VB.2020.00725
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00725
13. Januar 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00725
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1973 geborene Staatsangehörige aus Trinidad und Tobago, reiste am
5. Januar 2004 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin. Die Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus-
und Weiterbildung wurde jährlich bis am 5. April 2009 verlängert. Am
25. September 2009 heiratete sie den 1956 geborenen belgischen
Staatsangehörigen C, der zu diesem Zeitpunkt über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte. In der Folge wurde ihr gestützt auf die
Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib
bei ihrem Ehemann erteilt. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis am
25. Oktober 2021 verlängert.
B. 2010
kam die Tochter D und 2012 die Tochter E zur Welt. Am 9. April 2013 wurde A
gestützt auf ihre Ehe mit C die belgische Staatsangehörigkeit verliehen. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 wurde festgestellt,
dass der Ehemann C nicht der leibliche Vater der beiden Mädchen ist. Beim
leiblichen Vater der beiden Mädchen handelt es sich um einen Schweizer, mit dem
A während mehreren Jahren eine Affäre hatte. Aufgrund der schweizerischen
Staatsangehörigkeit des Vaters verfügen beide Mädchen über den Schweizer Pass.
Nachdem A die Ehefrau des leiblichen Vaters der Mädchen über die Affäre und die
beiden Kinder informierte, reichte der leibliche Vater mehrere Strafanzeigen
gegen A ein. Verfahren wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie
falscher Anschuldigung wurde nicht anhandgenommen. Ein Strafverfahren wegen Erpressung
wurde eingestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017
wurde A sodann vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen. Das
Obergericht bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 27. März 2019. Da
eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen und
zur Beweisergänzung an das Obergericht zurückgewiesen wurde, ist das
Strafverfahren wegen mehrfacher Nötigung derzeit noch pendent.
C. 2016
gebar A die Zwillingsmädchen F und G, deren leiblicher Vater C ist. Da C
zwischenzeitlich eingebürgert wurde, verfügen auch die beiden Zwillingsmädchen
über die Schweizer Staatsangehörigkeit. A und C leben seit dem
21. September 2016 getrennt, wobei die Zwillingsmädchen unter die Obhut
der Mutter gestellt wurden.
D. Als A
im Januar 2018 ihre Meldeadresse innerhalb von H ändern wollte, stellte sich
heraus, dass sich die älteren beiden Kinder seit August 2017 in Trinidad und
Tobago aufhalten. Daraufhin wurden die beiden Kinder rückwirkend per
31. August 2017 vom Register genommen. Im Auftrag des Personenmeldeamts
der Stadt H führte die Stadtpolizei H am 6. April 2018 eine
Wohnungskontrolle an der Wohnadresse von A am I-Weg 03 in H durch, wo sie nicht
angetroffen werden konnte. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 widerrief das Migrationsamt
ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung, es müsse aufgrund der
Abmeldung der beiden Töchter und der Wohnungskontrolle davon ausgegangen
werden, dass sich A seit dem 31. August 2017 vorwiegend im Ausland
aufgehalten habe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA spätestens am
28. Februar 2018 erloschen sei. Das am 2. Juli 2018 gestellte
Wiedererwägungsgesuch wies das Migrationsamt ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. September 2020
ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Ausreisefrist bis am 9. Dezember
2020.
III.
Am 15. Oktober 2020 erhob A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien
die Dispositiv-Ziffern I, II, III und IV des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern I und II des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen sei. Zudem seien
die Dispositiv-Ziffern III und IV aufzuheben und der Beschwerdeführerin
für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des
Staats.
Die ihr mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2020
auferlegte Kaution leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Verfahren, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingeleitet wurden, grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen
materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1
Streitig ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin aufgrund Landesabwesenheit gestützt auf Art. 61
Abs. 2 AIG erloschen ist. Eine allfällige Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist mangels Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige
Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäischen Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2.2
Der Widerruf
bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht
geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen
staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr,
14.
Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3; BGr, 23. Oktober 2014,
2C_52/2014, E. 3.2).
2.2.3
Gemäss Art. 61
Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter
anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs
Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang mit
Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA (BGr,
14.
Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.4; BGr,
29.
November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2). Für ein Erlöschen
infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium
eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112
Ib 1 E. 2a). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,
2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).
2.2.4
Nach der Rechtsprechung zu Art. 79
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) ist der Tatbestand von Art. 61 Abs. 2
AIG auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums
landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit
in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken
tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung
zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte
im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger
lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die Frage
nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369
E. 2c und d; BGr, 29. September 2018, 2C_318/2018, E. 5.2.2; BGr,
31.
Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3).
2.2.5
In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der
Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache
der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu
soweit nötig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche
ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die
("subjektive") Beweisführungslast, d. h.
die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt
grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings in
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a AIG und einer eigentlichen
Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese Pflichten
gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene
Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche
diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht,
d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu
beweisenden Tatsachen hinweisen, und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der
Parteien, sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene
Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Beweis ist
geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von
deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der
Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der
behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der
objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen
der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile
ableitet (vgl. zum Ganzen: BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018,
E. 2.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Bei
der vorliegend strittigen Tatsache – ob die Beschwerdeführerin zwischen Herbst
2017.
und Frühling 2018 ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat –,
handelt es sich um eine anspruchsausschliessende Tatsache, wofür die Behörde
die Beweislast trägt.
2.3
2.3.1
Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die zwei älteren,
schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin ab 31. August 2017 nicht
mehr in der Schweiz gelebt hätten. Im Rahmen der im Januar 2018 erfolgten
Ummeldung habe sich herausgestellt, dass sich die Töchter D und E seit August
2017.
in Trinidad und Tobago aufhalten würden, woraufhin man sie per
31.
August 2017 abgemeldet habe. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass
sie seit Sommer 2017 nicht mehr in H die Schulen besuchten. Am 28. Februar
2018.
hätte die Beschwerdeführerin mit den zwei älteren Mädchen am Schalter
vorgesprochen, worauf man die Kinder per 27. Februar 2018 wieder am
Register aufgenommen habe. Man gehe aber davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung der zwei älteren Mädchen durch
Einfliegen der Kinder erschlichen habe. Diese Angaben seien auch von der
Beiständin der Kinder bestätigt worden, gemäss welcher die Beschwerdeführerin
mit ihrer Tochter E am 14. März 2018 bei ihr gewesen sei und ausgesagt
habe, dass die Kinder zurzeit in Trinidad und Tobago lebten und sie mit ihnen
heute Abend wieder dorthin fliegen werde. Sie wolle mit ihren Kindern am I-Weg 03
in H leben. Im Moment habe sie aber noch familiäre Verpflichtungen, welche
ihren Aufenthalt in Trinidad und Tobago unabdingbar machten. Wann sie mit ihren
Kindern definitiv in die Schweiz zurückkommen werde, sei noch nicht bestimmt.
2.3.2
Gestützt auf die obigen Ausführungen erwog die Vorinstanz, es müsse davon
ausgegangen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Kinder
vom 31. August 2017 bis mindestens am 14. März 2018 in Trinidad und
Tobago lebten. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin der
Kinder selbst erklärt, noch nicht zu wissen, wann sie mit ihren Kindern
definitiv in die Schweiz zurückkehre, was ebenfalls gegen einen hiesigen
Lebensmittelpunkt spreche. Mit dem Rekurs habe die Beschwerdeführerin eine
Aufstellung verschiedener in der Schweiz wahrgenommener Termine eingereicht, um
zu belegen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht verlegt habe. Dabei handle
es sich um eine Arbeitsbestätigung der Hochschule J, aus welcher hervorgehe,
dass sie am 25. September 2017, 9. und 23. Oktober 2017,
20.
November 2017 sowie 4. und 18. Dezember 2017 als Lehrbeauftragte
tätig gewesen sei. Des Weiteren gehe aus der Bestätigung des Zahnarztes Dr.
med. dent. K (aus H) hervor, dass sie am 18. Januar 2018 einen
Zahnarzttermin wahrgenommen habe. Zudem habe sie gemäss Bestätigung des
Bevölkerungsamts der Stadt H am 24. Januar 2018 sowie am 20. und
28.
Februar 2018 persönlich beim Kreisbüro … und … vorgesprochen und
gemäss Betreibungsamt … am 19. Februar 2018 dort einen Kostenvorschuss
geleistet. Die übrigen für den Zeitraum von September 2017 bis Ende Februar
2018.
aufgelisteten Termine (Termine beim Anwalt, persönliche Treffen bei der Bank,
Gerichtsverhandlung in L etc.), seien unbelegt geblieben. Ohnehin vermöchten
auch diese einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht zu belegen. Es sei zwar
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach in die Schweiz reiste, um
hier ihre Lektionen zu halten, ihre Tochter E medizinisch behandeln zu lassen
und bei verschiedenen Ämtern vorzusprechen. Diese vorübergehenden Aufenthalte
würden jedoch die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrechen.
Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin trotz Vorhandensein einer Wohnung und
verschiedenen Aufenthalten während der fraglichen Zeit nicht nachzuweisen, dass
ihr Lebensmittelpunkt weiterhin hier gewesen sei, weshalb ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA spätestens am 28. Februar 2018 erloschen
sei.
2.4
2.4.1
Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren
Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, greift zu kurz. Dass sich die
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018
mehrheitlich in Trinidad und Tobago aufhielt, um ihren dort lebenden kranken
Vater zu pflegen, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Ferner ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die beiden jüngeren
Zwillingsmädchen in der Schweiz nie abgemeldet waren. Den Akten kann sodann
entnommen werden, dass die Tochter E seit dem 25. Juni 2018 die Schule für
Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen in H besucht.
Sodann wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines gegen sie laufenden
Strafverfahrens am 26. Juni 2018 von der Polizei einvernommen. Bei der im
Anschluss durchgeführten Wohnungskontrolle kam der zuständige Polizist zum
Schluss, die Wohnung habe bewohnt ausgesehen und es sei gut möglich, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit einem oder mehreren Kindern dort wohnen würde.
Damit darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Ende
Juni 2018 wieder in der Schweiz lebt.
2.4.2
Für die Zeit zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 kann die
Beschwerdeführerin verschiedene Aufenthalte in der Schweiz belegen. Wie aus
Bestätigungen von Ärzten und Ämtern hervorgeht, war sie vom 17. bis
24.
Januar 2018 und vom 19. Februar bis am 14. März 2018 in der
Schweiz. Zudem bestätigte die Hochschule J, dass sie im Herbstsemester 2017 den
Kurs "..." geleitet hat. Die vierstündigen Blockveranstaltungen
fanden am 25. September 2017, 9. und 23. Oktober 2017,
20.
November 2017 sowie 4. und 18. Dezember 2017 statt. Aus der
Lektionenübersicht geht hervor, dass sie den Kurs nicht alleine, sondern mit
einem anderen Dozenten zusammen unterrichtete. Es wäre somit grundsätzlich
möglich, dass sich die Beschwerdeführerin am einen oder anderen Datum durch
ihrem Mitdozenten vertreten liess. Dass sie sich an allen Daten vertreten
liess, ist jedoch nicht anzunehmen, zumal die Hochschule J bestätigte, dass sie
den Kurs geleitet hatte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sie auch
zwischen September und Dezember 2017 mindestens einmal im Monat für ihre
Unterrichtstätigkeit in der Schweiz anwesend war. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, vermögen diese vorübergehenden Aufenthalte die Frist gemäss
Art. 61 Abs. 2 AIG jedoch nicht zu unterbrechen.
2.4.3
Gleichzeitig sprechen unter anderem gewisse dieser Aufenthalte aber gegen
den Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt
ins Ausland verlegt. So zeigt die Bestätigung der Hochschule J, dass die
Beschwerdeführerin in der strittigen Periode in der Schweiz einer – wenn auch
geringen – Teilzeiterwerbstätigkeit nachging. Hätte die Beschwerdeführerin
ihren Lebensmittelpunkt im Herbst 2017 in ihr Heimatland verlegt und die
Absicht gehabt, dort auch länger zu verbleiben, wäre zu erwarten gewesen, dass
sie ihre Dozententätigkeit abgegeben hätte. Auch dass sie im Januar 2018 in H
einen Zahnarzttermin wahrnahm und zum Kontrolluntersuch beim Frauenarzt war,
zeigt, dass sie ihre Beziehungen und Termine in der Schweiz aufrechterhielt,
was ebenfalls darauf hindeutet, dass ihr Aufenthalt in Trinidad und Tobago von
vornherein nur als vorübergehend geplant gewesen war. Dies wird auch durch den
Zweck des Aufenthalts – die Pflege des kranken Vaters – bekräftigt. Des
Weiteren ist sie seit mindestens Februar 2017 Eigentümerin einer
1,5-Zimmerwohnung am I-Weg 03 in H. Die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach diese Wohnung aufgrund ihrer Grösse als dauerhafter Wohnsitz für eine
Familie bestehend aus einer erwachsenen Person und vier Kindern nicht geeignet
sei, treffen zu. Gleichzeitig spricht jedoch die am 26. Juni 2018 erfolgte
Wohnungskontrolle eher dafür, dass die Beschwerdeführerin trotz des geringen
Platzes nach der Rückkehr aus dem Ausland zumindest vorübergehend mit ihren
Kindern in dieser Wohnung lebte. Zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe
ihren Lebensmittelpunkt nach Trinidad und Tobago verlegt, kommen das Migrationsamt
sowie die Vorinstanz, weil ihre Kinder sie begleiteten und zumindest eine
Tochter dort auch die Schule besuchte. Abgesehen davon, dass sich die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern zwischen Herbst 2017 und Frühling
2018.
mehrheitlich in Trinidad und Tobago aufhielt, weist das Migrationsamt
jedoch auf keine weiteren Indizien hin, welche für eine Verlegung des
Lebensmittelpunktes sprechen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den
Akten. Insbesondere finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
wäre, abgesehen von der Pflege ihres kranken Vaters weitere Aufgaben
wahrgenommen hätte oder aufgrund einer neuen Partnerschaft oder anderweitigen
sozialen Beziehungen in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre. Die
Beschwerdeführerin lebt seit 2004 ununterbrochen in der Schweiz. Abgesehen von
der Pflege ihres Vaters sind keine Gründe ersichtlich, die sie zum
Auslandaufenthalt bewogen hätten und eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes
begründen könnten.
2.4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Weiterführung ihrer
Dozententätigkeit, der regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz sowie des bloss
vorübergehenden Aufenthaltszwecks in Trinidad und Tobago verschiedene Anhaltspunkte
bestehen, die dagegensprechen, dass die Beschwerdeführerin ihren
Lebensmittelpunkt zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 in ihr Heimatland
verlegt hat. Damit hat das Migrationsamt den ihm obliegenden Beweis (vgl.
E. 2.2.4) nicht rechtsgenügend erbracht. Folglich ist die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit bis am
25.
Oktober 2021 nicht erloschen.
Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Rügen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör einzugehen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)
und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer
angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Migrationsamts vom 4. Juni 2018 und der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 9. September 2020 aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin
mit Gültigkeit bis am 25. Oktober 2021 nicht erloschen ist.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.
MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …