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Entscheid

VB.2020.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00724

14. Januar 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22439)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00724

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von April 2005 bis Juni 2005 und von März 2013 bis Dezember 2017 mit

Unterbrüchen von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 1. Januar

2018 konnte er aufgrund des Vorbezugs der AHV-Rente und der Zusprechung von

Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden.

B. Mit

Entscheid vom 4. April 2017 verpflichtete die Stellenleitung der

Sozialbehörde der Stadt Zürich A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG),

die in der Zeit von 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 zu Unrecht

bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 5'342.10 zurückzuerstatten. Sie

begründete dies damit, dass bei einer internen Fallüberprüfung festgestellt

worden sei, dass der Neffe von A sowie dessen Partnerin von Juni 2015 bis

November 2015 an der Adresse von A gemeldet und wohnhaft gewesen seien, ohne

dass A die Sozialbehörde darüber informiert gehabt habe.

C. Die

Sozialbehörde hiess das gegen den Entscheid vom 4. April 2017 von A am 2. Mai

2017 erhobene Gesuch um Neubeurteilung mit Entscheid vom 14. Juni 2018

teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und reduzierte den

zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 4'451.75. Sie begründete dies damit,

dass A im November 2015 nicht unterstützt worden sei. Die

Rückerstattungsforderung betreffe daher lediglich die Monate Juni 2015 bis

Oktober 2015.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 3. August 2018

Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der

Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom 10. September 2020 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats vom 10. September 2020 sowie der Rückerstattungsforderung.

B. Mit

Eingabe vom 20. Oktober 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 die Abweisung

der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen der Entscheide vom 14. Juni

2018.

und 10. September 2020. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 4'451.75

beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Für den vorliegenden Fall, wo es um die Rückerstattung von im Jahr

2015.

bezogener wirtschaftlicher Hilfe geht, sind die in jenem Jahr in Kraft

stehenden SKOS-Richtlinien massgeblich, wobei im Vergleich zur aktuell bzw. ab

1.

Januar 2020 gültigen Fassung lediglich hinsichtlich der Höhe des

Grundbedarfs Abweichungen bestehen (vgl. sogleich E. 2.2).

2.2

Der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in

einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur

gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.1 und B.2.3).

Im Jahr 2015 betrug er bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.-, bei einem

Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- und bei einem Dreipersonen-Haushalt Fr. 611.-

pro Person und Monat (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.2).

2.3

2.3.1

Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,

Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne

eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame

Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft

jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kapitel

B.2.3).

2.3.2

Als Zweck-Wohngemeinschaften werden

demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die

Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der

Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen

werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind,

geteilt und somit verringert (zum Beispiel Abfallentsorgung, Energieverbrauch,

Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird

um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.4).

2.3.3

Wenn jemand mit weiteren Personen in einer

Wohnung lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine

familienähnliche Gemeinschaft zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des

Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung

nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 16. Januar 2019,

VB.2018.00234/490, E. 5.2; 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; 18. Mai 2011,

VB.2011.00124, E. 5.2).

2.4

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder

Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (statt vieler VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 2.2).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin Forderungen habe geltend machen wollen,

welche im Jahr 2016 entstanden sein sollen, sei die Beschwerdegegnerin zu Recht

nicht auf das Gesuch um Neubeurteilung eingetreten, da dies nicht Gegenstand

des Entscheids der Stellenleitung vom 4. April 2017 gewesen sei. Sodann

erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zeitweise mit seinem Neffen und

dessen Freundin in derselben Wohnung gelebt. Dementsprechend sei davon

auszugehen, dass es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft gehandelt habe.

Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, vom Neffen und dessen Freundin kein

Geld erhalten zu haben. Dass sie effektiv mittellos gewesen wären, belege er

jedoch nicht. Der Neffe und dessen Freundin seien mit der Absicht, ihren

Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, beim Beschwerdeführer eingezogen.

Es habe sich somit auch nicht um einen vorübergehenden Besuch gehandelt, bei

welchem auf eine Beteiligung an den Haushalts- und Wohnkosten zu verzichten

wäre. Die Miet- und die Haushaltskosten seien somit von allen drei Personen zu

tragen. Gemäss den SKOS-Richtlinien betrage der

Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt Fr. 611.- und würden in

familienähnlichen Gemeinschaften, in welchen nicht alle Personen unterstützt

würden, die Wohnungsmietkosten anteilmässig auf die Personen aufgeteilt. Es sei

unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Neffen und dessen Freundin

vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 in derselben Wohnung gelebt hätte.

Da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum lediglich

bis 31. Oktober 2015 unterstützt worden sei, habe er in dieser Zeit einen

Anspruch auf einen Grundbedarf von Fr. 3'055.- (fünf Monate à Fr. 611.-)

sowie auf eine anteilmässige Übernahme der Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'288.25

(fünf Monate à Fr. 773.-/3). Erhalten habe er jedoch in der besagten Zeit

für den Grundbedarf Fr. 4'930.- (fünf Monate à Fr. 986.-) sowie für

die Mietkosten Fr. 3'865.- (fünf Monate à Fr. 773.-). Wenn der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sofort gemeldet hätte, dass sein Neffe

und dessen Freundin bei ihm eingezogen seien, wären die

Unterstützungsleistungen an die neuen Verhältnisse angepasst worden. Da er dies

unterlassen habe, seien ihm Fr. 4'451.75 (Fr. 8'795.- abzüglich Fr. 4'343.25)

zu viel an wirtschaftlicher Hilfe ausbezahlt worden. Diesen Betrag hab er der

Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vorbringt, vermag die überzeugenden

Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

Anders als noch im Rahmen des Gesuchs um Neubeurteilung und des Rekurses macht

er selber keine – im Jahr 2016 begründeten Forderungen – gegenüber der

Beschwerdegegnerin mehr geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte er

sich diesbezüglich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Sodann

bestreitet er weder, im fraglichen Zeitraum für den Grundbedarf und die

Mietkosten die von den Vorinstanzen aufgeführten, aus den Akten ersichtlichen

Beträge erhalten zu haben, noch, dass er die Beschwerdegegnerin nicht über den

(vorübergehenden) Einzug seines Neffen und dessen Partnerin im Juni 2015 informierte.

Vielmehr macht der Beschwerdeführer (erneut) geltend, kein Geld von seinem

Neffen und dessen Freundin erhalten zu haben; die Vorinstanz und die

Beschwerdegegnerin würden dies lediglich vermuten. Nach der Rechtsprechung wäre

es aber an ihm gewesen, die Vermutung eines

gemeinsamen Haushalts bzw. einer familienähnlichen Gemeinschaft umzustossen

und eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen. Dies

gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Ausführungen indes

(auch) mit Beschwerde nicht. Wie die Beschwerdegegnerin schon im Entscheid vom

14.

Juni 2018 festhielt, kann den Akten im Übrigen entnommen werden, dass

der Neffe des Beschwerdeführers und dessen Freundin Ende November 2015 eine

gemeinsame Wohnung in B bezogen. Dies legt die Annahme nahe, dass sie

mindestens über gewisse finanzielle Mittel verfügten und sich damit wohl auch

an der Haushaltsführung zugunsten des Beschwerdeführers beteiligten.

3.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …