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Entscheid

VB.2020.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00703

23. Februar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22523)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00703

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B

(geboren 1967) wurde mit Verfügung der Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde

A vom 2. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 mit einem

Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt. Zuvor war sie bereits mit

Verfügung vom 10. Juli 2019 befristet für die Zeit vom 5. Juli bis

Ende August 2019 in derselben Funktion dort angestellt gewesen und dieses

Anstellungsverhältnis zweimal verlängert worden, nämlich zunächst bis Ende

Oktober und anschliessend bis Ende Dezember 2019.

B. Mit

Verfügung der Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde A vom 26. März 2020

wurde das Arbeitsverhältnis "wegen Nichtbestehens der Probezeit" per

2. April 2020 aufgelöst. Die Verfügung erfolgte unbegründet und unter

Hinweis darauf, dass "[e]ine Begründung dieser Verfügung […] innert zehn

Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt

werden" könne. "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des

begründeten Entscheides zu laufen."

Mit E-Mail vom 29. März 2020 teilte B dem Leiter des

Bereichs Pflege und Betreuung der Gemeinde A mit, dass sie mit der Kündigung

nicht einverstanden sei und eine "Klage beim Arbeitsgericht"

eingereicht habe. Daraufhin wies die Leiterin des Bereichs Administration B in

einer E-Mail vom 30. März 2020 "[b]etreffend Klage beim

Arbeitsgericht" darauf hin, dass sie "die Rechtsmittel in unserer

Verfügung beachten" müsse, wenn sie mit der Kündigung nicht einverstanden

sei.

Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich trat mit Verfügung

vom 31. März 2020 auf ein Schlichtungsgesuch von B vom 29. März 2020

ebenso wenig ein wie dasjenige der Gemeinde A am 7. April 2020 auf ein

solches vom 1. April 2020.

C. Am

27. April 2020 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene B beim Gemeinderat

A Einsprache gegen die Verfügung vom 26. März 2020, wobei sie wegen formell

und materiell mangelhafter Kündigung eine Geldleistung in der Höhe von

insgesamt drei Monatslöhnen (Lohn für den Monat April 2020 sowie eine

Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen) nebst Zins zu 5 %

"seit Ende März" verlangte. Der Gemeinderat trat auf die Einsprache

mit Beschluss vom 24. Juni 2020 nicht ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess B am 15. Juli 2020 an den Bezirksrat D

rekurrieren, wobei sie die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats sowie die

Rückweisung der Sache an diesen zur Entscheidung beantragte.

Mit Beschluss vom 17. September 2020 hiess der

Bezirksrat D den Rekurs gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni

2020.

auf und wies den Gemeinderat an, die Einsprache von B vom 27. April

2020.

zur Beantwortung an die Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde A zu

überweisen (Dispositiv-Ziff. I). In Dispositiv-Ziff. III sprach er B

eine Parteientschädigung zu.

III.

Hiergegen wandte sich die Gemeinde A mit Beschwerde vom

8.

Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositiv-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und den

angefochtenen Beschluss des Gemeinderats A zu bestätigen sowie in Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. III des Bezirksratsbeschlusses B keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Bezirksrat schloss in seiner Vernehmlassung vom

5.

November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, wobei er auf die Erwägungen

im angefochtenen Beschluss verwies. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12.

November 2020, unter Entschädigungsfolge die Beschwerde abzuweisen.

Die Gemeinde A liess sich am 26. November 2020 erneut

vernehmen, worauf B am 9. Dezember 2020 auf eine erneute Stellungnahme

verzichtete.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei

Rekursentscheiden eines Bezirksrats in personalrechtlichen Streitigkeiten

gegeben (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie

§§ 42–44 e contrario VRG).

1.2

Bezüglich

der Höhe des Streitwerts (im Hintergrund) ergibt sich Folgendes: Mit Einsprache

vom 27. April 2020 beim Gemeinderat der Beschwerdeführerin verlangte die

(seit dem 23. April 2020 anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin die

Leistung des Lohns für den Monat April inklusive des Anteils am

13.

Monatslohn sowie einer Entschädigung in der Höhe zweier Monatslöhne

wegen formell und materiell mangelhafter Kündigung nebst 5 % Zins ab Ende

März 2020. Bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'924.45 ergibt dies einen

Streitwert von insgesamt höchstens Fr. 12'644.-.

Die Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung

wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen: Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff. und 116 ff.).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des

objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere

genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in

welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte

Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen

zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45

E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317,

E. 1.2, und 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.2).

1.4

Die

Vorinstanz hat die Sache – in Gutheissung des Rekurses – an den Gemeinderat

zurückgewiesen, damit dieser die Einsprache an die Abteilung Alter und Pflege

zur Beantwortung überweise. Als Rückweisungsentscheid stellt der angefochtene

Beschluss einen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde nur zulässig

ist, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

oder wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beschwerdeverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil wird angenommen, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen durch einen

Rückweisungsentscheid angehalten wird, eine für rechtswidrig gehaltene

Verfügung zu erlassen (Bertschi, § 19a N. 48 S. 525, § 21

N. 114).

1.5

Ob die

Beschwerdeführerin vorliegend als beschwerdelegitimiert zu betrachten wäre,

erscheint fraglich. Sie selbst macht hierzu keine Ausführungen. Mit dem

beschwerdeweise angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wurde (lediglich) ein

Nichteintretensentscheid des Gemeinderats aufgehoben und dieser angewiesen, die

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2020 zur Beantwortung an die

gemäss Vorinstanz zuständige Abteilung weiterzuleiten. Um eine

vermögensrechtliche Streitigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts, bei

der die Beschwerdeführerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie eine

private Arbeitgeberin – und insofern wie eine Privatperson im Sinn von

§ 21 Abs. 2 lit. a VRG – betroffen wäre (vgl. BGE 134 I 204

E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 103 und 117), geht es bei der hier zu

beurteilenden Beschwerde höchstens im Hintergrund.

Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich

offengelassen werden, da die Beschwerde, wie sich nachfolgend (unter 2) zeigt,

ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Die

Abteilung Alter und Pflege der Beschwerdeführerin ist beim Erlass der

Kündigungsverfügung vom 26. März 2020 offensichtlich nach § 10a lit. b VRG vorgegangen: Sie hat die Verfügung nach eigener Auffassung bzw.

willentlich nicht begründet (zum blossen Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis

"wegen Nichtbestehen[s] der Probezeit" ende

[Dispositiv-Ziff. 1], vgl. hinten 2.4.1), sondern die Beschwerdegegnerin

in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung darauf hingewiesen, dass "[e]ine

Begründung dieser Verfügung [...] innert zehn Tagen seit der Mitteilung

schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt werden" könne und die

"Rechtsmittelfrist [...] mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu

laufen" beginne.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe zwar auf

eine Begründung der Verfügung verzichtet, jedoch innert 30-tägiger Frist nach

§ 10a lit. c VRG Einsprache an die anordnende Behörde erhoben (wobei

sie insofern irrtümlich an den Gemeinderat statt an die Abteilung Alter und

Pflege gelangt sei). Der Gemeinderat hätte die Einsprache daher zur Behandlung

an die Abteilung Alter und Pflege weiterleiten müssen.

2.2

Im letzten

Punkt ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin war

bei ihrer Eingabe vom 27. April 2020 im Hauptstandpunkt davon ausgegangen,

es handle sich bei der Verfügung vom 26. März 2020 um eine begründete

Verfügung, und wollte dementsprechend (entgegen beschwerdeführerischer

Auffassung) tatsächlich Einsprache im Sinn von § 10a lit. c VRG

dagegen erheben. Sie war insoweit irrtümlich an den Gemeinderat gelangt:

Einspracheinstanz ist gemäss dieser Bestimmung die anordnende Behörde. Hier

wäre dies aufgrund einer Delegation von Anstellungs- und Kündigungskompetenz

die Leitung der Abteilung Alter und Pflege. Der Gemeinderat hätte die

Einsprache daher – vor dem Hintergrund des Nachstehenden

– gemäss

§ 5 Abs. 2 VRG an die Abteilung Alter und Pflege weiterleiten müssen

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35, 40 ff.,

insbesondere N. 41). Insofern erliess der Gemeinderat den gemäss

vorinstanzlichem Beschluss vom 17. September 2020 aufgehobenen Nichteintretensentscheid

vom 24. Juni 2020 zu Unrecht.

Vorliegend fällt nämlich in Betracht, dass die

Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung von Beschwerdeführerin und

Vorinstanz – die Frist für ein Gesuch um Begründung gemäss

Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom 26. März 2020 sehr wohl

gewahrt hat:

2.2.1

Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde von Amts wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des

Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (Satz 1). Für

die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen

Behörde massgebend (Satz 2).

Die rechtzeitige Eingabe bei einer unzuständigen Instanz

wirkt somit von Gesetzes wegen (grundsätzlich) fristwahrend. Die gesuchstellende

Person kann damit auch darauf verzichten, die zuständige Behörde um

Fristwiederherstellung zu ersuchen (Plüss, § 5 N. 60 sowie namentlich

§ 11 N. 55 ff., auch zum Folgenden).

Es gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz, dass die

rechtsuchende Person im Fall einer fristgemässen Eingabe bei einer

unzuständigen Behörde nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Begehrens durch

die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dieser allgemeine prozessuale

Fristwahrungsgrundsatz bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auf die gesamte Rechtsordnung; er gilt auch in den Kantonen, jedenfalls dort,

wo keine klare anderslautende Regelung besteht. Da die zürcherische

Gesetzgebung keine Bestimmungen kennt, die von diesem Grundsatz abweichen,

wirken – über den Geltungsbereich von § 5 Abs. 2 VRG hinaus – nicht

nur rechtzeitige Eingaben an unzuständige Zürcher Verwaltungsbehörden

fristwahrend, sondern grundsätzlich auch solche an alle weiteren Bundes-,

Kantons- und Gemeindebehörden, selbst wenn diese zum Verfahrensgegenstand

keinen Bezug haben.

Die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde wirkt

ausnahmsweise nicht fristwahrend, nämlich wenn eine rechtsuchende Person nicht

versehentlich, sondern wissentlich und auf rechtsmissbräuchliche Weise an eine

unzuständige Instanz gelangt, was beispielsweise bei einer bewussten

Fehladressierung anzunehmen ist (Plüss, § 11 N. 58; vgl. [vornehmlich

zur Weiterleitungspflicht] etwa auch VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00110,

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.2

Nach Erhalt der Verfügung vom 26. März 2020 betreffend

"Austritt/Kündigung während der Probezeit", mit welcher der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der

Beschwerdeführerin am 2. April 2020 "wegen Nichtbestehen[s] der

Probezeit" ende, wandte sich diese umgehend, nämlich mit E-Mail vom

29.

März 2020, an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung. Sie erklärte,

sie sei "mit der Kündigung nicht einverstanden" und habe "mit

dem heutigen Datum eine arbeitsrechtliche Klage beim Arbeitsgericht

eingereicht". Tatsächlich hatte die – rechtsunkundige und damals noch

nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdegegnerin am gleichen Tag, also am

29.

März 2020, beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein

"Schlichtungsgesuch (Klage) für Arbeitnehmende" eingereicht; das

Friedensrichteramt trat darauf mit Verfügung vom 31. März 2020 nicht ein,

weil die Schlichtungsbehörde "für die vorliegende Streitsache örtlich

nicht zuständig" sei. Diese Verfügung wurde gleichentags an die Parteien

versandt, mithin auch an die Beschwerdeführerin bzw. deren Abteilung Alter und

Pflege. Hierauf bzw. tags darauf machte die Beschwerdegegnerin ein

Schlichtungsverfahren (betreffend "Arbeitsrechtliche Forderung") beim

Friedensrichteramt der Gemeinde A anhängig, welches sie wohl aufgrund des

Wortlauts der Verfügung vom 31. März 2020 (irrtümlich) für zuständig

hielt; dieses erliess am 2. April 2020 zunächst eine Sistierungs- und am

7.

April 2020 eine Nichteintretensverfügung wegen sachlicher

Unzuständigkeit. Beide Verfügungen gingen wiederum auch an die Beschwerdeführerin.

Als Kantonsbehörden im oben (2.2.1 Abs. 3 gegen Ende)

erwähnten Sinn gelten ohne Weiteres auch die Friedensrichterämter:

Friedensrichter und -richterinnen sind gemäss § 52 lit. a des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1; vgl. auch § 53 ff. GOG)

Schlichtungsbehörden gemäss Art. 197 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272).

2.2.3

Nach dem Dargelegten ist somit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin innert

Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom 26. März

2020.

Eingaben – wenn auch bei unzuständigen Behörden – eingereicht hat, mit denen

sie die Kündigung offenkundig anfechten wollte, wie sie dies auch in ihrer

E-Mail an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung klar äusserte. Anhaltspunkte

für ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Vorgehen der rechtsunkundigen

Beschwerdegegnerin bestehen keine.

Angesichts dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin

um eine juristische Laiin handelt und sie erst seit dem 23. April 2020

anwaltlich vertreten wird, ist ihr aus der irrigen Annahme der Zuständigkeit

eines Friedensrichteramts zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit und der

somit offenkundig irrtümlichen Einreichung von Eingaben bei unzuständigen

Behörden ebenso wenig ein Vorwurf zu machen wie aus dem Umstand, dass sie nicht

vorab – dem Hinweis in Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom

26.

März 2020 entsprechend – ausdrücklich und schriftlich um eine

Begründung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin ersuchte. Aus den

erwähnten Eingaben an die beiden Friedensrichterämter sowie auch aus ihrer

E-Mail vom 29. März 2020 an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung geht

jedenfalls klar ihr Anfechtungswille hervor, welchen sie damit innert Frist für

ein Gesuch um Begründung kundtat und von welchem auch die Beschwerdeführerin

Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Gesagten jedenfalls in

guten Treuen davon ausgehen, dass sie das Notwendige unternommen hatte, um sich

gegen die Verfügung vom 26. März 2020 zu wehren.

2.2.4

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf das Vorgehen der

Beschwerdeführerin bzw. ihrer betreffenden Abteilung im Nachgang zur E-Mail der

Beschwerdegegnerin vom 29. März 2020 einzugehen: Die Antwort der Leiterin

des Bereichs Administration der Abteilung Alter und Pflege in ihrer E-Mail vom

30.

März 2020 nach der Ankündigung der Beschwerdegegnerin, sie sei mit der

Kündigung nicht einverstanden und habe eine arbeitsrechtliche Klage eingereicht,

lautete lediglich dahingehend, "[b]etreffend Klage beim Arbeitsgericht

weisen wir Sie gerne darauf hin, dass Sie die Rechtsmittel in unserer Verfügung

beachten müssen". Diese verklausuliert wirkende, jedenfalls nicht klare Nachricht

war offenkundig nicht geeignet, die Beschwerdegegnerin auf ihr Versehen

aufmerksam zu machen. Angesichts des von der Beschwerdegegnerin deutlich zum

Ausdruck gebrachten Anfechtungswillens wäre die Abteilung Alter und Pflege nach

Treu und Glauben – umso mehr noch vor dem Hintergrund des Nachstehenden (2.3) –

gehalten gewesen, deren Nachricht als (sinngemässes) Gesuch um Begründung an

die Hand zu nehmen bzw. die Beschwerdegegnerin immerhin klar und deutlich auf

ihr Versehen aufmerksam zu machen und sie explizit aufzufordern, bei ihr ein

schriftliches Gesuch um Begründung ein- bzw. nachzureichen. Das Vorgehen der

Abteilung Alter und Pflege erscheint treuwidrig und überspitzt formalistisch

(vgl. hierzu Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 40).

2.3

Festzuhalten

ist, dass die Abteilung Alter und Pflege ohnehin von Beginn weg verpflichtet

gewesen wäre, ihre Kündigungsverfügung mit einer Begründung zu versehen, und

ihre Berufung auf § 10a VRG damit fehlgeht:

Im Kanton Zürich sind die Gemeinden berechtigt, ein

autonomes Personalrecht zu schaffen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein

solches eigenes Personalrecht (vgl. oben 2.2). Dieses sieht in § 16 PVO

(mit dem Marginale "Kündigungsschutz") ausdrücklich vor, dass

"[d]ie Kündigung [...] nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person

durch die Anstellungsinstanz verfügt, schriftlich mitgeteilt und

begründet" wird (Abs. 1). Bestehen kommunale personalrechtliche

Bestimmungen, steht deren Anwendung nicht im Belieben der (kommunalen)

Behörden. § 16 Abs. 1 PVO erweist sich sodann – einerseits als kommunale

und andererseits als spezifisch Kündigungsverfügungen betreffende Regelung –

als Sonderregelung zu §§ 10 f. VRG und geht diesen daher vor. Die

Kündigungsverfügung hätte daher von der Abteilung Alter und Pflege schon

gestützt auf § 16 Abs. 1 PVO begründet werden müssen.

Die fehlende oder

fehlerhafte Begründung einer begründungspflichtigen Anordnung stellt einen

Eröffnungsmangel dar und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör bzw. eine formelle Rechtsverweigerung (Plüss, § 10

N. 34 ff.). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf einer Partei

gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts kein

Rechtsnachteil erwachsen (ausdrücklich: Art. 38 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021];

vgl. auch das Fairnessgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]); Plüss, § 10 N. 108; Lorenz

Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,

Art. 38 N. 1 ff.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016,

Art. 38 N. 15 f.).

2.4

Der

Nichteintretensbeschluss des Gemeinderats erweist sich sodann noch unter einem

anderen Gesichtspunkt als überspitzt formalistisch:

2.4.1

Ob der knappe Hinweis in der Kündigung, dass diese wegen

"Nichtbestehen[s] der Probezeit" erfolge, entsprechend der Ansicht

der Beschwerdegegnerin als (unzureichende) Begründung aufgefasst werden könnte,

kann hier offenbleiben. Jedenfalls wurde der Beschwerdegegnerin auch der

Probezeitbericht vom 20. März 2020 mitgeteilt, der eine Begründung der

Kündigung enthält. Ob dieser Bericht zusammen mit der Kündigung versandt wurde,

wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, ergibt sich aus den Akten nicht mit

Gewissheit, doch sprechen zwei Hinweise dafür: Zum einen war die

Beschwerdegegnerin bereits am 29. März 2020 im Besitz dieses Berichts,

legte sie ihn doch ihrem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt der Stadt

Zürich bei. Zum andern findet sich auf dem Exemplar in den Personalakten eine

Notiz anscheinend der Bereichsleiterin Wohnen und Pflege, der Bereichsleiter

Pflege und Betreuung habe den Bericht "geschickt mit Kündigung". Die

Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegnerin also in den Tagen, in denen

auch die Kündigung erfolgte, deren Begründung zugesandt, vermutlich zusammen

mit der Kündigung.

2.4.2

Dabei ist hier nicht relevant, ob die Kündigungsverfügung – die nicht

ausdrücklich auf den Probezeitbericht verweist und diesen auch nicht als

Beilage ausweist – deswegen als gehörig begründet gelten könnte: Denn es ist nicht

die Beschwerdeführerin, die sich auf diese Elemente beruft, sondern die

Beschwerdegegnerin. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin als Laiin

nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Kündigungsbegründung erhalten

zu haben und nicht mehr verlangen zu müssen. Auch insofern darf ihr kein

Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht innerhalb der angegebenen Frist

(förmlich) um die Begründung ersuchte.

2.5

Ob der

Adressat bzw. die Adressatin einer nach § 10a VRG zulässigerweise nicht

begründeten Verfügung unabhängig von der Rechtsmittelbelehrung wahlweise nach

lit. b dieser Bestimmung eine Begründung verlangen oder nach lit. c

Einsprache erheben kann, wie die Vorinstanz annimmt, erscheint zweifelhaft, kann

hier aber offenbleiben. Ebenso wenig ist relevant, ob die vorliegende Kündigung

überhaupt gestützt auf § 10a lit. b VRG ohne Begründung hätte

erlassen werden dürfen, wenn diese Bestimmung anwendbar wäre (vgl. dazu Plüss,

§ 10a N. 10, 14 ff.).

3.

Als Fazit ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat

entgegen der anwendbaren Bestimmung ihrer eigenen Personalverordnung eine

Kündigungsverfügung erlassen, wonach eine Begründung der Verfügung innerhalb

einer zehntägigen Frist verlangt werden müsse. Zugleich übermittelte sie der

Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum (vermutlich sogar mit der Kündigung)

einen Probezeitbericht, in dem die Kündigung begründet wurde, weshalb die

Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die in der

Kündigungsverfügung in Aussicht gestellte Begründung doch schon erhalten zu

haben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin noch während der zehntägigen Frist

indirekt (durch die Mitteilung einer von der Beschwerdegegnerin angerufenen

Behörde) und sogar direkt über den Anfechtungswillen der Beschwerdegegnerin in

Kenntnis gesetzt. Sie war unter diesen Umständen ohne Weiteres gehalten, der

Beschwerdegegnerin den Rechtsweg zu öffnen. Indem sie sich stattdessen auf das

fehlerhafte Vorgehen der rechtsunkundigen und damals nicht rechtskundig

vertretenen Beschwerdegegnerin berief, ist sie in überspitzten Formalismus

verfallen und hat das Gebot der Verfahrensfairness bzw. das Verbot der

formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Nach der Weiterleitung gemäss Dispositiv-Ziff. I des

vorinstanzlichen Beschlusses wird die Abteilung Alter und Pflege der

Beschwerdeführerin vorab das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdegegnerin um

Begründung der Kündigungsverfügung vom 26. März 2020 zu behandeln bzw.

diese dementsprechend (nachträglich) noch korrekt zu begründen haben. Gegen

diese Verfügung ist sodann die Neubeurteilung im Sinn von § 170

Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1)

gegeben.

4.

Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG).

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin, welche einen Entschädigungsantrag gestellt hat, eine

angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu leisten

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Anforderungen an die Auferlegung einer

Parteientschädigung sind nicht hoch; es genügt, wenn sich eine externe

Vertretung als erforderlich oder zumindest nützlich erweist, weil zum

Verständnis des Sachverhalts besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich

sind oder eine Rechtsfrage auch von rechtskundigen Personen nicht ohne Weiteres

beantwortet werden kann (Plüss, § 17 N. 34 ff.). Im vorliegenden

Fall ist die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin angesichts der sich stellenden

(verfahrensrechtlichen und materiellen) Rechtsfragen sowie der Bedeutung der

Angelegenheit für sie offensichtlich auf eine Rechtsvertretung angewiesen.

5.

5.1

Der

Streitwert beträgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weniger als

Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Sollte zudem die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde ergriffen werden, so müsste dies in derselben

Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 BGG).

5.2

Da es sich

bei dem vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt

(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 9. April 2020, VB.2020.00145,

E. 6), lässt sich das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93

BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte

und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Diese

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …