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Entscheid

VB.2020.00743

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00743

29. Dezember 2020Deutsch9 min

(URT.2021.22389)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00743

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 29. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

8. Mai 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Niederlassungsbewilligung von A, eines 1975 geborenen Staatsangehörigen

Kosovos, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 8. August 2020. Das Migrationsamt übergab die Verfügung vom

8. Mai 2020 am 11. Mai 2020 eingeschrieben und mit Rückschein der

Schweizerischen Post zuhanden von A. Die Verfügung wurde von der Post mit dem

Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Am 26. Juni 2020 suchte A

den Schalter des Migrationsamtes auf und nahm die Verfügung vom 8. Mai

2020 in Empfang.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs an

die Sicherheitsdirektion liess A am 20. Juli 2020 im Wesentlichen die

Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts beantragen. Die Sicherheitsdirektion

trat mit Entscheid vom 23. September 2020 infolge Fristversäumnis nicht

auf den Rekurs ein.

III.

Hiergegen liess A am 26. Oktober 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:

"1. Der angefochtene

Rekursentscheid Nr. 2020.0567 vom 23. September 2020 sei aufzuheben.

2.

Es sei in

Gutheissung dieser Beschwerde die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die

zuständige Instanz (wohl Migrationsamt) zurückzuweisen. Eventualiter habe das

Verwaltungsgericht direkt zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer die

Niederlassung zu belassen sei.

3.

Eventualiter

wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen.

4.

Den

Vorinstanzen sei zu verbieten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen

und die ihm von der Vorinstanz bis 23. Dezember 2020 angesetzte Frist zum

Verlassen der Schweiz sei für unbeachtlich zu erklären.

5.

Der

vorliegenden Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

sofern ihr diese Wirkung nicht schon von Gesetzes wegen zukommen sollte.

7.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten

der Staatskasse."

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober

2020.

wurde A verpflichtet, dem Verwaltungsgericht zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten binnen 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'070.-

zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A leistete

am 24. November 2020 die Kaution auf das Konto des Verwaltungsgerichts.

Unter Hinweis, dass er bis spätestens 18. November 2020 die Kaution hätte

leisten müssen, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 25. November 2020

eine Frist von fünf Tagen eingeräumt, um schriftlich nachzuweisen, dass er die

ihm auferlegte Kaution im Sinne der Präsidialverfügung vom 27. Oktober

2020.

bis zum 18. November 2020 geleistet habe, ansonsten angenommen würde,

das sei verspätet geschehen. Am 30. November 2020 nahm A zur Leistung der

Kaution Stellung.

Die Sicherheitsdirektion reichte am 3. November 2020 die

Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Die vorliegende

Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die Einzelrichterin

zu erledigen (vgl. VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1

mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

1.3

Von den

weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert hier nur, wie es sich mit der

rechtzeitigen Leistung der Kaution verhalte.

2.

2.1

Schuldet

eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren

vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie

unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur

Sicherstellung der Ver­fahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG). Der

Beschwerdeführer schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling Verfahrenskosten

von Fr. 8'021.50, bei denen es sich um betreibbare Forderungen handelt.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde er deshalb zu Recht

verpflichtet, dem Verwaltungsgericht binnen 20 Tagen ab Zustellung einen

Kostenvorschuss von Fr. 1'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde

nicht eingetreten werde. Die Kautionierung entspricht im Betrag den zu

erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Frist angemessen (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 21,

31.

ff., 42, 46 ff. und 52 ff.; VGr, 17. Januar 2019,

VB.2018.00632, E. 2 Abs. 2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde dem Vertreter des

Beschwerdeführers am 29. Oktober 2020 zugestellt. Die Frist zur Leistung der

Kaution begann damit am 30. Oktober 2020 zu laufen und endete am

(Mittwoch,) 18. November 2020 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Aus der am 30. November 2020 ins Recht gelegten

Postquittung der Einzahlung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Zahlung

der Kaution erst am 20. November 2020 vornahm.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gemäss

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zunächst eine

Nachfrist für die Kautionszahlung ansetzen müssen. Er habe die Zahlung zwar

nach Ablauf der Frist, aber vor Ansetzen der Nachfrist vorgenommen, was

ausreiche.

2.4

Gemäss

§ 71 VRG gelangen im Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmte Vorschriften

der Zivilprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai

2010.

(GOG, LS 211.1) ergänzend zu den Vorschriften des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung. Dies betrifft jedoch namentlich

nur die Vorschriften im 1. Teil, 9. Titel der Zivilprozessordnung und

somit die Art. 124−149 ZPO sowie die §§ 117−147 GOG (vgl.

Plüss, § 71 N. 8 ff.). Art. 101 Abs. 3 ZPO, auf

welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, gelangt im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht nicht zur Anwendung. Entsprechend musste dem

Beschwerdeführer keine Nachfrist für die Kautionszahlung angesetzt werden. Die

Leistung der Kaution durch den Beschwerdeführer erfolgte damit verspätet.

3.

3.1

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG

lässt sich eine versäumte Frist wiederherstellen, wenn der säumigen Person

keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach

Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist

rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe

Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz

Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht

zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Plüss,

§ 12 N. 45 f.).

3.2

In der

Eingabe vom 30. November 2020 schreibt der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, dieser habe offenbar verkannt, dass die Frist ab Zustellung

an den Rechtsvertreter (29. Oktober 2020) und nicht ab der Zustellung der

Kautionsverfügung vom Rechtsvertreter an ihn selber, das heisst am 31. Oktober

2020, zu laufen begonnen habe. Es liege somit kein grobes Verschulden seines

Klienten vor.

3.3

Ist eine

Partei – wie vorliegend – vertreten, erfolgt die Mittelung einer schriftlichen

Anordnung an die Vertretung. Die Entgegennahme einer Sendung durch eine

diesbezüglich bevollmächtigte Person ist dabei dem Vollmachtgeber bzw. der

Vollmachtgeberin vorbehaltlos zuzurechnen (vgl. Plüss, § 10 N. 66;

VGr, 27. Dezember 2017, VB.2017.00633, E. 3.4). Die 20-tägige Frist

hat damit am 30. Oktober 2020 zu laufen begonnen.

Hat es der Rechtsvertreter, wie aus seinen Ausführungen zu

schliessen ist, unterlassen, seinen Klienten über die korrekte Berechnung der

Kautionsfrist zu informieren und allenfalls selbst fristwahrende oder

fristerstreckende Massnahmen vorzunehmen, ist dies als grobes Verschulden zu

beurteilen. Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass

der Anwalt oder die Anwältin es nicht dabei bewenden lassen darf, den

Auftraggebenden fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung

weiterzuleiten (Plüss, § 12 N. 52; VGr, 17. Mai 2000,

VB.2000.00041, E. 2b [beides auch zum Folgenden]). In Bezug auf Kostenvorschüsse

bedeutet das, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin erstens

klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung

erfolgen soll. Ist vorgesehen, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber

oder die Auftraggeberin direkt erfolgen soll, hat er oder sie dies durch

rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und – zweitens – vor

Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die

Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden

Obliegenheit hat. Im Zweifelsfall hat die Rechtsvertretung die Kaution entweder

selbst zu bezahlen oder die Frist – wenn möglich – mit entsprechender

Begründung rechtzeitig erstrecken zu lassen. Werden die genannten Vorkehrungen

vor Fristablauf unterlassen, ist die Sorgfaltspflicht verletzt und kann keine

Fristwiederherstellung beansprucht werden. Der Auftraggeber oder die

Auftraggeberin wiederum muss sich das Verhalten der Vertretung als eigenes

anrechnen lassen und kann damit ebenso wenig geltend machen, ihn oder sie

treffe kein grobes Verschulden.

4.

Das Rechtsmittel ist nach dem Gesagten wegen nicht

rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht an die

Hand zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht

überspitzt formalistisch, im Säumnisfall ein Rechtsmittel nicht an die Hand zu

nehmen, wenn die betroffene Partei auf die Höhe des Kostenvorschusses, die

Zahlungsfrist und die Folgen des nicht fristgerechten Leistens in angemessener

Weise aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Plüss, § 15

N. 58 ff.).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 3

Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: So­-weit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die von ihm geleistete

Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieser Verfügung im Umfang von Fr. 500.-

zurückerstattet.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an