VB.2020.00717
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00717
4. August 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22951)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00717
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 30. März 2020 den Führerausweis aufgrund einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinn von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und
Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) auf unbestimmte
Zeit ab 30. Juli 2020, mindestens jedoch für zwei Jahre, und untersagte
ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt. Ferner verfügte
es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum
des Vollzugsbeginns einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung des
Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens eines anerkannten
Verkehrspsychologen/einer anerkannten Verkehrspsychologin abhängig.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Mai 2020 Rekurs an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer
Administrativmassnahme abzusehen, subsidiär sei eine Verwarnung auszusprechen.
Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
10.
September 2020 ab.
III.
Dagegen erhob A am 14. Oktober 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den
Rekursentscheid aufzuheben, von einer Administrativmassnahme abzusehen und
subsidiär eine Verwarnung auszusprechen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020, die Beschwerde kostenpflichtig
abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober 2020 auf
eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu
fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte am 27. September 2015 um 1.48 Uhr den
Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A3 in E Richtung
Basel. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
120.
km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h um 64 km/h.
2.2
Nachdem
der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt schliesslich anlässlich einer
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Freiburg am 25. März 2019
anerkannt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung. Sie
würdigte die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn
von Art. 16c SVG. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den Jahren
2012.
bis 2014 schon zweimal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden
war, ging sie gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG von einer
unbestimmten, mindestens aber zweijährigen Entzugsdauer aus. Wegen dieses
Vorfalls sowie wegen Betäubungsmitteldelikten wurde der Beschwerdeführer sodann
vom Gericht des Sinnbezirks mit Urteil vom 5. Mai 2020 der groben
Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951.
im Sinn von Art. 19 Abs. 2 schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate
bedingt ausgesprochen wurden und die Auslieferungshaft sowie der vorzeitige
Strafantritt vom 8. Februar 2018 bis 7. Februar 2019 angerechnet
wurden.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet weder den Sachverhalt noch die erfolgte rechtliche
Würdigung. Er bringt hingegen vor, es liege eine überlange Verfahrensdauer und
eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dies müsse korrekterweise
dazu führen, vorliegend auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Angesichts
des seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme, nämlich die
Erziehung des Fehlbaren, bereits erreicht worden, weshalb sich die Massnahme
als nicht mehr notwendig und damit als unverhältnismässig erweise. Zudem würde
ein Führerausweisentzug den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz
treffen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin ging zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c SVG und aufgrund der Vorbelastung von einer unbestimmten, minimal
zweijährigen Entzugsdauer aus (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).
3.4
Bei der
Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3
Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die
Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu
berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung
innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme
für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen
und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar
2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu
würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die
mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten
erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1).
3.5
Die
Verkehrsregelverletzung datiert vom 27. September 2015, mithin sind seit
der Widerhandlung fast sechs Jahre vergangen. Allerdings ist ein hoher
Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden,
was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer nicht moniert wurde,
nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug
gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer zu Beginn des
Administrativverfahrens bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben und reichte
sogar eine – sich später als offensichtlich falsch erweisende – schriftliche
Bestätigung des angeblichen Lenkers mit Wohnsitz im Ausland ein. Dies hatte zur
Folge, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2015 das Verfahren bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids sistierte und dem Beschwerdeführer,
wie ihm beantragt, den polizeilich konfiszierten Führerausweis wieder
aushändigte.
Die Dauer des Strafverfahrens war wesentlich darauf
zurückzuführen, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung
nicht nur die Verkehrsregelverletzung, sondern überdies qualifizierte
Betäubungsmitteldelikte umfasste. In letzterem Zusammenhang wurde der
Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 im Land D verhaftet, dort am 8. Februar
2018.
aus der Haft entlassen und gleichentags in Auslieferungshaft versetzt,
welche bis zu seiner Überstellung in die Schweiz am 17. Juli 2018
andauerte und was die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erschwerte und
Dispositiv
verzögerte. Erst nach seiner Auslieferung war es demnach möglich, die
Strafuntersuchung ungehindert fortzuführen. Angesichts der Komplexität der
Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Drogenhandel erscheint sodann auch die Dauer
der Strafuntersuchung nicht überlang.
Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich regelmässig bei den
zuständigen Strafbehörden nach dem Verfahrensstand und erhielt schliesslich
durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 30. Januar 2020
davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf am 25. März 2019
eingestanden hatte. Sie nahm das Verfahren umgehend wieder auf und gewährte dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, das dieser innert der zweimal
erstreckten Frist am 16. März 2020 wahrnahm. Die Ausgangsverfügung
erfolgte am 30. März 2020; den am 1. Mai 2020 erhobenen Rekurs wies
die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. September 2020 ab. Das
Administrativverfahren wurde somit nach Klärung des Sachverhalts in der
Strafuntersuchung und noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens rasch behandelt und eine Verletzung des Anspruchs auf
Beurteilung innert angemessener Frist ist vorliegend nicht festzustellen.
3.6 Der
Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Zeitablaufs und seines
seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme schon erreicht worden
und diese würde keine erzieherische Wirkung mehr entfalten. Abgesehen davon,
dass der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2017 bis 7. Februar 2019
durchgehend inhaftiert war und dieser Zeitraum deshalb für die Frage des
Wohlverhaltens ausser Betracht fällt, geht auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen nicht davon aus, dass der
Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr
haben könnte (BGE 135 II 334 E. 2.3 [Zeitablauf seit der Widerhandlung rund
drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E. 3d [rund vier Jahre und
sechs Monate]; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.7
[vierdreiviertel Jahre]; BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011, E. 2.3
[sechs Jahre]; BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3.4 [rund vier
Jahre und ein Monat]; BGr, 30. November 2010, 1C_445/2010, E. 2.5
[über fünf Jahre]). Es gibt keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, und es
ist nicht davon auszugehen, der Führerausweisentzug würde vorliegend keine
spezialpräventive Wirkung mehr entfalten.
3.7 Da nach
dem Dargelegten die gesetzliche Minimaldauer nicht unterschritten werden kann,
führt auch die vorgebrachte Massnahmeempfindlichkeit nicht zu einer Reduktion
der Entzugsdauer.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie
ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …