Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00728

17. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23533)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00728

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Verein X,

2. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL),

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, Präsidentin des Vereins X, gelangte am 11. Juni

2019 per E-Mail an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und

ersuchte um Einsicht in die Baubewilligung für den Bau eines Wohngebäudes auf

dem unmittelbar an den Zürichsee grenzenden Grundstück Kat.-Nr. 01, Y,

sowie die zum betreffenden Grundstück gehörenden Landanlagekonzessionen, die

nicht bereits im Staatsarchiv abgelegt seien. Das AWEL setzte der

Grundeigentümerin der Liegenschaft, A, am 5. Juli 2019 Frist, um zur

beantragten, ihre Person betreffenden Informationsbekanntgabe Stellung zu

nehmen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 beantragte A, C keine Einsicht in

die ihr Grundstück betreffenden Bewilligungen zu gewähren. C hielt am

Einsichtsgesuch namens des Vereins X mit E-Mail vom 18. Juli 2019 fest.

Mit Verfügung vom 15. August 2019 hiess das AWEL das Gesuch gut und

ordnete an, dass die das Grundstück Kat.-Nr. 01 in Y betreffende

Bewilligung der Baudirektion, die baurechtliche Bewilligung der Gemeinde sowie

alle noch nicht im Staatsarchiv abgelegten Landanlagekonzessionen zur

Einsichtnahme aufgelegt würden, wobei die Namen von Drittpersonen und Angaben,

welche auf deren persönliche und finanzielle Lebensverhältnisse schliessen

liessen, anonymisiert würden, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe.

Die Kosten auferlegte das AWEL dem Verein X.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung des AWEL liess A am 11. September

2019.

bei der Baudirektion Rekurs erheben und beantragen, die Einsicht in die

Bewilligungen vollständig zu verweigern oder eventualiter auf die

Landanlagekonzessionen zu beschränken. Die Baudirektion wies den Rekurs am 23. September

2020.

ab, wobei sie in Präzisierung der angefochtenen Verfügung auflistete, in

welche Dokumente Einsicht gewährt werde, und die Anonymisierung der darin

enthaltenen Namen von Drittpersonen (inklusive Eigentümerschaft) anordnete. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der

Baudirektion und die Abweisung des verfahrensauslösenden Einsichtsgesuchs.

Eventualiter sei die Einsichtnahme auf die Landanlagekonzessionen zu

beschränken, subeventualiter sei die Sache zur Wahrung des funktionalen

Instanzenzugs und des rechtlichen Gehörs an das AWEL zurückzuweisen. Zudem

ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung. C nahm am 5. November

2020.

namens des Vereins X zur Beschwerde Stellung und beantragte deren

Abweisung. Ebenfalls am 5. November 2020 stellte die Baudirektion den

nämlichen Antrag. Das AWEL reichte am 9. November 2020 eine

Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und ihm eine Parteientschädigung

zuzusprechen. A replizierte am 23. November 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid

zuständig.

2.

2.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gibt

jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00746, E. 2; vgl. ferner Giovanni Biaggini in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3 f.). Das Recht auf Zugang zu

amtlichen Dokumenten wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) konkretisiert. Mit diesem Gesetz

führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen

Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des

Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005 S. 1283 ff.

[Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem

damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die

bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 15. April

2019, 1C_452/2018, E. 4.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der

Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen

Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung

für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen

Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen

Behörden (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1; siehe auch

BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.3).

2.2

Jede

Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen

Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht

grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 20. September 2021,

VB.2021.00416, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGr, 17. November 2016,

1C_33/2016, E. 5.3; Jaag/Rüssli, a. a. O.,

Rz. 1009 ff.; Bruno Baeriswyl in: Derselbe/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar

zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc.

2012.

[Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12, 24). Das öffentliche Organ

verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von

Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche

Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2.3

Die

Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff.

IDG, und zwar auch dann, wenn die Informationsbekanntgabe Personendaten

betrifft; §§ 16 ff. IDG beziehen sich lediglich auf die weiteren

Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe, die nicht im Rahmen eines

Informationszugangsgesuchs nach § 20 IDG oder der Informationstätigkeit

von Amtes wegen nach § 14 IDG erfolgen (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026,

E. 2.2 mit Hinweis auf VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 4.2.2).

3.

Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Information

und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) behandelt das

öffentliche Organ, an das sich ein Gesuch um Informationszugang richtet, dieses

selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist. Betrifft

das Gesuch offensichtlich die Information eines anderen Organs, wird es diesem

zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte

Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst

erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV).

Gemäss dieser Zuständigkeitsordnung soll grundsätzlich diejenige Stelle für die

Prüfung eines Gesuchs verantwortlich sein, die selbst

"Informationsherrin" ist. Die dem IDG unterstellten öffentlichen

Organe sollen selbständig, d. h.

jedes für sich, die Informationen, die sich bei ihm befinden, verwalten und so

bearbeiten, dass sie rasch, umfassend und sachlich informieren können (VGr, 17. Juni 2021,

VB.2021.00135, E. 3.2; 18. März 2021, VB.2020.00746, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen). Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer Organe,

sprechen sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab (§ 9 Abs. 3 IDV). Eine Mehrzahl von Empfängern bzw. Adressaten an sich vermag

die Quali­fikation als Hauptadressatin im Sinn von § 9 Abs. 2 IDV

nicht auszuschliessen (VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00112, E. 2.3.2).

Die kommunalen Bewilligungen zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin wurden von

der Gemeinde Y der Baudirektion eröffnet, welche deshalb als eine Hauptadressatin

im Sinn von § 9 Abs. 2 IDV gilt und für den Entscheid über den

Informationszugang zuständig war. Angesichts des aktenkundigen

Einverständnisses der Gemeinde Y, dass die Baudirektion über die Herausgabe der

kommunalen Baubewilligungsdokumente entscheide, wäre die entsprechende

Zuständigkeit auch Folge des nach § 9 Abs. 3 IDV vorzunehmenden

behördlichen Austausches. Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich

angeblich fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde zielen vor diesem

Hintergrund ins Leere.

4.

4.1

Wer Zugang

zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen will, stellt ein

schriftliches Gesuch (§ 24 Abs. 1 IDG). Besondere Auskünfte zur

Tätigkeit öffentlicher Organe erfordern nach § 8 IDV ein schriftliches

Gesuch beim zuständigen Organ (Abs. 1), das möglichst genaue Angaben über

den Gegenstand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das Datum

ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft enthält (Abs. 2). Kann das

öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen, welche

Information verlangt wird, kann es von der Gesuchstellerin oder dem

Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen, bei deren Ausbleiben das Gesuch als

zurückgezogen gilt (§ 8 Abs. 3 und 4). Das Gesuch um

Informationszugang kann auch per E-Mail gestellt werden, dessen von der

Beschwerdeführerin verlangte handschriftliche Unterzeichnung ist nicht

vorgeschrieben (Weisung des Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl

2005, S. 1283 ff., S. 1318; Begründung des Regierungsrats zur

IDV, Beschluss des Regierungsrates vom 28. Mai 2008, ABl 2008, S. 916 ff.,

928; Urs Thönen, Praxiskommentar IDG, § 24 N. 3).

4.2

Nicht

nachvollziehbar ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, es sei unklar,

wer das Gesuch um Informationszugang gestellt habe. Die Präsidentin des

Beschwerdegegners 1 bat ausdrücklich für den Verein um Informationszugang,

weshalb die umstrittene Verfügung korrekterweise den Verein als

Verfahrenspartei betrachtete. Im Übrigen wäre für die entscheidwesentliche

Interessenabwägung (unten E. 5.2) nicht von Belang, ob das Zugangsgesuch

von einer Privatperson oder einem Verein gestellt wurde, zumal die

Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass gegenüber den jeweiligen Personen

je eigene Gründe gegen den beantragten Zugang sprächen.

4.3

Gegenstand

des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45). Der private Beschwerdegegner hatte zunächst um Einsicht in die

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung sowie die Landanlagekonzessionen für das

Grundstück Kat.-Nr. 01 ersucht. Am 18. Juli 2019 verlangte er, in "alle

relevanten Unterlagen für das betreffende Grundstück" im Zusammenhang mit

dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin Einsicht zu erhalten. Zu den davon

erfassten Baubewilligungsunterlagen gehören auch die Baugesuchsunterlagen und

insbesondere die Pläne, welche integrierten Bestandteil des Dispositivs der

erteilten Baubewilligung bilden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 436).

Welche Unterlagen, in die der angefochtene Entscheid eine Einsichtnahme

gewähren will, nicht vom ursprünglichen Gesuch des privaten Beschwerdegegners

erfasst sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dem pauschalen

Vorwurf, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand in unzulässiger Weise

ausgedehnt und den angefochtenen Entscheid zu ihrem Nachteil abgeändert, kann

damit nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdegegner 2 das

Einsichtsgesuch bereits vollständig gutgeheissen hatte, stellt die konkrete

Auflistung aller Dokumente im angefochtenen Entscheid, in die eine

Einsichtnahme gewährt werden soll, keine reformatio in peius dar.

5.

5.1

Das

öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder

teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein

überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)

ist – anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint – keine Bestimmung

zu entnehmen, welche die Einsicht in rechtskräftige Baubewilligungen

ausschlösse. Die baurechtlichen Vorschriften, wonach Baugesuchsunterlagen

öffentlich aufzulegen sind und Dritte die Zustellung der baurechtlichen

Entscheide verlangen dürfen (§ 314 f. PBG), unterstellen diese

Unterlagen nach Rechtskraft der Baubewilligung nicht der Geheimhaltung.

Vielmehr besteht bei Dokumenten, die bereits einmal öffentlich zugänglich waren

und von jedermann eingesehen werden konnten, regelmässig gar kein

Geheimhaltungsinteresse (vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 2.2.1;

15.

September 2016, VB.2016.00201, E. 2.6). Bei vormals öffentlichen

Dokumenten kann privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen jedenfalls

nicht dieselbe Bedeutung zukommen wie bei bisher geheimen Dokumenten (BGr, 9. Februar

2017, 1C_509/2016, E. 3.8). Der von der Beschwerdeführerin angeführte

Zeitablauf allein lässt kein Geheimhaltungsinteresse entstehen. Die von der

Beschwerdeführerin gewünschte Geheimhaltung von Baugesuchsunterlagen nach

Rechtskraft der Bewilligung würde eine nachträgliche Kontrolle der

Behördenpraxis im Baurecht durch die Öffentlichkeit gänzlich verunmöglichen und

stünde damit in diametralem Widerspruch zum Zweck des IDG, solches zu

ermöglichen (§ 1 Abs. 2 lit. a IDG).

5.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) allgemein das Recht auf

eine Privat- und Geheimsphäre, wobei Abs. 2 im Besonderen das Recht auf

informationelle Selbstbestimmung schützt. Dieser Anspruch impliziert, dass jede

Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie

betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese

Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 144 II 91 E. 4.4). Da die in

den streitbetroffenen Dokumenten enthaltenen Angaben die Beschwerdeführerin

betreffen, stellt die Zugangsgewährung einen Eingriff in ihr Recht auf

informationelle Selbstbestimmung dar, der nach Art. 36

BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse

gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss. Die Öffentlichkeit der

Verwaltung stellt ein öffentliches Interesse dar, das den mit der

Informationsbekanntgabe verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung zu rechtfertigen vermag, und Art. 17 KV sowie die

entsprechenden Bestimmungen im IDG bilden dafür eine genügende gesetzliche

Grundlage (BGr, 21. Oktober 2020, 1C_80/2020, E. 4.2). Als

Dispositiv

entscheidend erweist sich demnach, welche Interessen im Rahmen der nach § 23 IDG vorgeschriebenen Interessenabwägung, nach der sich zugleich die

Verhältnismässigkeit des Eingriffs in Art. 13 BV richtet, überwiegen.

5.2.1

Dem Interesse des privaten Beschwerdegegners am beantragten

Informationszugang kommt mit Blick auf Sinn und Zweck des

Öffentlichkeitsgrundsatzes grosses Gewicht zu, will er doch die

Baubewilligungspraxis der Behörden bei an den Zürichsee angrenzenden Parzellen

exemplarisch überprüfen, im überkommunalen Vergleich über die Jahre hinweg

erfassen und beurteilen. Öffentliche Interessen im Sinn von § 23 Abs. 2 IDG, die dem beantragten Informationszugang entgegenstünden, sind weder

dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausschliesslich

auf private Interessen und bringt vor, dass aus den fraglichen Unterlagen

Rückschlüsse auf ihre persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse gezogen

werden könnten. Zudem befürchtet sie, dass der private Beschwerdegegner bzw.

dessen Präsidentin anhand ihres Grundstücks über die Medien die politische

Diskussion zum Seeuferweg aufgreifen und thematisieren wolle, und sieht eine "Missbrauchsgefahr":

An ihrem Grundstück könnten in den Medien die Bebauungsmöglichkeiten von

Seegrundstücken diskutiert und sie so als Privatperson "zum Spielball

einer politischen Debatte" werden.

5.2.2

Ein der Informationsbekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse liegt

insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre

Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG). Ein bloss abstraktes

Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen reicht

dabei nicht aus. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende

Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten,

jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar

oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel

vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip unterlaufen würde (VGr, 17. Juni 2021,

VB.2021.00135, E. 4.3; BGr, 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.3).

Der mit der Offenlegung der Baubewilligungsunterlagen verbundene Eingriff in

die Privatsphäre der Beschwerdeführerin wiegt nicht schwer, zumal daraus keine

weitreichenden Schlüsse über ihre persönlichen und finanziellen

Lebensverhältnisse gezogen werden können und die Baugesuchsunterlagen bereits

einmal öffentlich zugänglich waren (oben E. 5.1). Gemäss Art. 970 Abs. 2

Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist

jede Person ohne besonderes Interesse berechtigt, Auskunft über den Namen eines

Grundeigentümers zu erhalten; dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Y ist, ist demnach von Gesetzes wegen

öffentlich bekannt. Welchen Baubewilligungsunterlagen Informationen entnommen

werden könnten, deren Bekanntgabe überwiegende Geheimhaltungsinteressen der

Beschwerdeführerin entgegenstünden, legt sie nicht dar. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, lassen sich den Plänen keine besonders schützenswerten

Informationen, z. B.

über Sicherheitsanlagen, entnehmen.

5.2.3

Das Bundesgericht lässt aus der Möglichkeit, dass sich ein Unternehmen

durch einen Informationszugang einer kritischen oder negativen

Berichterstattung ausgesetzt sähe, kein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse

folgen (BGr, 21. Oktober 2020, 1C_80/2020, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 144 II 91 E. 4.8). Auch hinsichtlich der Bekanntgabe von Steuerfaktoren

von Privatpersonen erwog das Bundesgericht, der Umstand, dass sich die

Betreffenden bei einer Offenlegung dieser Daten einer kritischen oder gar

negativen Berichterstattung ausgesetzt sähen und ihre Angaben möglicherweise

für politische Zwecke genutzt würden, kein besonders schutzwürdiges

Geheimhaltungsinteresse zu begründen vermöge (BGr, 31. August 2017, 1C_447/2016,

E. 5.6.3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Schutz

vor kritischer Berichterstattung grundsätzlich kein von § 23 Abs. 1 und 3 IDG anerkanntes Interesse, weil dem Zweck des IDG zuwiderliefe, den

Informationszugang aufgrund der Erwartung kritischer Berichterstattung

einzuschränken (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.3).

Entsprechend kann im Wunsch der Beschwerdeführerin, dass die politische Debatte

zur Bebaubarkeit von Seegrundstücken nicht anhand ihres Grundstückes geführt

werde, kein überwiegendes privates Interesse erblickt werden, das die

beantragte Informationsbekanntgabe ausschlösse.

5.2.4

Der private Beschwerdegegner erklärte, sich nicht für das Privatleben und

den Lebensstil der Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich für die

Behördenpraxis zur Bewilligung von Bauten auf Seegrundstücken zu interessieren.

Für die von der Beschwerdeführerin geortete Missbrauchsgefahr sind keinerlei

Anhaltspunkte ersichtlich. Ohne entsprechende Hinweise können dem privaten

Beschwerdegegner und seiner Präsidentin, einer Politikerin, aber keine

missbräuchliche Verwendung der gewünschten Daten vorgeworfen werden (vgl. BGr, 31. August

2017, 1C_447/2016, E. 5.6.3). Es mangelt an jeglichen Hinweisen, dass der

private Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit und den

Medien namentlich nennen oder gar – wie von ihr befürchtet – anprangern wollte.

Dazu fehlte ihm auch jede Veranlassung, zumal sich seine politische Kritik an

der Bebaubarkeit und Bebauung von Seegrundstücken, welche die Realisierung

eines Seeuferwegs erschweren könnten, nicht gegen Private, sondern gegen die

Behörden und deren Praxis richtet.

5.2.5

Insgesamt bestehen keine überwiegenden privaten Interessen der

Beschwerdeführerin, welche eine Verweigerung der Informationsbekanntgabe zu

rechtfertigen vermöchten. Die vorinstanzlich angeordnete Anonymisierung aller

Namen von Drittpersonen vor Gewährung der Einsichtnahme trägt den betroffenen

privaten Interessen ausreichend Rechnung. Für die eventualiter beantragte

Beschränkung der Informationsbekanntgabe auf die Landanlagekonzessionen besteht

kein Anlass.

6.

6.1 Die

Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und

ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung

beantragt.

6.2 Gemeinwesen

steht eine Parteientschädigung nach ständiger Rechtsprechung nur in

Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Er­heben

und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben

gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich

übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens

ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung

aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3

mit Hinweisen). Ausserordentliche Umstände, welche die Zusprechung einer

Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen zu rechtfertigen vermöchten,

liegen nicht vor. Der Antrag des Beschwerdegegners 2 auf eine

Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 3'530.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …