VB.2020.00732
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00732
24. Februar 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22529)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00732
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1975 geborene vietnamesische Staatsangehörige A
reiste am 21. März 1999 in die Schweiz ein, wo sie am 15. Juni 1999
den aus ihrem Heimatland bzw. China stammenden Schweizer Staatsangehörigen C
heiratete und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann
erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei heute volljährige Söhne (geboren 2000
und 2001) hervor, welche ab dem Jahr 2003 fremdplatziert waren und Schweizer
Bürger sind. Nach längerer Trennung liess sich A am 24. Januar 2006 von
ihrem Schweizer Ehemann scheiden.
A wurde zwischen August 2009 und Ende November 2020
ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt, nachdem sie bereits früher
Unterstützungsleistungen bezogen hatte. Der Sozialhilfebezug summierte sich
bislang (exklusive der Kosten für die Fremdplatzierung der Kinder) auf rund Fr. 400'000.-.
Überdies ist sie gemäss dem Betreibungsregisterauszug ihrer Wohnsitzgemeinde
vom 14. November 2019 verschuldet und hat neun Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 35'610.05 gegen sich erwirkt.
Am 26. August 2008 und am 4. Dezember 2018 wurde
A wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.
Darüberhinaus wurde ihr am 14. August 2009 im Sinn einer formlosen
Ermahnung die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht
gestellt, sollte sie inskünftig ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln
bestreiten können. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung von A
widerrief das Migrationsamt am 18. März 2020 deren Aufenthaltsbewilligung,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Juni 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. September 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 8. Dezember 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben, es sei auf den Bewilligungswiderruf zu verzichten
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
an das Migrationsamt zurückzuweisen und subeventualiter sei dieses anzuweisen,
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme zu
beantragen. Weiter wurde eine Parteientschädigung verlangt bzw. eventualiter um
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Zudem wies A auf
ihre Hochzeitspläne mit dem 23 Jahre älteren Schweizer Bürger D hin und stellte
Dispositiv
in Aussicht, mit diesem demnächst zusammenzuziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen
Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten
Vernehmlassung. Zugleich wurde A unter Hinweis auf ihre diesbezügliche
Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände
zeitnah mitzuteilen und allfällige Unterstützungszahlungen durch ihren
Verlobten zu dokumentieren.
Innert erstreckter Frist gab die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 29. Januar 2021 und Beilage entsprechender Dokumente bekannt,
am 26. November 2020 mit ihrem Verlobten D zusammengezogen zu sein und
sich per 1. Dezember 2020 durch dessen Unterstützungsleistungen, der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übernahme der Krankenkassenprämien
durch ihren älteren Sohn von der Sozialhilfe gelöst zu haben. Ihr derzeit noch
verheirateter Verlobter habe zur Ermöglichung einer baldigen Hochzeit
inzwischen eine Scheidungsklage anhängig gemacht.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen
Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.
Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene
Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
2.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig
erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die
bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;
BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von
untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst
unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allfällige Kosten für
Kindesschutzmassnahmen (z. B.
Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen
Verschuldens und der Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu
betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen
dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5; VGr, 18. September
2019, VB.2019.00293, E. 2.2).
2.3 Bei der
Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen.
Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer
regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden
kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration
trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein
unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche
Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder
lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das Recht auf
Familienleben kann sich wiederum berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre
Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder,
Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Bei Konkubinatspaaren müssen konkrete Hinweise
für eine unmittelbar bevorstehende Heirat bestehen oder die Beziehung muss
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei
namentlich auf die Natur und Länge der Beziehung und des Zusammenlebens in
einem gemeinsamen Haushalt, dem Interesse und der Bindung der Partner
aneinander oder wechselseitige Unterstützungsleistungen abzustellen ist (vgl.
BGr, 24. Juli 2015, 2C_208/2015, E. 1.2).
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige)
Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die
Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2
EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit
eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2;
BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).
2.4 Ist die
Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen
respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn
von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit
einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere
weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.
Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese
verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im
Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.;
Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96
N. 19 ff.).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise nur kurzfristig einer
Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und musste ab Januar 2001
fast ununterbrochen mit insgesamt rund Fr. 400'000.- von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Darin nicht enthalten sind die Kosten für die jahrelange
Fremdplatzierung ihrer Kinder und weitere Kindesschutzmassnahmen, welche
grundsätzlich nicht zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen
dazugezählt werden und praxisgemäss bei der Abwägung des persönlichen Verschuldens
und den Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten sind.
Diese summierten sich bereits im Herbst 2010 auf fast eine Million Franken.
3.1.2
Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind auch unter
Ausblendung der Fremdplatzierungskosten derart erheblich, dass sogar der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der
Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr,
18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.1; VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin vermochte während ihrer jahrzehntelangen Landesanwesenheit
nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Auch ihre jüngst und unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens
erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nicht nachhaltig:
3.2.1
Die Beschwerdeführerin bezieht gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste
ihrer Wohngemeinde seit dem 1. Dezember 2020 keine wirtschaftliche
Sozialhilfe mehr und finanziert ihren Lebensunterhalt seither durch eine neu
angetretene Aushilfstätigkeit als Serviceangestellte im Stundenlohn und
Unterstützungsleistungen ihres älteren Sohnes und ihres Verlobten.
3.2.2
Ihr monatlicher Nettolohn betrug gemäss der eingereichten Lohnabrechnung
bzw. Gutschriftanzeige in den ersten beiden Monaten ihrer Anstellung lediglich Fr. 722.25
bzw. Fr. 785.60, was kaum ihren Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS),
sicherlich aber nicht ihr gesamtes soziales Existenzminimum deckt. Die
Beschwerdeführerin verfügt damit weiterhin über keine existenzsichernden
Einkünfte. Überdies erscheint selbst ihr geringes derzeitiges Arbeitspensum
mangels vertraglich zugesicherter Mindestbeschäftigung keineswegs gesichert.
3.2.3
Ebenso wenig erscheint eine dauerhafte Unterstützung durch ihre Kinder oder
ihren Verlobten sichergestellt: Bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Januar
2020 zweifelte die Beschwerdeführerin an der Unterstützungsfähigkeit ihrer
beiden Kinder und liess allfällige Unterstützungsleistungen ihres Verlobten
völlig unerwähnt, obwohl sie mit diesem zum Befragungszeitpunkt gemäss
Beschwerdeschrift bereits seit über einem Jahr liiert war. Ihre Kinder haben
gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift ihre Ausbildung bis heute noch nicht
abgeschlossen. Es erscheint damit zweifelhaft, ob ihre Kinder und ihr Verlobter
dauerhaft fähig und gewillt sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Entsprechende Unterstützungszahlungen erfolgen derzeit auf rein freiwilliger
Basis: Die Kinder leben nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen,
als dass sie im Rahmen ihrer Verwandtenunterstützungspflicht zur Alimentierung
ihrer Mutter verpflichtet werden könnten. Der derzeit noch mit einer anderen
Person verheiratete Verlobte verfügt ebenfalls nur über beschränkte finanzielle
Mittel und ist zumindest bis zu einer allfälligen Heirat nicht verpflichtet,
die Beschwerdeführerin zu unterstützen.
3.2.4
Von einer günstigen Prognose und einer dauerhaften Loslösung von der
Sozialhilfe kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr ist von einem baldigen
Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und liegt überdies der
Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin nur mit Blick auf ihre drohende
Wegweisung auf einen weiteren Sozialhilfebezug verzichtet.
3.3 Der bisherige
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin lässt sich weder mit (früheren)
Betreuungspflichten gegenüber ihren inzwischen volljährigen Kindern noch mit
ihrer gesundheitlichen und persönlichen Situation oder ihren mangelhaften
Deutschkenntnissen entschuldigen:
3.3.1
Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte
Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu
entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb
und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art. 58a
Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b
und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom
24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1;
VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3).
Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache
trotz jahrzehntelangem Aufenthalt gemäss ihren eigenen Angaben bei ihrer
polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2020 nur gebrochen ("kann mich
auf Deutsch nur ein wenig Verständigen"), weshalb damals ein Übersetzer
beigezogen werden musste. Ihre unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und
die daraus resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt sind ihr ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen
Aufenthaltsdauer üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt
werden können.
3.3.2
Weiter kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern
(SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet
werden, sobald die Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter
entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2,
mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni
2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3).
Der Beschwerdeführerin wäre
deshalb eine frühzeitige Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten
gewesen, zumal ihre beiden inzwischen volljährigen Kinder ab 2003
fremdplatziert waren. Durch allfällige Betreuungspflichten entschuldbar sind
damit höchstens ihre Sozialhilfebezüge in den ersten Jahren ihres Aufenthalts.
Auch dies gereicht ihr zum Vorwurf.
3.3.3
Soweit sie vor Verwaltungsgericht vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt
geworden und von ihrem früheren Schweizer Ehemann abhängig gewesen zu sein,
vermag dies höchstens ihre Untätigkeit kurz nach der Trennung der Eheleute
erklären. Selbst wenn es gemäss einem Polizeirapport vom 1. März 2017 in
den nachfolgenden Jahren noch zu vereinzelten Belästigungen und Bedrohungen
seitens des Ex-Ehemannes gekommen sein sollte, ist nicht substanziiert
dargelegt, inwiefern diese die Beschwerdeführerin selbst Jahre nach ihrer
Trennung in massgeblicher Weise an der Aufnahme eines existenzsichernden
Erwerbs gehindert haben könnten.
3.3.4
Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind in der Regel durch entsprechende
medizinische Unterlagen und Krankschreibungen zu dokumentieren. Bei langfristig
die Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Leiden können darüber
hinaus die Einleitung und Durchführung eines IV-Verfahrens oder zumindest
entsprechende Abklärungen erwartet werden (vgl. VGr, 18. September 2019,
VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2).
Ist eine sozialversicherungsrechtliche Invalidität verneint worden, indiziert
dies eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und lässt sich ein Sozialhilfebezug
in aller Regel höchstens kurzzeitig und vorübergehend durch gesundheitliche
Einschränkungen entschuldigen (VGr, 1. Juli 2020, VB. 2019.00497/506, E. 5.3.3
[bestätigt durch BGr, 10. November 2020, 2C_664/2020]). Der durch die
IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtungen und deren eigenen Einschätzung
kommt dabei gegenüber den Berichten von behandelnden Ärzten eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2; BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,
E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Die Beschwerdeführerin leidet eigenen Angaben zufolge seit
ihrer Einreise bzw. der Geburt ihres zweiten Kindes an psychischen und
somatischen Beschwerden, weshalb sie sich wiederholt in stationäre und
ambulante Behandlung begab und ihr von behandelnden Ärzten wiederholt eine
eingeschränkte oder ganz entfallende Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Am 14. November
2019 wurde ihr von ihrem Psychiater Dr. med. E eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine
Somatisierungsstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil,
histrionisch) bzw. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert,
weshalb sie nach dessen Einschätzung voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig
sein soll. Sodann befand sie sich gemäss einem Bericht der psychiatrischen Klinik F
vom 5. Oktober 2020 im April 2020 kurzfristig in stationärer und
anschliessend ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei sich der Bericht
nicht ausdrücklich zur derzeitigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
äusserte und lediglich festhielt, dass diese gewillt sei, "eine kleine
Tätigkeit aufzunehmen".
Gutachterlich wurde ihr jedoch am 5. Oktober 2010 in
einem von ihr initiierten IV-Verfahren eine volle Arbeitsfähigkeit im
angestammten Arbeitsbereich als Serviceangestellte attestiert und eine Aggravation
ihrer gesundheitlichen Leiden unterstellt. Der Gutachter ging von einer
allenfalls leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden, nicht
chronifizierten depessiven Störung aus, ohne langfristige Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Sodann fand er deutliche Hinweise auf
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen
sowie allenfalls auch dis- bzw. antisozialen Anteilen. Die gutachterlichen
Feststellungen wurden durch eigene psychiatrische Untersuchungen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 24. Oktober 2011 und dem
hierzu erstellten Untersuchungsbericht vom 26. Oktober 2011 bestätigt.
Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und die eigene RAD-Untersuchung
wies die IV-Stelle der SVA G am 30. November 2011 das Rentengesuch
der Beschwerdeführerin ab und stellte in Übereinstimmung mit dem Gutachter
fest, dass keine anerkannten Diagnosen mit Auswirkungen auf ihre Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestünden bzw. ihre Arbeitsunfähigkeit überwiegend durch
sozialversicherungsfremde psychosoziale Faktoren verursacht werde. Ein weiteres
IV-Gesuch wies die IV-Stelle am 30. September 2019 ab, da es von einer
unveränderten bzw. sogar verbesserten gesundheitlichen Situation ausging. Sodann
hat die Beschwerdeführerin am per 1. Dezember 2020 in geringfügigem
Ausmass wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Die gutachterlich
festgestellten Aggravationstendenzen, die psychiatrische Untersuchung des RAD,
die wiederholte Abweisung von IV-Gesuchen und die jüngst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsentzugs aufgenommene Erwerbstätigkeit lassen darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführerin bislang höchstens vorübergehend und in
geringfügigem Ausmass an der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
gehindert wurde. Hieran vermögen auch die von ihr eingereichten Arztberichte
nichts zu ändern, da diese allesamt von behandelnden Ärzten bzw. Institutionen
stammen und sich – soweit sie sich überhaupt ausdrücklich zur langfristigen
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern – im Widerspruch
zu den verlässlicheren Feststellungen in den sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren stehen. Insbesondere erscheinen die gutachterliche Einschätzung vom 5. Oktober
2010 und der RAD-Bericht vom 26. Oktober 2011 weiterhin hinreichend
aktuell, nachdem die IV-Stelle in ihrem Entscheid vom 30. September 2019
mangels relevanter Diagnoseänderung auf eine erneute gutachterliche Abklärung
verzichtet hatte und auch in der Beschwerdeschrift selbst darauf verwiesen
wird, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bereits in den
ersten Jahren ihrer Trennung von ihrem damaligen Schweizer Ehemann akzentuiert
haben sollen. Sodann besteht keine Veranlassung, der in der Beschwerdeschrift geäusserten
inhaltlichen Kritik an der damaligen Begutachtung zu folgen, nachdem die
Beschwerdeführerin bereits im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern, die gutachterlichen
Schlussfolgerungen durch den RAD-Bericht bestätigt werden und selbst ihr
behandelnder Psychiater in seinem Bericht vom 14. November 2019 ein
erneutes IV-Gesuch als aussichtslos bezeichnet hatte. Die Beurteilung ihres
behandelnden Psychiaters vom 14. November 2019 stellt sodann keine
unabhängige Beurteilung dar und steht im Widerspruch zu den gutachterlichen
bzw. sozialversicherungsrechtlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Überdies hat die Beschwerdeführerin mit ihrer jüngst
angetretenen Arbeitsstelle selbst den Tatbeweis ihrer grundsätzlichen
Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erbracht, weshalb die Einschätzung einer
dauerhaften und vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch ihren Psychiater nicht
überzeugt. Hinzu kommt, dass sowohl der Bericht ihres Psychiaters vom 14. November
2019 als auch derjenige der psychiatrischen Klinik F vom 5. Oktober
2020 in engem Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren stehen und
im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung der Beschwerdeführerin erstellt
wurden, was deren Aussagekraft weiter schwächt. Sie enthalten überdies
teilweise fachfremde, über die medizinische Beurteilung hinausgehende
Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin oder
sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerdeführerin durfte somit
spätestens nach der rechtskräftigen Verweigerung ihres ersten IV-Gesuchs nicht
mehr darauf vertrauen, generell von der Suche und Aufnahme eines
existenzsichernden Erwerbs befreit zu sein. Von einer schwerwiegenden
Erkrankung oder gar Behinderung der Beschwerdeführerin ist nicht auszugehen,
weshalb auf ihre diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen
von kurzzeitigen und vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen – z. B. während ihrer
postpartalen Depression nach der Geburt des zweiten Kindes – erfolgte der
Sozialhilfebezug damit zumindest in den letzten Jahren überwiegend schuldhaft.
3.3.5
Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint
deshalb überwiegend verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten, Bildungsdefiziten etc. erklärbar.
Hieran vermag ferner auch die gegenteilige Einschätzung
ihrer Sozialarbeiterin vom 11. November 2019 nichts zu ändern, basiert
diese doch einerseits auf der widerlegten Annahme einer fortbestehenden
(krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit und ist die fürsorgerechtliche
Einschätzung für die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung andererseits ohnehin
nicht bindend (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 4.2.3).
Angesichts des sehr hohen, langandauernden und schuldhaften Sozialhilfebezugs
kann sodann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin überdies auch noch ihre
Überschuldung und die diversen ungetilgten Schuldscheine vorzuwerfen sind,
welche sie auf eine inzwischen überwundene Spielsucht zurückführt.
Ergänzend ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können und
hinsichtlich der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit sowie Vermittelbarkeit der
Beschwerdeführerin durch deren jüngst erfolgte Arbeitsaufnahme weiter betätigt
werden (vgl. § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
3.4
3.4.1
Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die
privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer
familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht
auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist sie auf ihre
Beziehung zu ihrem Schweizer Verlobten, mit welchem sie während des hängigen
Beschwerdeverfahrens zusammengezogen ist. Bis auf ihre entschuldbare berufliche
Integration weise sie keine Integrationsdefizite auf. Sodann sei ihr eine
Rückkehr nach Vietnam nicht zuzumuten, da sie dort über kein soziales Netz mehr
verfüge, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Eine
Reintegration in Vietnam sei überdies auch krankheitsbedingt ausgeschlossen, da
eine zureichende medizinische Behandlung in ihrer Heimat nicht gewährleistet,
jedenfalls aber nicht finanzierbar sei.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin verbrachte insgesamt fast 22 Jahre ihres Lebens in
der Schweiz. Aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit von weit über zehn Jahren
ist im Lichte der dargelegten Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass sich
ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur
Beendigung ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn ihre Integration
trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder sie
Widerrufsgründe gesetzt hat.
3.4.3
Die Integration der Beschwerdeführerin ist jedoch trotz ihres langen Aufenthalts
nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgeblieben und grundrechtlich geschützte
Beziehungen sind nicht ersichtlich:
- Wie bereits dargelegt wurde, spricht die Beschwerdeführerin trotz
jahrzehntelangem Aufenthalt lediglich gebrochen Deutsch und war sie bei ihrer
polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2020 auf einen Übersetzer
angewiesen.
- Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen
überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf
die vietnamesische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten mit weitaus
besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783,
E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin unterhält auch eigenen Angaben zufolge
keinen breiten Freundes- und Bekanntenkreis.
- Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten hat noch
nicht die Qualität eines gefestigten, eheähnlichen Konkubinats, da das Paar
eigenen Angaben zufolge erst rund 2½ Jahre liiert ist, ein Heiratsschluss
aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens des Verlobten nicht unmittelbar
bevorsteht, das Paar erst vor wenigen Monaten zusammengezogen ist und der
Verlobte die Beschwerdeführerin zuvor in finanzieller Hinsicht kaum unterstützt
hatte.
- Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge inzwischen
eine gute Beziehung zu ihren volljährigen Kindern unterhält, ist ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich, zumal die
Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials in der Lage wäre,
ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Sodann konnte sie bei ihrer
polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2020 weder die Geburtstage ihrer
Söhne noch deren Wohnorte bezeichnen, was nicht auf eine besonders innige
Beziehung schliessen lässt. Die Beziehung zu ihrem heutigen Verlobten liess sie
bei der genannten Befragung völlig unerwähnt, was ebenfalls auf eine zumindest
damals noch nicht besonders intensive Bindung schliessen lässt.
- Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern oder ihrem
Verlobten erschliesst sich überdies auch nicht aus dem bereits zitierten
Bericht der psychiatrischen Klinik F und ist aufgrund der vorangegangenen
Fremdplatzierung der Kinder, der bei der polizeilichen Befragung offenbarten
Indizien für eine nicht besonders enge Bindung und der erst vor kurzem
intensivierten Beziehung zum Verlobten nicht zu erwarten.
3.4.4
Soweit die Beschwerdeführerin sich damit überhaupt auf konventions- und
verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von
ihr gesetzten Widerrufsgrunds und ihrer mangelhaften Integration in diese
eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die
Beziehung zu ihren Kindern kann sie über die Distanz pflegen, zumal diese
inzwischen volljährig sind, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen und
bereits in der Vergangenheit über längere Zeit von ihr getrennt aufgewachsen
sind. Selbiges gilt für ihre erst vor Kurzem intensivierte Beziehung zu ihrem
Verlobten. Das Paar konnte überdies aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin und der deswegen bereits ausgesprochenen Verwarnungen von
Beginn weg nicht damit rechnen, seine Beziehung in der Schweiz fortsetzen zu
können.
3.4.5
Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben zufolge bis vor wenigen
Jahren regelmässig in ihrem Heimatland Vietnam auf, wo mehrere nahe Verwandte
leben, die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten, selbst wenn
die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keinerlei Kontakt nach Vietnam
mehr unterhalten haben will. Ohnehin ist ihr aufgrund ihres noch relativ jungen
Alters und ihrer ursprünglichen Sozialisation in Vietnam zuzumuten, sich
nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales Netz in ihrer alten Heimat
aufzubauen.
3.4.6
Im Rahmen eines medizinischen Consultings bestätigte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) am 30. April 2020 zudem ausdrücklich, dass die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Vietnam behandelbar sind. Sodann
kann aufgrund der dargelegten gutachterlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Abklärungen sowie der früheren Erwerbstätigkeit in ihrem Herkunftsland davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Vietnam einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, weshalb ihr die Finanzierung der
entsprechenden medizinischen Behandlungen möglich sein sollte, soweit sie für
diese selbst aufkommen muss. Ihr Gesundheitszustand stellt somit ebenfalls
keine massgebliche Reintegrationshürde dar, soweit sie trotz festgestellter
Arbeitsfähigkeit noch auf psychiatrische Nachbetreuung angewiesen ist.
3.4.7
Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen
Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu
können, vermag sodann die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der
betroffenen ausländischen Person ausgehen lassen (BGr, 23. September 2010.
2C_364/2010, E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die
Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangem Aufenthalts auch in der Schweiz nie
dauerhaft wirtschaftlich zu etablieren vermochte (VGr, 18. September 2019,
VB.2019.00293, E. 3.3.4).
3.5 Mildere
Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits
wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde, erscheint eine erneute
Verwarnung nicht zielführend.
Damit erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen
der Beschwerdeführerin verhältnismässig.
4.
Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden
Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine
Veranlassung, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu
ersuchen. Eine akute Suizidgefahr ist derzeit nicht ersichtlich und wurde
zumindest im aktuellen Bericht der psychiatrischen Klinik F vom 5. Oktober
2020 verneint. Soweit eine Suizidgefahr gestützt auf den Bericht ihres
Psychiaters vom 14. November 2019 gleichwohl bejaht werden sollte, kann
einer solchen im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs
hinreichend begegnet werden (vgl. BGr, 23. Dezember 2016, 2C_837/2016, E. 4.4.8).
Das Verfahren erscheint im
dargelegten Sinn spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen
abzuweisen ist, soweit sie nicht die nachfolgend noch zu behandelnde
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betrifft.
5.
Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.
6.
6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,
bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich
geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4)
6.2 Aufgrund
des nach wie vor nicht existenzsichernden Einkommens der Beschwerdeführerin ist
von deren Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen ihre Begehren aufgrund
ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer zumindest unter dem Druck des drohenden
Bewilligungsentzugs intensivierten Bemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
nicht von Beginn weg aussichtslos, weshalb ihr in entsprechender Abänderung des
vorinstanzlichen Entscheids sowohl für das Rekurs- als auch für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die
Verfahrenskosten einstweilen auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen sind.
Weiter war sie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte auf eine fachkundige
Vertretung angewiesen, weshalb ihre Rechtsvertreterin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Ihre
Rechtsvertreterin weist in ihren Kostennoten für das Rekursverfahren einen
zeitlichen Aufwand von 705 Minuten und Barauslagen von Fr. 91.80 und das
Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 600 Minuten und
Barauslagen von Fr. 62.40 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und
einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'882.90
im Rekursverfahren bzw. Fr. 2'436.60 im Beschwerdeverfahren ergibt. Die
Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlich
verweigerten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen,
ansonsten aber abzuweisen.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 wird der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'455.-
werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Staatskasse genommen.
Rechtsanwältin B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'882.90
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus
der Staatskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'436.60 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …