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Entscheid

VB.2020.00744

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00744

9. Februar 2021Deutsch28 min

(URT.2021.22492)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00744

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 13. August 2012 von der Stadt B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 27. Januar 2020 hat er eine

Anstellung im Stundenlohn mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von

20 Stunden pro Monat beim Unternehmen C in I gefunden. Am

20. Februar 2020 beantragte er bei der Sozialbehörde der Stadt B die

Berücksichtigung von Erwerbsunkosten (Kosten für Motorfahrzeug sowie für

auswärtige Verpflegung und erhöhten Nahrungsbedarf).

Mit Beschluss vom 3. März 2020 wies die

Sozialbehörde der Stadt B die Anträge von A auf Anerkennung des Kompetenzcharakters

des Autos, auf Übernahme der effektiven Autokosten, auf Übernahme einer

Tagespauschale für auswärtige Verpflegung sowie auf Berücksichtigung einer

Tagespauschale für den erhöhten Nahrungsmittelbedarf wegen Schichtarbeit ab.

Gleichzeitig wurde A angewiesen, der Sozialbehörde bis zum 15. des Monats die

Original-Lohnabrechnungen unaufgefordert einzureichen. Bei Nichtbefolgen der

Auflage erfolge keine Auszahlung der finanziellen Unterstützung, da ein

Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 14 SHG nicht ausgewiesen

sei. Zudem habe er bis zum 15. des Monats den Arbeitsplan und die Fahrtickets

mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen. Andernfalls würden die Kosten für

die Verkehrsauslagen von der Sozialberatung nicht übernommen.

Erwägungen

II.

Am 2. April 2020 erhob A dagegen Rekurs beim

Bezirksrat B und beantragte im Wesentlichen, dass der Kompetenzcharakter des

Fahrzeugs anzuerkennen und die entsprechenden Kosten im Budget zu

berücksichtigen seien. Ebenso sei im monatlichen Budget ein Pauschalbetrag für

auswärtige Verpflegung und für erhöhten Nahrungsbedarf wegen Schichtarbeit zu

berücksichtigen. Die Auflagen und Weisungen seien vollumfänglich aufzuheben.

Mit Beschluss vom 17. September 2020 hiess der Bezirksrat B den Rekurs

teilweise gut und wies die Sozialbehörde B an, A pro Arbeitseinsatz von über

acht Stunden pro Tag eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.-

auszurichten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2020 beantragte A

sinngemäss und im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksrats B vom

17.

September 2020 sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Weg- und Fahrzeugkosten

sowie die Auslagen für auswärtiges Essen und erhöhten Nahrungsbedarf bei

Schichtarbeit im Budget zu berücksichtigen. Sodann sei zu prüfen, ob sich die

Sozialbehörde und der Bezirksrat des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Der Bezirksrat B verzichtete am 9. November 2020 auf

eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragte die Sozialabteilung der

Stadt B, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten von A abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich A und die

Sozialabteilung der Stadt B am 11. Dezember 2020 und am

7.

Januar 2021 erneut vernehmen. Die Eingabe von A vom 1. Februar

2021.

erfolgte verspätet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender

Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Mit Stempelverfügung vom 15. Januar

2021.

setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis 26. Januar

2021.

an, um sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar

2021.

vernehmen zu lassen (vgl. vorn III.). Die entsprechende Eingabe des

Beschwerdeführers datiert vom 1. Februar 2021 und wurde am selben Tag der

Post übergeben. Damit erfolgte die Vernehmlassung des Beschwerdeführers

verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit

nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in

der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,

E. 2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 26b N. 26). Die

Eingabe vom 1. Februar 2021 enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten

Neuerungen, wiederholt der Beschwerdeführer damit doch im Wesentlichen seine

bereits in der Beschwerde und der Replik angeführten Vorbringen. Die Eingabe

ist daher unbeachtlich.

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und

Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen

Rüge des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über

die Gemeinden sind die Bezirksräte. Auf der Ebene der Direktionen ist die für

das Gemeindewesen zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die

Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem

Fachbereich, soweit die Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein

umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde

zu (Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005;

§ 163 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015; § 45 des

Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung

vom 6. Juni 2005; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76

und 85). Auf den Antrag 8, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, es

sei zu prüfen, ob sich die Sozialbehörde und der Bezirksrat des Amtsmissbrauchs

schuldig gemacht hätten, ist folglich nicht einzutreten. Von einer

Weiterleitung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde ist abzusehen, ist ein solche

doch nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach

§ 5 Abs. 2 VRG entfällt (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835,

E. 2.3.2; Plüss, § 5 N. 48).

1.4

Bezüglich

des (sinngemässen) Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers, wonach dem

Fahrzeug "Kompetenzcharakter" zukomme, ist Folgendes festzuhalten:

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 23. August

2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,

E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend bedingt bereits das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers, wonach die ihm aus der Benützung des Motorfahrzeugs

entstehende Erwerbsunkosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien bzw.

ihm dafür eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen sei, einen Entscheid

über die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf

ein Motorfahrzeug angewiesen ist (hinten E. 4.4). Auf sein (sinngemässes)

Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.5

Indem der

Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner

Einsprache befasst und keine Aussage zu den Erwerbsauslagen bezüglich

Arbeitsweg gemacht, rügt er sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs.

1.5.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor

einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren

angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die

Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Die betroffene Person hat

Anspruch auf die Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen

Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und tauglich sind,

um über die Tatsache Beweis zu erbringen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016,

Rz. 1002, 1016). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das

Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;

VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1).

1.5.2

Hinsichtlich der aufgrund des Arbeitswegs entstehenden Erwerbsunkosten

erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die wesentlichen

Sachverhaltselemente trotz mehrfacher Nachfrage nicht offengelegt. Es sei

weiterhin unklar, auf wen das Fahrzeug eingelöst sei. Des Weiteren habe der

Beschwerdeführer keine Rechnung oder Quittung vorgelegt, welche belegen würde,

dass er tatsächlich für Fahrzeugkosten aufkomme. Ferner widerspreche er sich in

seinen Eingaben mehrfach bezüglich den tatsächlichen Eigentums- und

Besitzverhältnissen am Fahrzeug. Die Weigerung der Beschwerdegegnerin,

Fahrzeugkosten zu übernehmen, sei deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat sich

die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ausreichender

Weise mit den Erwerbsunkosten bezüglich Arbeitsweg befasst. Dass sich die

Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat,

ist nicht zu beanstanden. Insofern liegt keine Verletzung der

Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Kompetenzordnung

vorgesehen, dass pro Einsatz ein Pauschalbetrag von Fr. 8.- für auswärtige

Verpflegung gewährt werde, sofern die Sozialhilfe beziehende Person mehr als

acht Stunden am Tag arbeite. Diese Regelung sei mit den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen und den SKOS-Richtlinien konform und insofern nicht zu

beanstanden. Bei kürzeren Arbeitseinsätzen sei es dem Beschwerdeführer

zuzumuten, vorbereitete und aus dem Grundbedarf finanzierte Mahlzeiten von zu

Hause mitzunehmen. Ein Zuschlag für Schichtarbeit sei nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Übernahme von Fahrzeugkosten erwog die Vor­instanz, der

Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Nachfrage die wesentlichen

Sachverhaltselemente nicht offengelegt. So sei weiterhin unklar, auf wen das

Fahrzeug, das er für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle verwende, eingelöst

sei. Den Namen des "Kollegen" habe der Beschwerdeführer trotz

expliziter Nachfrage nicht genannt. Des Weiteren habe er keine Rechnung oder

Quittung vorgelegt, welche belegen würden, dass er tatsächlich für die

Fahrzeugkosten aufkomme. Ferner widerspreche er sich in seinen Eingaben

mehrfach bezüglich den tatsächlichen Eigentums- und Besitzverhältnissen am

Fahrzeug. Auch seine Schilderungen zum Darlehen der Mutter im Land D, das

aber vom Onkel in der Schweiz geleistet worden sei und schliesslich zum Kauf

des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer geführt habe, wobei der Fahrzeughalter

eine nicht angegebene Drittperson sei, erscheine abenteuerlich und sei im

Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zweifelhaft.

Offensichtlich verfüge der Beschwerdeführer über Hilfe von Dritten, welche ihm

ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, deren Namen er aber nicht bekanntgeben

wolle. Diese freiwillige Leistung müsste unter Umständen an die wirtschaftliche

Hilfe angerechnet werden, wodurch dem Beschwerdeführer weniger Sozialhilfe

ausgerichtet würde. Dazu sei es bislang nicht gekommen, weil hierfür der

Sachverhalt einwandfrei geklärt sein müsse. Durch die nebulösen Angaben des

nicht prozessunerfahrenen Beschwerdeführers sei diese Sachverhaltsabklärung

bisher nicht möglich gewesen. Zusammengefasst hätten in Bezug auf die

Fahrzeugbenützung die wesentlichen Umstände nicht geklärt werden können, sodass

die Weigerung der Beschwerdegegnerin, Fahrzeugkosten zu übernehmen, nicht zu beanstanden

sei.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, bei all seinen Arbeitstagen sei eine

Essenspause eingeplant gewesen. Als Chauffeur, der die Verantwortung für bis zu

15.

Person trage, sei die Verpflegung essentiell. Es sei ihm nicht möglich,

in den Pausen nach Hause zu fahren, um die Mahlzeiten dort einzunehmen.

Ausserdem hätten Mahlzeiten auch einen sozialen Charakter. Schichtarbeit sei

eine grosse Belastung für den Körper, welche einen erhöhten Nahrungsbedarf nach

sich ziehe. Dem trage auch die SKOS-Richtlinie Rechnung. Hinsichtlich der

Kosten für das Motorfahrzeug macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm

nicht möglich, den Arbeitsort rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

zu erreichen. Er sei deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Dazu habe ihm seine

Mutter, die im Land D lebe, ein kleines Darlehen gewährt. Dieses sei von

seinem Onkel vorgeschossen worden, da Auslandsüberweisungen länger dauerten.

Aufgrund seiner Bonität habe er keine Versicherung für das Fahrzeug

abschliessen können. Er habe deshalb einen Kollegen bekniet, das Auto auf

seinen Namen einzulösen. Dieser habe sich widerwillig für ein Jahr dazu bereit

erklärt. Mittlerweile habe er eine etwas teurere Versicherung gefunden, bei

welcher er eine Versicherung abschliessen könnte. Die Beschwerdegegnerin habe

nie weitere Angaben gefordert, sondern seinen Antrag auf Übernahme der

Erwerbsunkosten umgehend abgelehnt. Bis heute seien noch nicht einmal die

Mindestkosten für den ÖV angerechnet worden, obwohl es offensichtlich sei, dass

er die Arbeitsstelle nicht zu Fuss hätte erreichen können.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführer für die Zurücklegung

seines Arbeitswegs auf ein privates Auto angewiesen sei. Es gebe auch schon

sehr früh morgens Zugverbindungen, mit welchen der Beschwerdeführer mindestens

zehn Minuten vor Arbeitsbeginn das Unternehmen C erreiche. Belege zu

seinem konkreten Arbeitsort lägen keine vor, sodass der geltend gemachte

Fussmarsch von mindestens neun Minuten sowie der Weg durch die

Sicherheitskontrolle nicht bewiesen seien. Es sei auch nicht klar, ob der

Beschwerdeführer stets am gleichen Ort auf dem Areal des Unternehmens C seine

jeweiligen Arbeitseinsätze starte. Auch nach Arbeitsende gebe es noch einige

Zugverbindungen nach B. Dass dem Beschwerdeführer seitens der

Beschwerdegegnerin bisher keine Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr

vergütet worden seien, liege daran, dass der Beschwerdeführer trotz

entsprechender Hinweise bis zum heutigen Zeitpunkt nie Dokumente eingereicht

habe, welche belegen, dass er den Arbeitsweg mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln zurückgelegt habe und dass ihm dadurch Kosten entstanden seien.

Sobald die entsprechenden Belege vorlägen, werde die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich angefallenen Mehrkosten entschädigen.

Sodann sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer an

allen Arbeitstagen den Pauschalbetrag von Fr. 8.- für auswärtige

Verpflegung zu vergüten. Da im Grundbetrag bereits ein Kostenanteil für

Nahrungsmittel und Getränke einberechnet sei, habe der Beschwerdeführer an

Arbeitstagen mit weniger als acht Stunden Arbeitszeit seine auswärtige Mahlzeit

zuhause zuzubereiten und an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Es sei nicht

ersichtlich und werde nicht vorgebracht, dass dies dem Beschwerdeführer nicht

zumutbar sei. Dass der Beschwerdeführer auf eine erhöhte Tagespauschale infolge

Schichtarbeit angewiesen sei, sei nicht substanziiert vorgebracht worden und

werde bestritten.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die

wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle

Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem

Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen

Grundversorgung sowie den grundversorgenden situationsbedingten

Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt

durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und

Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).

3.2

Erwerbstätigkeit kann mit Mehrkosten

verbunden sein (sog. Erwerbsunkosten), die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt

enthalten sind. Diese Mehrkosten sind im Rahmen von situationsbedingten

Leistungen zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für die auswärtige

Verpflegung, die öffentlichen Verkehrsmittel oder die privaten Motorfahrzeuge,

wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch,

Kap. 8.1.06 Ziff. 1 und 3, 3. Januar 2021, Kap. 8.1.08

Ziff. 2.1, 3. Januar 2021).

3.3

Die

Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen

der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen, dass die hilfesuchende

Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (LGVE 2010 III

Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,

Bern 1999, S. 105 f.). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung

des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG;

§ 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung

bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur

bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer

der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Sie ist verpflichtet, Änderungen

ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens

einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten

Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche

Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten

Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn

auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die

Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).

Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht

uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107, mit

Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der

Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und

gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,

bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers,

S. 106).

3.4

Mit

Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person

eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 3.3) verbindlich

eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche

Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck

der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der

Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit der Weisung zur

Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen

Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die

Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall

adäquate Auflage getroffen werden kann; entsprechend kommt der Sozialbehörde

ein Ermessensspielraum zu. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht

sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2,

4.

Januar 2021).

4.

4.1

Mit

Einsatzvertrag vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch den

Stellenvermittler E AG als Temporärmitarbeiter eingestellt, um an einen

Einsatzbetrieb delegiert zu werden. Der Beschwerdeführer wurde als Chauffeur

bei der F AG mit Arbeitsort in I eingesetzt. Arbeitsbeginn war der

27.

Januar 2020; die Arbeitszeit wurde mit durchschnittlich

20.

Stunden pro Monat angegeben.

4.2

Die

SKOS-Richtlinien sehen vor, dass eine aufgrund der Erwerbstätigkeit auswärts

eingenommene Hauptmahlzeit mit Fr. 8.- bis Fr. 10.- zu entschädigen

ist (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3; Patricia Max/Heinrich Dubacher, Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten in

der Sozialhilfe behandelt?, in: ZESO 02/2019, S. 6;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 8.1.06 Ziff. 3, 3. Januar

2021). Dem Beschwerdeführer ist demzufolge nicht für jede auswärts eingenommene

Mahlzeit eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen, sondern nur für die Hauptmahlzeiten.

Die Kompetenzordnung der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass für jeden effektiv

geleisteten vollen Arbeitstag, d. h.

mindestens acht Stunden pro Tag, pauschal Fr. 8.- für die auswärtige

Mahlzeit budgetiert wird. Damit weicht die Beschwerdegegnerin in unzulässiger

Weise von den SKOS-Richtlinien ab, die die Mahlzeitenentschädigung nicht von

der Dauer des Arbeitstags abhängig machen, sondern davon, ob eine auswärtige

Mahlzeit eingenommen wird. In der Regel ist wohl davon auszugehen, dass bei

einem halben Arbeitstag die Mahlzeiten zu Hause eingenommen werden können und

entsprechend keine Entschädigung für auswärtige Verpflegung zu leisten ist. Die

Einsätze des Beschwerdeführers lassen sich jedoch nicht in das klassische

Schema von ganzen und halben Arbeitstagen einordnen: In der Zeit vom

27.

Januar 2020 bis 19. März 2020 hatte der Beschwerdeführer

19.

Einsatztage bei der F AG. Davon dauerten drei Einsätze acht

Stunden oder länger und 13 Arbeitseinsätze dauerten zwischen 5,17 und

6,5 Stunden. Diese vom Beschwerdeführer

geleisteten Arbeitseinsätze erstrecken sich jeweils auch über den Zeitraum, in

welchem üblicherweise eine Hauptmahlzeit eingenommen wird (so namentlich bei einer Arbeitszeit von 15.20 Uhr bis

22.15

Uhr). Hinzu kommt, dass vom Arbeitgeber jeweils eine entsprechende

Pause eingeplant wurde. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Arbeitseinsätzen, die weniger

als acht Stunden dauerten, regelmässig eine Hauptmahlzeit auswärtig einnahm.

Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer für jene

16.

Arbeitseinsätze zwischen Januar und März 2020, die länger als fünf

Stunden dauerten, sich über den Zeitraum einer Hauptmahlzeit erstreckten und in

denen eine entsprechende Pausenzeit vorgesehen war, eine

Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten. Für die drei

Arbeitseinsätze, die weniger als vier Stunden dauerten, ist dem

Beschwerdeführer hingegen keine Mahlzeitenentschädigung auszurichten.

4.3

Die

Ausrichtung einer Entschädigung für erhöhten Nahrungsmittelbedarf bei

Schichtarbeit ist weder im Gesetz noch in den SKOS-Richtlinien ausdrücklich

vorgesehen. Ob eine solche Zusatzentschädigung bei harter, körperlicher Arbeit

allenfalls angezeigt wäre, kann vorliegend offenbleiben. Die Tätigkeit des

Beschwerdeführers als stellt jedenfalls keine derart harte, körperliche Arbeit

dar, dass ein erhöhter Nahrungsmittelbedarf ersichtlich wäre. Zwar ist dem

Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er als Chauffeur die Verantwortung für seine

Passagiere trägt und auf dem Areal des Unternehmens C besondere Vorsicht

geboten ist. Das alleine rechtfertigt jedoch keinen Zuschlag für den

Nahrungsmittelbedarf.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer wohnt an der G-Strasse 01 in B. Arbeitsort ist

der das Unternehmen C in I. Mit dem Auto kann der Arbeitsweg in ca. 20–30 Minuten

zurückgelegt werden. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert der Arbeitsweg

gut eine Stunde. Ein Arbeitsweg von einer Stunde ist grundsätzlich zumutbar. Da

der Beschwerdeführer aber im Schichtbetrieb arbeitet, ist zu prüfen, ob er den

Arbeitsort auch bei einer frühen Schicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

rechtzeitig erreichen kann. Gemäss Einsatzplan startete die früheste Schicht

des Beschwerdeführers in der Zeit von Januar bis März 2020 um 5.20 Uhr.

Der erste Bus von Station "B-G-Strasse" nach "B-Bahnhof"

fährt um 5.54 Uhr. Dem Beschwerdeführer ist es zwar zuzumuten, den Weg von

seiner Wohnung zum Bahnhof B (1,6 km) zu Fuss zurückzulegen, doch

fährt der erste Zug erst um 5.17 Uhr in B los und kommt um 5.41 Uhr I

an. Damit ist es ihm nicht möglich, bei Frühschichten seinen Arbeitsort mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zu erreichen. Dass der

Beschwerdeführer erst zu einem solch frühen Arbeitseinsatz eingeteilt wurde,

ändert daran nichts, war doch – mindestens vor der Corona-Pandemie – davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig Frühschichten leisten

muss. Hinzu kommt, dass auch bei einem Schichtstart um 5.50 Uhr, wozu der

Beschwerdeführer dreimal eingeteilt wurde, die Ankunft beim Unternehmen C

um 5.41 Uhr sehr knapp erscheint, zumal – unabhängig davon, wo sich der

Arbeitsort des Beschwerdeführers im Unternehmen C genau befindet – davon

auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom Bahnhof mindestens einige Minuten

zu Fuss zur Einsatzstelle gehen und allenfalls die Sicherheitskontrolle

passieren muss. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer auf ein Auto

angewiesen, um rechtzeitig zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Dementsprechend

ist Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

3.

März 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Antrag des

Beschwerdeführers auf Anerkennung des Kompetenzcharakters des Autos abgewiesen

hat, aufzuheben.

4.4.2

Ist eine sozialhilfebeziehende Person für

ihre Erwerbstätigkeit auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen, übernimmt die

Sozialbehörde die daraus entstehenden Mehrkosten. Bei längerfristigen Unterstützungen empfiehlt sich eine

Monatspauschale, die alle normalen Betriebskosten für das Auto abdeckt.

Grundlage dafür bilden die Kilometerkosten für den Arbeitsweg (Benzinverbrauch,

Steuern, Versicherung, Servicekosten etc.). Bei kurzfristigen Unterstützungen

steht eher eine auf die Benzinkosten für den Arbeitsweg reduzierte Pauschale im

Vordergrund. Nicht in die Pauschale einbezogene Kosten sind zu vergüten, wenn

sie anfallen. Die Kosten für die in der Freizeit gefahren Kilometer werden über

den Grundbedarf abgedeckt. Im Übrigen müssen auch die Leistungen für die

Autokosten auf die Situation des Einzelfalls abgestimmt werden

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.08 Ziff. 3, 3. Januar

2021).

4.4.3

Vorliegend scheint der Beschwerdeführer für den Erwerb des Autos ein

Darlehen bei seiner Mutter aufgenommen zu haben (Darlehensvertrag vom

6.

Februar 2020). Am 10. Februar 2020 überwies ihm H – nach Angaben

des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um seinen Onkel – Fr. 3'500.-

mit dem Vermerk "DARLEHEN FUER AUTO". Der Beschwerdeführer hat die

Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. Februar 2020 über den Kauf des Autos

informiert. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe

die Erwerbskosten des Autos zu übernehmen, ist ihm nicht zuzustimmen. Der

Beschwerdeführer hat das Auto ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin

gekauft: So teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am

8.

Januar 2020 mit, er habe die Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten,

wobei er für die Tätigkeit auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei.

Gleichentags antwortete eine Mitarbeiterin der Sozialberatung der

Beschwerdegegnerin, sie müsse die Möglichkeiten wegen des Arbeitswegs abklären.

Am 10. Januar 2020 teilte die Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer mit, dass

die Beschwerdegegnerin ihm bei der Anschaffung eines Fahrzeugs nicht behilflich

sein könne. Grundsätzlich könne jedoch für den Arbeitsweg ein gewisser

Kostenbetrag übernommen werden. Sobald ein Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplan

vorliege, könne überprüft werden, wie viele Fahrten nicht mit dem ÖV machbar

seien und welche günstige Alternative in diesem Fall finanziert werden könnten

(z. B. Mobility,

Carsharing etc). Am 10. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

die Arbeitspläne für die Monate Januar und Februar 2020 zukommen und teilte

gleichzeitig mit, dass er sich ein Auto besorgt habe. Damit hatte die

Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit, in Kenntnis des Einsatzplans günstigere

Angebote oder Transportmöglichkeiten zu prüfen. Unter diesen Umständen muss die

Beschwerdegegnerin den Kaufpreis des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht

übernehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Einsatzvertrag des

Beschwerdeführers zunächst auf drei Monate befristet war.

4.4.4

Aus dem vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten

Darlehensvertrag ergibt sich, dass er einen Peugeot 307 fährt. Unklar

bleiben hingegen die konkreten mit der Benützung des Fahrzeugsverbunden Kosten.

Gegenüber der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführer lediglich geltend,

auf ihn kämen Rechnungen der Fahrzeugversicherung in Höhe von ca.

Fr. 500.- und der Strassenverkehrsabgabe von ca. Fr. 300.- zu. Im

Rekursverfahren machte er auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz ausserdem geltend,

er habe Auslagen für einen Parkplatz [zu Hause] in Höhe von Fr. 120.- pro

Monat sowie für einen solchen beim Unternehmen C in Höhe von Fr. 4.-

pro Arbeitstag. Dabei legte der Beschwerdeführer jedoch weder im Rekurs- oder

im Beschwerdeverfahren entsprechende Belege bei. Damit bleibt unklar, welche

Kosten dem Beschwerdeführer aus der Benützung des Motorfahrzeugs tatsächlich

entstehen und ob er dafür auch tatsächlich selber aufkommt. Unklar ist auch, ob

der Beschwerdeführer für das Benzin selber aufkommt, zumal auch dafür keine

Belege bei den Akten liegen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer

seinen Mitwirkungspflichten nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb im

Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine

aus dem Motorfahrzeug entstehenden Erwerbsunkosten übernommen hat. Insofern ist

die Beschwerde abzuweisen.

Die Parteien sind jedoch darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Einsatzes bei der bei

der F AG mit Arbeitsort in I grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der aus der

Benützung des Motorfahrzeugs entstehenden Erwerbsunkosten hat, vorausgesetzt

ist jedoch, dass er seine Auslagen mit entsprechenden Belegen/Quittungen

belegt. Würde die Arbeit beim Unternehmen C in I nicht wiederaufgenommen,

wäre allenfalls ein Verkauf des Motorfahrzeugs zu prüfen.

5.

5.1

Auf den

Rekursantrag des Beschwerdeführers betreffend die Auflage, der Sozialbehörde

bis zum 15. des Monats die Original-Lohnabrechnungen, den Arbeitsplan sowie die

Fahrtickets mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen, trat die Vorinstanz

nicht ein. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Auflagen und Weisungen gemäss dem

am 1. April 2020 in Kraft getretenen § 21 Abs. 2 SHG nicht

selbständig anfechtbar seien.

5.2

Gemäss dem

auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 SHG sind

Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Übergangsbestimmungen

wurden keine erlassen. Da der neue § 21 Abs. 2 SHG mit

einem Systemwechsel in Bezug auf die selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen und

Weisungen verbunden ist, besteht diesbezüglich keine Kontinuität des

verfahrensrechtlichen Systems, und die Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen

nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April

2020.

von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht

und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht

anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; VGr,

6.

November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.).

5.3

Die

Beschwerdegegnerin hat die vorliegend angefochtenen Auflagen am 3. März

2020.

2020 und damit noch unter altem Recht erlassen. Der neue § 21 Abs. 2 SHG kommt dementsprechend in der vorliegenden Sache nicht zur

Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz nach altem Recht und der dazu

ergangenen Praxis auf den Rekurs der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen:

Bei den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Auflagen, wonach der

Beschwerdeführer der Sozialbehörde bis zum 15. des Monats die Original-Lohnabrechnungen,

den Arbeitsplan sowie die Fahrtickets mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen

hat, handelt es sich um verfahrensleitende Anordnungen im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse der um Unterstützung

ersuchenden Person. Ein solcher Entscheid über Mitwirkungspflichten eines

Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl.

Bertschi, § 19a N. 48 S. 524), der nur für die Dauer des

Hauptverfahrens Bestand haben und keine materielle Rechtskraft erlangen kann (Bertschi,

§ 19a N. 31). Nach altem Recht kann dieser gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005,

E. 1.3). Die Rechtsprechung behandelt Auflagen

und Weisungen im Zusammenhang mit der Abklärung der

persönlichen und finanziellen Verhältnisse eines Hilfesuchenden als nicht

selbständig anfechtbar, weil sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur

Folge haben (VGr, 24. November 2016, VB.2016.00554, E. 2.2;

VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406,

E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Abweichung von diesem Grundsatz könnten ein

drohender Eingriff in die Grundrechte (z. B. in die Persönlichkeitsrechte im Fall einer

Entbindung vom Arztgeheimnis [VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195,

E. 1.3]), eine Gefahr der Vereitelung des Beweises oder die drohende

Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen rechtfertigen

(Bertschi, § 19a N. 48 S. 524 f.). Solche Umstände liegen

jedoch nicht vor, weshalb der hier angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG zur Folge hat. Einen solchen macht der Beschwerdeführer denn auch nicht

geltend. Im Ergebnis ist die Vorinstanz folglich zu Recht nicht auf den

Rekursantrag betreffend die Auflagen eingetreten.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Aufhebung von

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom

17.

September 2020 und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

dem Beschwerdeführer für 16 Arbeitseinsätze im Zeitraum vom Januar bis

März 2020 eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten.

In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des

Bezirksrats B vom 17. September 2020 ist Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 aufzuheben. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Der

Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Mahlzeitenentschädigung für die

auswärtige Verpflegung sowie hinsichtlich der Tatsache, dass er für seine

Arbeitstätigkeit beim Unternehmen C auf ein Auto angewiesen ist bzw. war.

Im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm

mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

6.3.1

Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

6.3.2

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies

sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb

die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und

die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

6.3.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Aufhebung

von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 17. September

2020.

und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

3.

März 2020 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer

für 16 Arbeitseinsätze im Zeitraum vom Januar bis März 2020 eine

Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten.

In

teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des

Bezirksrats B vom 17. September 2020 wird Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 aufgehoben.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen

wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …