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Entscheid

VB.2020.00745

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00745

11. November 2020Deutsch21 min

(URT.2020.22226)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00745

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Aufschiebende Wirkung/Vollzug),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der italienische Staatsangehörige A wurde am 1988 im Land T

geboren und reiste am 17. Februar 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in

die Schweiz ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Seine Jugendjahre verbrachte er teilweise in Heimen in U, V und W.

Als Erwachsener wurde A wiederholt straffällig und

erwirkte gemäss Strafregisterauszug vom 3. Juli 2020 unter anderem

folgende Verurteilungen gegen sich:

-

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-

wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November

2007;

-

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von Fr. 100.-

wegen Raubs und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2008;

-

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.-

wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl des

Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 8. Dezember 2008;

-

Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-

wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Vergehen gegen das BetmG

gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Juli 2009;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von Fr. 300.-

wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens

gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des

Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 11. September 2009;

-

Freiheitsstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen

Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen § 9 der Straf- und

Justizverordnung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober

2009;

-

Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,

Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des

Untersuchungsamts Gossau vom 20. Mai 2010;

-

Freiheitsstrafe von 22 Monaten und Busse von Fr. 200.- wegen Raubs,

Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung

desselben gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2011,

unter zusätzlicher Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des

Strafgesetzbuchs (StGB).

Aufgrund der wiederholen und teilweise schweren

Straffälligkeit von A drohte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. März

2012 den Widerruf der Niederlassungsverfügung EU/EFTA an. Die Verwarnung wurde

jedoch am 16. Mai 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben, da nicht der

Kanton Zürich, sondern der Kanton Sankt Gallen für die Aussprechung einer

ausländerrechtlichen Massnahme zuständig war. Hierauf widerrief das

Migrationsamt des Kantons Sankt Gallen am 7. Juni 2012 die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies A per Entlassung aus dem

Strafvollzug aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 27. Februar 2014

(2C_718/2013) bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich den

Bewilligungswiderruf.

Gleichwohl delinquierte A in der Schweiz auch nach dem

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung weiter und erwirkte noch folgende

Verurteilungen:

-

Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Februar

2013;

-

Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfach versuchten Raubs

gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 26. April 2013;

-

Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Januar 2014;

-

Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher

Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar

2015, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59

StGB aufgeschoben wurde.

Nachfolgend befand sich A bis August 2018 im stationären

Massnahmenvollzug. Nachdem die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, verhängte das Staatssekretariat

für Migration am 28. August 2018 ein bis zum 29. August 2021 gültiges

Einreiseverbot, was A aber nicht vor rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalten

in der Schweiz abzuhalten vermochte, weshalb er folgende weitere Verurteilungen

gegen sich erwirkte:

-

Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen

rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung

des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Januar

2019;

-

Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019;

-

Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

vom 2. Oktober 2020;

-

Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2020.

Nachdem A bereits am 3. Juli 2019 um die Erteilung

einer Härtefallbewilligung ersucht hatte, beantragte er am 11. Mai 2020

die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Eintragung seiner

Partnerschaft mit dem rund zwanzig Jahre älteren Schweizer Bürger B (damals

noch D).

Mit Verfügung vom 15. September 2020 verweigerte das

Migrationsamt die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung aufgrund

sicherheitspolitischer Bedenken. Zugleich hielt es fest, dass A das

schweizerische Staatsgebiet auf das Ende des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs zu

verlassen habe und einem allfällige Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen

werde.

Nachdem das Migrationsamt am 7. Oktober 2020

bestätigt hatte, dass sich A aufgrund seines derzeitig in der Schweiz

verbüssten Strafvollzugs (wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts)

ausländerrechtlich legal in der Schweiz aufhalte, liessen er und B am 15. Oktober

2020 ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt R eintragen.

Erwägungen

II.

Den gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung von A und B

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Verfügung

vom 21. Oktober 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Anordnung der

Sicherheitsdirektion vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und die aufschiebende

Wirkung des Rekurses wiederherzustellen bzw. es sei A zu erlauben, das

Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein Gesuch um Erteilung einer

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bei seinem eingetragenen Partner

abzuwarten. Weiter sei auch dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und A zu erlauben, das Verfahren bis zu einem

rechtskräftigen Entscheid bei seinem eingetragenen Partner in der Schweiz

abzuwarten. Zudem wurde beantragt, dass während der Verfahrenshängigkeit auf

alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten bzw. das Migrationsamt entsprechend

anzuweisen sei. Sodann wurde um eine Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über die Gewährung eines

prozeduralen Aufenthalts alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort und auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie im Interesse

einer beförderlichen Verfahrenserledigung konnte im Sinn der nachfolgenden

Erwägungen auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung

verzichtet werden.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung der Begründungspflicht und des

rechtlichen Gehörs, da die Sicherheitsdirektion ihre Argumente nicht geprüft

und ihnen in aktenwidriger Weise eine fehlende Begründung ihres Antrags auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgeworfen habe.

2.2

Rekursentscheide

sind soweit zu begründen, dass sich Betroffene über die Tragweise des

Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht bei der nächsthöheren

Instanz anfechten können (vgl. § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 25). Der

angefochtene Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Oktober

2020.

ist äusserst knapp begründet worden, was aber insoweit gerechtfertigt

erscheint, als dass auch die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der

Vollzugsmassnahmen nur auf wenigen Zeilen motiviert hatten und sich ansonsten

darauf beschränkten, Ausführungen zu ihrem Bewilligungsgesuch zu machen. Zwar

trifft es entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu, dass jegliche

Begründung für den Antrag auf Fristwiederherstellung fehlte. Gleichwohl ergibt

sich aus der Begründung des vor­instanzlichen Entscheids in hinreichender

Deutlichkeit, dass insbesondere die massive Straffälligkeit des

Beschwerdeführers der Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts entgegensteht,

womit eine sachgerechte Anfechtung des Rekursentscheids möglich war und eine

relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht nicht

ersichtlich ist.

3.

3.1

Der

vorliegend angefochtene Zwischenentscheid kann gemäss § 41 Abs. 3 und

19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

3.2

Das

Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden

über den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ist regelmässig zu

bejahen (VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 1.2; VGr, 11. Juli

2018, VB.2018.00282, E. 1.1). Nach § 25 Abs. 1 und 3 VRG kommt

dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung

zu, welche nur aus besonderen Gründen entzogen werden darf. Gemäss Lehre und

Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe vorliegen,

um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Dies gilt jedoch

nur, soweit überhaupt ein vorbestehendes Aufenthaltsrecht vorhanden ist,

welches durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben

werden könnte. Ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels

vorbestehenden Aufenthaltsrechts überhaupt nicht geeignet, ein prozedurales

Anwesenheitsrecht zu verschaffen, fehlt es an einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bzw. an einem Rechtsschutzinteresse und es ist lediglich noch zu

prüfen, ob ein prozeduraler Aufenthalt gestützt auf Art. 17 Abs. 2

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)

aufgrund der offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu

bewilligen ist (vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 1.3).

3.3

Die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das Rekursverfahren vermag dem

Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) vorliegend

keinerlei Anwesenheitsrecht zu verschaffen, da er nach dem rechtskräftigen

Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der ausgesprochenen Einreisesperre

auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses weiterhin

über kein prozedurales Anwesenheitsrecht verfügen würde. Soweit das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 "aus

ausländerrechtlicher Sicht" bestätigte, sich aufgrund des Strafvollzugs

"legal" in der Schweiz aufzuhalten, führt dies zu keiner über die

Dauer des Strafvollzugs hinausgehende Legalisierung des Aufenthalts. Es kann im

vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob ein solchermassen prekärer Aufenthalt

im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) als rechtmässig

betrachtet werden konnte, aus ausländerrechtlicher Sicht vermag er jedenfalls

keine über den unmittelbaren Straf- und Massnahmenvollzug hinausgehende

Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

3.4

Damit bewirkte

der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend weder einen

(nichtwiedergutzumachenden) Nachteil noch besteht ein Rechtsschutzinteresse an

der Wiederherstellung, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch danach noch

gleichermassen prekär wäre. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung für das Rekursverfahren ist damit nicht einzutreten. Aus

demselben Grund ist auch auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

für das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, zumal weder die

Sicherheitsdirektion noch das Verwaltungsgericht der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen haben.

4.

4.1

Ein

prozeduraler Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte sich somit höchstens noch

aus Art. 17 Abs. 2 AIG ergeben, wenn die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt wären, wobei im vorliegenden Kontext auch

freizügigkeits- oder konventionsrechtliche Vorgaben mitzuberücksichtigen sind.

Die Zulassungsvoraussetzungen gelten als offensichtlich erfüllt, wenn im Rahmen

einer summarischen Hauptsachenprognose die Erfolgsaussichten des

Bewilligungsentscheids deutlich überwiegen (BGE 139 I 37 E. 4.1).

Nachfolgend ist somit eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des

Bewilligungsgesuchs vorzunehmen.

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG hat der

ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw.

zusammenwohnen will. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) garantierten Rechts auf Achtung des Familienleben

ergeben: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa; vgl. aber auch BGE 126 II 425 E. 4a zur Anwendbarkeit des Rechts

auf Familienleben auf eingetragene Partner). Vor ihrer

Eintragung kann eine partnerschaftliche Beziehung in den Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV fallen und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit

Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer

Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommt (gefestigtes

Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.;

BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014,

2C_458/2013, E. 2.1).

4.2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen

jedoch nur soweit, als dass das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere

Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen

insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich hier

zur Arbeitssuche aufhalten (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6

und 12 sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Personen, die keine

Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur

Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

4.2.3

Die Bewilligung des Aufenthalts kann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP] unter anderem verweigert werden,

wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu

einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige

schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wobei im freizügigkeitsrechtlichen

Bereich gemäss Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus eine hinreichend

schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder

Gesundheit erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit

Hinweisen). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch Eingriffe in

das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der

Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG)

zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3).

4.2.4

Ist eine ausländerrechtliche Bewilligung

bereits rechtskräftig widerrufen worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit

indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,

sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im

Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen

erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai

2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Wurde eine ausländerrechtliche Bewilligung

wegen Straffälligkeit widerrufen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich

der Betroffene während längerer Zeit im Ausland bewährt und in seiner Heimat

klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse

nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint.

Ist ein Einreiseverbot ausgesprochen worden, hat die erforderliche

Bewährungsfrist sinnvollerweise hieran anzuknüpfen (vgl. BGr, 24. Mai

2013, 2C_1170/2012, E. 3.3 und 3.4).

4.3

4.3.1

Wie bereits dargelegt wurde, ist die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers rechtskräftig

widerrufen und ist dieser am 28. August 2018 mit einem nach wie vor

gültigen Einreiseverbot belegt worden. Am 15. Oktober 2020 hat

er seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsangehörigen eintragen lassen.

Da die Eintragung erst nach dem migrationsamtlichen Entscheid vom 15. September

2020.

erfolgte, konnte diese vom Migrationsamt noch nicht gewürdigt werden. Sie

ist jedoch ohnehin nicht massgeblich, da dem Beschwerdeführer selbst unter

Berücksichtigung dieses Novums ein prozedurales Aufenthaltsrecht – zumindest im

Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Hauptsachenprognose – ohne Weiteres

zu verweigern ist.

4.3.2

Da der Beschwerdeführer in der Schweiz derzeit weder erwerbstätig noch

erwerbs- oder aufenthaltsberechtigt ist und gemäss Auskunft des Zentralen

Inkassos der Zürcher Gerichte allein der Zürcher Justiz noch fast Fr. 30'000.-

schuldet, erscheint zweifelhaft, ob er sich überhaupt auf

freizügigkeitsrechtliche Ansprüche aufgrund seiner italienischen

Staatsbürgerschaft berufen kann. Insbesondere besteht entgegen den Vorbringen

der Beschwerdeführer nach einer bereits rechtkräftig verfügten Wegweisung auch

freizügigkeitsrechtlich und im Licht von "BGE 142 IV 97" (recte: BGE 143 IV 97) kein Recht auf einen befristeten "bedingungslosen

Aufenthalt". Sodann ist zumindest gemäss den migrationsamtlichen

Erwägungen unklar, ob er seine Beziehung zu seinem eingetragenen Partner

tatsächlich lebt, zumal diese Beziehung aufgrund der fehlenden

Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und dessen Vollzugsaufenthalten

bislang nur sehr eingeschränkt bzw. über die Distanz gepflegt werden konnte.

4.3.3

Sofern sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und

seiner eingetragenen Partnerschaft gleichwohl auf freizügigkeits- bzw.

konventionsrechtliche Ansprüche bzw. auf die Familiennachzugsbestimmungen des

AIG beruft, stehen dem seine wiederholte und teils schwere Straffälligkeit

sowie die hierdurch gesetzten Widerrufsgründe entgegen: Aufgrund seiner

Delinquenz ist seine frühere Niederlassungsbewilligung rechtsgültig widerrufen

worden. Seine hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Inwieweit

damals seine freizügigkeits- und konventionsrechtlichen Aufenthaltsansprüche

korrekt gewürdigt wurden, erscheint irrelevant, da er sich gegen eine

fehlerhafte oder fehlende Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben

bereits im damaligen Verfahren auf dem Rechtsweg hätte wehren müssen und das

Bundesgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 (2C_718/2013) den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung höchstrichterlich bestätigt hatte. Die Vorinstanz

musste damit auf diese Rüge auch nicht weiter eingehen. Sodann ist er auch nach

seiner rechtskräftigen Wegweisung wiederholt und teilweise ganz erheblich

straffällig geworden. So wurde er unter anderem am 23. Februar 2015 wegen

mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und einer einfachen Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, womit er (erneut) den

Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

gesetzt hatte. Dass die letzten Strafverfahren fast ausschliesslich

ausländerrechtliche Verstösse betrafen, wirkt sich nicht massgeblich zu seinen

Gunsten aus, zumal es sich dabei aufgrund

der wiederholten Missachtung der gegen ihn verfügten Einreisesperre und der

verhängten mehrmonatigen Freiheitsstrafen keineswegs um Bagatelldelikte

handelte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen auch keine

"quasi-notstandsbedingte illegale Einreisen" vor. Seine wiederholten

Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zeigen

vielmehr in verbindlicher Weise auf, dass gerade keinerlei

Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits

vor seiner Einreise um die Aufhebung des Einreiseverbots bemühen und sich nach

der Abweisung des entsprechenden Gesuchs auf dem Rechtsmittelweg wehren oder

den diesbezüglichen Entscheid akzeptieren müssen.

Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung und der

gegen ihn verhängten straf- bzw. ausländerrechtlichen Sanktionen und Massnahmen

hatte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ohnehin nur beschränkt

Gelegenheit, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen. Von der behaupteten

biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein. Vielmehr lässt seine

bisherige Biografie und seine anhaltende Delinquenz weitere Delikte erwarten,

sobald sein hiesiger Aufenthalt legalisiert würde. Auch die

freizügigkeitsrechtlich erforderliche schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der persistenten und teilweise

schweren Delinquenz prima facie weiterhin zu bejahen. Zudem hat er sich in

seinem Heimatland Italien eigenen Angaben zufolge bislang kaum integriert und

sich überwiegend illegal oder im Straf- bzw. Massnahmenvollzug in der Schweiz

aufgehalten, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich

zwischenzeitlich wenigstens in seinem Heimatland während längerer Zeit bewährt

haben könnte. Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt damit heute prima facie

noch weitaus stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs

seiner Niederlassungsbewilligung.

4.3.4

Zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung hatte der

Beschwerdeführer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz und in den

Ländern T, U, V und W, verbracht, während ihm sein Heimatland Italien

weitgehend unbekannt war. Seither lebte er zumindest zeitweise in Italien,

sofern er sich zwischenzeitlich nicht illegal oder im Straf- bzw.

Massnahmenvollzug in der Schweiz aufhielt. Es kann damit davon ausgegangen

werden, dass er heute weitaus weniger stark in der Schweiz verwurzelt und

seinem Heimatland entfremdet ist, als dies zum Zeitpunkt des

Bewilligungswiderrufs der Fall war. Ebenso war ihm zuzumuten, in Italien ein

neues soziales Netz aufzubauen und seine Italienischkenntnisse zu vertiefen.

Wenn er gleichwohl behaupten lässt, sich in Italien nie richtig integriert zu

haben, zeigt dies nicht die Unzumutbarkeit seiner Wiedereingliederung, sondern

seine fehlende Reintegrationsbereitschaft in seinem Herkunftsland auf. Weiter

erschliesst sich aus der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. Januar

2020, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, seinen Aufenthalt in

Italien zu organisieren.

4.3.5

Sodann haben sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers auch durch

die Eintragung seiner langjährigen Partnerschaft zu einem Schweizer nicht

massgeblich verändert: Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, besteht

diese Beziehung bereits seit mehreren Jahren, ohne dass diese den

Beschwerdeführer bislang von seinem delinquenten Verhalten abzubringen

vermochte. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und der gegen ihn

deshalb verhängten ausländerrechtlichen Massnahmen musste aber beiden Partnern

bereits bei Eingehung der Beziehung und erst recht zum Zeitpunkt der Eintragung

der Partnerschaft bewusst gewesen sein, dass sie die Partnerschaft allenfalls

nicht in der Schweiz würden leben können. Sofern die partnerschaftliche

Beziehung nicht im Heimatland des Beschwerdeführers fortgesetzt werden kann,

erscheint ein Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben gemäss Art. 36 BV bzw.

Art. 8 Abs. 2 EMRK prima facie gerechtfertigt und verhältnismässig,

nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu längerfristigen (überjährigen)

Freiheitsstrafen verurteilt worden war und bis in die jüngste Vergangenheit

zahlreiche weitere Verurteilungen erwirkt hatte.

4.3.6

Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe kann sich der Beschwerdeführer

ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und seiner

partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freizügigkeits- oder

konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht stützen bzw. würde eine

Bewilligungsverweigerung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG bzw. nach Art. 23 VEP in Verbindung mit Art. 5

Anhang I FZA sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sein.

4.3.7

Sodann besteht aufgrund der prima facie klar überwiegenden

Fernhalteinteressen auch kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. eine ermessensweisen

Bewilligungserteilung nach Art. 96 AIG. Auch die globale Covid-19-Pandemie

vermag hieran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert

geltend macht, einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe

anzugehören. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion durch

das Coronavirus gleichwohl überdurchschnittlich gefährdet sein könnte, kann

offenbleiben, da eine Ansteckungsgefahr mit Covid-19 weltweit besteht und eine

Infektion trotz allfälliger Vorerkrankungen in Italien behandelt werden kann.

Der Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit

lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne

dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn

von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

4.3.8

Jedenfalls kann im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung der

Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs keine Rede davon sein, dass die

Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG

offensichtlich erfüllt sind. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das

Migrationsamt mangels relevanter Veränderung der Sach- oder Rechtslage auf das

Gesuch überhaupt hätte eintreten müssen. Es kann ansonsten vollumfänglich auf

die ausführlichen Erwägungen des migrationsamtlichen Entscheids vom 15. September

2020.

verwiesen werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden

Beschwerdeführenden aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). In Anwendung von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) rechtfertigt sich aufgrund

der lediglich summarisch vorzunehmenden Hauptsachenprognose eine Herabsetzung

der ansonsten in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr.

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführer Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an