Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00718

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00718

20. Mai 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22746)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00718

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA

D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 14. Mai

2018 verpflichtete der Gemeinderat C A und E zur Rückerstattung von während den

Jahren 2011 bis 2018 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, nachdem A

rückwirkend eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen zugesprochen worden waren.

Der Gemeinderat C erklärte eine dem Beschluss beiliegende Abrechnung, die

gemäss den Erwägungen des Beschlusses einen Saldo zugunsten der Gemeinde C von Fr. 70'322.30

aufweise, zu dessen integralem Bestandteil (Dispositiv-Ziffer 1) und

verpflichtete E und A zur Rückerstattung der für die Tochter von A, F,

ausgerichteten IV-Kinderrente im Betrag von Fr. 4'284.- (Dispositiv-Ziffer 2).

Dispositiv-Ziffer 3 ordnete an, dass der nicht durch Nachzahlungen von

IV-Renten und Zusatzleistungen gedeckte Aufwand für Leistungen der wirtschaftlichen

Sozialhilfe ab Unterstützungsbeginn zurückzuerstatten sei, sofern A und/oder E

innert 15 Jahren in günstige Verhältnisse gelangen sollten.

B. Der Bezirksrat

G hiess den von E und A dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. September

2018 teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und hob die Dispositiv-Ziffern 1

und 2 des Beschlusses vom 14. Mai 2018 auf. Überdies wies er den

Gemeinderat C an, E und A den Betrag von Fr. 32'890.15 auszuzahlen.

C. Die

Gemeinde C erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Mit Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 hiess

das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen

Beschluss insoweit auf, als Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des

Gemeinderats C vom 14. Mai 2018 gegenüber A aufgehoben und die Gemeinde

C angewiesen worden war, A und E den Betrag von Fr. 32'890.15 zu bezahlen.

Zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung der der Gemeinde C zustehenden

(Rück-)Forderung wies das Verwaltungsgericht die Sache an den Bezirksrat G

zurück.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 9. September 2020 wies der

Bezirksrat G nach einer Neuberechnung der Ansprüche den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses des Gemeinderats C vom 14. Mai 2018 ab und setzte die

Entschädigung des A beigegebenen unentgeltlichen Rechtsbeistands fest.

III.

A. A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte gegen den Beschluss des Bezirksrats G

vom 9. September 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen

Aufhebung. Der Gemeinderat C sei anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 3'843.40

auszuzahlen, und es sei festzustellen, dass sie ''in Bezug auf die ungedeckt

gebliebenen Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig'' sei. Zudem

sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche mit

der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verrechnen

sei. Weiter stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt

B. Schliesslich ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren.

B. Die

Gemeinde C beantragte am 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Der Bezirksrat G verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2020 auf eine

Vernehmlassung.

C. Rechtsanwalt

B reichte am 6. April 2021 auf entsprechende Aufforderung hin seine

Honorarnote zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Angesichts des über Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von

Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten

erhält. Mit Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 entschied das

Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin für die ihrer

Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtig sei (E. 4). Ihre Tochter F war ab

Juni 2014 nicht mehr Teil dieser Unterstützungseinheit (E. 4.2.4). Die

Kosten der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts bildeten hingegen Teil des

Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführerin (E. 4.2.6). Im genannten

Urteil entschied das Verwaltungsgericht zudem, dass der Beschwerdegegnerin

gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang der für F rückwirkend zugesprochenen

Zusatzleistungen ein Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62 ff.

des Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März

1911; SR 220) zustehe. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, verhindert

dieser Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dass sie die Auszahlung

der für die fremdplatzierte Tochter ausgerichteten Zusatzleistungen verlangen

dürfte, welche der Beschwerdegegnerin zugeflossen sind. Hätte die

Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Auszahlung dieser Zusatzleistungen,

welche die Finanzierung des Lebensunterhalts von F bezweckten, so wäre sie in

deren Umfang ungerechtfertigt bereichert, weil nicht sie selber, sondern das

Gemeinwesen für den Unterhalt der Tochter aufgekommen war.

2.2

Die

Vorinstanz überprüfte im angefochtenen Beschluss die Abrechnung der

Beschwerdegegnerin, welche Bestandteil der Verfügung vom 14. Mai 2018

bildete. Diese Abrechnung stellt die Auslagen der Gemeinde für die

sozialhilferechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin und deren Familie

den der Gemeinde ausgezahlten Sozialversicherungsleistungen gegenüber, die der

Beschwerdeführerin rückwirkend zugesprochen worden sind. Dabei gelangte die

Vorinstanz unter Berücksichtigung der Anordnung im verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheid, wonach die Kosten der Ausübung des begleiteten

Besuchsrechts dem Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind,

zum Ergebnis, dass insgesamt ein Rückforderungsanspruch ''gestützt auf § 27 SHG'' in Höhe von Fr. 1'759.11 bestehe. Der Rückforderungsanspruch ''gestützt

auf die ungerechtfertigte Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR'',

errechnet aus den Platzierungskosten und weiteren Auslagen für F, belaufe sich

auf Fr. 68'567.80.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte in ihrem Neuentscheid keine

Neubeurteilung der einzelnen Positionen der Abrechnung vornehmen dürfen, die im

Übrigen teilweise äusserst schwierig nachzuvollziehen sei. Vielmehr hätten

lediglich die Besuchskosten im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin

addiert werden müssen, womit sich der Überschuss zugunsten der

Beschwerdeführerin von Fr. 32'890.15 (gemäss dem aufgehobenen Beschluss

vom 19. September 2018) auf nunmehr Fr. 3'843.40 reduziere. Dieser Betrag

sei ihr auszubezahlen.

3.2

Dieses

Vorbringen verkennt die Tragweite des verwaltungsgerichtlichen Urteils, welches

die Sache zur insgesamten Neuberechnung der Rückerstattungsforderung

nach § 27 Abs. 1 SHG an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (VGr, 7. März 2019,

VB.2018.00671, E. 4.5). Die Vorinstanz war entsprechend nicht – auch nicht

teilweise – an die ihrem ursprünglichen Entscheid zugrundeliegende Berechnung

des Aufwandes für das Unterstützungskonto der beschwerdeführerischen

Unterstützungseinheit gebunden.

3.3

Die der

Beschwerdeführerin rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen kann die

Beschwerdegegnerin nur insoweit gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückfordern – und damit auf deren Auszahlung an die Beschwerdeführerin

verzichten –, als diese Sozialversicherungsleistungen bei laufender Auszahlung

Einfluss auf die an die beschwerdeführerische Unterstützungseinheit

auszurichtende wirtschaftliche Hilfe gehabt hätten (VGr, 7. März 2019,

VB.2018.00671, E. 4.2.5). Die dem Lebensunterhalt der Tochter dienenden

Sozialversicherungsleistungen haben das Unterstützungskonto der

Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Fremdplatzierung aber nicht mehr

beeinflusst. Entsprechend drängte sich eine Ausscheidung der auf die

Unterstützungseinheit von F entfallenden Kosten auf, wie sie die Vorinstanz

nunmehr vorgenommen hat. Dass die diesbezüglichen Berechnungen im angefochtenen

Beschluss fehlerhaft wären, wonach die zugunsten der rückerstattungspflichtigen

Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe die rückwirkend

zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen total um Fr. 1'759.11

übersteigt, ist nicht ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin auch nicht

vor.

3.4

Der

angefochtene Beschluss erweist sich jedoch insoweit als missverständlich, als

in E. 5.1.4 von einem ''Rückforderungsanspruch gegenüber der Rekurrentin

gestützt auf § 27 SHG'' im Betrag von Fr. 1'759.11 die Rede ist. Ein

solcher Anspruch würde nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG den

rückwirkenden Erhalt von Sozialversicherungsleistungen voraussetzen, die diesen

Betrag decken. Der genannte Betrag bezeichnet jedoch den aus der

Gegenüberstellung der von der Beschwerdegegnerin für die sozialhilferechtliche

Unterstützung aufgewendeten und der ihr aus den rückwirkend zugesprochenen

Sozialversicherungsleistungen zugeflossenen Mittel resultierenden Saldo; mithin

jene Summe, welche die Beschwerdegegnerin für die sozialhilferechtliche

Unterstützung der Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin aufgewendet hat

und die von den rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen nicht gedeckt wird.

Eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich dieses Betrags von Fr. 1'759.11

könnte sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei gegebenen

Voraussetzungen gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG ergeben

(dazu hiernach E. 4.3).

4.

4.1

Im diese Streitsache

betreffenden Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 erwog das

Verwaltungsgericht, dass hinsichtlich der Rückerstattungspflicht von an ein

nicht im selben Haushalt lebendes Kind geflossenen Sozialhilfeleistungen bei

rückwirkender Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Zusatzleistungen

im SHG eine echte Lücke bestehe. Ausgehend von dieser Erkenntnis entschied das

Verwaltungsgericht, dass dem Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht ein

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (zum Ganzen ebenda E. 5.3 ff.).

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass dieser Anspruch eine

Bereicherung voraussetzt: Hier besteht eine solche, soweit der

Beschwerdeführerin rückwirkend Sozialversicherungsleistungen zugesprochen

wurden, die der Finanzierung des Unterhalts der Tochter F dienten, für den die

Beschwerdeführerin aber nicht aufkommen musste. Die vorinstanzliche

Formulierung, wonach ein ''Rückforderungsanspruch […] gestützt auf die

ungerechtfertigte Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR'' in der Höhe

von Fr. 68'567.80 bestehe, erscheint zumindest missverständlich: Diese

Zahl beziffert die der Beschwerdegegnerin während der Fremdplatzierung für F

angefallenen Kosten und damit den maximalen Betrag der für F zugesprochenen

Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin einbehalten darf. Die tatsächliche

Höhe des Rückforderungsanspruchs braucht indes nicht beziffert zu werden:

Nachdem die der Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin zugewendeten

Mittel die rückwirkend zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen übersteigen

(hiervor E. 3.3 f.), kann die Beschwerdeführerin deren (teilweise)

Auszahlung von der Beschwerdegegnerin unabhängig von einem Anspruch aus

analoger Anwendung von Art. 62 OR nicht fordern, weil Letztere gegen eine

solche Forderung ihren Rückerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Verrechnung bringen kann.

4.2

Als

unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund die Befürchtung der

Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 68'567.80

gestützt auf den angefochtenen Beschluss bei ihr einfordern könne. Der

angefochtene Beschluss errechnete lediglich, in welcher Höhe

(Fremdplatzierungs-)Kosten anfielen, welche die Beschwerdegegnerin gegenüber

einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der ihr zugesprochenen

Zusatzleistungen zur Verrechnung bringen könnte. Die Bereicherungsforderung der

Beschwerdegegnerin ist in ihrer Höhe aber durch den Betrag der der

Beschwerdeführerin tatsächlich zugesprochenen Zusatzleistungen beschränkt. Der

Beschwerdeführerin wurden unbestrittenermassen keine weiteren, im dargelegten

Sinn verrechenbaren Sozialversicherungsleistungen zugesprochen oder

ausgerichtet; ein auf die durch richterliche Lückenfüllung geschaffene

Rechtsgrundlage gestützter Rückforderungsanspruch (hiervor E. 4.1) ist

damit ausgeschlossen.

4.3

Eine über

die in der – inzwischen rechtskräftig aufgehobenen – Dispositiv-Ziffer 2

vorgesehenen Rückerstattung von Fr. 4'284.- hinausgehende Rückforderung

bezogener Sozialhilfe ordnete die Verfügung vom 14. Mai 2018 nicht an. Sie

verwies lediglich auf die Möglichkeit einer Rückforderung der rechtmässig

bezogenen wirtschaftlichen Hilfe, wenn die Beschwerdeführerin in günstige

Verhältnisse gelangen sollte (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Die von

der Beschwerdeführerin anbegehrte Feststellung, dass sie ''in Bezug auf die ungedeckt

gebliebenen Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig'' sei, ist

angesichts dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, zumal die Rückforderung

nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG (dazu E. 3.3 hiervor) einer

späteren nach lit. b nicht entgegensteht. Sollte sich der genannte

Rückforderungstatbestand der günstigen Verhältnisse verwirklichen, wäre die

Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der durch ihre Unterstützungseinheit

rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe, die nicht bereits durch Sozialversicherungsleistungen

gedeckt wurde (gemäss der vorinstanzlichen Berechnung Fr. 1'759.11),

ermächtigt, aber nicht verpflichtet.

4.4

Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 27 SHG setzt eine

sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht für Leistungen an

Familienangehörige voraus, dass zur Zeit des Hilfebezugs eine

Unterstützungseinheit bestand, weshalb zugunsten eines fremdplatzierten Kindes

ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nicht auf dieser Grundlage von den Eltern

zurückgefordert werden kann (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 4.2.2

mit Hinweis auf VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.3). Ein

Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 SHG betreffend die dem

Unterstützungsbudget der Tochter F zuzurechnenden Kosten fällt damit ausser

Betracht, was betreffend die Beschwerdeführerin bereits im

verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. März 2019 (rechtskräftig)

festgestellt worden ist. Der Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62

OR besteht nur in der Höhe der rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen

(hiervor E. 4.1), was ebenfalls ohne Weiteres aus dem genannten Urteil

hervorgeht. Vor diesem Hintergrund kann auf das im Beschwerdeverfahren

gestellte Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden, weil ein

Feststellungsentscheid nur bei Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand oder

Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten ergehen kann (vgl. VGr, 16. Januar

2020, VB.2019.00457, E. 4.3). Der angefochtene Beschluss kann zwar

durchaus dahingehend (miss-)verstanden werden, dass der Beschwerdegegnerin eine

fällige, noch nicht getilgte Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im

Betrag von Fr. 68'567.80 zustehe. Angesichts des verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheids hat das Fehlen eines Hinweises auf die Bedeutung dieses

Betrags im angefochtenen Beschluss jedoch keine derartige Unklarheit zur Folge.

5.

Im Rekursverfahren beantragte die Beschwerdeführerin die

Auszahlung eines Überschusses aus der Abrechnung vom 14. Mai 2018. Da ihr

im Ergebnis kein solcher Anspruch zusteht, betrachtete die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht als obsiegende Partei, weshalb ihr keine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Die

Beschwerde ist nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Damit wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Indessen ist zu berücksichtigen,

dass die Vorinstanz durch die unklare Umschreibung der Bedeutung der von ihr

errechneten Beträge zumindest teilweise Anlass zur Beschwerdeerhebung gab. In

Anwendung des Verursacherprinzips sind ihr daher die Gerichtskosten im Umfang

eines Drittels aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 59).

6.2

Aufgrund

der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die ihren

Lebensunterhalt mit einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen bestreitet, und

weil sich die gestellten Begehren nicht von vornherein als aussichtslos

erweisen, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihr aufzuerlegenden Kosten

sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3

Angesichts

ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.4

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt neben der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren voraus,

dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht lässt den Beizug einer Rechtsvertretung als erforderlich

erscheinen. Folglich ist der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu

bestellen.

6.5

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS

215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist einen Zeitaufwand von 7 Stunden

und 55 Minuten aus, worin ein geschätzter Aufwand für die Besprechung des

Beschwerdeentscheids mit der Beschwerdeführerin von 90 Minuten enthalten ist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für

das vorliegende Verfahren gerechtfertigt. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich

ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'742.-. Hinzu kommen

Barauslagen von Fr. 20.80 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 135.70.

Rechtsanwalt B ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'898.50

zu entschädigen.

6.6

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'470.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/3 der Vorinstanz und zu 2/3 der Beschwerdeführerin

auferlegt. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten werden infolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihr wird in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird

für seinen Aufwand mit Fr. 1'898.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …