VB.2020.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00735
3. Dezember 2020Deutsch8 min
(URT.2020.22323)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00735
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorsorglicher
Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis
ab sofort auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.
Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom
6.
August 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 1. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen
gelangte A mit Eingabe vom 20. Oktober
2020.
an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Weitererteilung des
Führerausweises. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 3. November 2020 beantragte das
Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung. A liess sich
in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die
Kammer.
2.
Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist der
strassenverkehrsrechtliche Sachverhalt vom 11. Februar 2019. An jenem Tag
lenkte der Beschwerdeführer um ca. 23.20 Uhr seinen Personenwagen mit
einer Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille (Minimalwert), worauf ihm
das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 7. März 2019 vorsorglicherweise
den Führerausweis ab dem 12. Februar 2019 auf unbestimmte Zeit bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen entzog. Nachdem ihm das Institut C am
10.
Juli 2019 die Fahrfähigkeit unter Einhaltung von Auflagen
(insbesondere Einhaltung einer Alkoholabstinenz) attestierte, entzog die
Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2019 dem Beschwerdeführer aufgrund der am
11.
Februar 2019 begangenen schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für acht Monate (bis
11.
Oktober 2019), wodurch der vorsorgliche Führerausweisentzug dahinfiel.
Zugleich ordnete sie auflageweise an, dass der Beschwerdeführer nach
Wiedererlangung des Führerausweises eine Alkoholabstinenz unter Verlaufskontrolle
einzuhalten habe. Nachdem die damit geforderte Haaranalyse am 12. Dezember
2019.
positiv verlief (Ethylglucuronid
[EtG] war nicht nachweisbar), ordnete die Beschwerdegegnerin am
6.
Januar 2020 auflageweise eine Kurzuntersuchung mittels Haaranalyse im
Juni 2020 an. Diese wies beim Beschwerdeführer einen Wert von 10 pg/mg EtG aus, worauf das Institut C
seine Fahreignung verneinte und in der Folge die Beschwerdegegnerin am
29.
Juli 2020 den streitgegenständlichen vorsorglichen Führerausweisentzug
anordnete.
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
[SVG]). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis
einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise
bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender
Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug).
Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der
Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern.
Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8).
Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht
mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82
E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c).
3.2
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976
[VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen
und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände
ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher
Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können
die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden
können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit
sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen,
erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011,
1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,
VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;
BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001,
E. 3c/dd).
3.3
Zur
Überprüfung der auflageweise einzuhaltenden Alkoholabstinenz wurden beim
Beschwerdeführer forensisch-toxikologische Haaranalysen auf EtG durchgeführt.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes
Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der
Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür
qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind
Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe
abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334
E. 3).
Bei EtG-Werten von mindestens 2, aber weniger als
7.
pg/mg ist kein regelmässiger relevanter Alkoholkonsum nachgewiesen.
Werte ab 7 pg/mg aber unterhalb des zweiten Interpretationsgrenzwerts von
30.
pg/mg sprechen für einen moderaten, darüberliegende Werte für einen
übermässigen Alkoholkonsum. Bei Werten zwischen 2 und 7 pg/mg ist es
möglich, dass der Proband abstinent gelebt hat, aber nicht erstellt, während
bei höheren Werten von einem Bruch der Abstinenzverpflichtung ausgegangen
werden kann. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol
konsumieren (BGE 140 II 334 E. 7).
3.4
Anlässlich
der Haaranalyse im Juni 2020 wurde beim
Beschwerdeführer ein EtG-Wert von 10 pg/mg (welcher für einen moderaten
Alkoholkonsum spricht, oben E. 3.3)
festgestellt. Auf dieses Messergebnis ist – entgegen dem Beschwerdeführer
– im vorliegenden Verfahren betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug
abzustellen, da es nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit
behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Die nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers
nur geringfügige Überschreitung des Grenzwerts mag dessen Aussagekraft etwas
schmälern (vgl. auch BGr, 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.2),
ändert aber nichts am gutachterlich erstellten Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers, was dieser gar nicht in Abrede stellt. In diesem
Zusammenhang sind sodann seine Ausführungen, wonach er im Rahmen der Abstinenzkontrolle
im Dezember 2019 von der untersuchenden Ärztin des Instituts C die Auskunft
erhalten habe, ein massvoller Alkoholkonsum sei mit der Alkoholabstinenz
verträglich, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Sollte ihm diese
Information tatsächlich mitgeteilt worden sein, hätte ihm sogleich klar sein
müssen, dass (auch) ein massvoller Alkoholkonsum der auflageweise angeordneten
Alkoholabstinenz zuwiderläuft, weshalb er sich keinesfalls bedenkenlos hätte
darauf verlassen dürfen.
Folglich muss der Verstoss
gegen die Abstinenzauflage als erstellt gelten. Unter zusätzlicher
Berücksichtigung der mit weiteren Trunkenheitsfahrten belasteten Vorgeschichte
des Beschwerdeführers liegen insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor,
die einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Da von der
beschwerdeführerisch offerierten Befragung von Zeugen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter
Beweiswürdigung darauf zu verzichten.
3.5
Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an
der Verkehrssicherheit (oben E. 3.1) ist der vorsorgliche
Führerausweisentzug nicht bereits dann unverhältnismässig, wenn der
Beschwerdeführer, wie vorgebracht, zur Ausübung seines angestammten Berufs zum
Teil auf das Auto angewiesen ist (vgl. BGr, 4. April 2019,
1C_41/2019, E. 3.2). Das Argument des Beschwerdeführers, er könne aus
gesundheitlichen Gründen in der gegenwärtigen pandemischen Situation anstelle
des Autos nicht (risikofrei) die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, ist
ebenfalls nicht relevant. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist
angesichts der getroffenen Schutzmassnahmen durchaus zumutbar. Damit erweist sich der angeordnete vorsorgliche
Führerausweisentzug insgesamt als verhältnismässig, zumal eine mildere
Massnahme nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht
thematisiert wird.
3.6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …