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Entscheid

VB.2020.00736

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00736

28. Januar 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22458)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00736

Urteil

der 1. Kammer

vom 28. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Sistierung

betreffend Gesuch um Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. sowie 18. Februar

2019 um Einsicht in diverse Verträge zwischen der Sicherheitsdirektion, der Organisation B

und der C AG. Das Kantonale Sozialamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. April

2019 ab.

B. Dagegen

rekurrierte A am 20. Mai 2019 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich. Diese hiess den Rekurs mit Verfügung vom 10. Oktober

2019 teilweise (bezüglich der Kostenauflage) gut. Hierauf gelangte A mit

Beschwerde vom 5. November 2019 an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die

Beschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 2020 (VB.2019.00732) teilweise

gut, verpflichtete das Kantonale Sozialamt, in die Verträge mit der C AG

umfassend Einsicht zu gewähren und betreffend die Verträge mit der Organisation B

je nach Stellungnahme der Organisation B im Einzelnen zu prüfen und zu

begründen, ob es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handle, bei dessen

Offenlegung gewichtige Verletzungen der auf dem Spiel stehenden Interessen

drohten. Das Kantonale Sozialamt habe der Organisation B dazu nochmals

vorgängig die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. In

Vertragsbestandteile, welche keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse

beinhalten würden, sei sodann Einsicht zu gewähren. Demgemäss wies das

Verwaltungsgericht die Sache im Sinn der Erwägungen an das Kantonale Sozialamt

zurück.

C. Gegen

das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob das Kantonale Sozialamt am 19. Mai

2020 betreffend die Einsicht in die Verträge mit der C AG Beschwerde beim

Bundesgericht.

Erwägungen

II.

Das Kantonale Sozialamt verfügte am 12. Juni 2020 die

Sistierung des Informationszugangsverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids

des Bundesgerichts.

III.

Hiergegen erhob A am 24. Juni 2020 Rekurs bei der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

am 22. September 2020 ab.

IV.

A erhob gegen diesen Entscheid am 20. Oktober 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid

und die Sistierung vom 12. Juni 2020 aufzuheben. Es sei ihm Einsicht in

die im Asylbereich zwischen der Sicherheitsdirektion und der Organisation B

gemäss Zuschlag vom 29. November 2018 geschlossenen Rahmen- und

Einzelverträge sowie in die letztgültigen (ausgelaufenen) zwischen ihnen

geschlossenen Rahmen- und Einzelverträge zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, einschliesslich MWST-Zuschlags zulasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtete am

26.

Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November

2020.

beantragte das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich die Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Angefochten ist ein Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich, welche den Rekurs gegen die angeordnete Sistierung des

Verfahrens vor dem Beschwerdegegner abgewiesen hat. Beim Entscheid über einen

Zwischenentscheid handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid.

1.2.2

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1

BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Beschwerde gegen

die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht

wiedergutzumachenden Nachteils dann abgesehen werden, wenn eine

ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht

wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Dies ist vorliegend

der Fall, der Zwischenentscheid ist anfechtbar.

1.3

Der

Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt:

einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch

die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein,

was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz

zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der

Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Streitgegenstand der

angefochtenen Verfügung war lediglich die Rechtmässigkeit der

Sistierungsanordnung. Demgemäss ist auf den Antrag betreffend Einsicht in die

Verträge nicht einzutreten, betrifft dieser doch nicht die strittige

Sistierungsanordnung.

1.4

Im Übrigen

sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde insofern

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Sistierung des Verfahrens verletze zum einen das

Beschleunigungsgebot bzw. seinen Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs innert

angemessener Frist, zum anderen würden auch das Transparenzprinzip (§ 1 Abs. 1

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007) sowie sein verfassungsmässiger Anspruch auf Meinungs- und

Informationsfreiheit (Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999) verletzt.

2.2

Die

Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt

wird. Sie hat zur Folge, dass weder behördliche noch gesetzliche Fristen

laufen. Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum

Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist, steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe

voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch besteht nicht. Eine

Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer

vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als

das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den

gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine

unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung kann sich

rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig

ist oder von diesem wesentlich beeinfluss wird. Die instruierende Behörde, die

über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt

im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen. Dabei darf sie die

Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden

Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihre Abwägungen

miteinbeziehen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31, N. 38 ff.).

2.3

Der

Beschwerdegegner begründete seine Verfügung damit, dass seine Beschwerde an das

Bundesgericht bzw. dessen Urteil auch betreffend Einsicht in die Verträge mit

der Organisation B von entscheidender Bedeutung sein werde. Aufgrund der

präjudiziellen Wirkung erweise sich die Verfügung als zweckmässig. In seiner

Beschwerdeantwort führt er sodann näher aus, der Entscheid des Bundesgerichts

betreffend Einsicht in den Vertrag mit der C AG werde massgeblichen

Einfluss auf die Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und

dem Interesse des Beschwerdeführers beziehungsweise der Öffentlichkeit am

Informationszugang haben. Da die Gesuche bezüglich der Organisation B und

der C AG unbestrittenermassen in einem engen Zusammenhang stünden, hätte

er auch in Bezug auf das Gesuch um Einsicht in die Verträge mit der Organisation B

dieselbe Interessenabwägung vorzunehmen. Bei den Verträgen handle es sich

jeweils um solche, die praktisch identische Dienstleistungen im Asylbereich

festlegten. Leichte Differenzen zwischen den auf den Los-Nummern verteilten

Dienstleistungen würden nicht verhindern, dass von den Verträgen mit der einen

Anbieterin ohne Weiteres auf die Verträge mit der anderen Anbieterin

geschlossen werden könnte. Deshalb wirke sich der Bundesgerichtsentscheid auch

auf die Verträge mit der Organisation B aus. Das Bundesgericht müsse auch

die Frage klären, ob der angefochtene Entscheid nicht zu einer

ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen der Organisation B und der C AG

führe.

2.4

Gegenstand

des bundesgerichtlichen Verfahrens ist nur die verwaltungsgerichtlich

angeordnete, umfassende Offenlegung der Verträge mit der C AG (ohne

weitere Prüfung), welche im Sinn eines Teilentscheids vom Beschwerdegegner

angefochten wurde. Damit liegt die Einsichtnahme in die Verträge der Organisation B

grundsätzlich ausserhalb jenes Streitgegenstands. Bezüglich des Argumentes, das

Urteil würde massgeblichen Einfluss auf die Interessenabwägung zwischen dem

Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse des Beschwerdeführers am

Informationszugang haben, ist Folgendes festzuhalten: Die C AG hat

gegenüber dem Beschwerdegegner verlauten lassen, aus ihrer Sicht stehe dem

Einsichtsgesuch nichts entgegen, weshalb das Verwaltungsgericht einen

Geheimhaltungswillen der C AG verneint hat (VGr, 6. Februar 2020,

VB.2020.00732 E. 2.4). Sodann hat sie auch ein öffentliches Interesse an

der Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses verneint (E. 2.5). An diese

Erwägungen ist das Verwaltungsgericht gebunden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 42). Aufgrund des Fehlens von Geschäftsgeheimnissen bei den Verträgen

der C AG ist auch keine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen

und Einsichtsinteressen vorzunehmen. Folglich kann das Bundesgerichtsurteil

auch keinen Einfluss auf die Interessenabwägung bei den Verträgen mit der Organisation B

haben.

Im Weiteren kann die Organisation B (entgegen der C AG)

gegenüber Teilen ihrer Verträge ein Geschäftsgeheimnis geltend machen. Es ist

somit lediglich möglich, dass von diesen Verträgen in weniger Informationen

Einsicht zu gewähren ist, als dies bei den Verträgen mit der C AG der Fall

wäre. Sodann sind die Hauptmerkmale der Verträge auch aus der Ausschreibung

bekannt. Eine allfällige Ungleichbehandlung zwischen der Organisation B

und der C AG ergäbe sich dadurch, dass die C AG keine

Geheimhaltungsinteressen vorbringt. Da sich eine Ungleichbehandlung jedoch

gegen die C AG richten würde, aber gerade auch aus ihren fehlenden

Interessen resultiert, ist sie vorliegend unbeachtlich. Im Übrigen rechtfertigt

es sich, das Ermessen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Erwägungen

betreffend präjudizielle Wirkung nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen, war

er es doch, welcher Beschwerde vor Bundesgericht erhob, und ist er als

Beschwerdeführer vor Bundesgericht bei der Beurteilung des Prozessergebnisses

nicht gänzlich unbefangen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie das

Bundesgerichtsurteil präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren haben

könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem triftigen Grund für

die Sistierung fehlt und das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung ein

allfälliges Sistierungsinteresse überwiegt. Die Sistierung ist demgemäss

aufzuheben.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem zur

Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ebenso hat er die

Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

4.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid

handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid, der nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht anfechtbar

ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 32; vorne E. 1.2.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich vom 22. September 2020 und Dispositiv-Ziffer I der

Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 12. Juni 2020 werden aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, das Verfahren betreffend

Informationszugang wiederaufzunehmen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich werden die Kosten des Verfahrens vor

der Sicherheitsdirektion von Fr. 360.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 600.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …