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Entscheid

VB.2020.00735

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00735

3. Dezember 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22323)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00735

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Vorsorglicher

Führerausweisentzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis

ab sofort auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.

Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom

6.

August 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 1. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen

gelangte A mit Eingabe vom 20. Oktober

2020.

an das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Weitererteilung des

Führerausweises. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 3. November 2020 beantragte das

Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung. A liess sich

in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die

Kammer.

2.

Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist der

strassenverkehrsrechtliche Sachverhalt vom 11. Februar 2019. An jenem Tag

lenkte der Beschwerdeführer um ca. 23.20 Uhr seinen Personenwagen mit

einer Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille (Minimalwert), worauf ihm

das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 7. März 2019 vorsorglicherweise

den Führerausweis ab dem 12. Februar 2019 auf unbestimmte Zeit bis zur

Abklärung von Ausschlussgründen entzog. Nachdem ihm das Institut C am

10.

Juli 2019 die Fahrfähigkeit unter Einhaltung von Auflagen

(insbesondere Einhaltung einer Alkoholabstinenz) attestierte, entzog die

Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2019 dem Beschwerdeführer aufgrund der am

11.

Februar 2019 begangenen schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für acht Monate (bis

11.

Oktober 2019), wodurch der vorsorgliche Führerausweisentzug dahinfiel.

Zugleich ordnete sie auflageweise an, dass der Beschwerdeführer nach

Wiedererlangung des Führerausweises eine Alkoholabstinenz unter Verlaufskontrolle

einzuhalten habe. Nachdem die damit geforderte Haaranalyse am 12. Dezember

2019.

positiv verlief (Ethylglucuronid

[EtG] war nicht nachweisbar), ordnete die Beschwerdegegnerin am

6.

Januar 2020 auflageweise eine Kurzuntersuchung mittels Haaranalyse im

Juni 2020 an. Diese wies beim Beschwerdeführer einen Wert von 10 pg/mg EtG aus, worauf das Institut C

seine Fahreignung verneinte und in der Folge die Beschwerdegegnerin am

29.

Juli 2020 den streitgegenständlichen vorsorglichen Führerausweisentzug

anordnete.

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen

(Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

[SVG]). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis

einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise

bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender

Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug).

Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der

Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern.

Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8).

Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht

mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82

E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c).

3.2

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976

[VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen

und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände

ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher

Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können

die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden,

soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden

können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit

sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen,

erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011,

1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,

VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;

BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001,

E. 3c/dd).

3.3

Zur

Überprüfung der auflageweise einzuhaltenden Alkoholabstinenz wurden beim

Beschwerdeführer forensisch-toxikologische Haaranalysen auf EtG durchgeführt.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes

Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der

Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür

qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind

Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe

abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des

Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334

E. 3).

Bei EtG-Werten von mindestens 2, aber weniger als

7.

pg/mg ist kein regelmässiger relevanter Alkoholkonsum nachgewiesen.

Werte ab 7 pg/mg aber unterhalb des zweiten Interpretationsgrenzwerts von

30.

pg/mg sprechen für einen moderaten, darüberliegende Werte für einen

übermässigen Alkoholkonsum. Bei Werten zwischen 2 und 7 pg/mg ist es

möglich, dass der Proband abstinent gelebt hat, aber nicht erstellt, während

bei höheren Werten von einem Bruch der Abstinenzverpflichtung ausgegangen

werden kann. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol

konsumieren (BGE 140 II 334 E. 7).

3.4

Anlässlich

der Haaranalyse im Juni 2020 wurde beim

Beschwerdeführer ein EtG-Wert von 10 pg/mg (welcher für einen moderaten

Alkoholkonsum spricht, oben E. 3.3)

festgestellt. Auf dieses Messergebnis ist – entgegen dem Beschwerdeführer

– im vorliegenden Verfahren betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug

abzustellen, da es nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit

behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Die nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers

nur geringfügige Überschreitung des Grenzwerts mag dessen Aussagekraft etwas

schmälern (vgl. auch BGr, 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.2),

ändert aber nichts am gutachterlich erstellten Alkoholkonsum des

Beschwerdeführers, was dieser gar nicht in Abrede stellt. In diesem

Zusammenhang sind sodann seine Ausführungen, wonach er im Rahmen der Abstinenzkontrolle

im Dezember 2019 von der untersuchenden Ärztin des Instituts C die Auskunft

erhalten habe, ein massvoller Alkoholkonsum sei mit der Alkoholabstinenz

verträglich, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Sollte ihm diese

Information tatsächlich mitgeteilt worden sein, hätte ihm sogleich klar sein

müssen, dass (auch) ein massvoller Alkoholkonsum der auflageweise angeordneten

Alkoholabstinenz zuwiderläuft, weshalb er sich keinesfalls bedenkenlos hätte

darauf verlassen dürfen.

Folglich muss der Verstoss

gegen die Abstinenzauflage als erstellt gelten. Unter zusätzlicher

Berücksichtigung der mit weiteren Trunkenheitsfahrten belasteten Vorgeschichte

des Beschwerdeführers liegen insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor,

die einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Da von der

beschwerdeführerisch offerierten Befragung von Zeugen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter

Beweiswürdigung darauf zu verzichten.

3.5

Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an

der Verkehrssicherheit (oben E. 3.1) ist der vorsorgliche

Führerausweisentzug nicht bereits dann unverhältnismässig, wenn der

Beschwerdeführer, wie vorgebracht, zur Ausübung seines angestammten Berufs zum

Teil auf das Auto angewiesen ist (vgl. BGr, 4. April 2019,

1C_41/2019, E. 3.2). Das Argument des Beschwerdeführers, er könne aus

gesundheitlichen Gründen in der gegenwärtigen pandemischen Situation anstelle

des Autos nicht (risikofrei) die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, ist

ebenfalls nicht relevant. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist

angesichts der getroffenen Schutzmassnahmen durchaus zumutbar. Damit erweist sich der angeordnete vorsorgliche

Führerausweisentzug insgesamt als verhältnismässig, zumal eine mildere

Massnahme nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht

thematisiert wird.

3.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …