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Entscheid

VB.2020.00709

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00709

22. Februar 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22525)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00709

VB.2020.00710

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 22. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A GmbH,

vertreten durch RA B,

2. RA B,

3. Aufsichtskommission

über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH wurde

per 6. Juli 2020 gegründet und ins Handelsregister eingetragen.

Rechtsanwalt B, geschäftsführender und einziger Gesellschafter, ersuchte am 7. August

2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.

Mit Beschluss vom 3. September 2020 trug die Aufsichtskommission

B in das kantonale Anwaltsregister ein. Mit einem weiteren Beschluss vom 3. September

2020 beschied die Anwaltskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH

erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den

Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 9. Oktober

2020.

erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Beschlüsse der

Aufsichtskommission vom 3. September 2020 betreffend Überprüfung der

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft der A GmbH

sowie Eintragung von B ins kantonale Anwaltsregister und beantragte, die

genannten Beschlüsse seien aufzuheben und das Gesuch von B um Eintragung ins

Anwaltsregister unter der Rechtsform A GmbH sei abzuweisen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2020

vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden zunächst aufgrund der zwei

angefochtenen Beschlüsse separat angelegten Verfahren VB.2020.00709 und

VB.2020.00710.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 reichte B

die geänderten und notariell beglaubigten Statuten der A GmbH ein und

beantragte die Abschreibung des Verfahrens unter Verzicht auf Kostenerhebung

sowie auf Parteientschädigungen.

Die Aufsichtskommission beantragte am 26. Oktober

2020.

die Abweisung der Beschwerde.

Daraufhin liess sich keine der Verfahrensbeteiligten mehr

vernehmen. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister

aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die

Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.

Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb

grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren

indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit

der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden

Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen

ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der

Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Oktober 2020 gegenstandslos geworden

ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn

die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang

des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der

Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn

das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,

weil diese z. B. das

streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der

Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die

Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten

Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem

bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei

nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in

einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein

müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei

Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete aktuelle Zusammensetzung

der Gesellschafter oder der Geschäftsführung an, sondern auf die rechtliche

Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die

anwaltliche Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die Überlegungen des

Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage

stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene

Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der

Geschäftsführung.

Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass

zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8

Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der

Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte

Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz

des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht

genügend gewährleistet.

2.3

Die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend

den Ausführungen des Beschwerdeführers angepasst und am 23. Oktober 2020

deren Anpassung öffentlich beurkundet zu haben.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist als Novum

zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der

Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne

eine gerichtliche Vorinstanz. Da das

Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können

neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend

gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1

Dispositiv

sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3 einen erneuten Beschluss darüber

zu fassen hat, ob die angepassten Organisationsunterlagen der

Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Da vor dem Hintergrund der

geänderten Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss

zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn

aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c;

VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;

Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in

einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der

Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.).

Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine

theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine

rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht

abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der

privaten Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die

Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f.).

4.2 Bei

formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die

Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,

womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu

berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen

Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für

zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu

einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in

Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und

möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich

daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der

Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der

Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache

erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.3 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine

Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem

Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu

dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren

kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 51).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter

solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …