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Entscheid

VB.2020.00714

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00714

10. Dezember 2020Deutsch21 min

(URT.2021.22663)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00714

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zweitbegutachtung

CAS-Abschlussarbeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

absolviert den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of

Advanced Studies [CAS]) in Bodenkartierung/cartographie des sols an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Schreiben vom 12. Juli

2018 teilte ihr die Leiterin des Ressorts Weiterbildung des zuständigen

Instituts mit, dass ihre – im März 2018 zur Korrektur eingereichte – nachgebesserte

CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt

worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen,

wobei sich die Kosten für die Betreuung und Bewertung auf Fr. 2'200.-

beliefen.

B. Dagegen

rekurrierte A am 8. August 2018 an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. April 2019

abwies.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2019 im Verfahren

VB.2019.00330 gut, soweit es darauf eintrat; es wies die Sache an die ZHAW

zurück, welche die nachgebesserte Abschlussarbeit von A vom März 2018 einem

fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung bzw. zur

umfassenden Beurteilung und Neubewertung vorzulegen haben werde.

C. Mit Schreiben

vom 16. Januar 2020 teilte die ZHAW A mit, dass der Zweitbegutachter (B)

nach umfassender Beurteilung und Neubewertung die CAS-Abschlussarbeit mit dem

Prädikat "nicht bestanden" beurteilt habe.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 13. Februar 2020 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 3. September 2020 abwies.

III.

Hiergegen erhob A am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

vom 3. September 2020 aufzuheben und ein externes Gutachten betreffend

ihre CAS-Arbeit einzuholen bzw. deren Neubewertung "durch externe

unabhängige Experten" vornehmen zu lassen.

Die Rekurskommission schloss am 3. November 2020 auf

Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete. Die ZHAW

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 ihrerseits, die

Beschwerde sei abzuweisen.

A äusserte sich am 5. Dezember 2020 erneut, worauf

die ZHAW stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vor­instanz über das Ergebnis von

Leistungsbewertungen zuständig.

Da auch die übrigen

Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab festzuhalten ist, dass Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Zweitbegutachtung bzw.

die Bewertung vom 15./16. Januar 2020 der von der Beschwerdeführerin im

März 2018 eingereichten nachgebesserten CAS-Abschlussarbeit ist. Die über

diesen Rahmen hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (etwa

bezüglich der von ihr eingereichten Strafanzeige) erweisen sich daher als im

vorliegenden Zusammenhang irrelevant (so bereits die Vorinstanz).

3.

Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über

das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen

einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die

Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren

ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation

und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998.

[LS 415.111.7]).

Das Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier

Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten auch Ermessensmissbrauch, -über-

und -unterschreitung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einschränken kann,

soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des

angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich dogmatisch

betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter

Kognition (vgl. VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung

von Examensleistungen herabgesetzt werden (vgl. BGr, 2. Juni 2014,

2C_1192/2013, E. 3.2). Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung

ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die

Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf

sachfremden Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 87 f.). Demgegenüber

ist die (uneingeschränkte) Prüfungsbefugnis voll auszuschöpfen, wenn Verfahrensmängel

gerügt, das heisst Einwendungen vorgebracht werden, die sich auf den äusseren

Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen.

4.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst und vornehmlich

geltend, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Zweitbegutachter, B, sei

befangen gewesen und hätte daher nicht mit der Neubeurteilung ihrer

Abschlussarbeit betraut werden dürfen. Der Experte stehe nämlich in einer

geschäftlichen Beziehung bzw. in einem Verhältnis der "Unterordnung"

zu und "finanziellen Abhängigkeit" von seiner

"Auftraggeber[in]", der Beschwerdegegnerin. Zudem sei er ein Berufskollege

("Peer") des ersten Experten (C) und die "Möglichkeit einer

Einmischung" von dessen Seite könne daher nicht ausgeschlossen werden bzw.

sei vielmehr "wahrscheinlich".

Den Namen des Zweitbegutachters habe sie sodann erst im

Rahmen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2020 erfahren.

Auch aus diesem Grund müsse "der Entscheid der Rekurskommission [...] aufgehoben"

werden.

4.1

4.1.1

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung

treffen, dabei mit­wirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit

einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b)

oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache

tätig waren (lit. c). Sachverständige, welche erforderlichenfalls ihrer

besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des relevanten Sachverhalts

beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG an einer

Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung

finden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 66 ff., N. 72 f.).

Von Voreingenommenheit und Befangenheit in

diesem Sinn wird nach der Recht­sprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall

anhand aller tatsächlichen und ver­fahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das

sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu

erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht

verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.]

mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15; Gerold Steinmann,

St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29

N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.; vgl. auch Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

4.1.2

Die Parteien sind nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe

unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt wird oder absehbar ist,

dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit

mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung

einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet

erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG ohne

Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend

machen (Kiener, § 5a N. 43).

Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs

auf unparteiische Beurteilung setzt Kenntnis aller gemäss § 5a Abs. 1 VRG am Verfahren teilnehmenden Personen voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die

Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber mit dem Entscheid erfolgen

(vgl. Kiener, § 5a N. 45 [auch zum Folgenden]).

4.2

In den

Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Name des von der

Beschwerdegegnerin damals ins Auge gefassten und später eingesetzten Zweitbegutachters

der Beschwerdeführerin vor der Eröffnung der Ausgangsverfügung mitgeteilt

worden wäre.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist

sich dies jedoch nicht als unzulässig. Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs

nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst kein Anspruch der betroffenen Person,

vorgängig zur Person bzw. zur Wahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen

(vgl. VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556, E. 3.3 mit Hinweisen).

Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des Namens des Zweitbegutachters nach dem

Dargelegten somit zwar zum spätestmöglichen Zeitpunkt; dies führt jedoch

lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht vorliegenden

Ausstandsgründe (auch erst) im Rechtsmittelverfahren geltend machen konnte –

wie sie dies auch getan hat. Darüber hinaus kann sie aus diesem Umstand nichts

für sich ableiten.

Im Übrigen fällt diesbezüglich in Betracht, dass die

Einwände der Beschwerdeführerin gegen den von der Beschwerdegegnerin

eingesetzten Experten sich nicht spezifisch auf diesen beziehen, sondern

vielmehr sehr generisch erscheinen: Grundsätzlich hätten sie in praktisch

identischer Weise bereits zu jedem beliebigen (früheren) Zeitpunkt gegen

zahlreiche (der für eine Begutachtung infrage kommenden) Experten/-innen

erhoben werden können: Schliesslich sind alle Betreuer/-innen bzw.

Korrektoren/-innen entsprechender CAS-Abschlussar­beiten in der einen oder

anderen Form letztlich für die oder im Auftrag der Beschwerdegegnerin tätig und

aufgrund ihrer Betätigung im selben Bereich auch "Peers" bzw.

Berufskollegen (vgl. die im Foliensatz "Abschluss Modul 2/Vorstellung

Modul 3" vom 15. Juli 2016 vorgestellten Experten). Die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen setzten insofern nicht die Bekanntgabe

des Namens eines bzw. des konkret eingesetzten Experten voraus. Die von ihr

gerügten Umstände treffen im Übrigen gleichermassen auch auf den von ihr selbst

noch im Rekursverfahren explizit gewünschten Experten D zu: Dieser ist nämlich,

wie der Broschüre des Lehrgangs "CAS Bodenkartierung/cartographie des

sols" entnommen werden kann), ebenso Vertreter einer der drei

Partnerinstitutionen der Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Lehrgangs

wie auch C und B (hierzu ausführlich unter 4.3.2).

4.3

Die

Beschwerdeführerin begründet die aus ihrer Sicht bestehende Befangenheit wie

erwähnt mit den zwischen dem Zweitbegutachter und der Beschwerdegegnerin

bestehenden "geschäftlichen Beziehungen" sowie – im selben Kontext –

dem Umstand, dass es sich beim Erst- und beim Zweitbegutachter um

Berufskollegen handle.

4.3.1

Was zunächst das Verhältnis des Zweitbegutachters zur Beschwerdegegnerin

anbelangt, ergibt sich Folgendes:

Der allgemeine Ausstandsgrund der persönlichen

Befangenheit (als Auffangtatbestand) kann unter anderem im Fall gewisser enger

beruflicher Beziehungen und finanzieller Abhängigkeitsverhältnisse zwischen

einem Behördenmitglied und einer Verfahrenspartei zum Tragen kommen (Kiener,

§5a N. 18 ff., insbesondere N. 28 ff.). Das Bestehen

geschäftlicher Beziehungen als solches führt jedoch – in vergleichbarer Weise

wie im Fall persönlicher Beziehungen – nicht grundsätzlich zur Annahme einer

Befangenheit der an einer Anordnung mitwirkenden Person; zu berücksichtigen

sind stets das Ausmass und die Art der Beziehung (vgl. VGr, 8. Mai 2019,

VB.2018.00556, E. 3.1.2 [mit weiteren Hinweisen auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung]; BGr, 16. Februar 2017,

1C_488/2016, E. 2.3 sowie 3.3, auch zum Folgenden; zur erforderlichen

Beziehungsnähe im Rahmen persönlicher Beziehungen vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1):

Für die Annahme einer Befangenheit müsste mithin vorliegend eine über die

üblichen geschäftlichen Beziehungen hinausgehende Beziehung zwischen dem

Sachverständigen und der Beschwerdegegnerin bestehen (vgl. hierzu sogleich

unten).

Anzumerken ist insofern allerdings, dass sich die Stellung

hier des Korrektors von CAS-Abschlussarbeiten – in struktureller Hinsicht – ohnehin

eher mit derjenigen eines behördeninternen Sachverständigen vergleichen lässt

denn mit derjenigen eines externen Gutachters (vgl. in diesem Zusammenhang

Plüss, § 7 N. 72 f.); im Verhältnis zwischen einem

behördeninternen Sachverständigen und der entsprechenden Behörde bestehen

sodann "naturgemäss" in einem gewissen Umfang

("geschäftliche") Beziehungen bzw. solche sind jenem inhärent.

Die Beschwerdegegnerin legte im Rahmen des

Rekursverfahrens dar, der entsprechende Lehrgang werde in Kooperation der Hochschule

für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) der Berner

Fachhochschule, der Haute école de viticulture et oenologie (Changins) und der Haute

école du paysage, d'ingénierie et d'architecture de Genève (HES-SO/hepia) mit

der Beschwerdegegnerin durchgeführt. Gesamtorganisation und -verantwor­tung für

den Lehrgang lägen bei ihr, der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der drei Module

des CAS-Lehrgangs erbrächten die Partnerinstitutionen "gewisse

Arbeiten", wobei für jedes Modul eine der Institutionen als verantwortlich

und innerhalb dieser ein Vertreter definiert sei (vgl. hierzu auch die oben 4.2

Abs. 3 erwähnte Broschüre). Die Entschädigung der Partnerinstitutionen

erfolge nach Aufwand. Für das Modul 3, also die CAS-Abschlussarbeiten, sei

stets sie, die Beschwerdegegnerin, verantwortlich gewesen.

B ist verantwortlicher Vertreter der HAFL im Rahmen des

von den vier Partnerinstitutionen durchgeführten Lehrgangs. Er ist (als Dozent)

bei dieser angestellt und wird entsprechend auch von dieser entlöhnt. Eine

"enge[...] Verbindung direkter Unterordnung" und "finanzielle

Abhängigkeit" – grundsätzlich Charakteristika eines

Anstellungsverhältnisses – bestehen seinerseits damit ohnedies gar nicht zur

Beschwerdegegnerin. Allgemein und auch aufgrund des eben Ausgeführten ist

sodann davon auszugehen, dass die entsprechenden Partnerinstitutionen (hier

also die HAFL) – und nicht etwa die Korrigierenden persönlich – für den

erfolgten Korrekturaufwand entschädigt werden. Eine besonders enge

geschäftliche Verbindung im erwähnten Sinn B's zur Beschwerdegegnerin ergibt sich

sodann auch nicht allein aus dem Umstand, dass Ersterer mit zur

"Kursleitung" bzw. zum Leitungsgremium des Lehrgangs gehöre (woran

die Beschwerdeführerin besonders Anstoss zu nehmen scheint). Ganz allgemein

haben im Übrigen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch B – dieser namentlich

angesichts seiner Stellung als Vertreter einer der Partnerinstitutionen –

ein grosses Interesse daran, dass an der Seriosität durchgeführter Bewertungen

keine Zweifel bestehen (können). Die "geschäftlichen" Beziehungen des

eingesetzten Experten zur Beschwerdegegnerin erweisen sich damit vielmehr

(höchstens) als locker.

Umgekehrt scheint vielmehr sinnvoll und zweckmässig, dass

als Zweitbegutachter eine französischsprachige, mit der betreffenden Gegend

bzw. der Beschaffenheit der dortigen Böden vertraute und sodann auch in der

Bewertung von Abschlussarbeiten des Lehrgangs Bodenkartierung erfahrene Person

eingesetzt wurde.

4.3.2

Eine problematische Nähe ist auch nicht in der Beziehung zwischen Zweit-

und Erstbegutachter zu erkennen.

Im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten allgemeinen

Ausstandsgrund der persönlichen Befangenheit ist erforderlich, dass eine

(persönliche) Beziehung aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweist,

die über das Mass des sozial üblichen Umgangs hinausgeht und bei objektiver Betrachtung

geeignet ist, sich auf die Partei selbst oder deren Prozess auszuwirken, und

derart den Anschein der Befangenheit bzw. der Voreingenommenheit hervorzurufen

vermag (vgl. Kiener, § 5a N. 19, auch zum Folgenden; BGE 139 I 121 E. 5.1).

Persönliche Bekanntschaft, "Duz"-Freundschaft, gemeinsames Studium

oder gemeinsamer Militärdienst etwa reichen für sich allein genommen nicht für

den Anschein der Befangenheit.

Erst- und Zweitbegutachter sind im selben Bereich tätig

und insofern "Berufskollegen". Hierin sowie im Umstand, dass beide

von der Beschwerdegegnerin als Experten für die Bewertung von Abschlussarbeiten

(der jeweils von ihnen betreuten Studierenden) eingesetzt werden und zudem

verantwortliche Vertreter ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung bei der

Durchführung des Lehrgangs sind, erschöpfen sich die eruierbaren

Gemeinsamkeiten bzw. Berührungspunkte. Gemäss plausibel erscheinenden

beschwerdegegnerischen Angaben treffen sich sämtliche Vertreter der

Partnerinstitutionen im Hinblick auf die Vorbereitung des neuen Lehrgangs etwa

alle zwei Jahre einmal zu einer Sitzung. Selbst ihr Unterrichtspensum erfüllen

die beiden Experten nach dem Gesagten nicht bei derselben Bildungseinrichtung.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits nennt keine konkreten

Umstände, die auf eine besondere persönliche Beziehungsnähe zwischen dem Erst-

und dem Zweibegutachter hindeuten würden. Auch macht sie nicht geltend, dass

(und wie) seitens von C konkret versucht worden sein soll, Einfluss auf von B'

Korrekturarbeit zu nehmen. Sie befürchtet lediglich eine Einmischung bzw.

erwähnt in ihren Ausführungen vor Verwaltungsgericht mehrfach die Möglichkeit

einer solchen. Sie erklärt, es sei nicht klar, wie die Vorinstanz so einfach

"jede Möglichkeit einer Einmischung von C in den Prozess der Korrektur der

Arbeit durch den zweiten Experten, wenn auch passiv, wegen der Nähe der beiden

Experten" in der Kursleitung ausschliessen könne. Der Zweitbegutachter

"könnte unbewusst versuchen zu verhindern", dass der erste Experte

wie auch der "Auftraggeber", also die Beschwerdegegnerin,

"diskreditiert" würden, indem er sich "einfach dafür

entscheidet", eine ungenügende Note zu geben. Sie wolle auf das

"mögliche Vorhandensein einer Einmischung" von C hinweisen, die durch

das Verhalten, das er gegenüber der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt habe,

"noch wahrscheinlicher wird". Die "Möglichkeit einer direkten

oder indirekten Einmischung" auf der Ebene des zweiten Gutachtens könne

"nicht von vornherein ausgeschlossen werden [...]. Ein mehr als

berechtigter Zweifel" bleibe. Blosse Befürchtungen betreffend eine potenzielle

Einmischung vermögen vor dem Hintergrund des Ausgeführten keinen Anschein von Befangenheit

zu begründen.

4.3.3

Umgekehrt spricht für die Unvoreingenommenheit des Zweitbegutachters

insbesondere die Einlässlichkeit seiner "Évaluation de la notice de carte

des sols du module 3 CAS en cartographie des sols de Mme A" bzw. die

offenkundige Gründlichkeit, mit welcher er sich dabei mit der Abschlussarbeit

der Beschwerdeführerin befasst bzw. auseinandergesetzt hat. Wie sich (unten

5.4) zeigen wird, erweist sich sein Bericht als sachlich, fundiert,

nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand,

dass B vorliegend hinsichtlich der Bewertung der Abschlussarbeit letztlich zum

gleichen Resultat wie C gelangt ist, nicht, dass er als befangen zu gelten

hätte.

4.3.4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen damit keine

Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den

Anschein einer Befangenheit bzw. eine Gefahr der Voreingenommenheit B's im

vorliegenden Verfahren hindeuteten.

5.

Bezüglich der Beurteilung und Bewertung durch den Zweitbegutachter

ergibt sich Folgendes:

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass ein Teil ihrer Abschlussarbeit vom

Zweitbegutachter nicht bewertet worden sei. Die Höchstnote 6 bleibe für

sie so "völlig unerreichbar". Daher müsse eine "relative

Bewertungsskala" zur Anwendung gebracht und das nicht bewertete Element

"ebenfalls von der Höchstnote abgezogen werden.

Wie B in der Tat in seiner "Évaluation"

festhält, lag ihm bei der Begutachtung die im Rahmen der Abschlussarbeit an

sich abzugebende digitalisierte Bodenkarte bzw. die "[d]igitale Karte mit

Legende oder Attributsliste" nicht vor (vgl. die "Rahmenbedingungen

selbständige Arbeit" inklusive Bewertungsraster). Worauf dieser Umstand

zurückzuführen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Wie indes bereits die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend

erwog, änderte sich am Ergebnis bzw. am Ausgang des vorliegenden Verfahrens

auch nichts, wenn dieser Teil der Arbeit vorgelegen hätte und mit der

Höchstnote bewertet worden wäre: Selbst mit einer hypothetischen Höchstnote in

diesem Teil der Abschlussarbeit beliefe sich nämlich die Gesamtnote für diese

aufgrund der (– wie sich sogleich zeigen wird – nicht zu beanstandenden)

Bewertung der übrigen fünf Teilbereiche bzw. "Produkt[e]/Kriterien" –

welche für sich einen Notenschnitt von 3,3 ergeben – lediglich auf 3,75.

5.2

Im

Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen vor

Verwaltungsgericht insbesondere, dass der Zweitbegutachter die

"Umstände" bzw. die "äusseren Bedingungen" im Hinblick auf

die Erstellung der Abschlussarbeit nicht berücksichtigt habe, die zu einer

"Benachteiligung" geführt hätten. Namentlich nennt sie insofern das

Fehlen eines "kompetenten Experten" sowie eines

"durchführbare[n] Projekt[s], d.h. mit allen Untersuchungsbefugnissen"

bzw. die "fehlende Genehmigung zur Durchführung von Untersuchungen mit

mechanischen Schaufeln auf den von diesem Supervisor [...] vorgeschlagenen

Grundstücken".

Die von der Beschwerdeführerin im März 2018 eingereichte

nachgebesserte Arbeit bezog sich bereits auf einen bzw. den – im Nachgang zum

negativen Bescheid betreffend den ersten ins Auge gefassten Standort

ausgewählten – alternativen Standort. Allfällige Schwierigkeiten, welche sich

auf den ursprünglichen Standort beziehen, spielen im vorliegenden Zusammenhang

ohnehin keine Rolle. Das Verwaltungsgericht erwog sodann bereits im ersten

Beschwerdeverfahren, dass sich das Betreuungsdefizit und die entstandene

Verzögerung nicht auf die – zur Beurteilung stehende – Abschlussarbeit von März

2018.

ausgewirkt hätten und die im Rahmen der Feldarbeiten von Juni 2017

beschaffte Datengrundlage zudem von sämtlichen Beteiligten als für die

Erstellung der CAS-Abschlussarbeit ausreichend angesehen worden sei bzw. als

ausreichend angesehen werde. Der Zweitbegutachter stützt denn auch seine Kritik

an der Abschlussarbeit nicht etwa darauf, dass keine mechanischen Grabungen durchgeführt

worden seien bzw. die vorgenommenen Feldarbeiten in dieser Hinsicht bzw. aus

diesem Grund ungenügend oder ungeeignet gewesen wären.

Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen

damit an der Sache vorbei.

5.3

Die

Beschwerdeführerin bringt schliesslich erneut vor, C habe sie zur Aufnahme von Textpassagen

in ihre Abschlussarbeit bewogen bzw. aufgefordert, welche nun vom Zweitexperten

bemängelt worden seien. Diesbezüglich erwog bereits die Vor­instanz zutreffend,

dass die entsprechenden Passagen nicht zu einem Punkteabzug geführt bzw. sich

negativ auf die Bewertung ausgewirkt hätten: Der Zweitbegutachter erachtete die

entsprechenden Ausführungen in der Arbeit lediglich als zwar interessant,

jedoch als mit wenig Erkenntnisgewinn verbunden ("[...] au chapitre sur

les toponymes [...], ce qui est intéressant mais n'apporte finalement que peu

d'informations".

Die vom Experten in der "Évaluation" tatsächlich

angebrachte Kritik beanstandete die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht; dass solche

bzw. entsprechende Passagen auf "Anweisung" C's in die Arbeit

aufgenommen worden wären, machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.

5.4

Bezüglich

der "Évaluation" als solcher ist Folgendes festzuhalten:

5.4.1

Wie sich schon am Umfang des Berichts des Experten sowie an der

Ausführlichkeit und Detailliertheit seiner Anmerkungen und Kommentare zeigt,

hat er sich sehr einlässlich mit der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt. So hat er etwa jedem "Produkt/Kriteri[um]" gemäss

Bewertungsraster (Einleitung, Untersuchungsgebiet, Konzeptkarte/Beschreibung

Bodenprofile [FAL] etc.) ein eigenes "Kapitel" bzw. eine eigene

Ziffer gewidmet und zu jedem – namentlich den mit ungenügenden Noten bewerteten

– eine ausführliche (teils mehrseitige) Stellungnahme verfasst. Der Bericht

erweist sich sodann auch als sachlich, nachvollziehbar und schlüssig.

5.4.2

Abgesehen davon, dass der Experte immer wieder auch positive Punkte bzw.

Aspekte hervorhob, was seine Korrekturarbeit ausgewogen erscheinen lässt,

erweisen sich die von ihm aufgeführten Kritikpunkte als nachvollziehbar: Unter Ziffer "2.1

Introduction, zone d'étude, carte conceptuelle" (bzw. "Einleitung,

Untersuchungsgebiet, Konzeptkarte") wird unter anderem und insgesamt am

deutlichsten die räumliche Verteilung der durchgeführten Bohrungen beanstandet:

Einerseits lägen zahlreiche Bohrungen zu nahe beieinander oder seien in der

Nähe von oder auf (ehemaligen) Wegen vorgenommen worden, andererseits hätten

auf grösseren Flächen gar keine Probenahmen stattgefunden, was eine präzise

Abgrenzung der Bodeneinheiten ausschliesse. Die Positionierung der Bohrungen

sei zu wenig dokumentiert und ungenügend begründet worden. Dieser Teil der

Arbeit wurde mit der Note 3 bewertet. Betreffend die Ziffer "2.2

Description du profil de sol selon (FAL)" (bzw. "Beschreibung

Bodenprofile (FAL)") werden zahlreiche Ungenauigkeiten, Fehler oder

fehlende Angaben aufgelistet und wird daraus der Schluss gezogen, die

unterbreitete Beschreibung des Bodenprofils sei als ungenügend zu

qualifizieren. Auch dieser Teil der Arbeit wurde entsprechend mit der

Note 3 bewertet. Unter Ziffer "2.3 Description des sondages"

wird unter anderem die häufig (zu) geringe Tiefe der (insgesamt 22) Bohrungen

beanstandet. Von diesen würden insgesamt 65 % eine Tiefe von lediglich

maximal 50 cm aufweisen. Eine Behinderung bzw. Blockierung bei einer

Bohrung könne zwar gegebenenfalls nachvollziehbar bzw. begründet erscheinen, die

Beschwerdeführerin führe indes keine entsprechenden Begründungen an bzw.

thematisiere diesen Aspekt nicht. Mehrfach wird vom Zweitbegutachter auch auf

Ungewissheiten bzw. Unwahrscheinlichkeiten bei den vorgenommenen Zuordnungen zu

Bodentypen hingewiesen. Die Berechnungen (der physiologischen Tiefen) durch die

Beschwerdeführerin seien zwar "technisch" korrekt; jedoch würden sie,

wenn sie sich auf unvollständige oder nicht repräsentative Bohrungen stützten,

zu fehlerhaften Deutungen mit gravierenden Auswirkungen auf wiederum hierauf

gestützte praktische Entscheide führen. Erhebliche Kritik brachte der Experte

auch bei der Ziffer "2.4 Carte de terrain avec polygones et

discussion des démarcations" an (bzw. "Feldkarte mit Polygonen und

Diskussion der Abgrenzungen"). Die Bildung der Bodeneinheiten, wie sie von

der Beschwerdeführerin vorgenommen bzw. vorgeschlagen wurden, erachtete er

unter dem Blickwinkel der von der FAL (Forschungsanstalt für Agrarökologie und

Landbau; heute: Agroscope) vorgegebenen Anforderungen an die Homogenität

solcher Einheiten offenkundig als (sehr) problematisch. Dies veranschaulichte

er zunächst anhand zweier Beispiele, um daraufhin die grundsätzliche Kritik an

den vorgeschlagenen Abgrenzungen der Bodeneinheiten zu erläutern und hierbei

namentlich auch zu bemängeln, dass die Grenzen der Einheiten nicht überprüft

und im Zentrum der Einheiten sehr wenige Bohrungen durchgeführt worden seien.

Er wies auf den Zusammenhang einiger der Schwierigkeiten in diesem Kapitel mit

dem vorangehenden (2.3) hin und trug diesem Umstand bei der Bewertung Rechnung

(dieser Teil der Arbeit erhielt die Note 3,5).

Zusammenfassend beanstandete B bei der CAS-Abschlussarbeit

der Beschwerdeführerin insbesondere die (aufgezeigten) grossen Mängel bei der

Methodologie, der Auswahl der Platzierung der Bohrungen sowie der Auseinandersetzung

mit den Ergebnissen, welche Schlüsse sich nach dem Dargelegten als ohne

Weiteres nachvollziehbar erweisen.

5.5

Die

Bewertung der CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin durch den

Zweitbegutachter und infolgedessen auch die Ausgangsverfügung vom 16. Januar

2020.

sind folglich nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; ausgangsgemäss steht ihr

auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) erklärt die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit

indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 10. Januar 2018, 2D_41/2017, E. 2.1 mit

Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …