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Entscheid

VB.2020.00719

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00719

18. Februar 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22509)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00719

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch B,

dieser vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein am 1945 geborener Staatsangehöriger des heutigen

Nordmazedoniens, arbeitete seit 1971 als Saisonnier in der Schweiz. Ab März 1979

lebte er definitiv in der Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung.

Spätestens 1990 zog er seine Frau D und die beiden Söhne B und E in die Schweiz

nach. Im Dezember 1992 kehrten A und seine Ehegattin in ihr Heimatland zurück,

um sich um den Vater von A zu kümmern. B und E verblieben in der Schweiz und

leben heute mit ihren Ehegattinnen, Kindern und Enkelkindern im Kanton Zürich.

Nach dem Tod seines Vaters verblieben A und seine Ehefrau im heutigen Nordmazedonien.

Am 25. Oktober 2019 verstarb D. Am 30. Oktober

2019 reiste A in die Schweiz ein. B ersuchte am 7. und 11. November 2019

um Bewilligung der Einreise von A zum Verbleib bei ihm und seiner Frau. Das

Migrationsamt teilte A am 20. November 2019 mit, es stehe ihm kein über

den bewilligungsfreien Zeitraum von drei Monaten hinausgehender Aufenthalt in

der Schweiz zu, weshalb er die Schweiz bis spätestens am 27. Januar 2020

zu verlassen habe. A reiste fristgerecht aus und reichte am 18. Dezember

2019 bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines

Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. Mit Verfügung vom 30. April

2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 8. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. II),

wies die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab

(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte A eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 14. Oktober 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 8. September 2020 aufzuheben und A die Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache dem

Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess

A eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Oktober 2020 ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung, das Migrationsamt auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich im Folgenden zeigen wird, erweist sich der

rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf eine

Rückweisung an den Beschwerdegegner und weitere Beweismassnahmen kann deshalb

verzichtet werden.

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht

verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) geltend.

3.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst unter anderem ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in

ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Art. 29

Abs. 2 BV verschafft der betroffenen Person auch einen Anspruch darauf,

dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört,

sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl.

Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör

im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 367 ff.;

Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A,

Zürich etc. 2016, Art. 29 N. 80 ff., insbesondere

N. 83). Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich

die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83

E. 4.1).

Ist die betroffene Person in einem Verfahren

mitwirkungspflichtig (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG), fliesst

sodann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht dieser

Person, von den Behörden darüber aufgeklärt zu werden, worin die

Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie beizubringen hat und mit

welchen Säumnisfolgen sie im Fall einer unterlassenen Mitwirkung rechnen muss

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 107).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nicht begründet, wieso

kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Söhnen bestehe. Weiter

habe der Beschwerdegegner es unterlassen, den Beschwerdeführer über seine

Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren aufzuklären. Zudem habe auch die

Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie sich

nicht mit dessen Rügen bezüglich einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs

durch den Beschwerdegegner auseinandergesetzt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdegegner klärte

den Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 14. Januar und

4.

Februar 2020 grundsätzlich über dessen Mitwirkungspflicht auf. In

seiner Verfügung vom 30. April 2020 begründete der Beschwerdegegner auch,

wieso kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen

Söhnen besteht. Er ermöglichte so dem Beschwerdeführer die Erhebung eines

Rekurses gegen die Verfügung vom 30. April 2020. Schliesslich prüfte die

Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob der Beschwerdegegner beim Erlass der

angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte.

Dementsprechend hat weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz den Anspruch

des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche

ihm im Jahr 1979 erteilt wurde, ist nach seiner Ausreise im Jahr 1992 erloschen

(vgl. Art. 9 des damals in

Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer). Vorliegend ist strittig, ob dem

Beschwerdeführer gestützt auf das geltende Landes- und Völkerrecht wieder eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erteilen ist.

5.

Nach Art. 42 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem die

eigenen Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird

(Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine

Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem die Schweiz ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Mithin hat er gestützt auf

Art. 42 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des

Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV Anspruch

auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

6.2

Aus dem

Anspruch auf Schutz des Familienlebens steht einer Person ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281

E. 3.1, 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser

Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung

zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern,

welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie

(Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine

schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche

Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten

Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der

Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April

2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019,

2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann

dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.

BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr,

4.

April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).

Unabhängig vom

Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche

Entfernungsmassnahme und Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1

BV) berühren. Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen

Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem

bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,

die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum

Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann

deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf.

6.3

Seit seine

Frau am 25. Oktober 2019 verstarb, lebt der Beschwerdeführer allein in

einem Dorf in Nordmazedonien. Am 19. Juni 2020 wurde er von Vertretern des

Zentrums für Sozialarbeit in F besucht. In ihrem Bericht führten sie aus, der

Beschwerdeführer sei relativ alt, krank und geschwächt. Er könne nicht allein

für sein Leben und seine Gesundheit sorgen. Der Beschwerdeführer sei in seinem

Haus in "äusserst unhygienischen" Umständen und unterernährt

aufgefunden worden, da er nicht einkaufen und kochen könne. Der

Beschwerdeführer benötige eine Person, die sich um ihn kümmere und für ihn einkaufe

und koche sowie seine medizinische Versorgung sicherstelle. Im Bezirk F, in

welchem der Beschwerdeführer lebe, gebe es jedoch kein Pflegeheim für ältere

Menschen, wo der Beschwerdeführer betreut werden könne. Am 8. Oktober 2020

wurde der Beschwerdeführer von einem Psychiater, Dr. G, im Krankenhaus in F

untersucht. Dieser beobachtete beim Beschwerdeführer depressive Symptome,

welche auf eine körperliche und psychische Belastung hindeuten würden. Sein

Zustand verschlechtere sich laufend. Der Psychiater diagnostizierte beim

Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10: F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).

Zur Behandlung seiner Depression wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente

verschrieben.

6.4

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt darüber hinausgehend Folgendes

vor: Gemäss den strengen patriarchalischen Strukturen habe sich die Ehefrau des

Beschwerdeführers bis zu ihrem Tod um den Haushalt und die Verpflegung des

Ehepaars gekümmert. So habe der Beschwerdeführer nie kochen oder eine

Haushaltsführung gelernt. Der Beschwerdeführer könne maximal ein Ei kochen und

sei damit für eine gesunde, altersbedingt adäquate Ernährung und für einen

würdigen Lebensabend zwingend und dringend auf Unterstützung angewiesen. Es sei

ihm infolge seines Alters und den damit verbundenen Gebrechen auch nicht mehr

möglich, alleine die Anstrengungen einer Flugreise auf sich zu nehmen, sodass

er wenigstens im Rahmen von visumsfreien Aufenthalten bei seiner Familie in der

Schweiz leben könnte. Weil er allein lebe und nicht wisse, ob er zu seiner

Familie in die Schweiz reisen dürfe, habe er immer grösser werdende Ängste um

seine Zukunft entwickelt, die zu einer "psychischen und physischen Abwärtsspirale"

geführt hätten. Der Beschwerdeführer leide zudem unter den Nebenwirkungen der

ihm verschriebenen Medikamente wie Schwindel, Übelkeit/Erbrechen, Sturzgefahr

und Benommenheit.

Die Söhne des Beschwerdeführers hätten nach dem Tod ihrer

Mutter sämtliche Betreuungs- und Wohnmöglichkeiten für ihren Vater geprüft und

dabei feststellen müssen, dass es in Nordmazedonien keine Altersheime und

Spitex gebe, da dort kulturbedingt die ältere Generation bei ihren Kindern

leben und von diesen betreut werde. Den Söhnen des Beschwerdeführers und deren

Ehefrauen sei es zudem unmöglich, nach Nordmazedonien zu reisen und den

Beschwerdeführer zu betreuen, da sie sonst ihre Arbeitsstellen kündigen müssten

bzw. bei der Betreuung von Kindern und Enkelkindern fehlen würden.

Zusammenfassend zeige sich deshalb, dass der

Beschwerdeführer pflege- bzw. betreuungsbedürftig sei, diese Pflege bzw.

Betreuung nur von seinen Söhnen in der Schweiz erbracht werden könne und der

Beschwerdeführer mithin abhängig von seinen Söhnen sei. Die Abhängigkeit zeige

sich auch darin, dass er schon länger von seinen Söhnen finanziell unterstützt

werden müsse.

6.5

Grundsätzlich

ist es nachvollziehbar, dass B und sein Bruder die Pflege bzw. Betreuung des

Beschwerdeführers in der Schweiz übernehmen möchten. Dies bedeutet aber noch

nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers

ausschliesslich durch seine Familie in der Schweiz gewährleistet werden kann.

Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Betreuung und Unterstützung

im Alltag angewiesen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss

diese Betreuung jedoch nicht zwingend durch seine Söhne in der Schweiz

erfolgen. Auch wenn es in Nordmazedonien keine Altersheime oder Spitex gibt, ist

es trotzdem möglich, den Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu betreuen. So

kann eine private Betreuung für den Beschwerdeführer organisiert werden, was

angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Söhne

möglich sein müsste. Dass eine Betreuung des Beschwerdeführers durch externe

Personen aus medizinischer Sicht nicht gehen würde, wird zu Recht nicht

vorgebracht. Die Söhne des Beschwerdeführers und ihre Familien können den

Beschwerdeführer zudem auch während Besuchsaufenthalten in Nordmazedonien unterstützen

oder den Beschwerdeführer jeweils im Rahmen eines Besuchsvisums in die Schweiz

holen und ihn so teilweise auch in der Schweiz betreuen. Falls der

Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr allein in die Schweiz fliegen bzw.

reisen könnte, könnten ihn seine Verwandten in Nordmazedonien abholen und auf

seiner Reise in die Schweiz begleiten. Die Organisation einer solchen Betreuung

ist trotz der Coronapandemie möglich, wenn auch nicht ganz einfach. Auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer (und seine verstorbene Ehefrau) seit Längerem

immer wieder finanziell von seinen Söhnen unterstützt werden mussten, vermag

keine Abhängigkeit (im Sinn der zitierten Rechtsprechung) des Beschwerdeführers

zu begründen. Damit ist der Anspruch auf Familienleben nicht berührt.

Der Beschwerdeführer arbeitete rund 20 Jahre in der

Schweiz. Während 13 Jahren verfügte er auch über die

Aufenthaltsbewilligung und lebte hier. Weil der Beschwerdeführer seinen

Lebensmittelpunkt 1992 und damit vor bald 30 Jahren in sein Heimatland

verlegte und seither in Nordmazedonien lebt, berührt die Verweigerung eines

Aufenthaltstitels in der Schweiz auch den Schutzbereich seines Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (vgl. VGr, 18. August

2020, VB.2020.00263, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

7.

Dispositiv

Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landes- noch

aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die

Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe

der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit

nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven

leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 25 f.).

7.1

7.1.1

Nach Art. 28 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen

werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben

(lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen

(lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

7.1.2

Der Beschwerdeführer ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat

in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festgelegte

Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Er lebte 13 Jahre in der

Schweiz, wo er zuvor bereits als Saisonnier gearbeitet hatte. Nach seiner

Rückkehr ins heutige Nordmazedonien kehrte er regelmässig für längere

Ferienaufenthalte in die Schweiz zurück, wo heute seine Söhne mit ihren Kindern

und Enkelkindern leben. Somit verfügt er über besondere persönliche Beziehungen

zur Schweiz (Art. 25 Abs. 2 lit. a und b VZAE).

7.1.3 Hinreichende finanzielle Mittel sind

gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen,

der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von

Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben

im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG

anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die

anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.-

(Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402

E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung,

der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 4'526.40 entspricht

(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag

für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch

dieser Beitrag angesichts der Zusicherung von B, den Beschwerdeführer bei sich

wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird –

offenbleiben.

Das

anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen

AHV-Rente von Fr. 862.-. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er verfüge

über ein Vermögen von Fr. 35'000.-, welches aus "einer Zahlung der

Schweizerischen Ausgleichskasse aus dem Jahr 2013 an [seine] Ehefrau […] von

knapp Fr. 30'000.- sowie weiteren Ersparnissen […] von Fr. 5'000.-"

bestehe. Wie in Nordmazedonien üblich, verwahre er sein Vermögen jedoch

eigenständig und nicht auf einer Bank und könne dementsprechend keinen

Bankauszug beilegen. Der Beschwerdeführer könnte sich nach Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel seines Vermögens, also Fr. 3'500.-,

als Einnahmen anrechnen lassen. Sein anrechenbares Einkommen betrüge somit

maximal Fr. 13'844.-, was deutlich unter seinen anrechenbaren Ausgaben von

mindestens Fr. 24'136.40 liegt, zu welchen noch der Betrag für die

Wohnungsmiete hinzuzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer wäre deshalb berechtigt,

Ergänzungsleistungen zu beziehen. B und vier weitere Verwandte des

Beschwerdeführers haben zwar eine Verpflichtungserklärung in der Höhe von

Fr. 30'000.- zugunsten des Beschwerdeführers unterzeichnet. Da weder B

noch die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in günstigen Verhältnissen

im Sinn von Art. 328 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210; vgl. hierzu BGE 136 III 1 E. 4) leben, sind sie

gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Verwandtenunterstützung

verpflichtet. Entsprechend können sie ihre Zusagen, für die

Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers aufzukommen, jederzeit widerrufen

und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers damit nicht

gesichert (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).

Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende

finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG. Indem die

Vorinstanz davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28

AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie dementsprechend ihr

Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt und dabei – entgegen den Vorbringen

des Beschwerdeführers – auch das Willkürverbot nach Art. 9 BV nicht

verletzt.

7.2 Schliesslich

erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer auch nicht

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. Es ist nämlich

nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend

dargetan, wieso beim Beschwerdeführer ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall vorliegen soll und seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt

sein sollten. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vor bald 30 Jahren

ins heutige Nordmazedonien verlegte, hat der Beschwerdegegner zudem zu Recht

davon abgesehen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Art. 49

Abs. 1 lit. b VZAE).

7.3 Der

Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen

keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann als rechtmässig.

Inwiefern die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV

verletzen soll, bringt der Beschwerdeführer zu wenig substanziiert vor und ist

auch nicht ersichtlich.

8.

8.1 Der

Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV

und bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Rekurs zu Unrecht als offensichtlich

aussichtslos qualifiziert.

8.2 Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen

verfassungsmässigen Minimalanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Kanton

Zürich ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in § 16 VRG

geregelt. Nach dessen Absatz 1 haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3 Der Rekurs

des Beschwerdeführers erweist sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Da

der Beschwerdeführer sein Vermögen und seine Altersrente zur Deckung seiner

Lebenskosten braucht, ist er zudem mittellos (vgl. Plüss, § 16

N. 27). Er war nicht in der Lage, seine Rechte im Rekursverfahren selber

zu wahren, weshalb er auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

hatte. Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege abwies, verletzte sie deshalb § 16 Abs. 1 und 2 VRG. In

diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II und III

des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2020 sind insofern

abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gutzuheissen ist. Die Rekurskosten

sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin C als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beizugeben. Da der Vorinstanz bei der

Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Ermessen

zukommt, ist die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

10.

10.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss,

§ 17 N. 21).

10.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerde war nicht aussichtslos, und der

Beschwerdeführer ist mittellos. Demnach ist dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

10.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen.

Die Rechtsvertreterin macht für das Beschwerdeverfahren

einen Aufwand von 7,80 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten

Ansatz) 19,80 Stunden für ihre (juristischen) Mitarbeiter bzw.

Mitarbeiterinnen und Auslagen im Betrag von Fr. 136.10 geltend. Sie hat

den Beschwerdeführer allerdings bereits im Rekursverfahren vertreten und war

mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen demnach vertraut. Zudem

wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur der erforderliche

Aufwand entschädigt (Plüss, § 16 N. 88 ff.). Der geltend

gemachte Aufwand ist deshalb zu hoch. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 10 Stunden

angemessen, weshalb die Kostennote der Rechtsvertreterin entsprechend zu kürzen

ist. Die von ihr geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % ist

schliesslich nur im Umfang des gekürzten Honorars zu gewähren. Somit ist die

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers insgesamt mit

Fr. 2'266.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

10.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und III des

vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2020 sind insofern

abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gutzuheissen ist. Die Rekurskosten

sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin C als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beizugeben. Die Vorinstanz wird

eingeladen, die Entschädigungshöhe festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin C wird dafür mit Fr. 2'440.50

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …