VB.2020.00714
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00714
10. Dezember 2020Deutsch21 min
(URT.2021.22663)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00714
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zweitbegutachtung
CAS-Abschlussarbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
absolviert den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of
Advanced Studies [CAS]) in Bodenkartierung/cartographie des sols an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Schreiben vom 12. Juli
2018 teilte ihr die Leiterin des Ressorts Weiterbildung des zuständigen
Instituts mit, dass ihre – im März 2018 zur Korrektur eingereichte – nachgebesserte
CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt
worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen,
wobei sich die Kosten für die Betreuung und Bewertung auf Fr. 2'200.-
beliefen.
B. Dagegen
rekurrierte A am 8. August 2018 an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. April 2019
abwies.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2019 im Verfahren
VB.2019.00330 gut, soweit es darauf eintrat; es wies die Sache an die ZHAW
zurück, welche die nachgebesserte Abschlussarbeit von A vom März 2018 einem
fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung bzw. zur
umfassenden Beurteilung und Neubewertung vorzulegen haben werde.
C. Mit Schreiben
vom 16. Januar 2020 teilte die ZHAW A mit, dass der Zweitbegutachter (B)
nach umfassender Beurteilung und Neubewertung die CAS-Abschlussarbeit mit dem
Prädikat "nicht bestanden" beurteilt habe.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 13. Februar 2020 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 3. September 2020 abwies.
III.
Hiergegen erhob A am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
vom 3. September 2020 aufzuheben und ein externes Gutachten betreffend
ihre CAS-Arbeit einzuholen bzw. deren Neubewertung "durch externe
unabhängige Experten" vornehmen zu lassen.
Die Rekurskommission schloss am 3. November 2020 auf
Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete. Die ZHAW
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 ihrerseits, die
Beschwerde sei abzuweisen.
A äusserte sich am 5. Dezember 2020 erneut, worauf
die ZHAW stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über das Ergebnis von
Leistungsbewertungen zuständig.
Da auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab festzuhalten ist, dass Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Zweitbegutachtung bzw.
die Bewertung vom 15./16. Januar 2020 der von der Beschwerdeführerin im
März 2018 eingereichten nachgebesserten CAS-Abschlussarbeit ist. Die über
diesen Rahmen hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (etwa
bezüglich der von ihr eingereichten Strafanzeige) erweisen sich daher als im
vorliegenden Zusammenhang irrelevant (so bereits die Vorinstanz).
3.
Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über
das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen
einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die
Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren
ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation
und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998.
[LS 415.111.7]).
Das Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier
Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten auch Ermessensmissbrauch, -über-
und -unterschreitung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einschränken kann,
soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des
angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich dogmatisch
betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter
Kognition (vgl. VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung
von Examensleistungen herabgesetzt werden (vgl. BGr, 2. Juni 2014,
2C_1192/2013, E. 3.2). Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung
ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 87 f.). Demgegenüber
ist die (uneingeschränkte) Prüfungsbefugnis voll auszuschöpfen, wenn Verfahrensmängel
gerügt, das heisst Einwendungen vorgebracht werden, die sich auf den äusseren
Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst und vornehmlich
geltend, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Zweitbegutachter, B, sei
befangen gewesen und hätte daher nicht mit der Neubeurteilung ihrer
Abschlussarbeit betraut werden dürfen. Der Experte stehe nämlich in einer
geschäftlichen Beziehung bzw. in einem Verhältnis der "Unterordnung"
zu und "finanziellen Abhängigkeit" von seiner
"Auftraggeber[in]", der Beschwerdegegnerin. Zudem sei er ein Berufskollege
("Peer") des ersten Experten (C) und die "Möglichkeit einer
Einmischung" von dessen Seite könne daher nicht ausgeschlossen werden bzw.
sei vielmehr "wahrscheinlich".
Den Namen des Zweitbegutachters habe sie sodann erst im
Rahmen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2020 erfahren.
Auch aus diesem Grund müsse "der Entscheid der Rekurskommission [...] aufgehoben"
werden.
4.1
4.1.1
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung
treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit
einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b)
oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache
tätig waren (lit. c). Sachverständige, welche erforderlichenfalls ihrer
besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des relevanten Sachverhalts
beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG an einer
Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung
finden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 66 ff., N. 72 f.).
Von Voreingenommenheit und Befangenheit in
diesem Sinn wird nach der Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall
anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das
sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu
erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht
verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.]
mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15; Gerold Steinmann,
St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29
N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.; vgl. auch Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).
4.1.2
Die Parteien sind nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe
unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt wird oder absehbar ist,
dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit
mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung
einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet
erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG ohne
Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend
machen (Kiener, § 5a N. 43).
Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs
auf unparteiische Beurteilung setzt Kenntnis aller gemäss § 5a Abs. 1 VRG am Verfahren teilnehmenden Personen voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die
Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber mit dem Entscheid erfolgen
(vgl. Kiener, § 5a N. 45 [auch zum Folgenden]).
4.2
In den
Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Name des von der
Beschwerdegegnerin damals ins Auge gefassten und später eingesetzten Zweitbegutachters
der Beschwerdeführerin vor der Eröffnung der Ausgangsverfügung mitgeteilt
worden wäre.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist
sich dies jedoch nicht als unzulässig. Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs
nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst kein Anspruch der betroffenen Person,
vorgängig zur Person bzw. zur Wahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen
(vgl. VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556, E. 3.3 mit Hinweisen).
Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des Namens des Zweitbegutachters nach dem
Dargelegten somit zwar zum spätestmöglichen Zeitpunkt; dies führt jedoch
lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht vorliegenden
Ausstandsgründe (auch erst) im Rechtsmittelverfahren geltend machen konnte –
wie sie dies auch getan hat. Darüber hinaus kann sie aus diesem Umstand nichts
für sich ableiten.
Im Übrigen fällt diesbezüglich in Betracht, dass die
Einwände der Beschwerdeführerin gegen den von der Beschwerdegegnerin
eingesetzten Experten sich nicht spezifisch auf diesen beziehen, sondern
vielmehr sehr generisch erscheinen: Grundsätzlich hätten sie in praktisch
identischer Weise bereits zu jedem beliebigen (früheren) Zeitpunkt gegen
zahlreiche (der für eine Begutachtung infrage kommenden) Experten/-innen
erhoben werden können: Schliesslich sind alle Betreuer/-innen bzw.
Korrektoren/-innen entsprechender CAS-Abschlussarbeiten in der einen oder
anderen Form letztlich für die oder im Auftrag der Beschwerdegegnerin tätig und
aufgrund ihrer Betätigung im selben Bereich auch "Peers" bzw.
Berufskollegen (vgl. die im Foliensatz "Abschluss Modul 2/Vorstellung
Modul 3" vom 15. Juli 2016 vorgestellten Experten). Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen setzten insofern nicht die Bekanntgabe
des Namens eines bzw. des konkret eingesetzten Experten voraus. Die von ihr
gerügten Umstände treffen im Übrigen gleichermassen auch auf den von ihr selbst
noch im Rekursverfahren explizit gewünschten Experten D zu: Dieser ist nämlich,
wie der Broschüre des Lehrgangs "CAS Bodenkartierung/cartographie des
sols" entnommen werden kann), ebenso Vertreter einer der drei
Partnerinstitutionen der Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Lehrgangs
wie auch C und B (hierzu ausführlich unter 4.3.2).
4.3
Die
Beschwerdeführerin begründet die aus ihrer Sicht bestehende Befangenheit wie
erwähnt mit den zwischen dem Zweitbegutachter und der Beschwerdegegnerin
bestehenden "geschäftlichen Beziehungen" sowie – im selben Kontext –
dem Umstand, dass es sich beim Erst- und beim Zweitbegutachter um
Berufskollegen handle.
4.3.1
Was zunächst das Verhältnis des Zweitbegutachters zur Beschwerdegegnerin
anbelangt, ergibt sich Folgendes:
Der allgemeine Ausstandsgrund der persönlichen
Befangenheit (als Auffangtatbestand) kann unter anderem im Fall gewisser enger
beruflicher Beziehungen und finanzieller Abhängigkeitsverhältnisse zwischen
einem Behördenmitglied und einer Verfahrenspartei zum Tragen kommen (Kiener,
§5a N. 18 ff., insbesondere N. 28 ff.). Das Bestehen
geschäftlicher Beziehungen als solches führt jedoch – in vergleichbarer Weise
wie im Fall persönlicher Beziehungen – nicht grundsätzlich zur Annahme einer
Befangenheit der an einer Anordnung mitwirkenden Person; zu berücksichtigen
sind stets das Ausmass und die Art der Beziehung (vgl. VGr, 8. Mai 2019,
VB.2018.00556, E. 3.1.2 [mit weiteren Hinweisen auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung]; BGr, 16. Februar 2017,
1C_488/2016, E. 2.3 sowie 3.3, auch zum Folgenden; zur erforderlichen
Beziehungsnähe im Rahmen persönlicher Beziehungen vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1):
Für die Annahme einer Befangenheit müsste mithin vorliegend eine über die
üblichen geschäftlichen Beziehungen hinausgehende Beziehung zwischen dem
Sachverständigen und der Beschwerdegegnerin bestehen (vgl. hierzu sogleich
unten).
Anzumerken ist insofern allerdings, dass sich die Stellung
hier des Korrektors von CAS-Abschlussarbeiten – in struktureller Hinsicht – ohnehin
eher mit derjenigen eines behördeninternen Sachverständigen vergleichen lässt
denn mit derjenigen eines externen Gutachters (vgl. in diesem Zusammenhang
Plüss, § 7 N. 72 f.); im Verhältnis zwischen einem
behördeninternen Sachverständigen und der entsprechenden Behörde bestehen
sodann "naturgemäss" in einem gewissen Umfang
("geschäftliche") Beziehungen bzw. solche sind jenem inhärent.
Die Beschwerdegegnerin legte im Rahmen des
Rekursverfahrens dar, der entsprechende Lehrgang werde in Kooperation der Hochschule
für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) der Berner
Fachhochschule, der Haute école de viticulture et oenologie (Changins) und der Haute
école du paysage, d'ingénierie et d'architecture de Genève (HES-SO/hepia) mit
der Beschwerdegegnerin durchgeführt. Gesamtorganisation und -verantwortung für
den Lehrgang lägen bei ihr, der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der drei Module
des CAS-Lehrgangs erbrächten die Partnerinstitutionen "gewisse
Arbeiten", wobei für jedes Modul eine der Institutionen als verantwortlich
und innerhalb dieser ein Vertreter definiert sei (vgl. hierzu auch die oben 4.2
Abs. 3 erwähnte Broschüre). Die Entschädigung der Partnerinstitutionen
erfolge nach Aufwand. Für das Modul 3, also die CAS-Abschlussarbeiten, sei
stets sie, die Beschwerdegegnerin, verantwortlich gewesen.
B ist verantwortlicher Vertreter der HAFL im Rahmen des
von den vier Partnerinstitutionen durchgeführten Lehrgangs. Er ist (als Dozent)
bei dieser angestellt und wird entsprechend auch von dieser entlöhnt. Eine
"enge[...] Verbindung direkter Unterordnung" und "finanzielle
Abhängigkeit" – grundsätzlich Charakteristika eines
Anstellungsverhältnisses – bestehen seinerseits damit ohnedies gar nicht zur
Beschwerdegegnerin. Allgemein und auch aufgrund des eben Ausgeführten ist
sodann davon auszugehen, dass die entsprechenden Partnerinstitutionen (hier
also die HAFL) – und nicht etwa die Korrigierenden persönlich – für den
erfolgten Korrekturaufwand entschädigt werden. Eine besonders enge
geschäftliche Verbindung im erwähnten Sinn B's zur Beschwerdegegnerin ergibt sich
sodann auch nicht allein aus dem Umstand, dass Ersterer mit zur
"Kursleitung" bzw. zum Leitungsgremium des Lehrgangs gehöre (woran
die Beschwerdeführerin besonders Anstoss zu nehmen scheint). Ganz allgemein
haben im Übrigen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch B – dieser namentlich
angesichts seiner Stellung als Vertreter einer der Partnerinstitutionen –
ein grosses Interesse daran, dass an der Seriosität durchgeführter Bewertungen
keine Zweifel bestehen (können). Die "geschäftlichen" Beziehungen des
eingesetzten Experten zur Beschwerdegegnerin erweisen sich damit vielmehr
(höchstens) als locker.
Umgekehrt scheint vielmehr sinnvoll und zweckmässig, dass
als Zweitbegutachter eine französischsprachige, mit der betreffenden Gegend
bzw. der Beschaffenheit der dortigen Böden vertraute und sodann auch in der
Bewertung von Abschlussarbeiten des Lehrgangs Bodenkartierung erfahrene Person
eingesetzt wurde.
4.3.2
Eine problematische Nähe ist auch nicht in der Beziehung zwischen Zweit-
und Erstbegutachter zu erkennen.
Im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten allgemeinen
Ausstandsgrund der persönlichen Befangenheit ist erforderlich, dass eine
(persönliche) Beziehung aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweist,
die über das Mass des sozial üblichen Umgangs hinausgeht und bei objektiver Betrachtung
geeignet ist, sich auf die Partei selbst oder deren Prozess auszuwirken, und
derart den Anschein der Befangenheit bzw. der Voreingenommenheit hervorzurufen
vermag (vgl. Kiener, § 5a N. 19, auch zum Folgenden; BGE 139 I 121 E. 5.1).
Persönliche Bekanntschaft, "Duz"-Freundschaft, gemeinsames Studium
oder gemeinsamer Militärdienst etwa reichen für sich allein genommen nicht für
den Anschein der Befangenheit.
Erst- und Zweitbegutachter sind im selben Bereich tätig
und insofern "Berufskollegen". Hierin sowie im Umstand, dass beide
von der Beschwerdegegnerin als Experten für die Bewertung von Abschlussarbeiten
(der jeweils von ihnen betreuten Studierenden) eingesetzt werden und zudem
verantwortliche Vertreter ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung bei der
Durchführung des Lehrgangs sind, erschöpfen sich die eruierbaren
Gemeinsamkeiten bzw. Berührungspunkte. Gemäss plausibel erscheinenden
beschwerdegegnerischen Angaben treffen sich sämtliche Vertreter der
Partnerinstitutionen im Hinblick auf die Vorbereitung des neuen Lehrgangs etwa
alle zwei Jahre einmal zu einer Sitzung. Selbst ihr Unterrichtspensum erfüllen
die beiden Experten nach dem Gesagten nicht bei derselben Bildungseinrichtung.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits nennt keine konkreten
Umstände, die auf eine besondere persönliche Beziehungsnähe zwischen dem Erst-
und dem Zweibegutachter hindeuten würden. Auch macht sie nicht geltend, dass
(und wie) seitens von C konkret versucht worden sein soll, Einfluss auf von B'
Korrekturarbeit zu nehmen. Sie befürchtet lediglich eine Einmischung bzw.
erwähnt in ihren Ausführungen vor Verwaltungsgericht mehrfach die Möglichkeit
einer solchen. Sie erklärt, es sei nicht klar, wie die Vorinstanz so einfach
"jede Möglichkeit einer Einmischung von C in den Prozess der Korrektur der
Arbeit durch den zweiten Experten, wenn auch passiv, wegen der Nähe der beiden
Experten" in der Kursleitung ausschliessen könne. Der Zweitbegutachter
"könnte unbewusst versuchen zu verhindern", dass der erste Experte
wie auch der "Auftraggeber", also die Beschwerdegegnerin,
"diskreditiert" würden, indem er sich "einfach dafür
entscheidet", eine ungenügende Note zu geben. Sie wolle auf das
"mögliche Vorhandensein einer Einmischung" von C hinweisen, die durch
das Verhalten, das er gegenüber der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt habe,
"noch wahrscheinlicher wird". Die "Möglichkeit einer direkten
oder indirekten Einmischung" auf der Ebene des zweiten Gutachtens könne
"nicht von vornherein ausgeschlossen werden [...]. Ein mehr als
berechtigter Zweifel" bleibe. Blosse Befürchtungen betreffend eine potenzielle
Einmischung vermögen vor dem Hintergrund des Ausgeführten keinen Anschein von Befangenheit
zu begründen.
4.3.3
Umgekehrt spricht für die Unvoreingenommenheit des Zweitbegutachters
insbesondere die Einlässlichkeit seiner "Évaluation de la notice de carte
des sols du module 3 CAS en cartographie des sols de Mme A" bzw. die
offenkundige Gründlichkeit, mit welcher er sich dabei mit der Abschlussarbeit
der Beschwerdeführerin befasst bzw. auseinandergesetzt hat. Wie sich (unten
5.4) zeigen wird, erweist sich sein Bericht als sachlich, fundiert,
nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand,
dass B vorliegend hinsichtlich der Bewertung der Abschlussarbeit letztlich zum
gleichen Resultat wie C gelangt ist, nicht, dass er als befangen zu gelten
hätte.
4.3.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen damit keine
Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den
Anschein einer Befangenheit bzw. eine Gefahr der Voreingenommenheit B's im
vorliegenden Verfahren hindeuteten.
5.
Bezüglich der Beurteilung und Bewertung durch den Zweitbegutachter
ergibt sich Folgendes:
5.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass ein Teil ihrer Abschlussarbeit vom
Zweitbegutachter nicht bewertet worden sei. Die Höchstnote 6 bleibe für
sie so "völlig unerreichbar". Daher müsse eine "relative
Bewertungsskala" zur Anwendung gebracht und das nicht bewertete Element
"ebenfalls von der Höchstnote abgezogen werden.
Wie B in der Tat in seiner "Évaluation"
festhält, lag ihm bei der Begutachtung die im Rahmen der Abschlussarbeit an
sich abzugebende digitalisierte Bodenkarte bzw. die "[d]igitale Karte mit
Legende oder Attributsliste" nicht vor (vgl. die "Rahmenbedingungen
selbständige Arbeit" inklusive Bewertungsraster). Worauf dieser Umstand
zurückzuführen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Wie indes bereits die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend
erwog, änderte sich am Ergebnis bzw. am Ausgang des vorliegenden Verfahrens
auch nichts, wenn dieser Teil der Arbeit vorgelegen hätte und mit der
Höchstnote bewertet worden wäre: Selbst mit einer hypothetischen Höchstnote in
diesem Teil der Abschlussarbeit beliefe sich nämlich die Gesamtnote für diese
aufgrund der (– wie sich sogleich zeigen wird – nicht zu beanstandenden)
Bewertung der übrigen fünf Teilbereiche bzw. "Produkt[e]/Kriterien" –
welche für sich einen Notenschnitt von 3,3 ergeben – lediglich auf 3,75.
5.2
Im
Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen vor
Verwaltungsgericht insbesondere, dass der Zweitbegutachter die
"Umstände" bzw. die "äusseren Bedingungen" im Hinblick auf
die Erstellung der Abschlussarbeit nicht berücksichtigt habe, die zu einer
"Benachteiligung" geführt hätten. Namentlich nennt sie insofern das
Fehlen eines "kompetenten Experten" sowie eines
"durchführbare[n] Projekt[s], d.h. mit allen Untersuchungsbefugnissen"
bzw. die "fehlende Genehmigung zur Durchführung von Untersuchungen mit
mechanischen Schaufeln auf den von diesem Supervisor [...] vorgeschlagenen
Grundstücken".
Die von der Beschwerdeführerin im März 2018 eingereichte
nachgebesserte Arbeit bezog sich bereits auf einen bzw. den – im Nachgang zum
negativen Bescheid betreffend den ersten ins Auge gefassten Standort
ausgewählten – alternativen Standort. Allfällige Schwierigkeiten, welche sich
auf den ursprünglichen Standort beziehen, spielen im vorliegenden Zusammenhang
ohnehin keine Rolle. Das Verwaltungsgericht erwog sodann bereits im ersten
Beschwerdeverfahren, dass sich das Betreuungsdefizit und die entstandene
Verzögerung nicht auf die – zur Beurteilung stehende – Abschlussarbeit von März
2018.
ausgewirkt hätten und die im Rahmen der Feldarbeiten von Juni 2017
beschaffte Datengrundlage zudem von sämtlichen Beteiligten als für die
Erstellung der CAS-Abschlussarbeit ausreichend angesehen worden sei bzw. als
ausreichend angesehen werde. Der Zweitbegutachter stützt denn auch seine Kritik
an der Abschlussarbeit nicht etwa darauf, dass keine mechanischen Grabungen durchgeführt
worden seien bzw. die vorgenommenen Feldarbeiten in dieser Hinsicht bzw. aus
diesem Grund ungenügend oder ungeeignet gewesen wären.
Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen
damit an der Sache vorbei.
5.3
Die
Beschwerdeführerin bringt schliesslich erneut vor, C habe sie zur Aufnahme von Textpassagen
in ihre Abschlussarbeit bewogen bzw. aufgefordert, welche nun vom Zweitexperten
bemängelt worden seien. Diesbezüglich erwog bereits die Vorinstanz zutreffend,
dass die entsprechenden Passagen nicht zu einem Punkteabzug geführt bzw. sich
negativ auf die Bewertung ausgewirkt hätten: Der Zweitbegutachter erachtete die
entsprechenden Ausführungen in der Arbeit lediglich als zwar interessant,
jedoch als mit wenig Erkenntnisgewinn verbunden ("[...] au chapitre sur
les toponymes [...], ce qui est intéressant mais n'apporte finalement que peu
d'informations".
Die vom Experten in der "Évaluation" tatsächlich
angebrachte Kritik beanstandete die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht; dass solche
bzw. entsprechende Passagen auf "Anweisung" C's in die Arbeit
aufgenommen worden wären, machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.
5.4
Bezüglich
der "Évaluation" als solcher ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1
Wie sich schon am Umfang des Berichts des Experten sowie an der
Ausführlichkeit und Detailliertheit seiner Anmerkungen und Kommentare zeigt,
hat er sich sehr einlässlich mit der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt. So hat er etwa jedem "Produkt/Kriteri[um]" gemäss
Bewertungsraster (Einleitung, Untersuchungsgebiet, Konzeptkarte/Beschreibung
Bodenprofile [FAL] etc.) ein eigenes "Kapitel" bzw. eine eigene
Ziffer gewidmet und zu jedem – namentlich den mit ungenügenden Noten bewerteten
– eine ausführliche (teils mehrseitige) Stellungnahme verfasst. Der Bericht
erweist sich sodann auch als sachlich, nachvollziehbar und schlüssig.
5.4.2
Abgesehen davon, dass der Experte immer wieder auch positive Punkte bzw.
Aspekte hervorhob, was seine Korrekturarbeit ausgewogen erscheinen lässt,
erweisen sich die von ihm aufgeführten Kritikpunkte als nachvollziehbar: Unter Ziffer "2.1
Introduction, zone d'étude, carte conceptuelle" (bzw. "Einleitung,
Untersuchungsgebiet, Konzeptkarte") wird unter anderem und insgesamt am
deutlichsten die räumliche Verteilung der durchgeführten Bohrungen beanstandet:
Einerseits lägen zahlreiche Bohrungen zu nahe beieinander oder seien in der
Nähe von oder auf (ehemaligen) Wegen vorgenommen worden, andererseits hätten
auf grösseren Flächen gar keine Probenahmen stattgefunden, was eine präzise
Abgrenzung der Bodeneinheiten ausschliesse. Die Positionierung der Bohrungen
sei zu wenig dokumentiert und ungenügend begründet worden. Dieser Teil der
Arbeit wurde mit der Note 3 bewertet. Betreffend die Ziffer "2.2
Description du profil de sol selon (FAL)" (bzw. "Beschreibung
Bodenprofile (FAL)") werden zahlreiche Ungenauigkeiten, Fehler oder
fehlende Angaben aufgelistet und wird daraus der Schluss gezogen, die
unterbreitete Beschreibung des Bodenprofils sei als ungenügend zu
qualifizieren. Auch dieser Teil der Arbeit wurde entsprechend mit der
Note 3 bewertet. Unter Ziffer "2.3 Description des sondages"
wird unter anderem die häufig (zu) geringe Tiefe der (insgesamt 22) Bohrungen
beanstandet. Von diesen würden insgesamt 65 % eine Tiefe von lediglich
maximal 50 cm aufweisen. Eine Behinderung bzw. Blockierung bei einer
Bohrung könne zwar gegebenenfalls nachvollziehbar bzw. begründet erscheinen, die
Beschwerdeführerin führe indes keine entsprechenden Begründungen an bzw.
thematisiere diesen Aspekt nicht. Mehrfach wird vom Zweitbegutachter auch auf
Ungewissheiten bzw. Unwahrscheinlichkeiten bei den vorgenommenen Zuordnungen zu
Bodentypen hingewiesen. Die Berechnungen (der physiologischen Tiefen) durch die
Beschwerdeführerin seien zwar "technisch" korrekt; jedoch würden sie,
wenn sie sich auf unvollständige oder nicht repräsentative Bohrungen stützten,
zu fehlerhaften Deutungen mit gravierenden Auswirkungen auf wiederum hierauf
gestützte praktische Entscheide führen. Erhebliche Kritik brachte der Experte
auch bei der Ziffer "2.4 Carte de terrain avec polygones et
discussion des démarcations" an (bzw. "Feldkarte mit Polygonen und
Diskussion der Abgrenzungen"). Die Bildung der Bodeneinheiten, wie sie von
der Beschwerdeführerin vorgenommen bzw. vorgeschlagen wurden, erachtete er
unter dem Blickwinkel der von der FAL (Forschungsanstalt für Agrarökologie und
Landbau; heute: Agroscope) vorgegebenen Anforderungen an die Homogenität
solcher Einheiten offenkundig als (sehr) problematisch. Dies veranschaulichte
er zunächst anhand zweier Beispiele, um daraufhin die grundsätzliche Kritik an
den vorgeschlagenen Abgrenzungen der Bodeneinheiten zu erläutern und hierbei
namentlich auch zu bemängeln, dass die Grenzen der Einheiten nicht überprüft
und im Zentrum der Einheiten sehr wenige Bohrungen durchgeführt worden seien.
Er wies auf den Zusammenhang einiger der Schwierigkeiten in diesem Kapitel mit
dem vorangehenden (2.3) hin und trug diesem Umstand bei der Bewertung Rechnung
(dieser Teil der Arbeit erhielt die Note 3,5).
Zusammenfassend beanstandete B bei der CAS-Abschlussarbeit
der Beschwerdeführerin insbesondere die (aufgezeigten) grossen Mängel bei der
Methodologie, der Auswahl der Platzierung der Bohrungen sowie der Auseinandersetzung
mit den Ergebnissen, welche Schlüsse sich nach dem Dargelegten als ohne
Weiteres nachvollziehbar erweisen.
5.5
Die
Bewertung der CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin durch den
Zweitbegutachter und infolgedessen auch die Ausgangsverfügung vom 16. Januar
2020.
sind folglich nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; ausgangsgemäss steht ihr
auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) erklärt die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit
indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund
nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 10. Januar 2018, 2D_41/2017, E. 2.1 mit
Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …