen Wohnraums als auch sämtlicher Zimmer lediglich über ein
Fenster bzw. die Balkontüre möglich, wobei aufgrund der Anordnung der Öffnungen
eine Stosslüftung von vornherein verunmöglicht würde. Ausserdem würde sich der
Wohnraum bezüglich Belichtung fast ausschliesslich gegen Norden orientieren
(was auch im Lichte von § 301 Abs. 1 PBG problematisch erscheine).
Unter diesen Umständen müsse eine besonders gute Qualität bezüglich
Wohnlichkeit und Wohnhygiene für die meisten Wohnungen der Kopfbauten verneint
werden. Da dieses Kriterium grundsätzlich bezüglich jeder einzelnen Wohneinheit
einzuhalten sei, wäre Variante 2 unter dem Aspekt der Voraussetzungen
einer Arealüberbauung nicht bewilligungsfähig.
4.4.1
Die Bauherrschaft macht geltend, dass bei den mit der Variante 2
vorgenommenen Änderungen an der Ostfassade des Hauses A einzig die Erker der
vorderen vier (von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffenen) Achsen
durch Balkone ersetzt würden, während bisher nur Erker vorgesehen gewesen
seien. Die Dimension und die Position der Brüstungen und Geländer würden gleich
belassen, wodurch keine oder jedenfalls keine relevante optische Veränderung
wahrnehmbar sei. Die vorherrschende Fassadengliederung aus Sockel, Mittelteil
und Dach bleibe unverändert, weshalb keine Auswirkungen auf die Frage der
Einordung entstehen würden. Auch die erforderlichen Fensterflächen gemäss § 302 Abs. 2 PBG würden eingehalten und die besonders gute Qualität gemäss § 71 Abs. 2 PBG gewährleistet.
4.4.2
Die Fachstelle Lärmschutz hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober
2020.
fest, dass eine Festverglasung aus ihrer Sicht unzulässig sei. Damit könne
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV nicht umgangen
werden. In der Stellungnahme vom 13. Mai 2020 wurde von der Fachstelle
Lärmschutz zudem festgehalten, dass neben anderen Stellungen der Baukörper
lediglich noch der Verzicht auf Zweitfenster mit Grenzwertüberschreitungen
verbleiben würde. Dies führe jedoch aus Sicht der Fachstelle Lärmschutz zu
wohnhygienischen Problemen und sei städtebaulich unbefriedigend.
4.4.3
Selbst wenn die lärmrechtlichen Mängel mit den von der Bauherrschaft im
Rahmen der Variante 2 aufgezeigten Veränderungen behoben werden könnten, sind
damit an den an der E-Strasse liegenden Bauten Änderungen verbunden, deren
Bewilligungsfähigkeit nicht in Aussicht gestellt wird und zumindest fraglich
ist. Damit liegt zum einen ein Mangel vor, der sich nicht ohne besondere
Schwierigkeiten beheben lässt. Zum andern handelt es sich um eine wesentliche Projektänderung,
die aufgrund des Vorliegens einer Arealüberbauung einer vertieften Prüfung
bedarf und die erhöhten Anforderungen von § 71 PBG einzuhalten hat. Es ist
nicht beurteilbar, welche gestalterischen und konzeptionellen Auswirkungen die
Anpassungen nach sich ziehen, insbesondere weil bereits heute die Fachstelle
Lärmschutz deutlich zum Ausdruck bringt, dass sie die von der Bauherrschaft
gewählte Variante nicht für bewilligungsfähig hält. Bei anderen
Lösungsmöglichkeiten wäre in lärmschutzrechtlicher Sicht die Wirksamkeit der
gewählten Varianten und Massnahmen nachzuweisen. Dazu fehlen jedoch Unterlagen,
aus welchen hervorgeht, welche geplanten Anpassungen die behauptete
Lärmschutzwirkung haben. Angesichts der Anforderungen, die eine Arealüberbauung
einzuhalten hat (auch bezüglich der Anforderungen an die Wohnhygiene, vgl.
BGer, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7), der verschiedenen
Lösungsmöglichkeiten und der Ausführungen der Bewilligungsbehörden kommt im
vorliegenden Fall eine nebenbestimmungsweise Behebung des Mangels nicht in
Betracht.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin, der Bausektion
der Stadt Zürich und der Baudirektion des Kantons Zürich je zu einem Drittel
aufzuerlegen (§ 05a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Aufgrund des Streitwerts und des tatsächlichen Streitinteresses, der
Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-
angemessen.
Die Beschwerdeführerin ist überdies zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerschaft 2–13 je eine Parteientschädigung von Fr. 400.-
(total Fr. 4'800.- inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 1 hat auf eine Antragstellung im
Beschwerdeverfahren verzichtet. Es ist ihm daher auch
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 500.-- Zustellkosten,
Fr. 8'500.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden zu je einem Drittel der
Beschwerdeführerin, der Bausektion der Stadt Zürich und der Baudirektion des
Kantons Zürich auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerschaft 2–13 je eine Parteientschädigung von Fr. 400.-
(total Fr. 4'800.- inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…