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Entscheid

VB.2020.00739

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00739

13. Januar 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22414)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00739

Urteil

der 2. Kammer

vom 13. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1994 geborener serbischer Staatsangehöriger, heiratete

am 5. August 2017 in Serbien die Schweizerin C, geb. D, und reiste am 20. Oktober

2017 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis am 19. Oktober

2020.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (recte 2020)

teilte C dem Migrationsamt mit, sie und A seien offiziell geschieden. Sie wohne

seit ca. Oktober oder November 2019 nicht mehr mit ihm zusammen, habe sich

entschieden, ihn zu verlassen und nie wieder zurückzukehren. Am 10. Februar

2020 reichte C das Scheidungsurteil des Justizministeriums der Republik Serbien

nach, wonach die Ehe am 18. November 2019 geschieden wurde.

Am 11. Februar 2020 informierte das Migrationsamt A,

dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und gab ihm

Gelegenheit, sich dazu zu äussern. A liess sich auch innert erstreckter Frist

nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und forderte ihn

auf, die Schweiz bis am 14. September 2020 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 15. Juni

2020.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 15. September 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober

2020.

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,

der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 15. September

2020.

sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu

verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid dahingehend abzuändern, dass

die angesetzte Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni

2021.

zu verlängern sei. In seiner Beschwerdeschrift macht er erstmals geltend,

er lebe seit Dezember 2019 in einem gefestigten Konkubinat, weshalb ihm

gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Aufenthaltsanspruch zustehe.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 forderte

das Verwaltungsgericht das Migrationsamt dazu auf, sich in seiner

Beschwerdeantwort zur Frage einer wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung

(aufgrund der erstmals vor Verwaltungsgericht geltend gemachten

Konkubinatsbeziehung) sowie den diesfalls zu treffenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu äussern. Sodann stellte es eine Verfahrenssistierung in

Aussicht, sollte das Migrationsamt eine wiedererwägungsweise

Bewilligungserteilung in Betracht ziehen.

In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2020

beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Eine

wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2020 verneinte

es, da die vom Beschwerdeführer gelebte Beziehung die Voraussetzungen an ein

gefestigtes Konkubinat nicht erfülle und er somit keinen Anspruch aus Art. 8

EMRK ableiten könne. Weiter verneinte es einen Anspruch auf Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, da nicht absehbar sei,

wann die Eheschliessung erfolgen könne und überdies nicht klar sei, ob die

weiteren Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt seien.

Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit

diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische

Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die

Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.2

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer

könne spätestens seit der Scheidung vom 18. November 2019 aus seiner Ehe

mit C gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG sowie aus Art. 8 Ziff. 1

EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten.

Ansprüche aufgrund des Schutzes des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK würden schon aufgrund der kurzen Anwesenheitsdauer von knapp drei Jahren

und mangels ersichtlicher ausserfamiliärer intensiver Beziehungen ausser

Betracht fallen. Da die Ehe keine drei Jahre gedauert habe, könne sich der

Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

berufen. Ferner stellten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wichtigen

Gründe allgemeine Wiedereingliederungsprobleme dar, welche keinen genügenden

Bezug zur nur kurz gelebten Ehe aufweisen würden und daher nicht geeignet

seien, einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu

vermitteln. Folglich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung. Ferner bestehe aufgrund der nur kurz gelebten Ehe

auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu erteilen. Auch

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG liege nicht vor.

2.3

Der Beschwerdeführer nimmt zu den

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift in keiner

Weise Stellung. Seine Ausführungen beschränken sich auf seine erstmals vor

Verwaltungsgericht vorgebrachte neue Beziehung (vgl. dazu E. 3).

3.

Der Beschwerdeführer macht in der

Beschwerdeschrift erstmals geltend, er sei seit Dezember 2019 mit einer neuen

Partnerin, E, welche über die Niederlassungsbewilligung verfüge, zusammen. Im

April 2020 sei er bei ihr eingezogen und im Oktober 2020 seien sie zusammen mit

den beiden minderjährigen Kindern von E in eine neue Wohnung gezogen. Zu den

Kindern habe er ein sehr inniges Verhältnis und kümmere sich um sie wie ein

Vater. Er und E würden gerne heiraten. Leider sei dies derzeit noch nicht

möglich, da E von ihrem Ehemann noch nicht geschieden sei. Sie lebe seit

September 2018 von ihrem Ehemann getrennt. Aufgrund der zweijährigen

Trennungszeit könne folglich damit gerechnet werden, dass die Scheidung in ein

paar Monaten ausgesprochen werden könne. Da er mit seiner neuen Partnerin in

einem gefestigten Konkubinat lebe, habe er Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.

3.1

3.1.1

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung

war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden

sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2020.00031, E. 2;

VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

3.1.2

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG

sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3;

VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 5).

3.1.3

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben

Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses

sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden

Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der

Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht,

welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 1. April

2020, VB.2020.00031, E. 2.1; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10,

17.

und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

3.2

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Konkubinat des Beschwerdeführers im

Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da kein hinreichend enger

Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist

und allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar

2012, VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];

anders hingegen die Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2,

wo ein Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens

unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

aufgrund der neu eingegangenen Beziehung hat viel eher (unter Vorbehalt eines

entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches dabei

insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene Beziehung

auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird.

4.

Selbst wenn die erstmals vor Verwaltungsgericht

vorgebrachte neue Beziehung vom Streitgegenstand erfasst wäre, könnte dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, da – wie

nachfolgend zu zeigen ist – vorliegend nicht von einem gefestigten Konkubinat

im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist.

4.1

4.1.1

Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer

zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;

vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

4.1.2

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann

sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht

(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

4.1.3

Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender

Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem

eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer

Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete

Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der

Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer

Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen

Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem

Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände

wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr,

3.

Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai

2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1;

vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die

Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen

Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten

Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,

E. 4.2). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des

Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem

gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni

2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

4.2

Der

Beschwerdeführer und E sind seit Dezember 2019, das heisst seit gut einem Jahr

ein Paar und leben seit rund neun Monaten zusammen. Aufgrund der kurzen Dauer

der Beziehung und des Zusammenlebens kann nicht von einem gefestigten

Konkubinat gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

Bis auf den beidseitig geäusserten Willen, möglichst schnell heiraten zu

wollen, fehlen konkrete Hinweise für eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit.

Gemäss Eheschutzverfügung vom 14. September 2018 wurde der Ehemann von E

verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 1. Dezember 2018 zu

verlassen. Ob der Ehemann die Wohnung bereits nach der Eheschutzverfügung im

September 2018 oder erst kurz vor dem 1. Dezember 2018 verlassen hat,

ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer und seine neue Partnerin

machen dazu widersprüchliche Aussagen. So wird in der Beschwerdeschrift davon

ausgegangen, dass die Ehetrennung bereits im September 2018 erfolgte. In ihrem

Schreiben vom 21. Oktober 2020 führt E jedoch aus, sie könne das

Scheidungsverfahren erst im Dezember 2020 einleiten, da sie die zweijährige

Trennungsfrist abwarten müsse. Aufgrund dieser Aussagen kann zumindest davon

ausgegangen werden, dass E spätestens seit dem 1. Dezember 2020 die

Scheidungsklage anhängig machen kann. Dass eine solche bereits anhängig gemacht

wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Auch wenn dies so wäre, bleibt

ungewiss, wann diese Scheidung rechtskräftig werden wird. Weil derzeit noch ein

Ehehindernis besteht, kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit

ausgegangen werden.

Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag abzuweisen.

5.

Eventualiter lässt der Beschwerdeführer beantragen, die

angesetzte Ausreisefrist sei bis am 30. Juni 2021 zu verlängern. Bis zu

diesem Zeitpunkt sei die Scheidung seiner neuen Partnerin vollzogen und er

könne mit ihr die Ehe eingehen. Es wäre unverhältnismässig, ihn früher aus der

Schweiz auszuweisen, da er nach der Scheidung seiner Partnerin diese sogleich

heiraten werde.

5.1

5.1.1

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen

sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen

oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die

familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies

erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Eine längere Ausreisefrist kann

erforderlich sein, um den Betroffenen zu ermöglichen, ordnungsgemäss

Arbeitsstelle und Wohnung zu kündigen, die übrigen Ausreiseformalitäten in die

Wege zu leiten und auch ihre Ankunft im Herkunftsland vorzubereiten (Marc

Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 64d AIG N. 1). Hingegen wird mit der Ansetzung einer

Ausreisefrist nicht bezweckt, dem betroffenen Ausländer eine weitere

wirtschaftliche, soziale oder sprachliche Integration in der Schweiz zu

ermöglichen, dient die Ausreisefrist doch gerade nicht der Festigung, sondern

der Beendigung des hiesigen Aufenthalts und der Vorbereitung der Ausreise (vgl.

zum Ganzen: VGr, 17. April 2019, VB.2019.000170, E. 2.2).

5.1.2

Verfällt eine Ausreisefrist während eines

hängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Zeitablaufs, hat das Migrationsamt

nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens mittels einer

anfechtbaren Vollstreckungsverfügung eine neue Ausreisefrist anzusetzen, sofern

die Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittelinstanz neu

angesetzt wurde. Hiervor ist dem betroffenen Ausländer zur Gehörswahrung

allenfalls Gelegenheit zu geben, sich zur Länge der Ausreisefrist zu äussern,

soweit er hierzu nicht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren

hinreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt haben sollte (vgl. VGr, 4. Dezember

2019, VB.2019.638, E. 7.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 3;

VGr, 10. September 2014, VB.2014.00367, E. 3.4.2).

5.2

Innerhalb

der beantragten erstreckten Ausreisefrist will der Beschwerdeführer die Ehe mit

seiner neuen Partnerin eingehen. Andere Gründe, weshalb eine Verlängerung der

Ausreisefrist erforderlich sein sollte, werden nicht geltend gemacht. Die

beantragte Verlängerung der Ausreisefrist bis am 30. Juni 2021 dient damit

offensichtlich nicht dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungsgemäss zu beenden.

Viel eher würde der Beschwerdeführer die Verlängerung dazu nutzen, eine neue

Anspruchsgrundlage für seinen Aufenthalt in der Schweiz zu schaffen. Damit sind

die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausreisefrist bis am 30. Juni

2021.

nicht gegeben, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist. Die dem

Beschwerdeführer vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist am 15. Dezember

2020.

abgelaufen, weshalb ihm das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss

des vorliegenden Verfahrens eine neue ordentliche Ausreisefrist anzusetzen hat.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …