VB.2020.00727
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00727
18. März 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22584)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00727
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch MLaw D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung für Rentnerin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C ist eine 1949 geborene iranische Staatsangehörige und
lebt in Teheran. A (geb. 1972), ihre Tochter, lebt seit Längerem in der
Schweiz, war von 2003 bis 2010 mit B (geb. 1968) verheiratet und verfügt
über die schweizerische Staatsbürgerschaft. A und B leben nach wie vor mit
ihrer gemeinsamen Tochter E (geb. 2004) in häuslicher Gemeinschaft in F.
Im selben Haushalt lebt offenbar auch der Vater von A bzw. der ehemalige
Ehemann von C. Am 5. Juni 2019 ersuchte C das Migrationsamt des Kantons
Zürich um Bewilligung ihrer Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
als Rentnerin. Am 31. März 2020 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs
vom 4. Mai 2020 mit Entscheid vom 15. September 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B sowie C die Rekurskosten in der
Höhe von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B sowie C liessen am 15. Oktober 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 15. September 2020
aufzuheben; C sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und ihr sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit
Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2020 wurde C aufgefordert, eine Kaution
zu leisten, da sie ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Kaution wurde in der
Folge fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der
Beschwerde. A und B sowie C liessen sich mit Eingabe vom 18. November 2020
weiter vernehmen und reichten weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
2.1
Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn über rechtserhebliche
Umstände keine Beweise erhoben oder diese unzutreffend gewürdigt wurden; ebenso
wenn die rechtliche Würdigung des angefochtenen Entscheids auf falschen,
aktenwidrigen Tatsachenannahmen beruht (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 39, auch zum Folgenden).
Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn von der
verfügenden Behörde nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und
berücksichtigt wurden. Der Rügegrund der fehlerhaften Feststellung des
Sachverhalts weist einen engen Bezug zur Untersuchungspflicht der Behörden nach
§ 7 Abs. 1 VRG auf, nach welchem die Rekursbehörden von Amtes wegen
die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen haben (Donatsch,
§ 20 N. 44).
2.2
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe lediglich den vom
Beschwerdegegner festgestellten Sachverhalt übernommen und die von ihnen
vorgebrachten und mit Beweismitteln unterlegten Sachverhaltselemente mit keinem
Wort erwähnt. Bei der Prüfung der persönlichen Beziehung der
Beschwerdeführerin 3 zur Schweiz habe die Vorinstanz zwar immer wieder
Sachverhaltselemente festgehalten, diese ergäben jedoch keinen
zusammenhängenden, rechtserheblichen Sachverhalt, sodass Lücken im Sachverhalt
entstünden. Zudem habe die Vorinstanz auf eine Prüfung der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 verzichtet, obwohl Letztere ihre
finanziellen Verhältnisse umfassend erläutert habe.
Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz stellte in
ihrem Entscheid den Sachverhalt grundsätzlich umfassend und richtig dar und
berücksichtigte insbesondere die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben. Der Umstand, dass die Vorinstanz
im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung und in Anwendung des geltenden Rechts
zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin 3 verfüge nicht über besondere
Beziehungen zur Schweiz (im Sinn von Art. 28 lit. b AIG), stellt keinen
Fehler der Sachverhaltsermittlung, sondern allenfalls der Sachverhaltswürdigung
bzw. der Rechtsanwendung (vgl. E. 4) dar. Da die Voraussetzungen von
Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen (VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00296, E. 3.4.1), durfte die Vorinstanz sodann, nachdem sie das
Vorliegen von besonderen Beziehungen zur Schweiz verneint hatte, von einer
Prüfung der finanziellen Mittel absehen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin 3 macht zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines
besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch
habe (vgl. zu den Voraussetzungen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,
E. 4.3, VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit
Hinweisen). Auch sind keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen
Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.
3.2
Gemäss
Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften
Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen
Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre.
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(lit. b).
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im
Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr,
6.
Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011,
E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff.,
E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation
begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr,
11.
Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach
Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen
Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19.
März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist
eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10
ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl.
Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.3
Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss
Art. 96 zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574,
E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur
Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz
kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
3.4
Die Beschwerdeführerin 3
ist 71 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat festgelegte
Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters
weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht
bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin 3 besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügt.
3.5
3.5.1
Der Beschwerdegegner führte in seiner Verfügung vom 31. März 2020 aus,
die Beschwerdeführerin 3 habe sich seit 20 Jahren anlässlich mehrerer
dreimonatiger Besuchsaufenthalte in der Schweiz aufgehalten. Der Zweck dieser
Aufenthalte sei jedes Mal einzig der Besuch ihrer Tochter und von deren Familie
gewesen. Die Aufenthalte seien damit nicht aus Gründen der Verbundenheit mit
der Schweiz selbst erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin 3 eigene, von der
familiären Konstellation unabhängige Beziehungen aufgebaut habe, sei nicht
ersichtlich. Sie habe zwar im Rahmen ihrer Besuchsaufenthalte Bekanntschaften
gemacht, die sie pflege, darüber hinaus werde jedoch keine besondere Beziehung
zur Schweiz geltend gemacht. Somit liege keine besondere persönliche Beziehung
zur Schweiz vor.
Auch die Vorinstanz anerkannte, dass sich die
Beschwerdeführerin 3 seit beinahe 20 Jahren regelmässig als
Besucherin in der Schweiz aufhalte. Jedoch sei der Zweck dieser Aufenthalte
einzig und allein der Besuch der Tochter und von deren Familie. Eine
weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz sei nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin 3 habe denn auch jeweils normale mit einem
Ferienaufenthalt zusammenhängende Tätigkeiten und Aktivitäten ausgeführt, wobei
diese Tätigkeiten meist in einen familiären Kontext eingebunden gewesen seien.
Lediglich mit einer Person habe die Beschwerdeführerin 3 über ihren
Aufenthalt in der Schweiz hinaus Kontakt, wobei es sich dabei indes nicht um
einen eigentlichen Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung handle, vielmehr
sei davon auszugehen, dass diese Person aus dem gleichen Kulturkreis stammte
und sich mit der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Muttersprache unterhalte.
Dass eine Verständigung auf Deutsch mit der Beschwerdeführerin 3 ohne Weiteres
möglich wäre, sei jedenfalls nicht anzunehmen.
3.5.2
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin 3
habe in der Schweiz ihre zweite Heimat gefunden. Seit rund 20 Jahren reise
sie regelmässig in die Schweiz in die Ferien und besuche ihre Tochter und deren
Familie sowie ihre Freunde und Bekannten. Während dieser langen Zeit habe sie
in der Schweiz ihren eigenen Freundeskreis aufgebaut, immer wieder auf eigene
Faust zahlreiche Ausflüge unternommen, und sie interessiere sich für die
Traditionen und Gebräuche der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführerin 3 habe sich seit einiger Zeit immer mehr auch
gesellschaftlich in die Schweiz verlagert. Sie habe alle ihre Freunde und ihre
ganze Familie in der Schweiz und verfüge in Teheran lediglich über eine
pflegebedürftige Schwester. Heute würden sowohl ihre beste Freundin als auch
alle anderen Freunde und ihre Kernfamilie in der Schweiz leben. Zwar lebe die
Beschwerdeführerin während ihrer Ferienaufenthalte in der Schweiz mehrheitlich
bei ihrer Tochter, doch sei sie tagsüber oft selbständig unterwegs, besuche
ihre Freunde und mache unabhängig von ihrer Familie Ausflüge.
3.5.3
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2019
mindestens 29 Mal in der Schweiz weilte. Die Aufenthalte dauerten jeweils
zwischen wenigen Wochen bis zu drei Monaten. Im März 2020 hatte die Beschwerdeführerin
– eigenen Angaben zufolge – den nächsten Besuch in der Schweiz geplant, jedoch
sei dieser Besuch durch die Corona-Pandemie vereitelt worden.
Die Beschwerdeführenden reichten zusammen mit ihrem Gesuch
diverse Referenzschreiben ein, mit welchen verschiedene Personen ihre Beziehung
zur Beschwerdeführerin 3 schilderten. Das Ehepaar G bestätigte, dass sie
die Beschwerdeführerin seit ungefähr 20 Jahren kennen würden und in ihren
"engen Freundeskreis aufgenommen" hätten. Zudem kenne sich die
Beschwerdeführerin 3 mittelweile gut "in den Bräuchen und
Geschehnissen in der Schweiz" aus und schätze daher dieses Land sehr. H
bestätigte, die Beschwerdeführerin 3 seit 16 Jahren zu kennen, da Letztere
jedes Jahr in die Schweiz reise, um ihre Tochter und ihre Enkelin zu besuchen.
Auch I und J, die Eltern des Beschwerdeführers 2, gaben an, die
Beschwerdeführerin 3 seit 16 Jahren zu kennen und seither eng mit ihr
befreundet zu sein. Während der Aufenthalte der Beschwerdeführerin 3 in
der Schweiz unternähmen sie gemeinsam viele Ausflüge, oder die
Beschwerdeführerin 3 würde sie bei ihnen zu Hause besuchen. Mit K besucht
die Beschwerdeführerin 3, wenn sie in der Schweiz ist, offenbar
regelmässig den Markt in Zürich, wohin sie eigenständig anreist. K kennt die
Beschwerdeführerin 3 ebenfalls seit 20 Jahren und kocht viel mit ihr.
Auch L, die ganz in der Nähe der Beschwerdeführenden 1 und 2 lebt,
bestätigte, dass sie die Beschwerdeführerin 3 seit rund 15 Jahren
kenne. Die Beschwerdeführerin begleite sie oft, wenn sie mit ihrem Hund
spazieren gehe, und sie hätten schon oft das Dorffest zusammen besucht oder den
1.
August gefeiert. Sie würden sich auch über Kochrezepte aus der
schweizerischen bzw. der persischen Küche austauschen und diese gemeinsam
kochen.
3.5.4
Der Beschwerdeführerin 3 ist zugutezuhalten, dass sie sich im Jahr
2000.
und seit 2002 jedes Jahr für mehrere Wochen bzw. Monate in der Schweiz
aufgehalten hat. Der Zweck ihrer Aufenthalte bestand jedoch vorwiegend darin,
ihre Tochter und ihre Enkelin sowie deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Zwar
hat sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz auch Kontakte zu anderen
Personen geknüpft und gibt an, diese seit 20 Jahren auch über ihre
Aufenthalte in der Schweiz hinweg zu pflegen. Es ist aber fraglich, wie
intensiv diese Kontakte tatsächlich sind. Diesbezüglich fehlt es an vertieften
und konkreten Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche nötig wären, um
direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung belegen zu können. So ist denn
auch bereits unklar, wie sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz
verständigt, da sie offenbar nur sehr wenig oder kein Deutsch spricht. Es ist
ihr denn auch entgegenzuhalten, dass sie sich während ihren Aufenthalten in der
Schweiz wohl nie um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hatte, um sich in
der Schweiz besser integrieren zu können. Zumindest sind solche Bemühungen
nicht aktenkundig. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder wenigstens
steuerpflichtig war, was ebenfalls ein Umstand darstellt, welcher besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz mitbegründen kann (vgl. VGr,
18.
Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2). Mithin erweist sich der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 3
verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, zumindest
nicht als rechtsverletzend.
3.6
Da die
Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, bräuchte
die Frage, ob die Beschwerdeführerin 3 über die notwendigen finanziellen
Mittel verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit
halber kann dennoch Folgendes festgehalten werden: Die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 sind auf den ersten Blick nicht
vollends klar. Insbesondere erscheint es fraglich, ob die Einkünfte und das
Vermögen der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der gegen den Iran bestehenden
internationalen Sanktionen und der damit einhergehenden Einschränkung des
Zahlungsverkehrs im von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umfang in der
Schweiz verwertet werden könnten. Damit wäre die Angelegenheit zur vertieften
Abklärung der finanziellen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit
§ 14 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden (E. 3.1) –
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden wollte, wäre die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …