VB.2020.00728
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00728
17. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23533)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00728
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Verein X,
2. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL),
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, Präsidentin des Vereins X, gelangte am 11. Juni
2019 per E-Mail an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und
ersuchte um Einsicht in die Baubewilligung für den Bau eines Wohngebäudes auf
dem unmittelbar an den Zürichsee grenzenden Grundstück Kat.-Nr. 01, Y,
sowie die zum betreffenden Grundstück gehörenden Landanlagekonzessionen, die
nicht bereits im Staatsarchiv abgelegt seien. Das AWEL setzte der
Grundeigentümerin der Liegenschaft, A, am 5. Juli 2019 Frist, um zur
beantragten, ihre Person betreffenden Informationsbekanntgabe Stellung zu
nehmen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 beantragte A, C keine Einsicht in
die ihr Grundstück betreffenden Bewilligungen zu gewähren. C hielt am
Einsichtsgesuch namens des Vereins X mit E-Mail vom 18. Juli 2019 fest.
Mit Verfügung vom 15. August 2019 hiess das AWEL das Gesuch gut und
ordnete an, dass die das Grundstück Kat.-Nr. 01 in Y betreffende
Bewilligung der Baudirektion, die baurechtliche Bewilligung der Gemeinde sowie
alle noch nicht im Staatsarchiv abgelegten Landanlagekonzessionen zur
Einsichtnahme aufgelegt würden, wobei die Namen von Drittpersonen und Angaben,
welche auf deren persönliche und finanzielle Lebensverhältnisse schliessen
liessen, anonymisiert würden, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe.
Die Kosten auferlegte das AWEL dem Verein X.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung des AWEL liess A am 11. September
2019.
bei der Baudirektion Rekurs erheben und beantragen, die Einsicht in die
Bewilligungen vollständig zu verweigern oder eventualiter auf die
Landanlagekonzessionen zu beschränken. Die Baudirektion wies den Rekurs am 23. September
2020.
ab, wobei sie in Präzisierung der angefochtenen Verfügung auflistete, in
welche Dokumente Einsicht gewährt werde, und die Anonymisierung der darin
enthaltenen Namen von Drittpersonen (inklusive Eigentümerschaft) anordnete. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der
Baudirektion und die Abweisung des verfahrensauslösenden Einsichtsgesuchs.
Eventualiter sei die Einsichtnahme auf die Landanlagekonzessionen zu
beschränken, subeventualiter sei die Sache zur Wahrung des funktionalen
Instanzenzugs und des rechtlichen Gehörs an das AWEL zurückzuweisen. Zudem
ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung. C nahm am 5. November
2020.
namens des Vereins X zur Beschwerde Stellung und beantragte deren
Abweisung. Ebenfalls am 5. November 2020 stellte die Baudirektion den
nämlichen Antrag. Das AWEL reichte am 9. November 2020 eine
Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und ihm eine Parteientschädigung
zuzusprechen. A replizierte am 23. November 2020.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid
zuständig.
2.
2.1
Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gibt
jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00746, E. 2; vgl. ferner Giovanni Biaggini in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3 f.). Das Recht auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) konkretisiert. Mit diesem Gesetz
führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen
Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des
Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005 S. 1283 ff.
[Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem
damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die
bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 15. April
2019, 1C_452/2018, E. 4.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der
Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen
Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung
für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen
Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen
Behörden (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1; siehe auch
BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.3).
2.2
Jede
Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen
Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht
grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 20. September 2021,
VB.2021.00416, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGr, 17. November 2016,
1C_33/2016, E. 5.3; Jaag/Rüssli, a. a. O.,
Rz. 1009 ff.; Bruno Baeriswyl in: Derselbe/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc.
2012.
[Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12, 24). Das öffentliche Organ
verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2.3
Die
Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff.
IDG, und zwar auch dann, wenn die Informationsbekanntgabe Personendaten
betrifft; §§ 16 ff. IDG beziehen sich lediglich auf die weiteren
Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe, die nicht im Rahmen eines
Informationszugangsgesuchs nach § 20 IDG oder der Informationstätigkeit
von Amtes wegen nach § 14 IDG erfolgen (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026,
E. 2.2 mit Hinweis auf VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 4.2.2).
3.
Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Information
und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) behandelt das
öffentliche Organ, an das sich ein Gesuch um Informationszugang richtet, dieses
selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist. Betrifft
das Gesuch offensichtlich die Information eines anderen Organs, wird es diesem
zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte
Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst
erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV).
Gemäss dieser Zuständigkeitsordnung soll grundsätzlich diejenige Stelle für die
Prüfung eines Gesuchs verantwortlich sein, die selbst
"Informationsherrin" ist. Die dem IDG unterstellten öffentlichen
Organe sollen selbständig, d. h.
jedes für sich, die Informationen, die sich bei ihm befinden, verwalten und so
bearbeiten, dass sie rasch, umfassend und sachlich informieren können (VGr, 17. Juni 2021,
VB.2021.00135, E. 3.2; 18. März 2021, VB.2020.00746, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer Organe,
sprechen sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab (§ 9 Abs. 3 IDV). Eine Mehrzahl von Empfängern bzw. Adressaten an sich vermag
die Qualifikation als Hauptadressatin im Sinn von § 9 Abs. 2 IDV
nicht auszuschliessen (VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00112, E. 2.3.2).
Die kommunalen Bewilligungen zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin wurden von
der Gemeinde Y der Baudirektion eröffnet, welche deshalb als eine Hauptadressatin
im Sinn von § 9 Abs. 2 IDV gilt und für den Entscheid über den
Informationszugang zuständig war. Angesichts des aktenkundigen
Einverständnisses der Gemeinde Y, dass die Baudirektion über die Herausgabe der
kommunalen Baubewilligungsdokumente entscheide, wäre die entsprechende
Zuständigkeit auch Folge des nach § 9 Abs. 3 IDV vorzunehmenden
behördlichen Austausches. Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
angeblich fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde zielen vor diesem
Hintergrund ins Leere.
4.
4.1
Wer Zugang
zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen will, stellt ein
schriftliches Gesuch (§ 24 Abs. 1 IDG). Besondere Auskünfte zur
Tätigkeit öffentlicher Organe erfordern nach § 8 IDV ein schriftliches
Gesuch beim zuständigen Organ (Abs. 1), das möglichst genaue Angaben über
den Gegenstand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das Datum
ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft enthält (Abs. 2). Kann das
öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen, welche
Information verlangt wird, kann es von der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen, bei deren Ausbleiben das Gesuch als
zurückgezogen gilt (§ 8 Abs. 3 und 4). Das Gesuch um
Informationszugang kann auch per E-Mail gestellt werden, dessen von der
Beschwerdeführerin verlangte handschriftliche Unterzeichnung ist nicht
vorgeschrieben (Weisung des Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl
2005, S. 1283 ff., S. 1318; Begründung des Regierungsrats zur
IDV, Beschluss des Regierungsrates vom 28. Mai 2008, ABl 2008, S. 916 ff.,
928; Urs Thönen, Praxiskommentar IDG, § 24 N. 3).
4.2
Nicht
nachvollziehbar ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, es sei unklar,
wer das Gesuch um Informationszugang gestellt habe. Die Präsidentin des
Beschwerdegegners 1 bat ausdrücklich für den Verein um Informationszugang,
weshalb die umstrittene Verfügung korrekterweise den Verein als
Verfahrenspartei betrachtete. Im Übrigen wäre für die entscheidwesentliche
Interessenabwägung (unten E. 5.2) nicht von Belang, ob das Zugangsgesuch
von einer Privatperson oder einem Verein gestellt wurde, zumal die
Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass gegenüber den jeweiligen Personen
je eigene Gründe gegen den beantragten Zugang sprächen.
4.3
Gegenstand
des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45). Der private Beschwerdegegner hatte zunächst um Einsicht in die
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung sowie die Landanlagekonzessionen für das
Grundstück Kat.-Nr. 01 ersucht. Am 18. Juli 2019 verlangte er, in "alle
relevanten Unterlagen für das betreffende Grundstück" im Zusammenhang mit
dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin Einsicht zu erhalten. Zu den davon
erfassten Baubewilligungsunterlagen gehören auch die Baugesuchsunterlagen und
insbesondere die Pläne, welche integrierten Bestandteil des Dispositivs der
erteilten Baubewilligung bilden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 436).
Welche Unterlagen, in die der angefochtene Entscheid eine Einsichtnahme
gewähren will, nicht vom ursprünglichen Gesuch des privaten Beschwerdegegners
erfasst sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dem pauschalen
Vorwurf, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand in unzulässiger Weise
ausgedehnt und den angefochtenen Entscheid zu ihrem Nachteil abgeändert, kann
damit nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdegegner 2 das
Einsichtsgesuch bereits vollständig gutgeheissen hatte, stellt die konkrete
Auflistung aller Dokumente im angefochtenen Entscheid, in die eine
Einsichtnahme gewährt werden soll, keine reformatio in peius dar.
5.
5.1
Das
öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder
teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)
ist – anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint – keine Bestimmung
zu entnehmen, welche die Einsicht in rechtskräftige Baubewilligungen
ausschlösse. Die baurechtlichen Vorschriften, wonach Baugesuchsunterlagen
öffentlich aufzulegen sind und Dritte die Zustellung der baurechtlichen
Entscheide verlangen dürfen (§ 314 f. PBG), unterstellen diese
Unterlagen nach Rechtskraft der Baubewilligung nicht der Geheimhaltung.
Vielmehr besteht bei Dokumenten, die bereits einmal öffentlich zugänglich waren
und von jedermann eingesehen werden konnten, regelmässig gar kein
Geheimhaltungsinteresse (vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 2.2.1;
15.
September 2016, VB.2016.00201, E. 2.6). Bei vormals öffentlichen
Dokumenten kann privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen jedenfalls
nicht dieselbe Bedeutung zukommen wie bei bisher geheimen Dokumenten (BGr, 9. Februar
2017, 1C_509/2016, E. 3.8). Der von der Beschwerdeführerin angeführte
Zeitablauf allein lässt kein Geheimhaltungsinteresse entstehen. Die von der
Beschwerdeführerin gewünschte Geheimhaltung von Baugesuchsunterlagen nach
Rechtskraft der Bewilligung würde eine nachträgliche Kontrolle der
Behördenpraxis im Baurecht durch die Öffentlichkeit gänzlich verunmöglichen und
stünde damit in diametralem Widerspruch zum Zweck des IDG, solches zu
ermöglichen (§ 1 Abs. 2 lit. a IDG).
5.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) allgemein das Recht auf
eine Privat- und Geheimsphäre, wobei Abs. 2 im Besonderen das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung schützt. Dieser Anspruch impliziert, dass jede
Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie
betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese
Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 144 II 91 E. 4.4). Da die in
den streitbetroffenen Dokumenten enthaltenen Angaben die Beschwerdeführerin
betreffen, stellt die Zugangsgewährung einen Eingriff in ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung dar, der nach Art. 36
BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss. Die Öffentlichkeit der
Verwaltung stellt ein öffentliches Interesse dar, das den mit der
Informationsbekanntgabe verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung zu rechtfertigen vermag, und Art. 17 KV sowie die
entsprechenden Bestimmungen im IDG bilden dafür eine genügende gesetzliche
Grundlage (BGr, 21. Oktober 2020, 1C_80/2020, E. 4.2). Als
Dispositiv
entscheidend erweist sich demnach, welche Interessen im Rahmen der nach § 23 IDG vorgeschriebenen Interessenabwägung, nach der sich zugleich die
Verhältnismässigkeit des Eingriffs in Art. 13 BV richtet, überwiegen.
5.2.1
Dem Interesse des privaten Beschwerdegegners am beantragten
Informationszugang kommt mit Blick auf Sinn und Zweck des
Öffentlichkeitsgrundsatzes grosses Gewicht zu, will er doch die
Baubewilligungspraxis der Behörden bei an den Zürichsee angrenzenden Parzellen
exemplarisch überprüfen, im überkommunalen Vergleich über die Jahre hinweg
erfassen und beurteilen. Öffentliche Interessen im Sinn von § 23 Abs. 2 IDG, die dem beantragten Informationszugang entgegenstünden, sind weder
dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausschliesslich
auf private Interessen und bringt vor, dass aus den fraglichen Unterlagen
Rückschlüsse auf ihre persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse gezogen
werden könnten. Zudem befürchtet sie, dass der private Beschwerdegegner bzw.
dessen Präsidentin anhand ihres Grundstücks über die Medien die politische
Diskussion zum Seeuferweg aufgreifen und thematisieren wolle, und sieht eine "Missbrauchsgefahr":
An ihrem Grundstück könnten in den Medien die Bebauungsmöglichkeiten von
Seegrundstücken diskutiert und sie so als Privatperson "zum Spielball
einer politischen Debatte" werden.
5.2.2
Ein der Informationsbekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse liegt
insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre
Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG). Ein bloss abstraktes
Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen reicht
dabei nicht aus. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende
Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten,
jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar
oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel
vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip unterlaufen würde (VGr, 17. Juni 2021,
VB.2021.00135, E. 4.3; BGr, 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.3).
Der mit der Offenlegung der Baubewilligungsunterlagen verbundene Eingriff in
die Privatsphäre der Beschwerdeführerin wiegt nicht schwer, zumal daraus keine
weitreichenden Schlüsse über ihre persönlichen und finanziellen
Lebensverhältnisse gezogen werden können und die Baugesuchsunterlagen bereits
einmal öffentlich zugänglich waren (oben E. 5.1). Gemäss Art. 970 Abs. 2
Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist
jede Person ohne besonderes Interesse berechtigt, Auskunft über den Namen eines
Grundeigentümers zu erhalten; dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Y ist, ist demnach von Gesetzes wegen
öffentlich bekannt. Welchen Baubewilligungsunterlagen Informationen entnommen
werden könnten, deren Bekanntgabe überwiegende Geheimhaltungsinteressen der
Beschwerdeführerin entgegenstünden, legt sie nicht dar. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, lassen sich den Plänen keine besonders schützenswerten
Informationen, z. B.
über Sicherheitsanlagen, entnehmen.
5.2.3
Das Bundesgericht lässt aus der Möglichkeit, dass sich ein Unternehmen
durch einen Informationszugang einer kritischen oder negativen
Berichterstattung ausgesetzt sähe, kein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse
folgen (BGr, 21. Oktober 2020, 1C_80/2020, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 144 II 91 E. 4.8). Auch hinsichtlich der Bekanntgabe von Steuerfaktoren
von Privatpersonen erwog das Bundesgericht, der Umstand, dass sich die
Betreffenden bei einer Offenlegung dieser Daten einer kritischen oder gar
negativen Berichterstattung ausgesetzt sähen und ihre Angaben möglicherweise
für politische Zwecke genutzt würden, kein besonders schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse zu begründen vermöge (BGr, 31. August 2017, 1C_447/2016,
E. 5.6.3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Schutz
vor kritischer Berichterstattung grundsätzlich kein von § 23 Abs. 1 und 3 IDG anerkanntes Interesse, weil dem Zweck des IDG zuwiderliefe, den
Informationszugang aufgrund der Erwartung kritischer Berichterstattung
einzuschränken (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.3).
Entsprechend kann im Wunsch der Beschwerdeführerin, dass die politische Debatte
zur Bebaubarkeit von Seegrundstücken nicht anhand ihres Grundstückes geführt
werde, kein überwiegendes privates Interesse erblickt werden, das die
beantragte Informationsbekanntgabe ausschlösse.
5.2.4
Der private Beschwerdegegner erklärte, sich nicht für das Privatleben und
den Lebensstil der Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich für die
Behördenpraxis zur Bewilligung von Bauten auf Seegrundstücken zu interessieren.
Für die von der Beschwerdeführerin geortete Missbrauchsgefahr sind keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich. Ohne entsprechende Hinweise können dem privaten
Beschwerdegegner und seiner Präsidentin, einer Politikerin, aber keine
missbräuchliche Verwendung der gewünschten Daten vorgeworfen werden (vgl. BGr, 31. August
2017, 1C_447/2016, E. 5.6.3). Es mangelt an jeglichen Hinweisen, dass der
private Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit und den
Medien namentlich nennen oder gar – wie von ihr befürchtet – anprangern wollte.
Dazu fehlte ihm auch jede Veranlassung, zumal sich seine politische Kritik an
der Bebaubarkeit und Bebauung von Seegrundstücken, welche die Realisierung
eines Seeuferwegs erschweren könnten, nicht gegen Private, sondern gegen die
Behörden und deren Praxis richtet.
5.2.5
Insgesamt bestehen keine überwiegenden privaten Interessen der
Beschwerdeführerin, welche eine Verweigerung der Informationsbekanntgabe zu
rechtfertigen vermöchten. Die vorinstanzlich angeordnete Anonymisierung aller
Namen von Drittpersonen vor Gewährung der Einsichtnahme trägt den betroffenen
privaten Interessen ausreichend Rechnung. Für die eventualiter beantragte
Beschränkung der Informationsbekanntgabe auf die Landanlagekonzessionen besteht
kein Anlass.
6.
6.1 Die
Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und
ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung
beantragt.
6.2 Gemeinwesen
steht eine Parteientschädigung nach ständiger Rechtsprechung nur in
Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben
gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich
übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens
ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung
aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3
mit Hinweisen). Ausserordentliche Umstände, welche die Zusprechung einer
Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen zu rechtfertigen vermöchten,
liegen nicht vor. Der Antrag des Beschwerdegegners 2 auf eine
Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 3'530.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …