VB.2020.00741
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00741
20. Januar 2021Deutsch24 min
(URT.2021.22444)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00741
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1976 geborene, aus der Dominikanischen Republik
stammende spanische Staatsangehörige. Am 3. September 2015 heiratete sie
in Dänemark B, einen 1986 geborenen Staatsangehörigen Bangladeschs. Am
7. September 2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 21. März 2016 erhielt sie gestützt
auf einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D in Zürich eine bis am
20. März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B reiste am
13. Mai 2016 von Italien herkommend in die Schweiz ein und erhielt am
23. August 2016 ebenfalls eine bis am 20. März 2021 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.
Nachdem das Migrationsamt aufgrund verschiedener
Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Arbeitsstelle von A um
ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, widerrief es mit
Verfügung vom 9. März 2018 sowohl die Aufenthaltsbewilligung von A als
auch diejenige von B und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
9. Mai 2018 an.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liessen A und B am 10. April
2018.
Rekurs erheben. Am 30. Juli 2018 beauftragte das Migrationsamt die
Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Abklärungen an deren neuem Wohnort sowie
beim neuen Arbeitgeber von A. Sowohl das Migrationsamt als auch A und B
reichten der Sicherheitsdirektion daraufhin ergänzende Stellungnahmen ein.
Mit Entscheid vom 15. September 2020 hiess die
Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und hob die angefochtene
Verfügung betreffend A auf; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I) und setzte B eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Dezember 2020 an
(Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die
Sicherheitsdirektion im Umfang von Fr. 750.- A und B je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung füreinander; die weiteren Fr. 750.- nahm sie auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht
ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 22. Oktober 2020 liessen A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu belassen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2020 wurde B
aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur
Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens von
Fr. 2'070.- aufgefordert. Die Kaution wurde innert Frist bezahlt. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch der
Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I
FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der
Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393
E. 2.1).
Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden
teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA belassen; eine Überprüfung ihres Aufenthalts ist dem Verwaltungsgericht
damit versagt (§ 63 Abs. 2 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63
Dispositiv
N. 21 ff.). Demnach verfügt der
Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I
FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des
familiären Zusammenlebens.
3.2 Der
abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme
einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).
Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP,
SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393
E. 2.1).
3.3 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 –
4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008,
E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,
26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführenden wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Juni 2020 vom Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe im Sinn
von Art. 118 Abs. 2 AIG freigesprochen. Sie bringen in diesem
Zusammenhang vor, es sei unhaltbar, im migrationsrechtlichen Verfahren entgegen
diesem Urteil von einer Scheinehe auszugehen.
3.4.2
3.4.2.1
Das Bundesgericht hat sich unlängst ausführlich zur Frage geäussert, ob
sich eine ausländische Person im migrationsrechtlichen Verfahren darauf berufen
könne, strafrechtlich sei rechtskräftig festgestellt worden, dass keine
Scheinehe vorliege (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018,
E. 4.2 ff. – 14. November 2019, 2C_21/2019,
E. 4.2 ff.; vgl. auch VGr, 6. März 2019, VB.2019.00046,
E. 2.2 – 3. Oktober 2018, VB.2018.00498, E. 4.6).
3.4.2.2
Demnach bedarf die Beantwortung dieser Frage einer differenzierten
Betrachtung. Im Grundsatz gelte mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung,
dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der
Strafbehörde abweichen solle. Zumindest wenn der Freispruch im Strafverfahren
aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) zustande
gekommen sei oder wenn die beschuldigte Person in jenem Verfahren von ihrem
Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch
gemacht habe, bestehe im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von
den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls könne die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch
der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen.
Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen
Verfahrensregelungen dazu führten, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen
sei, habe dies selbstredend seine Berechtigung (BGr, 22. November 2019,
2C_1044/2018, E. 4.3.1.1 – 14. November 2019, 2C_21/2019,
E. 4.2.3.1).
3.4.2.3
Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden
abweichen, ergäben sich gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorauszusetzen sei zumindest, dass sich
die Verwaltungsbehörde mit dem freisprechenden Strafurteil (bzw. der
Einstellungsverfügung) auseinandersetzt und darlegt, welche Gründe zu einer
abweichenden Sachverhaltsfeststellung führten; unterlässt sie dies, verletzt
sie ihre Begründungspflicht (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018,
E. 4.3.1.3 – 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.3, je mit
Hinweis auf BGr, 16. November 1979, 2A.284/1979, E. 2b).
3.4.3
Nach dem Gesagten stand das freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 3. Juni 2020 an sich dem Schluss der Vorinstanz auf Vorliegen einer
Scheinehe nicht entgegen.
Soweit sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang
auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben sowie
das Willkürverbot berufen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn
die Migrationsbehörden können – wie aufgezeigt – unter gewissen Voraussetzungen
von einer Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden abweichen. Ein vom
Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe freisprechendes Strafurteil stellt
somit keine Vertrauensgrundlage dar, auf welche sich eine ausländische Person mit
Blick auf ihren (zukünftigen) Aufenthalt berufen könnte (vgl. allgemein zum
Vertrauensschutz Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 620 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 2 ff.).
Mit Blick auf die vom Bundesgericht aufgestellten
Begründungsanforderungen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dem
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 auseinandergesetzt und
ausführlich begründet hat, weshalb sie zu einer vom Strafurteil abweichenden
Beurteilung des Sachverhalts gelangte. Eine Verletzung der Verfahrensrechte der
Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Dabei ist vorliegend nicht von
Bedeutung, dass das bezirksgerichtliche Urteil nicht schriftlich begründet
worden war. Die Beschwerdeführenden verkennen in diesem Zusammenhang, dass der
Beschwerdegegner (wie auch die Vorinstanz) keine (rechtsmittellegitimierte)
Partei des Strafverfahrens ist und somit auch keine Begründung des
(erstinstanzlichen) Strafurteils verlangen kann (Art. 82 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 104 StPO; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522,
E. 3.2 drittes Lemma – 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 – 21. September
2017, VB.2017.00605, E. 2.2 am Ende). Den Migrationsbehörden wird ein
Strafurteil lediglich mitgeteilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 und Art. 84
Abs. 6 StPO). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ging die
Vorinstanz auch nicht davon aus, dass dem Strafurteil kein Beweiswert zukomme;
die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkür ist nicht ersichtlich.
3.5
3.5.1
Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe: Die
Beschwerdeführenden heirateten in Dänemark,
wo nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat bestehen, nach einer kurzen
Kennenlernphase von rund einem halben Jahr und lediglich vier persönlichen
Treffen. Zum Ort des Kennenlernens gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten
sich im Internet kennengelernt und sie sei dann nach Italien zum
Beschwerdeführer gereist. Letzterer führte aus, er hätte die Beschwerdeführerin
im Januar oder Februar 2015 in Madrid kennengelernt; sie hätte dort im Laden seines
Onkels gearbeitet. Zum Ort der Trauung gab die Beschwerdeführerin an, dass der
Beschwerdeführer die Eheschliessung in Dänemark allein organisiert habe; sie
habe ihm gesagt, "dass er das so machen soll, wie es ihm am besten [gehe].
Ich wollte ja zu ihm in die Schweiz ziehen". Der Beschwerdeführer sagte,
dass "man in Dänemark sehr schnell heiraten [könne]" und die Hochzeit
deshalb dort stattfand; "das geh[e] in Spanien und Italien viel länger,
bis man heiraten [könne]". Der Beschwerdeführer gab ausserdem an, dass abgesehen
von jeweils einem Freund der Eheleute an der Trauung keine Gäste zugegen
gewesen seien; an den Namen des Freundes seiner Ehefrau konnte er sich nicht
mehr erinnern. Gemäss der Beschwerdeführerin waren jedoch neben den Trauzeugen
(welche "Freundschaften" ihres Ehemanns gewesen seien) noch weitere
Freunde von ihr und von ihm anwesend. Anlässlich der Hochzeit gab es auch kein
Fest. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass sie "zu viert gut essen
[gegangen seien] in Dänemark". An das Essen konnte er sich aber nicht mehr
erinnern; auch wer dieses bezahlt hatte, wusste er nicht mehr. Die
Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass Eheringe ausgetauscht worden seien.
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. März 2018 trug sie ihren
Ring jedoch nicht; diesen bewahre sie bei ihrer Tochter auf, da sie arbeite.
Diese Angabe ist jedoch nicht glaubhaft, zumal die drei Kinder der
Beschwerdeführerin allesamt im Ausland leben und sie an derselben Befragung
auch angab, momentan keiner Arbeit nachzugehen.
3.5.2
Bereits vier Tage nach der Hochzeit, am 7. September 2015, reiste die
Beschwerdeführerin allein in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt
auf einen fiktiven Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Diesen erhielt sie offenbar aufgrund von Bemühungen des
Beschwerdeführers bzw. dessen Beziehungen zu einer Gruppe von Vermittlern von
Scheinarbeitsverträgen rund um dieses Restaurant. Die Beschwerdeführenden
wurden aufgrund dieses Sachverhalts mit vorerwähntem Urteil des Bezirksgerichts
Zürich der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG für
schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von je 90 Tagessätzen belegt.
3.5.3 Die geschilderten Umstände des
Kennenlernens, der Trauung sowie die zeitlichen Abläufe der Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers
stellen ein sehr gewichtiges Indiz für einen lediglich ausländerrechtlich
motivierten Eheschluss dar. Die entsprechende
Vorgehensweise ist dem Verwaltungsgericht bereits aus zahlreichen Verfahren
bekannt (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021,
E. 3.2.1 Abs. 2 – 3. Juli 2019,
VB.2019.00071, E. 4.2 – 17. April 2019, VB.2019.00139,
E. 4.2.3 ff. [und das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Dezember
2019, 2C_574/2019, E. 6.2] – 6. März 2019, VB.2019.00046,
E. 6.2 und 6.5 [und das dazu ergangene Urteil BGr, 8. Juli 2019,
2C_345/2019, E. 3.6.2]; ferner VGr, 2. März 2019,
VB.2019.00044, E. 5.2 – 20. Februar 2019, VB.2018.00769,
E. 3.4 [beide nicht publiziert]; BGr, 22. August 2019,
2C_327/2019 – 29. November 2018, 2C_381/2018 – 8. März 2018,
2C_292/2017).
3.5.4
Am 9. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem
Ladendiebstahl in Zürich verhaftet und polizeilich befragt; anlässlich der
Befragung gab er an, am 2. Januar 2016 allein mit dem Zug von Italien her
in die Schweiz eingereist zu sein, um seine Familie zu besuchen. Nach seinen
Beziehungen zur Schweiz gefragt, sagte er, sein Bruder "und andere
Familienmitglieder" würden hier wohnen; bei seinem Bruder "und E"
würde er auch übernachten. Seine Ehefrau, mit welcher er zu diesem Zeitpunkt
bereits rund fünf Monate verheiratet war und welche bereits seit dem
12. Oktober 2015 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte,
erwähnte der Beschwerdeführer dagegen nicht. Auch dieser Umstand deutet klar
auf eine Scheinehe hin.
3.5.5
Sodann ergaben sich auch aus den durchgeführten Wohnungskontrollen
zahlreiche Unstimmigkeiten, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung
eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten.
3.5.5.1
Die Stadtpolizei Zürich versuchte zunächst mehrfach erfolglos, eine
Kontrolle an der damaligen Meldeadresse der Beschwerdeführenden, der F-Strasse 01
in Zürich, durchzuführen. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 27. Juni
2017 konnte die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung angetroffen werden. Der
Beschwerdeführer wusste nicht mit Sicherheit, ob sie sich gerade in Spanien
oder in der Dominikanischen Republik aufhielt; des Weiteren war ihm nicht
bekannt, wann sie in die Schweiz zurückkehren würde. In der Wohnung fanden sich
sodann sehr wenige Hinweise auf die Anwesenheit einer Frau. So waren lediglich
"eine Jacke und ein Schal" der Beschwerdeführerin sowie eine Creme in
der Einzimmerwohnung zu finden; ihre Schuhe seien "in Schachteln
eingepackt". Zur Erklärung gab der Beschwerdeführer an, die
Beschwerdeführerin habe viele Kleider und Pflegeprodukte auf ihre Reise
mitgenommen. Den Polizisten konnte der Beschwerdeführer auch keine persönlichen
Gegenstände seiner Ehefrau zeigen; er legte diesen lediglich eine
Lohnabrechnung seiner Ehefrau vom April 2016 (ausgestellt vom Restaurant D)
sowie eine Rechnung einer Krankenkasse vor. Schliesslich gab auch der damalige
Vermieter, der gemäss eigenen Angaben fast täglich im Haus anwesend war,
gegenüber der Polizei an, dass ihm die Beschwerdeführerin "lediglich im
Juli/August 2016 regelmässig im Hause aufgefallen" sei; seither habe er sie
nicht mehr gesehen.
3.5.5.2 Nachdem der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2017 je einzeln Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt hatte, zogen diese per 1. Februar 2018 nach G. Die
Begründung dieses gemeinsamen Wohnsitzes erfolgte demnach erst unter dem
Eindruck des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens (vgl. VGr,
24. August 2015, VB.2015.00340, E. 3.4). Der Mietvertrag weist denn
auch lediglich den Beschwerdeführer als Mieter aus und wurde auch nur von ihm
unterschrieben. Im Vertrag heisst es ausserdem, dass die Wohnung keine
Familienwohnung sei; der Vermieter bestätigte erst nachträglich, dass auch die
Beschwerdeführerin in der Wohnung wohnhaft sein dürfe. Ein solches Vorgehen
deutet darauf hin, dass eine dauerhafte Anwesenheit der Beschwerdeführerin in
der Wohnung (erneut) nicht beabsichtigt war.
Sodann ergaben sich auch anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 2. März 2018 sowie der Wohnungskontrolle vom 31. August 2018 am
neuen Wohnort der Beschwerdeführenden weitere Hinweise auf eine Scheinehe: In
der Dreizimmerwohnung stand in zwei Zimmern jeweils ein Bett, wobei aufgrund
der Ausstattung der beiden Zimmer und der sich darin befindlichen persönlichen
Gegenstände, Möbel und Kleider davon ausgegangen werden muss, dass der
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils getrennt in einem Zimmer
schliefen. So lagen etwa das Mobiltelefon und das zugehörige Ladegerät des
Beschwerdeführers in einem, das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin samt
Ladegerät jedoch im anderen (Schlaf-)Zimmer.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2018 war
das Bett im Zimmer, in welchem die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, nicht
bezogen, und ein Grossteil ihrer Kleider befand sich in einem Koffer neben dem
Bett. Zur Begründung gab sie an, dass sie erst am Abend davor von einer
siebentägigen Reise nach London zurückgekehrt sei, wo sie ihren Sohn besucht
habe. Der Beschwerdeführer meinte, er "glaube [die Beschwerdeführerin] sei
aus London gekommen", wo sie für vier bis fünf Tage "eine
Verwandte" besucht habe. Diese Unkenntnis über die Dauer und den Zweck des
Auslandaufenthalts seiner Ehefrau überrascht, zumal der Beschwerdeführer
deponierte, dass er die Reise finanziert habe. Sodann fällt auf, dass ihm auch
nach über zwei Ehejahren nicht bekannt war, dass seine Ehefrau einen Sohn hat,
der in London lebt.
3.5.5.3
Insgesamt deuten die Wohnverhältnisse in G auf eine zweckgerichtete
Wohngemeinschaft hin. Zusammen mit der unklaren Wohnsituation in Zürich ist
demnach auch in den Wohnverhältnissen der Ehegatten ein gewichtiges Scheineheindiz
zu erblicken.
3.5.6 Als weiteres Indiz ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehegattin unterschiedlichen Kulturen entstammen. Letztere
verfügt ausserdem weder über einen Schulabschluss noch über eine
Berufsausbildung. Sie entspricht deshalb einer im Hinblick auf die Eingehung
von Scheinehen typischen Zielgruppe (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 6. März 2019, VB.2019.00046,
E. 6.6; vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; BGr, 21. Juni 2017,
2C_1174/2016, E. 3.2). Diese Feststellung wird dadurch erhärtet, dass der
Beschwerdeführer seine Ehefrau finanziell unterstützt, indem er etwa ihre
Reisetätigkeit finanziert und ausserdem alle wiederkehrenden Ausgaben der
Eheleute übernimmt. Da die Beschwerdeführenden überdies keine gemeinsame
Sprache sprechen, dürfte auch eine Verständigung zwischen den Ehegatten
erschwert (gewesen) sein, was ebenfalls auf eine Scheinehe hindeutet (vgl. VGr,
3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.2.3). Schliesslich
hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter
Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten
Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.
3.6 Nach dem Gesagten bestehen zahlreiche und gewichtige Indizien dafür,
dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind. Somit liegt es an
ihnen, diese Vermutung durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren
Richtigkeit umzustürzen.
3.7
3.7.1
Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gemeinsam in ihren jeweiligen
Heimatländern verbrachten Ferien und die dadurch entstandenen Beziehungen mit den
dort wohnhaften Angehörigen. Diese Reisen fanden jedoch gemäss Angaben in der
Beschwerde erst nach den Wohnungskontrollen im März bzw. August 2018 und den
damit einhergehenden polizeilichen Einvernahmen statt. Zumindest sinngemäss
berufen sich die Beschwerdeführenden demnach auf den sogenannten "amor
superveniens". Diese Wandlung einer rechtsmissbräuchlichen Scheinehe in
eine tatsächlich geführte Ehe ist zwar nicht ausgeschlossen;
rechtsprechungsgemäss ist eine solche Konstellation jedoch nicht leichthin
anzunehmen und sind deshalb erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen
Ehewillens zu stellen. Dabei reicht es nicht aus, lediglich die Absicht des
Zusammenlebens unter Beweis zu stellen (BGE 121 II 1 [= Pra. 84/1995
Nr. 163] E. 2d; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 3.3.3 –
5. Februar 2016, 2C_883/2015, E. 3.4 – 7. April 2014,
2C_645/2013, E. 2.2).
3.7.2
Die sich in den Akten befindlichen Fotos und Flugtickets nach Dhaka vermögen
zwar einen Besuch der Beschwerdeführerin im Heimatland ihres Ehemanns bzw. bei
ihren Schwiegereltern vom 16. bis am 23. Februar 2020 zu belegen. Die
Fotos stellen jedoch lediglich Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nunmehr tatsächlich eine Ehe führen
(vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 3. September 2014,
VB.2014.00358, E. 3.3.4). Ausserdem hatten Letztere aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch
laufenden Strafverfahrens sowie des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens
selbstredend ein grosses Interesse daran, nach aussen als Ehepaar in
Erscheinung zu treten. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden
Verfahrens und insbesondere der zeitlichen Abläufe ist deshalb davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden die Reise nach Bangladesch zweckgerichtet,
namentlich zur (weiteren) Täuschung der Behörden, unternommen haben. Diesen
Schluss legt auch eine Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
vom 2. März 2018 nahe; sie gab damals Folgendes an: "Ich habe das mit
B so besprochen. Ich habe keine Beziehung zu seinen Eltern und er auch nicht zu
meiner Mutter".
Auch die im Jahr 2019 gemeinsam unternommene Reise nach
Madrid lässt vorliegend nicht auf eine gelebte eheliche Beziehung schliessen;
soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorbringen, dass sie
"jedes Jahr gemeinsam Zeit mit ihren Familien in Spanien und in
Bangladesch verbringen", hätte es an ihnen gelegen, diese Reisen zu
belegen (Art. 90 AIG). Die nachgewiesenen gemeinsamen Aufenthalte im
Heimatland ihres jeweiligen Ehepartners können zwar zugunsten der
Beschwerdeführenden bzw. von deren Ehewillen gewertet werden; im Ergebnis
reichen diese Besuche aber nicht aus, um auf einen "amor
superveniens" zu schliessen (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_574/2012,
E. 4.3). Gleiches gilt für die Besuche des Beschwerdeführers im Spital,
als seine Ehefrau im Jahr 2019 stationär behandelt wurde. Aus dem Umstand, dass
die Beschwerdeführenden (weiterhin) in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, können
sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie bereits aufgezeigt,
entspricht die dortige Wohnsituation mit getrennten Schlafzimmern derjenigen
einer zweckgerichteten Wohngemeinschaft (vorn, E. 3.5.4.2). Weitere
(stichhaltige) Vorbringen, welche belegen würden, dass die
Beschwerdeführenden heute eine echte Ehe führen, sind der Beschwerdeschrift
nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die
verschiedenen, ab April 2018 (tatsächlich) angetretenen Arbeitsstellen der
Beschwerdeführerin den Schluss auf eine wirkliche eheliche Gemeinschaft nicht
zulassen.
3.8 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind.
Sodann ist es ihnen nicht gelungen, in überzeugender Weise
darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen
hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (vgl. BGr,
14. März 2019, 2C_128/2018, E. 3.3.3 – 20. Juli 2009,
2C_152/2009, E. 3.2).
An diesem Ergebnis ändert auch das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 nichts. Dieses Strafurteil wurde
mündlich begründet, und eine schriftliche Begründung wurde nicht verlangt (vgl.
Art. 82 StPO). Somit steht für das Verwaltungsgericht (und stand auch für
die Vorinstanz) nicht fest, von welchem Sachverhalt das Strafgericht ausging
und aufgrund welcher Beweismittel es unüberwindliche Zweifel an der Schuld der
Beschwerdeführenden hatte (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 120 I 31 E. 2c). Aufgrund des vorangehend Ausgeführten drängt sich deshalb in
migrationsrechtlicher Hinsicht eine vom Strafurteil abweichende Beurteilung
auf. Dies erweist sich denn auch mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung als zulässig, zumal hier abweichende Verfahrensregelungen gelten
und es den Beschwerdeführenden oblag, durch (weitere) Beweismittel Zweifel an
der vermuteten Täuschungsabsicht zu erwecken. Dass sie dies im vorliegenden
Verfahren nicht getan haben, gereicht ihnen damit zum Nachteil.
3.9 Nach dem
Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit
der Beschwerdeführerin, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und
kann diese deshalb gestützt auf Art. 23
Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen
werden.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;
BGE 135 II 377 E. 4.3).
4.2 Der heute
34-jährige Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2016 und damit vor rund viereinhalb
Jahren in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht aber – wie aufgezeigt – im
Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der
gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in
dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch
genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er
jung und bei guter Gesundheit ist. In Bangladesch leben denn auch seine Eltern
sowie seine Schwester mit ihrem Ehemann. Zu seiner Integration ist
festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig war und keine
Sozialhilfe bezog. Deutsch spricht er jedoch gemäss eigenen Angaben nur "wenig";
die Befragungen durch die Kantonspolizei sowie das Bezirksgericht Zürich wurden
jeweils mit Dolmetscher durchgeführt. Zu seinen Ungunsten ist schliesslich zu
gewichten, dass er während seiner Anwesenheit drei Straferkenntnisse (wegen Diebstahls,
rechtswidriger Einreise und Täuschung der Behörden) erwirkte, womit er mit
Geldstrafen von insgesamt 195 Tagessätzen bestraft worden war. Der
bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der
Schweiz nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer nach dem
Gesagten keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse
attestiert werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein Bruder H
mit seiner Familie sowie ein Onkel in der Schweiz leben.
Insgesamt erweist sich der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als
verhältnismässig.
5.
Da hier von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht aus dem Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
ableiten (vgl. BGr, 16. August 2019, 2C_691/2018, E. 5.1 – 11. Juli
2012, 2C_999/2011, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig lässt sich ein
solcher aus dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des
Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und belegten besonders
intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt (vgl. BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 4.1 f.).
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen
eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …