VB.2020.00724
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00724
14. Januar 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22439)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00724
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von April 2005 bis Juni 2005 und von März 2013 bis Dezember 2017 mit
Unterbrüchen von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 1. Januar
2018 konnte er aufgrund des Vorbezugs der AHV-Rente und der Zusprechung von
Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden.
B. Mit
Entscheid vom 4. April 2017 verpflichtete die Stellenleitung der
Sozialbehörde der Stadt Zürich A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG),
die in der Zeit von 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 zu Unrecht
bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 5'342.10 zurückzuerstatten. Sie
begründete dies damit, dass bei einer internen Fallüberprüfung festgestellt
worden sei, dass der Neffe von A sowie dessen Partnerin von Juni 2015 bis
November 2015 an der Adresse von A gemeldet und wohnhaft gewesen seien, ohne
dass A die Sozialbehörde darüber informiert gehabt habe.
C. Die
Sozialbehörde hiess das gegen den Entscheid vom 4. April 2017 von A am 2. Mai
2017 erhobene Gesuch um Neubeurteilung mit Entscheid vom 14. Juni 2018
teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und reduzierte den
zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 4'451.75. Sie begründete dies damit,
dass A im November 2015 nicht unterstützt worden sei. Die
Rückerstattungsforderung betreffe daher lediglich die Monate Juni 2015 bis
Oktober 2015.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 3. August 2018
Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der
Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom 10. September 2020 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 10. September 2020 sowie der Rückerstattungsforderung.
B. Mit
Eingabe vom 20. Oktober 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 die Abweisung
der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen der Entscheide vom 14. Juni
2018.
und 10. September 2020. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 4'451.75
beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Für den vorliegenden Fall, wo es um die Rückerstattung von im Jahr
2015.
bezogener wirtschaftlicher Hilfe geht, sind die in jenem Jahr in Kraft
stehenden SKOS-Richtlinien massgeblich, wobei im Vergleich zur aktuell bzw. ab
1.
Januar 2020 gültigen Fassung lediglich hinsichtlich der Höhe des
Grundbedarfs Abweichungen bestehen (vgl. sogleich E. 2.2).
2.2
Der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in
einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur
gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.1 und B.2.3).
Im Jahr 2015 betrug er bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.-, bei einem
Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- und bei einem Dreipersonen-Haushalt Fr. 611.-
pro Person und Monat (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.2).
2.3
2.3.1
Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,
Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne
eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame
Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft
jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kapitel
B.2.3).
2.3.2
Als Zweck-Wohngemeinschaften werden
demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die
Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der
Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen
werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind,
geteilt und somit verringert (zum Beispiel Abfallentsorgung, Energieverbrauch,
Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird
um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.4).
2.3.3
Wenn jemand mit weiteren Personen in einer
Wohnung lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine
familienähnliche Gemeinschaft zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des
Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung
nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 16. Januar 2019,
VB.2018.00234/490, E. 5.2; 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; 18. Mai 2011,
VB.2011.00124, E. 5.2).
2.4
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder
Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (statt vieler VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 2.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin Forderungen habe geltend machen wollen,
welche im Jahr 2016 entstanden sein sollen, sei die Beschwerdegegnerin zu Recht
nicht auf das Gesuch um Neubeurteilung eingetreten, da dies nicht Gegenstand
des Entscheids der Stellenleitung vom 4. April 2017 gewesen sei. Sodann
erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zeitweise mit seinem Neffen und
dessen Freundin in derselben Wohnung gelebt. Dementsprechend sei davon
auszugehen, dass es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft gehandelt habe.
Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, vom Neffen und dessen Freundin kein
Geld erhalten zu haben. Dass sie effektiv mittellos gewesen wären, belege er
jedoch nicht. Der Neffe und dessen Freundin seien mit der Absicht, ihren
Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, beim Beschwerdeführer eingezogen.
Es habe sich somit auch nicht um einen vorübergehenden Besuch gehandelt, bei
welchem auf eine Beteiligung an den Haushalts- und Wohnkosten zu verzichten
wäre. Die Miet- und die Haushaltskosten seien somit von allen drei Personen zu
tragen. Gemäss den SKOS-Richtlinien betrage der
Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt Fr. 611.- und würden in
familienähnlichen Gemeinschaften, in welchen nicht alle Personen unterstützt
würden, die Wohnungsmietkosten anteilmässig auf die Personen aufgeteilt. Es sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Neffen und dessen Freundin
vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 in derselben Wohnung gelebt hätte.
Da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum lediglich
bis 31. Oktober 2015 unterstützt worden sei, habe er in dieser Zeit einen
Anspruch auf einen Grundbedarf von Fr. 3'055.- (fünf Monate à Fr. 611.-)
sowie auf eine anteilmässige Übernahme der Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'288.25
(fünf Monate à Fr. 773.-/3). Erhalten habe er jedoch in der besagten Zeit
für den Grundbedarf Fr. 4'930.- (fünf Monate à Fr. 986.-) sowie für
die Mietkosten Fr. 3'865.- (fünf Monate à Fr. 773.-). Wenn der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sofort gemeldet hätte, dass sein Neffe
und dessen Freundin bei ihm eingezogen seien, wären die
Unterstützungsleistungen an die neuen Verhältnisse angepasst worden. Da er dies
unterlassen habe, seien ihm Fr. 4'451.75 (Fr. 8'795.- abzüglich Fr. 4'343.25)
zu viel an wirtschaftlicher Hilfe ausbezahlt worden. Diesen Betrag hab er der
Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
3.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vorbringt, vermag die überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.
Anders als noch im Rahmen des Gesuchs um Neubeurteilung und des Rekurses macht
er selber keine – im Jahr 2016 begründeten Forderungen – gegenüber der
Beschwerdegegnerin mehr geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte er
sich diesbezüglich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Sodann
bestreitet er weder, im fraglichen Zeitraum für den Grundbedarf und die
Mietkosten die von den Vorinstanzen aufgeführten, aus den Akten ersichtlichen
Beträge erhalten zu haben, noch, dass er die Beschwerdegegnerin nicht über den
(vorübergehenden) Einzug seines Neffen und dessen Partnerin im Juni 2015 informierte.
Vielmehr macht der Beschwerdeführer (erneut) geltend, kein Geld von seinem
Neffen und dessen Freundin erhalten zu haben; die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin würden dies lediglich vermuten. Nach der Rechtsprechung wäre
es aber an ihm gewesen, die Vermutung eines
gemeinsamen Haushalts bzw. einer familienähnlichen Gemeinschaft umzustossen
und eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen. Dies
gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Ausführungen indes
(auch) mit Beschwerde nicht. Wie die Beschwerdegegnerin schon im Entscheid vom
14.
Juni 2018 festhielt, kann den Akten im Übrigen entnommen werden, dass
der Neffe des Beschwerdeführers und dessen Freundin Ende November 2015 eine
gemeinsame Wohnung in B bezogen. Dies legt die Annahme nahe, dass sie
mindestens über gewisse finanzielle Mittel verfügten und sich damit wohl auch
an der Haushaltsführung zugunsten des Beschwerdeführers beteiligten.
3.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …