VB.2020.00733
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00733
3. Februar 2021Deutsch33 min
(URT.2021.22480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00733
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der indische Staatsangehörige A, geboren 1990, reiste am 9. August
2015 zwecks Ausbildung an der Hotelfachschule G in die Schweiz ein und
erhielt am 19. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C,
dort letztmals verlängert bis am 30. Juni 2017.
B. Am 15. Juni
2016 heiratete er in Dänemark die 1978 geborene deutsche
Staatsangehörige F. Sie war am 3. August 2015 in die Schweiz
eingereist und hatte gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit einem in der
Stadt E ansässigen Restaurationsbetrieb eine bis am 2. August 2020
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten. Am 18. Januar 2017
erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Bewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau mit gleicher Gültigkeitsdauer. Nach Erwerb zweier Diplome an
der Hotelfachschule G absolvierte er Kochpraktika in E und arbeitet seit
Anfang 2018 für die I AG in C als Chef de Partie bzw. Koch.
Mittlerweile ist F im Besitz der Niederlassungsbewilligung C und arbeitet
im Hotel K in der Stadt E. Zudem ist sie erfolgreich in der Unterhaltungsbranche
unter dem Künstlernamen … tätig.
C. Nachdem
A am 22. März 2019 in Zusammenhang mit Scheineheermittlungen gegen seinen
Bruder in dessen Wohnung angetroffen worden war, beauftragte das Migrationsamt
die Stadtpolizei D am 28. März 2019, auch betreffend die
Eheleute A/F Scheineheabklärungen zu treffen. Bei einer am 15. April
2019 durchgeführten polizeilichen Kontrolle am Wohnort der Eheleute wurde die
Untermieterin bzw. Arbeitskollegin von F, M, angetroffen. Sie gab an, A weder
zu kennen noch ihn jemals in Begleitung von F gesehen zu haben. Am 30. April 2019
wurden die Eheleute polizeilich befragt. Weitere Wohnungskontrollen fanden am
2., 10. und 28. Mai 2019 statt, wobei niemand vor Ort angetroffen wurde.
Anlässlich der Kontrolle vom 31. Mai 2019 waren F und M in der
Wohnung. Letztere gab an, am 15. April 2019 irritiert gewesen zu sein und
deshalb angegeben zu haben, A noch nie gesehen zu haben. Dieser wurde am 30. August 2019
durch das Migrationsamt befragt. Am 11. März 2020 verfügte es den Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.
Erwägungen
II.
Am 14. April 2020 gelangte A mit Rekurs an die
Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung
vom 11. März 2020 und es sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu
widerrufen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rekurs
wurde am 10. September 2020 kostenpflichtig abgewiesen, soweit er nicht
gegenstandlos geworden war. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet.
III.
Am 20. Oktober 2020 ging beim Verwaltungsgericht die
Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) von A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) ein. Er beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 10. September 2020 und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeschrift beigelegt war ein
WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Eheleuten mit Beginn ab 11. Oktober
2017.
Die Sicherheitsdirektion nahm dazu am 2. November 2020 Stellung und
reichte weitere Aktenstücke betreffend die gegen seinen Bruder laufenden
Ermittlungen in Sachen Scheinehe ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 16. November
2020.
(Datum des Poststempels) Stellung. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die dem
Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt worden war.
2.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3
Sowohl
nach innerstaatlichem Recht (Art. 51 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) als auch nach den
freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,
wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere
die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung
geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1;
BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,
2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und
richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen
Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so
ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch
auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).
2.4
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, die
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können.
2.5
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens
und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen
Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand,
dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen
können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können
widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und
eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in
getrennten Zimmern nächtigen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).
Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der
Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl.
BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 3.1.3; Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],
Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).
2.6
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das
Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese
kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,
2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die
Sicherheitsdirektion stützte vorliegend den Verdacht der Scheinehe auf folgende
Indizien:
-
Aufgrund seiner Drittstaatsangehörigkeit wäre für den Beschwerdeführer
ein längerer Aufenthalt in der Schweiz ohne Heirat praktisch verunmöglicht
gewesen. Der Heiratsantrag sei an Silvester 2015/2016, rund vier Monate nach
dem Kennenlernen, erfolgt und die Heirat habe in Dänemark stattgefunden, einem
Land, das kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kenne. Der
Trauung hätten keine Familienangehörigen beigewohnt, insbesondere auch nicht
der damals in der Schweiz wohnende Bruder des Beschwerdeführers oder die in N
wohnende Schwester der Beschwerdeführerin. Die Ortschaften N in Deutschland und
D in Dänemark lägen sehr nahe beieinander. Bei der Schwester habe anschliessend
die Hochzeitsfeier stattgefunden. Angesichts des kulturellen Hintergrunds des
Beschwerdeführers sei auch der Altersunterschied von zwölf Jahren, wobei die
Ehefrau die Ältere sei, ungewöhnlich.
-
Noch am 7. Juni 2016, also rund sechs Monate nach dem angeblichen
Entschluss zur Heirat bzw. einem gemeinsamen Leben mit F, habe der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugesichert, nach dem Praktikum im
Hotel O in E die Schweiz zu verlassen.
-
Zwei Tage nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer allein für
zweieinhalb Monate nach Indien in die Ferien gereist.
-
Erst fünf Monate nach der Hochzeit hätten die Eheleute an der P-Strasse
in D einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Es bestünden starke Anhaltspunkte
dafür, dass die ehelichen Wohnungen an der P- und Q-Strasse nur scheinbar als
gemeinsame Wohnsitze gedient hätten. An einem faktischen Zusammenleben habe es
ganz oder zumindest überwiegend gefehlt. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer
anlässlich der fünf Kontrollen vom 15. April sowie 2., 10, 28. und 31. Mai
2019.
nicht angetroffen worden.
-
Anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2019 habe die vor Ort
angetroffene Mitbewohnerin M gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, den
Beschwerdeführer nicht zu kennen. Er habe sich noch nie in der Wohnung
aufgehalten und sie habe F noch nie in seiner Begleitung gesehen. Letztere habe
ihr den Beschwerdeführer nie vorgestellt. Selbst wenn diese ersten Angaben von M
nicht der Wahrheit entsprochen hätten und sie ihn zumindest anlässlich der
Wohnungsbesichtigung gemäss dem WhatsApp-Foto vom 3. Juni 2018 auf ihrer
Terrasse persönlich getroffen haben sollte, beweise dies nicht, dass er und F
an dieser Adresse auch tatsächlich in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten.
Dass M aufgrund eines Schockzustands bzw. Angst vor der Polizei zuerst die
Unwahrheit gesagt haben soll, erscheine unwahrscheinlich. Die Erstaussage sei
zuverlässiger und unbefangener.
-
Die Ehegatten hätten geringe Kenntnisse über das Vorleben des jeweils
anderen. Es bestünden Wissenslücken bezüglich der Geschwisterverhältnisse und
des beruflichen Werdegangs des Partners.
-
Der Beschwerdeführer habe die Freunde und Freundinnen der Ehefrau nicht
gekannt. Auch hätten die Eheleute das Vorhandensein gemeinsamer Interessen
verneint.
-
Die Eheleute hätten, abgesehen vom Kurzaufenthalt im Land … im Juni
2019, nie gemeinsame Ferien verbracht, obwohl beide ihr jeweiliges
Herkunftsland alleine besucht und die Eltern des jeweils anderen noch nicht
kennengelernt hätten. Wirtschaftliche Gründe könnten nicht der Grund sein,
hätten doch zahlreiche separate Reisen in diverse Länder stattgefunden. Es wäre
denkbar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau auf eine ihrer
zahlreichen Arbeitsreisen begleitet hätte. Dass sie ihn mangels ausreichender
Ferienansprüche nicht nach Indien begleiten konnte, leuchte nicht ein, da sie
lediglich auf Abruf und ohne Vollpensum angestellt gewesen sei.
-
Sodann habe der Beschwerdeführer die letzten zwei Nächte vor seiner
Abreise nach Indien am 23. März 2019 in der Wohnung seines Bruders in der
Nähe des Flughafens anstatt bei der Ehefrau in der Q-Strasse verbracht, obwohl
er seine Ehefrau arbeitsbedingt ohnehin nicht oft gesehen habe.
-
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. August 2017 habe der
Bruder des Beschwerdeführers F nicht als dessen Ehefrau, sondern als gemeinsame
Kollegin bezeichnet. Auch liege eine Absprache der Brüder hinsichtlich der
(späteren) polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
nahe. Zwischen der ersten Wohnungskontrolle am 15. April 2019 und den
Befragungen der Eheleute am 30. April 2019 seien zudem zwei Wochen
verstrichen, sodass die Eheleute genug Zeit gehabt hätten, sich auf die
Einvernahme vorzubereiten und abzusprechen.
-
Weitere Indizien dafür, dass die Eheleute an der P-Strasse nicht in
ehelicher Gemeinschaft gelebt hätten sei der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen trotz des angeblichen Umzugs weiterhin an
die R-Strasse habe zustellen lassen, welche Adresse auch im Widerspruch zu
seinen Angaben im Gesuchsformular betreffend Familiennachzug vom 7. Dezember
2016.
stehe. Dort habe er angegeben, dass er bereits per 15. Juni 2016 an
die P-Strasse gezogen sei. Auch die Lohnabrechnungen von F seien weder im
September noch Oktober 2016 an die P-Strasse, sondern an die S-Strasse versandt
worden. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners sei sie in dieser Zeit aber am T-Weg
(30. März bis 11. Oktober 2016) bzw. an der U-Gasse (12. Oktober
bis 14. November 2016) in E gemeldet gewesen. Gegen die Wohnsitznahme des
Beschwerdeführers an der P-Strasse spreche auch, dass er für das Absolvieren
des Praktikums in V von Juni bis November 2017 täglich sechs Stunden hätte
pendeln müssen, was unrealistisch sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem damaligen Arbeitgeber
angegeben, ledig zu sein.
-
Betreffend den neuesten Umzug des Ehepaars per 1. Juli 2020 in die
von W gemietete 3-Zimmer-Wohnung (wieder) an der S-Strasse falle auf, dass sich
die Genehmigung der Vermieterin betreffend Untermiete lediglich auf die Ehefrau
beziehe. Auch sei nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer nach Aufgabe
seines Zweitwohnsitzes in X möglich sein soll, sich rechtzeitig zur Frühschicht
im bei der I AG in C einzufinden.
Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass –
auch wenn gewisse Einwände des Beschwerdegegners unberechtigt bzw. falsch
gewichtet worden seien – rechtsgenügend erstellt sei, dass der Wille zur
Führung einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft nie bestanden habe.
4.
4.1
Im
Folgenden ist auf die Gegenargumente des Beschwerdeführers betreffend die von
der Vorinstanz aufgeführten Indizien einzeln einzugehen, um alsdann im Rahmen
einer Gesamtwürdigung darüber zu befinden, ob eine Scheinehe anzunehmen ist:
-
Der Beschwerdeführer hält das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument
seiner Drittstaatsangehörigkeit für ein denkbar schwaches Indiz bzw. einen
willkürlichen Generalverdacht. Auch der Heiratsantrag vier Monate nach dem
Kennenlernen und die Heirat in Dänemark ohne das Beisein von
Familienangehörigen sprächen nicht für eine Scheinehe, ebenso nicht der Altersunterschied.
Ein grosser Altersunterschied
und eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen können Indizien für eine Scheinehe
sein (E. 2.5). Solche Umstände allein reichen jedoch nicht, um eine
Scheinehe schon als erwiesen zu qualifizieren. Vorliegend trifft es zwar zu,
dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist, die Ehefrau zwölf Jahre
älter ist und die Heirat in Dänemark kurz nach dem Heiratsantrag erfolgte. Beim
Paar scheint aber der Altersunterschied, wenn überhaupt, nur eine
untergeordnete Rolle zu spielen. Die Ehefrau brachte anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 30. April 2019 vor, Kinder seien für nächstes
Jahr in Planung. An der gleichentags erfolgten polizeilichen Befragung führte
der Beschwerdeführer aus, der Altersunterschied sei für ihn kein Problem, für
ihn sei das Alter nur eine Zahl. Die Frau möchte nächstes Jahr Kinder, er sei sich
aber noch nicht so sicher. Ebenso ist hier die in Dänemark erfolgte Heirat
nicht von vornherein ungewöhnlich, zumal die Ehefrau aus N, Deutschland,
stammt, wo auch ihre Schwester wohnt. Dass das Paar aus Praktikabilitätsgründen
in Dänemark ohne das Beisein weiterer Gäste heiratete, auch um dem
"Papierkram" zu entgehen, ist noch kein Indiz für eine Scheinehe. Die
Ehefrau hat sodann zu ihren Eltern ein teils belastetes Verhältnis, sodass
deren Fernbleiben erklärbar ist. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die im
Ausland wohnenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers schon aus
Distanzgründen nicht an der Hochzeit teilgenommen hatten. Das bei der Schwester
in N, Deutschland, im Anschluss an die Heirat stattgefundene kleine Fest
spricht sogar eher gegen eine Scheinehe.
-
Der Beschwerdeführer hält es für gesucht, dass ihm die Vorinstanz
entgegenhalte, sich am 7. Juni 2016 verpflichtet zu haben, die Schweiz nach
dem Praktikum im Hotel O verlassen zu wollen. Er habe nicht gewusst, dass
er aufgrund der Heirat mit einer EU-Bürgerin in der Schweiz bleiben dürfe, was
gerade für die Echtheit der Heirat und gegen eine Scheinehe spreche. Er habe
gerade keine rechtsmissbräuchliche Ehe schliessen wollen, sondern habe aus
Liebe geheiratet und umgekehrt.
Dass der Beschwerdeführer nicht
gewusst haben soll, aufgrund der bevorstehenden Heirat mit einer EU-Bürgerin
hier bleiben zu können, wirkt ungewöhnlich. Letztlich kann dies aber
offenbleiben, da seine schriftliche Erklärung vom 7. Juni 2016 ohnehin in
Verbindung mit einer vorgedruckten Verpflichtung betreffend seinen Besuch der
Hotelfachschule in C stand. In einer solchen Erklärung verpflichtet sich
der Kandidat gegenüber dem Amt für Migration des Kantons C unter anderem,
für alle Kosten, die sich aus dem Aufenthalt zum Besuch der Hotelfachschule
ergeben, vollumfänglich aufzukommen, auch in Zusammenhang mit einer
Heimschaffung bzw. Rückführung in das Herkunftsland oder Ausschaffung in einen
Drittstaat, bzw. für eine fristgerechte und anstandslose Ausreise aus der
Schweiz, falls kein weiterer Kurs bei einer Hotelfachschule vorgesehen sei. Die
vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 abgegebene Erklärung und auch die
Unterzeichnung der vorgedruckten Verpflichtung am 15. August 2016 hatten
somit klar die Regelung des Aufenthalts in Zusammenhang mit seiner
Ausbildung in der Hotelfachschule C zum Inhalt und nicht auch in
Zusammenhang mit der Heirat. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zum
Vorwurf gereichen, die bevorstehende bzw. erfolgte Heirat in diesen Erklärungen
nicht weiter erwähnt zu haben.
-
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zwei Tage nach der Hochzeit
unternommenen Indienreise macht er geltend, seine kranke Mutter besucht zu
haben. Es habe sich nicht um Ferien gehandelt. Seine Ehefrau habe ihrerseits
ein Engagement gehabt, sodass sie sich so oder so nicht hätten sehen können.
Jedenfalls hätten sie unmittelbar nach der Rückkehr bis Ende September 2018
zusammen an der P-Strasse gelebt.
Es trifft zu, dass das separate
Verreisen der Eheleute nach der Hochzeit auf den ersten Blick ungewöhnlich
wirkt. Erwiesenermassen war die Ehefrau aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Künstlerin
in der Unterhaltungsbranche schon vor der Eheschliessung viel im Ausland
unterwegs gewesen. Auch hielt der Beschwerdeführer verständlicherweise die
Verbindung zu seinen Eltern in Indien aufrecht. Vor diesem Hintergrund
erscheint es wiederum weniger ungewöhnlich, dass er kurz nach der Hochzeit nach
Indien verreiste und die Ehefrau in das Land … bzw. die Eheleute auch später
fast immer getrennt reisten. Fraglich ist vielleicht, warum der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 30. August 2019 aussagte,
die Ehefrau sei nach der Heirat im Land … gewesen, wohingegen sie noch vor
der Hochzeit für einen Tanzkurs dort gewesen war. Später gab der
Beschwerdeführer an, dies verwechselt zu haben. Angesichts der intensiven
Auslandreisen der Ehefrau liegt eine solche Verwechslung anlässlich der drei
Jahre später erfolgten Befragung aber im Bereich des Möglichen und ist unter
diesen nicht alltäglichen Umständen nicht schon ein Indiz für eine Scheinehe.
-
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Umstand, dass jemand in
seiner Wohnung nicht angetroffen werde, könne keineswegs der Schluss gezogen
werden, es handle sich um eine Scheinehe. Es gebe 1'000 Gründe, warum jemand
nicht zu Hause sei.
Gemäss Polizeirapport vom 31. Mai
2019.
fanden an der Q-Strasse, der Wohnadresse der Eheleute, am 15. April
sowie am 2., 10. 28. und 31. Mai 2019 Kontrollen statt. Am 15. April
2019.
wurde dort die Untervermieterin M angetroffen (auf deren Aussagen
zurückzukommen ist). Am 30. April 2019 wurden die Eheleute auf der
Quartierwache polizeilich einvernommen. Anlässlich der Kontrollen bzw.
Kontrollversuche vom 2., 10. und 28. Mai 2019 wurde an der Q-Strasse
niemand angetroffen, während am 31. Mai 2019 M und F vor Ort waren. Der
Rapport endet wie folgt: "Durch Schreibenden konnten keinerlei Hinweise
festgestellt werden, die auf die Eingehung einer Schein-/Gefälligkeitsehe
hindeuten würden".
Gestützt auf die polizeilichen
Erkenntnisse gemäss dem Polizeirapport kann nicht auf eine Scheinehe
geschlossen werden. Angesichts der beruflichen Engagements der Eheleute ist es
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der Q-Strasse nicht und die
Ehefrau nur einmal angetroffen werden konnte. Schon gar nicht kann aufgrund des
genannten Polizeirapports darauf geschlossen werden, die Eheleute hätten an der
P-Strasse nicht zusammengelebt. Dort fanden keine Kontrollen statt und die
Jahre später erfolgte polizeiliche Kontrollen an einer anderen Adresse erlauben
kaum solche Rückschlüsse.
-
Betreffend die Erstaussage von M anlässlich der polizeilichen Kontrolle
vom 15. April 2019 beharrt der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass
sie sich in einem Irritationszustand befunden habe und verweist erneut auf die
Fotografie vom 3. Juni 2018 auf deren Terrasse, wo M zusammen mit dem
Ehepaar zu sehen sei.
Die Existenz des Fotos vom 3. Juni
2018.
kann nicht negiert werden. M wirkt auf dem Bild eher entspannt und es ist
nicht erklärbar, weshalb sie am 15. April 2019 gegenüber der Polizei
angab, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne und er sich noch nie in der
Wohnung aufgehalten habe bzw. er ihr durch F noch nie persönlich vorgestellt
worden sei. Dass dem nicht so war, wird schon durch das Foto widerlegt und
durch den von M, dem Beschwerdeführer und der Ehefrau unterzeichneten
Untermietvertrag vom 2. August 2018 unterstrichen. Sodann erklärte M am 31. Mai
2019.
anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2019, vom Erscheinen der
Polizei irritiert gewesen zu sein und darum nicht gewusst zu haben, was sie
sagen soll. Sie habe sich dann entschieden, so zu tun, als ob sie den
Beschwerdeführer noch nie gesehen habe, was natürlich nicht zutreffe. Sie sehe
ihn ab und zu, wenn er sich zusammen mit F in der Wohnung aufhalte. Der Rapport
vom 31. Mai 2019 schloss mit der bereits erwähnten Bemerkung: "Durch
Schreibenden konnten keinerlei Hinweise festgestellt werden, die auf die
Eingehung einer Schein-/Gefälligkeitsehe hindeuten würden". Jedenfalls
kann aufgrund der Erstaussage von M nicht auf eine Scheinehe geschlossen
werden, zumal sich die Erstaussage widerlegen lässt. M gab später selber an,
vom Erscheinen der Polizei irritiert gewesen zu sein und deswegen entsprechend
ausgesagt zu haben, welche Erklärung sich nicht von Hand weisen lässt. Dem
Polizeibeamten fiel ebenfalls nichts auf, das auf eine Scheinehe hätte
schliessen lassen. Ausserdem findet sich in den Akten kein Einvernahmeprotokoll
von M, sodass auch deswegen deren indirekt wiedergegebenen Aussagen, und zwar
auch jene vom 15. April 2019, zurückhaltend zu würdigen sind.
Anzumerken ist, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch den Beschwerdegegner vom 30. August
2019.
wiederholt hatte, die Freunde und Freundinnen seiner Frau nicht zu kennen.
Bei Gesprächen seien die Namen …, … und M gefallen. Er habe die Freunde bzw.
Freundinnen seiner Frau noch nie getroffen. Wenn er in E sei, möchte er natürlich
die Zeit mit ihr verbringen. Die Vorinstanz schloss aus der Erwähnung des
Namens "M", dass der Beschwerdeführer M jedenfalls nicht im vollen
Bewusstsein ihrer Identität kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer hält dem
entgegen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Ms gehandelt habe. Wie es
sich damit verhält, kann offenbleiben und der Beschwerdegegner fragte auch
nicht weiter nach. So oder so ist fotografisch dokumentiert, dass sich der
Beschwerdeführer, die Ehefrau und M am 3. Juni 2018 getroffen hatten.
-
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es abwegig, wenn die Vorinstanz
bei ihm "Wissenslücken" betreffend die Kenntnis der
Geschwisterverhältnisse bei der Ehefrau annehme. Er habe korrekt gesagt, sie
habe zwei Schwestern, einen Bruder und eventuell noch einen weiteren. Von
mangelnden Kenntnissen könne, vor allem bei angespannten Familienverhältnissen,
keine Rede sein. Auch wüssten die Eheleute gegenseitig genug über ihr früheres
Berufsleben. Die Ehefrau wisse von seiner High-School in Indien und der Lehre
als Koch in G. Die Ehefrau habe sodann, zur eigenen Schule befragt, gesagt,
"wohl zehn Jahre" die Realschule in N, Deutschland, besucht zu haben.
Auch habe sie gesagt, keine Berufsausbildung zu haben. Folgerichtig habe der
Beschwerdeführer dazu auch keine Aussagen machen können, weshalb die Vorinstanz
die Beweise willkürlich gewürdigt habe.
Das Wissen der Eheleute über
das schulische und berufliche Vorleben des Partners mag als nicht allzu
fundiert erscheinen. Allerdings hatten die Eheleute bei der Schilderung ihres
eigenen Vorlebens nichts Weiteres zu sagen, was ungewöhnlich sein mag, aber
selbstredend nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen
werden kann. Ebenso hat die Ehefrau anlässlich der Befragung vom 30. April
2019.
deutlich gemacht, ihre Familie nicht über die Hochzeit informiert zu haben.
Das seien persönliche Gründe. Wenn sich der Beschwerdeführer unter solchen
Umständen nicht sicher darüber war, ob die Ehefrau nebst den beiden Schwestern,
von welchen er eine kennnengelernt habe, und einem Bruder noch einen zweiten
Bruder habe, so ist dies nicht weiter erstaunlich.
-
Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er die Freundinnen der
Ehefrau nicht kenne, mit der beruflichen Situation. Er arbeite zwischen 9,5 bis
12.
Stunden täglich, teils auch am Abend und mit unregelmässigen
Arbeitszeiten. Die Ehefrau sei mit der Tätigkeit im Service und der künstlerischen
Arbeit ebenfalls praktisch Vollzeit tätig. Wenn sie nicht gleichzeitig arbeiteten,
wollten sie die Tage gemeinsam und ohne Freunde oder Bekannte verbringen. Keine
gemeinsamen Hobbys zu haben sei sodann kein Indiz für eine Scheinehe.
Die Eheleute hatten anlässlich
der polizeilichen Befragung vom 30. April 2019 unumwunden angegeben, keine
gemeinsamen Hobbys zu haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen wirken authentisch
und sprechen nicht für eine Scheinehe. Angesichts der beruflichen
Inanspruchnahme der Eheleute im Service und insbesondere der nicht alltäglichen
zusätzlichen Tätigkeit der Ehefrau als Künstlerin erscheint es auch als nicht
abwegig, dass sie ihre Freizeit ohne Drittpersonen verbringen wollen.
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Betreffend die Tatsache, bisher nur einmal gemeinsame Ferien im Land …
verbracht zu haben, verweist der Beschwerdeführer auf die finanziellen
Einschränkungen. Er brauche sein Ersparnis, um seine kranke Mutter besuchen zu
können und für das Essen. Die Ehefrau müsse für die Reisetätigkeit als Künstlerin
selber aufkommen und bezahle die Miete. Sie hätten daher weder Zeit noch Geld
gehabt, um sich mehr als ein paar Tage Ferien im Land … leisten zu können. Die
Ehefrau habe ihn wegen mangelnder Ferienansprüche sowieso nicht nach Indien
begleiten können, müsse sie sich ihre Abwesenheiten als Künstlerin doch trotz
Teilzeitpensums teilweise als Ferien anrechnen lassen, was zu würdigen von der
Vorinstanz willkürlich unterlassen worden sei.
Dass die Eheleute mit ihrer
Tätigkeit im Service nicht derart hohe Einkünfte erzielen, um sich nebst den
genannten Aufwendungen noch weitere Ferien leisten zu können, erscheint
plausibel, ebenso, dass ihre Ferienansprüche für die Reisen nach Indien
(seitens des Beschwerdeführers) und die Engagements als Künstlerin (seitens der
Ehefrau) weitgehend aufgebraucht werden. Somit bilden diese Umstände keine
Indizien für eine Scheinehe. Da sich der Ehemann für die Musik der Ehefrau
nicht weiter interessiert, ist es auch nachvollziehbar, dass er sie bei ihren
Auftritten nicht begleitet hat.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei normal, dass er vor seinem
Abflug nach Indien bei seinem Bruder, der näher beim Flughafen wohne als er,
übernachtet habe. In den Akten finde sich nichts, dass es sich um zwei Nächte
gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer wurde von
der Polizei am 22. März 2019 mit dem gesamten Gepäck in Y bei seinem
Bruder angetroffen, bei dem er übernachtet hatte. Es ist erwiesen, dass der
Beschwerdeführer reisebereit war, sodass eine oder auch zwei Übernachtungen in
der Nähe des Flughafens anstatt an der Q-Strasse Sinn machten. Im von der
Sicherheitsdirektion nachgereichten Hauptrapport des gegen den Bruder wegen
Scheineheverdachts laufenden Ermittlungsverfahrens ist festgehalten, der vor
Ort angetroffene Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei gesagt, dort
übernachtet zu haben, weil er übermorgen den Flieger nach Indien nehme. Allein
gestützt auf diese indirekt wiedergegebene Aussage ist aber noch nicht
rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer zwei Nächte beim Bruder
verbracht hat. Es folgten denn auch keine weiteren Befragungen dazu. Abgesehen
davon, dass selbst zwei Übernachtungen beim Bruder vor der Abreise nach Indien
noch kein Scheineheindiz wären, ist es gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz
auf den betreffenden Rapport abgestellt hat, ohne dem Beschwerdeführer das gesamte
Dokument zur Einsicht vorgelegt zu haben.
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Der Beschwerdeführer macht betreffend die vom Bruder gegenüber der
Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 8. August 2017 getätigten
Aussage, wonach dieser F als gemeinsame Kollegin und nicht als seine Ehefrau bezeichnet
habe, geltend, es könne sich dabei nicht um ein ernsthaftes Scheineheindiz
handeln. Er, der Beschwerdeführer, habe wie gesagt keine nahe Beziehung zum
Bruder. Es sei Sippenhaft, willkürlich und stossend, wenn aus der behördlichen
Qualifikation, bei der Ehe des Bruders habe es sich um eine Scheinehe
gehandelt, dieselben Rückschlüsse auf seine Ehe gezogen würden. Auch seien ihm
und seiner Ehefrau die dem Bruder von der Polizei gestellten Fragen, die
zahlreiche Details aus dem Eheleben beinhalten, nicht bekannt gewesen.
Die Verwertbarkeit des dem
Beschwerdeführer im Rekursverfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebrachten
polizeilichen Aussageprotokolls des Bruders vom 8. August 2017 erweist
sich als fragwürdig. Dem Beschwerdeführer wurde aber mittlerweile das
vollständige polizeiliche Einvernahmeprotokoll offengelegt. Der Bruder
bezeichnete darin die Beziehung zum Beschwerdeführer als gut, man sehe sich
mindestens einmal pro Woche, er sei ab und zu da, und sie hätten noch eine
gemeinsame Kollegin, F, die in E wohne.
Dass sich die Brüder mehr oder
weniger regelmässig trafen, teils auch mit F, erscheint als erwiesen.
Entsprechend kann das Verhältnis unter den Brüdern als gut qualifiziert werden,
andernfalls es wohl nicht zu den Treffen bzw. dem Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Personalzimmer des Bruders vor der Abreise nach Indien
gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund wirkt es sehr befremdend, dass der Bruder
F in der Befragung vom 8. August 2017 lediglich als gemeinsame Kollegin
und nicht als Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnete, zumal der
Beschwerdeführer und F später, am 30. April 2019, aussagten, die Familie
des Beschwerdeführers sei über die Heirat informiert gewesen. Dies spricht eher
für das Vorliegen einer Scheinehe.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die damalige Zustellung der
Lohnabrechnungen an seinen Arbeitsplatz (an der R-Strasse) anstatt an die
damalige Wohnadresse an der P-Strasse sei aus Praktikabilitätsgründen erfolgt.
Wenn er im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA vom 7. Dezember
2016.
angegeben habe, per 15. Juni 2016 an die P-Strasse gezogen zu sein,
so nur, weil er habe klarmachen wollen, dass er nicht etwa das Land am 15. Juni
2016.
definitiv verlassen habe, sondern hier noch resident sei. Deshalb habe er
die von ihm im November 2016 bezogene Wohnung an der P-Strasse im Formular
bereits auf Mitte Juni 2016 eingetragen. Er sei tatsächlich Mitte November
2016, nach seiner Rückkehr aus Indien, dort eingezogen. Hinsichtlich der
anderweitigen Adressen der Ehefrau in deren Lohnabrechnungen sei festzuhalten,
dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, in E eine Wohnung zu finden und mehrere
kurzfristige Unterkünfte bei anderen Personen gehabt habe. Für die
Lohnabrechnungen habe sie Postumleitungen gehabt, weshalb sich auch daraus
nichts gegen den Beschwerdeführer ableiten lasse. Wegen der grossen Distanz sei
er in V Wochenaufenthalter gewesen, was Sinn mache. Betreffend die damaligen
Angaben gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Arbeitgeber sei
zu beachten, dass sich auf dem Dokument kein Datum befinde, sodass die
Behauptung, er habe am 26. Oktober 2016, also vier Monate nach der Heirat,
angegeben, ledig zu sein, ins Leere gehe. Ausserdem sei er damals der Sprache
noch nicht sehr mächtig gewesen.
Der Mietvertrag für die 1-Zimmer-Wohnung
an der P-Strasse lautete auf F und den Beschwerdeführer und wies als Mietbeginn
den 16. November 2016 aus. Es wäre daher nahegelegen, dass sich der
Beschwerdeführer seine Lohnabrechnungen per dann an die P-Strasse und nicht an
die R-Strasse hätte zustellen lassen. Andererseits hatte er einen befristeten
Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. November 2016 mit dem
Restaurant Z an der R-Strasse abgeschlossen, sodass der Einwand, sich die
Lohnabrechnungen aus Praktikabilitätsgründen weiterhin dorthin zustellen zu lassen,
Sinn machen könnte. Ähnliches kann zur Tatsache, dass die Lohnabrechnungen für F
– selbst noch im Dezember 2016 – an die S-Strasse, eine ihrer früheren Adresse,
und nicht an die P-Strasse versandt wurden, gesagt werden. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sie ihre Post hatte umleiten lassen und auf den
Lohnabrechnungen deswegen immer noch eine alte Adresse aufgeführt war. Weniger
nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer im Gesuchsformular vom 7. Dezember
2016.
angab, schon am 15. Juni 2016 an die P-Strasse gezogen zu sein.
Dies stimmte nicht, zumal der Mietvertrag für die Wohnung an der P-Strasse erst
am 18. Oktober 2016 unterzeichnet worden war und am 16. November 2016
zu laufen begann. Auch wenn dabei keine Täuschungsabsicht im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG vorgelegen haben mag, so ist immerhin eine gewisse
Ungenauigkeit des Beschwerdeführers beim Ausfüllen des Formulars erwiesen. Eine
ebensolche Ungenauigkeit findet sich auch im Gesuchsformular um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Datum
vom 26. Oktober 2016 wieder. In diesem ist angekreuzt, dass er ledig
sei. Diese fehlerhafte Angabe kann nicht mit den fehlenden Deutschkenntnissen des
Beschwerdeführers erklärt werden, war dieser doch auch in der Lage,
beispielsweise im Formular anzugeben, dass der Einsatzbetrieb einem
Gesamtarbeitsvertrag unterstehe.
Verständlich ist dagegen, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen der getätigten ausserkantonalen Praktika aus
Distanzgründen – so auch heute – in der Nähe der Arbeitsorte ein Zimmer hatte
bzw. hat, was kein Indiz für eine Scheinehe ist.
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Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist es an den Haaren
herbeigezogen, auf ein Scheineheindiz zu schliessen, weil auf der Genehmigung
der Vermieterin zur Untermiete der Räumlichkeiten an der aktuellen Wohnadresse
an der S-Strasse in E nur der Name der Ehefrau stehe. Auch wenn nur ein
Ehegatte unterschreibe, handle es sich um eine gemeinsam kündbare Familienwohnung.
Zudem habe die Ehefrau den gesamten Ehenamen angegeben, was ebenfalls nicht
darauf hindeute, dass er nicht dort wohne. Damals habe er aus finanziellen
Gründen sein Zimmer in X gekündigt, da sie wegen krisenbedingter Kurzarbeit
bzw. Freistellung zu wenig dafür verdient hätten. Er habe dann eine Weile sehr
früh aufstehen müssen und seine Schicht auf neun Uhr festgelegt, sodass es
genügend Zugverbindungen nach C gegeben habe. Seit dem 16. Oktober 2020
habe er erneut ein Zimmer in C und könne wieder zur Frühschicht bei der
I AG erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau schon einmal bei der
Untervermieterin W gewohnt und dort bald wieder weggezogen sei, könne
ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten hergeleitet werden. Das Zusammenleben mit W
habe damals vor allem aus strukturellen und nicht aus persönlichen Gründen
nicht geklappt. Die Eheleute würden immer noch ohne Probleme dort wohnen.
Bei genauerer Betrachtung des
von der damaligen Rechtsvertreterin am 31. Juli 2020 an die Vorinstanz
eingereichten Untermietvertrags fallen Ungereimtheiten auf: Auf der ersten
Seite ist nur die Ehefrau als Untermieterin aufgeführt, während auf der zweiten
Seite betreffend die Tragung weiterer Kosten vereinbart wurde, dass diese
dreigeteilt würden. Ebenso findet sich die Wendung "die Untermieter"
und trägt der Untermietvertrag die Unterschriften von W, dem Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau, wobei das sich neben den Unterschriften befindende Feld
"Ort/Datum" leer blieb. Nach Angaben der damaligen Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers wurde der Untermietvertrag am 24. Juni 2020
abgeschlossen, wohl in der Meinung, dieser sei erst mit dem Datum der
Bestätigung durch die Vermieterin von W zustande gekommen. Im
Bestätigungsschreiben der Vermieterin an W vom 24. Juni 2020 ist nur
die Ehefrau des Beschwerdeführers als "Untermieter" genannt. Unklar
bleibt somit, ob sich die Vermieterin von W darüber im Klaren war bzw. darüber
im Klaren hätte sein sollen, dass auch der Beschwerdeführer dort zu wohnen
beabsichtigte. Diese Frage braucht hier aber nicht weiter abgeklärt zu werden,
geht es doch nicht um die Beurteilung der seitens der diversen Vertragsparteien
aufgewendeten Sorgfalt. Immerhin lässt sich aus dem Bestätigungsschreiben der
Vermieterin vom 24. Juni 2020 auch auf eine gewisse Ungezwungenheit
ihrerseits schliessen. So wurde der Brief zwar korrekt an W adressiert, in der
Anrede wurde aber ein anderer Name aufgeführt, der dann von Hand
durchgestrichen und durch "W" ersetzt wurde. Aus den genannten
Ungereimtheiten lässt sich jedenfalls nicht auf eine Scheinehe schiessen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass W den Beschwerdeführer am
Untermietverhältnis teilnehmen lässt. Weitere Abklärungen dazu wurden denn auch
nicht gemacht. Ebenso wenig wurde geprüft, warum die Ehefrau früher nur kurz
Untermieterin bei W gewesen war. Allein aus der Aussage der Ehefrau gegenüber
der Polizei am 30. April 2019, wonach sie W über einen Kollegen
kennengelernt und auch kurz bei ihr gewohnt habe, weil sie eine Wohnung
gebraucht, es aber dort nicht geklappt habe und sie sehr schnell wieder
ausgezogen sei, lässt sich nicht bereits auf ein schlechtes und sowieso nicht
ein anhaltend schlechtes Verhältnis schliessen, schon gar nicht angesichts der
aktuellen Wohnsituation der Betreffenden. Nicht weiter von Relevanz ist sodann
die Kündigung des Zimmers in X seitens des Beschwerdeführers im Sommer 2020.
Vielmehr war dieser Schritt wegen der von der Pandemie ausgelösten ungewissen
finanziellen Lage nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind denn
auch aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gastronomie bzw. im Unterhaltungsbereich
besonders hart betroffen.
4.2
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz diverser Ungereimtheiten
insgesamt die einzelnen, von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für
eine Scheinehe umzustossen vermag und er seiner diesbezüglichen
Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist (E. 2.6).
Auch der Inhalt des von ihm neu ins Recht gereichten
Chatverlaufs zwischen ihm und der Ehefrau ab dem 11. Oktober 2017 spricht
gegen eine Ausländerrechtsehe. Jedoch trifft zu, dass zwischen den Eheleuten
die WhatsApp-Kommunikation erst am 11. Oktober 2017 und damit ein
Jahr und rund vier Monate nach der Eheschliessung begonnen hat, während
davor über diesen Kanal keine Kommunikation stattfand. Vom Beschwerdeführer
wurde denn auch nie geltend gemacht, mit der Ehefrau schon früher via WhatsApp
verkehrt zu haben; so war auch die Rede von Telefonaten. Die Vorinstanz leitet
daraus eine zum Schein geführte Chatkommunikation ab, da diese erst begonnen
habe, nachdem beim Bruder des Beschwerdeführers die Ermittlungen wegen des
Verdachts auf eine Scheinehe in Gang gesetzt worden seien. Daraus aber auf ein
weiteres beim Beschwerdeführer gegebenes Scheineheindiz zu schliessen,
erscheint als problematisch und taugt nicht, um rechtsgenügend herzuleiten,
dass die Chatkommunikation jahrelang nur zum Schein geführt wurde.
4.3
Zweifelsohne
liegt gesamthaft gesehen eine ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist
ungewöhnlich, dass die Eheleute unmittelbar nach der Eheschliessung sowie
später separat verreist sind und monatelang getrennt voneinander waren. Aber
auch die wechselnden bescheidenen Wohnverhältnisse, zu einem erheblichen Teil
in Untermiete, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer meistens über ein
Zimmer in der Nähe des ausserkantonalen Arbeitsorts verfügt hat, lassen auf
eine nicht alltägliche Eheführung schliessen. Ebenso haben die Eheleute
unterschiedliche Hobbys und interessiert sich der Beschwerdeführer nicht näher
für [...] der Ehefrau und deren auch kostenaufwendige Tätigkeit als Künstlerin
in der Unterhaltungsbranche. Deswegen kann aber nicht auf eine Scheinehe
geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer plausibel zu erklären vermag,
dass trotz (oder gerade wegen) der Freiräume, worauf insbesondere die Ehefrau
als anerkannte Künstlerin besonders angewiesen zu sein scheint, die Ehe
tatsächlich gelebt werde. Jedenfalls reicht die Indizienlage nicht, um eine
Scheinehe annehmen zu können.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zu verlängern. Die Ehefrau ist wie erwähnt mittlerweile im Besitz der
Niederlassungsbewilligung C. Sollten sich neue Hinweise für eine Scheinehe
ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Ar. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 10. September 2020 und die Verfügung vom 11. März
2020.
des Beschwerdegegners werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
verlängern.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.
MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …