Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00741

20. Januar 2021Deutsch24 min

(URT.2021.22444)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00741

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1976 geborene, aus der Dominikanischen Republik

stammende spanische Staatsangehörige. Am 3. September 2015 heiratete sie

in Dänemark B, einen 1986 geborenen Staatsangehörigen Bangladeschs. Am

7. September 2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 21. März 2016 erhielt sie gestützt

auf einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D in Zürich eine bis am

20. März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B reiste am

13. Mai 2016 von Italien herkommend in die Schweiz ein und erhielt am

23. August 2016 ebenfalls eine bis am 20. März 2021 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.

Nachdem das Migrationsamt aufgrund verschiedener

Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Arbeitsstelle von A um

ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus

aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, widerrief es mit

Verfügung vom 9. März 2018 sowohl die Aufenthaltsbewilligung von A als

auch diejenige von B und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

9. Mai 2018 an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liessen A und B am 10. April

2018.

Rekurs erheben. Am 30. Juli 2018 beauftragte das Migrationsamt die

Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Abklärungen an deren neuem Wohnort sowie

beim neuen Arbeitgeber von A. Sowohl das Migrationsamt als auch A und B

reichten der Sicherheitsdirektion daraufhin ergänzende Stellungnahmen ein.

Mit Entscheid vom 15. September 2020 hiess die

Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und hob die angefochtene

Verfügung betreffend A auf; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I) und setzte B eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Dezember 2020 an

(Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die

Sicherheitsdirektion im Umfang von Fr. 750.- A und B je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung füreinander; die weiteren Fr. 750.- nahm sie auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht

ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 22. Oktober 2020 liessen A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu belassen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2020 wurde B

aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur

Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens von

Fr. 2'070.- aufgefordert. Die Kaution wurde innert Frist bezahlt. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch der

Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I

FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der

Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393

E. 2.1).

Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden

teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA belassen; eine Überprüfung ihres Aufenthalts ist dem Verwaltungsgericht

damit versagt (§ 63 Abs. 2 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63

Dispositiv

N. 21 ff.). Demnach verfügt der

Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I

FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des

familiären Zusammenlebens.

3.2 Der

abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme

einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP,

SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393

E. 2.1).

3.3 Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,

E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 –

4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich

daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.

Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008,

E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,

26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführenden wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

3. Juni 2020 vom Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe im Sinn

von Art. 118 Abs. 2 AIG freigesprochen. Sie bringen in diesem

Zusammenhang vor, es sei unhaltbar, im migrationsrechtlichen Verfahren entgegen

diesem Urteil von einer Scheinehe auszugehen.

3.4.2

3.4.2.1

Das Bundesgericht hat sich unlängst ausführlich zur Frage geäussert, ob

sich eine ausländische Person im migrationsrechtlichen Verfahren darauf berufen

könne, strafrechtlich sei rechtskräftig festgestellt worden, dass keine

Scheinehe vorliege (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018,

E. 4.2 ff. – 14. November 2019, 2C_21/2019,

E. 4.2 ff.; vgl. auch VGr, 6. März 2019, VB.2019.00046,

E. 2.2 – 3. Oktober 2018, VB.2018.00498, E. 4.6).

3.4.2.2

Demnach bedarf die Beantwortung dieser Frage einer differenzierten

Betrachtung. Im Grundsatz gelte mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung,

dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der

Strafbehörde abweichen solle. Zumindest wenn der Freispruch im Strafverfahren

aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) zustande

gekommen sei oder wenn die beschuldigte Person in jenem Verfahren von ihrem

Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch

gemacht habe, bestehe im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von

den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls könne die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch

der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen.

Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen

Verfahrensregelungen dazu führten, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen

sei, habe dies selbstredend seine Berechtigung (BGr, 22. November 2019,

2C_1044/2018, E. 4.3.1.1 – 14. November 2019, 2C_21/2019,

E. 4.2.3.1).

3.4.2.3

Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden

abweichen, ergäben sich gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorauszusetzen sei zumindest, dass sich

die Verwaltungsbehörde mit dem freisprechenden Strafurteil (bzw. der

Einstellungsverfügung) auseinandersetzt und darlegt, welche Gründe zu einer

abweichenden Sachverhaltsfeststellung führten; unterlässt sie dies, verletzt

sie ihre Begründungspflicht (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018,

E. 4.3.1.3 – 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.3, je mit

Hinweis auf BGr, 16. November 1979, 2A.284/1979, E. 2b).

3.4.3

Nach dem Gesagten stand das freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 3. Juni 2020 an sich dem Schluss der Vorinstanz auf Vorliegen einer

Scheinehe nicht entgegen.

Soweit sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang

auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben sowie

das Willkürverbot berufen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn

die Migrationsbehörden können – wie aufgezeigt – unter gewissen Voraussetzungen

von einer Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden abweichen. Ein vom

Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe freisprechendes Strafurteil stellt

somit keine Vertrauensgrundlage dar, auf welche sich eine ausländische Person mit

Blick auf ihren (zukünftigen) Aufenthalt berufen könnte (vgl. allgemein zum

Vertrauensschutz Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 620 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 2 ff.).

Mit Blick auf die vom Bundesgericht aufgestellten

Begründungsanforderungen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dem

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 auseinandergesetzt und

ausführlich begründet hat, weshalb sie zu einer vom Strafurteil abweichenden

Beurteilung des Sachverhalts gelangte. Eine Verletzung der Verfahrensrechte der

Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Dabei ist vorliegend nicht von

Bedeutung, dass das bezirksgerichtliche Urteil nicht schriftlich begründet

worden war. Die Beschwerdeführenden verkennen in diesem Zusammenhang, dass der

Beschwerdegegner (wie auch die Vorinstanz) keine (rechtsmittellegitimierte)

Partei des Strafverfahrens ist und somit auch keine Begründung des

(erstinstanzlichen) Strafurteils verlangen kann (Art. 82 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 104 StPO; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522,

E. 3.2 drittes Lemma – 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 – 21. September

2017, VB.2017.00605, E. 2.2 am Ende). Den Migrationsbehörden wird ein

Strafurteil lediglich mitgeteilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 und Art. 84

Abs. 6 StPO). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ging die

Vorinstanz auch nicht davon aus, dass dem Strafurteil kein Beweiswert zukomme;

die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkür ist nicht ersichtlich.

3.5

3.5.1

Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe: Die

Beschwerdeführenden heirateten in Dänemark,

wo nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat bestehen, nach einer kurzen

Kennenlernphase von rund einem halben Jahr und lediglich vier persönlichen

Treffen. Zum Ort des Kennenlernens gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten

sich im Internet kennengelernt und sie sei dann nach Italien zum

Beschwerdeführer gereist. Letzterer führte aus, er hätte die Beschwerdeführerin

im Januar oder Februar 2015 in Madrid kennengelernt; sie hätte dort im Laden seines

Onkels gearbeitet. Zum Ort der Trauung gab die Beschwerdeführerin an, dass der

Beschwerdeführer die Eheschliessung in Dänemark allein organisiert habe; sie

habe ihm gesagt, "dass er das so machen soll, wie es ihm am besten [gehe].

Ich wollte ja zu ihm in die Schweiz ziehen". Der Beschwerdeführer sagte,

dass "man in Dänemark sehr schnell heiraten [könne]" und die Hochzeit

deshalb dort stattfand; "das geh[e] in Spanien und Italien viel länger,

bis man heiraten [könne]". Der Beschwerdeführer gab ausserdem an, dass abgesehen

von jeweils einem Freund der Eheleute an der Trauung keine Gäste zugegen

gewesen seien; an den Namen des Freundes seiner Ehefrau konnte er sich nicht

mehr erinnern. Gemäss der Beschwerdeführerin waren jedoch neben den Trauzeugen

(welche "Freundschaften" ihres Ehemanns gewesen seien) noch weitere

Freunde von ihr und von ihm anwesend. Anlässlich der Hochzeit gab es auch kein

Fest. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass sie "zu viert gut essen

[gegangen seien] in Dänemark". An das Essen konnte er sich aber nicht mehr

erinnern; auch wer dieses bezahlt hatte, wusste er nicht mehr. Die

Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass Eheringe ausgetauscht worden seien.

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. März 2018 trug sie ihren

Ring jedoch nicht; diesen bewahre sie bei ihrer Tochter auf, da sie arbeite.

Diese Angabe ist jedoch nicht glaubhaft, zumal die drei Kinder der

Beschwerdeführerin allesamt im Ausland leben und sie an derselben Befragung

auch angab, momentan keiner Arbeit nachzugehen.

3.5.2

Bereits vier Tage nach der Hochzeit, am 7. September 2015, reiste die

Beschwerdeführerin allein in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt

auf einen fiktiven Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Diesen erhielt sie offenbar aufgrund von Bemühungen des

Beschwerdeführers bzw. dessen Beziehungen zu einer Gruppe von Vermittlern von

Scheinarbeitsverträgen rund um dieses Restaurant. Die Beschwerdeführenden

wurden aufgrund dieses Sachverhalts mit vorerwähntem Urteil des Bezirksgerichts

Zürich der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG für

schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von je 90 Tagessätzen belegt.

3.5.3 Die geschilderten Umstände des

Kennenlernens, der Trauung sowie die zeitlichen Abläufe der Einreise der

Beschwerdeführerin in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers

stellen ein sehr gewichtiges Indiz für einen lediglich ausländerrechtlich

motivierten Eheschluss dar. Die entsprechende

Vorgehensweise ist dem Verwaltungsgericht bereits aus zahlreichen Verfahren

bekannt (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021,

E. 3.2.1 Abs. 2 – 3. Juli 2019,

VB.2019.00071, E. 4.2 – 17. April 2019, VB.2019.00139,

E. 4.2.3 ff. [und das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Dezember

2019, 2C_574/2019, E. 6.2] – 6. März 2019, VB.2019.00046,

E. 6.2 und 6.5 [und das dazu ergangene Urteil BGr, 8. Juli 2019,

2C_345/2019, E. 3.6.2]; ferner VGr, 2. März 2019,

VB.2019.00044, E. 5.2 – 20. Februar 2019, VB.2018.00769,

E. 3.4 [beide nicht publiziert]; BGr, 22. August 2019,

2C_327/2019 – 29. November 2018, 2C_381/2018 – 8. März 2018,

2C_292/2017).

3.5.4

Am 9. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem

Ladendiebstahl in Zürich verhaftet und polizeilich befragt; anlässlich der

Befragung gab er an, am 2. Januar 2016 allein mit dem Zug von Italien her

in die Schweiz eingereist zu sein, um seine Familie zu besuchen. Nach seinen

Beziehungen zur Schweiz gefragt, sagte er, sein Bruder "und andere

Familienmitglieder" würden hier wohnen; bei seinem Bruder "und E"

würde er auch übernachten. Seine Ehefrau, mit welcher er zu diesem Zeitpunkt

bereits rund fünf Monate verheiratet war und welche bereits seit dem

12. Oktober 2015 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte,

erwähnte der Beschwerdeführer dagegen nicht. Auch dieser Umstand deutet klar

auf eine Scheinehe hin.

3.5.5

Sodann ergaben sich auch aus den durchgeführten Wohnungskontrollen

zahlreiche Unstimmigkeiten, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung

eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten.

3.5.5.1

Die Stadtpolizei Zürich versuchte zunächst mehrfach erfolglos, eine

Kontrolle an der damaligen Meldeadresse der Beschwerdeführenden, der F-Strasse 01

in Zürich, durchzuführen. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 27. Juni

2017 konnte die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung angetroffen werden. Der

Beschwerdeführer wusste nicht mit Sicherheit, ob sie sich gerade in Spanien

oder in der Dominikanischen Republik aufhielt; des Weiteren war ihm nicht

bekannt, wann sie in die Schweiz zurückkehren würde. In der Wohnung fanden sich

sodann sehr wenige Hinweise auf die Anwesenheit einer Frau. So waren lediglich

"eine Jacke und ein Schal" der Beschwerdeführerin sowie eine Creme in

der Einzimmerwohnung zu finden; ihre Schuhe seien "in Schachteln

eingepackt". Zur Erklärung gab der Beschwerdeführer an, die

Beschwerdeführerin habe viele Kleider und Pflegeprodukte auf ihre Reise

mitgenommen. Den Polizisten konnte der Beschwerdeführer auch keine persönlichen

Gegenstände seiner Ehefrau zeigen; er legte diesen lediglich eine

Lohnabrechnung seiner Ehefrau vom April 2016 (ausgestellt vom Restaurant D)

sowie eine Rechnung einer Krankenkasse vor. Schliesslich gab auch der damalige

Vermieter, der gemäss eigenen Angaben fast täglich im Haus anwesend war,

gegenüber der Polizei an, dass ihm die Beschwerdeführerin "lediglich im

Juli/August 2016 regelmässig im Hause aufgefallen" sei; seither habe er sie

nicht mehr gesehen.

3.5.5.2 Nachdem der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2017 je einzeln Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt hatte, zogen diese per 1. Februar 2018 nach G. Die

Begründung dieses gemeinsamen Wohnsitzes erfolgte demnach erst unter dem

Eindruck des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens (vgl. VGr,

24. August 2015, VB.2015.00340, E. 3.4). Der Mietvertrag weist denn

auch lediglich den Beschwerdeführer als Mieter aus und wurde auch nur von ihm

unterschrieben. Im Vertrag heisst es ausserdem, dass die Wohnung keine

Familienwohnung sei; der Vermieter bestätigte erst nachträglich, dass auch die

Beschwerdeführerin in der Wohnung wohnhaft sein dürfe. Ein solches Vorgehen

deutet darauf hin, dass eine dauerhafte Anwesenheit der Beschwerdeführerin in

der Wohnung (erneut) nicht beabsichtigt war.

Sodann ergaben sich auch anlässlich der Hausdurchsuchung

vom 2. März 2018 sowie der Wohnungskontrolle vom 31. August 2018 am

neuen Wohnort der Beschwerdeführenden weitere Hinweise auf eine Scheinehe: In

der Dreizimmerwohnung stand in zwei Zimmern jeweils ein Bett, wobei aufgrund

der Ausstattung der beiden Zimmer und der sich darin befindlichen persönlichen

Gegenstände, Möbel und Kleider davon ausgegangen werden muss, dass der

Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils getrennt in einem Zimmer

schliefen. So lagen etwa das Mobiltelefon und das zugehörige Ladegerät des

Beschwerdeführers in einem, das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin samt

Ladegerät jedoch im anderen (Schlaf-)Zimmer.

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2018 war

das Bett im Zimmer, in welchem die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, nicht

bezogen, und ein Grossteil ihrer Kleider befand sich in einem Koffer neben dem

Bett. Zur Begründung gab sie an, dass sie erst am Abend davor von einer

siebentägigen Reise nach London zurückgekehrt sei, wo sie ihren Sohn besucht

habe. Der Beschwerdeführer meinte, er "glaube [die Beschwerdeführerin] sei

aus London gekommen", wo sie für vier bis fünf Tage "eine

Verwandte" besucht habe. Diese Unkenntnis über die Dauer und den Zweck des

Auslandaufenthalts seiner Ehefrau überrascht, zumal der Beschwerdeführer

deponierte, dass er die Reise finanziert habe. Sodann fällt auf, dass ihm auch

nach über zwei Ehejahren nicht bekannt war, dass seine Ehefrau einen Sohn hat,

der in London lebt.

3.5.5.3

Insgesamt deuten die Wohnverhältnisse in G auf eine zweckgerichtete

Wohngemeinschaft hin. Zusammen mit der unklaren Wohnsituation in Zürich ist

demnach auch in den Wohnverhältnissen der Ehegatten ein gewichtiges Scheineheindiz

zu erblicken.

3.5.6 Als weiteres Indiz ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehegattin unterschiedlichen Kulturen entstammen. Letztere

verfügt ausserdem weder über einen Schulabschluss noch über eine

Berufsausbildung. Sie entspricht deshalb einer im Hinblick auf die Eingehung

von Scheinehen typischen Zielgruppe (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 6. März 2019, VB.2019.00046,

E. 6.6; vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; BGr, 21. Juni 2017,

2C_1174/2016, E. 3.2). Diese Feststellung wird dadurch erhärtet, dass der

Beschwerdeführer seine Ehefrau finanziell unterstützt, indem er etwa ihre

Reisetätigkeit finanziert und ausserdem alle wiederkehrenden Ausgaben der

Eheleute übernimmt. Da die Beschwerdeführenden überdies keine gemeinsame

Sprache sprechen, dürfte auch eine Verständigung zwischen den Ehegatten

erschwert (gewesen) sein, was ebenfalls auf eine Scheinehe hindeutet (vgl. VGr,

3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.2.3). Schliesslich

hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter

Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten

Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

3.6 Nach dem Gesagten bestehen zahlreiche und gewichtige Indizien dafür,

dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind. Somit liegt es an

ihnen, diese Vermutung durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren

Richtigkeit umzustürzen.

3.7

3.7.1

Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gemeinsam in ihren jeweiligen

Heimatländern verbrachten Ferien und die dadurch entstandenen Beziehungen mit den

dort wohnhaften Angehörigen. Diese Reisen fanden jedoch gemäss Angaben in der

Beschwerde erst nach den Wohnungskontrollen im März bzw. August 2018 und den

damit einhergehenden polizeilichen Einvernahmen statt. Zumindest sinngemäss

berufen sich die Beschwerdeführenden demnach auf den sogenannten "amor

superveniens". Diese Wandlung einer rechtsmissbräuchlichen Scheinehe in

eine tatsächlich geführte Ehe ist zwar nicht ausgeschlossen;

rechtsprechungsgemäss ist eine solche Konstellation jedoch nicht leichthin

anzunehmen und sind deshalb erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen

Ehewillens zu stellen. Dabei reicht es nicht aus, lediglich die Absicht des

Zusammenlebens unter Beweis zu stellen (BGE 121 II 1 [= Pra. 84/1995

Nr. 163] E. 2d; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 3.3.3 –

5. Februar 2016, 2C_883/2015, E. 3.4 – 7. April 2014,

2C_645/2013, E. 2.2).

3.7.2

Die sich in den Akten befindlichen Fotos und Flugtickets nach Dhaka vermögen

zwar einen Besuch der Beschwerdeführerin im Heimatland ihres Ehemanns bzw. bei

ihren Schwiegereltern vom 16. bis am 23. Februar 2020 zu belegen. Die

Fotos stellen jedoch lediglich Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht

geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nunmehr tatsächlich eine Ehe führen

(vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 3. September 2014,

VB.2014.00358, E. 3.3.4). Ausserdem hatten Letztere aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch

laufenden Strafverfahrens sowie des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens

selbstredend ein grosses Interesse daran, nach aussen als Ehepaar in

Erscheinung zu treten. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden

Verfahrens und insbesondere der zeitlichen Abläufe ist deshalb davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführenden die Reise nach Bangladesch zweckgerichtet,

namentlich zur (weiteren) Täuschung der Behörden, unternommen haben. Diesen

Schluss legt auch eine Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung

vom 2. März 2018 nahe; sie gab damals Folgendes an: "Ich habe das mit

B so besprochen. Ich habe keine Beziehung zu seinen Eltern und er auch nicht zu

meiner Mutter".

Auch die im Jahr 2019 gemeinsam unternommene Reise nach

Madrid lässt vorliegend nicht auf eine gelebte eheliche Beziehung schliessen;

soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorbringen, dass sie

"jedes Jahr gemeinsam Zeit mit ihren Familien in Spanien und in

Bangladesch verbringen", hätte es an ihnen gelegen, diese Reisen zu

belegen (Art. 90 AIG). Die nachgewiesenen gemeinsamen Aufenthalte im

Heimatland ihres jeweiligen Ehepartners können zwar zugunsten der

Beschwerdeführenden bzw. von deren Ehewillen gewertet werden; im Ergebnis

reichen diese Besuche aber nicht aus, um auf einen "amor

superveniens" zu schliessen (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_574/2012,

E. 4.3). Gleiches gilt für die Besuche des Beschwerdeführers im Spital,

als seine Ehefrau im Jahr 2019 stationär behandelt wurde. Aus dem Umstand, dass

die Beschwerdeführenden (weiterhin) in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, können

sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie bereits aufgezeigt,

entspricht die dortige Wohnsituation mit getrennten Schlafzimmern derjenigen

einer zweckgerichteten Wohngemeinschaft (vorn, E. 3.5.4.2). Weitere

(stichhaltige) Vorbringen, welche belegen würden, dass die

Beschwerdeführenden heute eine echte Ehe führen, sind der Beschwerdeschrift

nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die

verschiedenen, ab April 2018 (tatsächlich) angetretenen Arbeitsstellen der

Beschwerdeführerin den Schluss auf eine wirkliche eheliche Gemeinschaft nicht

zulassen.

3.8 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind.

Sodann ist es ihnen nicht gelungen, in überzeugender Weise

darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen

hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (vgl. BGr,

14. März 2019, 2C_128/2018, E. 3.3.3 – 20. Juli 2009,

2C_152/2009, E. 3.2).

An diesem Ergebnis ändert auch das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 nichts. Dieses Strafurteil wurde

mündlich begründet, und eine schriftliche Begründung wurde nicht verlangt (vgl.

Art. 82 StPO). Somit steht für das Verwaltungsgericht (und stand auch für

die Vorinstanz) nicht fest, von welchem Sachverhalt das Strafgericht ausging

und aufgrund welcher Beweismittel es unüberwindliche Zweifel an der Schuld der

Beschwerdeführenden hatte (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 120 I 31 E. 2c). Aufgrund des vorangehend Ausgeführten drängt sich deshalb in

migrationsrechtlicher Hinsicht eine vom Strafurteil abweichende Beurteilung

auf. Dies erweist sich denn auch mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung als zulässig, zumal hier abweichende Verfahrensregelungen gelten

und es den Beschwerdeführenden oblag, durch (weitere) Beweismittel Zweifel an

der vermuteten Täuschungsabsicht zu erwecken. Dass sie dies im vorliegenden

Verfahren nicht getan haben, gereicht ihnen damit zum Nachteil.

3.9 Nach dem

Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit

der Beschwerdeführerin, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und

kann diese deshalb gestützt auf Art. 23

Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen

werden.

4.

4.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;

BGE 135 II 377 E. 4.3).

4.2 Der heute

34-jährige Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2016 und damit vor rund viereinhalb

Jahren in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht aber – wie aufgezeigt – im

Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der

gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in

dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch

genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er

jung und bei guter Gesundheit ist. In Bangladesch leben denn auch seine Eltern

sowie seine Schwester mit ihrem Ehemann. Zu seiner Integration ist

festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig war und keine

Sozialhilfe bezog. Deutsch spricht er jedoch gemäss eigenen Angaben nur "wenig";

die Befragungen durch die Kantonspolizei sowie das Bezirksgericht Zürich wurden

jeweils mit Dolmetscher durchgeführt. Zu seinen Ungunsten ist schliesslich zu

gewichten, dass er während seiner Anwesenheit drei Straferkenntnisse (wegen Diebstahls,

rechtswidriger Einreise und Täuschung der Behörden) erwirkte, womit er mit

Geldstrafen von insgesamt 195 Tagessätzen bestraft worden war. Der

bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der

Schweiz nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer nach dem

Gesagten keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse

attestiert werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein Bruder H

mit seiner Familie sowie ein Onkel in der Schweiz leben.

Insgesamt erweist sich der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als

verhältnismässig.

5.

Da hier von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht aus dem Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

ableiten (vgl. BGr, 16. August 2019, 2C_691/2018, E. 5.1 – 11. Juli

2012, 2C_999/2011, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig lässt sich ein

solcher aus dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des

Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und belegten besonders

intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt (vgl. BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 4.1 f.).

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen

eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …