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Entscheid

VB.2020.00725

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00725

13. Januar 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22416)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00725

Urteil

der 2. Kammer

vom 13. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1973 geborene Staatsangehörige aus Trinidad und Tobago, reiste am

5. Januar 2004 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin. Die Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus-

und Weiterbildung wurde jährlich bis am 5. April 2009 verlängert. Am

25. September 2009 heiratete sie den 1956 geborenen belgischen

Staatsangehörigen C, der zu diesem Zeitpunkt über eine

Niederlassungsbewilligung verfügte. In der Folge wurde ihr gestützt auf die

Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib

bei ihrem Ehemann erteilt. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis am

25. Oktober 2021 verlängert.

B. 2010

kam die Tochter D und 2012 die Tochter E zur Welt. Am 9. April 2013 wurde A

gestützt auf ihre Ehe mit C die belgische Staatsangehörigkeit verliehen. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 wurde festgestellt,

dass der Ehemann C nicht der leibliche Vater der beiden Mädchen ist. Beim

leiblichen Vater der beiden Mädchen handelt es sich um einen Schweizer, mit dem

A während mehreren Jahren eine Affäre hatte. Aufgrund der schweizerischen

Staatsangehörigkeit des Vaters verfügen beide Mädchen über den Schweizer Pass.

Nachdem A die Ehefrau des leiblichen Vaters der Mädchen über die Affäre und die

beiden Kinder informierte, reichte der leibliche Vater mehrere Strafanzeigen

gegen A ein. Verfahren wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie

falscher Anschuldigung wurde nicht anhandgenommen. Ein Strafverfahren wegen Erpressung

wurde eingestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017

wurde A sodann vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen. Das

Obergericht bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 27. März 2019. Da

eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen und

zur Beweisergänzung an das Obergericht zurückgewiesen wurde, ist das

Strafverfahren wegen mehrfacher Nötigung derzeit noch pendent.

C. 2016

gebar A die Zwillingsmädchen F und G, deren leiblicher Vater C ist. Da C

zwischenzeitlich eingebürgert wurde, verfügen auch die beiden Zwillingsmädchen

über die Schweizer Staatsangehörigkeit. A und C leben seit dem

21. September 2016 getrennt, wobei die Zwillingsmädchen unter die Obhut

der Mutter gestellt wurden.

D. Als A

im Januar 2018 ihre Meldeadresse innerhalb von H ändern wollte, stellte sich

heraus, dass sich die älteren beiden Kinder seit August 2017 in Trinidad und

Tobago aufhalten. Daraufhin wurden die beiden Kinder rückwirkend per

31. August 2017 vom Register genommen. Im Auftrag des Personenmeldeamts

der Stadt H führte die Stadtpolizei H am 6. April 2018 eine

Wohnungskontrolle an der Wohnadresse von A am I-Weg 03 in H durch, wo sie nicht

angetroffen werden konnte. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 widerrief das Migrationsamt

ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung, es müsse aufgrund der

Abmeldung der beiden Töchter und der Wohnungskontrolle davon ausgegangen

werden, dass sich A seit dem 31. August 2017 vorwiegend im Ausland

aufgehalten habe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA spätestens am

28. Februar 2018 erloschen sei. Das am 2. Juli 2018 gestellte

Wiedererwägungsgesuch wies das Migrationsamt ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. September 2020

ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Ausreisefrist bis am 9. Dezember

2020.

III.

Am 15. Oktober 2020 erhob A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien

die Dispositiv-Ziffern I, II, III und IV des angefochtenen Entscheids

aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern I und II des

angefochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen sei. Zudem seien

die Dispositiv-Ziffern III und IV aufzuheben und der Beschwerdeführerin

für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des

Staats.

Die ihr mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2020

auferlegte Kaution leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Verfahren, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung eingeleitet wurden, grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen

materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

2.1

Streitig ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin aufgrund Landesabwesenheit gestützt auf Art. 61

Abs. 2 AIG erloschen ist. Eine allfällige Wiedererteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist mangels Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige

Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäischen Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2.2

Der Widerruf

bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht

geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der

Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen

staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr,

14.

Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3; BGr, 23. Oktober 2014,

2C_52/2014, E. 3.2).

2.2.3

Gemäss Art. 61

Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter

anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs

Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang mit

Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA (BGr,

14.

Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.4; BGr,

29.

November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2). Für ein Erlöschen

infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium

eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112

Ib 1 E. 2a). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit

noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,

2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

2.2.4

Nach der Rechtsprechung zu Art. 79

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) ist der Tatbestand von Art. 61 Abs. 2

AIG auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums

landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit

in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken

tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung

zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte

im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger

lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die Frage

nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369

E. 2c und d; BGr, 29. September 2018, 2C_318/2018, E. 5.2.2; BGr,

31.

Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3).

2.2.5

In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der

Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache

der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu

soweit nötig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche

ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die

("subjektive") Beweisführungslast, d. h.

die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt

grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings in

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a AIG und einer eigentlichen

Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese Pflichten

gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene

Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche

diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht,

d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu

beweisenden Tatsachen hinweisen, und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der

Parteien, sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene

Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Beweis ist

geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von

deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der

Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der

behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der

objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen

der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile

ableitet (vgl. zum Ganzen: BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018,

E. 2.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Bei

der vorliegend strittigen Tatsache – ob die Beschwerdeführerin zwischen Herbst

2017.

und Frühling 2018 ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat –,

handelt es sich um eine anspruchsausschliessende Tatsache, wofür die Behörde

die Beweislast trägt.

2.3

2.3.1

Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die zwei älteren,

schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin ab 31. August 2017 nicht

mehr in der Schweiz gelebt hätten. Im Rahmen der im Januar 2018 erfolgten

Ummeldung habe sich herausgestellt, dass sich die Töchter D und E seit August

2017.

in Trinidad und Tobago aufhalten würden, woraufhin man sie per

31.

August 2017 abgemeldet habe. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass

sie seit Sommer 2017 nicht mehr in H die Schulen besuchten. Am 28. Februar

2018.

hätte die Beschwerdeführerin mit den zwei älteren Mädchen am Schalter

vorgesprochen, worauf man die Kinder per 27. Februar 2018 wieder am

Register aufgenommen habe. Man gehe aber davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung der zwei älteren Mädchen durch

Einfliegen der Kinder erschlichen habe. Diese Angaben seien auch von der

Beiständin der Kinder bestätigt worden, gemäss welcher die Beschwerdeführerin

mit ihrer Tochter E am 14. März 2018 bei ihr gewesen sei und ausgesagt

habe, dass die Kinder zurzeit in Trinidad und Tobago lebten und sie mit ihnen

heute Abend wieder dorthin fliegen werde. Sie wolle mit ihren Kindern am I-Weg 03

in H leben. Im Moment habe sie aber noch familiäre Verpflichtungen, welche

ihren Aufenthalt in Trinidad und Tobago unabdingbar machten. Wann sie mit ihren

Kindern definitiv in die Schweiz zurückkommen werde, sei noch nicht bestimmt.

2.3.2

Gestützt auf die obigen Ausführungen erwog die Vorinstanz, es müsse davon

ausgegangen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Kinder

vom 31. August 2017 bis mindestens am 14. März 2018 in Trinidad und

Tobago lebten. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin der

Kinder selbst erklärt, noch nicht zu wissen, wann sie mit ihren Kindern

definitiv in die Schweiz zurückkehre, was ebenfalls gegen einen hiesigen

Lebensmittelpunkt spreche. Mit dem Rekurs habe die Beschwerdeführerin eine

Aufstellung verschiedener in der Schweiz wahrgenommener Termine eingereicht, um

zu belegen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht verlegt habe. Dabei handle

es sich um eine Arbeitsbestätigung der Hochschule J, aus welcher hervorgehe,

dass sie am 25. September 2017, 9. und 23. Oktober 2017,

20.

November 2017 sowie 4. und 18. Dezember 2017 als Lehrbeauftragte

tätig gewesen sei. Des Weiteren gehe aus der Bestätigung des Zahnarztes Dr.

med. dent. K (aus H) hervor, dass sie am 18. Januar 2018 einen

Zahnarzttermin wahrgenommen habe. Zudem habe sie gemäss Bestätigung des

Bevölkerungsamts der Stadt H am 24. Januar 2018 sowie am 20. und

28.

Februar 2018 persönlich beim Kreisbüro … und … vorgesprochen und

gemäss Betreibungsamt … am 19. Februar 2018 dort einen Kostenvorschuss

geleistet. Die übrigen für den Zeitraum von September 2017 bis Ende Februar

2018.

aufgelisteten Termine (Termine beim Anwalt, persönliche Treffen bei der Bank,

Gerichtsverhandlung in L etc.), seien unbelegt geblieben. Ohnehin vermöchten

auch diese einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht zu belegen. Es sei zwar

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach in die Schweiz reiste, um

hier ihre Lektionen zu halten, ihre Tochter E medizinisch behandeln zu lassen

und bei verschiedenen Ämtern vorzusprechen. Diese vorübergehenden Aufenthalte

würden jedoch die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrechen.

Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin trotz Vorhandensein einer Wohnung und

verschiedenen Aufenthalten während der fraglichen Zeit nicht nachzuweisen, dass

ihr Lebensmittelpunkt weiterhin hier gewesen sei, weshalb ihre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA spätestens am 28. Februar 2018 erloschen

sei.

2.4

2.4.1

Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren

Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, greift zu kurz. Dass sich die

Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018

mehrheitlich in Trinidad und Tobago aufhielt, um ihren dort lebenden kranken

Vater zu pflegen, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Ferner ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die beiden jüngeren

Zwillingsmädchen in der Schweiz nie abgemeldet waren. Den Akten kann sodann

entnommen werden, dass die Tochter E seit dem 25. Juni 2018 die Schule für

Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen in H besucht.

Sodann wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines gegen sie laufenden

Strafverfahrens am 26. Juni 2018 von der Polizei einvernommen. Bei der im

Anschluss durchgeführten Wohnungskontrolle kam der zuständige Polizist zum

Schluss, die Wohnung habe bewohnt ausgesehen und es sei gut möglich, dass die

Beschwerdeführerin zusammen mit einem oder mehreren Kindern dort wohnen würde.

Damit darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Ende

Juni 2018 wieder in der Schweiz lebt.

2.4.2

Für die Zeit zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 kann die

Beschwerdeführerin verschiedene Aufenthalte in der Schweiz belegen. Wie aus

Bestätigungen von Ärzten und Ämtern hervorgeht, war sie vom 17. bis

24.

Januar 2018 und vom 19. Februar bis am 14. März 2018 in der

Schweiz. Zudem bestätigte die Hochschule J, dass sie im Herbstsemester 2017 den

Kurs "..." geleitet hat. Die vierstündigen Blockveranstaltungen

fanden am 25. September 2017, 9. und 23. Oktober 2017,

20.

November 2017 sowie 4. und 18. Dezember 2017 statt. Aus der

Lektionenübersicht geht hervor, dass sie den Kurs nicht alleine, sondern mit

einem anderen Dozenten zusammen unterrichtete. Es wäre somit grundsätzlich

möglich, dass sich die Beschwerdeführerin am einen oder anderen Datum durch

ihrem Mitdozenten vertreten liess. Dass sie sich an allen Daten vertreten

liess, ist jedoch nicht anzunehmen, zumal die Hochschule J bestätigte, dass sie

den Kurs geleitet hatte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sie auch

zwischen September und Dezember 2017 mindestens einmal im Monat für ihre

Unterrichtstätigkeit in der Schweiz anwesend war. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, vermögen diese vorübergehenden Aufenthalte die Frist gemäss

Art. 61 Abs. 2 AIG jedoch nicht zu unterbrechen.

2.4.3

Gleichzeitig sprechen unter anderem gewisse dieser Aufenthalte aber gegen

den Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt

ins Ausland verlegt. So zeigt die Bestätigung der Hochschule J, dass die

Beschwerdeführerin in der strittigen Periode in der Schweiz einer – wenn auch

geringen – Teilzeiterwerbstätigkeit nachging. Hätte die Beschwerdeführerin

ihren Lebensmittelpunkt im Herbst 2017 in ihr Heimatland verlegt und die

Absicht gehabt, dort auch länger zu verbleiben, wäre zu erwarten gewesen, dass

sie ihre Dozententätigkeit abgegeben hätte. Auch dass sie im Januar 2018 in H

einen Zahnarzttermin wahrnahm und zum Kontrolluntersuch beim Frauenarzt war,

zeigt, dass sie ihre Beziehungen und Termine in der Schweiz aufrechterhielt,

was ebenfalls darauf hindeutet, dass ihr Aufenthalt in Trinidad und Tobago von

vornherein nur als vorübergehend geplant gewesen war. Dies wird auch durch den

Zweck des Aufenthalts – die Pflege des kranken Vaters – bekräftigt. Des

Weiteren ist sie seit mindestens Februar 2017 Eigentümerin einer

1,5-Zimmerwohnung am I-Weg 03 in H. Die Ausführungen der Vorinstanz,

wonach diese Wohnung aufgrund ihrer Grösse als dauerhafter Wohnsitz für eine

Familie bestehend aus einer erwachsenen Person und vier Kindern nicht geeignet

sei, treffen zu. Gleichzeitig spricht jedoch die am 26. Juni 2018 erfolgte

Wohnungskontrolle eher dafür, dass die Beschwerdeführerin trotz des geringen

Platzes nach der Rückkehr aus dem Ausland zumindest vorübergehend mit ihren

Kindern in dieser Wohnung lebte. Zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe

ihren Lebensmittelpunkt nach Trinidad und Tobago verlegt, kommen das Migrationsamt

sowie die Vorinstanz, weil ihre Kinder sie begleiteten und zumindest eine

Tochter dort auch die Schule besuchte. Abgesehen davon, dass sich die

Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern zwischen Herbst 2017 und Frühling

2018.

mehrheitlich in Trinidad und Tobago aufhielt, weist das Migrationsamt

jedoch auf keine weiteren Indizien hin, welche für eine Verlegung des

Lebensmittelpunktes sprechen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den

Akten. Insbesondere finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die

Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen

wäre, abgesehen von der Pflege ihres kranken Vaters weitere Aufgaben

wahrgenommen hätte oder aufgrund einer neuen Partnerschaft oder anderweitigen

sozialen Beziehungen in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre. Die

Beschwerdeführerin lebt seit 2004 ununterbrochen in der Schweiz. Abgesehen von

der Pflege ihres Vaters sind keine Gründe ersichtlich, die sie zum

Auslandaufenthalt bewogen hätten und eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes

begründen könnten.

2.4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Weiterführung ihrer

Dozententätigkeit, der regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz sowie des bloss

vorübergehenden Aufenthaltszwecks in Trinidad und Tobago verschiedene Anhaltspunkte

bestehen, die dagegensprechen, dass die Beschwerdeführerin ihren

Lebensmittelpunkt zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 in ihr Heimatland

verlegt hat. Damit hat das Migrationsamt den ihm obliegenden Beweis (vgl.

E. 2.2.4) nicht rechtsgenügend erbracht. Folglich ist die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit bis am

25.

Oktober 2021 nicht erloschen.

Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Rügen der

Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör einzugehen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)

und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer

angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen

werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Migrationsamts vom 4. Juni 2018 und der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 9. September 2020 aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin

mit Gültigkeit bis am 25. Oktober 2021 nicht erloschen ist.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.

MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …