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Entscheid

VB.2020.00732

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00732

24. Februar 2021Deutsch25 min

(URT.2021.22529)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00732

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene vietnamesische Staatsangehörige A

reiste am 21. März 1999 in die Schweiz ein, wo sie am 15. Juni 1999

den aus ihrem Heimatland bzw. China stammenden Schweizer Staatsangehörigen C

heiratete und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann

erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei heute volljährige Söhne (geboren 2000

und 2001) hervor, welche ab dem Jahr 2003 fremdplatziert waren und Schweizer

Bürger sind. Nach längerer Trennung liess sich A am 24. Januar 2006 von

ihrem Schweizer Ehemann scheiden.

A wurde zwischen August 2009 und Ende November 2020

ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt, nachdem sie bereits früher

Unterstützungsleistungen bezogen hatte. Der Sozialhilfebezug summierte sich

bislang (exklusive der Kosten für die Fremdplatzierung der Kinder) auf rund Fr. 400'000.-.

Überdies ist sie gemäss dem Betreibungsregisterauszug ihrer Wohnsitzgemeinde

vom 14. November 2019 verschuldet und hat neun Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 35'610.05 gegen sich erwirkt.

Am 26. August 2008 und am 4. Dezember 2018 wurde

A wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.

Darüberhinaus wurde ihr am 14. August 2009 im Sinn einer formlosen

Ermahnung die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht

gestellt, sollte sie inskünftig ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln

bestreiten können. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung von A

widerrief das Migrationsamt am 18. März 2020 deren Aufenthaltsbewilligung,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Juni 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. September 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 8. Dezember 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben, es sei auf den Bewilligungswiderruf zu verzichten

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

an das Migrationsamt zurückzuweisen und subeventualiter sei dieses anzuweisen,

beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme zu

beantragen. Weiter wurde eine Parteientschädigung verlangt bzw. eventualiter um

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Zudem wies A auf

ihre Hochzeitspläne mit dem 23 Jahre älteren Schweizer Bürger D hin und stellte

Dispositiv

in Aussicht, mit diesem demnächst zusammenzuziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen

Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten

Vernehmlassung. Zugleich wurde A unter Hinweis auf ihre diesbezügliche

Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände

zeitnah mitzuteilen und allfällige Unterstützungszahlungen durch ihren

Verlobten zu dokumentieren.

Innert erstreckter Frist gab die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 29. Januar 2021 und Beilage entsprechender Dokumente bekannt,

am 26. November 2020 mit ihrem Verlobten D zusammengezogen zu sein und

sich per 1. Dezember 2020 durch dessen Unterstützungsleistungen, der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übernahme der Krankenkassenprämien

durch ihren älteren Sohn von der Sozialhilfe gelöst zu haben. Ihr derzeit noch

verheirateter Verlobter habe zur Ermöglichung einer baldigen Hochzeit

inzwischen eine Scheidungsklage anhängig gemacht.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen

Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene

Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

2.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig

erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die

bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;

BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von

untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst

unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allfällige Kosten für

Kindesschutzmassnahmen (z. B.

Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen

Verschuldens und der Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu

betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen

dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5; VGr, 18. September

2019, VB.2019.00293, E. 2.2).

2.3 Bei der

Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen.

Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer

regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden

kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration

trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein

unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche

Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder

lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das Recht auf

Familienleben kann sich wiederum berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre

Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder,

Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni

2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Bei Konkubinatspaaren müssen konkrete Hinweise

für eine unmittelbar bevorstehende Heirat bestehen oder die Beziehung muss

bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei

namentlich auf die Natur und Länge der Beziehung und des Zusammenlebens in

einem gemeinsamen Haushalt, dem Interesse und der Bindung der Partner

aneinander oder wechselseitige Unterstützungsleistungen abzustellen ist (vgl.

BGr, 24. Juli 2015, 2C_208/2015, E. 1.2).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige)

Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die

Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2

EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit

eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2;

BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).

2.4 Ist die

Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen

respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn

von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit

einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere

weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.

Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese

verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im

Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.;

Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96

N. 19 ff.).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise nur kurzfristig einer

Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und musste ab Januar 2001

fast ununterbrochen mit insgesamt rund Fr. 400'000.- von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Darin nicht enthalten sind die Kosten für die jahrelange

Fremdplatzierung ihrer Kinder und weitere Kindesschutzmassnahmen, welche

grundsätzlich nicht zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen

dazugezählt werden und praxisgemäss bei der Abwägung des persönlichen Verschuldens

und den Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten sind.

Diese summierten sich bereits im Herbst 2010 auf fast eine Million Franken.

3.1.2

Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind auch unter

Ausblendung der Fremdplatzierungskosten derart erheblich, dass sogar der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der

Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr,

18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.1; VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

3.2 Die

Beschwerdeführerin vermochte während ihrer jahrzehntelangen Landesanwesenheit

nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Auch ihre jüngst und unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens

erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nicht nachhaltig:

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bezieht gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste

ihrer Wohngemeinde seit dem 1. Dezember 2020 keine wirtschaftliche

Sozialhilfe mehr und finanziert ihren Lebensunterhalt seither durch eine neu

angetretene Aushilfstätigkeit als Serviceangestellte im Stundenlohn und

Unterstützungsleistungen ihres älteren Sohnes und ihres Verlobten.

3.2.2

Ihr monatlicher Nettolohn betrug gemäss der eingereichten Lohnabrechnung

bzw. Gutschriftanzeige in den ersten beiden Monaten ihrer Anstellung lediglich Fr. 722.25

bzw. Fr. 785.60, was kaum ihren Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS),

sicherlich aber nicht ihr gesamtes soziales Existenzminimum deckt. Die

Beschwerdeführerin verfügt damit weiterhin über keine existenzsichernden

Einkünfte. Überdies erscheint selbst ihr geringes derzeitiges Arbeitspensum

mangels vertraglich zugesicherter Mindestbeschäftigung keineswegs gesichert.

3.2.3

Ebenso wenig erscheint eine dauerhafte Unterstützung durch ihre Kinder oder

ihren Verlobten sichergestellt: Bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Januar

2020 zweifelte die Beschwerdeführerin an der Unterstützungsfähigkeit ihrer

beiden Kinder und liess allfällige Unterstützungsleistungen ihres Verlobten

völlig unerwähnt, obwohl sie mit diesem zum Befragungszeitpunkt gemäss

Beschwerdeschrift bereits seit über einem Jahr liiert war. Ihre Kinder haben

gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift ihre Ausbildung bis heute noch nicht

abgeschlossen. Es erscheint damit zweifelhaft, ob ihre Kinder und ihr Verlobter

dauerhaft fähig und gewillt sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Entsprechende Unterstützungszahlungen erfolgen derzeit auf rein freiwilliger

Basis: Die Kinder leben nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen,

als dass sie im Rahmen ihrer Verwandtenunterstützungspflicht zur Alimentierung

ihrer Mutter verpflichtet werden könnten. Der derzeit noch mit einer anderen

Person verheiratete Verlobte verfügt ebenfalls nur über beschränkte finanzielle

Mittel und ist zumindest bis zu einer allfälligen Heirat nicht verpflichtet,

die Beschwerdeführerin zu unterstützen.

3.2.4

Von einer günstigen Prognose und einer dauerhaften Loslösung von der

Sozialhilfe kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr ist von einem baldigen

Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und liegt überdies der

Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin nur mit Blick auf ihre drohende

Wegweisung auf einen weiteren Sozialhilfebezug verzichtet.

3.3 Der bisherige

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin lässt sich weder mit (früheren)

Betreuungspflichten gegenüber ihren inzwischen volljährigen Kindern noch mit

ihrer gesundheitlichen und persönlichen Situation oder ihren mangelhaften

Deutschkenntnissen entschuldigen:

3.3.1

Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte

Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu

entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb

und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art. 58a

Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b

und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom

24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1;

VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3).

Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache

trotz jahrzehntelangem Aufenthalt gemäss ihren eigenen Angaben bei ihrer

polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2020 nur gebrochen ("kann mich

auf Deutsch nur ein wenig Verständigen"), weshalb damals ein Übersetzer

beigezogen werden musste. Ihre unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und

die daraus resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt sind ihr ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen

Aufenthaltsdauer üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt

werden können.

3.3.2

Weiter kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern

(SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet

werden, sobald die Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter

entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2,

mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni

2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3).

Der Beschwerdeführerin wäre

deshalb eine frühzeitige Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten

gewesen, zumal ihre beiden inzwischen volljährigen Kinder ab 2003

fremdplatziert waren. Durch allfällige Betreuungspflichten entschuldbar sind

damit höchstens ihre Sozialhilfebezüge in den ersten Jahren ihres Aufenthalts.

Auch dies gereicht ihr zum Vorwurf.

3.3.3

Soweit sie vor Verwaltungsgericht vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt

geworden und von ihrem früheren Schweizer Ehemann abhängig gewesen zu sein,

vermag dies höchstens ihre Untätigkeit kurz nach der Trennung der Eheleute

erklären. Selbst wenn es gemäss einem Polizeirapport vom 1. März 2017 in

den nachfolgenden Jahren noch zu vereinzelten Belästigungen und Bedrohungen

seitens des Ex-Ehemannes gekommen sein sollte, ist nicht substanziiert

dargelegt, inwiefern diese die Beschwerdeführerin selbst Jahre nach ihrer

Trennung in massgeblicher Weise an der Aufnahme eines existenzsichernden

Erwerbs gehindert haben könnten.

3.3.4

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind in der Regel durch entsprechende

medizinische Unterlagen und Krankschreibungen zu dokumentieren. Bei langfristig

die Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Leiden können darüber

hinaus die Einleitung und Durchführung eines IV-Verfahrens oder zumindest

entsprechende Abklärungen erwartet werden (vgl. VGr, 18. September 2019,

VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2).

Ist eine sozialversicherungsrechtliche Invalidität verneint worden, indiziert

dies eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und lässt sich ein Sozialhilfebezug

in aller Regel höchstens kurzzeitig und vorübergehend durch gesundheitliche

Einschränkungen entschuldigen (VGr, 1. Juli 2020, VB. 2019.00497/506, E. 5.3.3

[bestätigt durch BGr, 10. November 2020, 2C_664/2020]). Der durch die

IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtungen und deren eigenen Einschätzung

kommt dabei gegenüber den Berichten von behandelnden Ärzten eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2; BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,

E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl.

auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Die Beschwerdeführerin leidet eigenen Angaben zufolge seit

ihrer Einreise bzw. der Geburt ihres zweiten Kindes an psychischen und

somatischen Beschwerden, weshalb sie sich wiederholt in stationäre und

ambulante Behandlung begab und ihr von behandelnden Ärzten wiederholt eine

eingeschränkte oder ganz entfallende Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Am 14. November

2019 wurde ihr von ihrem Psychiater Dr. med. E eine rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine

Somatisierungsstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil,

histrionisch) bzw. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert,

weshalb sie nach dessen Einschätzung voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig

sein soll. Sodann befand sie sich gemäss einem Bericht der psychiatrischen Klinik F

vom 5. Oktober 2020 im April 2020 kurzfristig in stationärer und

anschliessend ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei sich der Bericht

nicht ausdrücklich zur derzeitigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

äusserte und lediglich festhielt, dass diese gewillt sei, "eine kleine

Tätigkeit aufzunehmen".

Gutachterlich wurde ihr jedoch am 5. Oktober 2010 in

einem von ihr initiierten IV-Verfahren eine volle Arbeitsfähigkeit im

angestammten Arbeitsbereich als Serviceangestellte attestiert und eine Aggravation

ihrer gesundheitlichen Leiden unterstellt. Der Gutachter ging von einer

allenfalls leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden, nicht

chronifizierten depessiven Störung aus, ohne langfristige Auswirkungen auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Sodann fand er deutliche Hinweise auf

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen

sowie allenfalls auch dis- bzw. antisozialen Anteilen. Die gutachterlichen

Feststellungen wurden durch eigene psychiatrische Untersuchungen des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 24. Oktober 2011 und dem

hierzu erstellten Untersuchungsbericht vom 26. Oktober 2011 bestätigt.

Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und die eigene RAD-Untersuchung

wies die IV-Stelle der SVA G am 30. November 2011 das Rentengesuch

der Beschwerdeführerin ab und stellte in Übereinstimmung mit dem Gutachter

fest, dass keine anerkannten Diagnosen mit Auswirkungen auf ihre Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestünden bzw. ihre Arbeitsunfähigkeit überwiegend durch

sozialversicherungsfremde psychosoziale Faktoren verursacht werde. Ein weiteres

IV-Gesuch wies die IV-Stelle am 30. September 2019 ab, da es von einer

unveränderten bzw. sogar verbesserten gesundheitlichen Situation ausging. Sodann

hat die Beschwerdeführerin am per 1. Dezember 2020 in geringfügigem

Ausmass wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.

Die gutachterlich

festgestellten Aggravationstendenzen, die psychiatrische Untersuchung des RAD,

die wiederholte Abweisung von IV-Gesuchen und die jüngst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsentzugs aufgenommene Erwerbstätigkeit lassen darauf

schliessen, dass die Beschwerdeführerin bislang höchstens vorübergehend und in

geringfügigem Ausmass an der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit

gehindert wurde. Hieran vermögen auch die von ihr eingereichten Arztberichte

nichts zu ändern, da diese allesamt von behandelnden Ärzten bzw. Institutionen

stammen und sich – soweit sie sich überhaupt ausdrücklich zur langfristigen

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern – im Widerspruch

zu den verlässlicheren Feststellungen in den sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren stehen. Insbesondere erscheinen die gutachterliche Einschätzung vom 5. Oktober

2010 und der RAD-Bericht vom 26. Oktober 2011 weiterhin hinreichend

aktuell, nachdem die IV-Stelle in ihrem Entscheid vom 30. September 2019

mangels relevanter Diagnoseänderung auf eine erneute gutachterliche Abklärung

verzichtet hatte und auch in der Beschwerdeschrift selbst darauf verwiesen

wird, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bereits in den

ersten Jahren ihrer Trennung von ihrem damaligen Schweizer Ehemann akzentuiert

haben sollen. Sodann besteht keine Veranlassung, der in der Beschwerdeschrift geäusserten

inhaltlichen Kritik an der damaligen Begutachtung zu folgen, nachdem die

Beschwerdeführerin bereits im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren

Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern, die gutachterlichen

Schlussfolgerungen durch den RAD-Bericht bestätigt werden und selbst ihr

behandelnder Psychiater in seinem Bericht vom 14. November 2019 ein

erneutes IV-Gesuch als aussichtslos bezeichnet hatte. Die Beurteilung ihres

behandelnden Psychiaters vom 14. November 2019 stellt sodann keine

unabhängige Beurteilung dar und steht im Widerspruch zu den gutachterlichen

bzw. sozialversicherungsrechtlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Überdies hat die Beschwerdeführerin mit ihrer jüngst

angetretenen Arbeitsstelle selbst den Tatbeweis ihrer grundsätzlichen

Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erbracht, weshalb die Einschätzung einer

dauerhaften und vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch ihren Psychiater nicht

überzeugt. Hinzu kommt, dass sowohl der Bericht ihres Psychiaters vom 14. November

2019 als auch derjenige der psychiatrischen Klinik F vom 5. Oktober

2020 in engem Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren stehen und

im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung der Beschwerdeführerin erstellt

wurden, was deren Aussagekraft weiter schwächt. Sie enthalten überdies

teilweise fachfremde, über die medizinische Beurteilung hinausgehende

Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin oder

sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerdeführerin durfte somit

spätestens nach der rechtskräftigen Verweigerung ihres ersten IV-Gesuchs nicht

mehr darauf vertrauen, generell von der Suche und Aufnahme eines

existenzsichernden Erwerbs befreit zu sein. Von einer schwerwiegenden

Erkrankung oder gar Behinderung der Beschwerdeführerin ist nicht auszugehen,

weshalb auf ihre diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen

von kurzzeitigen und vor­übergehenden gesundheitlichen Einschränkungen – z. B. während ihrer

postpartalen Depression nach der Geburt des zweiten Kindes – erfolgte der

Sozialhilfebezug damit zumindest in den letzten Jahren überwiegend schuldhaft.

3.3.5

Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint

deshalb überwiegend verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen

Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten, Bildungsdefiziten etc. erklärbar.

Hieran vermag ferner auch die gegenteilige Einschätzung

ihrer Sozialarbeiterin vom 11. November 2019 nichts zu ändern, basiert

diese doch einerseits auf der widerlegten Annahme einer fortbestehenden

(krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit und ist die fürsorgerechtliche

Einschätzung für die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung andererseits ohnehin

nicht bindend (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 4.2.3).

Angesichts des sehr hohen, langandauernden und schuldhaften Sozialhilfebezugs

kann sodann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin überdies auch noch ihre

Überschuldung und die diversen ungetilgten Schuldscheine vorzuwerfen sind,

welche sie auf eine inzwischen überwundene Spielsucht zurückführt.

Ergänzend ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen

Erwägungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können und

hinsichtlich der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit sowie Vermittelbarkeit der

Beschwerdeführerin durch deren jüngst erfolgte Arbeitsaufnahme weiter betätigt

werden (vgl. § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.4

3.4.1

Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die

privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die

Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer

familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht

auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist sie auf ihre

Beziehung zu ihrem Schweizer Verlobten, mit welchem sie während des hängigen

Beschwerdeverfahrens zusammengezogen ist. Bis auf ihre entschuldbare berufliche

Integration weise sie keine Integrationsdefizite auf. Sodann sei ihr eine

Rückkehr nach Vietnam nicht zuzumuten, da sie dort über kein soziales Netz mehr

verfüge, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Eine

Reintegration in Vietnam sei überdies auch krankheitsbedingt ausgeschlossen, da

eine zureichende medizinische Behandlung in ihrer Heimat nicht gewährleistet,

jedenfalls aber nicht finanzierbar sei.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin verbrachte insgesamt fast 22 Jahre ihres Lebens in

der Schweiz. Aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit von weit über zehn Jahren

ist im Lichte der dargelegten Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass sich

ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur

Beendigung ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn ihre Integration

trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder sie

Widerrufsgründe gesetzt hat.

3.4.3

Die Integration der Beschwerdeführerin ist jedoch trotz ihres langen Aufenthalts

nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgeblieben und grundrechtlich geschützte

Beziehungen sind nicht ersichtlich:

- Wie bereits dargelegt wurde, spricht die Beschwerdeführerin trotz

jahrzehntelangem Aufenthalt lediglich gebrochen Deutsch und war sie bei ihrer

polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2020 auf einen Übersetzer

angewiesen.

- Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen

überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf

die vietnamesische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten mit weitaus

besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783,

E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin unterhält auch eigenen Angaben zufolge

keinen breiten Freundes- und Bekanntenkreis.

- Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten hat noch

nicht die Qualität eines gefestigten, eheähnlichen Konkubinats, da das Paar

eigenen Angaben zufolge erst rund 2½ Jahre liiert ist, ein Heiratsschluss

aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens des Verlobten nicht unmittelbar

bevorsteht, das Paar erst vor wenigen Monaten zusammengezogen ist und der

Verlobte die Beschwerdeführerin zuvor in finanzieller Hinsicht kaum unterstützt

hatte.

- Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge inzwischen

eine gute Beziehung zu ihren volljährigen Kindern unterhält, ist ein

eigentliches Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich, zumal die

Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials in der Lage wäre,

ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Sodann konnte sie bei ihrer

polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2020 weder die Geburtstage ihrer

Söhne noch deren Wohnorte bezeichnen, was nicht auf eine besonders innige

Beziehung schliessen lässt. Die Beziehung zu ihrem heutigen Verlobten liess sie

bei der genannten Befragung völlig unerwähnt, was ebenfalls auf eine zumindest

damals noch nicht besonders intensive Bindung schliessen lässt.

- Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern oder ihrem

Verlobten erschliesst sich überdies auch nicht aus dem bereits zitierten

Bericht der psychiatrischen Klinik F und ist aufgrund der vorangegangenen

Fremdplatzierung der Kinder, der bei der polizeilichen Befragung offenbarten

Indizien für eine nicht besonders enge Bindung und der erst vor kurzem

intensivierten Beziehung zum Verlobten nicht zu erwarten.

3.4.4

Soweit die Beschwerdeführerin sich damit überhaupt auf konventions- und

verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von

ihr gesetzten Widerrufsgrunds und ihrer mangelhaften Integration in diese

eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die

Beziehung zu ihren Kindern kann sie über die Distanz pflegen, zumal diese

inzwischen volljährig sind, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen und

bereits in der Vergangenheit über längere Zeit von ihr getrennt aufgewachsen

sind. Selbiges gilt für ihre erst vor Kurzem intensivierte Beziehung zu ihrem

Verlobten. Das Paar konnte überdies aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin und der deswegen bereits ausgesprochenen Verwarnungen von

Beginn weg nicht damit rechnen, seine Beziehung in der Schweiz fortsetzen zu

können.

3.4.5

Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben zufolge bis vor wenigen

Jahren regelmässig in ihrem Heimatland Vietnam auf, wo mehrere nahe Verwandte

leben, die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten, selbst wenn

die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keinerlei Kontakt nach Vietnam

mehr unterhalten haben will. Ohnehin ist ihr aufgrund ihres noch relativ jungen

Alters und ihrer ursprünglichen Sozialisation in Vietnam zuzumuten, sich

nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales Netz in ihrer alten Heimat

aufzubauen.

3.4.6

Im Rahmen eines medizinischen Consultings bestätigte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) am 30. April 2020 zudem ausdrücklich, dass die

psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Vietnam behandelbar sind. Sodann

kann aufgrund der dargelegten gutachterlichen und sozialversicherungsrechtlichen

Abklärungen sowie der früheren Erwerbstätigkeit in ihrem Herkunftsland davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Vietnam einer

Erwerbstätigkeit nachgehen kann, weshalb ihr die Finanzierung der

entsprechenden medizinischen Behandlungen möglich sein sollte, soweit sie für

diese selbst aufkommen muss. Ihr Gesundheitszustand stellt somit ebenfalls

keine massgebliche Reintegrationshürde dar, soweit sie trotz festgestellter

Arbeitsfähigkeit noch auf psychiatrische Nachbetreuung angewiesen ist.

3.4.7

Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen

Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu

können, vermag sodann die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der

betroffenen ausländischen Person ausgehen lassen (BGr, 23. September 2010.

2C_364/2010, E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die

Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangem Aufenthalts auch in der Schweiz nie

dauerhaft wirtschaftlich zu etablieren vermochte (VGr, 18. September 2019,

VB.2019.00293, E. 3.3.4).

3.5 Mildere

Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits

wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde, erscheint eine erneute

Verwarnung nicht zielführend.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen

der Beschwerdeführerin verhältnismässig.

4.

Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden

Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine

Veranlassung, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu

ersuchen. Eine akute Suizidgefahr ist derzeit nicht ersichtlich und wurde

zumindest im aktuellen Bericht der psychiatrischen Klinik F vom 5. Oktober

2020 verneint. Soweit eine Suizidgefahr gestützt auf den Bericht ihres

Psychiaters vom 14. November 2019 gleichwohl bejaht werden sollte, kann

einer solchen im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs

hinreichend begegnet werden (vgl. BGr, 23. Dezember 2016, 2C_837/2016, E. 4.4.8).

Das Verfahren erscheint im

dargelegten Sinn spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen

abzuweisen ist, soweit sie nicht die nachfolgend noch zu behandelnde

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betrifft.

5.

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

6.

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,

bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich

geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4)

6.2 Aufgrund

des nach wie vor nicht existenzsichernden Einkommens der Beschwerdeführerin ist

von deren Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen ihre Begehren aufgrund

ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer zumindest unter dem Druck des drohenden

Bewilligungsentzugs intensivierten Bemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

nicht von Beginn weg aussichtslos, weshalb ihr in entsprechender Abänderung des

vorinstanzlichen Entscheids sowohl für das Rekurs- als auch für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die

Verfahrenskosten einstweilen auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen sind.

Weiter war sie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte auf eine fachkundige

Vertretung angewiesen, weshalb ihre Rechtsvertreterin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Ihre

Rechtsvertreterin weist in ihren Kostennoten für das Rekursverfahren einen

zeitlichen Aufwand von 705 Minuten und Barauslagen von Fr. 91.80 und das

Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 600 Minuten und

Barauslagen von Fr. 62.40 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und

einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'882.90

im Rekursverfahren bzw. Fr. 2'436.60 im Beschwerdeverfahren ergibt. Die

Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlich

verweigerten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen,

ansonsten aber abzuweisen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 wird der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'455.-

werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Staatskasse genommen.

Rechtsanwältin B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'882.90

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus

der Staatskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'436.60 (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …