VB.2020.00715
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00715
2. Dezember 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22290)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00715
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1986, ist Staatsangehörige von Bangladesch.
Gestützt auf die Ehe mit dem im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C
wurde ihr am 6. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. A hat aus
einer früheren Beziehung mit D den Sohn E, geboren 2007, Staatsangehöriger von
Bangladesch. Am 1. März 2018 stellte E bei der Schweizer Botschaft in F
unter Beilage verschiedener Zivilstandsdokumente einen Visumsantrag zur
Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Mutter. Nach Eingang des
Familiennachzugsgesuchs übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Zivilstandsdokumente an die Schweizer Auslandvertretung in F, um sie einer
Echtheitsprüfung zu unterziehen. Ferner verlangte es von A einen auf Echtheit
beglaubigten gerichtlichen Sorgerechtsnachweis für E im Original. Die in der
Folge eingereichte Scheidungsurkunde erachtete das Migrationsamt für
ungenügend, sodass es A erneut dazu aufforderte, einen Sorgerechtsnachweis zu
erbringen. Darauf reichte die Kindsmutter weitere Unterlagen ein, welche zur
Überprüfung der Echtheit und des Sorgerechts an die Schweizer Botschaft
weitergeleitet wurden. Die Schweizer Botschaft unterbreitete die Unterlagen
schliesslich einem Vertrauensanwalt. Gestützt auf dessen Bericht vom 16. April
2019 informierte die Schweizer Botschaft das Migrationsamt mit Schreiben vom 26. Mai
2019 darüber, dass die eingereichten Heirats- und Scheidungsdokumente teilweise
gefälscht worden seien und bezüglich der eidesstattlichen Erklärungen des
Kindsvaters erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestünden. Zudem habe der
Kindsvater nach muslimischem Scharia-Recht das Sorgerecht und die Obhut über
seine Kinder. Die eidesstattliche Erklärung des Vaters reiche nicht aus, damit
ein Kind in die Obhut der Mutter gelange. Die Mutter müsse ihren Fall einem
Familiengericht in Bangladesch unterbreiten, welches über die Sorge- und
Obhutszuteilung entscheide. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Einreisegesuch für E mit Verfügung vom 31. Oktober 2019
ab. Dies in der Erwägung, A sei nicht im Besitz des elterlichen Sorgerechts für
E. Zudem würde das Ehepaar A/C nicht über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen, um den Lebensunterhalt für sich und drei Kinder zu bestreiten.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. September
2020.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene
Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihrem Sohn E
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr zu erteilen. Eventualiter sei
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 44
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der
bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) kann ledigen Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind (lit. c). Zudem muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden
(vgl. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht
rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG
vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Als ungeschriebene Voraussetzung
für den Familiennachzug muss dem nachziehende Elternteil zudem das Sorgerecht
über das Kind zukommen, wobei die zivilrechtlichen Regeln und Begebenheiten zu
beachten sind (BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 4.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 mit Hinweisen; VGr, 17. April 2014, VB.2014.00001, E. 6).
Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche
Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich
aber aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) garantierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine
ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf ihre Ehe mit dem
hier niedergelassenen Landsmann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und verfügt somit über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht. Da die familiäre Beziehung mit ihrem Sohn tatsächlich gelebt
wird, kann sie sich grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen.
2.2
Fraglich
ist, ob der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über E zukommt:
Mit Affidavit vom 22. November 2017 erklärte sich der
Kindsvater einverstanden, dass sein Sohn zu seiner Mutter in die Schweiz ziehe.
Der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft äusserte sich in seinem Bericht
vom 16. April 2019 zur Frage, ob diese Zustimmung in einem Affidavit
ausreichend sei, um das Kind ins Ausland zu bringen sowie zur Frage, ob
vorliegend der Vater nach bengalischem Recht weiterhin alleiniger Obhutsinhaber
sei, wie folgt:
"In Law – the father is the natural and legal guardian of this child
but this affidavit is not sufficient for the mother to take this child abroad.
It needs to be examined by the Court that the father has; in fact; consented to
this effect since the signatures in two affidavits are different. The mother
needs to file a family suit for guardianship and custody impleading the father.
If the suit is successful – only then she can take this child abroad. [Hervorhebung
hinzugefügt]
It is presumed that usually the father has the sole custody of male child
on or above seven years of age but the recent High Court case laws suggest the
opposite – denying exclusive custody of father. [...] In view of that – we
would say that the father does not have the sole custody."
Im Schreiben vom 26. Mai 2019 machte sich die
Schweizer Botschaft diese Ausführungen zu eigen. Basierend darauf kam die
Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher
Aufforderung bis heute kein gültiges gerichtliches Dokument betreffend
Sorgerecht und Obhut über E einreichen können. Auch habe sie nicht dargelegt,
dass sie ein entsprechendes Verfahren am zuständigen Familiengericht in
Bangladesch angestrebt habe. Mangels zweifelsfrei gerichtlich festgestellten
Sorgerechts fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für den Familiennachzug.
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin
erneut ein Affidavit, datierend vom 23. September 2020, ein, in welchem
der Kindsvater D gegenüber dem Senior Judicial Magistrate des Gerichts G
in Bangladesch bekräftigt, er habe keinerlei Einwände dagegen, dass die Kindsmutter
ihren gemeinsamen Sohn in die Schweiz bringe und sich um dessen Unterhalt
kümmere. Das Affidavit ist versehen mit den Passfotos des Kindsvaters und des
Sohns der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, diese
gerichtlich dokumentierte eidesstattliche Erklärung müsse unter
Berücksichtigung der Aussagen des Vertrauensanwalts als hinreichender
Sorgerechtsnachweis gewertet werden. Denn gestützt auf die Aussagen des
Vertrauensanwalts könne davon ausgegangen werden, dass der Vater – angesichts
eines neueren Gerichtsentscheids – nicht über das alleinige Sorgerecht verfüge
und sie, die Beschwerdeführerin, somit über das (geteilte) Sorgerecht bzw.
Obhut verfüge. Sie stelle daher den Antrag, das Affidavit der Schweizer
Botschaft in F zur Überprüfung zu übermitteln.
2.3
In
Bangladesch ist auf Fragen der Vormundschaft und elterlichen Sorge islamisches
Recht anzuwenden, wenn die Beteiligten (wie hier) Muslime sind. Sowohl bei
Sunniten als auch bei Schiiten ist der Vater der alleinige gesetzliche
Vertreter des Kinds. Der Mutter steht nach sunnitischem Recht die tatsächliche
Personensorge bei männlichen Nachkommen bis zur Erlangung des siebten
Lebensjahrs und bei Mädchen bis zum Erreichen der Pubertät zu. Bei den Schiiten
endet das Personensorgerecht der Mutter bei Jungen bereits nach Vollendung des
zweiten und bei Mädchen nach Vollendung des siebten Lebensjahrs. Das
Personensorgerecht der Mutter besteht auch nach einer eventuellen Scheidung vom
Vater fort, soweit er die Kontrolle als alleiniger gesetzlicher Vertreter
ausüben kann, sodass die Mutter nicht berechtigt ist, das Kind gegen seinen Willen
an einen anderen Ort zu bringen. Soll von diesen Regeln abgewichen werden,
muss die Mutter einen entsprechenden Antrag gemäß dem Guardians and Wards Act
1890.
stellen. Dieser stellt das Wohlergehen des Kinds als massgebliches
Kriterium ins Zentrum (Alexander Bergmann/Murad Ferid/Dieter Henrich,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Bangladesch [Stand
1.1.2010], S. 50 f.). Nach Sec. 5 lit. e der Verordnung zur
Errichtung von Familiengerichten vom 30. März 1985 (deutsche Fassung
abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, S. 70 ff.) ist das
Familiengericht ausschliesslich zuständig für Klagen im Bereich Vormundschaft
und Pflegschaft von Kindern. Das Familiengericht gilt als Bezirksgericht im
Rahmen des Guardians and Wards Act 1890.
Gemäss bengalischem Recht steht somit die elterliche Sorge
grundsätzlich dem Vater zu. Eine Abänderung des Sorgerechts scheint jedoch
möglich, wenn eine entsprechende Klage der Mutter beim Familiengericht
eingereicht wird. Die Ausführungen zur Rechtslage in Bangladesch decken sich
auch mit den Aussagen des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft, wonach die
Mutter eine Klage hinsichtlich elterlicher Sorge ("guardianship") und
Obhut ("custody") einreichen müsse (siehe E. 2.2). Selbst wenn
die Eltern vorliegend über eine geteilte Obhut verfügen würden, wie die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, liegt eben gerade kein geteiltes
oder alleiniges Sorgerecht der Mutter vor. Daran ändert auch das neu
eingereichte Affidavit vom 23. September 2020 nichts. Die Mutter kommt
nicht umhin, bei einem Familiengericht die Übertragung des elterlichen
Sorgerechts an sie zu beantragen. Eine Übermittlung des Affidavits zur
Echtheitsprüfung kann somit unterbleiben. Ebenso besteht kein Raum für eine
Rückweisung an die Vorinstanz oder eine Sistierung des Verfahrens.
Da es mangels elterlichen Sorgerechts an einer
unabdingbaren Voraussetzung für den Familiennachzug fehlt, ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch betreffend den Sohn
der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…