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Entscheid

VB.2020.00730

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00730

14. Januar 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22430)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00730

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A AG, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baukommission Russikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. April 2020 verweigerte die

Baukommission der Gemeinde Russikon der A AG die baurechtliche Bewilligung

für die bereits auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 aufgestellte Reklametafel

an der C-Strasse in D. Gleichzeitig ordnete sie die Entfernung der Reklametafel

bis zum 30. April 2020 an.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 15. April 2020 Rekurs

beim Baurekursgericht und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung für

die Baureklame 02 aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit

Entscheid vom 30. September 2020 ab und setzte die Frist zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf 14 Tage ab Rechtskraft

ihres Urteils an.

III.

Hierauf gelangte die A AG am 16. Oktober 2020 an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. November 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Tags darauf beantragte

auch die Baukommission Russikon die Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Am 13. November 2020 reichte die A AG

erneut ihre Beschwerdeschrift ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Das strittige Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Russikon (BZO) in der Kernzone K1. Die

dreieckige und gegen Norden spitz zulaufende Bauparzelle stösst an die E- und

die C-Strasse an. Der streitbetroffene Werbeschriftzug in weisser Farbe lautet

"…", steht etwa in der Mitte der Bauparzelle und ist gegen Südwesten

ausgerichtet. Er ist rund 12 m lang und die einzelnen Buchstaben sind bis zu 1

m hoch, wobei diese auf einer Höhe von 0,7 m ab Boden montiert sind.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Verweigerung der Baubewilligung sei ohne

gesetzliche Grundlage erfolgt. Die von der Vorinstanz angeführten Bestimmungen

würden vorliegend keine Geltung entfalten, da man am Bauen sei. Sodann seien

auch auf Baukränen Schriftzüge montiert.

3.2

Nach Art. 22

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten

und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Der

bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann

von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können

nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer

Bewilligung bedarf (BGr, 21. Juli 2011, 1C_157/2011, E. 3.1). Bauten

und Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer

angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und

geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei

es, dass sie den Raum äusserlich (auch in optischer Hinsicht) erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab

dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist dabei die Frage, ob mit der Realisierung

der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die

Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt

in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die

Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen

einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGr, 27. März 2017, 1C_424/2016,

E. 2.1.1). Die Bewilligungspflicht einer baulichen Massnahme ist im

baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren

überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde in der Tat ein

Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger

Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall jedoch ein

Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 3.3).

3.3

§ 309

Abs. 1 lit. m des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) sieht vor, dass für Reklameanlagen grundsätzlich eine baurechtliche

Bewilligung nötig ist. Massnahmen geringfügiger Bedeutung sind durch Verordnung

von der Bewilligungspflicht zu befreien (Abs. 3). Nach § 1 lit. c

der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bedürfen in

Bauzonen keiner baurechtlichen Bewilligung Baubaracken, Bauinstallationen und

Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der

Bauausführung. Der strittige Schriftzug nimmt jedoch vorliegend keinen Bezug

zum Bauprojekt auf der Bauparzelle. Dass man bei Eingabe des Schriftzugs im

Internet auf die Website der Beschwerdeführerin gelangt, auf welcher nach zwei

Klicks Angaben zum Bauprojekt zu finden seien, genügt für die Befreiung von der

Bewilligungspflicht nicht. Die Angaben zum Projekt müssen auf der Reklametafel

selbst ersichtlich sein, damit Interessierte direkt und ohne weitere Umschweife

Informationen über das Bauprojekt erhalten. Da der Schriftzug lediglich auf die

Website der Beschwerdeführerin verweist, ist § 1 lit. c BVV

vorliegend nicht einschlägig.

Weiter ist in der Bauzone keine baurechtliche Bewilligung

erforderlich für nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer

Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig

in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines

Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars (§ 1 lit. f BVV). Da sich das

strittige Grundstück in der Kernzone befindet, findet auch diese Bestimmung

keine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Der Schriftzug erweist sich

demgemäss als baubewilligungspflichtig, ist der Schriftzug doch eine Baute die

künstlich geschaffen und auf Dauer angelegt, in fester Beziehung zum Erdboden

steht und geeignet ist, den Raum äusserlich (in optischer Hinsicht) erheblich

zu verändern. Im Übrigen würde die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht auch

von der Pflicht entbinden, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten

(§ 2 Abs. 2 BVV).

3.4

3.4.1

Beim strittigen Schriftzug handelt es sich um ein selbständiges Gebilde,

welches losgelöst von der Baubewilligung vom 22. August 2018 betreffend

den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 03 und den Neubau zweier

Mehrfamilienhäuser sowie eines Doppeleinfamilienhauses samt Unterniveaugarage

zu beurteilen ist und wie gesehen selbst der Baubewilligungspflicht unterliegt.

Demgemäss ist es auch nicht von Relevanz, ob die Bauarbeiten betreffend die

Bewilligung vom 22. August 2018 bereits begonnen haben. Die Vorinstanz

durfte ohne Einschränkungen überprüfen, ob der Schriftzug den Voraussetzungen von

§ 238 PBG entspricht. Nicht mit dem vorliegenden fix auf dem Grundstück

installierten und damit baubewilligungspflichtigen Schriftzug sind Schriftzüge

zu vergleichen, welche auf Kränen zu finden sind, sind diese doch an einem

beweglichen Objekt festgemacht und haben grundsätzlich keine eigenständige

Bedeutung.

3.4.2

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält § 238 Abs. 1 PBG

die Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung. Diese

sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (VGr, 31. August 2017,

VB.2017.00236, E. 5.2). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die

erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung

(VGr, 23. April 2009, VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv

Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es

ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute

oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen

Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Ob mit

einem Bauvorhaben eine befriedigende beziehungsweise gute Gesamtwirkung

erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1

mit weiteren Hinweisen).

3.4.3

Die Vorinstanz führte an, der Schriftzug stehe exponiert auf einer grünen

Wiese an prominenter Lage eingangs des ländlich und von Mehrzweckbauernhäusern

geprägten Ortsteils D. An dieser Stelle erscheine er isoliert,

überdimensioniert und weise keinerlei Bezug zur Umgebung auf. Kurzum sei der

Schriftzug an dieser Stelle völlig unpassend und führe zu einer ästhetischen

Beeinträchtigung des Ortseingangs. Die Beschwerdeführerin bringt nicht

substanziiert vor, weshalb diese Einschätzung der Vorinstanz rechtsverletzend

sein sollte, vielmehr ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Der Schriftzug

gliedert sich nicht in die Umgebung ein, vielmehr wirkt er fremd und störend,

weshalb ihm keine gute Einordnung zugesprochen werden kann. Im Weiteren wird

die von der Vorinstanz festgelegte Beseitigungsfrist von der Beschwerdeführerin

nicht gerügt und ist sie auch nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …