VB.2020.00738
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00738
25. Februar 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00738
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierhalteverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 9. Juli 2020 verfügte das Veterinäramt gegenüber A
unter anderem eine Ausweitung des bereits bestehenden Tierhalteverbots für das
Halten von Equiden (pferdeartige Tiere) und traf weitere Anordnungen
insbesondere betreffend die Haltung ihrer beiden Hunde. Die Kosten dafür
auferlegte das Veterinäramt A und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung. Diese Verfügung wurde A am 16. Juli 2020 zugestellt.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion
und beantragte unter anderem, dass ihr eine Frist für die Begründung anzusetzen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Das Schreiben von A mit Datum
vom 15. August 2020 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 18. August
2020.
der Schweizerischen Post übergeben. Die Gesundheitsdirektion trat mit
Verfügung vom 14. September 2020 wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein
und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
III.
A. Mit Eingabe
vom 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, dass die
Gesundheitsdirektion auf ihren Rekurs hätte eintreten müssen.
B. Nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte das Verwaltungsgericht der
Gesundheitsdirektion und dem Veterinäramt am 5. November 2020 Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort an und forderte die
Gesundheitsdirektion auf, insbesondere zur von A erwähnten A-Post-Sendung
Stellung zu nehmen.
C. Mit
Vernehmlassung vom 12. November 2020 beantragte die Gesundheitsdirektion
die Abweisung der Beschwerde und nahm zur erwähnten A-Post-Sendung Stellung.
Das Veterinäramt verwies mit Eingabe vom 17. November 2020 auf die
angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 und verzichtete auf eine
weitergehende Stellungnahme. A reichte am 15. Januar 2021 ihre Replik ein
und das Veterinäramt am 29. Januar 2021 seine Duplik. Mit Eingabe vom 15. Februar
2021.
nahm A erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die
Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten
ist. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sein,
wäre die Sache grundsätzlich zur Beurteilung der materiellen Rügen an die
Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist indes nach § 63 Abs. 1 VRG auch berechtigt, reformatorisch zu entscheiden, d. h. bei Aufhebung eines Nichteintretensentscheids
selber einen Sachentscheid zu fällen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18).
2.
2.1
Gemäss § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung
der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht
zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich
anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2
Satz 1 VRG). Als Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die
Schweizerische Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht
jedoch der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post
schon vor der Abstempelung stattgefunden hat oder dass ein unrichtiger Stempel
angebracht worden ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 41, 46 f.).
Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 22 N. 13).
2.2
Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem
Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen
nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein
Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so
beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die
Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl.
VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung
ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen
trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3;
VGr, 6. Dezember 2020, VB.2020.00777, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten
Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei
die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse
des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt
bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls
(VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 47).
Zu berücksichtigen sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden
Handlung, die dafür verfügbare Zeit, die Wahrscheinlichkeit eines
Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen Schadens sowie die persönlichen
Fähigkeiten und Verhältnisse des Einzelnen, wobei an Rechtskundige und
namentlich Anwälte höhere Anforderungen zu stellen sind als an Laien (VGr, 8. November
2016, VB.2016.00356, E. 2.2; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E.2.1).
Grobe Nachlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn es ein Laie versäumt, sich
über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist
unbenutzt verstreichen lässt (VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2.1;
RB 1986 Nr. 3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Verfügung des Beschwerdegegners der
Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 zugestellt worden sei, weshalb die
Frist am 17. Juli 2020 zu laufen begonnen und am Montag, 17. August
2020.
geendet habe. Der Sendungsverfolgung der Eingabe der Beschwerdeführerin
sei zu entnehmen, dass die Sendung am 18. August 2020 um 00.21 Uhr in
B, Zentrum "My Post 24", und damit nach Ablauf der Rekursfrist
aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung den
Beweis für die rechtzeitige Aufgabe nicht erbringen können, weshalb der Rekurs
verspätet erhoben worden und nicht darauf einzutreten sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie am "My
Post 24"-Automaten keine Etikette für ein Einschreiben habe lösen
können, da dies nur mit Kreditkarte möglich sei, aber sie keine besitze. Sie
habe eine Zeugin, die bestätigen könne, dass sie rechtzeitig am Schalter
gewesen sei. Diese habe ihr dann auch bei sich zuhause eine neue Klebeetikette
geholt. Da sie auch eine Kopie bei sich gehabt habe, die bereits mit einer
A-Post-Briefmarke frankiert gewesen sei, habe sie diese Kopie noch vor
Mitternacht in den Briefkasten geworfen. Auch dies könne die Zeugin bezeugen.
Der Brief sei an die Gesundheitsdirektion adressiert gewesen. Sodann macht sie
Ausführungen zur Anordnung des Beschwerdegegners.
4.
4.1
Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2020 wurde der
Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 zugestellt. Damit fing die 30-tägige
Rekursfrist am 17. Juli 2020 zu laufen an und hätte am 15. August
2020.
geendet. Da der 15. August 2020 auf einen Samstag fiel, endete die
Frist am nächsten Werktag, nämlich am Montag, 17. August 2020 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Dass die Beschwerdeführerin die Eingabe an die Vorinstanz mit
eingeschriebener Sendung erst am Dienstag, 18. August 2020, der
Schweizerischen Post übergab, ist unbestritten und ergibt sich aus der Sendungsverfolgung
des Schreibens. Daher forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 20. August 2020 auf, zur Rechtzeitigkeit bzw. zum Zeitpunkt
der Postaufgabe der Rekursschrift Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 1. September
2020.
an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie höchstens
ein leichtes Verschulden an der verspäteten Eingabe treffe. Es sei klar, dass
sie ihren Brief nicht am Montag fünf Minuten vor zwölf Uhr abgegeben habe,
da sie eine alleinerziehende Mutter sei und sich um die Tiere und die Heuernte
habe kümmern müssen. Um fünf vor zwölf habe sie bei der Postaufgabe in B
bemerkt, dass ihre Klebeetikette (Frankatur) für "My Post 24"
beschädigt gewesen sei. C, die gleichzeitig bei der Poststelle gewesen sei,
habe anerboten, ihr auszuhelfen. Die neue Klebeetikette hätten sie allerdings
bei C an der D-Strasse 01 in B abholen müssen, wobei die
Beschwerdeführerin auf eine beigelegte Aufgabequittung verweist. Die beigelegte
Aufgabequittung datiert vom 17. August 2020 um 23.57 Uhr und betrifft
– gemäss Ausführungen der Vorinstanz – eine Sendung an das Bundesgericht. Im
selben Schreiben stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist. Vor Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich
aus, dass es ihr (sowie auch C) mangels einer Kreditkarte nicht möglich gewesen
sei, eine neue Frankierung am Automaten zu erwerben.
4.2
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Übergabe an die Schweizerische Post ist vollzogen, wenn
die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (VGr,
4.
Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 2.4; Plüss, § 12 N. 46).
Für die Fristwahrung nicht ausreichend ist allerdings die bloss rechtzeitige
Anwesenheit am Postschalter oder Briefkasten. Da die Beschwerdeführerin
ausführte, das Einschreiben erst nach 24 Uhr bzw. am 18. August 2020
aufgegeben zu haben, hätte auch die Bestätigung der Zeugin, dass sie rechtzeitig,
nämlich am 17. August 2020 vor 24 Uhr beim "My Post
24"-Automaten gewesen sei, nichts daran geändert, dass das aufgegebene
Einschreiben der Beschwerdeführerin als verspätet erachtet werden müsste. Damit
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurs, welcher mit
Einschreiben am 18. August 2020 versendet wurde, verspätet erfolgte.
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass sie eine Kopie des
Schreibens an die Vorinstanz als A-Post-Sendung vor Mitternacht in den
Briefkasten geworfen habe. Dies könne C, die ebenfalls anwesend gewesen sei,
bezeugen.
4.3.1
Dieses Vorbringen erfolgte erstmals vor Verwaltungsgericht bzw. äusserte
sie sich am 15. Oktober 2020 telefonisch gegenüber der Vorinstanz ebenfalls
entsprechend. Da das Verwaltungsgericht vorliegend
als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen ohne Einschränkungen
vorgebracht werden, und zwar auch solche, die nicht erst durch den
angefochtenen Entscheid notwendig geworden sind (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).
4.3.2
Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Rekurses trägt die
einreichende Person. Sie hat dafür den vollen Beweis zu erbringen (BGr, 4. Oktober
2017, 8C_237/2017, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; Plüss, § 11 N. 41).
Mithin muss die Rechtzeitigkeit mit hinreichender
Gewissheit feststehen, und es genügt nicht, bloss deren überwiegende
Wahrscheinlichkeit darzutun (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).
Das Gericht würdigt die Beweise frei (Grundsatz der freien
Beweiswürdigung). Entscheidend dafür, ob eine Tatsache als gegeben erachtet wird,
ist einzig die Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung. Ein
Beweis gilt in der Regel als erbracht, wenn das Gericht unter objektiven Gesichtspunkten
von der Richtigkeit einer strittigen Tatsache überzeugt ist (sogenannter voller
Beweis). Hierfür genügt es, dass keine ernsthaften Zweifel bestehen und das
Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint; eine absolute Gewissheit ist nicht
erforderlich (Donatsch, § 60 N. 12 f.).
Aus dem in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt
nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde
von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist
(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits
Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung
herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels; zum Ganzen
VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1 mit Hinweisen). Um
festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur
Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin,
das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu
würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend ermittelt, auch wenn nicht alle
Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen
zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt
es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann das Gericht,
wenn es die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als
nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der
Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient schliesslich der
Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn
von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015,
VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,
2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3;
Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60 N. 11).
4.3.3
Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin nicht nur die Beweislast für die
Frage, wann der Einwurf des allfälligen A-Post-Schreibens in einen
Postbriefkasten erfolgt ist, sondern in erster Linie, ob ein solcher
Einwurf der Rekurseingabe erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin führt C als
Zeugin für den Einwurf des A-Post-Briefs auf.
Die Vorinstanz führte aus, dass
sie kein A-Post-Schreiben erhalten habe. In den Akten sind auch keine Hinweise
darauf zu finden. So liegt lediglich das eingeschrieben versendete
Rekursschreiben mit Aufgabedatum vom 18. August 2020 bei den Akten. Auch
im von der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 20. August
2020, worin die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit
aufgefordert wurde, wird lediglich das Einschreiben erwähnt und keine weitere
Sendung. Dass die Vorinstanz den Brief nicht zu den Akten gelegt hat oder dass
das Schreiben bei der Post verlegt wurde, erscheint zwar nicht ausgeschlossen,
aber wenig wahrscheinlich. Hinzu kommt allerdings der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin trotz Aufforderung seitens der Vorinstanz, zur
Rechtzeitigkeit des Rekurses Stellung zu nehmen, das A-Post-Schreiben erstmals
vorbrachte, nachdem die Verfügung der Vorinstanz bereits ergangen war, nämlich
am 15. Oktober 2020. Weder der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 1. September
2020.
noch dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2020, in
welchem diese zur Rechtzeitigkeit Stellung bezog, lassen sich Hinweise
entnehmen, dass ein solches Schreiben existiert hätte. In ihrem Schreiben vom 1. September
2020.
hielt die Beschwerdeführerin sodann auch fest, dass es klar sei, dass sie
den Rekurs nicht am Montag (17. August 2020) um 23.55 Uhr abgegeben
habe. Sie sei um 23.55 Uhr beim Postautomaten gewesen und habe bemerkt,
dass ihr Aufgabekleber beschädigt gewesen sei, weshalb sie zuerst einen neuen
habe beschaffen müssen. An der verspäteten Aufgabe treffe sie höchstens ein
leichtes Verschulden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin,
auf die Aufforderung der Vorinstanz hin, zur Rechtzeitigkeit Stellung zu
nehmen, weil das Einschreiben erst am 18. August 2020 aufgegeben wurde, eine
am Vortag und damit rechtzeitig aufgegebene A-Post-Sendung selbigen Inhalts erwähnt
hätte. Diese Umstände, denen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen
ist, lassen begründete Zweifel daran aufkommen, dass ein solches
A-Post-Schreiben existiert. Diese Zweifel wiegen schwer und liessen sich auch
nicht durch eine die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigende Zeugenaussage
durch die ebenfalls anwesende C ausräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass C nach Angaben der Beschwerdeführerin, den Einwurf eines
A-Post-Schreibens bezeugen könnte. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend,
dass sie eine Kopie des Schreibens, welches bereits mit einer Briefmarke
versehen war, eingeworfen hatte. Damit bliebe aber auch nach der Befragung von C
unklar, ob sich in einem solchen Brief auch die Rekursschrift der Beschwerdeführerin
befunden hätte. Da ein solches Schreiben nicht bei den Akten liegt, ist nämlich
der Beweis nicht nur für die Rechtzeitigkeit der Eingabe und die Aufgabe eines
A-Post-Schreibens, sondern auch dafür zu erbringen, dass überhaupt eine zweite
Rekursschrift aufgegeben wurde. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung
auf eine Befragung von C verzichtet werden.
Damit ist es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, den vollen Beweis für den von ihr geltend
gemachten (rechtzeitigen) Einwurf eines zusätzlichen Rekursschreibens mittels
A-Post zu erbringen, d. h.
dies mit hinreichender Gewissheit darzutun.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hielt fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es der
Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Gründen nicht möglich gewesen
sei, die Sendung rechtzeitig aufzugeben. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem
Gesuch um Fristwiederherstellung vom 1. September 2020 geltend, dass sie
alleinerziehend sei und sich um die Heuernte habe kümmern müssen. Vor
Verwaltungsgericht bringt sie zudem vor, dass sie keine Kreditkarte habe und
deshalb nicht rechtzeitig eine neue Frankatur-Etikette habe kaufen können,
nachdem sie festgestellt habe, dass die mitgebrachte beschädigt gewesen sei.
5.2
Es
erscheint fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe,
weshalb ihr die Vornahme der rechtzeitigen Handlung (hier die Rekurserhebung)
nicht möglich gewesen sein sollte, eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive
Unzumutbarkeit begründeten (oben, E. 2.2). Da es der Beschwerdeführerin
offensichtlich möglich war, die Rekursschrift am 18. August 2020 zuhanden
der Post zu übergeben, ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem
Zeitpunkt der von ihr geltend gemachte Hindernisgrund weggefallen ist. Das
Fristwiederherstellungsgesuch, das die Beschwerdeführerin am 1. September
2020.
stellte, erfolgte damit nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit
Wegfall des Hindernisgrundes und war damit verspätet gestellt. Insofern kann
offengelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe eine
Wiederherstellung der Rekursfrist gerechtfertigt hätten, da das Gesuch bereits
deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil es verspätet erfolgt ist.
5.3
Damit
erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, die Vorinstanz trat zu
Recht infolge verspäteter Rekurserhebung nicht auf das Rechtsmittel ein und die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 1'745.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …