VB.2020.00719
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00719
18. Februar 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22509)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00719
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B,
dieser vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein am 1945 geborener Staatsangehöriger des heutigen
Nordmazedoniens, arbeitete seit 1971 als Saisonnier in der Schweiz. Ab März 1979
lebte er definitiv in der Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung.
Spätestens 1990 zog er seine Frau D und die beiden Söhne B und E in die Schweiz
nach. Im Dezember 1992 kehrten A und seine Ehegattin in ihr Heimatland zurück,
um sich um den Vater von A zu kümmern. B und E verblieben in der Schweiz und
leben heute mit ihren Ehegattinnen, Kindern und Enkelkindern im Kanton Zürich.
Nach dem Tod seines Vaters verblieben A und seine Ehefrau im heutigen Nordmazedonien.
Am 25. Oktober 2019 verstarb D. Am 30. Oktober
2019 reiste A in die Schweiz ein. B ersuchte am 7. und 11. November 2019
um Bewilligung der Einreise von A zum Verbleib bei ihm und seiner Frau. Das
Migrationsamt teilte A am 20. November 2019 mit, es stehe ihm kein über
den bewilligungsfreien Zeitraum von drei Monaten hinausgehender Aufenthalt in
der Schweiz zu, weshalb er die Schweiz bis spätestens am 27. Januar 2020
zu verlassen habe. A reiste fristgerecht aus und reichte am 18. Dezember
2019 bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines
Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. Mit Verfügung vom 30. April
2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 8. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. II),
wies die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab
(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte A eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 14. Oktober 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 8. September 2020 aufzuheben und A die Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache dem
Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess
A eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Oktober 2020 ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich im Folgenden zeigen wird, erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf eine
Rückweisung an den Beschwerdegegner und weitere Beweismassnahmen kann deshalb
verzichtet werden.
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht
verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) geltend.
3.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst unter anderem ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Art. 29
Abs. 2 BV verschafft der betroffenen Person auch einen Anspruch darauf,
dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl.
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 367 ff.;
Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A,
Zürich etc. 2016, Art. 29 N. 80 ff., insbesondere
N. 83). Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich
die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1).
Ist die betroffene Person in einem Verfahren
mitwirkungspflichtig (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG), fliesst
sodann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht dieser
Person, von den Behörden darüber aufgeklärt zu werden, worin die
Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie beizubringen hat und mit
welchen Säumnisfolgen sie im Fall einer unterlassenen Mitwirkung rechnen muss
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 107).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nicht begründet, wieso
kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Söhnen bestehe. Weiter
habe der Beschwerdegegner es unterlassen, den Beschwerdeführer über seine
Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren aufzuklären. Zudem habe auch die
Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie sich
nicht mit dessen Rügen bezüglich einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs
durch den Beschwerdegegner auseinandergesetzt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdegegner klärte
den Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 14. Januar und
4.
Februar 2020 grundsätzlich über dessen Mitwirkungspflicht auf. In
seiner Verfügung vom 30. April 2020 begründete der Beschwerdegegner auch,
wieso kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen
Söhnen besteht. Er ermöglichte so dem Beschwerdeführer die Erhebung eines
Rekurses gegen die Verfügung vom 30. April 2020. Schliesslich prüfte die
Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob der Beschwerdegegner beim Erlass der
angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte.
Dementsprechend hat weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche
ihm im Jahr 1979 erteilt wurde, ist nach seiner Ausreise im Jahr 1992 erloschen
(vgl. Art. 9 des damals in
Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer). Vorliegend ist strittig, ob dem
Beschwerdeführer gestützt auf das geltende Landes- und Völkerrecht wieder eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erteilen ist.
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem die
eigenen Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
(Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine
Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem die Schweiz ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Mithin hat er gestützt auf
Art. 42 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV Anspruch
auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
6.2
Aus dem
Anspruch auf Schutz des Familienlebens steht einer Person ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281
E. 3.1, 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser
Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung
zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern,
welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie
(Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine
schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche
Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten
Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der
Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April
2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019,
2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann
dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.
BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr,
4.
April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).
Unabhängig vom
Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche
Entfernungsmassnahme und Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) berühren. Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem
bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,
die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum
Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann
deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf.
6.3
Seit seine
Frau am 25. Oktober 2019 verstarb, lebt der Beschwerdeführer allein in
einem Dorf in Nordmazedonien. Am 19. Juni 2020 wurde er von Vertretern des
Zentrums für Sozialarbeit in F besucht. In ihrem Bericht führten sie aus, der
Beschwerdeführer sei relativ alt, krank und geschwächt. Er könne nicht allein
für sein Leben und seine Gesundheit sorgen. Der Beschwerdeführer sei in seinem
Haus in "äusserst unhygienischen" Umständen und unterernährt
aufgefunden worden, da er nicht einkaufen und kochen könne. Der
Beschwerdeführer benötige eine Person, die sich um ihn kümmere und für ihn einkaufe
und koche sowie seine medizinische Versorgung sicherstelle. Im Bezirk F, in
welchem der Beschwerdeführer lebe, gebe es jedoch kein Pflegeheim für ältere
Menschen, wo der Beschwerdeführer betreut werden könne. Am 8. Oktober 2020
wurde der Beschwerdeführer von einem Psychiater, Dr. G, im Krankenhaus in F
untersucht. Dieser beobachtete beim Beschwerdeführer depressive Symptome,
welche auf eine körperliche und psychische Belastung hindeuten würden. Sein
Zustand verschlechtere sich laufend. Der Psychiater diagnostizierte beim
Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10: F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
Zur Behandlung seiner Depression wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente
verschrieben.
6.4
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt darüber hinausgehend Folgendes
vor: Gemäss den strengen patriarchalischen Strukturen habe sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers bis zu ihrem Tod um den Haushalt und die Verpflegung des
Ehepaars gekümmert. So habe der Beschwerdeführer nie kochen oder eine
Haushaltsführung gelernt. Der Beschwerdeführer könne maximal ein Ei kochen und
sei damit für eine gesunde, altersbedingt adäquate Ernährung und für einen
würdigen Lebensabend zwingend und dringend auf Unterstützung angewiesen. Es sei
ihm infolge seines Alters und den damit verbundenen Gebrechen auch nicht mehr
möglich, alleine die Anstrengungen einer Flugreise auf sich zu nehmen, sodass
er wenigstens im Rahmen von visumsfreien Aufenthalten bei seiner Familie in der
Schweiz leben könnte. Weil er allein lebe und nicht wisse, ob er zu seiner
Familie in die Schweiz reisen dürfe, habe er immer grösser werdende Ängste um
seine Zukunft entwickelt, die zu einer "psychischen und physischen Abwärtsspirale"
geführt hätten. Der Beschwerdeführer leide zudem unter den Nebenwirkungen der
ihm verschriebenen Medikamente wie Schwindel, Übelkeit/Erbrechen, Sturzgefahr
und Benommenheit.
Die Söhne des Beschwerdeführers hätten nach dem Tod ihrer
Mutter sämtliche Betreuungs- und Wohnmöglichkeiten für ihren Vater geprüft und
dabei feststellen müssen, dass es in Nordmazedonien keine Altersheime und
Spitex gebe, da dort kulturbedingt die ältere Generation bei ihren Kindern
leben und von diesen betreut werde. Den Söhnen des Beschwerdeführers und deren
Ehefrauen sei es zudem unmöglich, nach Nordmazedonien zu reisen und den
Beschwerdeführer zu betreuen, da sie sonst ihre Arbeitsstellen kündigen müssten
bzw. bei der Betreuung von Kindern und Enkelkindern fehlen würden.
Zusammenfassend zeige sich deshalb, dass der
Beschwerdeführer pflege- bzw. betreuungsbedürftig sei, diese Pflege bzw.
Betreuung nur von seinen Söhnen in der Schweiz erbracht werden könne und der
Beschwerdeführer mithin abhängig von seinen Söhnen sei. Die Abhängigkeit zeige
sich auch darin, dass er schon länger von seinen Söhnen finanziell unterstützt
werden müsse.
6.5
Grundsätzlich
ist es nachvollziehbar, dass B und sein Bruder die Pflege bzw. Betreuung des
Beschwerdeführers in der Schweiz übernehmen möchten. Dies bedeutet aber noch
nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers
ausschliesslich durch seine Familie in der Schweiz gewährleistet werden kann.
Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Betreuung und Unterstützung
im Alltag angewiesen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss
diese Betreuung jedoch nicht zwingend durch seine Söhne in der Schweiz
erfolgen. Auch wenn es in Nordmazedonien keine Altersheime oder Spitex gibt, ist
es trotzdem möglich, den Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu betreuen. So
kann eine private Betreuung für den Beschwerdeführer organisiert werden, was
angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Söhne
möglich sein müsste. Dass eine Betreuung des Beschwerdeführers durch externe
Personen aus medizinischer Sicht nicht gehen würde, wird zu Recht nicht
vorgebracht. Die Söhne des Beschwerdeführers und ihre Familien können den
Beschwerdeführer zudem auch während Besuchsaufenthalten in Nordmazedonien unterstützen
oder den Beschwerdeführer jeweils im Rahmen eines Besuchsvisums in die Schweiz
holen und ihn so teilweise auch in der Schweiz betreuen. Falls der
Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr allein in die Schweiz fliegen bzw.
reisen könnte, könnten ihn seine Verwandten in Nordmazedonien abholen und auf
seiner Reise in die Schweiz begleiten. Die Organisation einer solchen Betreuung
ist trotz der Coronapandemie möglich, wenn auch nicht ganz einfach. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer (und seine verstorbene Ehefrau) seit Längerem
immer wieder finanziell von seinen Söhnen unterstützt werden mussten, vermag
keine Abhängigkeit (im Sinn der zitierten Rechtsprechung) des Beschwerdeführers
zu begründen. Damit ist der Anspruch auf Familienleben nicht berührt.
Der Beschwerdeführer arbeitete rund 20 Jahre in der
Schweiz. Während 13 Jahren verfügte er auch über die
Aufenthaltsbewilligung und lebte hier. Weil der Beschwerdeführer seinen
Lebensmittelpunkt 1992 und damit vor bald 30 Jahren in sein Heimatland
verlegte und seither in Nordmazedonien lebt, berührt die Verweigerung eines
Aufenthaltstitels in der Schweiz auch den Schutzbereich seines Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (vgl. VGr, 18. August
2020, VB.2020.00263, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
7.
Dispositiv
Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landes- noch
aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die
Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe
der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit
nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven
leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 25 f.).
7.1
7.1.1
Nach Art. 28 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen
werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben
(lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen
(lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
7.1.2
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat
in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festgelegte
Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Er lebte 13 Jahre in der
Schweiz, wo er zuvor bereits als Saisonnier gearbeitet hatte. Nach seiner
Rückkehr ins heutige Nordmazedonien kehrte er regelmässig für längere
Ferienaufenthalte in die Schweiz zurück, wo heute seine Söhne mit ihren Kindern
und Enkelkindern leben. Somit verfügt er über besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz (Art. 25 Abs. 2 lit. a und b VZAE).
7.1.3 Hinreichende finanzielle Mittel sind
gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen,
der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von
Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben
im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG
anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die
anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.-
(Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402
E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung,
der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 4'526.40 entspricht
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag
für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch
dieser Beitrag angesichts der Zusicherung von B, den Beschwerdeführer bei sich
wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird –
offenbleiben.
Das
anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen
AHV-Rente von Fr. 862.-. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er verfüge
über ein Vermögen von Fr. 35'000.-, welches aus "einer Zahlung der
Schweizerischen Ausgleichskasse aus dem Jahr 2013 an [seine] Ehefrau […] von
knapp Fr. 30'000.- sowie weiteren Ersparnissen […] von Fr. 5'000.-"
bestehe. Wie in Nordmazedonien üblich, verwahre er sein Vermögen jedoch
eigenständig und nicht auf einer Bank und könne dementsprechend keinen
Bankauszug beilegen. Der Beschwerdeführer könnte sich nach Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel seines Vermögens, also Fr. 3'500.-,
als Einnahmen anrechnen lassen. Sein anrechenbares Einkommen betrüge somit
maximal Fr. 13'844.-, was deutlich unter seinen anrechenbaren Ausgaben von
mindestens Fr. 24'136.40 liegt, zu welchen noch der Betrag für die
Wohnungsmiete hinzuzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer wäre deshalb berechtigt,
Ergänzungsleistungen zu beziehen. B und vier weitere Verwandte des
Beschwerdeführers haben zwar eine Verpflichtungserklärung in der Höhe von
Fr. 30'000.- zugunsten des Beschwerdeführers unterzeichnet. Da weder B
noch die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in günstigen Verhältnissen
im Sinn von Art. 328 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210; vgl. hierzu BGE 136 III 1 E. 4) leben, sind sie
gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Verwandtenunterstützung
verpflichtet. Entsprechend können sie ihre Zusagen, für die
Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers aufzukommen, jederzeit widerrufen
und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers damit nicht
gesichert (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).
Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende
finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG. Indem die
Vorinstanz davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28
AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie dementsprechend ihr
Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt und dabei – entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers – auch das Willkürverbot nach Art. 9 BV nicht
verletzt.
7.2 Schliesslich
erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer auch nicht
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. Es ist nämlich
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend
dargetan, wieso beim Beschwerdeführer ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegen soll und seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt
sein sollten. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vor bald 30 Jahren
ins heutige Nordmazedonien verlegte, hat der Beschwerdegegner zudem zu Recht
davon abgesehen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Art. 49
Abs. 1 lit. b VZAE).
7.3 Der
Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen
keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann als rechtmässig.
Inwiefern die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV
verletzen soll, bringt der Beschwerdeführer zu wenig substanziiert vor und ist
auch nicht ersichtlich.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
und bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Rekurs zu Unrecht als offensichtlich
aussichtslos qualifiziert.
8.2 Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen
verfassungsmässigen Minimalanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Kanton
Zürich ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in § 16 VRG
geregelt. Nach dessen Absatz 1 haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
8.3 Der Rekurs
des Beschwerdeführers erweist sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Da
der Beschwerdeführer sein Vermögen und seine Altersrente zur Deckung seiner
Lebenskosten braucht, ist er zudem mittellos (vgl. Plüss, § 16
N. 27). Er war nicht in der Lage, seine Rechte im Rekursverfahren selber
zu wahren, weshalb er auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
hatte. Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abwies, verletzte sie deshalb § 16 Abs. 1 und 2 VRG. In
diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II und III
des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2020 sind insofern
abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gutzuheissen ist. Die Rekurskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin C als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beizugeben. Da der Vorinstanz bei der
Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Ermessen
zukommt, ist die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss,
§ 17 N. 21).
10.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde war nicht aussichtslos, und der
Beschwerdeführer ist mittellos. Demnach ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
10.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)
in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen.
Die Rechtsvertreterin macht für das Beschwerdeverfahren
einen Aufwand von 7,80 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten
Ansatz) 19,80 Stunden für ihre (juristischen) Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen und Auslagen im Betrag von Fr. 136.10 geltend. Sie hat
den Beschwerdeführer allerdings bereits im Rekursverfahren vertreten und war
mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen demnach vertraut. Zudem
wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur der erforderliche
Aufwand entschädigt (Plüss, § 16 N. 88 ff.). Der geltend
gemachte Aufwand ist deshalb zu hoch. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 10 Stunden
angemessen, weshalb die Kostennote der Rechtsvertreterin entsprechend zu kürzen
ist. Die von ihr geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % ist
schliesslich nur im Umfang des gekürzten Honorars zu gewähren. Somit ist die
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers insgesamt mit
Fr. 2'266.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
10.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und III des
vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2020 sind insofern
abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gutzuheissen ist. Die Rekurskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Staatskasse zu
nehmen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin C als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beizugeben. Die Vorinstanz wird
eingeladen, die Entschädigungshöhe festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin C wird dafür mit Fr. 2'440.50
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …