VB.2020.00736
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00736
28. Januar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22458)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00736
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sistierung
betreffend Gesuch um Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. sowie 18. Februar
2019 um Einsicht in diverse Verträge zwischen der Sicherheitsdirektion, der Organisation B
und der C AG. Das Kantonale Sozialamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. April
2019 ab.
B. Dagegen
rekurrierte A am 20. Mai 2019 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich. Diese hiess den Rekurs mit Verfügung vom 10. Oktober
2019 teilweise (bezüglich der Kostenauflage) gut. Hierauf gelangte A mit
Beschwerde vom 5. November 2019 an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die
Beschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 2020 (VB.2019.00732) teilweise
gut, verpflichtete das Kantonale Sozialamt, in die Verträge mit der C AG
umfassend Einsicht zu gewähren und betreffend die Verträge mit der Organisation B
je nach Stellungnahme der Organisation B im Einzelnen zu prüfen und zu
begründen, ob es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handle, bei dessen
Offenlegung gewichtige Verletzungen der auf dem Spiel stehenden Interessen
drohten. Das Kantonale Sozialamt habe der Organisation B dazu nochmals
vorgängig die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. In
Vertragsbestandteile, welche keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse
beinhalten würden, sei sodann Einsicht zu gewähren. Demgemäss wies das
Verwaltungsgericht die Sache im Sinn der Erwägungen an das Kantonale Sozialamt
zurück.
C. Gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob das Kantonale Sozialamt am 19. Mai
2020 betreffend die Einsicht in die Verträge mit der C AG Beschwerde beim
Bundesgericht.
Erwägungen
II.
Das Kantonale Sozialamt verfügte am 12. Juni 2020 die
Sistierung des Informationszugangsverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids
des Bundesgerichts.
III.
Hiergegen erhob A am 24. Juni 2020 Rekurs bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
am 22. September 2020 ab.
IV.
A erhob gegen diesen Entscheid am 20. Oktober 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid
und die Sistierung vom 12. Juni 2020 aufzuheben. Es sei ihm Einsicht in
die im Asylbereich zwischen der Sicherheitsdirektion und der Organisation B
gemäss Zuschlag vom 29. November 2018 geschlossenen Rahmen- und
Einzelverträge sowie in die letztgültigen (ausgelaufenen) zwischen ihnen
geschlossenen Rahmen- und Einzelverträge zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, einschliesslich MWST-Zuschlags zulasten der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtete am
26.
Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November
2020.
beantragte das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Angefochten ist ein Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich, welche den Rekurs gegen die angeordnete Sistierung des
Verfahrens vor dem Beschwerdegegner abgewiesen hat. Beim Entscheid über einen
Zwischenentscheid handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid.
1.2.2
Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1
BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Beschwerde gegen
die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteils dann abgesehen werden, wenn eine
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht
wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Dies ist vorliegend
der Fall, der Zwischenentscheid ist anfechtbar.
1.3
Der
Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt:
einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch
die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz
zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Streitgegenstand der
angefochtenen Verfügung war lediglich die Rechtmässigkeit der
Sistierungsanordnung. Demgemäss ist auf den Antrag betreffend Einsicht in die
Verträge nicht einzutreten, betrifft dieser doch nicht die strittige
Sistierungsanordnung.
1.4
Im Übrigen
sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde insofern
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Sistierung des Verfahrens verletze zum einen das
Beschleunigungsgebot bzw. seinen Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs innert
angemessener Frist, zum anderen würden auch das Transparenzprinzip (§ 1 Abs. 1
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007) sowie sein verfassungsmässiger Anspruch auf Meinungs- und
Informationsfreiheit (Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999) verletzt.
2.2
Die
Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt
wird. Sie hat zur Folge, dass weder behördliche noch gesetzliche Fristen
laufen. Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum
Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist, steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe
voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch besteht nicht. Eine
Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer
vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als
das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den
gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine
unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung kann sich
rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig
ist oder von diesem wesentlich beeinfluss wird. Die instruierende Behörde, die
über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt
im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen. Dabei darf sie die
Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden
Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihre Abwägungen
miteinbeziehen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31, N. 38 ff.).
2.3
Der
Beschwerdegegner begründete seine Verfügung damit, dass seine Beschwerde an das
Bundesgericht bzw. dessen Urteil auch betreffend Einsicht in die Verträge mit
der Organisation B von entscheidender Bedeutung sein werde. Aufgrund der
präjudiziellen Wirkung erweise sich die Verfügung als zweckmässig. In seiner
Beschwerdeantwort führt er sodann näher aus, der Entscheid des Bundesgerichts
betreffend Einsicht in den Vertrag mit der C AG werde massgeblichen
Einfluss auf die Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und
dem Interesse des Beschwerdeführers beziehungsweise der Öffentlichkeit am
Informationszugang haben. Da die Gesuche bezüglich der Organisation B und
der C AG unbestrittenermassen in einem engen Zusammenhang stünden, hätte
er auch in Bezug auf das Gesuch um Einsicht in die Verträge mit der Organisation B
dieselbe Interessenabwägung vorzunehmen. Bei den Verträgen handle es sich
jeweils um solche, die praktisch identische Dienstleistungen im Asylbereich
festlegten. Leichte Differenzen zwischen den auf den Los-Nummern verteilten
Dienstleistungen würden nicht verhindern, dass von den Verträgen mit der einen
Anbieterin ohne Weiteres auf die Verträge mit der anderen Anbieterin
geschlossen werden könnte. Deshalb wirke sich der Bundesgerichtsentscheid auch
auf die Verträge mit der Organisation B aus. Das Bundesgericht müsse auch
die Frage klären, ob der angefochtene Entscheid nicht zu einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen der Organisation B und der C AG
führe.
2.4
Gegenstand
des bundesgerichtlichen Verfahrens ist nur die verwaltungsgerichtlich
angeordnete, umfassende Offenlegung der Verträge mit der C AG (ohne
weitere Prüfung), welche im Sinn eines Teilentscheids vom Beschwerdegegner
angefochten wurde. Damit liegt die Einsichtnahme in die Verträge der Organisation B
grundsätzlich ausserhalb jenes Streitgegenstands. Bezüglich des Argumentes, das
Urteil würde massgeblichen Einfluss auf die Interessenabwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse des Beschwerdeführers am
Informationszugang haben, ist Folgendes festzuhalten: Die C AG hat
gegenüber dem Beschwerdegegner verlauten lassen, aus ihrer Sicht stehe dem
Einsichtsgesuch nichts entgegen, weshalb das Verwaltungsgericht einen
Geheimhaltungswillen der C AG verneint hat (VGr, 6. Februar 2020,
VB.2020.00732 E. 2.4). Sodann hat sie auch ein öffentliches Interesse an
der Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses verneint (E. 2.5). An diese
Erwägungen ist das Verwaltungsgericht gebunden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 42). Aufgrund des Fehlens von Geschäftsgeheimnissen bei den Verträgen
der C AG ist auch keine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen
und Einsichtsinteressen vorzunehmen. Folglich kann das Bundesgerichtsurteil
auch keinen Einfluss auf die Interessenabwägung bei den Verträgen mit der Organisation B
haben.
Im Weiteren kann die Organisation B (entgegen der C AG)
gegenüber Teilen ihrer Verträge ein Geschäftsgeheimnis geltend machen. Es ist
somit lediglich möglich, dass von diesen Verträgen in weniger Informationen
Einsicht zu gewähren ist, als dies bei den Verträgen mit der C AG der Fall
wäre. Sodann sind die Hauptmerkmale der Verträge auch aus der Ausschreibung
bekannt. Eine allfällige Ungleichbehandlung zwischen der Organisation B
und der C AG ergäbe sich dadurch, dass die C AG keine
Geheimhaltungsinteressen vorbringt. Da sich eine Ungleichbehandlung jedoch
gegen die C AG richten würde, aber gerade auch aus ihren fehlenden
Interessen resultiert, ist sie vorliegend unbeachtlich. Im Übrigen rechtfertigt
es sich, das Ermessen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Erwägungen
betreffend präjudizielle Wirkung nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen, war
er es doch, welcher Beschwerde vor Bundesgericht erhob, und ist er als
Beschwerdeführer vor Bundesgericht bei der Beurteilung des Prozessergebnisses
nicht gänzlich unbefangen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie das
Bundesgerichtsurteil präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren haben
könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem triftigen Grund für
die Sistierung fehlt und das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung ein
allfälliges Sistierungsinteresse überwiegt. Die Sistierung ist demgemäss
aufzuheben.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem zur
Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ebenso hat er die
Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
4.
Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid
handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid, der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht anfechtbar
ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 32; vorne E. 1.2.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 22. September 2020 und Dispositiv-Ziffer I der
Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 12. Juni 2020 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, das Verfahren betreffend
Informationszugang wiederaufzunehmen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich werden die Kosten des Verfahrens vor
der Sicherheitsdirektion von Fr. 360.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 600.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …