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Entscheid

VB.2020.00727

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00727

18. März 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22584)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00727

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung für Rentnerin,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C ist eine 1949 geborene iranische Staatsangehörige und

lebt in Teheran. A (geb. 1972), ihre Tochter, lebt seit Längerem in der

Schweiz, war von 2003 bis 2010 mit B (geb. 1968) verheiratet und verfügt

über die schweizerische Staatsbürgerschaft. A und B leben nach wie vor mit

ihrer gemeinsamen Tochter E (geb. 2004) in häuslicher Gemeinschaft in F.

Im selben Haushalt lebt offenbar auch der Vater von A bzw. der ehemalige

Ehemann von C. Am 5. Juni 2019 ersuchte C das Migrationsamt des Kantons

Zürich um Bewilligung ihrer Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

als Rentnerin. Am 31. März 2020 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs

vom 4. Mai 2020 mit Entscheid vom 15. September 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B sowie C die Rekurskosten in der

Höhe von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A und B sowie C liessen am 15. Oktober 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 15. September 2020

aufzuheben; C sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und ihr sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit

Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2020 wurde C aufgefordert, eine Kaution

zu leisten, da sie ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Kaution wurde in der

Folge fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der

Beschwerde. A und B sowie C liessen sich mit Eingabe vom 18. November 2020

weiter vernehmen und reichten weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

2.1

Unrichtig

ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn über rechtserhebliche

Umstände keine Beweise erhoben oder diese unzutreffend gewürdigt wurden; ebenso

wenn die rechtliche Würdigung des angefochtenen Entscheids auf falschen,

aktenwidrigen Tatsachenannahmen beruht (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 39, auch zum Folgenden).

Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn von der

verfügenden Behörde nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und

berücksichtigt wurden. Der Rügegrund der fehlerhaften Feststellung des

Sachverhalts weist einen engen Bezug zur Untersuchungspflicht der Behörden nach

§ 7 Abs. 1 VRG auf, nach welchem die Rekursbehörden von Amtes wegen

die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen haben (Donatsch,

§ 20 N. 44).

2.2

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe lediglich den vom

Beschwerdegegner festgestellten Sachverhalt übernommen und die von ihnen

vorgebrachten und mit Beweismitteln unterlegten Sachverhaltselemente mit keinem

Wort erwähnt. Bei der Prüfung der persönlichen Beziehung der

Beschwerdeführerin 3 zur Schweiz habe die Vorinstanz zwar immer wieder

Sachverhaltselemente festgehalten, diese ergäben jedoch keinen

zusammenhängenden, rechtserheblichen Sachverhalt, sodass Lücken im Sachverhalt

entstünden. Zudem habe die Vorinstanz auf eine Prüfung der finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 verzichtet, obwohl Letztere ihre

finanziellen Verhältnisse umfassend erläutert habe.

Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz stellte in

ihrem Entscheid den Sachverhalt grundsätzlich umfassend und richtig dar und

berücksichtigte insbesondere die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben. Der Umstand, dass die Vorinstanz

im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung und in Anwendung des geltenden Rechts

zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin 3 verfüge nicht über besondere

Beziehungen zur Schweiz (im Sinn von Art. 28 lit. b AIG), stellt keinen

Fehler der Sachverhaltsermittlung, sondern allenfalls der Sachverhaltswürdigung

bzw. der Rechtsanwendung (vgl. E. 4) dar. Da die Voraussetzungen von

Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen (VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00296, E. 3.4.1), durfte die Vorinstanz sodann, nachdem sie das

Vorliegen von besonderen Beziehungen zur Schweiz verneint hatte, von einer

Prüfung der finanziellen Mittel absehen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin 3 macht zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines

besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch

habe (vgl. zu den Voraussetzungen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,

E. 4.3, VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit

Hinweisen). Auch sind keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen

Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.

3.2

Gemäss

Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften

Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat

festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen

Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre.

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(lit. b).

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im

Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr,

6.

Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011,

E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons

Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff.,

E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation

begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr,

11.

Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach

Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen

Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19.

März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist

eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10

ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl.

Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.3

Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss

Art. 96 zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574,

E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur

Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz

kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.4

Die Beschwerdeführerin 3

ist 71 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat festgelegte

Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters

weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht

bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin 3 besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügt.

3.5

3.5.1

Der Beschwerdegegner führte in seiner Verfügung vom 31. März 2020 aus,

die Beschwerdeführerin 3 habe sich seit 20 Jahren anlässlich mehrerer

dreimonatiger Besuchsaufenthalte in der Schweiz aufgehalten. Der Zweck dieser

Aufenthalte sei jedes Mal einzig der Besuch ihrer Tochter und von deren Familie

gewesen. Die Aufenthalte seien damit nicht aus Gründen der Verbundenheit mit

der Schweiz selbst erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin 3 eigene, von der

familiären Konstellation unabhängige Beziehungen aufgebaut habe, sei nicht

ersichtlich. Sie habe zwar im Rahmen ihrer Besuchsaufenthalte Bekanntschaften

gemacht, die sie pflege, darüber hinaus werde jedoch keine besondere Beziehung

zur Schweiz geltend gemacht. Somit liege keine besondere persönliche Beziehung

zur Schweiz vor.

Auch die Vorinstanz anerkannte, dass sich die

Beschwerdeführerin 3 seit beinahe 20 Jahren regelmässig als

Besucherin in der Schweiz aufhalte. Jedoch sei der Zweck dieser Aufenthalte

einzig und allein der Besuch der Tochter und von deren Familie. Eine

weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz sei nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin 3 habe denn auch jeweils normale mit einem

Ferienaufenthalt zusammenhängende Tätigkeiten und Aktivitäten ausgeführt, wobei

diese Tätigkeiten meist in einen familiären Kontext eingebunden gewesen seien.

Lediglich mit einer Person habe die Beschwerdeführerin 3 über ihren

Aufenthalt in der Schweiz hinaus Kontakt, wobei es sich dabei indes nicht um

einen eigentlichen Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung handle, vielmehr

sei davon auszugehen, dass diese Person aus dem gleichen Kulturkreis stammte

und sich mit der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Muttersprache unterhalte.

Dass eine Verständigung auf Deutsch mit der Beschwerdeführerin 3 ohne Weiteres

möglich wäre, sei jedenfalls nicht anzunehmen.

3.5.2

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin 3

habe in der Schweiz ihre zweite Heimat gefunden. Seit rund 20 Jahren reise

sie regelmässig in die Schweiz in die Ferien und besuche ihre Tochter und deren

Familie sowie ihre Freunde und Bekannten. Während dieser langen Zeit habe sie

in der Schweiz ihren eigenen Freundeskreis aufgebaut, immer wieder auf eigene

Faust zahlreiche Ausflüge unternommen, und sie interessiere sich für die

Traditionen und Gebräuche der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführerin 3 habe sich seit einiger Zeit immer mehr auch

gesellschaftlich in die Schweiz verlagert. Sie habe alle ihre Freunde und ihre

ganze Familie in der Schweiz und verfüge in Teheran lediglich über eine

pflegebedürftige Schwester. Heute würden sowohl ihre beste Freundin als auch

alle anderen Freunde und ihre Kernfamilie in der Schweiz leben. Zwar lebe die

Beschwerdeführerin während ihrer Ferienaufenthalte in der Schweiz mehrheitlich

bei ihrer Tochter, doch sei sie tagsüber oft selbständig unterwegs, besuche

ihre Freunde und mache unabhängig von ihrer Familie Ausflüge.

3.5.3

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2019

mindestens 29 Mal in der Schweiz weilte. Die Aufenthalte dauerten jeweils

zwischen wenigen Wochen bis zu drei Monaten. Im März 2020 hatte die Beschwerdeführerin

– eigenen Angaben zufolge – den nächsten Besuch in der Schweiz geplant, jedoch

sei dieser Besuch durch die Corona-Pandemie vereitelt worden.

Die Beschwerdeführenden reichten zusammen mit ihrem Gesuch

diverse Referenzschreiben ein, mit welchen verschiedene Personen ihre Beziehung

zur Beschwerdeführerin 3 schilderten. Das Ehepaar G bestätigte, dass sie

die Beschwerdeführerin seit ungefähr 20 Jahren kennen würden und in ihren

"engen Freundeskreis aufgenommen" hätten. Zudem kenne sich die

Beschwerdeführerin 3 mittelweile gut "in den Bräuchen und

Geschehnissen in der Schweiz" aus und schätze daher dieses Land sehr. H

bestätigte, die Beschwerdeführerin 3 seit 16 Jahren zu kennen, da Letztere

jedes Jahr in die Schweiz reise, um ihre Tochter und ihre Enkelin zu besuchen.

Auch I und J, die Eltern des Beschwerdeführers 2, gaben an, die

Beschwerdeführerin 3 seit 16 Jahren zu kennen und seither eng mit ihr

befreundet zu sein. Während der Aufenthalte der Beschwerdeführerin 3 in

der Schweiz unternähmen sie gemeinsam viele Ausflüge, oder die

Beschwerdeführerin 3 würde sie bei ihnen zu Hause besuchen. Mit K besucht

die Beschwerdeführerin 3, wenn sie in der Schweiz ist, offenbar

regelmässig den Markt in Zürich, wohin sie eigenständig anreist. K kennt die

Beschwerdeführerin 3 ebenfalls seit 20 Jahren und kocht viel mit ihr.

Auch L, die ganz in der Nähe der Beschwerdeführenden 1 und 2 lebt,

bestätigte, dass sie die Beschwerdeführerin 3 seit rund 15 Jahren

kenne. Die Beschwerdeführerin begleite sie oft, wenn sie mit ihrem Hund

spazieren gehe, und sie hätten schon oft das Dorffest zusammen besucht oder den

1.

August gefeiert. Sie würden sich auch über Kochrezepte aus der

schweizerischen bzw. der persischen Küche austauschen und diese gemeinsam

kochen.

3.5.4

Der Beschwerdeführerin 3 ist zugutezuhalten, dass sie sich im Jahr

2000.

und seit 2002 jedes Jahr für mehrere Wochen bzw. Monate in der Schweiz

aufgehalten hat. Der Zweck ihrer Aufenthalte bestand jedoch vorwiegend darin,

ihre Tochter und ihre Enkelin sowie deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Zwar

hat sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz auch Kontakte zu anderen

Personen geknüpft und gibt an, diese seit 20 Jahren auch über ihre

Aufenthalte in der Schweiz hinweg zu pflegen. Es ist aber fraglich, wie

intensiv diese Kontakte tatsächlich sind. Diesbezüglich fehlt es an vertieften

und konkreten Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche nötig wären, um

direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung belegen zu können. So ist denn

auch bereits unklar, wie sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz

verständigt, da sie offenbar nur sehr wenig oder kein Deutsch spricht. Es ist

ihr denn auch entgegenzuhalten, dass sie sich während ihren Aufenthalten in der

Schweiz wohl nie um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hatte, um sich in

der Schweiz besser integrieren zu können. Zumindest sind solche Bemühungen

nicht aktenkundig. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder wenigstens

steuerpflichtig war, was ebenfalls ein Umstand darstellt, welcher besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz mitbegründen kann (vgl. VGr,

18.

Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2). Mithin erweist sich der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 3

verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, zumindest

nicht als rechtsverletzend.

3.6

Da die

Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, bräuchte

die Frage, ob die Beschwerdeführerin 3 über die notwendigen finanziellen

Mittel verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit

halber kann dennoch Folgendes festgehalten werden: Die finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 sind auf den ersten Blick nicht

vollends klar. Insbesondere erscheint es fraglich, ob die Einkünfte und das

Vermögen der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der gegen den Iran bestehenden

internationalen Sanktionen und der damit einhergehenden Einschränkung des

Zahlungsverkehrs im von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umfang in der

Schweiz verwertet werden könnten. Damit wäre die Angelegenheit zur vertieften

Abklärung der finanziellen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit

§ 14 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden (E. 3.1) –

ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden wollte, wäre die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

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