VB.2020.00709
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00709
22. Februar 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22525)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00709
VB.2020.00710
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A GmbH,
vertreten durch RA B,
2. RA B,
3. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH wurde
per 6. Juli 2020 gegründet und ins Handelsregister eingetragen.
Rechtsanwalt B, geschäftsführender und einziger Gesellschafter, ersuchte am 7. August
2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.
Mit Beschluss vom 3. September 2020 trug die Aufsichtskommission
B in das kantonale Anwaltsregister ein. Mit einem weiteren Beschluss vom 3. September
2020 beschied die Anwaltskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH
erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den
Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 9. Oktober
2020.
erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Beschlüsse der
Aufsichtskommission vom 3. September 2020 betreffend Überprüfung der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft der A GmbH
sowie Eintragung von B ins kantonale Anwaltsregister und beantragte, die
genannten Beschlüsse seien aufzuheben und das Gesuch von B um Eintragung ins
Anwaltsregister unter der Rechtsform A GmbH sei abzuweisen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2020
vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden zunächst aufgrund der zwei
angefochtenen Beschlüsse separat angelegten Verfahren VB.2020.00709 und
VB.2020.00710.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 reichte B
die geänderten und notariell beglaubigten Statuten der A GmbH ein und
beantragte die Abschreibung des Verfahrens unter Verzicht auf Kostenerhebung
sowie auf Parteientschädigungen.
Die Aufsichtskommission beantragte am 26. Oktober
2020.
die Abweisung der Beschwerde.
Daraufhin liess sich keine der Verfahrensbeteiligten mehr
vernehmen. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister
aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die
Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.
Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb
grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit
der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt.
2.
2.1
Zu prüfen
ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der
Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Oktober 2020 gegenstandslos geworden
ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn
die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang
des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der
Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn
das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,
weil diese z. B. das
streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
2.2
Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der
Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die
Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten
Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem
bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei
nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein
müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei
Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete aktuelle Zusammensetzung
der Gesellschafter oder der Geschäftsführung an, sondern auf die rechtliche
Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die
anwaltliche Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die Überlegungen des
Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage
stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene
Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der
Geschäftsführung.
Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass
zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der
Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte
Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz
des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht
genügend gewährleistet.
2.3
Die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend
den Ausführungen des Beschwerdeführers angepasst und am 23. Oktober 2020
deren Anpassung öffentlich beurkundet zu haben.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist als Novum
zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der
Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne
eine gerichtliche Vorinstanz. Da das
Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können
neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend
gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1
Dispositiv
sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3 einen erneuten Beschluss darüber
zu fassen hat, ob die angepassten Organisationsunterlagen der
Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Da vor dem Hintergrund der
geänderten Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss
zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.
3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn
aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c;
VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;
Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in
einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der
Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.).
Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine
theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).
3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine
rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht
abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der
privaten Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die
Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.
3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f.).
4.2 Bei
formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die
Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,
womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu
berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen
Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für
zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu
einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in
Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und
möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich
daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der
Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der
Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache
erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.3 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine
Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem
Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu
dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren
kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter
solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …