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Entscheid

VB.2020.00738

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00738

25. Februar 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22535)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00738

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierhalteverbot,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 9. Juli 2020 verfügte das Veterinäramt gegenüber A

unter anderem eine Ausweitung des bereits bestehenden Tierhalteverbots für das

Halten von Equiden (pferdeartige Tiere) und traf weitere Anordnungen

insbesondere betreffend die Haltung ihrer beiden Hunde. Die Kosten dafür

auferlegte das Veterinäramt A und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung. Diese Verfügung wurde A am 16. Juli 2020 zugestellt.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion

und beantragte unter anderem, dass ihr eine Frist für die Begründung anzusetzen

und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Das Schreiben von A mit Datum

vom 15. August 2020 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 18. August

2020.

der Schweizerischen Post übergeben. Die Gesundheitsdirektion trat mit

Verfügung vom 14. September 2020 wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein

und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

III.

A. Mit Eingabe

vom 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, dass die

Gesundheitsdirektion auf ihren Rekurs hätte eintreten müssen.

B. Nach

Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte das Verwaltungsgericht der

Gesundheitsdirektion und dem Veterinäramt am 5. November 2020 Frist zur

Einreichung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort an und forderte die

Gesundheitsdirektion auf, insbesondere zur von A erwähnten A-Post-Sendung

Stellung zu nehmen.

C. Mit

Vernehmlassung vom 12. November 2020 beantragte die Gesundheitsdirektion

die Abweisung der Beschwerde und nahm zur erwähnten A-Post-Sendung Stellung.

Das Veterinäramt verwies mit Eingabe vom 17. November 2020 auf die

angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 und verzichtete auf eine

weitergehende Stellungnahme. A reichte am 15. Januar 2021 ihre Replik ein

und das Veterinäramt am 29. Januar 2021 seine Duplik. Mit Eingabe vom 15. Februar

2021.

nahm A erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die

Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten

ist. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sein,

wäre die Sache grundsätzlich zur Beurteilung der materiellen Rügen an die

Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist indes nach § 63 Abs. 1 VRG auch berechtigt, reformatorisch zu entscheiden, d. h. bei Aufhebung eines Nichteintretensentscheids

selber einen Sachentscheid zu fällen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18).

2.

2.1

Gemäss § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung

der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht

zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich

anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2

Satz 1 VRG). Als Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die

Schweizerische Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht

jedoch der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post

schon vor der Abstempelung stattgefunden hat oder dass ein unrichtiger Stempel

angebracht worden ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 41, 46 f.).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 22 N. 13).

2.2

Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem

Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen

nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein

Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so

beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die

Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl.

VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung

ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen

trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht

zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3;

VGr, 6. Dezember 2020, VB.2020.00777, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten

Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei

die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse

des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt

bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls

(VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 47).

Zu berücksichtigen sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden

Handlung, die dafür verfügbare Zeit, die Wahrscheinlichkeit eines

Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen Schadens sowie die persönlichen

Fähigkeiten und Verhältnisse des Einzelnen, wobei an Rechtskundige und

namentlich Anwälte höhere Anforderungen zu stellen sind als an Laien (VGr, 8. November

2016, VB.2016.00356, E. 2.2; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E.2.1).

Grobe Nachlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn es ein Laie versäumt, sich

über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist

unbenutzt verstreichen lässt (VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2.1;

RB 1986 Nr. 3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Verfügung des Beschwerdegegners der

Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 zugestellt worden sei, weshalb die

Frist am 17. Juli 2020 zu laufen begonnen und am Montag, 17. August

2020.

geendet habe. Der Sendungsverfolgung der Eingabe der Beschwerdeführerin

sei zu entnehmen, dass die Sendung am 18. August 2020 um 00.21 Uhr in

B, Zentrum "My Post 24", und damit nach Ablauf der Rekursfrist

aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung den

Beweis für die rechtzeitige Aufgabe nicht erbringen können, weshalb der Rekurs

verspätet erhoben worden und nicht darauf einzutreten sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie am "My

Post 24"-Automaten keine Etikette für ein Einschreiben habe lösen

können, da dies nur mit Kreditkarte möglich sei, aber sie keine besitze. Sie

habe eine Zeugin, die bestätigen könne, dass sie rechtzeitig am Schalter

gewesen sei. Diese habe ihr dann auch bei sich zuhause eine neue Klebeetikette

geholt. Da sie auch eine Kopie bei sich gehabt habe, die bereits mit einer

A-Post-Briefmarke frankiert gewesen sei, habe sie diese Kopie noch vor

Mitternacht in den Briefkasten geworfen. Auch dies könne die Zeugin bezeugen.

Der Brief sei an die Gesundheitsdirektion adressiert gewesen. Sodann macht sie

Ausführungen zur Anordnung des Beschwerdegegners.

4.

4.1

Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2020 wurde der

Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 zugestellt. Damit fing die 30-tägige

Rekursfrist am 17. Juli 2020 zu laufen an und hätte am 15. August

2020.

geendet. Da der 15. August 2020 auf einen Samstag fiel, endete die

Frist am nächsten Werktag, nämlich am Montag, 17. August 2020 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Dass die Beschwerdeführerin die Eingabe an die Vorinstanz mit

eingeschriebener Sendung erst am Dienstag, 18. August 2020, der

Schweizerischen Post übergab, ist unbestritten und ergibt sich aus der Sendungsverfolgung

des Schreibens. Daher forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 20. August 2020 auf, zur Rechtzeitigkeit bzw. zum Zeitpunkt

der Postaufgabe der Rekursschrift Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 1. September

2020.

an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie höchstens

ein leichtes Verschulden an der verspäteten Eingabe treffe. Es sei klar, dass

sie ihren Brief nicht am Montag fünf Minuten vor zwölf Uhr abgegeben habe,

da sie eine alleinerziehende Mutter sei und sich um die Tiere und die Heuernte

habe kümmern müssen. Um fünf vor zwölf habe sie bei der Postaufgabe in B

bemerkt, dass ihre Klebeetikette (Frankatur) für "My Post 24"

beschädigt gewesen sei. C, die gleichzeitig bei der Poststelle gewesen sei,

habe anerboten, ihr auszuhelfen. Die neue Klebeetikette hätten sie allerdings

bei C an der D-Strasse 01 in B abholen müssen, wobei die

Beschwerdeführerin auf eine beigelegte Aufgabequittung verweist. Die beigelegte

Aufgabequittung datiert vom 17. August 2020 um 23.57 Uhr und betrifft

– gemäss Ausführungen der Vorinstanz – eine Sendung an das Bundesgericht. Im

selben Schreiben stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung

der Frist. Vor Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich

aus, dass es ihr (sowie auch C) mangels einer Kreditkarte nicht möglich gewesen

sei, eine neue Frankierung am Automaten zu erwerben.

4.2

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Übergabe an die Schweizerische Post ist vollzogen, wenn

die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (VGr,

4.

Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 2.4; Plüss, § 12 N. 46).

Für die Fristwahrung nicht ausreichend ist allerdings die bloss rechtzeitige

Anwesenheit am Postschalter oder Briefkasten. Da die Beschwerdeführerin

ausführte, das Einschreiben erst nach 24 Uhr bzw. am 18. August 2020

aufgegeben zu haben, hätte auch die Bestätigung der Zeugin, dass sie rechtzeitig,

nämlich am 17. August 2020 vor 24 Uhr beim "My Post

24"-Automaten gewesen sei, nichts daran geändert, dass das aufgegebene

Einschreiben der Beschwerdeführerin als verspätet erachtet werden müsste. Damit

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurs, welcher mit

Einschreiben am 18. August 2020 versendet wurde, verspätet erfolgte.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass sie eine Kopie des

Schreibens an die Vorinstanz als A-Post-Sendung vor Mitternacht in den

Briefkasten geworfen habe. Dies könne C, die ebenfalls anwesend gewesen sei,

bezeugen.

4.3.1

Dieses Vorbringen erfolgte erstmals vor Verwaltungsgericht bzw. äusserte

sie sich am 15. Oktober 2020 telefonisch gegenüber der Vorinstanz ebenfalls

entsprechend. Da das Verwaltungsgericht vorliegend

als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen ohne Einschränkungen

vorgebracht werden, und zwar auch solche, die nicht erst durch den

angefochtenen Entscheid notwendig geworden sind (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).

4.3.2

Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Rekurses trägt die

einreichende Person. Sie hat dafür den vollen Beweis zu erbringen (BGr, 4. Oktober

2017, 8C_237/2017, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; Plüss, § 11 N. 41).

Mithin muss die Rechtzeitigkeit mit hinreichender

Gewissheit feststehen, und es genügt nicht, bloss deren überwiegende

Wahrscheinlichkeit darzutun (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).

Das Gericht würdigt die Beweise frei (Grundsatz der freien

Beweiswürdigung). Entscheidend dafür, ob eine Tatsache als gegeben erachtet wird,

ist einzig die Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung. Ein

Beweis gilt in der Regel als erbracht, wenn das Gericht unter objektiven Gesichtspunkten

von der Richtigkeit einer strittigen Tatsache überzeugt ist (sogenannter voller

Beweis). Hierfür genügt es, dass keine ernsthaften Zweifel bestehen und das

Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint; eine absolute Gewissheit ist nicht

erforderlich (Donatsch, § 60 N. 12 f.).

Aus dem in Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der

Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf

Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt

nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde

von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist

(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits

Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder

wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung

herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels; zum Ganzen

VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1 mit Hinweisen). Um

festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur

Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin,

das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu

würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend ermittelt, auch wenn nicht alle

Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen

zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt

es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann das Gericht,

wenn es die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als

nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der

Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient schliesslich der

Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn

von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015,

VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,

2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3;

Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60 N. 11).

4.3.3

Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin nicht nur die Beweislast für die

Frage, wann der Einwurf des allfälligen A-Post-Schreibens in einen

Postbriefkasten erfolgt ist, sondern in erster Linie, ob ein solcher

Einwurf der Rekurseingabe erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin führt C als

Zeugin für den Einwurf des A-Post-Briefs auf.

Die Vorinstanz führte aus, dass

sie kein A-Post-Schreiben erhalten habe. In den Akten sind auch keine Hinweise

darauf zu finden. So liegt lediglich das eingeschrieben versendete

Rekursschreiben mit Aufgabedatum vom 18. August 2020 bei den Akten. Auch

im von der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 20. August

2020, worin die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit

aufgefordert wurde, wird lediglich das Einschreiben erwähnt und keine weitere

Sendung. Dass die Vorinstanz den Brief nicht zu den Akten gelegt hat oder dass

das Schreiben bei der Post verlegt wurde, erscheint zwar nicht ausgeschlossen,

aber wenig wahrscheinlich. Hinzu kommt allerdings der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin trotz Aufforderung seitens der Vorinstanz, zur

Rechtzeitigkeit des Rekurses Stellung zu nehmen, das A-Post-Schreiben erstmals

vorbrachte, nachdem die Verfügung der Vorinstanz bereits ergangen war, nämlich

am 15. Oktober 2020. Weder der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 1. September

2020.

noch dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2020, in

welchem diese zur Rechtzeitigkeit Stellung bezog, lassen sich Hinweise

entnehmen, dass ein solches Schreiben existiert hätte. In ihrem Schreiben vom 1. September

2020.

hielt die Beschwerdeführerin sodann auch fest, dass es klar sei, dass sie

den Rekurs nicht am Montag (17. August 2020) um 23.55 Uhr abgegeben

habe. Sie sei um 23.55 Uhr beim Postautomaten gewesen und habe bemerkt,

dass ihr Aufgabekleber beschädigt gewesen sei, weshalb sie zuerst einen neuen

habe beschaffen müssen. An der verspäteten Aufgabe treffe sie höchstens ein

leichtes Verschulden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin,

auf die Aufforderung der Vorinstanz hin, zur Rechtzeitigkeit Stellung zu

nehmen, weil das Einschreiben erst am 18. August 2020 aufgegeben wurde, eine

am Vortag und damit rechtzeitig aufgegebene A-Post-Sendung selbigen Inhalts erwähnt

hätte. Diese Umstände, denen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen

ist, lassen begründete Zweifel daran aufkommen, dass ein solches

A-Post-Schreiben existiert. Diese Zweifel wiegen schwer und liessen sich auch

nicht durch eine die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigende Zeugenaussage

durch die ebenfalls anwesende C ausräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,

dass C nach Angaben der Beschwerdeführerin, den Einwurf eines

A-Post-Schreibens bezeugen könnte. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend,

dass sie eine Kopie des Schreibens, welches bereits mit einer Briefmarke

versehen war, eingeworfen hatte. Damit bliebe aber auch nach der Befragung von C

unklar, ob sich in einem solchen Brief auch die Rekursschrift der Beschwerdeführerin

befunden hätte. Da ein solches Schreiben nicht bei den Akten liegt, ist nämlich

der Beweis nicht nur für die Rechtzeitigkeit der Eingabe und die Aufgabe eines

A-Post-Schreibens, sondern auch dafür zu erbringen, dass überhaupt eine zweite

Rekursschrift aufgegeben wurde. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung

auf eine Befragung von C verzichtet werden.

Damit ist es der

Beschwerdeführerin nicht gelungen, den vollen Beweis für den von ihr geltend

gemachten (rechtzeitigen) Einwurf eines zusätzlichen Rekursschreibens mittels

A-Post zu erbringen, d. h.

dies mit hinreichender Gewissheit darzutun.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hielt fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es der

Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Gründen nicht möglich gewesen

sei, die Sendung rechtzeitig aufzugeben. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem

Gesuch um Fristwiederherstellung vom 1. September 2020 geltend, dass sie

alleinerziehend sei und sich um die Heuernte habe kümmern müssen. Vor

Verwaltungsgericht bringt sie zudem vor, dass sie keine Kreditkarte habe und

deshalb nicht rechtzeitig eine neue Frankatur-Etikette habe kaufen können,

nachdem sie festgestellt habe, dass die mitgebrachte beschädigt gewesen sei.

5.2

Es

erscheint fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe,

weshalb ihr die Vornahme der rechtzeitigen Handlung (hier die Rekurserhebung)

nicht möglich gewesen sein sollte, eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive

Unzumutbarkeit begründeten (oben, E. 2.2). Da es der Beschwerdeführerin

offensichtlich möglich war, die Rekursschrift am 18. August 2020 zuhanden

der Post zu übergeben, ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem

Zeitpunkt der von ihr geltend gemachte Hindernisgrund weggefallen ist. Das

Fristwiederherstellungsgesuch, das die Beschwerdeführerin am 1. September

2020.

stellte, erfolgte damit nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit

Wegfall des Hindernisgrundes und war damit verspätet gestellt. Insofern kann

offengelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe eine

Wiederherstellung der Rekursfrist gerechtfertigt hätten, da das Gesuch bereits

deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil es verspätet erfolgt ist.

5.3

Damit

erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, die Vorinstanz trat zu

Recht infolge verspäteter Rekurserhebung nicht auf das Rechtsmittel ein und die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 1'745.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …