VB.2020.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00712
20. Januar 2021Deutsch24 min
(URT.2021.22451)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00712
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende 1-4 gesetzlich vertreten durch die
Beschwerdeführerin 5,
diese vertreten durch
lic. iur. F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. E, eine
am 20. Juni 1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, heiratete im Juni
2003 im Heimatland den Landsmann G, welcher damals in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt war. Im September 2003 reiste sie in die Schweiz ein, wo
ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine – zuletzt bis 28. August 2012
verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen vier
Kinder, A (geboren 2004), B (geboren 2005), C und D (beide 2007 geboren),
hervor, welche wie die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erhielten.
Ab Januar 2005 hatte die Familie
in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, weshalb das Migrationsamt des Kantons
Zürich G und E sowie A, B, C und D mit Verfügung vom 25. April 2016 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte. Die Sicherheitsdirektion
wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2017
ab; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 21. Dezember 2017 liessen G
und E sowie A, B, C und D das Migrationsamt ein erstes Mal vergeblich um
wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen (VGr,
25. Juni 2018, VB.2018.00229 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Ein weiteres
Gesuch wurde zwei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung des in dieser
Sache geführten Rechtsmittelverfahrens eingereicht; gesuchstellende Personen
waren dieses Mal einzig E und ihre vier Kinder, da G die Familie kurz zuvor
verlassen hatte und untergetaucht war. Mit Verfügung vom 30. August 2018
trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die hierauf
erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
26. September 2018 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
19. Dezember 2018 (VB.2018.00708 [nicht publiziert]) ab.
B. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM)
die von E sowie A, B, C und D Anfang 2019 eingereichten Gesuche um
Asylgewährung ab und stufte ihre Wegweisung nach Sri Lanka als zulässig und
zumutbar ein; der dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war
kein Erfolg beschieden, und die Genannten wurden aufgefordert, die Schweiz bis
am 5. Dezember 2019 zu verlassen (BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019).
Am 25. November 2019 liessen E
sowie A, B, C und D "gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG
[Asylgesetz vom 26. Juni 1998 {SR 142.31}] i.V. mit Art. 30 AIG
[Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
{SR 142.20}]" erneut um Bewilligung des Aufenthalts ersuchen. Das
Migrationsamt nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat
darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht ein; es forderte E und A,
B, C sowie D zudem auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und hielt fest,
dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung
entfalte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts in VGr, 9. April
2020, VB.2020.00144/00145).
Erwägungen
II.
Dagegen liessen E und ihre beiden
Töchter C und E sowie A und B am 21. Januar 2020 mit zwei separaten
Eingaben bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche die hierauf
angelegten Rekursverfahren Nr. 2020.0071 und Nr. 2020.0075 mit
Entscheid vom 8. September 2020 vereinigte (Dispositiv-Ziff. I) und
die Rekurse abwies (Dispositiv-Ziff. II); E und ihre Kinder C, D, A sowie B wurden im
Weiteren zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufgefordert
(Dispositiv-Ziff. III), ihnen eine Parteientschädigung verweigert
(Dispositiv-Ziff. VI) und ihnen in Dispositiv-Ziff. V – in Abweisung
ihres Armenrechtsgesuchs (Dispositiv-Ziff. IV) – die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegt.
III.
Am 12. Oktober 2020 liessen E
und ihre Kinder C, D, A sowie B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und
ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter das Migrationsamt
zu verpflichten, dem SEM ein Gesuch gemäss Art. 83 Abs. 4 und
Abs. 6 AIG einzureichen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an
die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie
zudem um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Erteilung aufschiebender
Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde das in dem
letztgenannten mit enthaltene Gesuch um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts
abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder
konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs jedenfalls bei einer summarischen
Würdigung der Erfolgsaussichten nicht offensichtlich gegeben seien.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. November 2020 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 10. und 11. Dezember 2020 liessen E
und ihre Kinder C, D, A sowie B weitere Unterlagen einreichen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 14
Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit
bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung
von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen
Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs
verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen
("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung
möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG
N 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).
2.2
Bei den
Beschwerdeführenden handelt es sich um rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesene
Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz steht ihnen kein
Bewilligungsanspruch zu. Im Hinblick auf ihren langjährigen hiesigen Aufenthalt
und insbesondere die Geburt der Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz
können sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen und daraus
einen völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. BGE 144 I 266
E. 3.9; ferner bezüglich der Kinder auch VGr, 27. Februar 2020,
VB.2019.00538, E. 4.1, und 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4).
Wegen ihres Sozialhilfebezugs wurden die Beschwerdeführenden
allerdings bereits im Jahr 2016 auch ausländerrechtlich aus der Schweiz
weggewiesen, wobei in der massgeblichen Verfügung vom 25. April 2016
seitens des Beschwerdegegners insbesondere festgehalten wurde, dass sich die
Beschwerdeführerin 5 mangels "besonderer Integration" in die
hiesige Gesellschaft nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne und die
Beschwerdeführenden 1–4 der Mutter in die Heimat zu folgen hätten, nachdem
ihre Eingliederung in Sri Lanka "mit keinen grösseren Schwierigkeiten
verbunden sein" dürfte. Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch der
Beschwerdeführenden vom 25. November 2019 um Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung wird daher faktisch ein Zurückkommen auf diese negative,
in die Zukunft wirkende ausländerrechtliche Verfügung verlangt. Ein solches Zurückkommen
setzte voraus, dass sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (VGr, 24. September 2020,
VB.2020.00332, E. 4.2, und 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2
[jeweils mit Hinweisen]). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse
vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage (VGr,
13.
März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist
eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid
derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Die
Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass sich der Sachverhalt mit
dem Zeitablauf seit ihrer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung und
der seither fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden 1–4 ([anstehender]
Schulabschluss, Lehrvertragsabschluss) sowie den inzwischen bei den
Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 gestellten ärztlichen Diagnosen massgeblich
verändert habe. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei den vieren heute nicht
(mehr) zumutbar und widerspräche daher den Vorgaben von Art. 8 EMRK sowie
der Kinderrechtekonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
Zum Beleg reichten sie vor Vorinstanz verschiedene ärztliche
Berichte aktuellen Datums sowie Stellungnahmen von Lehrpersonen der älteren
beiden Kinder ins Recht. Ins verwaltungsgerichtliche Verfahren brachten sie
zudem ergänzend die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 betreffende Schreiben
der für ihre Schule zuständigen Schulsozialarbeiterin und Schulpsychologin vom
Dezember 2020 ein.
2.4
2.4.1
Grundsätzlich verschafft das Konventionsrecht einer ausländischen Person keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem
bestimmten Staat. Unter Umständen kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme jedoch in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK eingreifen und lässt sich daraus ein Recht auf Verbleib im Land ableiten.
Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen
dafür freilich nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).
Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten
Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2).
Das hier geborene ausländische unmündige Kind teilt jedoch in
der Regel das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten
Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4, auch zum Folgenden); es hat
gegebenenfalls das Land mit diesem zu verlassen, wenn er hier über keine
Anwesenheitsberechtigung mehr verfügt, bzw. vermag den Eltern kein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Kind unter
vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK und
Art. 3 Abs. 2 AIG) die Ausreise ins gemeinsame Heimatland nicht zugemutet
werden kann (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3). Zu prüfen sind insbesondere das Alter des Kindes bei der
Ankunft in der Schweiz und im Zeitpunkt, in dem sich die Frage der Rückführung
stellt, die Dauer bzw. der Stand seiner (schulischen) Ausbildung, die
Möglichkeit, die in der Schweiz begonnene schulische oder berufliche Ausbildung
im Herkunftsland fortzusetzen, und die Aussichten, die hier erworbenen
Fähigkeiten zu gegebener Zeit zu verwerten (BGE 123 II 125 E. 4a mit Hinweis; ferner BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019,
E. 6.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum besonderen Gewicht der während der
Schulzeit in der Schweiz verbrachten Jahre auch BGE 144 I 266 E. 3.9
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
2014.
über das Schweizer Bürgerrecht [SR 141.0], wonach die Zeit, während
welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und
18.
Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, bei der Ermittlung der
massgeblichen Aufenthaltsdauer doppelt zählt). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in
ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber
der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils dabei nach der Praxis des
Bundesgerichts in der Regel zumutbar, wenn sie mit der heimatlichen Kultur durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden
Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (zum Ganzen BGr,
14.
Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.3.2 mit
Hinweisen, und 20. März
2019, 2C_730/2018, E. 3.2.1 und E. 6.2.1 f.
mit Hinweisen; ferner BGr,
9.
Februar 2007, 2A.679/2006, und 3. Februar 2006, 2A.578/2005).
2.4.2
Die Beschwerdeführenden 1–4 wurden in der Schweiz geboren und befinden
sich heute allesamt in einem Alter, in welchem sie sich auch ausserhalb des
Familienkreises sozialisieren und nicht mehr ohne Weiteres anpassungsfähig sind.
Ihr Heimatland haben sie bislang erst einmal vor rund sieben Jahren für zwei
bis drei Wochen besucht. Eigenen Angaben zufolge verstehen sie ihre
Muttersprache zwar, verfügen darin allerdings über keine Schreib- und
Lesekompetenzen. Untereinander kommunizieren die Beschwerdeführenden 1–4
denn auch ausschliesslich auf Schweizerdeutsch, woraus die zuständigen
Schulbehörden schliessen, dass es sich hierbei "seit Längerem" um
ihre Erstsprache handle. Mit der heimischen Kultur und Sprache gelangten die
vier daher in der Vergangenheit hauptsächlich über die Eltern in Kontakt.
Aus schulischer Sicht stehen die Beschwerdeführenden 1–4
sodann kurz vor dem Abschluss der obligatorischen Schulen bzw. haben diese
bereits abgeschlossen, wobei ihre Schullaufbahn – wie sich sogleich zeigt – in
den letzten Jahren stark durch ihren prekären
Aufenthaltsstatus und den diesem geschuldeten wiederholten Aufenthalts-
bzw. Unterbringungswechseln beeinträchtigt wurde:
2.4.3
Der heute 17-jährige Beschwerdeführer 1 schloss letztes Jahr – nach
Beendigung der Sekundarschule – einen Lehrvertrag ab. Da es der (neu)
verantwortlichen Schulleitung nach seinem letzten Schulwechsel im Jahr 2019
anfänglich an jeglichen Vorinformationen zum bisherigen schulischen Werdegang
des Beschwerdeführers 1 gefehlt hatte, war erst nach Beobachtungen im
Unterricht und einer schulinternen Leistungsabklärung erkannt worden, dass bei
ihm ein massiver Förderbedarf besteht. Der Beschwerdeführer 1 erhielt im
Folgenden als Massnahme sechs, zeitweise sogar acht Lektionen Förderunterricht,
wobei der verantwortliche schulische Heilpädagoge in seinem Förderbericht vom
November 2019 anmerkt, dass dies bei Weitem nicht ausgereicht habe, um den
jungen Mann adäquat zu unterstützen, und dieser auch künftig massiv auf
unterstützende Massnahmen angewiesen sein werde. Auf Anraten des betreffenden
Heilpädagogen wurde der Beschwerdeführer 1 deshalb durch das Kinderspital
Zürich erziehungspädiatrisch abgeklärt und im November 2019 bei der
Invalidenversicherung für eine berufliche Massnahme angemeldet. Mit Verfügung
vom 29. Juli 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt Zürich nunmehr
fest, dass der Beschwerdeführer 1 an einer invalidisierenden kognitiven
Störung leide (unterdurchschnittliche kognitive Entwicklung im Sinn einer
Lernbehinderung), und ordnete in Absprache mit dem inzwischen gefundenen
Lehrbetrieb Unterstützungsmassnahmen während der erstmaligen beruflichen
Ausbildung des Adoleszenten an. Ohne diese Unterstützung besteht aus ärztlicher
Sicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 1 die Lerninhalte im Alltag sowie
in der Berufsschule nicht erfassen kann und ihm das Erlernen eines Berufs nicht
gelingt.
Der Beschwerdeführer 2,
15-jährig, besucht seit Anfang März 2019 eine Sekundarschule in der Stadt
Zürich. Seine Klassenlehrerin schildert ihn als besonnenen, hilfsbereiten
Schüler, der ihre Anweisungen stets konzentriert befolge, vorbildliche
schulische Leistungen zeige und in der Klasse schnell Freunde gefunden habe. Er
werde von seinen Mitschülern wegen seiner verlässlichen und loyalen Art sehr
geschätzt. Als sich vor den Herbstferien 2019 abgezeichnet habe, dass er infolge
eines erneuten Wohnsitzwechsels die Schule abermals werde wechseln müssen, habe
sich daher die ganze Klasse für ihn eingesetzt und sich mit der Bitte, den
Jungen in der Klasse zu belassen, an die zuständige Kreisschulpflege gewandt.
Gegenwärtig bemühe sich der Beschwerdeführer 2 um einen erfolgreichen
Einstieg ins Berufsleben. So nehme er aus eigenem Antrieb an einem Projekt des
Laufbahnzentrums der Stadt Zürich teil und sei bisher von den
Ausbildungsverantwortlichen der Betriebe, in denen er ein Praktikum gemacht
habe, als zuverlässige und sorgfältige Arbeitskraft geschätzt worden.
Die Beschwerdeführerinnen 3
und 4, beide knapp 14-jährig, schliesslich bereiten sich aktuell auf den
Übertritt in die Sekundarschule vor. Wie ihr älterer Bruder sind auch sie in
diesem Zusammenhang auf bestimmte schulische Fördermassnahmen angewiesen;
Massnahmen, welche ihnen in der Vergangenheit nicht in der erforderlichen
Quantität und Konstanz gewährt worden sind bzw. infolge der wiederholten
Schulwechsel nicht gewährt werden konnten. Die Beschwerdeführerin 3 weist
laut dem vor Vorinstanz eingereichten aktuellen entwicklungspädiatrischen
Abklärungsbericht des Kinderspitals Zürich eine starke Lernbehinderung mit
einer zusätzlichen Spracherwerbsstörung auf. Gemäss der zuständigen
Schulpsychologin bedarf sie aus diesem Grund für ihre persönliche Entwicklung
einer intensiven heilpädagogischen Förderung und Logopädie sowie einer
massgeblichen Unterstützung auch während der anstehenden Berufslehre. Das
Mädchen sei ausserdem – so der Bericht der Schulpsychologin vom Dezember 2020
weiter – auf stabile und kontinuierliche Beziehungen angewiesen, weshalb das
Risiko einer Traumatisierung und einer starken emotionalen Belastungsreaktion
bei ihr im Fall einer Wegweisung sehr hoch sei. Aus fachpsychologischer Sicht
würde eine erneute Versetzung und Entwurzelung die Entwicklung der
Beschwerdeführerin 3 mit anderen Worten massiv gefährden. Aufgrund ihrer
Lernbehinderung und der fehlenden Schreib- und Lesekompetenzen in der
Muttersprache würde sie nach Aussage der sich hierzu äussernden Fachpersonen
zudem keine realistischen Chancen haben, die Schule in Sri Lanka erfolgreich
abschliessen zu können.
Die gleichaltrige Schwester der
Beschwerdeführerin 3, die Beschwerdeführerin 4, wurde im Sommer 2020
ebenfalls entwicklungspädiatrisch abgeklärt. Die Abklärung ergab, dass sie
unter einer auditiven Merkfähigkeitsschwäche sowie einer Spracherwerbsstörung
leide. Gemäss dem zuständigen schulpsychologischen Dienst und der
Schulsozialarbeiterin ihrer Schule weist die Beschwerdeführerin 4 deshalb
einen erhöhten Förderbedarf in der Sprache und teilweise im allgemeinen Lernen
auf. Die vor diesem Hintergrund angeordneten Massnahmen nehme sie dabei gut an
und sei sehr motiviert und lernwillig, sodass sie aus Sicht der Fachpersonen in
der Oberstufe allenfalls auch teilweise in einem höheren Niveau eingeteilt
werden könnte. Wenngleich ihre schulische Leistungsfähigkeit insofern weniger
beeinträchtigt ist als diejenige ihrer Zwillingsschwester oder ihres ältesten
Bruders, wird allerdings auch bei der Beschwerdeführerin 4 das Risiko einer
Traumatisierung und einer starken emotionalen Belastungssituation im
Wegweisungsfall von der zuständigen Schulpsychologin als gross eingestuft.
Diese wie auch die Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin 4 weisen zudem
darauf hin, dass sich Letztere in der Schweiz heimisch fühle und gerne einen
Pflegeberuf erlernen würde, was ihr wohl in der Heimat nicht möglich wäre. Die
zuständige Schulsozialarbeiterin schliesst sich dieser Auffassung an.
2.4.4
Unter den gegebenen Umständen ist von einer fortgeschrittenen Integration
der Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz auszugehen und käme ihre
erzwungene Wegweisung nach Sri Lanka einer eigentlichen Entwurzelung gleich.
Zum Verlust des sozialen Umfelds träten mit Sicherheit erhebliche
Integrationsprobleme hinzu, zumal es angesichts der vorstehenden Ausführungen
doch – auch im Fall eines tragfähigen familiären Netzes in der Heimat – auf der
Hand liegt, dass der anstehende Übergang in die Berufsausbildung und das
Berufsleben in höchstem Mass gefährdet wäre, müssten sie zum jetzigen Zeitpunkt
die Schweiz verlassen. Beides wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht
vereinbar.
Im Gegensatz zur Einschätzung des Beschwerdegegners im
ersten ausländerrechtlichen Verfahren ist den Beschwerdeführenden 1–4 die
Dispositiv
Wegweisung in die Heimat demnach heute nicht (mehr) zumutbar und können sie
sich insofern auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berufen. Ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erscheint
sodann mittlerweile als derart gewichtig, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit
unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK (und Art. 62 Abs. 1
lit. e in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG) auch den Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführerin 5 aufzuwiegen vermöchte. Letzterer käme diesfalls
ein von den minderjährigen Beschwerdeführenden 1–4 abgeleitetes
Verbleiberecht in der Schweiz zu (Anspruch auf Familienleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK).
2.4.5
In Anbetracht dessen, dass die solcherart als massgeblich erkannte Änderung
des Sachverhalts in erster Linie auf den Zeitablauf zurückzuführen ist, drängt
sich die Frage auf, ob damit bzw. mit dem daraus folgenden Eintreten auf das
beschwerdeführerische Wiedererwägungsgesuch nicht das (falsche) Signal
ausgesandt werde, die renitente Weigerung, einer rechtskräftigen Wegweisung
Folge zu geben, führe letztendlich zum angestrebten Ziel. Wie das
Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. April 2020 festgehalten hat, hat
das entsprechende Verhalten der Beschwerdeführerin 5 für sich betrachtet
denn auch keinen Schutz verdient
(VB.2020.00144/00145, E. 4.3.2; so auch BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019,
E. 9.2).
Jugendlichen, welche sich infolge eines Entscheids der Eltern
längere Zeit illegal in der Schweiz aufhalten, kann ihre Illegalität jedoch
praxisgemäss nicht in gleichem Ausmass vorgeworfen werden wie ihren Eltern (Art. 2
Abs. 2 KRK; vgl. BGE 123 II 125; BGr, 9. Februar 2007, 2A.679/2006,
und 3. Februar 2006, 2A.578/2005). Sind sie – wie hier – aufgrund
fortgeschrittenen Alters und eigentlicher Sozialisation in der Schweiz von
einer Wegweisung besonders stark betroffen, sind die von ihnen auf Grundlage des
illegalen Aufenthalts begründeten Bindungen zur Schweiz vielmehr unter dem
Titel von Art. 8 EMRK praktisch uneingeschränkt zu berücksichtigen. Dies
hat umso mehr zu gelten, wenn – wie hier mit dem (gesteigerten) Bedarf an einer
so nur in der Schweiz erhältlich zu machenden schulischen sowie beruflichen Förderung
der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 – ein weiteres gewichtiges Element
hinzutritt, welches die Wegweisung im konkreten Fall als von besonderer Härte
erscheinen lässt.
2.5 Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass mit der fortgeschrittenen Integration der
Beschwerdeführenden 1–4 seit dem ersten Rechtsgang wesentlich veränderte
Umstände vorliegen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis der
Interessenabwägung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines
Anwesenheitsanspruchs der Genannten zu führen vermögen. Der Beschwerdegegner hätte
das (erneute) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 25. November
2019 daher materiell behandeln müssen.
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei
auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in
der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden
(§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63
N. 18, § 64 N. 7). Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme
es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen
Entscheidung an den Beschwerdegegner oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerdeführenden verlangen zudem ausdrücklich einen reformatorischen
Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf
eine Rückweisung und fällt einen materiellen Entscheid.
3.
3.1 Kann sich
eine ausländische Person – wie die Beschwerdeführenden 1–4 – auf das Recht
auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, bedeutet dies nicht
automatisch, dass ihm bzw. ihr auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist,
gilt der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK doch nicht absolut:
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Rechtsgut des Privatlebens vielmehr statthaft, soweit er eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung
der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der
Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1,
135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als
zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei namentlich die Vermeidung einer
zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt in Betracht (vgl.
BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1, und 13. August 2018,
2C_1048/2017, E. 4.5.3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin 5 und ihre Familie wurden bis zu ihrer rechtskräftigen
Wegweisung im Umfang von über Fr. 500'000.- von der Sozialhilfe
unterstützt. Der Bezug dauert bis heute an, und mit einer (vollständigen)
Loslösung jedenfalls der Mutter ist in den nächsten Jahren nicht zu rechnen, ging
die heute 40-Jährige doch erstmals im Jahr 2017 vorübergehend einer (nicht
bewilligten) Tätigkeit als Zeitungsausträgerin und Reinigungskraft nach und
erscheint sie bis heute sprachlich nicht integriert. Wie der Beschwerdegegner
in seiner Verfügung vom 25. April 2016 zu Recht erwog, lässt sich der
langjährige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 5 und ihrem Ehemann sodann auch
persönlich vorwerfen, sodass (unverändert) ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Fernhaltung bzw. Wegweisung der Beschwerdeführerin 5 und ihrer
Familie besteht.
Diesem öffentlichen Interesse stehen jedoch die, wie oben
aufgezeigt, als gewichtig einzustufenden privaten Interessen der
Beschwerdeführenden 1–4 an einem Verbleib in der Schweiz entgegen, wo sie
sich seit ihrer Geburt – und damit seit deutlich über zehn Jahren – aufhalten
und bereits massgeblich sozialisiert wurden. Das öffentliche Interesse ist
zudem insofern etwas zu relativieren, als zumindest die Beschwerdeführenden 1
und 2 in wenigen Jahren allein für ihren Lebensunterhalt sorgen können sollten.
Aus der Gegenüberstellung wird daher deutlich, dass die persönlichen Interessen
der Beschwerdeführenden 1–4 aktuell das öffentliche Interesse überwiegen.
3.3 Unter diesen
Umständen ist den Beschwerdeführenden 1–4 gestützt auf das Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen sowie ihrer Mutter, der sie derzeit allein betreuenden Beschwerdeführerin 5,
eine von ihnen abgeleitete im Rahmen der Bestimmungen zum (umgekehrten)
Familiennachzug.
Zu beachten ist dabei, dass diese Beurteilung keine Wirkung
für eine künftige Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
zeitigt. Sollte daher etwa der Beschwerdeführerin 5 die berufliche,
sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, wäre sie spätestens mit der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 – wenn sie sich nicht
mehr auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK wird berufen
können – aus der Schweiz wegzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner
einzuladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden
sind sodann offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und
die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen
als notwendig. Demnach sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und ist den Beschwerdeführenden in der Person ihres
Rechtsvertreters lic. iur. F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach
§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht regelmässig selbständig
auftretende Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von
Fr. 170.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht einen
Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen im
Betrag von Fr. 9.30 geltend. Dieser Aufwand ist
als angemessen einzustufen. Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 1'734.10
(inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter
auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 118.60
(inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.
Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist.
5.4 Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ist
von der Vorinstanz unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September
2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2019 werden
aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September
2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'350.- dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den
Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. F ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion
wird eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. F unter Anrechnung
der Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, lic. iur. F für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. F für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7. Lic. iur. F wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 118.60 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …