VB.2020.00739
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00739
13. Januar 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22414)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00739
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1994 geborener serbischer Staatsangehöriger, heiratete
am 5. August 2017 in Serbien die Schweizerin C, geb. D, und reiste am 20. Oktober
2017 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis am 19. Oktober
2020.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (recte 2020)
teilte C dem Migrationsamt mit, sie und A seien offiziell geschieden. Sie wohne
seit ca. Oktober oder November 2019 nicht mehr mit ihm zusammen, habe sich
entschieden, ihn zu verlassen und nie wieder zurückzukehren. Am 10. Februar
2020 reichte C das Scheidungsurteil des Justizministeriums der Republik Serbien
nach, wonach die Ehe am 18. November 2019 geschieden wurde.
Am 11. Februar 2020 informierte das Migrationsamt A,
dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und gab ihm
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. A liess sich auch innert erstreckter Frist
nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und forderte ihn
auf, die Schweiz bis am 14. September 2020 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 15. Juni
2020.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 15. September 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober
2020.
beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,
der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 15. September
2020.
sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu
verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid dahingehend abzuändern, dass
die angesetzte Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni
2021.
zu verlängern sei. In seiner Beschwerdeschrift macht er erstmals geltend,
er lebe seit Dezember 2019 in einem gefestigten Konkubinat, weshalb ihm
gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Aufenthaltsanspruch zustehe.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 forderte
das Verwaltungsgericht das Migrationsamt dazu auf, sich in seiner
Beschwerdeantwort zur Frage einer wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung
(aufgrund der erstmals vor Verwaltungsgericht geltend gemachten
Konkubinatsbeziehung) sowie den diesfalls zu treffenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu äussern. Sodann stellte es eine Verfahrenssistierung in
Aussicht, sollte das Migrationsamt eine wiedererwägungsweise
Bewilligungserteilung in Betracht ziehen.
In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2020
beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Eine
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2020 verneinte
es, da die vom Beschwerdeführer gelebte Beziehung die Voraussetzungen an ein
gefestigtes Konkubinat nicht erfülle und er somit keinen Anspruch aus Art. 8
EMRK ableiten könne. Weiter verneinte es einen Anspruch auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, da nicht absehbar sei,
wann die Eheschliessung erfolgen könne und überdies nicht klar sei, ob die
weiteren Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt seien.
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit
diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische
Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die
Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
2.2
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer
könne spätestens seit der Scheidung vom 18. November 2019 aus seiner Ehe
mit C gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG sowie aus Art. 8 Ziff. 1
EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten.
Ansprüche aufgrund des Schutzes des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK würden schon aufgrund der kurzen Anwesenheitsdauer von knapp drei Jahren
und mangels ersichtlicher ausserfamiliärer intensiver Beziehungen ausser
Betracht fallen. Da die Ehe keine drei Jahre gedauert habe, könne sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
berufen. Ferner stellten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wichtigen
Gründe allgemeine Wiedereingliederungsprobleme dar, welche keinen genügenden
Bezug zur nur kurz gelebten Ehe aufweisen würden und daher nicht geeignet
seien, einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu
vermitteln. Folglich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Ferner bestehe aufgrund der nur kurz gelebten Ehe
auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu erteilen. Auch
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG liege nicht vor.
2.3
Der Beschwerdeführer nimmt zu den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift in keiner
Weise Stellung. Seine Ausführungen beschränken sich auf seine erstmals vor
Verwaltungsgericht vorgebrachte neue Beziehung (vgl. dazu E. 3).
3.
Der Beschwerdeführer macht in der
Beschwerdeschrift erstmals geltend, er sei seit Dezember 2019 mit einer neuen
Partnerin, E, welche über die Niederlassungsbewilligung verfüge, zusammen. Im
April 2020 sei er bei ihr eingezogen und im Oktober 2020 seien sie zusammen mit
den beiden minderjährigen Kindern von E in eine neue Wohnung gezogen. Zu den
Kindern habe er ein sehr inniges Verhältnis und kümmere sich um sie wie ein
Vater. Er und E würden gerne heiraten. Leider sei dies derzeit noch nicht
möglich, da E von ihrem Ehemann noch nicht geschieden sei. Sie lebe seit
September 2018 von ihrem Ehemann getrennt. Aufgrund der zweijährigen
Trennungszeit könne folglich damit gerechnet werden, dass die Scheidung in ein
paar Monaten ausgesprochen werden könne. Da er mit seiner neuen Partnerin in
einem gefestigten Konkubinat lebe, habe er Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.
3.1
3.1.1
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden
sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2020.00031, E. 2;
VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
3.1.2
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG
sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3;
VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 5).
3.1.3
Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben
Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses
sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden
Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der
Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht,
welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 1. April
2020, VB.2020.00031, E. 2.1; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10,
17.
und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
3.2
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Konkubinat des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da kein hinreichend enger
Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist
und allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar
2012, VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];
anders hingegen die Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2,
wo ein Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens
unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund der neu eingegangenen Beziehung hat viel eher (unter Vorbehalt eines
entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches dabei
insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene Beziehung
auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird.
4.
Selbst wenn die erstmals vor Verwaltungsgericht
vorgebrachte neue Beziehung vom Streitgegenstand erfasst wäre, könnte dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, da – wie
nachfolgend zu zeigen ist – vorliegend nicht von einem gefestigten Konkubinat
im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist.
4.1
4.1.1
Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer
zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;
vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
4.1.2
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann
sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
4.1.3
Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender
Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem
eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der
Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen
Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem
Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände
wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr,
3.
Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai
2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1;
vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die
Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen
Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten
Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,
E. 4.2). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des
Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem
gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni
2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
4.2
Der
Beschwerdeführer und E sind seit Dezember 2019, das heisst seit gut einem Jahr
ein Paar und leben seit rund neun Monaten zusammen. Aufgrund der kurzen Dauer
der Beziehung und des Zusammenlebens kann nicht von einem gefestigten
Konkubinat gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.
Bis auf den beidseitig geäusserten Willen, möglichst schnell heiraten zu
wollen, fehlen konkrete Hinweise für eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit.
Gemäss Eheschutzverfügung vom 14. September 2018 wurde der Ehemann von E
verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 1. Dezember 2018 zu
verlassen. Ob der Ehemann die Wohnung bereits nach der Eheschutzverfügung im
September 2018 oder erst kurz vor dem 1. Dezember 2018 verlassen hat,
ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer und seine neue Partnerin
machen dazu widersprüchliche Aussagen. So wird in der Beschwerdeschrift davon
ausgegangen, dass die Ehetrennung bereits im September 2018 erfolgte. In ihrem
Schreiben vom 21. Oktober 2020 führt E jedoch aus, sie könne das
Scheidungsverfahren erst im Dezember 2020 einleiten, da sie die zweijährige
Trennungsfrist abwarten müsse. Aufgrund dieser Aussagen kann zumindest davon
ausgegangen werden, dass E spätestens seit dem 1. Dezember 2020 die
Scheidungsklage anhängig machen kann. Dass eine solche bereits anhängig gemacht
wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Auch wenn dies so wäre, bleibt
ungewiss, wann diese Scheidung rechtskräftig werden wird. Weil derzeit noch ein
Ehehindernis besteht, kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit
ausgegangen werden.
Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag abzuweisen.
5.
Eventualiter lässt der Beschwerdeführer beantragen, die
angesetzte Ausreisefrist sei bis am 30. Juni 2021 zu verlängern. Bis zu
diesem Zeitpunkt sei die Scheidung seiner neuen Partnerin vollzogen und er
könne mit ihr die Ehe eingehen. Es wäre unverhältnismässig, ihn früher aus der
Schweiz auszuweisen, da er nach der Scheidung seiner Partnerin diese sogleich
heiraten werde.
5.1
5.1.1
Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen
sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen
oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die
familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies
erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Eine längere Ausreisefrist kann
erforderlich sein, um den Betroffenen zu ermöglichen, ordnungsgemäss
Arbeitsstelle und Wohnung zu kündigen, die übrigen Ausreiseformalitäten in die
Wege zu leiten und auch ihre Ankunft im Herkunftsland vorzubereiten (Marc
Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 64d AIG N. 1). Hingegen wird mit der Ansetzung einer
Ausreisefrist nicht bezweckt, dem betroffenen Ausländer eine weitere
wirtschaftliche, soziale oder sprachliche Integration in der Schweiz zu
ermöglichen, dient die Ausreisefrist doch gerade nicht der Festigung, sondern
der Beendigung des hiesigen Aufenthalts und der Vorbereitung der Ausreise (vgl.
zum Ganzen: VGr, 17. April 2019, VB.2019.000170, E. 2.2).
5.1.2
Verfällt eine Ausreisefrist während eines
hängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Zeitablaufs, hat das Migrationsamt
nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens mittels einer
anfechtbaren Vollstreckungsverfügung eine neue Ausreisefrist anzusetzen, sofern
die Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittelinstanz neu
angesetzt wurde. Hiervor ist dem betroffenen Ausländer zur Gehörswahrung
allenfalls Gelegenheit zu geben, sich zur Länge der Ausreisefrist zu äussern,
soweit er hierzu nicht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren
hinreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt haben sollte (vgl. VGr, 4. Dezember
2019, VB.2019.638, E. 7.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 3;
VGr, 10. September 2014, VB.2014.00367, E. 3.4.2).
5.2
Innerhalb
der beantragten erstreckten Ausreisefrist will der Beschwerdeführer die Ehe mit
seiner neuen Partnerin eingehen. Andere Gründe, weshalb eine Verlängerung der
Ausreisefrist erforderlich sein sollte, werden nicht geltend gemacht. Die
beantragte Verlängerung der Ausreisefrist bis am 30. Juni 2021 dient damit
offensichtlich nicht dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungsgemäss zu beenden.
Viel eher würde der Beschwerdeführer die Verlängerung dazu nutzen, eine neue
Anspruchsgrundlage für seinen Aufenthalt in der Schweiz zu schaffen. Damit sind
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausreisefrist bis am 30. Juni
2021.
nicht gegeben, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist. Die dem
Beschwerdeführer vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist am 15. Dezember
2020.
abgelaufen, weshalb ihm das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss
des vorliegenden Verfahrens eine neue ordentliche Ausreisefrist anzusetzen hat.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …