VB.2020.00730
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00730
14. Januar 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22430)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00730
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baukommission Russikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. April 2020 verweigerte die
Baukommission der Gemeinde Russikon der A AG die baurechtliche Bewilligung
für die bereits auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 aufgestellte Reklametafel
an der C-Strasse in D. Gleichzeitig ordnete sie die Entfernung der Reklametafel
bis zum 30. April 2020 an.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 15. April 2020 Rekurs
beim Baurekursgericht und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung für
die Baureklame 02 aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit
Entscheid vom 30. September 2020 ab und setzte die Frist zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf 14 Tage ab Rechtskraft
ihres Urteils an.
III.
Hierauf gelangte die A AG am 16. Oktober 2020 an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
Das Baurekursgericht beantragte am 10. November 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Tags darauf beantragte
auch die Baukommission Russikon die Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Am 13. November 2020 reichte die A AG
erneut ihre Beschwerdeschrift ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das strittige Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Russikon (BZO) in der Kernzone K1. Die
dreieckige und gegen Norden spitz zulaufende Bauparzelle stösst an die E- und
die C-Strasse an. Der streitbetroffene Werbeschriftzug in weisser Farbe lautet
"…", steht etwa in der Mitte der Bauparzelle und ist gegen Südwesten
ausgerichtet. Er ist rund 12 m lang und die einzelnen Buchstaben sind bis zu 1
m hoch, wobei diese auf einer Höhe von 0,7 m ab Boden montiert sind.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Verweigerung der Baubewilligung sei ohne
gesetzliche Grundlage erfolgt. Die von der Vorinstanz angeführten Bestimmungen
würden vorliegend keine Geltung entfalten, da man am Bauen sei. Sodann seien
auch auf Baukränen Schriftzüge montiert.
3.2
Nach Art. 22
Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten
und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Der
bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann
von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können
nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer
Bewilligung bedarf (BGr, 21. Juli 2011, 1C_157/2011, E. 3.1). Bauten
und Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer
angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und
geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei
es, dass sie den Raum äusserlich (auch in optischer Hinsicht) erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab
dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist dabei die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die
Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt
in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die
Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen
einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGr, 27. März 2017, 1C_424/2016,
E. 2.1.1). Die Bewilligungspflicht einer baulichen Massnahme ist im
baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren
überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde in der Tat ein
Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger
Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall jedoch ein
Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 3.3).
3.3
§ 309
Abs. 1 lit. m des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) sieht vor, dass für Reklameanlagen grundsätzlich eine baurechtliche
Bewilligung nötig ist. Massnahmen geringfügiger Bedeutung sind durch Verordnung
von der Bewilligungspflicht zu befreien (Abs. 3). Nach § 1 lit. c
der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bedürfen in
Bauzonen keiner baurechtlichen Bewilligung Baubaracken, Bauinstallationen und
Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der
Bauausführung. Der strittige Schriftzug nimmt jedoch vorliegend keinen Bezug
zum Bauprojekt auf der Bauparzelle. Dass man bei Eingabe des Schriftzugs im
Internet auf die Website der Beschwerdeführerin gelangt, auf welcher nach zwei
Klicks Angaben zum Bauprojekt zu finden seien, genügt für die Befreiung von der
Bewilligungspflicht nicht. Die Angaben zum Projekt müssen auf der Reklametafel
selbst ersichtlich sein, damit Interessierte direkt und ohne weitere Umschweife
Informationen über das Bauprojekt erhalten. Da der Schriftzug lediglich auf die
Website der Beschwerdeführerin verweist, ist § 1 lit. c BVV
vorliegend nicht einschlägig.
Weiter ist in der Bauzone keine baurechtliche Bewilligung
erforderlich für nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer
Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig
in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines
Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars (§ 1 lit. f BVV). Da sich das
strittige Grundstück in der Kernzone befindet, findet auch diese Bestimmung
keine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Der Schriftzug erweist sich
demgemäss als baubewilligungspflichtig, ist der Schriftzug doch eine Baute die
künstlich geschaffen und auf Dauer angelegt, in fester Beziehung zum Erdboden
steht und geeignet ist, den Raum äusserlich (in optischer Hinsicht) erheblich
zu verändern. Im Übrigen würde die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht auch
von der Pflicht entbinden, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten
(§ 2 Abs. 2 BVV).
3.4
3.4.1
Beim strittigen Schriftzug handelt es sich um ein selbständiges Gebilde,
welches losgelöst von der Baubewilligung vom 22. August 2018 betreffend
den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 03 und den Neubau zweier
Mehrfamilienhäuser sowie eines Doppeleinfamilienhauses samt Unterniveaugarage
zu beurteilen ist und wie gesehen selbst der Baubewilligungspflicht unterliegt.
Demgemäss ist es auch nicht von Relevanz, ob die Bauarbeiten betreffend die
Bewilligung vom 22. August 2018 bereits begonnen haben. Die Vorinstanz
durfte ohne Einschränkungen überprüfen, ob der Schriftzug den Voraussetzungen von
§ 238 PBG entspricht. Nicht mit dem vorliegenden fix auf dem Grundstück
installierten und damit baubewilligungspflichtigen Schriftzug sind Schriftzüge
zu vergleichen, welche auf Kränen zu finden sind, sind diese doch an einem
beweglichen Objekt festgemacht und haben grundsätzlich keine eigenständige
Bedeutung.
3.4.2
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält § 238 Abs. 1 PBG
die Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung. Diese
sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (VGr, 31. August 2017,
VB.2017.00236, E. 5.2). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die
erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung
(VGr, 23. April 2009, VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Dispositiv
Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es
ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute
oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen
Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Ob mit
einem Bauvorhaben eine befriedigende beziehungsweise gute Gesamtwirkung
erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1
mit weiteren Hinweisen).
3.4.3
Die Vorinstanz führte an, der Schriftzug stehe exponiert auf einer grünen
Wiese an prominenter Lage eingangs des ländlich und von Mehrzweckbauernhäusern
geprägten Ortsteils D. An dieser Stelle erscheine er isoliert,
überdimensioniert und weise keinerlei Bezug zur Umgebung auf. Kurzum sei der
Schriftzug an dieser Stelle völlig unpassend und führe zu einer ästhetischen
Beeinträchtigung des Ortseingangs. Die Beschwerdeführerin bringt nicht
substanziiert vor, weshalb diese Einschätzung der Vorinstanz rechtsverletzend
sein sollte, vielmehr ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Der Schriftzug
gliedert sich nicht in die Umgebung ein, vielmehr wirkt er fremd und störend,
weshalb ihm keine gute Einordnung zugesprochen werden kann. Im Weiteren wird
die von der Vorinstanz festgelegte Beseitigungsfrist von der Beschwerdeführerin
nicht gerügt und ist sie auch nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …