VB.2020.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00703
23. Februar 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22523)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00703
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
(geboren 1967) wurde mit Verfügung der Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde
A vom 2. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 mit einem
Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt. Zuvor war sie bereits mit
Verfügung vom 10. Juli 2019 befristet für die Zeit vom 5. Juli bis
Ende August 2019 in derselben Funktion dort angestellt gewesen und dieses
Anstellungsverhältnis zweimal verlängert worden, nämlich zunächst bis Ende
Oktober und anschliessend bis Ende Dezember 2019.
B. Mit
Verfügung der Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde A vom 26. März 2020
wurde das Arbeitsverhältnis "wegen Nichtbestehens der Probezeit" per
2. April 2020 aufgelöst. Die Verfügung erfolgte unbegründet und unter
Hinweis darauf, dass "[e]ine Begründung dieser Verfügung […] innert zehn
Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt
werden" könne. "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des
begründeten Entscheides zu laufen."
Mit E-Mail vom 29. März 2020 teilte B dem Leiter des
Bereichs Pflege und Betreuung der Gemeinde A mit, dass sie mit der Kündigung
nicht einverstanden sei und eine "Klage beim Arbeitsgericht"
eingereicht habe. Daraufhin wies die Leiterin des Bereichs Administration B in
einer E-Mail vom 30. März 2020 "[b]etreffend Klage beim
Arbeitsgericht" darauf hin, dass sie "die Rechtsmittel in unserer
Verfügung beachten" müsse, wenn sie mit der Kündigung nicht einverstanden
sei.
Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich trat mit Verfügung
vom 31. März 2020 auf ein Schlichtungsgesuch von B vom 29. März 2020
ebenso wenig ein wie dasjenige der Gemeinde A am 7. April 2020 auf ein
solches vom 1. April 2020.
C. Am
27. April 2020 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene B beim Gemeinderat
A Einsprache gegen die Verfügung vom 26. März 2020, wobei sie wegen formell
und materiell mangelhafter Kündigung eine Geldleistung in der Höhe von
insgesamt drei Monatslöhnen (Lohn für den Monat April 2020 sowie eine
Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen) nebst Zins zu 5 %
"seit Ende März" verlangte. Der Gemeinderat trat auf die Einsprache
mit Beschluss vom 24. Juni 2020 nicht ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess B am 15. Juli 2020 an den Bezirksrat D
rekurrieren, wobei sie die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats sowie die
Rückweisung der Sache an diesen zur Entscheidung beantragte.
Mit Beschluss vom 17. September 2020 hiess der
Bezirksrat D den Rekurs gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni
2020.
auf und wies den Gemeinderat an, die Einsprache von B vom 27. April
2020.
zur Beantwortung an die Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde A zu
überweisen (Dispositiv-Ziff. I). In Dispositiv-Ziff. III sprach er B
eine Parteientschädigung zu.
III.
Hiergegen wandte sich die Gemeinde A mit Beschwerde vom
8.
Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositiv-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und den
angefochtenen Beschluss des Gemeinderats A zu bestätigen sowie in Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. III des Bezirksratsbeschlusses B keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Bezirksrat schloss in seiner Vernehmlassung vom
5.
November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, wobei er auf die Erwägungen
im angefochtenen Beschluss verwies. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12.
November 2020, unter Entschädigungsfolge die Beschwerde abzuweisen.
Die Gemeinde A liess sich am 26. November 2020 erneut
vernehmen, worauf B am 9. Dezember 2020 auf eine erneute Stellungnahme
verzichtete.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei
Rekursentscheiden eines Bezirksrats in personalrechtlichen Streitigkeiten
gegeben (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie
§§ 42–44 e contrario VRG).
1.2
Bezüglich
der Höhe des Streitwerts (im Hintergrund) ergibt sich Folgendes: Mit Einsprache
vom 27. April 2020 beim Gemeinderat der Beschwerdeführerin verlangte die
(seit dem 23. April 2020 anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin die
Leistung des Lohns für den Monat April inklusive des Anteils am
13.
Monatslohn sowie einer Entschädigung in der Höhe zweier Monatslöhne
wegen formell und materiell mangelhafter Kündigung nebst 5 % Zins ab Ende
März 2020. Bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'924.45 ergibt dies einen
Streitwert von insgesamt höchstens Fr. 12'644.-.
Die Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung
wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen: Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff. und 116 ff.).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere
genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in
welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45
E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317,
E. 1.2, und 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.2).
1.4
Die
Vorinstanz hat die Sache – in Gutheissung des Rekurses – an den Gemeinderat
zurückgewiesen, damit dieser die Einsprache an die Abteilung Alter und Pflege
zur Beantwortung überweise. Als Rückweisungsentscheid stellt der angefochtene
Beschluss einen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde nur zulässig
ist, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
oder wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beschwerdeverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil wird angenommen, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen durch einen
Rückweisungsentscheid angehalten wird, eine für rechtswidrig gehaltene
Verfügung zu erlassen (Bertschi, § 19a N. 48 S. 525, § 21
N. 114).
1.5
Ob die
Beschwerdeführerin vorliegend als beschwerdelegitimiert zu betrachten wäre,
erscheint fraglich. Sie selbst macht hierzu keine Ausführungen. Mit dem
beschwerdeweise angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wurde (lediglich) ein
Nichteintretensentscheid des Gemeinderats aufgehoben und dieser angewiesen, die
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2020 zur Beantwortung an die
gemäss Vorinstanz zuständige Abteilung weiterzuleiten. Um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts, bei
der die Beschwerdeführerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie eine
private Arbeitgeberin – und insofern wie eine Privatperson im Sinn von
§ 21 Abs. 2 lit. a VRG – betroffen wäre (vgl. BGE 134 I 204
E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 103 und 117), geht es bei der hier zu
beurteilenden Beschwerde höchstens im Hintergrund.
Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich
offengelassen werden, da die Beschwerde, wie sich nachfolgend (unter 2) zeigt,
ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Die
Abteilung Alter und Pflege der Beschwerdeführerin ist beim Erlass der
Kündigungsverfügung vom 26. März 2020 offensichtlich nach § 10a lit. b VRG vorgegangen: Sie hat die Verfügung nach eigener Auffassung bzw.
willentlich nicht begründet (zum blossen Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis
"wegen Nichtbestehen[s] der Probezeit" ende
[Dispositiv-Ziff. 1], vgl. hinten 2.4.1), sondern die Beschwerdegegnerin
in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung darauf hingewiesen, dass "[e]ine
Begründung dieser Verfügung [...] innert zehn Tagen seit der Mitteilung
schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt werden" könne und die
"Rechtsmittelfrist [...] mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu
laufen" beginne.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe zwar auf
eine Begründung der Verfügung verzichtet, jedoch innert 30-tägiger Frist nach
§ 10a lit. c VRG Einsprache an die anordnende Behörde erhoben (wobei
sie insofern irrtümlich an den Gemeinderat statt an die Abteilung Alter und
Pflege gelangt sei). Der Gemeinderat hätte die Einsprache daher zur Behandlung
an die Abteilung Alter und Pflege weiterleiten müssen.
2.2
Im letzten
Punkt ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin war
bei ihrer Eingabe vom 27. April 2020 im Hauptstandpunkt davon ausgegangen,
es handle sich bei der Verfügung vom 26. März 2020 um eine begründete
Verfügung, und wollte dementsprechend (entgegen beschwerdeführerischer
Auffassung) tatsächlich Einsprache im Sinn von § 10a lit. c VRG
dagegen erheben. Sie war insoweit irrtümlich an den Gemeinderat gelangt:
Einspracheinstanz ist gemäss dieser Bestimmung die anordnende Behörde. Hier
wäre dies aufgrund einer Delegation von Anstellungs- und Kündigungskompetenz
die Leitung der Abteilung Alter und Pflege. Der Gemeinderat hätte die
Einsprache daher – vor dem Hintergrund des Nachstehenden
– gemäss
§ 5 Abs. 2 VRG an die Abteilung Alter und Pflege weiterleiten müssen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35, 40 ff.,
insbesondere N. 41). Insofern erliess der Gemeinderat den gemäss
vorinstanzlichem Beschluss vom 17. September 2020 aufgehobenen Nichteintretensentscheid
vom 24. Juni 2020 zu Unrecht.
Vorliegend fällt nämlich in Betracht, dass die
Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung von Beschwerdeführerin und
Vorinstanz – die Frist für ein Gesuch um Begründung gemäss
Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom 26. März 2020 sehr wohl
gewahrt hat:
2.2.1
Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige
Verwaltungsbehörde von Amts wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des
Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (Satz 1). Für
die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde massgebend (Satz 2).
Die rechtzeitige Eingabe bei einer unzuständigen Instanz
wirkt somit von Gesetzes wegen (grundsätzlich) fristwahrend. Die gesuchstellende
Person kann damit auch darauf verzichten, die zuständige Behörde um
Fristwiederherstellung zu ersuchen (Plüss, § 5 N. 60 sowie namentlich
§ 11 N. 55 ff., auch zum Folgenden).
Es gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz, dass die
rechtsuchende Person im Fall einer fristgemässen Eingabe bei einer
unzuständigen Behörde nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Begehrens durch
die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dieser allgemeine prozessuale
Fristwahrungsgrundsatz bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auf die gesamte Rechtsordnung; er gilt auch in den Kantonen, jedenfalls dort,
wo keine klare anderslautende Regelung besteht. Da die zürcherische
Gesetzgebung keine Bestimmungen kennt, die von diesem Grundsatz abweichen,
wirken – über den Geltungsbereich von § 5 Abs. 2 VRG hinaus – nicht
nur rechtzeitige Eingaben an unzuständige Zürcher Verwaltungsbehörden
fristwahrend, sondern grundsätzlich auch solche an alle weiteren Bundes-,
Kantons- und Gemeindebehörden, selbst wenn diese zum Verfahrensgegenstand
keinen Bezug haben.
Die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde wirkt
ausnahmsweise nicht fristwahrend, nämlich wenn eine rechtsuchende Person nicht
versehentlich, sondern wissentlich und auf rechtsmissbräuchliche Weise an eine
unzuständige Instanz gelangt, was beispielsweise bei einer bewussten
Fehladressierung anzunehmen ist (Plüss, § 11 N. 58; vgl. [vornehmlich
zur Weiterleitungspflicht] etwa auch VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00110,
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2.2
Nach Erhalt der Verfügung vom 26. März 2020 betreffend
"Austritt/Kündigung während der Probezeit", mit welcher der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der
Beschwerdeführerin am 2. April 2020 "wegen Nichtbestehen[s] der
Probezeit" ende, wandte sich diese umgehend, nämlich mit E-Mail vom
29.
März 2020, an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung. Sie erklärte,
sie sei "mit der Kündigung nicht einverstanden" und habe "mit
dem heutigen Datum eine arbeitsrechtliche Klage beim Arbeitsgericht
eingereicht". Tatsächlich hatte die – rechtsunkundige und damals noch
nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdegegnerin am gleichen Tag, also am
29.
März 2020, beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein
"Schlichtungsgesuch (Klage) für Arbeitnehmende" eingereicht; das
Friedensrichteramt trat darauf mit Verfügung vom 31. März 2020 nicht ein,
weil die Schlichtungsbehörde "für die vorliegende Streitsache örtlich
nicht zuständig" sei. Diese Verfügung wurde gleichentags an die Parteien
versandt, mithin auch an die Beschwerdeführerin bzw. deren Abteilung Alter und
Pflege. Hierauf bzw. tags darauf machte die Beschwerdegegnerin ein
Schlichtungsverfahren (betreffend "Arbeitsrechtliche Forderung") beim
Friedensrichteramt der Gemeinde A anhängig, welches sie wohl aufgrund des
Wortlauts der Verfügung vom 31. März 2020 (irrtümlich) für zuständig
hielt; dieses erliess am 2. April 2020 zunächst eine Sistierungs- und am
7.
April 2020 eine Nichteintretensverfügung wegen sachlicher
Unzuständigkeit. Beide Verfügungen gingen wiederum auch an die Beschwerdeführerin.
Als Kantonsbehörden im oben (2.2.1 Abs. 3 gegen Ende)
erwähnten Sinn gelten ohne Weiteres auch die Friedensrichterämter:
Friedensrichter und -richterinnen sind gemäss § 52 lit. a des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1; vgl. auch § 53 ff. GOG)
Schlichtungsbehörden gemäss Art. 197 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272).
2.2.3
Nach dem Dargelegten ist somit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin innert
Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom 26. März
2020.
Eingaben – wenn auch bei unzuständigen Behörden – eingereicht hat, mit denen
sie die Kündigung offenkundig anfechten wollte, wie sie dies auch in ihrer
E-Mail an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung klar äusserte. Anhaltspunkte
für ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Vorgehen der rechtsunkundigen
Beschwerdegegnerin bestehen keine.
Angesichts dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin
um eine juristische Laiin handelt und sie erst seit dem 23. April 2020
anwaltlich vertreten wird, ist ihr aus der irrigen Annahme der Zuständigkeit
eines Friedensrichteramts zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit und der
somit offenkundig irrtümlichen Einreichung von Eingaben bei unzuständigen
Behörden ebenso wenig ein Vorwurf zu machen wie aus dem Umstand, dass sie nicht
vorab – dem Hinweis in Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom
26.
März 2020 entsprechend – ausdrücklich und schriftlich um eine
Begründung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin ersuchte. Aus den
erwähnten Eingaben an die beiden Friedensrichterämter sowie auch aus ihrer
E-Mail vom 29. März 2020 an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung geht
jedenfalls klar ihr Anfechtungswille hervor, welchen sie damit innert Frist für
ein Gesuch um Begründung kundtat und von welchem auch die Beschwerdeführerin
Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Gesagten jedenfalls in
guten Treuen davon ausgehen, dass sie das Notwendige unternommen hatte, um sich
gegen die Verfügung vom 26. März 2020 zu wehren.
2.2.4
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf das Vorgehen der
Beschwerdeführerin bzw. ihrer betreffenden Abteilung im Nachgang zur E-Mail der
Beschwerdegegnerin vom 29. März 2020 einzugehen: Die Antwort der Leiterin
des Bereichs Administration der Abteilung Alter und Pflege in ihrer E-Mail vom
30.
März 2020 nach der Ankündigung der Beschwerdegegnerin, sie sei mit der
Kündigung nicht einverstanden und habe eine arbeitsrechtliche Klage eingereicht,
lautete lediglich dahingehend, "[b]etreffend Klage beim Arbeitsgericht
weisen wir Sie gerne darauf hin, dass Sie die Rechtsmittel in unserer Verfügung
beachten müssen". Diese verklausuliert wirkende, jedenfalls nicht klare Nachricht
war offenkundig nicht geeignet, die Beschwerdegegnerin auf ihr Versehen
aufmerksam zu machen. Angesichts des von der Beschwerdegegnerin deutlich zum
Ausdruck gebrachten Anfechtungswillens wäre die Abteilung Alter und Pflege nach
Treu und Glauben – umso mehr noch vor dem Hintergrund des Nachstehenden (2.3) –
gehalten gewesen, deren Nachricht als (sinngemässes) Gesuch um Begründung an
die Hand zu nehmen bzw. die Beschwerdegegnerin immerhin klar und deutlich auf
ihr Versehen aufmerksam zu machen und sie explizit aufzufordern, bei ihr ein
schriftliches Gesuch um Begründung ein- bzw. nachzureichen. Das Vorgehen der
Abteilung Alter und Pflege erscheint treuwidrig und überspitzt formalistisch
(vgl. hierzu Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 40).
2.3
Festzuhalten
ist, dass die Abteilung Alter und Pflege ohnehin von Beginn weg verpflichtet
gewesen wäre, ihre Kündigungsverfügung mit einer Begründung zu versehen, und
ihre Berufung auf § 10a VRG damit fehlgeht:
Im Kanton Zürich sind die Gemeinden berechtigt, ein
autonomes Personalrecht zu schaffen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein
solches eigenes Personalrecht (vgl. oben 2.2). Dieses sieht in § 16 PVO
(mit dem Marginale "Kündigungsschutz") ausdrücklich vor, dass
"[d]ie Kündigung [...] nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person
durch die Anstellungsinstanz verfügt, schriftlich mitgeteilt und
begründet" wird (Abs. 1). Bestehen kommunale personalrechtliche
Bestimmungen, steht deren Anwendung nicht im Belieben der (kommunalen)
Behörden. § 16 Abs. 1 PVO erweist sich sodann – einerseits als kommunale
und andererseits als spezifisch Kündigungsverfügungen betreffende Regelung –
als Sonderregelung zu §§ 10 f. VRG und geht diesen daher vor. Die
Kündigungsverfügung hätte daher von der Abteilung Alter und Pflege schon
gestützt auf § 16 Abs. 1 PVO begründet werden müssen.
Die fehlende oder
fehlerhafte Begründung einer begründungspflichtigen Anordnung stellt einen
Eröffnungsmangel dar und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör bzw. eine formelle Rechtsverweigerung (Plüss, § 10
N. 34 ff.). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf einer Partei
gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts kein
Rechtsnachteil erwachsen (ausdrücklich: Art. 38 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021];
vgl. auch das Fairnessgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]); Plüss, § 10 N. 108; Lorenz
Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,
Art. 38 N. 1 ff.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016,
Art. 38 N. 15 f.).
2.4
Der
Nichteintretensbeschluss des Gemeinderats erweist sich sodann noch unter einem
anderen Gesichtspunkt als überspitzt formalistisch:
2.4.1
Ob der knappe Hinweis in der Kündigung, dass diese wegen
"Nichtbestehen[s] der Probezeit" erfolge, entsprechend der Ansicht
der Beschwerdegegnerin als (unzureichende) Begründung aufgefasst werden könnte,
kann hier offenbleiben. Jedenfalls wurde der Beschwerdegegnerin auch der
Probezeitbericht vom 20. März 2020 mitgeteilt, der eine Begründung der
Kündigung enthält. Ob dieser Bericht zusammen mit der Kündigung versandt wurde,
wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, ergibt sich aus den Akten nicht mit
Gewissheit, doch sprechen zwei Hinweise dafür: Zum einen war die
Beschwerdegegnerin bereits am 29. März 2020 im Besitz dieses Berichts,
legte sie ihn doch ihrem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt der Stadt
Zürich bei. Zum andern findet sich auf dem Exemplar in den Personalakten eine
Notiz anscheinend der Bereichsleiterin Wohnen und Pflege, der Bereichsleiter
Pflege und Betreuung habe den Bericht "geschickt mit Kündigung". Die
Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegnerin also in den Tagen, in denen
auch die Kündigung erfolgte, deren Begründung zugesandt, vermutlich zusammen
mit der Kündigung.
2.4.2
Dabei ist hier nicht relevant, ob die Kündigungsverfügung – die nicht
ausdrücklich auf den Probezeitbericht verweist und diesen auch nicht als
Beilage ausweist – deswegen als gehörig begründet gelten könnte: Denn es ist nicht
die Beschwerdeführerin, die sich auf diese Elemente beruft, sondern die
Beschwerdegegnerin. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin als Laiin
nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Kündigungsbegründung erhalten
zu haben und nicht mehr verlangen zu müssen. Auch insofern darf ihr kein
Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht innerhalb der angegebenen Frist
(förmlich) um die Begründung ersuchte.
2.5
Ob der
Adressat bzw. die Adressatin einer nach § 10a VRG zulässigerweise nicht
begründeten Verfügung unabhängig von der Rechtsmittelbelehrung wahlweise nach
lit. b dieser Bestimmung eine Begründung verlangen oder nach lit. c
Einsprache erheben kann, wie die Vorinstanz annimmt, erscheint zweifelhaft, kann
hier aber offenbleiben. Ebenso wenig ist relevant, ob die vorliegende Kündigung
überhaupt gestützt auf § 10a lit. b VRG ohne Begründung hätte
erlassen werden dürfen, wenn diese Bestimmung anwendbar wäre (vgl. dazu Plüss,
§ 10a N. 10, 14 ff.).
3.
Als Fazit ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat
entgegen der anwendbaren Bestimmung ihrer eigenen Personalverordnung eine
Kündigungsverfügung erlassen, wonach eine Begründung der Verfügung innerhalb
einer zehntägigen Frist verlangt werden müsse. Zugleich übermittelte sie der
Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum (vermutlich sogar mit der Kündigung)
einen Probezeitbericht, in dem die Kündigung begründet wurde, weshalb die
Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die in der
Kündigungsverfügung in Aussicht gestellte Begründung doch schon erhalten zu
haben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin noch während der zehntägigen Frist
indirekt (durch die Mitteilung einer von der Beschwerdegegnerin angerufenen
Behörde) und sogar direkt über den Anfechtungswillen der Beschwerdegegnerin in
Kenntnis gesetzt. Sie war unter diesen Umständen ohne Weiteres gehalten, der
Beschwerdegegnerin den Rechtsweg zu öffnen. Indem sie sich stattdessen auf das
fehlerhafte Vorgehen der rechtsunkundigen und damals nicht rechtskundig
vertretenen Beschwerdegegnerin berief, ist sie in überspitzten Formalismus
verfallen und hat das Gebot der Verfahrensfairness bzw. das Verbot der
formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Nach der Weiterleitung gemäss Dispositiv-Ziff. I des
vorinstanzlichen Beschlusses wird die Abteilung Alter und Pflege der
Beschwerdeführerin vorab das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdegegnerin um
Begründung der Kündigungsverfügung vom 26. März 2020 zu behandeln bzw.
diese dementsprechend (nachträglich) noch korrekt zu begründen haben. Gegen
diese Verfügung ist sodann die Neubeurteilung im Sinn von § 170
Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1)
gegeben.
4.
Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin, welche einen Entschädigungsantrag gestellt hat, eine
angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu leisten
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Anforderungen an die Auferlegung einer
Parteientschädigung sind nicht hoch; es genügt, wenn sich eine externe
Vertretung als erforderlich oder zumindest nützlich erweist, weil zum
Verständnis des Sachverhalts besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich
sind oder eine Rechtsfrage auch von rechtskundigen Personen nicht ohne Weiteres
beantwortet werden kann (Plüss, § 17 N. 34 ff.). Im vorliegenden
Fall ist die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin angesichts der sich stellenden
(verfahrensrechtlichen und materiellen) Rechtsfragen sowie der Bedeutung der
Angelegenheit für sie offensichtlich auf eine Rechtsvertretung angewiesen.
5.
5.1
Der
Streitwert beträgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weniger als
Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Sollte zudem die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ergriffen werden, so müsste dies in derselben
Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 BGG).
5.2
Da es sich
bei dem vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt
(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 9. April 2020, VB.2020.00145,
E. 6), lässt sich das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93
BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte
und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'420.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Diese
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …