VB.2020.00704
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00704
28. Januar 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22459)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00704
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG, vertreten durch D,
2. Gemeinde Wallisellen,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. November 2019 erteilte der
Bauausschuss Wallisellen der C AG die baurechtliche Bewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02
in Wallisellen. Zugleich wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. November 2019 für das Bauvorhaben
eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhoben die Stockwerkeigentümerschaft F
sowie A und B mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Dezember 2019 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten deren Aufhebung.
Mit Entscheid vom 10. September 2020 wurde der Rekurs
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 erhoben A und B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der
Baubewilligung "Umbau Mobilfunkanlage". In der Kopfzeile der
Beschwerde war die Stockwerkeigentümerschaft F als Absenderin vermerkt.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 beantragte die
Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. November
2020.
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 beantragte die C AG,
die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei und die erteilte Baubewilligung zu bestätigen. In
formeller Hinsicht beantragte sie, auf die Durchführung eines Augenscheins zu
verzichten. Ebenfalls mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020
beantragte die Gemeinde Wallisellen, Hochbau und Planung, die Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. A und B liessen sich
in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Bezüglich
der Legitimation von A und B (in der Folge: Beschwerdeführende) sind auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt.
1.3
Auf den Rekurs
der Stockwerkeigentümerschaft F wurde von der Vorinstanz nicht eingetreten.
Es wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, dass dieser
Entscheid falsch gewesen wäre; von ihnen wurde denn auch nichts ins Recht
gelegt, das ihre Berechtigung zur Vertretung der Stockwerkeigentümerschaft F
belegen würde. Die Stockwerkeigentümerschaft F ist damit – obwohl sie als
Absenderin der Beschwerdeeingabe genannt wird – vor Verwaltungsgericht nicht
Prozesspartei.
Anders als die Rekurseingabe, war die Beschwerde denn auch
nicht vom Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft F unterschrieben. Dass
als Absendeadresse – wie bei der Rekurseingabe – die Zustelladresse der
Stockwerkeigentümergemeinschaft angegeben wurde, erscheint damit als ein
offensichtliches Versehen.
1.4
1.4.1
Sodann mangelte es an der Legitimation der weiteren
Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, soweit die Beschwerdeschrift
dahingehend zu verstehen wäre, dass sich diese nun – vertreten von den
Beschwerdeführenden – am Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligen möchten.
Die Beschwerdeschrift mit der
Absenderin "Stockwerkeigentümerschaft F" ist allein von den zwei
Beschwerdeführenden unterschrieben. Bei den Akten liegen zwar Dokumente vom 30. September
2020, in denen mehrere Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer mit
Unterschrift bezeugen, dass sie sich am "Rekurs" beteiligen wollen
und die jetzigen Beschwerdeführenden "berechtigen" würden, sie am
Rekurs zu vertreten. Anscheinend geht es bei diesen Dokumenten darum, zu
unterstreichen, dass sich die Unterzeichnenden am Verfahren vor
Baurekursgericht hätten beteiligen wollen. Ausdrücklich Vollmachten zur
Vertretung für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht liegen aber nicht
vor. Die Beschwerde wurde damit allein im (eigenen) Namen der
Beschwerdeführenden erhoben.
1.4.2
Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz am
Rekurswillen gewisser weiterer Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer
vor der Vorinstanz zu Unrecht gezweifelt habe, müsste von den Betroffenen
selbst geltend gemacht werden. Den Beschwerdeführenden mangelt es diesbezüglich
an einem erkennbaren praktischen Interesse.
Ohnehin wäre der
vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden gewesen. Vor der
Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden ursprünglich eine Liste mit Personen
eingereicht, die eine mit "Finanz. Beitrag Rekurs (Ja / Nein)"
überschriebene Spalte teilweise mit "Ja" gekennzeichnet hatten. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 waren sie aufgefordert worden,
innert 30 Tagen nachzuweisen, dass "alle übrigen Stockwerkeigentümer
sie zur Rekurserhebung bevollmächtigen (Einreichung eines Verzeichnisses
sämtlicher Stockwerkeigentümer mit Adressen sowie von Vollmachten von allen
übrigen Stockwerkeigentümern)", oder aber den Nachweis zu erbringen, dass
über die Frage der Rekurserhebung ein gültiger Beschluss der Stockwerkeigentümer
gefasst worden sei. Am 4. Februar 2020 legten die Beschwerdeführenden eine
Liste vor, die mit "Personen wollen am Beschwerdeverfahren dabei
sein" betitelt war. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 wurde
den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass der Rekurswille damit nicht genügend dokumentiert
sei. Es sei weiterhin unklar, ob die Personen als Rekurentinnen unter
solidarischer Haftung allfälliger Verfahrenskosten am vorliegenden Verfahren
teilnehmen würden oder ob sie sich lediglich im internen Verhältnis finanziell
an allfälligen Verfahrenskosten beteiligen wollten. Aus dem Schreiben gehe
sodann nicht hervor, dass die aufgeführten Personen die jetzigen
Beschwerdeführenden mit der Erhebung des Rekurses beauftragt hätten. Um den
Rekurswillen und insbesondere das Vertretungsverhältnis nachzuweisen, wurden
die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert 10 Tagen die notwendigen
Vollmachten der Personen, welche am Rekursverfahren dabei sein wollen,
einzureichen, ansonsten davon auszugehen wäre, die jetzigen Beschwerdeführenden
hätten einzig in eigenem Namen rekurriert. Diese Frist liessen die jetzigen
Beschwerdeführenden verstreichen, ohne die geforderten Vollmachten einzureichen,
weshalb die Vorinstanz nur auf ihren eigenen Rekurs eintrat.
Ob den jetzigen
Beschwerdeführenden von der Vorinstanz am 13. Januar 2020 tatsächlich
telefonisch mitgeteilt wurde, dass "eine einfache Liste mit den
Unterschriften der Personen, die am Rekurs dabei sein wollen" genügen
würde ist nicht entscheidend. Schriftlich war von der Vorinstanz nämlich stets
kohärent kommuniziert worden. Mit der Präsidialverfügung vom 13. Februar
2020.
war ihnen – wie bereits mit der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020
– verständlich mitgeteilt worden, dass sie Vertretungsvollmachten nachzureichen
hätten und es war ihnen dazu (vergeblich) eine Nachfrist angesetzt worden.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass es sich bei der geplanten
Mobilfunk-Antennenanlage um einen Neubau handle. Die Bewilligung des Neubaus
sei ohne vorgängige und sorgfältige Prüfung möglicher Alternativstandorte
erfolgt. Die Baubewilligung sei erteilt worden, ohne möglichen Einfluss auf die
betroffenen Bewohner, insbesondere Familien mit Kindern und Bewohner im
Pensionsalter im Umkreis minimal zu halten. Insbesondere sei nicht
berücksichtigt worden, wie viele Bewohner durch die Standortwahl direkt vor
einer Wohnsiedlung betroffen seien. Es sei ein alternativer Standort gefunden
und den jetzigen Beschwerdegegnerinnen am 10. August 2020 an einer
gemeinsamen Sitzung vorgeschlagen worden.
2.1.1
Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem
Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden sind (VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1).
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid
getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber
neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt
wird, in welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.). Neue rechtliche Begründungen
sind im Beschwerdeverfahren dahingegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche
Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Abweichend von
diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem
Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe
geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite
gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich
insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es
sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher
Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das
Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das heisst auf den im Rekursverfahren
ermittelten Sachverhalt, beziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41 ff.).
2.1.2
Dass es sich bei der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage um einen Neubau
handelt, ist unbestritten. Im Rahmen des Rekurses war das Thema des
Alternativstandorts von den Beschwerdeführenden indes nicht angesprochen
worden. Betreffend die Lage waren allein die Nähe zum Naturschutzgebiet G
und die Frage des generellen aktuellen Bedarfs der Gemeinde Wallisellen an
5G-Mobilfunktechnologie angesprochen worden. Dass die Erteilung der
Baubewilligung ohne vorgängige und sorgfältige Prüfung möglicher alternativer
Standorte erfolgt sein soll, wird erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht.
In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht
neu den alternativen Standort G ins Spiel. Somit erfolgt die Rüge der
fehlenden Prüfung alternativer Standorte verspätet und ist auf sie nicht näher
einzugehen.
2.1.3
Auch soweit die Beschwerdeführenden ohne weitere Begründung dartun, dass
die Baubewilligung erteilt worden sei, ohne möglichen Einfluss auf die
betroffenen Bewohner, insbesondere Familien mit Kindern und Bewohner im
Pensionsalter im Umkreis minimal zu halten, dringen sie nicht durch. Auch
dieses Vorbringen steht offensichtlich allein in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen
betreffend Alternativstandorte und ist daher nicht zu hören (vgl. E. 2.1.2).
Dass die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983.
(USG) und der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
23.
Dezember 1999 (NISV) eingehalten werden, ist nicht strittig. Ausserdem
zeigte die Vorinstanz zutreffend auf, dass sich die von den jetzigen
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren vorgebrachten – auf den
Gesundheitsschutz abzielenden – Vorbringen als unbegründet erweisen, was im
Rahmen der Beschwerde von den Beschwerdeführenden denn auch nicht, geschweige
denn substanziiert, infrage gestellt wird.
2.2
Da die
Beschwerde somit nicht materiell zu behandeln ist, ist der Antrag der
Beschwerdeführenden, einen Augenschein durchzuführen, hinfällig.
2.3
Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wird
weder von den Beschwerdeführenden – denen bei diesem Verfahrensausgang ohnehin
keine zustehen würde (§ 17 Abs. 2 VRG) – noch von den Beschwerdegegnerinnen
verlangt.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 225.-- Zustellkosten,
Fr. 2'225.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2, unter solidarischer
Haftung, je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …