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Entscheid

VB.2020.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00712

20. Januar 2021Deutsch24 min

(URT.2021.22451)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00712

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Beschwerdeführende 1-4 gesetzlich vertreten durch die

Beschwerdeführerin 5,

diese vertreten durch

lic. iur. F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. E, eine

am 20. Juni 1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, heiratete im Juni

2003 im Heimatland den Landsmann G, welcher damals in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt war. Im September 2003 reiste sie in die Schweiz ein, wo

ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine – zuletzt bis 28. August 2012

verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen vier

Kinder, A (geboren 2004), B (geboren 2005), C und D (beide 2007 geboren),

hervor, welche wie die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erhielten.

Ab Januar 2005 hatte die Familie

in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, weshalb das Migrationsamt des Kantons

Zürich G und E sowie A, B, C und D mit Verfügung vom 25. April 2016 die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte. Die Sicherheitsdirektion

wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2017

ab; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 21. Dezember 2017 liessen G

und E sowie A, B, C und D das Migrationsamt ein erstes Mal vergeblich um

wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen (VGr,

25. Juni 2018, VB.2018.00229 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Ein weiteres

Gesuch wurde zwei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung des in dieser

Sache geführten Rechtsmittelverfahrens eingereicht; gesuchstellende Personen

waren dieses Mal einzig E und ihre vier Kinder, da G die Familie kurz zuvor

verlassen hatte und untergetaucht war. Mit Verfügung vom 30. August 2018

trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die hierauf

erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

26. September 2018 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

19. Dezember 2018 (VB.2018.00708 [nicht publiziert]) ab.

B. Mit

Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM)

die von E sowie A, B, C und D Anfang 2019 eingereichten Gesuche um

Asylgewährung ab und stufte ihre Wegweisung nach Sri Lanka als zulässig und

zumutbar ein; der dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war

kein Erfolg beschieden, und die Genannten wurden aufgefordert, die Schweiz bis

am 5. Dezember 2019 zu verlassen (BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019).

Am 25. November 2019 liessen E

sowie A, B, C und D "gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG

[Asylgesetz vom 26. Juni 1998 {SR 142.31}] i.V. mit Art. 30 AIG

[Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

{SR 142.20}]" erneut um Bewilligung des Aufenthalts ersuchen. Das

Migrationsamt nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat

darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht ein; es forderte E und A,

B, C sowie D zudem auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und hielt fest,

dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung

entfalte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts in VGr, 9. April

2020, VB.2020.00144/00145).

Erwägungen

II.

Dagegen liessen E und ihre beiden

Töchter C und E sowie A und B am 21. Januar 2020 mit zwei separaten

Eingaben bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche die hierauf

angelegten Rekursverfahren Nr. 2020.0071 und Nr. 2020.0075 mit

Entscheid vom 8. September 2020 vereinigte (Dispositiv-Ziff. I) und

die Rekurse abwies (Dispositiv-Ziff. II); E und ihre Kinder C, D, A sowie B wurden im

Weiteren zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufgefordert

(Dispositiv-Ziff. III), ihnen eine Parteientschädigung verweigert

(Dispositiv-Ziff. VI) und ihnen in Dispositiv-Ziff. V – in Abweisung

ihres Armenrechtsgesuchs (Dispositiv-Ziff. IV) – die Kosten des Rekursverfahrens

auferlegt.

III.

Am 12. Oktober 2020 liessen E

und ihre Kinder C, D, A sowie B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und

ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter das Migrationsamt

zu verpflichten, dem SEM ein Gesuch gemäss Art. 83 Abs. 4 und

Abs. 6 AIG einzureichen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an

die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie

zudem um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Erteilung aufschiebender

Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde das in dem

letztgenannten mit enthaltene Gesuch um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts

abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder

konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs jedenfalls bei einer summarischen

Würdigung der Erfolgsaussichten nicht offensichtlich gegeben seien.

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. November 2020 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 10. und 11. Dezember 2020 liessen E

und ihre Kinder C, D, A sowie B weitere Unterlagen einreichen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 14

Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit

bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung

von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen

Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs

verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen

("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung

möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG

N 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

2.2

Bei den

Beschwerdeführenden handelt es sich um rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesene

Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz steht ihnen kein

Bewilligungsanspruch zu. Im Hinblick auf ihren langjährigen hiesigen Aufenthalt

und insbesondere die Geburt der Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz

können sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen und daraus

einen völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. BGE 144 I 266

E. 3.9; ferner bezüglich der Kinder auch VGr, 27. Februar 2020,

VB.2019.00538, E. 4.1, und 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4).

Wegen ihres Sozialhilfebezugs wurden die Beschwerdeführenden

allerdings bereits im Jahr 2016 auch ausländerrechtlich aus der Schweiz

weggewiesen, wobei in der massgeblichen Verfügung vom 25. April 2016

seitens des Beschwerdegegners insbesondere festgehalten wurde, dass sich die

Beschwerdeführerin 5 mangels "besonderer Integration" in die

hiesige Gesellschaft nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne und die

Beschwerdeführenden 1–4 der Mutter in die Heimat zu folgen hätten, nachdem

ihre Eingliederung in Sri Lanka "mit keinen grösseren Schwierigkeiten

verbunden sein" dürfte. Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch der

Beschwerdeführenden vom 25. November 2019 um Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung wird daher faktisch ein Zurückkommen auf diese negative,

in die Zukunft wirkende ausländerrechtliche Verfügung verlangt. Ein solches Zurückkommen

setzte voraus, dass sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit

dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (VGr, 24. September 2020,

VB.2020.00332, E. 4.2, und 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2

[jeweils mit Hinweisen]). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse

vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage (VGr,

13.

März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist

eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid

derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Die

Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass sich der Sachverhalt mit

dem Zeitablauf seit ihrer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung und

der seither fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden 1–4 ([anstehender]

Schulabschluss, Lehrvertragsabschluss) sowie den inzwischen bei den

Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 gestellten ärztlichen Diagnosen massgeblich

verändert habe. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei den vieren heute nicht

(mehr) zumutbar und widerspräche daher den Vorgaben von Art. 8 EMRK sowie

der Kinderrechtekonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

Zum Beleg reichten sie vor Vorinstanz verschiedene ärztliche

Berichte aktuellen Datums sowie Stellungnahmen von Lehrpersonen der älteren

beiden Kinder ins Recht. Ins verwaltungsgerichtliche Verfahren brachten sie

zudem ergänzend die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 betreffende Schreiben

der für ihre Schule zuständigen Schulsozialarbeiterin und Schulpsychologin vom

Dezember 2020 ein.

2.4

2.4.1

Grundsätzlich verschafft das Konventionsrecht einer ausländischen Person keinen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem

bestimmten Staat. Unter Umständen kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme jedoch in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK eingreifen und lässt sich daraus ein Recht auf Verbleib im Land ableiten.

Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen

dafür freilich nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).

Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten

Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2).

Das hier geborene ausländische unmündige Kind teilt jedoch in

der Regel das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten

Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4, auch zum Folgenden); es hat

gegebenenfalls das Land mit diesem zu verlassen, wenn er hier über keine

Anwesenheitsberechtigung mehr verfügt, bzw. vermag den Eltern kein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Kind unter

vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK und

Art. 3 Abs. 2 AIG) die Ausreise ins gemeinsame Heimatland nicht zugemutet

werden kann (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3). Zu prüfen sind insbesondere das Alter des Kindes bei der

Ankunft in der Schweiz und im Zeitpunkt, in dem sich die Frage der Rückführung

stellt, die Dauer bzw. der Stand seiner (schulischen) Ausbildung, die

Möglichkeit, die in der Schweiz begonnene schulische oder berufliche Ausbildung

im Herkunftsland fortzusetzen, und die Aussichten, die hier erworbenen

Fähigkeiten zu gegebener Zeit zu verwerten (BGE 123 II 125 E. 4a mit Hinweis; ferner BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019,

E. 6.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum besonderen Gewicht der während der

Schulzeit in der Schweiz verbrachten Jahre auch BGE 144 I 266 E. 3.9

in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

2014.

über das Schweizer Bürgerrecht [SR 141.0], wonach die Zeit, während

welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und

18.

Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, bei der Ermittlung der

massgeblichen Aufenthaltsdauer doppelt zählt). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in

ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber

der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils dabei nach der Praxis des

Bundesgerichts in der Regel zumutbar, wenn sie mit der heimatlichen Kultur durch

Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden

Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (zum Ganzen BGr,

14.

Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.3.2 mit

Hinweisen, und 20. März

2019, 2C_730/2018, E. 3.2.1 und E. 6.2.1 f.

mit Hinweisen; ferner BGr,

9.

Februar 2007, 2A.679/2006, und 3. Februar 2006, 2A.578/2005).

2.4.2

Die Beschwerdeführenden 1–4 wurden in der Schweiz geboren und befinden

sich heute allesamt in einem Alter, in welchem sie sich auch ausserhalb des

Familienkreises sozialisieren und nicht mehr ohne Weiteres anpassungsfähig sind.

Ihr Heimatland haben sie bislang erst einmal vor rund sieben Jahren für zwei

bis drei Wochen besucht. Eigenen Angaben zufolge verstehen sie ihre

Muttersprache zwar, verfügen darin allerdings über keine Schreib- und

Lesekompetenzen. Untereinander kommunizieren die Beschwerdeführenden 1–4

denn auch ausschliesslich auf Schweizerdeutsch, woraus die zuständigen

Schulbehörden schliessen, dass es sich hierbei "seit Längerem" um

ihre Erstsprache handle. Mit der heimischen Kultur und Sprache gelangten die

vier daher in der Vergangenheit hauptsächlich über die Eltern in Kontakt.

Aus schulischer Sicht stehen die Beschwerdeführenden 1–4

sodann kurz vor dem Abschluss der obligatorischen Schulen bzw. haben diese

bereits abgeschlossen, wobei ihre Schullaufbahn – wie sich sogleich zeigt – in

den letzten Jahren stark durch ihren prekären

Aufenthaltsstatus und den diesem geschuldeten wiederholten Aufenthalts-

bzw. Unterbringungswechseln beeinträchtigt wurde:

2.4.3

Der heute 17-jährige Beschwerdeführer 1 schloss letztes Jahr – nach

Beendigung der Sekundarschule – einen Lehrvertrag ab. Da es der (neu)

verantwortlichen Schulleitung nach seinem letzten Schulwechsel im Jahr 2019

anfänglich an jeglichen Vorinformationen zum bisherigen schulischen Werdegang

des Beschwerdeführers 1 gefehlt hatte, war erst nach Beobachtungen im

Unterricht und einer schulinternen Leistungsabklärung erkannt worden, dass bei

ihm ein massiver Förderbedarf besteht. Der Beschwerdeführer 1 erhielt im

Folgenden als Massnahme sechs, zeitweise sogar acht Lektionen Förderunterricht,

wobei der verantwortliche schulische Heilpädagoge in seinem Förderbericht vom

November 2019 anmerkt, dass dies bei Weitem nicht ausgereicht habe, um den

jungen Mann adäquat zu unterstützen, und dieser auch künftig massiv auf

unterstützende Massnahmen angewiesen sein werde. Auf Anraten des betreffenden

Heilpädagogen wurde der Beschwerdeführer 1 deshalb durch das Kinderspital

Zürich erziehungspädiatrisch abgeklärt und im November 2019 bei der

Invalidenversicherung für eine berufliche Massnahme angemeldet. Mit Verfügung

vom 29. Juli 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt Zürich nunmehr

fest, dass der Beschwerdeführer 1 an einer invalidisierenden kognitiven

Störung leide (unterdurchschnittliche kognitive Entwicklung im Sinn einer

Lernbehinderung), und ordnete in Absprache mit dem inzwischen gefundenen

Lehrbetrieb Unterstützungsmassnahmen während der erstmaligen beruflichen

Ausbildung des Adoleszenten an. Ohne diese Unterstützung besteht aus ärztlicher

Sicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 1 die Lerninhalte im Alltag sowie

in der Berufsschule nicht erfassen kann und ihm das Erlernen eines Berufs nicht

gelingt.

Der Beschwerdeführer 2,

15-jährig, besucht seit Anfang März 2019 eine Sekundarschule in der Stadt

Zürich. Seine Klassenlehrerin schildert ihn als besonnenen, hilfsbereiten

Schüler, der ihre Anweisungen stets konzentriert befolge, vorbildliche

schulische Leistungen zeige und in der Klasse schnell Freunde gefunden habe. Er

werde von seinen Mitschülern wegen seiner verlässlichen und loyalen Art sehr

geschätzt. Als sich vor den Herbstferien 2019 abgezeichnet habe, dass er infolge

eines erneuten Wohnsitzwechsels die Schule abermals werde wechseln müssen, habe

sich daher die ganze Klasse für ihn eingesetzt und sich mit der Bitte, den

Jungen in der Klasse zu belassen, an die zuständige Kreisschulpflege gewandt.

Gegenwärtig bemühe sich der Beschwerdeführer 2 um einen erfolgreichen

Einstieg ins Berufsleben. So nehme er aus eigenem Antrieb an einem Projekt des

Laufbahnzentrums der Stadt Zürich teil und sei bisher von den

Ausbildungsverantwortlichen der Betriebe, in denen er ein Praktikum gemacht

habe, als zuverlässige und sorgfältige Arbeitskraft geschätzt worden.

Die Beschwerdeführerinnen 3

und 4, beide knapp 14-jährig, schliesslich bereiten sich aktuell auf den

Übertritt in die Sekundarschule vor. Wie ihr älterer Bruder sind auch sie in

diesem Zusammenhang auf bestimmte schulische Fördermassnahmen angewiesen;

Massnahmen, welche ihnen in der Vergangenheit nicht in der erforderlichen

Quantität und Konstanz gewährt worden sind bzw. infolge der wiederholten

Schulwechsel nicht gewährt werden konnten. Die Beschwerdeführerin 3 weist

laut dem vor Vorinstanz eingereichten aktuellen entwicklungspädiatrischen

Abklärungsbericht des Kinderspitals Zürich eine starke Lernbehinderung mit

einer zusätzlichen Spracherwerbsstörung auf. Gemäss der zuständigen

Schulpsychologin bedarf sie aus diesem Grund für ihre persönliche Entwicklung

einer intensiven heilpädagogischen Förderung und Logopädie sowie einer

massgeblichen Unterstützung auch während der anstehenden Berufslehre. Das

Mädchen sei ausserdem – so der Bericht der Schulpsychologin vom Dezember 2020

weiter – auf stabile und kontinuierliche Beziehungen angewiesen, weshalb das

Risiko einer Traumatisierung und einer starken emotionalen Belastungsreaktion

bei ihr im Fall einer Wegweisung sehr hoch sei. Aus fachpsychologischer Sicht

würde eine erneute Versetzung und Entwurzelung die Entwicklung der

Beschwerdeführerin 3 mit anderen Worten massiv gefährden. Aufgrund ihrer

Lernbehinderung und der fehlenden Schreib- und Lesekompetenzen in der

Muttersprache würde sie nach Aussage der sich hierzu äussernden Fachpersonen

zudem keine realistischen Chancen haben, die Schule in Sri Lanka erfolgreich

abschliessen zu können.

Die gleichaltrige Schwester der

Beschwerdeführerin 3, die Beschwerdeführerin 4, wurde im Sommer 2020

ebenfalls entwicklungspädiatrisch abgeklärt. Die Abklärung ergab, dass sie

unter einer auditiven Merkfähigkeitsschwäche sowie einer Spracherwerbsstörung

leide. Gemäss dem zuständigen schulpsychologischen Dienst und der

Schulsozialarbeiterin ihrer Schule weist die Beschwerdeführerin 4 deshalb

einen erhöhten Förderbedarf in der Sprache und teilweise im allgemeinen Lernen

auf. Die vor diesem Hintergrund angeordneten Massnahmen nehme sie dabei gut an

und sei sehr motiviert und lernwillig, sodass sie aus Sicht der Fachpersonen in

der Oberstufe allenfalls auch teilweise in einem höheren Niveau eingeteilt

werden könnte. Wenngleich ihre schulische Leistungsfähigkeit insofern weniger

beeinträchtigt ist als diejenige ihrer Zwillingsschwester oder ihres ältesten

Bruders, wird allerdings auch bei der Beschwerdeführerin 4 das Risiko einer

Traumatisierung und einer starken emotionalen Belastungssituation im

Wegweisungsfall von der zuständigen Schulpsychologin als gross eingestuft.

Diese wie auch die Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin 4 weisen zudem

darauf hin, dass sich Letztere in der Schweiz heimisch fühle und gerne einen

Pflegeberuf erlernen würde, was ihr wohl in der Heimat nicht möglich wäre. Die

zuständige Schulsozialarbeiterin schliesst sich dieser Auffassung an.

2.4.4

Unter den gegebenen Umständen ist von einer fortgeschrittenen Integration

der Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz auszugehen und käme ihre

erzwungene Wegweisung nach Sri Lanka einer eigentlichen Entwurzelung gleich.

Zum Verlust des sozialen Umfelds träten mit Sicherheit erhebliche

Integrationsprobleme hinzu, zumal es angesichts der vorstehenden Ausführungen

doch – auch im Fall eines tragfähigen familiären Netzes in der Heimat – auf der

Hand liegt, dass der anstehende Übergang in die Berufsausbildung und das

Berufsleben in höchstem Mass gefährdet wäre, müssten sie zum jetzigen Zeitpunkt

die Schweiz verlassen. Beides wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht

vereinbar.

Im Gegensatz zur Einschätzung des Beschwerdegegners im

ersten ausländerrechtlichen Verfahren ist den Beschwerdeführenden 1–4 die

Dispositiv

Wegweisung in die Heimat demnach heute nicht (mehr) zumutbar und können sie

sich insofern auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

berufen. Ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erscheint

sodann mittlerweile als derart gewichtig, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit

unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK (und Art. 62 Abs. 1

lit. e in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG) auch den Sozialhilfebezug

der Beschwerdeführerin 5 aufzuwiegen vermöchte. Letzterer käme diesfalls

ein von den minderjährigen Beschwerdeführenden 1–4 abgeleitetes

Verbleiberecht in der Schweiz zu (Anspruch auf Familienleben nach Art. 8

Abs. 1 EMRK).

2.4.5

In Anbetracht dessen, dass die solcherart als massgeblich erkannte Änderung

des Sachverhalts in erster Linie auf den Zeitablauf zurückzuführen ist, drängt

sich die Frage auf, ob damit bzw. mit dem daraus folgenden Eintreten auf das

beschwerdeführerische Wiedererwägungsgesuch nicht das (falsche) Signal

ausgesandt werde, die renitente Weigerung, einer rechtskräftigen Wegweisung

Folge zu geben, führe letztendlich zum angestrebten Ziel. Wie das

Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. April 2020 festgehalten hat, hat

das entsprechende Verhalten der Beschwerdeführerin 5 für sich betrachtet

denn auch keinen Schutz verdient

(VB.2020.00144/00145, E. 4.3.2; so auch BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019,

E. 9.2).

Jugendlichen, welche sich infolge eines Entscheids der Eltern

längere Zeit illegal in der Schweiz aufhalten, kann ihre Illegalität jedoch

praxisgemäss nicht in gleichem Ausmass vorgeworfen werden wie ihren Eltern (Art. 2

Abs. 2 KRK; vgl. BGE 123 II 125; BGr, 9. Februar 2007, 2A.679/2006,

und 3. Februar 2006, 2A.578/2005). Sind sie – wie hier – aufgrund

fortgeschrittenen Alters und eigentlicher Sozialisation in der Schweiz von

einer Wegweisung besonders stark betroffen, sind die von ihnen auf Grundlage des

illegalen Aufenthalts begründeten Bindungen zur Schweiz vielmehr unter dem

Titel von Art. 8 EMRK praktisch uneingeschränkt zu berücksichtigen. Dies

hat umso mehr zu gelten, wenn – wie hier mit dem (gesteigerten) Bedarf an einer

so nur in der Schweiz erhältlich zu machenden schulischen sowie beruflichen Förderung

der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 – ein weiteres gewichtiges Element

hinzutritt, welches die Wegweisung im konkreten Fall als von besonderer Härte

erscheinen lässt.

2.5 Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass mit der fortgeschrittenen Integration der

Beschwerdeführenden 1–4 seit dem ersten Rechtsgang wesentlich veränderte

Umstände vorliegen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis der

Interessenabwägung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines

Anwesenheitsanspruchs der Genannten zu führen vermögen. Der Beschwerdegegner hätte

das (erneute) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 25. November

2019 daher materiell behandeln müssen.

Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei

auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in

der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden

(§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63

N. 18, § 64 N. 7). Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme

es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen

Entscheidung an den Beschwerdegegner oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Beschwerdeführenden verlangen zudem ausdrücklich einen reformatorischen

Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf

eine Rückweisung und fällt einen materiellen Entscheid.

3.

3.1 Kann sich

eine ausländische Person – wie die Beschwerdeführenden 1–4 – auf das Recht

auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, bedeutet dies nicht

automatisch, dass ihm bzw. ihr auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist,

gilt der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK doch nicht absolut:

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das

Rechtsgut des Privatlebens vielmehr statthaft, soweit er eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und

Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung

der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der

Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung

andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der

Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1,

135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als

zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei namentlich die Vermeidung einer

zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt in Betracht (vgl.

BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1, und 13. August 2018,

2C_1048/2017, E. 4.5.3).

3.2 Die

Beschwerdeführerin 5 und ihre Familie wurden bis zu ihrer rechtskräftigen

Wegweisung im Umfang von über Fr. 500'000.- von der Sozialhilfe

unterstützt. Der Bezug dauert bis heute an, und mit einer (vollständigen)

Loslösung jedenfalls der Mutter ist in den nächsten Jahren nicht zu rechnen, ging

die heute 40-Jährige doch erstmals im Jahr 2017 vorübergehend einer (nicht

bewilligten) Tätigkeit als Zeitungsausträgerin und Reinigungskraft nach und

erscheint sie bis heute sprachlich nicht integriert. Wie der Beschwerdegegner

in seiner Verfügung vom 25. April 2016 zu Recht erwog, lässt sich der

langjährige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 5 und ihrem Ehemann sodann auch

persönlich vorwerfen, sodass (unverändert) ein erhebliches öffentliches Interesse

an der Fernhaltung bzw. Wegweisung der Beschwerdeführerin 5 und ihrer

Familie besteht.

Diesem öffentlichen Interesse stehen jedoch die, wie oben

aufgezeigt, als gewichtig einzustufenden privaten Interessen der

Beschwerdeführenden 1–4 an einem Verbleib in der Schweiz entgegen, wo sie

sich seit ihrer Geburt – und damit seit deutlich über zehn Jahren – aufhalten

und bereits massgeblich sozialisiert wurden. Das öffentliche Interesse ist

zudem insofern etwas zu relativieren, als zumindest die Beschwerdeführenden 1

und 2 in wenigen Jahren allein für ihren Lebensunterhalt sorgen können sollten.

Aus der Gegenüberstellung wird daher deutlich, dass die persönlichen Interessen

der Beschwerdeführenden 1–4 aktuell das öffentliche Interesse überwiegen.

3.3 Unter diesen

Umständen ist den Beschwerdeführenden 1–4 gestützt auf das Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen sowie ihrer Mutter, der sie derzeit allein betreuenden Beschwerdeführerin 5,

eine von ihnen abgeleitete im Rahmen der Bestimmungen zum (umgekehrten)

Familiennachzug.

Zu beachten ist dabei, dass diese Beurteilung keine Wirkung

für eine künftige Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

zeitigt. Sollte daher etwa der Beschwerdeführerin 5 die berufliche,

sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, wäre sie spätestens mit der

Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 – wenn sie sich nicht

mehr auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK wird berufen

können – aus der Schweiz wegzuweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner

einzuladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden

antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden

sind sodann offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und

die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen

als notwendig. Demnach sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und ist den Beschwerdeführenden in der Person ihres

Rechtsvertreters lic. iur. F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach

§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht regelmässig selbständig

auftretende Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von

Fr. 170.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht einen

Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen im

Betrag von Fr. 9.30 geltend. Dieser Aufwand ist

als angemessen einzustufen. Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 1'734.10

(inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter

auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 118.60

(inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.4 Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ist

von der Vorinstanz unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September

2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2019 werden

aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September

2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'350.- dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den

Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. F ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion

wird eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. F unter Anrechnung

der Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, lic. iur. F für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. F für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

7. Lic. iur. F wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 118.60 (einschliesslich

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an …