VB.2020.00701
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00701
3. März 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22550)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00701
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1988 in Deutschland geborener polnischer Staatsangehöriger. Am
29. November 2018 wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am
Wohnort seiner Mutter, einer hier niedergelassenen Staatsangehörigen Polens, in
C verhaftet. Am 4. Dezember 2018 wurde A den deutschen Behörden
ausgeliefert; anschliessend befand er sich im Strafvollzug. Nachdem A am
29. November 2019 daraus entlassen worden war, reiste er am
4. Dezember 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 12. Dezember 2019
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner
Mutter. Auf dem Gesuchsformular gab er an, im Ausland wegen Raubs im Jahr 2016
vorbestraft zu sein.
B. Aus dem
vom Migrationsamt angeforderten Europäischen Führungszeugnis über A gehen folgende
Straferkenntnisse hervor:
-
Strafbefehl des Amtsgerichts D vom 24. August 2015: Freiheitsstrafe
von 1 Jahr, unter Ansetzung einer Bewährungszeit von 3 Jahren, wegen
Diebstahls in einem besonders schweren Fall;
-
Urteil des Amtsgerichts D vom 4. April 2019: Freiheitsstrafe von
18 Monaten wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung in
Mittäterschaft.
C. Nach
weiteren Abklärungen wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung vom 30. April 2020 ab und
wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. September 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 10. November 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem
die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'335.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 8. Oktober 2020 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er, es sei festzustellen, dass er aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde während des Verfahrens in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sei. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2020
wurde festgehalten, dass der Beschwerde betreffend Ausreisefrist von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 27. Oktober 2020 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um eine Bestätigung, dass er während des hängigen Verfahrens
in der Schweiz einer Arbeit nachgehen dürfe. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober
2020.
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer während des
Beschwerdeverfahrens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Mit verspäteter Beschwerdeantwort vom 12. November 2020
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit
Eingabe vom 7. Dezember 2020 Stellung und reichte dem Verwaltungsgericht
überdies zwei Lohnabrechnungen ein. Am 21. Januar 2021 liess A dem Verwaltungsgericht
weitere Unterlagen zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche Anhörung,
anlässlich welcher insbesondere eine allfällige Rückfallgefahr abgeklärt werden
soll. Wie sich indes im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt hinreichend
erstellt und bedarf es keiner Anhörung des Beschwerdeführers. Aus demselben
Grund braucht auch nicht beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie auf eine persönliche Anhörung
verzichtete.
3.
3.1
Die Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren
Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält
(Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff.
Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner
[Art. 1 lit. c FZA; Art. 24
Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land
zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2.
November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
polnische Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Anstellung bei E grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang 1 FZA). Davon ging auch bereits die Vorinstanz aus. Es gilt deshalb
zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beschränkung
bzw. Verweigerung seiner Freizügigkeitsrechte gegeben sind.
4.2
Gemäss
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens
eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach
der an die Praxis des Europäischen Gerichtshofs angeglichenen Rechtsprechung
des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in diesem
Zusammenhang eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer bzw. die betreffende
Ausländerin voraus. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung etwa darf nur
insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 4.3.1).
Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es
folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Verlangt
wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person
künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung störe (vgl. BGE 139 II 121
E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen). Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche
an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Die Bejahung einer
Rückfallgefahr setzt dabei nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit
weiter delinquiere; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr
verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat bestehe (BGr,
21.
Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Einer
bereits eingetretenen resozialisierenden oder therapeutischen Wirkung des
Straf- und Massnahmenvollzugs ist bei der Beurteilung der Rückfallgefahr
Rechnung zu tragen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und
Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich jedoch ein strengerer
Beurteilungsmassstab (BGr, 26. Januar 2017, 2C_831/2016, E. 3.2.1;
vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
Schliesslich haben Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 96
Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 176 E. 3.4.2; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 5 Anhang I FZA N. 2 ff.).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer erwirkte in Deutschland zwei Straferkenntnisse, namentlich
wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie Raubs in Tateinheit mit
Körperverletzung in Mittäterschaft (vgl. zur Berücksichtigung deutscher
Straferkenntnisse in migrationsrechtlichen Verfahren BGr, 20. Juni 2017,
2C_122/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Dafür wurde er mit
insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe belegt. Zu seinen Ungunsten
fällt ins Gewicht, dass er nach der Verurteilung wegen Diebstahls und während
der laufenden Bewährungszeit ein weiteres und schwereres Delikt beging. Mit
Blick auf sein Verschulden ist dabei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich des Raubs selbst keine Gewalt ausübte; er nahm die Gewaltausübung
durch seinen Mittäter jedoch billigend in Kauf. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten
hierzulande seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstat für eine obligatorische
Landesverweisung im Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV bilden (Art. 66a
Abs. 1 lit. c [Raub] und d [Diebstahl in Verbindung mit
Hausfriedensbruch] des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall
keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche Verfassungs-
und Gesetzgeber den betreffenden Delikten im Hinblick auf die Gefährdung der
öffentlichen Ordnung beimessen (vgl. BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016,
E. 4.2). Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Verhaftung am 29. November 2018 gegenüber der Kantonspolizei Zürich
angab, dass er sich "im Jahre 2016" in Deutschland abgemeldet habe
und zu seiner Mutter in die Schweiz gegangen sei. In der Folge sei er
"immer zwischen Polen und der Schweiz gependelt". Dieses Vorgehen
legt die Vermutung nahe, dass sich der Beschwerdeführer bewusst der
Strafverfolgung in Deutschland entzog, was ihm bis zu seiner Verhaftung auch
gelang.
4.3.2
Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer gegenwärtig ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist zunächst
zu seinen Gunsten zu gewichten, dass die beiden von ihm begangenen Delikte
bereits rund 8,5 bzw. 4,5 Jahre zurückliegen und er seither strafrechtlich
nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Stärker ins Gewicht fallen vorliegend
jedoch die Beurteilungen des Beschwerdeführers durch verschiedene deutsche
Straf- und Strafvollzugsbehörden. So wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
F mit Beschluss vom 26. Juni 2019 einen Antrag auf Widerruf der
Strafaussetzung zurück und verlängerte stattdessen die Dauer der Bewährungszeit
gemäss Strafbefehl vom 24. August 2015 auf fünf Jahre. Zur Begründung
führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen
Anhörung "einen gefestigten und gereiften Eindruck" gemacht habe.
Dieser Beschluss wurde vom Oberlandesgericht G am 15. August 2019
bestätigt; es erwog unter anderem, dass die vorinstanzliche Einschätzung der Persönlichkeit
des Beschwerdeführers aufgrund des Anhörungsprotokolls nachvollziehbar
erscheine. Des Weiteren kam die Vollzugsplankonferenz der Justizvollzugsanstalt
F am 30. August 2019 zum Schluss, dass die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers hinreichend gefestigt erscheine und dieser geeignet sei für
den offenen Vollzug und die Gewährung von vollzugsöffnenden Massnahmen. Sodann
hielt das Landgericht F in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2019
betreffend "Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung" unter anderem
Folgendes fest: "Die Vermutung der spezialpräventiven Wirkung der Haft
bestätigt sich durch das durchwegs beanstandungsfreie Verhalten des
Verurteilten. (…) Bei dieser Sachlage kann angenommen werden, dass der
Verurteilte sich bewährungswürdig erweisen und nicht mehr straffällig werden
wird." Auch im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer
mündlich angehört. Trotz dem Umstand, dass vorliegend ein strengerer Massstab
gilt als im Strafverfahren, können diese Beurteilungen der deutschen Strafbehörden
nicht ausser Acht gelassen werden. Insbesondere ist von Bedeutung, dass die erwähnten
Beschlüsse jeweils auf einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers beruhen
(vgl. hierzu BGr, 6. Februar 2019, 2C_55/2018, E. 3.1.3 mit Hinweis)
und alle übereinstimmend von einer nunmehr gefestigten Persönlichkeit des
Beschwerdeführers ausgehen. In diesem Zusammenhang erscheint überdies
beachtlich, dass der Beschwerdeführer bereits während des Strafvollzugs seine
Schulden in Höhe von EUR 17'000.- aus der Verurteilung durch das
Amtsgericht D mittels einer Ratenzahlungsvereinbarung zu tilgen begann.
4.3.3
Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr erneuter
Straffälligkeit ist vor diesem Hintergrund stark zu relativieren. In seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gab der
Beschwerdeführer zwar wahrheitsgetreu an, im Ausland vorbestraft zu sein. Dabei
führte er aber lediglich die Verurteilung wegen Raubs im Jahr 2016 an. Daraus
kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die hiesigen
Behörden betreffend den Strafbefehl vom 24. August 2015 bewusst zu täuschen versuchte, zumal er die aktuellere und schwerere
Straftat gerade nicht verheimlichte. Insgesamt kann vorliegend im
(fahrlässigen) Verschweigen seiner zweiten Vorstrafe kein Indiz für eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden (vgl. BGr,
13.
November 2019, 2C_799/2019, E. 4.2.3 – 7. April 2011,
2C_908/2010, E. 4.3).
4.3.4
Dem Beschwerdeführer gelang es bereits, sich beruflich
in der Schweiz zu integrieren. Seit August 2020 arbeitet er in einem Pensum von
40.
%. Seine Vorgesetzte stellte ihm ein gutes Zwischenzeugnis aus und
erwähnte ausserdem die Möglichkeit einer Erhöhung seines Arbeitspensums, sollte
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Da der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz gemeinsam mit seiner
Mutter und deren Ehemann in C wohnt, ist auch in sozialer und finanzieller
Hinsicht von stabilen Verhältnissen auszugehen.
Dispositiv
Insgesamt bestehen demnach genügend
Anhaltspunkte für eine nachhaltige positive Entwicklung und ist daher nicht von
einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen.
4.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen,
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine
allfällige erneute Straffälligkeit mit der Landesverweisung geahndet werden
könnte (Art. 66 ff. StGB).
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat
dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
30. April 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 8. September 2020 werden aufgehoben. Das
Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 8. September 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …