VB.2020.00718
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00718
20. Mai 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22746)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00718
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 14. Mai
2018 verpflichtete der Gemeinderat C A und E zur Rückerstattung von während den
Jahren 2011 bis 2018 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, nachdem A
rückwirkend eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen zugesprochen worden waren.
Der Gemeinderat C erklärte eine dem Beschluss beiliegende Abrechnung, die
gemäss den Erwägungen des Beschlusses einen Saldo zugunsten der Gemeinde C von Fr. 70'322.30
aufweise, zu dessen integralem Bestandteil (Dispositiv-Ziffer 1) und
verpflichtete E und A zur Rückerstattung der für die Tochter von A, F,
ausgerichteten IV-Kinderrente im Betrag von Fr. 4'284.- (Dispositiv-Ziffer 2).
Dispositiv-Ziffer 3 ordnete an, dass der nicht durch Nachzahlungen von
IV-Renten und Zusatzleistungen gedeckte Aufwand für Leistungen der wirtschaftlichen
Sozialhilfe ab Unterstützungsbeginn zurückzuerstatten sei, sofern A und/oder E
innert 15 Jahren in günstige Verhältnisse gelangen sollten.
B. Der Bezirksrat
G hiess den von E und A dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. September
2018 teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und hob die Dispositiv-Ziffern 1
und 2 des Beschlusses vom 14. Mai 2018 auf. Überdies wies er den
Gemeinderat C an, E und A den Betrag von Fr. 32'890.15 auszuzahlen.
C. Die
Gemeinde C erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Mit Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 hiess
das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen
Beschluss insoweit auf, als Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des
Gemeinderats C vom 14. Mai 2018 gegenüber A aufgehoben und die Gemeinde
C angewiesen worden war, A und E den Betrag von Fr. 32'890.15 zu bezahlen.
Zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung der der Gemeinde C zustehenden
(Rück-)Forderung wies das Verwaltungsgericht die Sache an den Bezirksrat G
zurück.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 9. September 2020 wies der
Bezirksrat G nach einer Neuberechnung der Ansprüche den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses des Gemeinderats C vom 14. Mai 2018 ab und setzte die
Entschädigung des A beigegebenen unentgeltlichen Rechtsbeistands fest.
III.
A. A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte gegen den Beschluss des Bezirksrats G
vom 9. September 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen
Aufhebung. Der Gemeinderat C sei anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 3'843.40
auszuzahlen, und es sei festzustellen, dass sie ''in Bezug auf die ungedeckt
gebliebenen Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig'' sei. Zudem
sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche mit
der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verrechnen
sei. Weiter stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt
B. Schliesslich ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren.
B. Die
Gemeinde C beantragte am 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Der Bezirksrat G verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2020 auf eine
Vernehmlassung.
C. Rechtsanwalt
B reichte am 6. April 2021 auf entsprechende Aufforderung hin seine
Honorarnote zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Angesichts des über Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von
Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten
erhält. Mit Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 entschied das
Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin für die ihrer
Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtig sei (E. 4). Ihre Tochter F war ab
Juni 2014 nicht mehr Teil dieser Unterstützungseinheit (E. 4.2.4). Die
Kosten der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts bildeten hingegen Teil des
Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführerin (E. 4.2.6). Im genannten
Urteil entschied das Verwaltungsgericht zudem, dass der Beschwerdegegnerin
gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang der für F rückwirkend zugesprochenen
Zusatzleistungen ein Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62 ff.
des Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März
1911; SR 220) zustehe. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, verhindert
dieser Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dass sie die Auszahlung
der für die fremdplatzierte Tochter ausgerichteten Zusatzleistungen verlangen
dürfte, welche der Beschwerdegegnerin zugeflossen sind. Hätte die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Auszahlung dieser Zusatzleistungen,
welche die Finanzierung des Lebensunterhalts von F bezweckten, so wäre sie in
deren Umfang ungerechtfertigt bereichert, weil nicht sie selber, sondern das
Gemeinwesen für den Unterhalt der Tochter aufgekommen war.
2.2
Die
Vorinstanz überprüfte im angefochtenen Beschluss die Abrechnung der
Beschwerdegegnerin, welche Bestandteil der Verfügung vom 14. Mai 2018
bildete. Diese Abrechnung stellt die Auslagen der Gemeinde für die
sozialhilferechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin und deren Familie
den der Gemeinde ausgezahlten Sozialversicherungsleistungen gegenüber, die der
Beschwerdeführerin rückwirkend zugesprochen worden sind. Dabei gelangte die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der Anordnung im verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheid, wonach die Kosten der Ausübung des begleiteten
Besuchsrechts dem Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind,
zum Ergebnis, dass insgesamt ein Rückforderungsanspruch ''gestützt auf § 27 SHG'' in Höhe von Fr. 1'759.11 bestehe. Der Rückforderungsanspruch ''gestützt
auf die ungerechtfertigte Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR'',
errechnet aus den Platzierungskosten und weiteren Auslagen für F, belaufe sich
auf Fr. 68'567.80.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte in ihrem Neuentscheid keine
Neubeurteilung der einzelnen Positionen der Abrechnung vornehmen dürfen, die im
Übrigen teilweise äusserst schwierig nachzuvollziehen sei. Vielmehr hätten
lediglich die Besuchskosten im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin
addiert werden müssen, womit sich der Überschuss zugunsten der
Beschwerdeführerin von Fr. 32'890.15 (gemäss dem aufgehobenen Beschluss
vom 19. September 2018) auf nunmehr Fr. 3'843.40 reduziere. Dieser Betrag
sei ihr auszubezahlen.
3.2
Dieses
Vorbringen verkennt die Tragweite des verwaltungsgerichtlichen Urteils, welches
die Sache zur insgesamten Neuberechnung der Rückerstattungsforderung
nach § 27 Abs. 1 SHG an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (VGr, 7. März 2019,
VB.2018.00671, E. 4.5). Die Vorinstanz war entsprechend nicht – auch nicht
teilweise – an die ihrem ursprünglichen Entscheid zugrundeliegende Berechnung
des Aufwandes für das Unterstützungskonto der beschwerdeführerischen
Unterstützungseinheit gebunden.
3.3
Die der
Beschwerdeführerin rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen kann die
Beschwerdegegnerin nur insoweit gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückfordern – und damit auf deren Auszahlung an die Beschwerdeführerin
verzichten –, als diese Sozialversicherungsleistungen bei laufender Auszahlung
Einfluss auf die an die beschwerdeführerische Unterstützungseinheit
auszurichtende wirtschaftliche Hilfe gehabt hätten (VGr, 7. März 2019,
VB.2018.00671, E. 4.2.5). Die dem Lebensunterhalt der Tochter dienenden
Sozialversicherungsleistungen haben das Unterstützungskonto der
Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Fremdplatzierung aber nicht mehr
beeinflusst. Entsprechend drängte sich eine Ausscheidung der auf die
Unterstützungseinheit von F entfallenden Kosten auf, wie sie die Vorinstanz
nunmehr vorgenommen hat. Dass die diesbezüglichen Berechnungen im angefochtenen
Beschluss fehlerhaft wären, wonach die zugunsten der rückerstattungspflichtigen
Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe die rückwirkend
zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen total um Fr. 1'759.11
übersteigt, ist nicht ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin auch nicht
vor.
3.4
Der
angefochtene Beschluss erweist sich jedoch insoweit als missverständlich, als
in E. 5.1.4 von einem ''Rückforderungsanspruch gegenüber der Rekurrentin
gestützt auf § 27 SHG'' im Betrag von Fr. 1'759.11 die Rede ist. Ein
solcher Anspruch würde nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG den
rückwirkenden Erhalt von Sozialversicherungsleistungen voraussetzen, die diesen
Betrag decken. Der genannte Betrag bezeichnet jedoch den aus der
Gegenüberstellung der von der Beschwerdegegnerin für die sozialhilferechtliche
Unterstützung aufgewendeten und der ihr aus den rückwirkend zugesprochenen
Sozialversicherungsleistungen zugeflossenen Mittel resultierenden Saldo; mithin
jene Summe, welche die Beschwerdegegnerin für die sozialhilferechtliche
Unterstützung der Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin aufgewendet hat
und die von den rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen nicht gedeckt wird.
Eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich dieses Betrags von Fr. 1'759.11
könnte sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei gegebenen
Voraussetzungen gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG ergeben
(dazu hiernach E. 4.3).
4.
4.1
Im diese Streitsache
betreffenden Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 erwog das
Verwaltungsgericht, dass hinsichtlich der Rückerstattungspflicht von an ein
nicht im selben Haushalt lebendes Kind geflossenen Sozialhilfeleistungen bei
rückwirkender Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Zusatzleistungen
im SHG eine echte Lücke bestehe. Ausgehend von dieser Erkenntnis entschied das
Verwaltungsgericht, dass dem Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (zum Ganzen ebenda E. 5.3 ff.).
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass dieser Anspruch eine
Bereicherung voraussetzt: Hier besteht eine solche, soweit der
Beschwerdeführerin rückwirkend Sozialversicherungsleistungen zugesprochen
wurden, die der Finanzierung des Unterhalts der Tochter F dienten, für den die
Beschwerdeführerin aber nicht aufkommen musste. Die vorinstanzliche
Formulierung, wonach ein ''Rückforderungsanspruch […] gestützt auf die
ungerechtfertigte Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR'' in der Höhe
von Fr. 68'567.80 bestehe, erscheint zumindest missverständlich: Diese
Zahl beziffert die der Beschwerdegegnerin während der Fremdplatzierung für F
angefallenen Kosten und damit den maximalen Betrag der für F zugesprochenen
Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin einbehalten darf. Die tatsächliche
Höhe des Rückforderungsanspruchs braucht indes nicht beziffert zu werden:
Nachdem die der Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin zugewendeten
Mittel die rückwirkend zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen übersteigen
(hiervor E. 3.3 f.), kann die Beschwerdeführerin deren (teilweise)
Auszahlung von der Beschwerdegegnerin unabhängig von einem Anspruch aus
analoger Anwendung von Art. 62 OR nicht fordern, weil Letztere gegen eine
solche Forderung ihren Rückerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Verrechnung bringen kann.
4.2
Als
unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund die Befürchtung der
Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 68'567.80
gestützt auf den angefochtenen Beschluss bei ihr einfordern könne. Der
angefochtene Beschluss errechnete lediglich, in welcher Höhe
(Fremdplatzierungs-)Kosten anfielen, welche die Beschwerdegegnerin gegenüber
einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der ihr zugesprochenen
Zusatzleistungen zur Verrechnung bringen könnte. Die Bereicherungsforderung der
Beschwerdegegnerin ist in ihrer Höhe aber durch den Betrag der der
Beschwerdeführerin tatsächlich zugesprochenen Zusatzleistungen beschränkt. Der
Beschwerdeführerin wurden unbestrittenermassen keine weiteren, im dargelegten
Sinn verrechenbaren Sozialversicherungsleistungen zugesprochen oder
ausgerichtet; ein auf die durch richterliche Lückenfüllung geschaffene
Rechtsgrundlage gestützter Rückforderungsanspruch (hiervor E. 4.1) ist
damit ausgeschlossen.
4.3
Eine über
die in der – inzwischen rechtskräftig aufgehobenen – Dispositiv-Ziffer 2
vorgesehenen Rückerstattung von Fr. 4'284.- hinausgehende Rückforderung
bezogener Sozialhilfe ordnete die Verfügung vom 14. Mai 2018 nicht an. Sie
verwies lediglich auf die Möglichkeit einer Rückforderung der rechtmässig
bezogenen wirtschaftlichen Hilfe, wenn die Beschwerdeführerin in günstige
Verhältnisse gelangen sollte (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Die von
der Beschwerdeführerin anbegehrte Feststellung, dass sie ''in Bezug auf die ungedeckt
gebliebenen Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig'' sei, ist
angesichts dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, zumal die Rückforderung
nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG (dazu E. 3.3 hiervor) einer
späteren nach lit. b nicht entgegensteht. Sollte sich der genannte
Rückforderungstatbestand der günstigen Verhältnisse verwirklichen, wäre die
Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der durch ihre Unterstützungseinheit
rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe, die nicht bereits durch Sozialversicherungsleistungen
gedeckt wurde (gemäss der vorinstanzlichen Berechnung Fr. 1'759.11),
ermächtigt, aber nicht verpflichtet.
4.4
Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 27 SHG setzt eine
sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht für Leistungen an
Familienangehörige voraus, dass zur Zeit des Hilfebezugs eine
Unterstützungseinheit bestand, weshalb zugunsten eines fremdplatzierten Kindes
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nicht auf dieser Grundlage von den Eltern
zurückgefordert werden kann (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 4.2.2
mit Hinweis auf VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.3). Ein
Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 SHG betreffend die dem
Unterstützungsbudget der Tochter F zuzurechnenden Kosten fällt damit ausser
Betracht, was betreffend die Beschwerdeführerin bereits im
verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. März 2019 (rechtskräftig)
festgestellt worden ist. Der Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62
OR besteht nur in der Höhe der rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen
(hiervor E. 4.1), was ebenfalls ohne Weiteres aus dem genannten Urteil
hervorgeht. Vor diesem Hintergrund kann auf das im Beschwerdeverfahren
gestellte Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden, weil ein
Feststellungsentscheid nur bei Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten ergehen kann (vgl. VGr, 16. Januar
2020, VB.2019.00457, E. 4.3). Der angefochtene Beschluss kann zwar
durchaus dahingehend (miss-)verstanden werden, dass der Beschwerdegegnerin eine
fällige, noch nicht getilgte Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im
Betrag von Fr. 68'567.80 zustehe. Angesichts des verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheids hat das Fehlen eines Hinweises auf die Bedeutung dieses
Betrags im angefochtenen Beschluss jedoch keine derartige Unklarheit zur Folge.
5.
Im Rekursverfahren beantragte die Beschwerdeführerin die
Auszahlung eines Überschusses aus der Abrechnung vom 14. Mai 2018. Da ihr
im Ergebnis kein solcher Anspruch zusteht, betrachtete die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht als obsiegende Partei, weshalb ihr keine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Die
Beschwerde ist nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Damit wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Indessen ist zu berücksichtigen,
dass die Vorinstanz durch die unklare Umschreibung der Bedeutung der von ihr
errechneten Beträge zumindest teilweise Anlass zur Beschwerdeerhebung gab. In
Anwendung des Verursacherprinzips sind ihr daher die Gerichtskosten im Umfang
eines Drittels aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 59).
6.2
Aufgrund
der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die ihren
Lebensunterhalt mit einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen bestreitet, und
weil sich die gestellten Begehren nicht von vornherein als aussichtslos
erweisen, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihr aufzuerlegenden Kosten
sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3
Angesichts
ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.4
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt neben der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren voraus,
dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht lässt den Beizug einer Rechtsvertretung als erforderlich
erscheinen. Folglich ist der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu
bestellen.
6.5
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist einen Zeitaufwand von 7 Stunden
und 55 Minuten aus, worin ein geschätzter Aufwand für die Besprechung des
Beschwerdeentscheids mit der Beschwerdeführerin von 90 Minuten enthalten ist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für
das vorliegende Verfahren gerechtfertigt. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich
ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'742.-. Hinzu kommen
Barauslagen von Fr. 20.80 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 135.70.
Rechtsanwalt B ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'898.50
zu entschädigen.
6.6
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'470.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 1/3 der Vorinstanz und zu 2/3 der Beschwerdeführerin
auferlegt. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten werden infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihr wird in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird
für seinen Aufwand mit Fr. 1'898.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …