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Entscheid

VB.2020.00733

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00733

3. Februar 2021Deutsch33 min

(URT.2021.22480)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00733

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Der indische Staatsangehörige A, geboren 1990, reiste am 9. August

2015 zwecks Ausbildung an der Hotelfachschule G in die Schweiz ein und

erhielt am 19. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C,

dort letztmals verlängert bis am 30. Juni 2017.

B. Am 15. Juni

2016 heiratete er in Dänemark die 1978 geborene deutsche

Staatsangehörige F. Sie war am 3. August 2015 in die Schweiz

eingereist und hatte gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit einem in der

Stadt E ansässigen Restaurationsbetrieb eine bis am 2. August 2020

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten. Am 18. Januar 2017

erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Bewilligung zum Verbleib

bei der Ehefrau mit gleicher Gültigkeitsdauer. Nach Erwerb zweier Diplome an

der Hotelfachschule G absolvierte er Kochpraktika in E und arbeitet seit

Anfang 2018 für die I AG in C als Chef de Partie bzw. Koch.

Mittlerweile ist F im Besitz der Niederlassungsbewilligung C und arbeitet

im Hotel K in der Stadt E. Zudem ist sie erfolgreich in der Unterhaltungsbranche

unter dem Künstlernamen … tätig.

C. Nachdem

A am 22. März 2019 in Zusammenhang mit Scheineheermittlungen gegen seinen

Bruder in dessen Wohnung angetroffen worden war, beauftragte das Migrationsamt

die Stadtpolizei D am 28. März 2019, auch betreffend die

Eheleute A/F Scheineheabklärungen zu treffen. Bei einer am 15. April

2019 durchgeführten polizeilichen Kontrolle am Wohnort der Eheleute wurde die

Untermieterin bzw. Arbeitskollegin von F, M, angetroffen. Sie gab an, A weder

zu kennen noch ihn jemals in Begleitung von F gesehen zu haben. Am 30. April 2019

wurden die Eheleute polizeilich befragt. Weitere Wohnungskontrollen fanden am

2., 10. und 28. Mai 2019 statt, wobei niemand vor Ort angetroffen wurde.

Anlässlich der Kontrolle vom 31. Mai 2019 waren F und M in der

Wohnung. Letztere gab an, am 15. April 2019 irritiert gewesen zu sein und

deshalb angegeben zu haben, A noch nie gesehen zu haben. Dieser wurde am 30. August 2019

durch das Migrationsamt befragt. Am 11. März 2020 verfügte es den Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.

Erwägungen

II.

Am 14. April 2020 gelangte A mit Rekurs an die

Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung

vom 11. März 2020 und es sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu

widerrufen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rekurs

wurde am 10. September 2020 kostenpflichtig abgewiesen, soweit er nicht

gegenstandlos geworden war. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet.

III.

Am 20. Oktober 2020 ging beim Verwaltungsgericht die

Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) von A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) ein. Er beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 10. September 2020 und es sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeschrift beigelegt war ein

WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Eheleuten mit Beginn ab 11. Oktober

2017.

Die Sicherheitsdirektion nahm dazu am 2. November 2020 Stellung und

reichte weitere Aktenstücke betreffend die gegen seinen Bruder laufenden

Ermittlungen in Sachen Scheinehe ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 16. November

2020.

(Datum des Poststempels) Stellung. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die dem

Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt worden war.

2.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3

Sowohl

nach innerstaatlichem Recht (Art. 51 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) als auch nach den

freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,

wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere

die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung

geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1;

BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,

2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und

richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen

Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so

ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch

auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).

2.4

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, die

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können.

2.5

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens

und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen

Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand,

dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen

können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und

eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in

getrennten Zimmern nächtigen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).

Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der

Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl.

BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 3.1.3; Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],

Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).

2.6

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das

Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese

kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit

unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,

2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Sicherheitsdirektion stützte vorliegend den Verdacht der Scheinehe auf folgende

Indizien:

-

Aufgrund seiner Drittstaatsangehörigkeit wäre für den Beschwerdeführer

ein längerer Aufenthalt in der Schweiz ohne Heirat praktisch verunmöglicht

gewesen. Der Heiratsantrag sei an Silvester 2015/2016, rund vier Monate nach

dem Kennenlernen, erfolgt und die Heirat habe in Dänemark stattgefunden, einem

Land, das kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kenne. Der

Trauung hätten keine Familienangehörigen beigewohnt, insbesondere auch nicht

der damals in der Schweiz wohnende Bruder des Beschwerdeführers oder die in N

wohnende Schwester der Beschwerdeführerin. Die Ortschaften N in Deutschland und

D in Dänemark lägen sehr nahe beieinander. Bei der Schwester habe anschliessend

die Hochzeitsfeier stattgefunden. Angesichts des kulturellen Hintergrunds des

Beschwerdeführers sei auch der Altersunterschied von zwölf Jahren, wobei die

Ehefrau die Ältere sei, ungewöhnlich.

-

Noch am 7. Juni 2016, also rund sechs Monate nach dem angeblichen

Entschluss zur Heirat bzw. einem gemeinsamen Leben mit F, habe der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugesichert, nach dem Praktikum im

Hotel O in E die Schweiz zu verlassen.

-

Zwei Tage nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer allein für

zweieinhalb Monate nach Indien in die Ferien gereist.

-

Erst fünf Monate nach der Hochzeit hätten die Eheleute an der P-Strasse

in D einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Es bestünden starke Anhaltspunkte

dafür, dass die ehelichen Wohnungen an der P- und Q-Strasse nur scheinbar als

gemeinsame Wohnsitze gedient hätten. An einem faktischen Zusammenleben habe es

ganz oder zumindest überwiegend gefehlt. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer

anlässlich der fünf Kontrollen vom 15. April sowie 2., 10, 28. und 31. Mai

2019.

nicht angetroffen worden.

-

Anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2019 habe die vor Ort

angetroffene Mitbewohnerin M gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, den

Beschwerdeführer nicht zu kennen. Er habe sich noch nie in der Wohnung

aufgehalten und sie habe F noch nie in seiner Begleitung gesehen. Letztere habe

ihr den Beschwerdeführer nie vorgestellt. Selbst wenn diese ersten Angaben von M

nicht der Wahrheit entsprochen hätten und sie ihn zumindest anlässlich der

Wohnungsbesichtigung gemäss dem WhatsApp-Foto vom 3. Juni 2018 auf ihrer

Terrasse persönlich getroffen haben sollte, beweise dies nicht, dass er und F

an dieser Adresse auch tatsächlich in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten.

Dass M aufgrund eines Schockzustands bzw. Angst vor der Polizei zuerst die

Unwahrheit gesagt haben soll, erscheine unwahrscheinlich. Die Erstaussage sei

zuverlässiger und unbefangener.

-

Die Ehegatten hätten geringe Kenntnisse über das Vorleben des jeweils

anderen. Es bestünden Wissenslücken bezüglich der Geschwisterverhältnisse und

des beruflichen Werdegangs des Partners.

-

Der Beschwerdeführer habe die Freunde und Freundinnen der Ehefrau nicht

gekannt. Auch hätten die Eheleute das Vorhandensein gemeinsamer Interessen

verneint.

-

Die Eheleute hätten, abgesehen vom Kurzaufenthalt im Land … im Juni

2019, nie gemeinsame Ferien verbracht, obwohl beide ihr jeweiliges

Herkunftsland alleine besucht und die Eltern des jeweils anderen noch nicht

kennengelernt hätten. Wirtschaftliche Gründe könnten nicht der Grund sein,

hätten doch zahlreiche separate Reisen in diverse Länder stattgefunden. Es wäre

denkbar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau auf eine ihrer

zahlreichen Arbeitsreisen begleitet hätte. Dass sie ihn mangels ausreichender

Ferienansprüche nicht nach Indien begleiten konnte, leuchte nicht ein, da sie

lediglich auf Abruf und ohne Vollpensum angestellt gewesen sei.

-

Sodann habe der Beschwerdeführer die letzten zwei Nächte vor seiner

Abreise nach Indien am 23. März 2019 in der Wohnung seines Bruders in der

Nähe des Flughafens anstatt bei der Ehefrau in der Q-Strasse verbracht, obwohl

er seine Ehefrau arbeitsbedingt ohnehin nicht oft gesehen habe.

-

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. August 2017 habe der

Bruder des Beschwerdeführers F nicht als dessen Ehefrau, sondern als gemeinsame

Kollegin bezeichnet. Auch liege eine Absprache der Brüder hinsichtlich der

(späteren) polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

nahe. Zwischen der ersten Wohnungskontrolle am 15. April 2019 und den

Befragungen der Eheleute am 30. April 2019 seien zudem zwei Wochen

verstrichen, sodass die Eheleute genug Zeit gehabt hätten, sich auf die

Einvernahme vorzubereiten und abzusprechen.

-

Weitere Indizien dafür, dass die Eheleute an der P-Strasse nicht in

ehelicher Gemeinschaft gelebt hätten sei der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen trotz des angeblichen Umzugs weiterhin an

die R-Strasse habe zustellen lassen, welche Adresse auch im Widerspruch zu

seinen Angaben im Gesuchsformular betreffend Familiennachzug vom 7. Dezember

2016.

stehe. Dort habe er angegeben, dass er bereits per 15. Juni 2016 an

die P-Strasse gezogen sei. Auch die Lohnabrechnungen von F seien weder im

September noch Oktober 2016 an die P-Strasse, sondern an die S-Strasse versandt

worden. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners sei sie in dieser Zeit aber am T-Weg

(30. März bis 11. Oktober 2016) bzw. an der U-Gasse (12. Oktober

bis 14. November 2016) in E gemeldet gewesen. Gegen die Wohnsitznahme des

Beschwerdeführers an der P-Strasse spreche auch, dass er für das Absolvieren

des Praktikums in V von Juni bis November 2017 täglich sechs Stunden hätte

pendeln müssen, was unrealistisch sei. Zudem habe der Beschwerdeführer

gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem damaligen Arbeitgeber

angegeben, ledig zu sein.

-

Betreffend den neuesten Umzug des Ehepaars per 1. Juli 2020 in die

von W gemietete 3-Zimmer-Wohnung (wieder) an der S-Strasse falle auf, dass sich

die Genehmigung der Vermieterin betreffend Untermiete lediglich auf die Ehefrau

beziehe. Auch sei nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer nach Aufgabe

seines Zweitwohnsitzes in X möglich sein soll, sich rechtzeitig zur Frühschicht

im bei der I AG in C einzufinden.

Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass –

auch wenn gewisse Einwände des Beschwerdegegners unberechtigt bzw. falsch

gewichtet worden seien – rechtsgenügend erstellt sei, dass der Wille zur

Führung einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft nie bestanden habe.

4.

4.1

Im

Folgenden ist auf die Gegenargumente des Beschwerdeführers betreffend die von

der Vorinstanz aufgeführten Indizien einzeln einzugehen, um alsdann im Rahmen

einer Gesamtwürdigung darüber zu befinden, ob eine Scheinehe anzunehmen ist:

-

Der Beschwerdeführer hält das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument

seiner Drittstaatsangehörigkeit für ein denkbar schwaches Indiz bzw. einen

willkürlichen Generalverdacht. Auch der Heiratsantrag vier Monate nach dem

Kennenlernen und die Heirat in Dänemark ohne das Beisein von

Familienangehörigen sprächen nicht für eine Scheinehe, ebenso nicht der Altersunterschied.

Ein grosser Altersunterschied

und eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen können Indizien für eine Scheinehe

sein (E. 2.5). Solche Umstände allein reichen jedoch nicht, um eine

Scheinehe schon als erwiesen zu qualifizieren. Vorliegend trifft es zwar zu,

dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist, die Ehefrau zwölf Jahre

älter ist und die Heirat in Dänemark kurz nach dem Heiratsantrag erfolgte. Beim

Paar scheint aber der Altersunterschied, wenn überhaupt, nur eine

untergeordnete Rolle zu spielen. Die Ehefrau brachte anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 30. April 2019 vor, Kinder seien für nächstes

Jahr in Planung. An der gleichentags erfolgten polizeilichen Befragung führte

der Beschwerdeführer aus, der Altersunterschied sei für ihn kein Problem, für

ihn sei das Alter nur eine Zahl. Die Frau möchte nächstes Jahr Kinder, er sei sich

aber noch nicht so sicher. Ebenso ist hier die in Dänemark erfolgte Heirat

nicht von vornherein ungewöhnlich, zumal die Ehefrau aus N, Deutschland,

stammt, wo auch ihre Schwester wohnt. Dass das Paar aus Praktikabilitätsgründen

in Dänemark ohne das Beisein weiterer Gäste heiratete, auch um dem

"Papierkram" zu entgehen, ist noch kein Indiz für eine Scheinehe. Die

Ehefrau hat sodann zu ihren Eltern ein teils belastetes Verhältnis, sodass

deren Fernbleiben erklärbar ist. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die im

Ausland wohnenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers schon aus

Distanzgründen nicht an der Hochzeit teilgenommen hatten. Das bei der Schwester

in N, Deutschland, im Anschluss an die Heirat stattgefundene kleine Fest

spricht sogar eher gegen eine Scheinehe.

-

Der Beschwerdeführer hält es für gesucht, dass ihm die Vorinstanz

entgegenhalte, sich am 7. Juni 2016 verpflichtet zu haben, die Schweiz nach

dem Praktikum im Hotel O verlassen zu wollen. Er habe nicht gewusst, dass

er aufgrund der Heirat mit einer EU-Bürgerin in der Schweiz bleiben dürfe, was

gerade für die Echtheit der Heirat und gegen eine Scheinehe spreche. Er habe

gerade keine rechtsmissbräuchliche Ehe schliessen wollen, sondern habe aus

Liebe geheiratet und umgekehrt.

Dass der Beschwerdeführer nicht

gewusst haben soll, aufgrund der bevorstehenden Heirat mit einer EU-Bürgerin

hier bleiben zu können, wirkt ungewöhnlich. Letztlich kann dies aber

offenbleiben, da seine schriftliche Erklärung vom 7. Juni 2016 ohnehin in

Verbindung mit einer vorgedruckten Verpflichtung betreffend seinen Besuch der

Hotelfachschule in C stand. In einer solchen Erklärung verpflichtet sich

der Kandidat gegenüber dem Amt für Migration des Kantons C unter anderem,

für alle Kosten, die sich aus dem Aufenthalt zum Besuch der Hotelfachschule

ergeben, vollumfänglich aufzukommen, auch in Zusammenhang mit einer

Heimschaffung bzw. Rückführung in das Herkunftsland oder Ausschaffung in einen

Drittstaat, bzw. für eine fristgerechte und anstandslose Ausreise aus der

Schweiz, falls kein weiterer Kurs bei einer Hotelfachschule vorgesehen sei. Die

vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 abgegebene Erklärung und auch die

Unterzeichnung der vorgedruckten Verpflichtung am 15. August 2016 hatten

somit klar die Regelung des Aufenthalts in Zusammenhang mit seiner

Ausbildung in der Hotelfachschule C zum Inhalt und nicht auch in

Zusammenhang mit der Heirat. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zum

Vorwurf gereichen, die bevorstehende bzw. erfolgte Heirat in diesen Erklärungen

nicht weiter erwähnt zu haben.

-

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zwei Tage nach der Hochzeit

unternommenen Indienreise macht er geltend, seine kranke Mutter besucht zu

haben. Es habe sich nicht um Ferien gehandelt. Seine Ehefrau habe ihrerseits

ein Engagement gehabt, sodass sie sich so oder so nicht hätten sehen können.

Jedenfalls hätten sie unmittelbar nach der Rückkehr bis Ende September 2018

zusammen an der P-Strasse gelebt.

Es trifft zu, dass das separate

Verreisen der Eheleute nach der Hochzeit auf den ersten Blick ungewöhnlich

wirkt. Erwiesenermassen war die Ehefrau aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Künstlerin

in der Unterhaltungsbranche schon vor der Eheschliessung viel im Ausland

unterwegs gewesen. Auch hielt der Beschwerdeführer verständlicherweise die

Verbindung zu seinen Eltern in Indien aufrecht. Vor diesem Hintergrund

erscheint es wiederum weniger ungewöhnlich, dass er kurz nach der Hochzeit nach

Indien verreiste und die Ehefrau in das Land … bzw. die Eheleute auch später

fast immer getrennt reisten. Fraglich ist vielleicht, warum der

Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 30. August 2019 aussagte,

die Ehefrau sei nach der Heirat im Land … gewesen, wohingegen sie noch vor

der Hochzeit für einen Tanzkurs dort gewesen war. Später gab der

Beschwerdeführer an, dies verwechselt zu haben. Angesichts der intensiven

Auslandreisen der Ehefrau liegt eine solche Verwechslung anlässlich der drei

Jahre später erfolgten Befragung aber im Bereich des Möglichen und ist unter

diesen nicht alltäglichen Umständen nicht schon ein Indiz für eine Scheinehe.

-

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Umstand, dass jemand in

seiner Wohnung nicht angetroffen werde, könne keineswegs der Schluss gezogen

werden, es handle sich um eine Scheinehe. Es gebe 1'000 Gründe, warum jemand

nicht zu Hause sei.

Gemäss Polizeirapport vom 31. Mai

2019.

fanden an der Q-Strasse, der Wohnadresse der Eheleute, am 15. April

sowie am 2., 10. 28. und 31. Mai 2019 Kontrollen statt. Am 15. April

2019.

wurde dort die Untervermieterin M angetroffen (auf deren Aussagen

zurückzukommen ist). Am 30. April 2019 wurden die Eheleute auf der

Quartierwache polizeilich einvernommen. Anlässlich der Kontrollen bzw.

Kontrollversuche vom 2., 10. und 28. Mai 2019 wurde an der Q-Strasse

niemand angetroffen, während am 31. Mai 2019 M und F vor Ort waren. Der

Rapport endet wie folgt: "Durch Schreibenden konnten keinerlei Hinweise

festgestellt werden, die auf die Eingehung einer Schein-/Gefälligkeitsehe

hindeuten würden".

Gestützt auf die polizeilichen

Erkenntnisse gemäss dem Polizeirapport kann nicht auf eine Scheinehe

geschlossen werden. Angesichts der beruflichen Engagements der Eheleute ist es

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der Q-Strasse nicht und die

Ehefrau nur einmal angetroffen werden konnte. Schon gar nicht kann aufgrund des

genannten Polizeirapports darauf geschlossen werden, die Eheleute hätten an der

P-Strasse nicht zusammengelebt. Dort fanden keine Kontrollen statt und die

Jahre später erfolgte polizeiliche Kontrollen an einer anderen Adresse erlauben

kaum solche Rückschlüsse.

-

Betreffend die Erstaussage von M anlässlich der polizeilichen Kontrolle

vom 15. April 2019 beharrt der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass

sie sich in einem Irritationszustand befunden habe und verweist erneut auf die

Fotografie vom 3. Juni 2018 auf deren Terrasse, wo M zusammen mit dem

Ehepaar zu sehen sei.

Die Existenz des Fotos vom 3. Juni

2018.

kann nicht negiert werden. M wirkt auf dem Bild eher entspannt und es ist

nicht erklärbar, weshalb sie am 15. April 2019 gegenüber der Polizei

angab, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne und er sich noch nie in der

Wohnung aufgehalten habe bzw. er ihr durch F noch nie persönlich vorgestellt

worden sei. Dass dem nicht so war, wird schon durch das Foto widerlegt und

durch den von M, dem Beschwerdeführer und der Ehefrau unterzeichneten

Untermietvertrag vom 2. August 2018 unterstrichen. Sodann erklärte M am 31. Mai

2019.

anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2019, vom Erscheinen der

Polizei irritiert gewesen zu sein und darum nicht gewusst zu haben, was sie

sagen soll. Sie habe sich dann entschieden, so zu tun, als ob sie den

Beschwerdeführer noch nie gesehen habe, was natürlich nicht zutreffe. Sie sehe

ihn ab und zu, wenn er sich zusammen mit F in der Wohnung aufhalte. Der Rapport

vom 31. Mai 2019 schloss mit der bereits erwähnten Bemerkung: "Durch

Schreibenden konnten keinerlei Hinweise festgestellt werden, die auf die

Eingehung einer Schein-/Gefälligkeitsehe hindeuten würden". Jedenfalls

kann aufgrund der Erstaussage von M nicht auf eine Scheinehe geschlossen

werden, zumal sich die Erstaussage widerlegen lässt. M gab später selber an,

vom Erscheinen der Polizei irritiert gewesen zu sein und deswegen entsprechend

ausgesagt zu haben, welche Erklärung sich nicht von Hand weisen lässt. Dem

Polizeibeamten fiel ebenfalls nichts auf, das auf eine Scheinehe hätte

schliessen lassen. Ausserdem findet sich in den Akten kein Einvernahmeprotokoll

von M, sodass auch deswegen deren indirekt wiedergegebenen Aussagen, und zwar

auch jene vom 15. April 2019, zurückhaltend zu würdigen sind.

Anzumerken ist, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch den Beschwerdegegner vom 30. August

2019.

wiederholt hatte, die Freunde und Freundinnen seiner Frau nicht zu kennen.

Bei Gesprächen seien die Namen …, … und M gefallen. Er habe die Freunde bzw.

Freundinnen seiner Frau noch nie getroffen. Wenn er in E sei, möchte er natürlich

die Zeit mit ihr verbringen. Die Vorinstanz schloss aus der Erwähnung des

Namens "M", dass der Beschwerdeführer M jedenfalls nicht im vollen

Bewusstsein ihrer Identität kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer hält dem

entgegen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Ms gehandelt habe. Wie es

sich damit verhält, kann offenbleiben und der Beschwerdegegner fragte auch

nicht weiter nach. So oder so ist fotografisch dokumentiert, dass sich der

Beschwerdeführer, die Ehefrau und M am 3. Juni 2018 getroffen hatten.

-

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es abwegig, wenn die Vorinstanz

bei ihm "Wissenslücken" betreffend die Kenntnis der

Geschwisterverhältnisse bei der Ehefrau annehme. Er habe korrekt gesagt, sie

habe zwei Schwestern, einen Bruder und eventuell noch einen weiteren. Von

mangelnden Kenntnissen könne, vor allem bei angespannten Familienverhältnissen,

keine Rede sein. Auch wüssten die Eheleute gegenseitig genug über ihr früheres

Berufsleben. Die Ehefrau wisse von seiner High-School in Indien und der Lehre

als Koch in G. Die Ehefrau habe sodann, zur eigenen Schule befragt, gesagt,

"wohl zehn Jahre" die Realschule in N, Deutschland, besucht zu haben.

Auch habe sie gesagt, keine Berufsausbildung zu haben. Folgerichtig habe der

Beschwerdeführer dazu auch keine Aussagen machen können, weshalb die Vorinstanz

die Beweise willkürlich gewürdigt habe.

Das Wissen der Eheleute über

das schulische und berufliche Vorleben des Partners mag als nicht allzu

fundiert erscheinen. Allerdings hatten die Eheleute bei der Schilderung ihres

eigenen Vorlebens nichts Weiteres zu sagen, was ungewöhnlich sein mag, aber

selbstredend nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen

werden kann. Ebenso hat die Ehefrau anlässlich der Befragung vom 30. April

2019.

deutlich gemacht, ihre Familie nicht über die Hochzeit informiert zu haben.

Das seien persönliche Gründe. Wenn sich der Beschwerdeführer unter solchen

Umständen nicht sicher darüber war, ob die Ehefrau nebst den beiden Schwestern,

von welchen er eine kennnengelernt habe, und einem Bruder noch einen zweiten

Bruder habe, so ist dies nicht weiter erstaunlich.

-

Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er die Freundinnen der

Ehefrau nicht kenne, mit der beruflichen Situation. Er arbeite zwischen 9,5 bis

12.

Stunden täglich, teils auch am Abend und mit unregelmässigen

Arbeitszeiten. Die Ehefrau sei mit der Tätigkeit im Service und der künstlerischen

Arbeit ebenfalls praktisch Vollzeit tätig. Wenn sie nicht gleichzeitig arbeiteten,

wollten sie die Tage gemeinsam und ohne Freunde oder Bekannte verbringen. Keine

gemeinsamen Hobbys zu haben sei sodann kein Indiz für eine Scheinehe.

Die Eheleute hatten anlässlich

der polizeilichen Befragung vom 30. April 2019 unumwunden angegeben, keine

gemeinsamen Hobbys zu haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen wirken authentisch

und sprechen nicht für eine Scheinehe. Angesichts der beruflichen

Inanspruchnahme der Eheleute im Service und insbesondere der nicht alltäglichen

zusätzlichen Tätigkeit der Ehefrau als Künstlerin erscheint es auch als nicht

abwegig, dass sie ihre Freizeit ohne Drittpersonen verbringen wollen.

-

Betreffend die Tatsache, bisher nur einmal gemeinsame Ferien im Land …

verbracht zu haben, verweist der Beschwerdeführer auf die finanziellen

Einschränkungen. Er brauche sein Ersparnis, um seine kranke Mutter besuchen zu

können und für das Essen. Die Ehefrau müsse für die Reisetätigkeit als Künstlerin

selber aufkommen und bezahle die Miete. Sie hätten daher weder Zeit noch Geld

gehabt, um sich mehr als ein paar Tage Ferien im Land … leisten zu können. Die

Ehefrau habe ihn wegen mangelnder Ferienansprüche sowieso nicht nach Indien

begleiten können, müsse sie sich ihre Abwesenheiten als Künstlerin doch trotz

Teilzeitpensums teilweise als Ferien anrechnen lassen, was zu würdigen von der

Vor­instanz willkürlich unterlassen worden sei.

Dass die Eheleute mit ihrer

Tätigkeit im Service nicht derart hohe Einkünfte erzielen, um sich nebst den

genannten Aufwendungen noch weitere Ferien leisten zu können, erscheint

plausibel, ebenso, dass ihre Ferienansprüche für die Reisen nach Indien

(seitens des Beschwerdeführers) und die Engagements als Künstlerin (seitens der

Ehefrau) weitgehend aufgebraucht werden. Somit bilden diese Umstände keine

Indizien für eine Scheinehe. Da sich der Ehemann für die Musik der Ehefrau

nicht weiter interessiert, ist es auch nachvollziehbar, dass er sie bei ihren

Auftritten nicht begleitet hat.

-

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei normal, dass er vor seinem

Abflug nach Indien bei seinem Bruder, der näher beim Flughafen wohne als er,

übernachtet habe. In den Akten finde sich nichts, dass es sich um zwei Nächte

gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer wurde von

der Polizei am 22. März 2019 mit dem gesamten Gepäck in Y bei seinem

Bruder angetroffen, bei dem er übernachtet hatte. Es ist erwiesen, dass der

Beschwerdeführer reisebereit war, sodass eine oder auch zwei Übernachtungen in

der Nähe des Flughafens anstatt an der Q-Strasse Sinn machten. Im von der

Sicherheitsdirektion nachgereichten Hauptrapport des gegen den Bruder wegen

Scheineheverdachts laufenden Ermittlungsverfahrens ist festgehalten, der vor

Ort angetroffene Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei gesagt, dort

übernachtet zu haben, weil er übermorgen den Flieger nach Indien nehme. Allein

gestützt auf diese indirekt wiedergegebene Aussage ist aber noch nicht

rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer zwei Nächte beim Bruder

verbracht hat. Es folgten denn auch keine weiteren Befragungen dazu. Abgesehen

davon, dass selbst zwei Übernachtungen beim Bruder vor der Abreise nach Indien

noch kein Scheineheindiz wären, ist es gehörsverletzend, wenn die Vor­instanz

auf den betreffenden Rapport abgestellt hat, ohne dem Beschwerdeführer das gesamte

Dokument zur Einsicht vorgelegt zu haben.

-

Der Beschwerdeführer macht betreffend die vom Bruder gegenüber der

Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 8. August 2017 getätigten

Aussage, wonach dieser F als gemeinsame Kollegin und nicht als seine Ehefrau bezeichnet

habe, geltend, es könne sich dabei nicht um ein ernsthaftes Scheineheindiz

handeln. Er, der Beschwerdeführer, habe wie gesagt keine nahe Beziehung zum

Bruder. Es sei Sippenhaft, willkürlich und stossend, wenn aus der behördlichen

Qualifikation, bei der Ehe des Bruders habe es sich um eine Scheinehe

gehandelt, dieselben Rückschlüsse auf seine Ehe gezogen würden. Auch seien ihm

und seiner Ehefrau die dem Bruder von der Polizei gestellten Fragen, die

zahlreiche Details aus dem Eheleben beinhalten, nicht bekannt gewesen.

Die Verwertbarkeit des dem

Beschwerdeführer im Rekursverfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebrachten

polizeilichen Aussageprotokolls des Bruders vom 8. August 2017 erweist

sich als fragwürdig. Dem Beschwerdeführer wurde aber mittlerweile das

vollständige polizeiliche Einvernahmeprotokoll offengelegt. Der Bruder

bezeichnete darin die Beziehung zum Beschwerdeführer als gut, man sehe sich

mindestens einmal pro Woche, er sei ab und zu da, und sie hätten noch eine

gemeinsame Kollegin, F, die in E wohne.

Dass sich die Brüder mehr oder

weniger regelmässig trafen, teils auch mit F, erscheint als erwiesen.

Entsprechend kann das Verhältnis unter den Brüdern als gut qualifiziert werden,

andernfalls es wohl nicht zu den Treffen bzw. dem Aufenthalt des

Beschwerdeführers im Personalzimmer des Bruders vor der Abreise nach Indien

gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund wirkt es sehr befremdend, dass der Bruder

F in der Befragung vom 8. August 2017 lediglich als gemeinsame Kollegin

und nicht als Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnete, zumal der

Beschwerdeführer und F später, am 30. April 2019, aussagten, die Familie

des Beschwerdeführers sei über die Heirat informiert gewesen. Dies spricht eher

für das Vorliegen einer Scheinehe.

-

Der Beschwerdeführer macht geltend, die damalige Zustellung der

Lohnabrechnungen an seinen Arbeitsplatz (an der R-Strasse) anstatt an die

damalige Wohnadresse an der P-Strasse sei aus Praktikabilitätsgründen erfolgt.

Wenn er im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA vom 7. Dezember

2016.

angegeben habe, per 15. Juni 2016 an die P-Strasse gezogen zu sein,

so nur, weil er habe klarmachen wollen, dass er nicht etwa das Land am 15. Juni

2016.

definitiv verlassen habe, sondern hier noch resident sei. Deshalb habe er

die von ihm im November 2016 bezogene Wohnung an der P-Strasse im Formular

bereits auf Mitte Juni 2016 eingetragen. Er sei tatsächlich Mitte November

2016, nach seiner Rückkehr aus Indien, dort eingezogen. Hinsichtlich der

anderweitigen Adressen der Ehefrau in deren Lohnabrechnungen sei festzuhalten,

dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, in E eine Wohnung zu finden und mehrere

kurzfristige Unterkünfte bei anderen Personen gehabt habe. Für die

Lohnabrechnungen habe sie Postumleitungen gehabt, weshalb sich auch daraus

nichts gegen den Beschwerdeführer ableiten lasse. Wegen der grossen Distanz sei

er in V Wochenaufenthalter gewesen, was Sinn mache. Betreffend die damaligen

Angaben gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Arbeitgeber sei

zu beachten, dass sich auf dem Dokument kein Datum befinde, sodass die

Behauptung, er habe am 26. Oktober 2016, also vier Monate nach der Heirat,

angegeben, ledig zu sein, ins Leere gehe. Ausserdem sei er damals der Sprache

noch nicht sehr mächtig gewesen.

Der Mietvertrag für die 1-Zimmer-Wohnung

an der P-Strasse lautete auf F und den Beschwerdeführer und wies als Mietbeginn

den 16. November 2016 aus. Es wäre daher nahegelegen, dass sich der

Beschwerdeführer seine Lohnabrechnungen per dann an die P-Strasse und nicht an

die R-Strasse hätte zustellen lassen. Andererseits hatte er einen befristeten

Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. November 2016 mit dem

Restaurant Z an der R-Strasse abgeschlossen, sodass der Einwand, sich die

Lohnabrechnungen aus Praktikabilitätsgründen weiterhin dorthin zustellen zu lassen,

Sinn machen könnte. Ähnliches kann zur Tatsache, dass die Lohnabrechnungen für F

– selbst noch im Dezember 2016 – an die S-Strasse, eine ihrer früheren Adresse,

und nicht an die P-Strasse versandt wurden, gesagt werden. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass sie ihre Post hatte umleiten lassen und auf den

Lohnabrechnungen deswegen immer noch eine alte Adresse aufgeführt war. Weniger

nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer im Gesuchsformular vom 7. Dezember

2016.

angab, schon am 15. Juni 2016 an die P-Strasse gezogen zu sein.

Dies stimmte nicht, zumal der Mietvertrag für die Wohnung an der P-Strasse erst

am 18. Oktober 2016 unterzeichnet worden war und am 16. November 2016

zu laufen begann. Auch wenn dabei keine Täuschungsabsicht im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG vorgelegen haben mag, so ist immerhin eine gewisse

Ungenauigkeit des Beschwerdeführers beim Ausfüllen des Formulars erwiesen. Eine

ebensolche Ungenauigkeit findet sich auch im Gesuchsformular um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Datum

vom 26. Oktober 2016 wieder. In diesem ist angekreuzt, dass er ledig

sei. Diese fehlerhafte Angabe kann nicht mit den fehlenden Deutschkenntnissen des

Beschwerdeführers erklärt werden, war dieser doch auch in der Lage,

beispielsweise im Formular anzugeben, dass der Einsatzbetrieb einem

Gesamtarbeitsvertrag unterstehe.

Verständlich ist dagegen, dass

der Beschwerdeführer im Rahmen der getätigten ausserkantonalen Praktika aus

Distanzgründen – so auch heute – in der Nähe der Arbeitsorte ein Zimmer hatte

bzw. hat, was kein Indiz für eine Scheinehe ist.

-

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist es an den Haaren

herbeigezogen, auf ein Scheineheindiz zu schliessen, weil auf der Genehmigung

der Vermieterin zur Untermiete der Räumlichkeiten an der aktuellen Wohnadresse

an der S-Strasse in E nur der Name der Ehefrau stehe. Auch wenn nur ein

Ehegatte unterschreibe, handle es sich um eine gemeinsam kündbare Familienwohnung.

Zudem habe die Ehefrau den gesamten Ehenamen angegeben, was ebenfalls nicht

darauf hindeute, dass er nicht dort wohne. Damals habe er aus finanziellen

Gründen sein Zimmer in X gekündigt, da sie wegen krisenbedingter Kurzarbeit

bzw. Freistellung zu wenig dafür verdient hätten. Er habe dann eine Weile sehr

früh aufstehen müssen und seine Schicht auf neun Uhr festgelegt, sodass es

genügend Zugverbindungen nach C gegeben habe. Seit dem 16. Oktober 2020

habe er erneut ein Zimmer in C und könne wieder zur Frühschicht bei der

I AG erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau schon einmal bei der

Untervermieterin W gewohnt und dort bald wieder weggezogen sei, könne

ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten hergeleitet werden. Das Zusammenleben mit W

habe damals vor allem aus strukturellen und nicht aus persönlichen Gründen

nicht geklappt. Die Eheleute würden immer noch ohne Probleme dort wohnen.

Bei genauerer Betrachtung des

von der damaligen Rechtsvertreterin am 31. Juli 2020 an die Vorinstanz

eingereichten Untermietvertrags fallen Ungereimtheiten auf: Auf der ersten

Seite ist nur die Ehefrau als Untermieterin aufgeführt, während auf der zweiten

Seite betreffend die Tragung weiterer Kosten vereinbart wurde, dass diese

dreigeteilt würden. Ebenso findet sich die Wendung "die Untermieter"

und trägt der Untermietvertrag die Unterschriften von W, dem Beschwerdeführer

und dessen Ehefrau, wobei das sich neben den Unterschriften befindende Feld

"Ort/Datum" leer blieb. Nach Angaben der damaligen Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers wurde der Untermietvertrag am 24. Juni 2020

abgeschlossen, wohl in der Meinung, dieser sei erst mit dem Datum der

Bestätigung durch die Vermieterin von W zustande gekommen. Im

Bestätigungsschreiben der Vermieterin an W vom 24. Juni 2020 ist nur

die Ehefrau des Beschwerdeführers als "Untermieter" genannt. Unklar

bleibt somit, ob sich die Vermieterin von W darüber im Klaren war bzw. darüber

im Klaren hätte sein sollen, dass auch der Beschwerdeführer dort zu wohnen

beabsichtigte. Diese Frage braucht hier aber nicht weiter abgeklärt zu werden,

geht es doch nicht um die Beurteilung der seitens der diversen Vertragsparteien

aufgewendeten Sorgfalt. Immerhin lässt sich aus dem Bestätigungsschreiben der

Vermieterin vom 24. Juni 2020 auch auf eine gewisse Ungezwungenheit

ihrerseits schliessen. So wurde der Brief zwar korrekt an W adressiert, in der

Anrede wurde aber ein anderer Name aufgeführt, der dann von Hand

durchgestrichen und durch "W" ersetzt wurde. Aus den genannten

Ungereimtheiten lässt sich jedenfalls nicht auf eine Scheinehe schiessen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass W den Beschwerdeführer am

Untermietverhältnis teilnehmen lässt. Weitere Abklärungen dazu wurden denn auch

nicht gemacht. Ebenso wenig wurde geprüft, warum die Ehefrau früher nur kurz

Untermieterin bei W gewesen war. Allein aus der Aussage der Ehefrau gegenüber

der Polizei am 30. April 2019, wonach sie W über einen Kollegen

kennengelernt und auch kurz bei ihr gewohnt habe, weil sie eine Wohnung

gebraucht, es aber dort nicht geklappt habe und sie sehr schnell wieder

ausgezogen sei, lässt sich nicht bereits auf ein schlechtes und sowieso nicht

ein anhaltend schlechtes Verhältnis schliessen, schon gar nicht angesichts der

aktuellen Wohnsituation der Betreffenden. Nicht weiter von Relevanz ist sodann

die Kündigung des Zimmers in X seitens des Beschwerdeführers im Sommer 2020.

Vielmehr war dieser Schritt wegen der von der Pandemie ausgelösten ungewissen

finanziellen Lage nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind denn

auch aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gastronomie bzw. im Unterhaltungsbereich

besonders hart betroffen.

4.2

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz diverser Ungereimtheiten

insgesamt die einzelnen, von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für

eine Scheinehe umzustossen vermag und er seiner diesbezüglichen

Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist (E. 2.6).

Auch der Inhalt des von ihm neu ins Recht gereichten

Chatverlaufs zwischen ihm und der Ehefrau ab dem 11. Oktober 2017 spricht

gegen eine Ausländerrechtsehe. Jedoch trifft zu, dass zwischen den Eheleuten

die WhatsApp-Kommunikation erst am 11. Oktober 2017 und damit ein

Jahr und rund vier Monate nach der Eheschliessung begonnen hat, während

davor über diesen Kanal keine Kommunikation stattfand. Vom Beschwerdeführer

wurde denn auch nie geltend gemacht, mit der Ehefrau schon früher via WhatsApp

verkehrt zu haben; so war auch die Rede von Telefonaten. Die Vorinstanz leitet

daraus eine zum Schein geführte Chatkommunikation ab, da diese erst begonnen

habe, nachdem beim Bruder des Beschwerdeführers die Ermittlungen wegen des

Verdachts auf eine Scheinehe in Gang gesetzt worden seien. Daraus aber auf ein

weiteres beim Beschwerdeführer gegebenes Scheinehe­indiz zu schliessen,

erscheint als problematisch und taugt nicht, um rechtsgenügend herzuleiten,

dass die Chatkommunikation jahrelang nur zum Schein geführt wurde.

4.3

Zweifelsohne

liegt gesamthaft gesehen eine ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist

ungewöhnlich, dass die Eheleute unmittelbar nach der Eheschliessung sowie

später separat verreist sind und monatelang getrennt voneinander waren. Aber

auch die wechselnden bescheidenen Wohnverhältnisse, zu einem erheblichen Teil

in Untermiete, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer meistens über ein

Zimmer in der Nähe des ausserkantonalen Arbeitsorts verfügt hat, lassen auf

eine nicht alltägliche Eheführung schliessen. Ebenso haben die Eheleute

unterschiedliche Hobbys und interessiert sich der Beschwerdeführer nicht näher

für [...] der Ehefrau und deren auch kostenaufwendige Tätigkeit als Künstlerin

in der Unterhaltungsbranche. Deswegen kann aber nicht auf eine Scheinehe

geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer plausibel zu erklären vermag,

dass trotz (oder gerade wegen) der Freiräume, worauf insbesondere die Ehefrau

als anerkannte Künstlerin besonders angewiesen zu sein scheint, die Ehe

tatsächlich gelebt werde. Jedenfalls reicht die Indizienlage nicht, um eine

Scheinehe annehmen zu können.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zu verlängern. Die Ehefrau ist wie erwähnt mittlerweile im Besitz der

Niederlassungsbewilligung C. Sollten sich neue Hinweise für eine Scheinehe

ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Ar. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 10. September 2020 und die Verfügung vom 11. März

2020.

des Beschwerdegegners werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

verlängern.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.

MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …