VB.2020.00744
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00744
9. Februar 2021Deutsch28 min
(URT.2021.22492)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00744
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 13. August 2012 von der Stadt B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 27. Januar 2020 hat er eine
Anstellung im Stundenlohn mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von
20 Stunden pro Monat beim Unternehmen C in I gefunden. Am
20. Februar 2020 beantragte er bei der Sozialbehörde der Stadt B die
Berücksichtigung von Erwerbsunkosten (Kosten für Motorfahrzeug sowie für
auswärtige Verpflegung und erhöhten Nahrungsbedarf).
Mit Beschluss vom 3. März 2020 wies die
Sozialbehörde der Stadt B die Anträge von A auf Anerkennung des Kompetenzcharakters
des Autos, auf Übernahme der effektiven Autokosten, auf Übernahme einer
Tagespauschale für auswärtige Verpflegung sowie auf Berücksichtigung einer
Tagespauschale für den erhöhten Nahrungsmittelbedarf wegen Schichtarbeit ab.
Gleichzeitig wurde A angewiesen, der Sozialbehörde bis zum 15. des Monats die
Original-Lohnabrechnungen unaufgefordert einzureichen. Bei Nichtbefolgen der
Auflage erfolge keine Auszahlung der finanziellen Unterstützung, da ein
Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 14 SHG nicht ausgewiesen
sei. Zudem habe er bis zum 15. des Monats den Arbeitsplan und die Fahrtickets
mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen. Andernfalls würden die Kosten für
die Verkehrsauslagen von der Sozialberatung nicht übernommen.
Erwägungen
II.
Am 2. April 2020 erhob A dagegen Rekurs beim
Bezirksrat B und beantragte im Wesentlichen, dass der Kompetenzcharakter des
Fahrzeugs anzuerkennen und die entsprechenden Kosten im Budget zu
berücksichtigen seien. Ebenso sei im monatlichen Budget ein Pauschalbetrag für
auswärtige Verpflegung und für erhöhten Nahrungsbedarf wegen Schichtarbeit zu
berücksichtigen. Die Auflagen und Weisungen seien vollumfänglich aufzuheben.
Mit Beschluss vom 17. September 2020 hiess der Bezirksrat B den Rekurs
teilweise gut und wies die Sozialbehörde B an, A pro Arbeitseinsatz von über
acht Stunden pro Tag eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.-
auszurichten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2020 beantragte A
sinngemäss und im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksrats B vom
17.
September 2020 sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Weg- und Fahrzeugkosten
sowie die Auslagen für auswärtiges Essen und erhöhten Nahrungsbedarf bei
Schichtarbeit im Budget zu berücksichtigen. Sodann sei zu prüfen, ob sich die
Sozialbehörde und der Bezirksrat des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der Bezirksrat B verzichtete am 9. November 2020 auf
eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragte die Sozialabteilung der
Stadt B, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten von A abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich A und die
Sozialabteilung der Stadt B am 11. Dezember 2020 und am
7.
Januar 2021 erneut vernehmen. Die Eingabe von A vom 1. Februar
2021.
erfolgte verspätet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender
Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Mit Stempelverfügung vom 15. Januar
2021.
setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis 26. Januar
2021.
an, um sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar
2021.
vernehmen zu lassen (vgl. vorn III.). Die entsprechende Eingabe des
Beschwerdeführers datiert vom 1. Februar 2021 und wurde am selben Tag der
Post übergeben. Damit erfolgte die Vernehmlassung des Beschwerdeführers
verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit
nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in
der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,
E. 2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 26b N. 26). Die
Eingabe vom 1. Februar 2021 enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten
Neuerungen, wiederholt der Beschwerdeführer damit doch im Wesentlichen seine
bereits in der Beschwerde und der Replik angeführten Vorbringen. Die Eingabe
ist daher unbeachtlich.
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und
Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen
Rüge des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über
die Gemeinden sind die Bezirksräte. Auf der Ebene der Direktionen ist die für
das Gemeindewesen zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die
Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem
Fachbereich, soweit die Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein
umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde
zu (Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005;
§ 163 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015; § 45 des
Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung
vom 6. Juni 2005; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76
und 85). Auf den Antrag 8, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, es
sei zu prüfen, ob sich die Sozialbehörde und der Bezirksrat des Amtsmissbrauchs
schuldig gemacht hätten, ist folglich nicht einzutreten. Von einer
Weiterleitung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde ist abzusehen, ist ein solche
doch nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach
§ 5 Abs. 2 VRG entfällt (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835,
E. 2.3.2; Plüss, § 5 N. 48).
1.4
Bezüglich
des (sinngemässen) Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers, wonach dem
Fahrzeug "Kompetenzcharakter" zukomme, ist Folgendes festzuhalten:
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.
Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren
bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen
könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 23. August
2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,
E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend bedingt bereits das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers, wonach die ihm aus der Benützung des Motorfahrzeugs
entstehende Erwerbsunkosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien bzw.
ihm dafür eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen sei, einen Entscheid
über die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf
ein Motorfahrzeug angewiesen ist (hinten E. 4.4). Auf sein (sinngemässes)
Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.5
Indem der
Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner
Einsprache befasst und keine Aussage zu den Erwerbsauslagen bezüglich
Arbeitsweg gemacht, rügt er sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs.
1.5.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Die betroffene Person hat
Anspruch auf die Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen
Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und tauglich sind,
um über die Tatsache Beweis zu erbringen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016,
Rz. 1002, 1016). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das
Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;
VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1).
1.5.2
Hinsichtlich der aufgrund des Arbeitswegs entstehenden Erwerbsunkosten
erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die wesentlichen
Sachverhaltselemente trotz mehrfacher Nachfrage nicht offengelegt. Es sei
weiterhin unklar, auf wen das Fahrzeug eingelöst sei. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer keine Rechnung oder Quittung vorgelegt, welche belegen würde,
dass er tatsächlich für Fahrzeugkosten aufkomme. Ferner widerspreche er sich in
seinen Eingaben mehrfach bezüglich den tatsächlichen Eigentums- und
Besitzverhältnissen am Fahrzeug. Die Weigerung der Beschwerdegegnerin,
Fahrzeugkosten zu übernehmen, sei deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat sich
die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ausreichender
Weise mit den Erwerbsunkosten bezüglich Arbeitsweg befasst. Dass sich die
Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat,
ist nicht zu beanstanden. Insofern liegt keine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Kompetenzordnung
vorgesehen, dass pro Einsatz ein Pauschalbetrag von Fr. 8.- für auswärtige
Verpflegung gewährt werde, sofern die Sozialhilfe beziehende Person mehr als
acht Stunden am Tag arbeite. Diese Regelung sei mit den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und den SKOS-Richtlinien konform und insofern nicht zu
beanstanden. Bei kürzeren Arbeitseinsätzen sei es dem Beschwerdeführer
zuzumuten, vorbereitete und aus dem Grundbedarf finanzierte Mahlzeiten von zu
Hause mitzunehmen. Ein Zuschlag für Schichtarbeit sei nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Übernahme von Fahrzeugkosten erwog die Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Nachfrage die wesentlichen
Sachverhaltselemente nicht offengelegt. So sei weiterhin unklar, auf wen das
Fahrzeug, das er für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle verwende, eingelöst
sei. Den Namen des "Kollegen" habe der Beschwerdeführer trotz
expliziter Nachfrage nicht genannt. Des Weiteren habe er keine Rechnung oder
Quittung vorgelegt, welche belegen würden, dass er tatsächlich für die
Fahrzeugkosten aufkomme. Ferner widerspreche er sich in seinen Eingaben
mehrfach bezüglich den tatsächlichen Eigentums- und Besitzverhältnissen am
Fahrzeug. Auch seine Schilderungen zum Darlehen der Mutter im Land D, das
aber vom Onkel in der Schweiz geleistet worden sei und schliesslich zum Kauf
des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer geführt habe, wobei der Fahrzeughalter
eine nicht angegebene Drittperson sei, erscheine abenteuerlich und sei im
Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zweifelhaft.
Offensichtlich verfüge der Beschwerdeführer über Hilfe von Dritten, welche ihm
ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, deren Namen er aber nicht bekanntgeben
wolle. Diese freiwillige Leistung müsste unter Umständen an die wirtschaftliche
Hilfe angerechnet werden, wodurch dem Beschwerdeführer weniger Sozialhilfe
ausgerichtet würde. Dazu sei es bislang nicht gekommen, weil hierfür der
Sachverhalt einwandfrei geklärt sein müsse. Durch die nebulösen Angaben des
nicht prozessunerfahrenen Beschwerdeführers sei diese Sachverhaltsabklärung
bisher nicht möglich gewesen. Zusammengefasst hätten in Bezug auf die
Fahrzeugbenützung die wesentlichen Umstände nicht geklärt werden können, sodass
die Weigerung der Beschwerdegegnerin, Fahrzeugkosten zu übernehmen, nicht zu beanstanden
sei.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, bei all seinen Arbeitstagen sei eine
Essenspause eingeplant gewesen. Als Chauffeur, der die Verantwortung für bis zu
15.
Person trage, sei die Verpflegung essentiell. Es sei ihm nicht möglich,
in den Pausen nach Hause zu fahren, um die Mahlzeiten dort einzunehmen.
Ausserdem hätten Mahlzeiten auch einen sozialen Charakter. Schichtarbeit sei
eine grosse Belastung für den Körper, welche einen erhöhten Nahrungsbedarf nach
sich ziehe. Dem trage auch die SKOS-Richtlinie Rechnung. Hinsichtlich der
Kosten für das Motorfahrzeug macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm
nicht möglich, den Arbeitsort rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
zu erreichen. Er sei deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Dazu habe ihm seine
Mutter, die im Land D lebe, ein kleines Darlehen gewährt. Dieses sei von
seinem Onkel vorgeschossen worden, da Auslandsüberweisungen länger dauerten.
Aufgrund seiner Bonität habe er keine Versicherung für das Fahrzeug
abschliessen können. Er habe deshalb einen Kollegen bekniet, das Auto auf
seinen Namen einzulösen. Dieser habe sich widerwillig für ein Jahr dazu bereit
erklärt. Mittlerweile habe er eine etwas teurere Versicherung gefunden, bei
welcher er eine Versicherung abschliessen könnte. Die Beschwerdegegnerin habe
nie weitere Angaben gefordert, sondern seinen Antrag auf Übernahme der
Erwerbsunkosten umgehend abgelehnt. Bis heute seien noch nicht einmal die
Mindestkosten für den ÖV angerechnet worden, obwohl es offensichtlich sei, dass
er die Arbeitsstelle nicht zu Fuss hätte erreichen können.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführer für die Zurücklegung
seines Arbeitswegs auf ein privates Auto angewiesen sei. Es gebe auch schon
sehr früh morgens Zugverbindungen, mit welchen der Beschwerdeführer mindestens
zehn Minuten vor Arbeitsbeginn das Unternehmen C erreiche. Belege zu
seinem konkreten Arbeitsort lägen keine vor, sodass der geltend gemachte
Fussmarsch von mindestens neun Minuten sowie der Weg durch die
Sicherheitskontrolle nicht bewiesen seien. Es sei auch nicht klar, ob der
Beschwerdeführer stets am gleichen Ort auf dem Areal des Unternehmens C seine
jeweiligen Arbeitseinsätze starte. Auch nach Arbeitsende gebe es noch einige
Zugverbindungen nach B. Dass dem Beschwerdeführer seitens der
Beschwerdegegnerin bisher keine Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr
vergütet worden seien, liege daran, dass der Beschwerdeführer trotz
entsprechender Hinweise bis zum heutigen Zeitpunkt nie Dokumente eingereicht
habe, welche belegen, dass er den Arbeitsweg mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln zurückgelegt habe und dass ihm dadurch Kosten entstanden seien.
Sobald die entsprechenden Belege vorlägen, werde die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich angefallenen Mehrkosten entschädigen.
Sodann sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer an
allen Arbeitstagen den Pauschalbetrag von Fr. 8.- für auswärtige
Verpflegung zu vergüten. Da im Grundbetrag bereits ein Kostenanteil für
Nahrungsmittel und Getränke einberechnet sei, habe der Beschwerdeführer an
Arbeitstagen mit weniger als acht Stunden Arbeitszeit seine auswärtige Mahlzeit
zuhause zuzubereiten und an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Es sei nicht
ersichtlich und werde nicht vorgebracht, dass dies dem Beschwerdeführer nicht
zumutbar sei. Dass der Beschwerdeführer auf eine erhöhte Tagespauschale infolge
Schichtarbeit angewiesen sei, sei nicht substanziiert vorgebracht worden und
werde bestritten.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die
wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle
Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem
Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen
Grundversorgung sowie den grundversorgenden situationsbedingten
Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt
durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und
Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).
3.2
Erwerbstätigkeit kann mit Mehrkosten
verbunden sein (sog. Erwerbsunkosten), die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt
enthalten sind. Diese Mehrkosten sind im Rahmen von situationsbedingten
Leistungen zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für die auswärtige
Verpflegung, die öffentlichen Verkehrsmittel oder die privaten Motorfahrzeuge,
wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.06 Ziff. 1 und 3, 3. Januar 2021, Kap. 8.1.08
Ziff. 2.1, 3. Januar 2021).
3.3
Die
Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen
der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen, dass die hilfesuchende
Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (LGVE 2010 III
Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern 1999, S. 105 f.). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung
des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG;
§ 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung
bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur
bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer
der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Sie ist verpflichtet, Änderungen
ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens
einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten
Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche
Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten
Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn
auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die
Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).
Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht
uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107, mit
Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der
Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und
gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,
bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers,
S. 106).
3.4
Mit
Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person
eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 3.3) verbindlich
eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche
Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck
der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der
Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).
Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit der Weisung zur
Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen
Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die
Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall
adäquate Auflage getroffen werden kann; entsprechend kommt der Sozialbehörde
ein Ermessensspielraum zu. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht
sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2,
4.
Januar 2021).
4.
4.1
Mit
Einsatzvertrag vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch den
Stellenvermittler E AG als Temporärmitarbeiter eingestellt, um an einen
Einsatzbetrieb delegiert zu werden. Der Beschwerdeführer wurde als Chauffeur
bei der F AG mit Arbeitsort in I eingesetzt. Arbeitsbeginn war der
27.
Januar 2020; die Arbeitszeit wurde mit durchschnittlich
20.
Stunden pro Monat angegeben.
4.2
Die
SKOS-Richtlinien sehen vor, dass eine aufgrund der Erwerbstätigkeit auswärts
eingenommene Hauptmahlzeit mit Fr. 8.- bis Fr. 10.- zu entschädigen
ist (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3; Patricia Max/Heinrich Dubacher, Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten in
der Sozialhilfe behandelt?, in: ZESO 02/2019, S. 6;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 8.1.06 Ziff. 3, 3. Januar
2021). Dem Beschwerdeführer ist demzufolge nicht für jede auswärts eingenommene
Mahlzeit eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen, sondern nur für die Hauptmahlzeiten.
Die Kompetenzordnung der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass für jeden effektiv
geleisteten vollen Arbeitstag, d. h.
mindestens acht Stunden pro Tag, pauschal Fr. 8.- für die auswärtige
Mahlzeit budgetiert wird. Damit weicht die Beschwerdegegnerin in unzulässiger
Weise von den SKOS-Richtlinien ab, die die Mahlzeitenentschädigung nicht von
der Dauer des Arbeitstags abhängig machen, sondern davon, ob eine auswärtige
Mahlzeit eingenommen wird. In der Regel ist wohl davon auszugehen, dass bei
einem halben Arbeitstag die Mahlzeiten zu Hause eingenommen werden können und
entsprechend keine Entschädigung für auswärtige Verpflegung zu leisten ist. Die
Einsätze des Beschwerdeführers lassen sich jedoch nicht in das klassische
Schema von ganzen und halben Arbeitstagen einordnen: In der Zeit vom
27.
Januar 2020 bis 19. März 2020 hatte der Beschwerdeführer
19.
Einsatztage bei der F AG. Davon dauerten drei Einsätze acht
Stunden oder länger und 13 Arbeitseinsätze dauerten zwischen 5,17 und
6,5 Stunden. Diese vom Beschwerdeführer
geleisteten Arbeitseinsätze erstrecken sich jeweils auch über den Zeitraum, in
welchem üblicherweise eine Hauptmahlzeit eingenommen wird (so namentlich bei einer Arbeitszeit von 15.20 Uhr bis
22.15
Uhr). Hinzu kommt, dass vom Arbeitgeber jeweils eine entsprechende
Pause eingeplant wurde. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Arbeitseinsätzen, die weniger
als acht Stunden dauerten, regelmässig eine Hauptmahlzeit auswärtig einnahm.
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer für jene
16.
Arbeitseinsätze zwischen Januar und März 2020, die länger als fünf
Stunden dauerten, sich über den Zeitraum einer Hauptmahlzeit erstreckten und in
denen eine entsprechende Pausenzeit vorgesehen war, eine
Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten. Für die drei
Arbeitseinsätze, die weniger als vier Stunden dauerten, ist dem
Beschwerdeführer hingegen keine Mahlzeitenentschädigung auszurichten.
4.3
Die
Ausrichtung einer Entschädigung für erhöhten Nahrungsmittelbedarf bei
Schichtarbeit ist weder im Gesetz noch in den SKOS-Richtlinien ausdrücklich
vorgesehen. Ob eine solche Zusatzentschädigung bei harter, körperlicher Arbeit
allenfalls angezeigt wäre, kann vorliegend offenbleiben. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als stellt jedenfalls keine derart harte, körperliche Arbeit
dar, dass ein erhöhter Nahrungsmittelbedarf ersichtlich wäre. Zwar ist dem
Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er als Chauffeur die Verantwortung für seine
Passagiere trägt und auf dem Areal des Unternehmens C besondere Vorsicht
geboten ist. Das alleine rechtfertigt jedoch keinen Zuschlag für den
Nahrungsmittelbedarf.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer wohnt an der G-Strasse 01 in B. Arbeitsort ist
der das Unternehmen C in I. Mit dem Auto kann der Arbeitsweg in ca. 20–30 Minuten
zurückgelegt werden. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert der Arbeitsweg
gut eine Stunde. Ein Arbeitsweg von einer Stunde ist grundsätzlich zumutbar. Da
der Beschwerdeführer aber im Schichtbetrieb arbeitet, ist zu prüfen, ob er den
Arbeitsort auch bei einer frühen Schicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
rechtzeitig erreichen kann. Gemäss Einsatzplan startete die früheste Schicht
des Beschwerdeführers in der Zeit von Januar bis März 2020 um 5.20 Uhr.
Der erste Bus von Station "B-G-Strasse" nach "B-Bahnhof"
fährt um 5.54 Uhr. Dem Beschwerdeführer ist es zwar zuzumuten, den Weg von
seiner Wohnung zum Bahnhof B (1,6 km) zu Fuss zurückzulegen, doch
fährt der erste Zug erst um 5.17 Uhr in B los und kommt um 5.41 Uhr I
an. Damit ist es ihm nicht möglich, bei Frühschichten seinen Arbeitsort mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zu erreichen. Dass der
Beschwerdeführer erst zu einem solch frühen Arbeitseinsatz eingeteilt wurde,
ändert daran nichts, war doch – mindestens vor der Corona-Pandemie – davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig Frühschichten leisten
muss. Hinzu kommt, dass auch bei einem Schichtstart um 5.50 Uhr, wozu der
Beschwerdeführer dreimal eingeteilt wurde, die Ankunft beim Unternehmen C
um 5.41 Uhr sehr knapp erscheint, zumal – unabhängig davon, wo sich der
Arbeitsort des Beschwerdeführers im Unternehmen C genau befindet – davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom Bahnhof mindestens einige Minuten
zu Fuss zur Einsatzstelle gehen und allenfalls die Sicherheitskontrolle
passieren muss. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer auf ein Auto
angewiesen, um rechtzeitig zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Dementsprechend
ist Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
3.
März 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Antrag des
Beschwerdeführers auf Anerkennung des Kompetenzcharakters des Autos abgewiesen
hat, aufzuheben.
4.4.2
Ist eine sozialhilfebeziehende Person für
ihre Erwerbstätigkeit auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen, übernimmt die
Sozialbehörde die daraus entstehenden Mehrkosten. Bei längerfristigen Unterstützungen empfiehlt sich eine
Monatspauschale, die alle normalen Betriebskosten für das Auto abdeckt.
Grundlage dafür bilden die Kilometerkosten für den Arbeitsweg (Benzinverbrauch,
Steuern, Versicherung, Servicekosten etc.). Bei kurzfristigen Unterstützungen
steht eher eine auf die Benzinkosten für den Arbeitsweg reduzierte Pauschale im
Vordergrund. Nicht in die Pauschale einbezogene Kosten sind zu vergüten, wenn
sie anfallen. Die Kosten für die in der Freizeit gefahren Kilometer werden über
den Grundbedarf abgedeckt. Im Übrigen müssen auch die Leistungen für die
Autokosten auf die Situation des Einzelfalls abgestimmt werden
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.08 Ziff. 3, 3. Januar
2021).
4.4.3
Vorliegend scheint der Beschwerdeführer für den Erwerb des Autos ein
Darlehen bei seiner Mutter aufgenommen zu haben (Darlehensvertrag vom
6.
Februar 2020). Am 10. Februar 2020 überwies ihm H – nach Angaben
des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um seinen Onkel – Fr. 3'500.-
mit dem Vermerk "DARLEHEN FUER AUTO". Der Beschwerdeführer hat die
Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. Februar 2020 über den Kauf des Autos
informiert. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe
die Erwerbskosten des Autos zu übernehmen, ist ihm nicht zuzustimmen. Der
Beschwerdeführer hat das Auto ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin
gekauft: So teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am
8.
Januar 2020 mit, er habe die Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten,
wobei er für die Tätigkeit auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei.
Gleichentags antwortete eine Mitarbeiterin der Sozialberatung der
Beschwerdegegnerin, sie müsse die Möglichkeiten wegen des Arbeitswegs abklären.
Am 10. Januar 2020 teilte die Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer mit, dass
die Beschwerdegegnerin ihm bei der Anschaffung eines Fahrzeugs nicht behilflich
sein könne. Grundsätzlich könne jedoch für den Arbeitsweg ein gewisser
Kostenbetrag übernommen werden. Sobald ein Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplan
vorliege, könne überprüft werden, wie viele Fahrten nicht mit dem ÖV machbar
seien und welche günstige Alternative in diesem Fall finanziert werden könnten
(z. B. Mobility,
Carsharing etc). Am 10. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
die Arbeitspläne für die Monate Januar und Februar 2020 zukommen und teilte
gleichzeitig mit, dass er sich ein Auto besorgt habe. Damit hatte die
Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit, in Kenntnis des Einsatzplans günstigere
Angebote oder Transportmöglichkeiten zu prüfen. Unter diesen Umständen muss die
Beschwerdegegnerin den Kaufpreis des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht
übernehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Einsatzvertrag des
Beschwerdeführers zunächst auf drei Monate befristet war.
4.4.4
Aus dem vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten
Darlehensvertrag ergibt sich, dass er einen Peugeot 307 fährt. Unklar
bleiben hingegen die konkreten mit der Benützung des Fahrzeugsverbunden Kosten.
Gegenüber der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführer lediglich geltend,
auf ihn kämen Rechnungen der Fahrzeugversicherung in Höhe von ca.
Fr. 500.- und der Strassenverkehrsabgabe von ca. Fr. 300.- zu. Im
Rekursverfahren machte er auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz ausserdem geltend,
er habe Auslagen für einen Parkplatz [zu Hause] in Höhe von Fr. 120.- pro
Monat sowie für einen solchen beim Unternehmen C in Höhe von Fr. 4.-
pro Arbeitstag. Dabei legte der Beschwerdeführer jedoch weder im Rekurs- oder
im Beschwerdeverfahren entsprechende Belege bei. Damit bleibt unklar, welche
Kosten dem Beschwerdeführer aus der Benützung des Motorfahrzeugs tatsächlich
entstehen und ob er dafür auch tatsächlich selber aufkommt. Unklar ist auch, ob
der Beschwerdeführer für das Benzin selber aufkommt, zumal auch dafür keine
Belege bei den Akten liegen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer
seinen Mitwirkungspflichten nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine
aus dem Motorfahrzeug entstehenden Erwerbsunkosten übernommen hat. Insofern ist
die Beschwerde abzuweisen.
Die Parteien sind jedoch darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Einsatzes bei der bei
der F AG mit Arbeitsort in I grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der aus der
Benützung des Motorfahrzeugs entstehenden Erwerbsunkosten hat, vorausgesetzt
ist jedoch, dass er seine Auslagen mit entsprechenden Belegen/Quittungen
belegt. Würde die Arbeit beim Unternehmen C in I nicht wiederaufgenommen,
wäre allenfalls ein Verkauf des Motorfahrzeugs zu prüfen.
5.
5.1
Auf den
Rekursantrag des Beschwerdeführers betreffend die Auflage, der Sozialbehörde
bis zum 15. des Monats die Original-Lohnabrechnungen, den Arbeitsplan sowie die
Fahrtickets mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen, trat die Vorinstanz
nicht ein. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Auflagen und Weisungen gemäss dem
am 1. April 2020 in Kraft getretenen § 21 Abs. 2 SHG nicht
selbständig anfechtbar seien.
5.2
Gemäss dem
auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 SHG sind
Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Übergangsbestimmungen
wurden keine erlassen. Da der neue § 21 Abs. 2 SHG mit
einem Systemwechsel in Bezug auf die selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen und
Weisungen verbunden ist, besteht diesbezüglich keine Kontinuität des
verfahrensrechtlichen Systems, und die Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen
nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April
2020.
von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht
und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht
anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; VGr,
6.
November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.).
5.3
Die
Beschwerdegegnerin hat die vorliegend angefochtenen Auflagen am 3. März
2020.
2020 und damit noch unter altem Recht erlassen. Der neue § 21 Abs. 2 SHG kommt dementsprechend in der vorliegenden Sache nicht zur
Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz nach altem Recht und der dazu
ergangenen Praxis auf den Rekurs der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen:
Bei den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Auflagen, wonach der
Beschwerdeführer der Sozialbehörde bis zum 15. des Monats die Original-Lohnabrechnungen,
den Arbeitsplan sowie die Fahrtickets mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen
hat, handelt es sich um verfahrensleitende Anordnungen im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse der um Unterstützung
ersuchenden Person. Ein solcher Entscheid über Mitwirkungspflichten eines
Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl.
Bertschi, § 19a N. 48 S. 524), der nur für die Dauer des
Hauptverfahrens Bestand haben und keine materielle Rechtskraft erlangen kann (Bertschi,
§ 19a N. 31). Nach altem Recht kann dieser gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005,
E. 1.3). Die Rechtsprechung behandelt Auflagen
und Weisungen im Zusammenhang mit der Abklärung der
persönlichen und finanziellen Verhältnisse eines Hilfesuchenden als nicht
selbständig anfechtbar, weil sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
Folge haben (VGr, 24. November 2016, VB.2016.00554, E. 2.2;
VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406,
E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Abweichung von diesem Grundsatz könnten ein
drohender Eingriff in die Grundrechte (z. B. in die Persönlichkeitsrechte im Fall einer
Entbindung vom Arztgeheimnis [VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195,
E. 1.3]), eine Gefahr der Vereitelung des Beweises oder die drohende
Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen rechtfertigen
(Bertschi, § 19a N. 48 S. 524 f.). Solche Umstände liegen
jedoch nicht vor, weshalb der hier angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG zur Folge hat. Einen solchen macht der Beschwerdeführer denn auch nicht
geltend. Im Ergebnis ist die Vorinstanz folglich zu Recht nicht auf den
Rekursantrag betreffend die Auflagen eingetreten.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Aufhebung von
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom
17.
September 2020 und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
dem Beschwerdeführer für 16 Arbeitseinsätze im Zeitraum vom Januar bis
März 2020 eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten.
In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des
Bezirksrats B vom 17. September 2020 ist Dispositivziffer 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 aufzuheben. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Der
Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Mahlzeitenentschädigung für die
auswärtige Verpflegung sowie hinsichtlich der Tatsache, dass er für seine
Arbeitstätigkeit beim Unternehmen C auf ein Auto angewiesen ist bzw. war.
Im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm
mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
6.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
6.3.1
Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
6.3.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies
sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und
die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
6.3.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Aufhebung
von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 17. September
2020.
und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
3.
März 2020 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer
für 16 Arbeitseinsätze im Zeitraum vom Januar bis März 2020 eine
Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten.
In
teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des
Bezirksrats B vom 17. September 2020 wird Dispositivziffer 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 aufgehoben.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen
wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …