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Entscheid

VB.2020.00698

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00698

16. Dezember 2020Deutsch28 min

(URT.2020.22342)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00698

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, Staatsangehöriger

der Republik Kosovo, geboren … 1989, hielt sich im Jahr 2011 illegal in

der Schweiz auf und ging ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach, worauf

er mit Strafbefehl vom 23. November 2011 der Staatsanwaltschaft des

Kantons C wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts

sowie wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt und mit

einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft

wurde. Zusätzlich belegte ihn das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration, SEM) am 28. November 2011 mit einem

dreijährigen Einreiseverbot, gültig ab 2. Dezember 2011. In der Folge

kehrte A in seine Heimat zurück.

B. Am

10. Oktober 2014 heiratete A in D, Kosovo, die im Kanton Zürich

aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige F (geb. 1986). Am

10. März 2015 reiste er in die Schweiz ein, worauf er im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner

Ehefrau im Kanton Zürich erhielt, zuletzt befristet bis 31. Oktober 2021.

Ein wegen Verdachts auf Organisieren bzw. Eingehen von Scheinehen eingeleitetes

Ermittlungsverfahren wurde im Sommer 2017 unter anderem auf F ausgedehnt,

worauf sie am 10. April 2018 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und

vorübergehend in Untersuchungshaft gesetzt wurde.

C. Mit

Urteil des Bezirksgerichts H vom 8. November 2019 wurde die kinderlos

gebliebene Ehe des Rekurrenten mit F geschieden. Am 18. November 2019

widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A und wies diesen aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz

setzte es ihm Frist bis 18. Februar 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 20. Dezember 2019 erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. September 2020 ab. A

wurde zum Verlassen der Schweiz Frist gesetzt bis 10. Dezember 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2020 beantragte A

(nachfolgend der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 7. September 2020 sei

aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie von der

Wegweisung des Beschwerdeführers sei abzusehen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2020 wurde der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2006 (AIG) unter

anderem dazu aufgefordert, unter Beilage geeigneter Belege laufend über den

Stand seines Strafverfahrens und weitere bewilligungsrelevante Umstände zu

informieren.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung

verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Der Beschwerdeführer reichte am 9. Oktober 2020,

23.

Oktober 2020 und 12. November 2020 weitere Unterlagen zu den

Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Zu prüfen

ist zunächst, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch geltend machen

kann. Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer seit der

Scheidung von F vom 8. November 2019 aus dieser Beziehung kein

Aufenthaltsrecht mehr ableiten kann, sei dies gestützt auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) andererseits oder gestützt auf

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. Dasselbe gilt in

Bezug auf die Beziehung zum Sohn seiner Ex-Frau, zu welchem der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr hat. Fraglich ist damit, ob der

Beschwerdeführer über einen anderweitigen Aufenthaltsanspruch verfügt.

2.2

Die

Vorinstanz erwog, aufgrund der über dreijährigen Ehedauer komme grundsätzlich

ein Verlängerungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) infrage.

Da zahlreiche gewichtige Indizien gegen eine echte Lebens- und

Schicksalsgemeinschaft sprechen würden, sei allerdings davon auszugehen, dass

die Ehe einzig zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen geschlossen

worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, an

diesem Ergebnis ernsthafte Zweifel zu wecken. Der Beschwerdeführer könne aus

der Ehe mit seiner Ex-Frau damit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten

(Art. 51 Abs. 2 AIG).

2.3

Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen zusammengefasst ein, es habe ein echtes

Eheleben stattgefunden. Er bestreitet, mit F eine Scheinehe eingegangen zu

sein, und macht unter anderem geltend, das Bezirksgericht H habe ihn in dem

gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf der Täuschung der Behörden

(Art. 118 AIG) freigesprochen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren. Er

macht sinngemäss geltend, das Bezirksgericht H habe ihn mit der Begründung

freigesprochen, dass nicht genügend verwertbare Beweise für einen Schuldspruch

vorliegen würden. Am 23. Oktober 2020 reichte er die Berufungsanmeldung

der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2020 nach, ohne den Beweisantrag um

Beizug der Strafakten zurückzuziehen.

3.2

Bei den

Akten befindet sich lediglich das Dispositiv des Urteils vom 30. September

2020.

des Bezirksgerichts H, nicht aber die Urteilsbegründung. Aufgrund der

Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er in erster Instanz

gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der

Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG) freigesprochen wurde. Der

erstinstanzliche Freispruch des Beschwerdeführers ist indessen noch nicht

rechtskräftig. So oder anders ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern der

Ausgang des Strafverfahrens geeignet wäre, das ausländerrechtliche Verfahren

massgebend zu beeinflussen. Ein ausländerrechtlicher Bewilligungsentzug setzt

bei einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung der Ehe keine strafrechtliche

Verurteilung voraus (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 3.1,

mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.3.3).

3.3

Da im

Strafverfahren strengere Regeln gelten als im Verwaltungsverfahren, sind

grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine Scheinehe

bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde gebunden (BGr,

8.

Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5; 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

Ob die Akten aus einem laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren beizuziehen

sind, ist im Verwaltungsverfahren anhand der Beweislage zu beurteilen. Erweist

sich diese als klar, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden (vgl.

BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5). Im Folgenden ist zu prüfen,

wie es sich damit verhält.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen. Der Anspruch aus

Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen

(Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist

insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen (sog.

Ausländerrechts- oder Scheinehe) oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es

aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen

Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a;

BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1).

4.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können.

4.3

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3).

Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für

eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über

vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft

konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und

in Praxis 106 [2017] Nr. 10).

4.4

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl.

Plüss, § 7 N. 28).

5.

5.1

Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien

auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer die einzige

Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar. Verstärkt werde

dieses Indiz durch den Umstand, dass er sich von Mai bis Dezember 2011 bereits

illegal zu Arbeitszwecken in der Schweiz aufgehalten habe. Für das Vorliegen

einer Scheinehe spreche sodann der Umstand, dass die Ex-Frau des

Beschwerdeführers von verschiedenen, gemäss eigenen Angaben als

Schein-Ehepartnerinnen vermittelten tschechischen Frauen belastet worden sei,

bei der Organisa­tion der Scheinehen eine tragende Rolle gespielt zu haben und

ausserdem selber mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein.

Gemäss den Aussagen von G soll die Ex-Frau des Beschwerdeführers damit

angegeben haben, für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer

Fr. 40'000.- erhalten zu haben, während ihr, G, für das Eingehen ihrer Ehe

lediglich Fr. 10'000.- bezahlt worden seien. Bei der Ex-Frau des

Beschwerdeführers habe durchaus Geldbedarf bestanden, was sich darin zeige,

dass sie 2018 einen Autokredit über Fr. 30'000.- abzubezahlen hatte

und auch ihre Mutter in Tschechien verschuldet gewesen sei. Die Angaben zum

Kennenlernen und zur doch über dreijährigen Phase bis zur Hochzeit seien

spärlich und teils widersprüchlich. So habe die Ex-Frau des Beschwerdeführers

mit Schreiben vom 5. November 2014 erklärt, sie und der Beschwerdeführer

hätten sich im Internet kennengelernt. Die Bekanntschaft habe zur Mehrheit über

soziale Medien und Internettelefonanbieter stattgefunden. Anlässlich seiner

polizeilichen Befragung vom 12. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer

demgegenüber angegeben, er habe seine Ex-Frau in der Bar in H kennengelernt, wo

sie damals gearbeitet habe. Er habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten und

in den Kosovo zurückreisen müssen, den Kontakt hätten sie aber über Telefon

oder Internet weitergepflegt, bis sie sich entschieden hätten, zu heiraten.

Besucht hätten sie einander nie. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe am

12.

Juni 2018 jedoch angegeben, sie habe den Beschwerdeführer ein paar Mal

im Kosovo besucht, allerdings nicht oft, da sie gearbeitet habe. Als weitere

Indizien berücksichtigte die Vorinstanz die Beziehung der Ex-Frau des

Beschwerdeführers zu ihrem vormaligen Freund I, das völlige Desinteresse des

Beschwerdeführers gegenüber einer Mitbewohnerin, die ein Gast seiner Frau

gewesen sei, dass der offenbar religiöse Rekurrent, für den es nicht infrage

gekommen wäre, unverheiratet mit einer Frau zusammenzuleben, eine ehemalige

Prostituierte mit einem ausserehelichen Kind geheiratet habe, die darüber

hinaus noch aus einem anderen Kulturkreis stamme, und dass der Beschwerdeführer

mit dem Sohn seiner Ex-Frau viel unternommen und eine innige Beziehung geführt

haben will, jedoch weder dessen Alter noch dessen Geburtsdatum gekannt habe.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer hatte sich bereits vor seiner Heirat illegal in der

Schweiz aufgehalten und wurde im November 2011 mit einem dreijährigen

Einreiseverbot belegt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Heirat

mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person für ihn die einzige Möglichkeit

darstellte, hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen.

5.2.2

Auch die Angaben zum Kennenlernen brachten einige Auffälligkeiten zutage:

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juni 2018

an, seine Ex-Frau "2010 oder 2011" während seines illegalen

Aufenthalts in jener Bar in H kennengelernt zu haben, in welcher sie damals

gearbeitet habe. In seiner Beschwerdeschrift brachte er nunmehr vor, sie hätten

sich 2010 oder 2011 "in einer Bar in der Schweiz" kennengelernt.

Seine Ex-Frau hatte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 5. November 2014

mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer sich im Internet kennengelernt

hätten.

Der Beschwerdeführer will sich

gemäss eigenen Angaben vom 18. Mai bis zum 2. Dezember 2011 illegal

in der Schweiz aufgehalten haben. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons C vom 23. November 2011 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer am 18. November 2011 illegal in die Schweiz eingereist

war, sich vom 18. bis zum 22. November 2011 illegal in X,

Kanton C, aufgehalten und vom 21. bis 22. November 2011 auf

einer Baustelle in X ohne Bewilligung gearbeitet hatte. Die im Strafbefehl

aufgeführte Adresse lautet auf seine frühere Wohnadresse in Kosovo. Dass sich

der Beschwerdeführer im behaupteten Zeitraum des Kennenlernens auch im Kanton

Zürich aufgehalten hatte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Die Ex-Frau des

Beschwerdeführers kam gemäss ihren eigenen Angaben im Oktober 2011 in die

Schweiz, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung L, war zunächst für kurze

Zeit in einem Club in J als Sexarbeiterin, dann für kurze Zeit im Restaurant K

in J im Service tätig und ging gemäss einem Arbeitsvertrag vom

November 2011 in der Bar von L in H per 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis

ein.

Soweit sich der

Beschwerdeführer und seine Ex-Frau gemäss seinen ersten Schilderungen in der

Bar kennengelernt haben wollen, in welcher letztere damals arbeitete, hätten

sie hierfür folglich bestenfalls am 1. Dezember 2011 Gelegenheit gehabt.

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2019 gab die Ex-Frau des

Beschwerdeführers im Übrigen an, von Januar 2013 bis Oktober 2017 im "Restaurant M"

in H im Service gearbeitet zu haben. Gleich darauf sagte sie aus, ihren Mann

bei der Arbeit im "Café M" kennengelernt zu haben. Dies wurde

(handschriftlich) insoweit korrigiert, als es sich um die "Disco M"

gehandelt haben soll und die Ex-Frau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des

Kennenlernens noch nicht dort gearbeitet haben will. Weiter widersprachen sich

der Beschwerdeführer und dessen Ex-Frau auch insoweit, als ersterer am

12.

Juni 2018 angab, dass sie sich vor seiner Ausreise aus dem Kosovo nie

persönlich gesehen hätten; da sich seine Ex-Frau vor einer Reise in den Kosovo

gefürchtet habe, habe sie eine solche vermieden. Demgegenüber sagte seine

Ex-Frau anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 aus,

sie sei ein paar Mal im Kosovo gewesen. Mit der Vorinstanz ist daher insgesamt

davon auszugehen, dass sich die Angaben zum Kennenlernen angesichts dessen

angeblicher Dauer von drei Jahren als sehr spärlich und zudem als

widersprüchlich erweisen, was ebenfalls für das Vorliegen einer Scheinehe

spricht.

5.2.3

Aus dem Umstand, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers 2018 einen Autokredit

abzahlen musste, folgt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht

zwangsläufig, dass sie bereits im Zeitpunkt der Heirat im Oktober 2014

entsprechenden Geldbedarf hatte. Wie die finanziellen Verhältnisse der Ex-Frau

des Beschwerdeführers 2014 waren, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht

abschliessend entnehmen. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass sie die im

Strafverfahren gemachten Aussagen von G, wonach die Ex-Frau des

Beschwerdeführers für die Eheschliessung mit ihm Fr. 40'000.- erhalten und

damit auch noch geprahlt haben soll, nicht bestritt. Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 sagte sie aus: "Es

stimmt, dass ich mit A verheiratet bin, aber nicht wegen des Geldes wegen".

Auch als die fragliche Geldzahlung im weiteren Verlauf der

Konfrontationseinvernahme nochmals thematisiert wurde, äusserte sich die

Ex-Frau des Beschwerdeführers hierzu mit keinem Wort, stritt also insbesondere

nicht ab, für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer Geld erhalten zu

Dispositiv

haben. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Ex-Frau des

Beschwerdeführers für die Heirat mit ihm bezahlt worden war, was als starkes

Indiz für eine Scheinehe zu berücksichtigen ist.

5.2.4

Weiter ist erstellt, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers eine

aussereheliche bzw. eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung pflegte. Wohl wollte sich die Ex-Frau des Beschwerdeführers

anlässlich ihrer Befragung vom 9. Mai 2018 noch nicht dazu äussern, wie

der Mann hiess, mit welchem sie die fragliche Beziehung führte, und wann diese

angefangen hatte. Klar ist jedoch, dass sie bereits vor dem 10. April

2018, das heisst vor der Verhaftung der Ex-Frau des Beschwerdeführers begonnen

haben musste. Aus einer Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich geht entsprechend hervor,

dass sie während der Untersuchungshaft einen regen Schriftverkehr mit I geführt

habe, dessen Inhalt klar darauf hindeute, dass es sich bei diesem um ihren

eigentlichen Partner handle. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei

sie bei der Rückgabe der sichergestellten Gegenstände nicht von ihrem Ehemann,

sondern von I begleitet worden. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es sich bei I

um ihren früheren Freund handelt (vgl. vorne, E. 5.1). Am 9. Mai 2018

gab die Ex-Frau des Beschwerdeführers auf die Frage, welches Verhältnis sie zum

Beschwerdeführer habe, an, die Beziehung sei gut gewesen, bis sie einen Freund

hatte. Dann hätten die Streitereien angefangen. Aus den Befragungsprotokollen

vom 9. Mai 2018 und vom 12. Juni 2018 geht weiter hervor, dass sie

zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragung immer noch mit I zusammen war. Aus den

Strafakten betreffend die Untersuchung der Heirat zwischen P und Q sowie der

Befragung von G vom 16. Mai 2018 ergeben sich sogar Hinweise darauf, dass

die Ex-Frau des Beschwerdeführers (spätestens) im Herbst/Winter 2016

wieder mit ihrem Ex-Freund I zusammen war. Gemäss den Aussagen von G soll die

Ex-Frau des Beschwerdeführers "mit ihrem Kind und I ihrem Freund" in

die Stadt R oder das Land S in die Ferien gegangen sein, wobei sich aus dem

Kontext der weiteren Angaben von G ergibt, dass dies in der zweiten

Jahreshälfte 2016 gewesen sein muss. Zu dieser Zeit soll die Ex-Frau des

Beschwerdeführers gemäss den Aussagen von G vereinzelt auch bereits bei I

übernachtet haben, was glaubhaft erscheint und auch weder von der Ex-Frau des

Beschwerdeführers (anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni

2018) noch vom Beschwerdeführer selber bestritten wird. Die Ex-Frau des

Beschwerdeführers sagte vielmehr aus, es sei nach dem Zusammenzug mit dem

Beschwerdeführer doch nicht so einfach gewesen, beispielsweise wegen der

Religionszugehörigkeit. Insgesamt sprechen die Umstände, dass die Ex-Frau des

Beschwerdeführers im Januar 2014 von ihrem früheren Freund wegzog und nur

neun Monate nach der Trennung den Beschwerdeführer heiratete, sowie dass sie in

der Folge eine aussereheliche Beziehung mit ihrem früheren Freund pflegte, die offensichtlich

über vereinzelte sexuelle Kontakte hinausging, für das Eingehen bzw.

Aufrechterhalten einer nur formell bestehenden Ehe allein aus

ausländerrechtlichen Motiven.

5.2.5

Hinsichtlich der Wohnsituation bleibt festzuhalten, dass die Ex-Frau des

Beschwerdeführers knapp zwei Wochen nach der Heirat, das heisst am

21. Oktober 2014 bereits wieder einen neuen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung

abschloss. Als Mietbeginn wurde der 22. Oktober 2014 vereinbart. Obschon

die Heirat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits stattgefunden hatte,

wurde der Mietvertrag einzig mit der Ex-Frau des Beschwerdeführers als Mieterin

abgeschlossen und waren in der Rubrik "Personenzahl" lediglich "zwei"

angegeben. In der Wohnung sollte jedoch neben der Ex-Frau des Beschwerdeführers

und deren Sohn auch der Beschwerdeführer selber wohnen. Die Schilder am

Briefkasten wie auch bei der Türklingel waren gemäss den Akten dann jedoch mit

den Namen des Beschwerdeführers und dessen Ex-Frau beschriftet. Auch stimmen

die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau betreffend Aufbewahrung

der Kleider überein. So soll der Beschwerdeführer zusammen mit dem Sohn seiner

Ex-Frau einen Kleiderschrank geteilt haben, während letztere einen grossen

Kleiderschrank für sich allein gehabt habe. Wohnungskontrollen wurden soweit

ersichtlich nicht durchgeführt, weshalb die Wohnverhältnisse weitgehend

ungeklärt sind. Klar ist einzig, dass in der 3-Zimmer-Wohnung neben dem

Beschwerdeführer, seiner Ex-Frau und deren Sohn gemäss den Akten immer wieder

auch tschechische Frauen gewohnt hatten. So hielt sich gemäss Angaben des

Beschwerdeführers etwa P während zwei Jahren fast die meiste Zeit in der

Wohnung auf. Angesichts der eher engen Platzverhältnisse ist daher naheliegend,

dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers vereinzelt auch bei I übernachtet hatte

(vgl. dazu vorne, E. 5.2.4).

5.2.6

Schliesslich fällt auf, dass weder Verwandte noch Freunde der Ex-Frau des

Beschwerdeführers an ihrer Hochzeit teilnahmen. Als Trauzeugen fungierten

ausschliesslich Angehörige des Beschwerdeführers. Ferner hatten der

Beschwerdeführer und seine Ex-Frau soweit ersichtlich keine gemeinsamen Ferien

verbracht und schienen weder gemeinsame Freundschaften zu pflegen noch

gemeinsame Hobbys zu betreiben. Der Beschwerdeführer sagte am 12. Juni

2018 aus, bis zur Verhaftung seiner Frau sei er morgens zwischen 5.00 und

5.20 Uhr aufgestanden, gegen 7.00 Uhr bei der Arbeit gewesen, habe

bis ca. 17:00 Uhr gearbeitet und sei zwischen 18.30 und 19.00 Uhr

nachhause gekommen, habe sich geduscht und zu Abend gegessen. Falls es noch

etwas mit seiner Frau zu besprechen gebe, habe er das erledigt, und falls es

dem Sohn noch etwas zu helfen gebe, habe er das auch noch erledigt, dann sei er

ins Bett gegangen, um fit zu sein für den nächsten Tag. Gemeinsame Abendessen,

Fernsehabende oder Unternehmungen am Wochenende schienen nicht stattgefunden zu

haben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass er und

seine Ex-Frau je ein eigenes Konto hatten bzw. kein gemeinsames Konto bestand.

Wohl gab er glaubhaft an, dass sie die Rechnungen jeweils besprochen und dann

abgemacht hätten, wer was bezahle. Es sei auch vorgekommen, dass sie kein Geld

gehabt habe, dann habe er alles bezahlt. Die jeweiligen Angaben zum gemeinsamen

Budget weichen nicht erheblich voneinander ab. So sagte die Ex-Frau des

Beschwerdeführers aus, dass sich die Ausgaben für Miete, Strom und

Krankenkassenprämien gesamthaft auf Fr. 2'400.- beliefen, während der

Beschwerdeführer die Ausgaben insgesamt mit Fr. 2'800.- bis 3'500.- bezifferte.

Trotz dieser glaubhaften und teilweise übereinstimmenden Angaben zu Umfang und

Bewältigung des (beide betreffenden) Lebensunterhalts deuten die Umstände

gleichwohl mehr auf eine Wohn-Zweckgemeinschaft als auf eine eigentliche

Lebensgemeinschaft hin.

5.3 Zusammenfassend

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau zwar in

derselben Wohnung wohnten und soweit überhaupt feststellbar auch den (beide

betreffenden) Lebensunterhalt gemeinsam bestritten. Dass der Beschwerdeführer

ohne die Heirat mit seiner Ex-Frau nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung

gekommen wäre und er an einer solchen offensichtlich ein grosses Interesse

hatte, die Umstände des Kennenlernens, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers

für die Heirat offenbar Geld erhalten hatte, sie eine die Ehe konkurrenzierende

Parallelbeziehung mit ihrem früheren Freund pflegte und gemäss den Aussagen von

G, T und U mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sein soll, weist

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine solche hin. Der

unterschiedliche kulturelle und sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers

und seiner Ex-Frau, der gemäss den unbestrittenen Aussagen der Ex-Frau des

Beschwerdeführers bald zu Problemen geführt haben soll, verdichten den bereits

bestehenden Scheineheverdacht zusätzlich. Angesichts dieser Beweislage kann

darauf verzichtet werden, die Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer

eingeleiteten Strafverfahren beizuziehen (vgl. vorne, E. 3.3).

6.

6.1 Zu prüfen

bleibt damit, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, am

bestehenden Scheineheverdacht hinreichende Zweifel zu wecken.

6.2

6.2.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei nicht im

ausreichenden Mass das rechtliche Gehör gewährt worden und er sei mit den ihn

belastenden, als Beschuldigte einvernommenen G und U nie konfrontiert worden.

Dennoch beziehe sich die Vorinstanz auf deren Aussagen und halte darüber hinaus

fest, der Beschwerdeführer hätte den Gegenbeweis antreten müssen, was er nicht

getan habe. Sie verkenne dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer die ihm

obliegende Mitwirkungspflicht mit dem Einreichen der Fotos bei Weitem erfüllt

haben dürfte.

6.2.2

Der Beschwerdeführer geht mit der Annahme, ihm komme lediglich eine

Mitwirkungspflicht zu, nicht gänzlich fehl, täuscht sich jedoch über den Umfang

der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht. Diese erstreckt sich insbesondere auf

Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne

Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

können (BGE 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser

Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen

Tatbestand aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass ohne Not

davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In

solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten

(vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3, mit

weiteren Hinweisen, und vorne, E. 4.4). Wie bereits die Vorinstanz

zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer demnach den Gegenbeweis zu

erbringen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Scheinehe auszugehen

ist (vgl. vorne, E. 4.4). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. vorne,

E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, dass er mithilfe

der Strafakten den Gegenbeweis hätte erbringen können, hätte er die

entsprechenden Beweise demnach selber im ausländerrechtlichen Verfahren

einbringen können und müssen.

6.2.3

Selbst wenn dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in dem gegen ihn

eingeleiteten Strafverfahren nicht richtig gewährt worden sein sollte, was

jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, gilt dies nicht für

das vorliegende Verfahren. Das Migrationsamt äusserte mit Schreiben vom

31. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer den Verdacht, dass zwischen

ihm und seiner Ex-Frau eine Scheinehe bestehe, und gab ihm Gelegenheit, hierzu

Stellung zu nehmen. Dabei nahm das Migrationsamt auch Bezug auf die von einer "Drittperson"

gemachten Aussagen. Die Vorinstanz stützte sich ihrerseits ausdrücklich auf die

Aussagen von G und U. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle befanden sich

längst in den Akten, in welche der Beschwerdeführer Einsicht hatte. Zu beachten

ist zudem, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers – anders als dieser behauptet

– im Strafverfahren nicht bestritt, für die Heirat bezahlt worden zu sein (vgl.

vorne, E. 5.2.3). Soweit sie zugleich aussagte, sich in den

Beschwerdeführer verliebt und ihn deshalb geheiratet zu haben, erweisen sich

ihre Aussagen schon aufgrund ihrer spärlichen und widersprüchlichen Angaben zum

Kennenlernen als wenig glaubhaft. Die von G und U im Strafverfahren gemachten

Aussagen können daher im ausländerrechtlichen Verfahren als Indizien für das

Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden.

6.3

6.3.1

In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, im Gegensatz zu den anderen,

von den an der Organisation von Scheinehen mutmasslich Beteiligten vermittelten

Ehegatten hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau über fünf Jahre lang im

gleichen Haushalt gewohnt. Der Beschwerdeführer habe diverse Bilder vorgelegt,

welche das eheliche Zusammenleben in diesen fünf Jahren belegen würden. Zudem

sei die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und damit noch vor Aufnahme

der Tätigkeit der Scheinehe-Organisation 2015 geschlossen worden. Von den

bekannten Scheinehemännern seien die allermeisten türkischer Herkunft gewesen.

Der Beschwerdeführer stamme demgegenüber aus dem Kosovo.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus den

Akten gerade nicht hervor, wann die Hauptakteure der Scheinehe-Organisation

ihre Tätigkeit aufgenommen hatten. Es ergeben sich bloss Hinweise darauf, dass

im September 2016 polizeiliche Ermittlungen aufgenommen wurden. Zu dieser

Zeit war die professionelle Vermittlung von tschechischen Scheinehe-Frauen

unstreitig bereits in Gang. Fest steht zudem, dass die Ex-Frau des

Beschwerdeführers bereits im November 2011 – und damit lange vor ihrer

Heirat mit dem Beschwerdeführer – mit L, einem der Hauptakteure in Bezug auf

die Scheinehe-Organisation, ein Arbeitsverhältnis eingegangen war (vgl. vorne,

E. 5.2.2) und auch die Mutter der Ex-Frau des Beschwerdeführers bei der

Vermittlung von tschechischen Scheinehe-Frauen eine zentrale Rolle spielte,

indem sie in der Tschechischen Republik die Scheinehe-Frauen "organisierte".

Die Ex-Frau des Beschwerdeführers verfügte damit ab November 2011 über

entsprechende Kontakte. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu den

meisten anderen Scheinehe-Männern nicht um einen türkischen Staatsangehörigen

handelt und auch weitere Unterschiede etwa betreffend Miet- und

Arbeitsverhältnis festgestellt werden können, vermag den bestehenden

Scheineheverdacht nicht umzustossen. Wohl ist naheliegend, dass L als

türkischer Staatsangehöriger primär Kontakte zu Landsleuten gehabt haben

dürfte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau bezüglich

ihres Kennenlernens erweisen sich jedoch als derart lückenhaft und

widersprüchlich (vgl. vorne, E. 5.2.2), dass letztlich im Dunkeln bleibt,

wie sie sich tatsächlich kennengelernt hatten. Angesichts des erhärteten

Scheineheverdachts wäre es am Beschwerdeführer gewesen, seine Behauptungen zur

knapp dreijährigen Kennenlernphase mit Telefonnachweisen sowie Textnachrichten

zu belegen. Die von der Hochzeit eingereichten Fotografien vermögen dieses

Versäumnis nicht aufzuwiegen und belegen im Übrigen einzig, dass standesamtlich

geheiratet wurde, nicht aber, dass mehr als ein bloss formeller Eheschluss

beabsichtigt war. Mit der Vorinstanz ist zudem anzufügen, dass der Sohn der

Ex-Frau des Beschwerdeführers auf den Hochzeitsfotos nicht zu sehen ist.

6.3.2

In seiner Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

ein (angeblich) am Flughafen von V im Kosovo aufgenommenes Foto entgegen seiner

bisherigen Aussagen neu vor, seine Ex-Frau habe ihn vor der Heirat mehrmals im

Kosovo besucht (vgl. zu seiner anfänglich gegenteiligen Aussage vorne,

E. 5.2.2). Eine einzelne Fotografie vermag jedoch nicht mehrere Besuche zu

belegen. Zudem ist die fragliche Fotografie nicht datiert, sodass sie auch

aufgenommen worden sein könnte, als die Ex-Frau des Beschwerdeführers nach der

Heirat wieder in die Schweiz zurückreiste. Damit lösen sich die Widersprüche

betreffend das Kennenlernen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht

auf.

6.3.3

Zu den eingereichten Fotografien hält der Beschwerdeführer weiter

zusammengefasst fest, daraus gehe hervor, dass er und seine damalige Ehefrau

einander körperlich wie emotional verbunden gewesen seien. Den ausführlichen

Erläuterungen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Aufgrund

einzelner Bilder lässt sich zwar schliessen, dass der Beschwerdeführer und

seine Ex-Frau einen vertrauten Umgang pflegten. Nicht erstellt ist jedoch, dass

die Beziehung über ein Freundschaftsverhältnis hinausging. Die eingereichten

Fotografien lassen mit anderen Worten keine aussagekräftigen Rückschlüsse

darauf zu, dass die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich angerufen wird.

6.3.4

Auch sind die wenigen Fotografien, welche den Beschwerdeführer zusammen mit

dem Sohn seiner Ex-Frau zeigen, nicht geeignet, seine Behauptung zu belegen,

wonach der Sohn seiner Ex-Frau für den Beschwerdeführer wie ein eigener Sohn

gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht,

unter anderem auch Geburtstagspartys für W organisiert zu haben, ist ihm mit

der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er anlässlich seiner Einvernahme weder

das genau Alter noch das Geburtsdatum von W anzugeben vermochte.

6.4 Damit

gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den bestehenden Scheineheverdacht

umzustossen. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Befragung des

Beschwerdeführers an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, ist sein

entsprechender Beweisantrag abzuweisen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

ist demnach zu bestätigen.

7.

Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist auch verhältnismässig

(Art. 96 Abs. 1 AIG): Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren

in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit rund sechs Jahren auf, wobei

seine Anwesenheit auf einer Umgehungsehe beruht. Er hat den grössten Teil

seines Lebens in der Heimat verbracht und reiste auch während seines

Aufenthalts in der Schweiz regelmässig dahin zurück. Er ist damit nach wie vor

mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Aufgrund der im Heimatland verblieben

Angehörigen (u. a. Vater

und Geschwister) verfügt er dort über ein soziales Netz, das es ihm erlauben

wird, sich ohne grössere Probleme sozial und beruflich wieder einzugliedern. Er

hat in der Schweiz im Baugewerbe gearbeitet, was ihm die berufliche

Wiedereingliederung in seinem Heimatland zusätzlich erleichtern wird.

Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auf einen schwerwiegenden

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung

mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) deutet ebenfalls nichts hin. Die

Wegweisung erweist sich damit insgesamt als recht- und verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.2

8.2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung.

8.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.2.3

Der Beschwerdeführer erzielt gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen

zwischen Fr. 4'000.- und Fr. 4'500.-. Dieses vermag das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers bei weitem zu

decken. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.- (vgl. Richtlinien

der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), in welchem einzelne

vom Beschwerdeführer zusätzlich aufgelistete Ausgaben bereits enthalten sind

(Strom, Kommunikation, Serafe), beläuft sich dieses gesamthaft auf rund

Fr. 2'600.-. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des

Scheidungsverfahrens zu keinen familienrechtlichen Unterstützungsleistungen

verpflichtet wurde und zum Sohn seiner Ex-Frau soweit ersichtlich keinen

Kontakt mehr hat, können die von ihm geltend gemachten Unterhaltszahlungen (soweit

überhaupt belegt) von monatlich Fr. 200.- nicht berücksichtigt werden.

Damit fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits an der

erforderlichen Mittellosigkeit. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.

9.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …