Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00721

25. November 2020Deutsch23 min

(URT.2020.22273)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00721

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

vertreten

durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Fachgruppe

Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

01,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

heirateten im Dezember 1997. Seit dem Jahr 2015 leben sie getrennt. Zurzeit

wohnt A in D, B wohnt in E. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 5. März

2019 wurde die Ehe geschieden. A anerkennt dieses Urteil indes nicht und

ersuchte nach eigenen Angaben im Juli 2020 um dessen Revision. A und B haben

zwei Kinder, G (geb. 2000) und H (geb. 2003). H lebt bei seiner

Mutter, steht indes unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

B. Mit

Verfügung vom 10. September 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für

die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B

sowie ein Kontaktverbot zu B an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 16. September 2020 ersuchte B den Haftrichter am

Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung

vom 10. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Das

Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 03 an. Mit

Urteil vom 19. September 2020 verlängerte der Haftrichter die

Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung von A oder B – bis

25.

Dezember 2020. Kosten erhob der Haftrichter keine.

B. Am

28.

September 2020 erhob A beim Haftrichter Einsprache gegen das Urteil

vom 19. September 2020 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht legte daraufhin das Verfahren mit der

Geschäftsnummer 01 an. Mit Verfügungen vom 28. September 2020 lud der Haftrichter

die Parteien zur getrennten Anhörung am 1. Oktober 2020 vor, zu welcher in

der Folge jedoch weder A noch B erschienen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2020

(Geschäftsnummer 01) wies der Haftrichter die Einsprache von A ab und

verlängerte die von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 10. September 2020

angeordneten Schutzmassnahmen zugunsten von B (definitiv) bis 25. Dezember

2020.

Die Gerichtskosten nahm der Haftrichter auf die Gerichtskasse.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom

1.

Oktober 2020.

B. Mit

Eingabe vom 16. Oktober 2020 verzichtete der Haftrichter auf

Vernehmlassung. B, vertreten durch Rechtsanwältin C, beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von A. Diese reichte am 21. und 27. Oktober 2020 weitere Unterlagen ein.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 verzichtete die Stadtpolizei auf

Stellungnahmen zum Verzicht des Haftrichters auf Vernehmlassung vom

16.

Oktober 2020, zur Beschwerdeantwort und zur Eingabe von A vom

21.

Oktober 2020. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 erstattete B die

Duplik.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 3. November 2020 forderte das Verwaltungsgericht

die Staatsanwaltschaft I, auf, ihre mit dem A und B betreffenden

Gewaltschutzverfahren in Zusammenhang stehenden Akten einzureichen, und setzte

den Parteien Frist an, um zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung zu

nehmen. Am 5. November 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem

Verwaltungsgericht telefonisch mit, über keinerlei Untersuchungsakten bzw.

allein über vier von A gegen B erstattete Strafanzeigen zu verfügen, weshalb

das Verwaltungsgericht auf die Einreichung auf die verlangten Akten in der

Folge verzichtete. Am 6. November 2020 reichte die Stadtpolizei dem

Verwaltungsgericht per E-Mail das Protokoll der Einvernahme von B vom

9.

September 2020 und ihren Rapport vom 15. November 2020 ein.

D. Am

7.

November 2020 gab B eine weitere Stellungnahme zu den Akten. A reichte

mit Eingabe vom 17. November 2020 weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage. Die

Beschwerdeführerin nahm das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2020 am

9.

Oktober 2020 am Postschalter entgegen und gab die Beschwerdeschrift am

14.

Oktober 2020 bei der Post auf. Die Beschwerde erfolgte somit

rechtzeitig (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Die diesbezügliche Unsicherheit

des Beschwerdegegners erweist sich als unbegründet.

1.3

1.3.1

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein,

inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern

nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was

bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Hinsichtlich der Formulierung von

Anträgen ist die Praxis des Verwaltungsgerichts – vornehmlich bei juristischen

Laien wie der Beschwerdeführerin – jedoch nicht allzu streng. So reicht es aus,

wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss

klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung

mit § 23 N. 12). Auch betreffend Beschwerdebegründung werden bei

juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt; diese muss sachbezogen

sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb

die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, § 54 N. 1 in

Verbindung mit § 23 N. 17).

1.3.2

Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil vom 1. Oktober 2020 sei

"voll abzuweisen". Damit liegt ein rechtsgenügender Antrag vor,

nämlich sinngemäss auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Sodann macht sie mit Beschwerde mindestens sinngemäss geltend, dass sie für den

Beschwerdeführer keine Gefahr darstelle, weshalb die Gewaltschutzmassnahmen

unrechtmässig seien. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils

vom 1. Oktober 2020 legt die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner

zu Recht einwendet – zwar nicht ausdrücklich dar. Indes ist offensichtlich,

dass aufgrund der bestehenden Schutzmassnahmen ihre persönliche Freiheit bzw.

Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) tangiert sind. Damit liegt ebenso eine – wenn auch

insgesamt knapp – ausreichende Beschwerdebegründung vor (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 38; Griffel, § 23 N. 21). Entgegen

der Auffassung des Beschwerdegegners besteht folglich kein Grund, mangels rechtsgenügenden

Antrags oder rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4

Soweit die

Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht ersucht, ihr bzw. ihrer Familie zu

ermöglichen, "diese Situation [gemeint ist anscheinend die aus ihrer Sicht

aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehende Hilfs- und

Schutzbedürftigkeit des Beschwerdegegners] mit einer Mediation und vor allem

mit der Klinik J mit Prof. Dr. med. K korrekt gesundheitlich zu

lösen", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Prozessthema eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim

Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs kann der Streitgegenstand somit

nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Antrag

der Beschwerdeführerin liegt ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands, der

auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen

beschränkt ist. Generell steht es dem Verwaltungsgericht nicht nur in

Gewaltschutzverfahren mangels entsprechender Zuständigkeit nicht zu, in

zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (§ 1 VRG).

1.5

Angesichts

der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend fortbestehende

Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der

Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (unten E. 2.3) und vor allem

des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten

Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das

Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel bereits aus

grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (statt vieler VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00600,

E. 4). Dasselbe gilt – mindestens im vorliegend zu beurteilenden Fall –

hinsichtlich des Einholens von Auskünften bei Drittpersonen, zumal die

Beschwerdeführerin damit die angebliche psychische Erkrankung des

Beschwerdegegners zu belegen beabsichtigt. Diese ist jedoch – wie soeben

gezeigt wurde und noch gezeigt werden wird (vorn E. 1.4 und unten

E. 5.2.1) – hier ohnehin nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist der

massgebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt (vgl. unten E. 4.2).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214,

E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,

Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder

gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt

die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Eine

allgemein gültige Definition für Stalking gemäss

gibt es nicht. Darunter fallen

Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes

Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim

Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen

erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking

kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und

diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. In rund der Hälfte der Fälle

handelt es sich bei stalkenden Personen um verlassene Partner oder Partnerinnen

während einer Trennungssituation oder nach einer Trennung (sogenanntes

Beziehungs- bzw. Trennungs-Stalking). Mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes

vom 13. Januar 2020 betreffend Stalking per 1. Juli 2020 wurde der

Begriff Stalking neu in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen und definiert

(§ 2 Abs. 2 GSG). Stalking kommt in ganz unterschiedlichen Erscheinungsformen

und Schweregraden vor. Die darunterfallenden Verhaltensweisen reichen vom

"weichen Stalking" (die stalkende Person sucht beispielsweise immer

wieder die physische Nähe des Opfers, ohne dieses erkennbar zu bedrängen) bis

hin zu schweren Gewaltandrohungen und Gewaltanwendungen gegenüber Personen und

Sachen. Aus diesem Grund hielt der Gesetzgeber die Definition bewusst offen. Er

übernahm die in § 2 Abs. 1 lit. b GSG als Formen von häuslicher

Gewalt umschriebenen Stalking-Handlungen "mehrmaliges Belästigen,

Auflauern oder Nachstellen" und ergänzte diese mit "Drohen". Die

Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann,

liegt verhältnismässig tief. Die Bestimmung lässt es schon genügen, wenn mit

der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der

gefährdeten Person einhergeht. Dies dient dem Opferschutz. Die Polizei soll

bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt. Insbesondere

ist auch nicht vorausgesetzt, dass ein nötigendes Verhalten im Sinn des

Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt auch keine Rolle, mit welchen Mitteln

die Stalking-Handlung ausgeführt wird. Insbesondere fallen auch sämtliche

denkbaren Formen des Cyber-Stalkings unter die vorliegende Bestimmung (zum

Ganzen: Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom

20.

März 2019; ABl 2020-17-01, S. 3 und 7).

2.3

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die

Dispositiv

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020,

VB.2020.00214, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vom 5. Juli 2020 bis

8. September 2020 mehrere E-Mails geschrieben habe. Der Beschwerdegegner

habe sich durch Äusserungen wie "Ich möchte dich darauf aufmerksam machen,

dass du nur doch diese Woche über dein Leben selbst entscheiden darfst"

oder "[...] gehe mit der Abrissbirne und Eisenwolle durch Zürich [...]"

und "[...] dafür gehe ich über Leichen [...]" oder "[...] it is

time so say goodbye [...]" bedroht gefühlt. Im Zusammenhang mit einer aus

seiner Sicht unbegründeten Geldforderung der Beschwerdeführerin sehe er sich

durch die bedrohlichen E-Mails genötigt oder gar erpresst, dieser Folge zu

leisten, um die Drohungen zu beenden.

3.2

3.2.1

Mit Urteil vom 19. September 2020 erwog der Haftrichter, zwischen den

Parteien liege angesichts der geschiedenen Ehe eine aufgelöste

partnerschaftliche Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor. Gemäss

dem Urteil des Bezirksgerichts D vom 6. Mai 2019 schickte die

Beschwerdeführerin den Sohn H vom 23. März 2018 bis 11. Juni 2018

ohne die Zustimmung des Beschwerdegegners zu einer nicht näher bekannten

Familie ins Ausland. Das Bezirksgericht F habe der Beschwerdeführerin zwar

befohlen, H unverzüglich wieder in die Schweiz zu holen. Dem sei die

Beschwerdeführerin indes nicht nachgekommen. Diese Vorgeschichte belege, dass

zwischen den Parteien seit längerer Zeit schwere Spannungen bestünden. Der

Beschwerdegegner habe bei der Polizei ausgesagt, die Beschwerdeführerin wolle

ihn finanziell ruinieren und seinen Ruf schädigen. Zuletzt habe sie von ihm

einen Betrag von rund Fr. 1,5 Mio. gefordert. In der Vergangenheit

seien es lediglich Beschimpfungen gewesen. Aussagen wie "ich gehe über

Leichen bis zum Mond" (wobei eine Unklarheit darin besteht, ob wirklich

"Mond" und nicht "Mord" gemeint war), "it is time to

say goodbye" und "ich werde euch alle an die Wand stellen und

erschiessen" habe es schon früher gegeben. Nun habe sich sowohl die

Häufigkeit als auch Intensität der Wortwahl der Beschwerdeführerin dahingehend

gesteigert, dass sie ihn bis zu fünfmal pro Tag kontaktiere und ihm Fristen

ansetze ("Nur noch eine Woche"; "Ab nächster Woche übernehmen

andere"). Damit drohe sie ihm unverhohlen mit Gewalt. Er sei sich deshalb

nicht sicher, ob die Beschwerdeführerin nicht plötzlich mit dem

"Brotmesser" vor seiner Tür stehe. Ausgangspunkt für die von ihr an

ihn versandten E-Mails sei wohl das Urteil des Obergerichts vom Juli 2020 wegen

Entziehung Unmündiger gewesen. Er fühle sich beängstigt, belästigt, wütend,

bedroht und vor allem ohnmächtig. Aufgrund der Akten – so der Haftrichter

weiter – sei eine Situation häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG glaubhaft gemacht. Zudem sei auch der Tatbestand des Stalkings im Sinn von

§ 2 Abs. 1 GSG erfüllt. Die Gefährdung dauere fort. Mit E-Mail vom

14. September 2020 habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner trotz

Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen geschrieben: "Wenn ich heute Nachmittag

nicht CHF 100,000 von meinem Geld auf meinem Konto habe, mache ich morgen eine

Anzeige wegen Deinem Drogenmissbrauch und dass du im Drogenrausch warst. [...]

Überlege Dir jetzt sehr gut, was du tust. [...]". Wohl seien einige

Nachrichten bereits älteren Datums, jedoch lege die E-Mail vom 20. August

2020 nahe, dass eine Verbindung zwischen den erneuten Nachrichten und dem

obergerichtlichen Urteil vom Juli 2020 bestehe. Angesichts des Inhalts der

Nachrichten erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als verhältnismässig.

3.2.2

Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 verwies der Haftrichter auf das Urteil

vom 19. September 2020 und erwog, an den dortigen Erwägungen änderten auch

die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom

28. September 2020 nichts, wonach sie keine Bedrohung für den

Beschwerdegegner darstelle. Sie bezichtige zwar den Beschwerdegegner des

Betrugs im Zusammenhang mit der Scheidung. Vorliegend gehe es jedoch weder um

familienrechtliche Streitigkeiten noch um zivilrechtliche Forderungen. Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder die Schilderungen des

Beschwerdegegners noch den Inhalt der aktenkundigen E-Mails infrage stellen.

Die Schutzmassnahmen erschienen daher nach wie vor notwendig und angemessen, um

die Situation zu beruhigen.

4.

4.1 Im

Zusammenhang mit Gewaltschutzverfahren ist es prinzipiell Aufgabe der Polizei

bzw. des Haftgerichts, die ihnen notwendig scheinenden Tatsachenermittlungen zu

treffen. Die Polizei hat folglich abzuklären, ob ein Fall von häuslicher Gewalt

oder Stalking vorliegt, der eine 14-tägige Massnahme zum Schutz der gefährdeten

Person notwendig erscheinen lässt. Das Haftgericht wiederum hat zu untersuchen,

ob von einem glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestand auszugehen ist, der

eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahme erforderlich

macht (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GSG; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 133; vorn

E. 2.1). Die im Gewaltschutzgesetz vorgesehene mündliche Anhörung der

Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Haftgericht dient

insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im

Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und stellt für die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9

Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der

gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit,

sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die

Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines

persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus

besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die

Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der

Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage.

Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an,

ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen. Für die

Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die

haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches

anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für

die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall

nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch

die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw.

ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu

einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu

einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (statt vieler VGr,

18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3).

4.2 Von der

Polizei einvernommen wurde vorliegend ausschliesslich der Beschwerdegegner. Auf

eine Einvernahme der Beschwerdeführerin scheint die Polizei mindestens bis

anhin verzichtet zu haben, nachdem die (damals) zuständige Staatsanwältin

erklärt hatte, eine solche solle zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Der

Haftrichter lud die Parteien zwar mit Verfügungen vom 28. September 2020

zur getrennten Anhörung am 1. Oktober 2020 vor. Zu dieser erschienen in

der Folge jedoch weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner; gemäss

dem Haftrichter geschah dies unentschuldigterweise. Mit Schreiben vom

4. Oktober 2020 machte der Beschwerdegegner geltend, aufgrund einer

mehrtägigen Abwesenheit erst am 3. Oktober 2020 von der Vorladung Kenntnis

genommen und zu haben. Er sei verwundert, dass er nicht wie zuvor zusätzlich

per E-Mail oder telefonisch über den Termin informiert worden sei, und bat den

Haftrichter darum, einen neuen solchen anzusetzen und ihm das rechtliche Gehör

zu gewähren. Nachdem er telefonisch über das Ergehen des Urteils vom

1. Oktober 2020 unterrichtet worden war, kam der Beschwerdegegner jedoch

mit dem Haftrichter überein, dass seine Eingabe vom 4. Oktober 2020

(lediglich) zu den Akten zu nehmen und nichts weiter vorzukehren sei. Während

sich der Beschwerdegegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) zur

ausgefallenen Anhörung äusserte, entschuldigte sich die Beschwerdeführerin mit

Beschwerde für ihr Nichterscheinen; sie habe die Sendung, welche die Vorladung

enthalten habe, aufgrund Arbeitsüberlastung erst am Abend des 1. Oktober

2020 geöffnet. Mindestens die Beschwerdeführerin blieb damit tatsächlich ohne

Entschuldigung der haftrichterlichen Anhörung fern. So wäre sie ungeachtet

ihrer beruflichen Situation verpflichtet gewesen, die Sendung des Haftrichters

(umgehend) zu kontrollieren (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 86). Eine – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gerügte –

Gehörsverletzung seitens des Haftrichters liegt folglich nicht vor, zumal der

Zeitraum zwischen Vorladung und Anhörung nicht zu knapp bemessen war. Dennoch

ist augenfällig, dass mangels Einvernahme weder die Polizei noch der

Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen

konnten. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner.

Wie dargelegt (vorn E. 4.1), kann dies in Gewaltschutzfällen unter dem

Aspekt der Ermittlung des Sachverhalts problematisch sein. Vorliegend trifft

dies – namentlich im Gegensatz zu Fällen, wo die Schutzmassnahmen allein

aufgrund der Schilderungen der gefährdeten Person angeordnet wurden bzw.

hinsichtlich des gefährdenden Verhaltens keinerlei Belege vorhanden sind und

sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstehen – indes nicht zu. So

ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende

Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. der entscheidrelevante

Sachverhalt hier ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter

vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken (vgl. E. 5.2). Diesen gegenüber

können der Glaubwürdigkeit der Parteien bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer

mündlichen Angaben – wenigstens im vorliegenden Fall – eine geringere Relevanz

zukommen. Vor diesem Hintergrund führte denn auch die unterbliebene Anhörung

des Beschwerdegegners, wobei hier offenbleiben kann, ob ihn daran ein

Verschulden trifft, nicht dazu, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt

wäre.

5.

5.1 Auch wenn

dies von keiner Partei infrage gestellt wird, ist vorab festzuhalten, dass die

Mitbeteiligte (auch) örtlich zuständig war, die Schutzmassnahmen anzuordnen.

Für eine Intervention der zürcherischen Polizeibehörden bedarf es in Fällen mit

interkantonalem Bezug wie dem vorliegenden – der Beschwerdegegner wohnt im

Kanton M – in Anwendung von § 3 GSG eines hinreichenden innerkantonalen

Anknüpfungspunkts. So sind die zürcherischen Polizeibehörden grundsätzlich nur

dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen befugt, wenn der bzw. ein Ort der

Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt oder

des Stalkings im Kanton Zürich liegt, damit auch eine Überprüfung durch ein

zürcherisches (Haft-)Gericht gemäss § 8 Abs. 2 GSG gewährleistet ist

(VGr, 26. August 2020, VB.2020.00505, E. 2.3 [zur Publikation

vorgesehen]). Die Mitbeteiligte bezeichnete vorliegend den Wohnort der

Beschwerdeführerin (L) als Handlungsort, also den Ort, von wo aus die

Beschwerdeführerin – unbestrittenermassen – die infrage stehenden E-Mails an

den Beschwerdegegner sandte. Damit bestand bzw. besteht nach dem Gesagten ein

ausreichender Anknüpfungspunkt an den Kanton Zürich.

5.2 Die

Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die Erwägungen

des Haftrichters (vorn E. 3.2), auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann,

infrage stellen würde.

5.2.1

Ausdrucke der E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer vom

10. Juni 2016, 12. Juli 2020, 20. August 2020, 8. September

2020 und 14. September 2020, befinden sich in den vorinstanzlichen Akten.

Wenn der Haftrichter angesichts der damit ausgesprochenen Forderungen, die

durchaus als Drohungen oder Nötigungen aufgefasst werden können, auf eine

Gefährdungssituation des Beschwerdegegners schloss, ist dies nicht zu

beanstanden, zumal sich dieser aufgrund der E-Mails – wie er gegenüber der Mitbeteiligten

durchaus nachvollziehbar ausführte – verängstigt und genötigt fühlt(e). Daran

ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Gewaltbereitschaft ihrerseits

in Abrede stellt und in Bezug auf das E-Mail vom 10. Juni 2016, dem

aufgrund seines Alters vorliegend ohnehin keine massgebende Bedeutung zukommt,

geltend macht, sich aufgrund der von ihren Grosseltern geschilderten

traumatischen Erlebnisse während des zweiten Weltkriegs entsprechend geäussert

zu haben ("Wenn H etwas zustösst, weil er sich was antut, werde ich Euch

alle an die Wand stellen und persönlich erschiessen."). Dasselbe gilt für

ihr Vorbringen, sie habe die Ausdrücke "Abrissbirne" und

"Eisenwatte", welche sie – nach Angaben des Beschwerdegegners am

6. September 2020 – benutzte, vom Beschwerdegegner gelernt. Ob der

Haftrichter das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht auch als Stalking

bezeichnete, kann angesichts der zweifellos vorliegenden, wiederholt ausgeübten

psychischen Gewalt offenbleiben, zu welcher nicht zuletzt die in den Eingaben

der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht, den Haftrichter und die

Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer neben zahlreichen anderen

verwendeten Bezeichnungen wie "Psychopath",

"urteilsunfähig" und "homosexuell", sowie die Anschuldigungen,

Straftaten begangen zu haben, beitragen. Eine allfällige psychische Krankheit

oder Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wofür wenigstens in den

vorliegenden Akten keinerlei Belege vorhanden sind, vermag das Verhalten der

Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

5.2.2

Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn der Haftrichter vom einem Fortbestand

der Gefährdung des Beschwerdegegners ausging und angesichts des besonderen Schutz-

und Ruhebedürfnisses des schwer erkrankten Beschwerdeführers um die

Maximaldauer von drei Monaten verlängerte. Dies erweist sich insbesondere auch

unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge

mehrere Male gegen das Kontaktverbot verstiess und den Beschwerdegegner per

E-Mail anschrieb, womit sie von diesem wiederum Geld forderte und ihre bereits

früher erhobenen Anschuldigungen wiederholte.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich

Fr. 2'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

Die Beschwerdeführerin selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, und

aufgrund ihres Unterliegens stünde ihr eine solche auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 1'505.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 2'692.50, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an: …