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Entscheid

VB.2020.00717

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00717

4. August 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22951)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00717

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 30. März 2020 den Führerausweis aufgrund einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinn von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und

Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) auf unbestimmte

Zeit ab 30. Juli 2020, mindestens jedoch für zwei Jahre, und untersagte

ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt. Ferner verfügte

es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum

des Vollzugsbeginns einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung des

Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens eines anerkannten

Verkehrspsychologen/einer anerkannten Verkehrspsychologin abhängig.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Mai 2020 Rekurs an

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer

Administrativmassnahme abzusehen, subsidiär sei eine Verwarnung auszusprechen.

Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

10.

September 2020 ab.

III.

Dagegen erhob A am 14. Oktober 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den

Rekursentscheid aufzuheben, von einer Administrativmassnahme abzusehen und

subsidiär eine Verwarnung auszusprechen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020, die Beschwerde kostenpflichtig

abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober 2020 auf

eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu

fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte am 27. September 2015 um 1.48 Uhr den

Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A3 in E Richtung

Basel. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

120.

km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h um 64 km/h.

2.2

Nachdem

der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt schliesslich anlässlich einer

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Freiburg am 25. März 2019

anerkannt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung. Sie

würdigte die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn

von Art. 16c SVG. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den Jahren

2012.

bis 2014 schon zweimal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden

war, ging sie gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG von einer

unbestimmten, mindestens aber zweijährigen Entzugsdauer aus. Wegen dieses

Vorfalls sowie wegen Betäubungsmitteldelikten wurde der Beschwerdeführer sodann

vom Gericht des Sinnbezirks mit Urteil vom 5. Mai 2020 der groben

Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951.

im Sinn von Art. 19 Abs. 2 schuldig gesprochen und mit einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate

bedingt ausgesprochen wurden und die Auslieferungshaft sowie der vorzeitige

Strafantritt vom 8. Februar 2018 bis 7. Februar 2019 angerechnet

wurden.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet weder den Sachverhalt noch die erfolgte rechtliche

Würdigung. Er bringt hingegen vor, es liege eine überlange Verfahrensdauer und

eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dies müsse korrekterweise

dazu führen, vorliegend auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Angesichts

des seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme, nämlich die

Erziehung des Fehlbaren, bereits erreicht worden, weshalb sich die Massnahme

als nicht mehr notwendig und damit als unverhältnismässig erweise. Zudem würde

ein Führerausweisentzug den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz

treffen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin ging zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c SVG und aufgrund der Vorbelastung von einer unbestimmten, minimal

zweijährigen Entzugsdauer aus (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).

3.4

Bei der

Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3

Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die

Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu

führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu

berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung

innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme

für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen

und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16

Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar

2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu

würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die

mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten

erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1).

3.5

Die

Verkehrsregelverletzung datiert vom 27. September 2015, mithin sind seit

der Widerhandlung fast sechs Jahre vergangen. Allerdings ist ein hoher

Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden,

was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer nicht moniert wurde,

nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug

gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer zu Beginn des

Administrativverfahrens bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben und reichte

sogar eine – sich später als offensichtlich falsch erweisende – schriftliche

Bestätigung des angeblichen Lenkers mit Wohnsitz im Ausland ein. Dies hatte zur

Folge, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2015 das Verfahren bis

zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids sistierte und dem Beschwerdeführer,

wie ihm beantragt, den polizeilich konfiszierten Führerausweis wieder

aushändigte.

Die Dauer des Strafverfahrens war wesentlich darauf

zurückzuführen, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung

nicht nur die Verkehrsregelverletzung, sondern überdies qualifizierte

Betäubungsmitteldelikte umfasste. In letzterem Zusammenhang wurde der

Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 im Land D verhaftet, dort am 8. Februar

2018.

aus der Haft entlassen und gleichentags in Auslieferungshaft versetzt,

welche bis zu seiner Überstellung in die Schweiz am 17. Juli 2018

andauerte und was die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erschwerte und

Dispositiv

verzögerte. Erst nach seiner Auslieferung war es demnach möglich, die

Strafuntersuchung ungehindert fortzuführen. Angesichts der Komplexität der

Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Drogenhandel erscheint sodann auch die Dauer

der Strafuntersuchung nicht überlang.

Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich regelmässig bei den

zuständigen Strafbehörden nach dem Verfahrensstand und erhielt schliesslich

durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 30. Januar 2020

davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf am 25. März 2019

eingestanden hatte. Sie nahm das Verfahren umgehend wieder auf und gewährte dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, das dieser innert der zweimal

erstreckten Frist am 16. März 2020 wahrnahm. Die Ausgangsverfügung

erfolgte am 30. März 2020; den am 1. Mai 2020 erhobenen Rekurs wies

die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. September 2020 ab. Das

Administrativverfahren wurde somit nach Klärung des Sachverhalts in der

Strafuntersuchung und noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens rasch behandelt und eine Verletzung des Anspruchs auf

Beurteilung innert angemessener Frist ist vorliegend nicht festzustellen.

3.6 Der

Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Zeitablaufs und seines

seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme schon erreicht worden

und diese würde keine erzieherische Wirkung mehr entfalten. Abgesehen davon,

dass der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2017 bis 7. Februar 2019

durchgehend inhaftiert war und dieser Zeitraum deshalb für die Frage des

Wohlverhaltens ausser Betracht fällt, geht auch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen nicht davon aus, dass der

Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr

haben könnte (BGE 135 II 334 E. 2.3 [Zeitablauf seit der Widerhandlung rund

drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E. 3d [rund vier Jahre und

sechs Monate]; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.7

[vierdreiviertel Jahre]; BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011, E. 2.3

[sechs Jahre]; BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3.4 [rund vier

Jahre und ein Monat]; BGr, 30. November 2010, 1C_445/2010, E. 2.5

[über fünf Jahre]). Es gibt keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, und es

ist nicht davon auszugehen, der Führerausweisentzug würde vorliegend keine

spezialpräventive Wirkung mehr entfalten.

3.7 Da nach

dem Dargelegten die gesetzliche Minimaldauer nicht unterschritten werden kann,

führt auch die vorgebrachte Massnahmeempfindlichkeit nicht zu einer Reduktion

der Entzugsdauer.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie

ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …