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Entscheid

VB.2020.00746

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00746

18. März 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22589)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00746

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

B,

Mitbeteiligte,

betreffend

Einsichtnahme in Vertrag,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

forderte am 18. Februar 2019 von der Universität Zürich Einsicht in den

C-Vertrag zwischen dem Konsortium der Schweizer Hochschulbibliotheken und B. Das

Konsortium besteht aus folgenden beteiligten Institutionen: ETH Zürich,

Hochschule Luzern, Lib4Ri (EAWAG), Universität Basel, Universität Bern,

Université de Fribourg, Université de Genève, Universität Zürich, Berner

Fachhochschule, Fachhochschule Nordwestschweiz, Fachhochschule Ostschweiz, Haute

Ecole Spécialisée de Suisse occidentale, Scuola universitaria professionale

della Svizzera sowie Zürcher Fachhochschule. Mit Verfügung vom 11. Juni

2019 wies die Universität Zürich das Informationszugangsgesuch ab und verweigerte

den Zugang zum RSC-Vertrag. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess

den dagegen erhobenen Rekurs vom 17. Juni 2019 mit Beschluss vom

12. Dezember 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Universität Zürich zurück.

B. Mit E-Mail

vom 19. Dezember 2019 forderte A die Universität Zürich erneut auf, innert

30 Tagen Zugang zum RSC-Vertrag zu gewähren. Am 10. Februar 2020

hiess die Universität Zürich das Informationszugangsgesuch vom 18. Februar

2019 teilweise gut und gewährte A unter Vornahme von Schwärzungen Zugang zum

RSC-Vertrag.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. März 2020 Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess den Rekurs mit Beschluss

vom 17. September 2020 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, soweit sie

darauf eintrat, und wies die Universität Zürich an, A "innert Frist von

10.

Tagen nach Eintreten der Rechtskraft die Grundgebühr bzw. Publishing

Fee auf Seite 2 des Vertrages, die Total Fee der 'U Zuerich' für die Jahre

2019.

und 2020 sowie das Database Package 2019 auf Seite 19 des Vertrags

offenzulegen". Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen

(Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten wurden zu zwei Dritteln A auferlegt und

zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III). Eine

Parteientschädigung wurde der Universität Zürich nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 22. Oktober 2020 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Der

Entscheid der Rekurskommission vom 17.9.2020 sei aufzuheben;

2.

Die

Rekurskommission sei anzuweisen vollständig auf meine Beschwerde vom 10.3.2020

einzutreten, d.h. auch die Offenlegung der Kostenanteile (Endkosten) der

Vertragspartner sei zu beschliessen.

3.

Die mir

auferlegten Kosten des Entscheids vom 17.9.2020 seien entsprechend zu

reduzieren."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte

mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die

Universität Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Am 21. Dezember 2020

reichte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weitere Akten ein. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2020 forderte das Verwaltungsgericht

die Universität Zürich auf, weitere Akten einzureichen. Die Universität Zürich

kam dieser Aufforderung am 8. Januar 2021 fristgerecht nach. A sowie die

Universität Zürich reichten am 28. Januar bzw. am 26. Februar 2021

jeweils weitere Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität

Zürich betreffend ein Informationszugangsgesuch zuständig (§ 39

Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG,

LS 170.4] in Verbindung mit § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [LS 415.11] und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs teilweise nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene

rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das

teilweise Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58).

Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend auch zur

Erhebung einer Beschwerde legitimiert, die sich gegen den Entscheid der

Vorinstanz richtet, auf Teile seines Rekurses vom 12. März 2020 nicht einzutreten.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu

amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private

Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges

Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 17 N. 3). Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über

die Information und den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der

Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen

Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des

Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296;

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5.

A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Ein amtliches Dokument ist

nunmehr grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl. § 20 Abs. 1 IDG).

Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch verweigert werden, wenn eine

rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).

3.

3.1

Zu Recht nicht umstritten ist

zunächst, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um ein öffentliches Organ im

Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c IDG handelt. Hingegen ist strittig, ob die

Beschwerdegegnerin "Informationsherrin" über den gesamten RSC-Vertrag

ist, insbesondere über die Teilbeträge der anderen Konsortiumsmitglieder, aus

denen sich der vom Konsortium an die Mitbeteiligte zu zahlende Gesamtbetrag

zusammensetzt.

3.2

Nach § 9 Abs. 1 der

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41)

behandelt das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch richtet, dieses selbst,

soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist. Betrifft das

Gesuch offensichtlich die Information eines anderen Organs, wird es diesem zur

Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle

zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt

oder als Hauptadressatin empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV). Gemäss

dieser Zuständigkeitsordnung soll grundsätzlich diejenige Stelle für die

Prüfung eines Gesuchs verantwortlich sein, die selbst

"Informationsherrin" ist (Begründung des Regierungsrates zur IDV,

Beschluss des Regierungsrates vom 28. Mai 2008, ABl 2008,

S. 916 ff., 928 [Begründung IDV]). Die dem IDG unterstellten öffentlichen

Organe sollen selbständig, d. h. jedes für sich, die Informationen, die

sich bei ihm befinden, verwalten und so bearbeiten, dass sie rasch, umfassend

und sachlich informieren können (Staatskanzlei, Leitfaden für den

Informationszugang, Stand Oktober 2015, S. 7; zum Ganzen VGr, 14. Mai

2020, VB.2020.00112, E. 2.3).

Als Informationsherrin gilt diejenige Stelle, welche

"Erstempfängerin von interessierenden Informationen" ist (Begründung

IDV, S. 929). Die Anzahl der Adressaten ist bei der Qualifikation als

Hauptadressatin im Sinn der Verordnungsbestimmung nicht zu berücksichtigen. Die

Hauptadressatin ist für den Kanton Zürich (den räumlichen Geltungsbereich des

IDG) zu bestimmen. Der Umstand, dass eine Information in einem anderen Kanton

ebenfalls vorhanden ist, ändert daran nichts (vgl. Biaggini, Art. 17

N. 10; Isabelle Häner, Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung im

Bund und in den Kantonen – Neuere Entwicklungen, ZBl 2003,

S. 281 ff., 293). Dieser Gedanke findet auch in § 9 Abs. 3 IDV seinen Ausdruck, wo das Vorgehen geregelt wird, wenn mehrere öffentliche

Organe als gleichberechtigte "Informationsherren" von einem Gesuch

betroffen sind (vgl. Begründung IDV, S. 929). Eine Mehrzahl von Empfängern

bzw. Adressaten an sich vermag somit die Qualifikation als Hauptadressatin von

§ 9 Abs. 2 IDV nicht auszuschliessen (VGr, 14. Mai 2020,

VB.2020.00112, E. 2.3.2).

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erachtete sich für die Beurteilung des Zugangsgesuchs des

Beschwerdeführers vom 18. Februar 2019 als zuständig und zweifelte ihre

Informationsherrschaft über den RSC-Vertrag weder in ihrer Verfügung vom

11.

Juni 2019 noch in der Verfügung vom 10. Februar 2020 an.

Die Vorinstanz führte hingegen aus, bei den Informationen

auf Seite 18 und 19, zu welchen der Beschwerdeführer Zugang erhalten

wolle, handle es sich unter anderem um die Teilbeträge der anderen Konsortiumsmitglieder,

aus denen sich der vom Konsortium an den Verlag zu zahlende Gesamtbetrag

zusammensetze. Über diese Daten übe die Beschwerdegegnerin, abgesehen von den

Daten betreffend sie selbst, keine Herrschaft aus, und sie seien ihr auch nicht

in ihrer Funktion als öffentliches Organ mitgeteilt worden. Die

Beschwerdegegnerin sei somit nicht zuständig gewesen, über den Zugang zu

Informationen anderer ausserkantonaler öffentlich-rechtlicher Institutionen zu

verfügen. Folglich sei auf den Rekurs, soweit er die Teilbeträge anderer

Institutionen als jene der Beschwerdegegnerin betreffe, nicht einzutreten.

3.4

Dem kann

nicht gefolgt werden: Als Mitglied des vertragsschliessenden Konsortiums ist

die Beschwerdegegnerin Erstempfängerin bzw. im Kanton Zürich auch

Hauptadressatin des RSC-Vertrags und damit auch dessen Informationsherrin. Der

Umstand, dass auch in anderen Kantonen oder beim Bund Einsicht in den RSC-Vertrag

verlangt werden kann, ändert daran nichts. Mithin hat die Vorinstanz die

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint. Sie wäre gehalten

gewesen, auf den Rekurs des Beschwerdeführers vollumfänglich einzutreten.

Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz

sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit

in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache

entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario

VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7).

Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist aus prozessökonomischen Gründen

auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten.

4.

4.1

Gemäss

§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht

unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 12).

Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die

Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche

Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse

entgegensteht.

Ein öffentliches Interesse liegt unter anderem vor, wenn

die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem

anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt (§ 23 Abs. 2 lit. d IDG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zugang zu

Informationen beansprucht wird, die zürcherische Behörden von auswärtigen

öffentlichen Organen erhalten haben. Einschränkungen im öffentlichen Interesse

sind jedoch grundsätzlich restriktiv zu handhaben, um den Kerngehalt des

Öffentlichkeitsprinzips als verfassungsmässiges Recht zu wahren. Grundsätzlich

muss die Information das Potenzial haben, die Beziehung zu stören (Baeriswyl,

§ 23 N. 4 und 20). Ein öffentliches Interesse liegt auch dann vor,

wenn die offenzulegende Information Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen

betrifft (§ 23 Abs. 2 lit. a IDG; vgl. Baeriswyl, § 23

N. 15). Liegt ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung vor, ist es

gegenüber dem Zugangsinteresse abzuwägen. Nur falls es überwiegt, ist der Zugang

zu den Informationen einzuschränken (VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00104,

E. 2.3). Die in § 23 Abs. 2 IDG aufgeführten öffentlichen

Interessen sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht abschliessend.

Weitere öffentliche Interessen sind denkbar.

Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates

Interesse insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die

Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Zur Privatsphäre juristischer

Personen zählen insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Weisung

IDG, 1317). Dem Begriff der Geschäftsgeheimnisse werden etwa alle Informationen

zugewiesen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten

möch­te; berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die

Veröffentlichung der Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen

Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen

könnte, wenn sie Konkurrenzunternehmen bekannt würde. Der Geheimnisbegriff wird

in diesem Zusammenhang mithin weit verstanden (zum Ganzen VGr, 14. März 2018,

VB.2017.00758, E. 2.3.2 mit Hinweis; ferner BGE 142 II 340,

E. 3.2). Als Geschäftsgeheimnisse gelten Informationen, die Auswirkungen

auf das Geschäftsergebnis haben können, wie genaue Angaben zur

Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen

Lieferanten, seinen Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation (VGr,

19.

Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGr,

21.

Oktober 2020, 1C_80/2020, E. 4.3). Auch wenn von der

Mitbeteiligten nicht verlangt werden kann, ihre Interessen derart detailliert

zu begründen, dass sie damit die Geschäftsgeheimnisse offenlegen würde, so ist

es doch grundsätzlich ihre Sache, konkret darzutun, weshalb es sich bei der

jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handeln soll (VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00603, E. 4.2 mit Hinweis). Die allgemeine Behauptung, es

handle sich um ein solches, ist jedenfalls nicht ausreichend.

4.2

Wie

bereits dargelegt wurde (E. 3), hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht

geprüft, ob die Beschwerdegegnerin auch die Teilbeträge auf Seite 18 und

19.

der anderen Konsortiumsmitglieder hätte offenlegen müssen. Dies ist im

Folgenden nachzuholen.

Hierfür ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdegegnerin nur im Besitz dieser Informationen ist, weil der Verlag den

Vertrag mit dem Konsortium und nicht direkt mit den einzelnen

Konsortiumsmitgliedern abschloss. Diese Informationen haben keinen direkten

Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Beschwerdegegnerin, sondern

betreffen vielmehr die Aufgabenerfüllung von Institutionen, auf die das zürcherische

Informations- und Datenschutzgesetz nicht anwendbar ist. Der Beschwerdeführer hat

neben dem vorliegenden Verfahren denn auch bei anderen Beteiligten des

Konsortiums und mithin in anderen Kantonen sowie beim Bund Verfahren eingeleitet,

um Einsicht in den Vertrag bzw. Kenntnis von den geleisteten Teilbeträgen aller

bzw. der anderen Konsortiumsmitglieder mittels Öffentlichkeitsgesuchen zu erlangen.

In wie vielen Kantonen solche Verfahren hängig sind und was der jeweilige

Verfahrensstand ist, ist unklar. Dazu kommt, dass für den Kanton Basel-Stadt mindestens

ein rechtskräftiges (durch das Bundesgericht geschütztes) Urteil vorliegt,

welches in einer ähnlich gelagerten Konstellation eine Offenlegung von

Verträgen mit wissenschaftlichen Verlagen untersagt hatte (vgl. BGr,

5.

Juli 2017, 1C_40/2017). Aus Respekt vor der Hoheit der anderen Kantone

und des Bundes kann das Verwaltungsgericht nicht einen diesen hängigen oder

bereits abgeschlossenen Verfahren vorgreifenden bzw. widersprechenden Entscheid

für alle beteiligten Konsortiumsmitglieder fällen, indem es die Offenlegung von

Informationen, die nicht die Beschwerdegegnerin betreffen, anordnet oder

untersagt (vgl. Art. 44 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]). Mithin besteht ein überwiegendes

öffentliches Interesse, welches der Offenlegung der Teilbeträge auf Seite 18

und 19 betreffend die anderen Konsortiumsmitglieder entgegensteht.

4.3

Damit

bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Publikations- und Lesegebühren

("Publishing Fee" und "Reading Fee") auf Seite 19 des

RSC-Vertrags für die Jahre 2019 und 2020 und die Fussnote 1 (ebenfalls auf

Seite 19) offenlegen muss.

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020 aus,

die Offenlegung der Publikations- und Lesegebühr auf Seite 19 würde anderen

Verlagen offenbaren, wie gross ihre Zahlungsbereitschaft sei, um bestimmte

Leistungen eines Verlags beziehen zu können, weshalb ihre Position bei

zukünftigen Verhandlungen mit diesen Verlagen geschwächt würde.

Dieser Argumentation kann aus zwei Gründen nicht gefolgt

werden. Zunächst findet § 23 Abs. 2 lit. a IDG für den

vorliegenden Fall keine Anwendung, da diese Bestimmung – wie bereits dargelegt

wurde – nur den Schutz laufender Vertragsverhandlungen bezweckt.

Künftige Vertragspartner der öffentlichen Hand sollen während Vertragsverhandlungen

nicht mittels des IDG Einsicht in die Unterlagen eines öffentlichen Organs

erlangen und so die Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten beeinflussen können.

Zukünftige Vertragsverhandlungen sind von § 23 Abs. 2 lit. a IDG

jedoch nicht erfasst. Wäre der Schutz zukünftiger Vertragsverhandlungen nämlich

ein öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 2 IDG, würde dies

gegen die Veröffentlichung unzähliger Verträge mit der öffentlichen Hand

sprechen, da öffentliche Organe in ihrem Tätigkeitsbereich oft inhaltlich

vergleichbare Verträge abschliessen bzw. bestehende Verträge verlängern müssen

und sich somit häufig auf den Schutz zukünftiger Vertragsverhandlungen berufen

könnten. Dies würde das Öffentlichkeitsprinzip aushebeln. Zudem ist auch das

bundesgerichtliche Urteil (1C_40/2017) vom 5. Juli 2017, mit welchem das

Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des

Kantons Basel-Stadt abgewiesen und damit die Geheimhaltung von Lizenzpreisen

für wissenschaftliche Publikationen durch die Universität Basel geschützt hatte

und auf welches sich die Beschwerdegegnerin beruft, vorliegend nur begrenzt

entscheidrelevant. Zunächst war in diesem Verfahren die richtige Anwendung von

baselstädtischem und nicht zürcherischem Recht umstritten. Schliesslich konnte

das Bundesgericht in seinem Urteil die Anwendung des baselstädtischen Rechts

nur auf Willkür hin überprüfen. Dass das Bundesgericht in der

streitgegenständlichen Abweisung eines Zugangsgesuchs keine Verletzung von

Dispositiv

Bundesrecht sah, schliesst demnach nicht aus, dass für das Bundesgericht eine

andere Lösung überzeugender gewesen wäre (BGr, 5. Juli 2017, 1C_40/2017,

E. 1.2 und 6).

4.3.2

Strittig ist weiter, ob die Bekanntgabe der Informationen auf Seite 19

des RSC-Vertrags die Privatsphäre der Mitbeteiligten beeinträchtigen würde.

4.3.2.1

In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 zuhanden der

Beschwerdegegnerin führte die Mitbeteiligte aus, dass die Details des

RSC-Vertrags öffentlich gemacht werden können, solange die Vertrautheitsklausel

in Ziffer 17.1 des RSC-Vertrags eingehalten werde. Die Mitbeteiligte

forderte – ohne dies zu begründen – sodann sinngemäss, dass die Angaben auf den

Seiten 18 und 19 vertraulich bleiben sollten. Weitere Stellungnahmen der

Mitbeteiligten sind nicht aktenkundig.

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom

10. Februar 2020 aus, dass es sich beim RSC-Vertrag laut der

Mitbeteiligten um ein neues, innovatives Geschäftsmodell ("Read &

Publish"-Geschäftsmodell) handle, bei dem erstmalig für Schweizer

Hochschulen die Zugangs- und Publikationskosten miteinander verknüpft und

verrechnet sowie alle Publikationen dieser Hochschulen bei der Mitbeteiligten

frei zugänglich gemacht würden (Open Access). In der Vergangenheit seien im

Verlagsgeschäft hauptsächlich Zugangsgebühren verrechnet worden. Publikationen

seien nicht frei zugänglich gewesen bzw. hätten nur über die Zahlung einer

zusätzlichen Gebühr Open Access gestellt werden können. Nunmehr würden Verlage

Publikationsleistungen offerieren, die ihren Niederschlag in diesem neuen

Geschäftsmodell fänden. Andere Verlage, die ebenfalls ihr Geschäftsmodell

überdenken und weiterentwickeln müssten oder dies bereits getan hätten, hätten

ein grosses Interesse am Geschäftsmodell der Mitbeteiligten und deren

Preiskalkulation in Bezug auf die Verknüpfung von Zugangs- und Publikationskosten.

Bei einer Offenlegung des vollständigen RSC-Vertrags würden sowohl das

Geschäftsmodell als auch die zugrunde liegende Berechnungsgrundlage publik

werden. Darüber hinaus würde publik, welche Rabatte den Konsortiumsmitgliedern

seitens der Mitbeteiligten für bestimmte Leistungen eingeräumt würden. Die

Bekanntmachung des vollständigen RSC-Vertrags könne zu einer

Wettbewerbsverzerrung führen bzw. den Marktvorteil des RSC-Verlags

einschränken. Da das "Read & Publish"-Geschäftsmodell für die

Mitbeteiligte von zentraler Bedeutung sei, liege die Geheimhaltung des Ersteren

im Interesse Letzterer. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass die

Veröffentlichung des RSC-Vertrags zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen

Erfolgs der Mitbeteiligten führen könne.

4.3.2.2

Der Beschwerdeführer führte in seinem Rekurs vom 12. März 2020 aus,

beim traditionellen Subskriptionsmodell könne nicht von einem Wettbewerb

gesprochen werden, und verwies dabei auf eine Empfehlung des Eidgenössischen

Datenschutzbeauftragten vom 10. Juli 2015, in welcher dieser bezweifelt

hatte, dass "im Verlagswesen der wissenschaftlichen Publikationen

überhaupt ein klassischer Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern"

bestehe (vgl. Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 10. Juli

2015 im Schlichtungsverfahren zwischen X und Lib4RI und ETHZ und ETHL und KUB,

Rz. 29 [abrufbar unter www.edoeb.admin.ch], auch zum Folgenden). Weiter

führte der Beschwerdeführer aus, nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten

würden vielmehr einige wenige grosse Verlagshäuser den Markt dominieren und

stark spezialisierte Publikationen anbieten, zu denen es keine oder kaum eine

Alternative gäbe. Bezüglich der Publishing Fee steht die Mitbeteiligte nach

Ansicht des Beschwerdeführers zwar tatsächlich in einem Wettbewerb mit anderen

Open-Access-Verlagen. Dieser Wettbewerb bzw. dieser Markt zeichne sich

allerdings "gerade durch grosse Transparenz" aus, weshalb zu

bezweifeln sei, dass das "Read & Publish"-Geschäftsmodell der

Mitbeteiligten ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis darstelle, dessen

Veröffentlichung geeignet sei, den Wettbewerb zu verzerren.

4.3.2.3

Aus den Stellungnahmen der Mitbeteiligten ergibt sich, dass sie die

Preiskalkulation für ihr "Read & Publish"-Geschäftsmodell geheim

halten möchte, womit der subjektive Geheimhaltungswille vorliegt. Fraglich ist

aber, ob sie an der Geheimhaltung dieser Preiskalkulation ein objektiv

berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat und ob durch die Veröffentlichung des

RSC-Vertrags ein Geschäftsgeheimnis der Mitbeteiligten überhaupt offengelegt

wird.

4.3.2.4

Auf Seite 19 des RSC-Vertrags wird der von der Beschwerdegegnerin an die

Mitbeteiligte zu bezahlende Preis für die von ihr gewählte Option aufgeführt. Der

Preis setzt sich aus zwei Gebühren, der Publikations- sowie der Lesegebühr,

zusammen. Diese Preise stellen das Ergebnis der Preiskalkulation der Mitbeteiligten

dar und sind allein für sich kein Geschäftsgeheimnis (vgl. Ulysse Tscherrig,

Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, sui-generis 2019,

S. 214 ff., 222 f.). Durch die Offenlegung der Publikations- und

der Lesegebühren wird der Konkurrenz der Mitbeteiligten bekannt, in welchem

Grössenverhältnis die beiden Gebühren zueinander stehen. Daraus könnte die

Konkurrenz Informationen über die Preiskalkulation sowie aus dem Vergleich der

offengelegten Preise mit "offiziellen Katalogpreisen" über die Rabattpolitik

der Mitbeteiligten ableiten. Es muss aber bezweifelt werden, dass bei einer

Offenlegung der Publikations- sowie der Lesegebühr die Wettbewerbsfähigkeit der

Mitbeteiligten beeinträchtigt würde. Es fehlen nämlich konkrete Vorbringen der

Mitbeteiligten, die belegen, dass die Veröffentlichung des Grössenverhältnisses

dieser Gebühren zueinander ihren gesamten geschäftlichen Erfolg gefährden und

den Wettbewerb mit anderen wissenschaftlichen Verlagen in ihrem Fachbereich

verfälschen würde. Eine solche Gefährdung des geschäftlichen Erfolgs bzw.

Wettbewerbsverfälschung ist denn auch nicht offenkundig, da beispielsweise die

betriebswirtschaftlichen Überlegungen hinter der Berechnung der Publikations-

und Lesegebühren des "Read & Publish"-Geschäftsmodells der

Mitbeteiligten nicht bekannt würden. Eine solche Gefährdung des geschäftlichen

Erfolgs wäre aber nötig, um das Grössenverhältnis der Publikations- sowie der

Lesegebühr zueinander als Geschäftsgeheimnis im Sinn von § 23 Abs. 3 IDG qualifizieren zu können (vgl. Tscherrig, S. 223). Da sich die

Mitbeteiligte zu dieser Frage ausschweigt und es nicht Sache der

Rechtsmittelbehörden ist zu prüfen, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegen könnte,

ohne dass die Mitbeteiligte zuvor substanziiert dargetan hat, weshalb es sich

bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handeln sollte (vgl.

VGr, 15. September 2016, VB.2016.00201, E. 2.3), ist auch im

Verhältnis der beiden Gebühren zueinander kein Geschäftsgeheimnis der

Mitbeteiligten zu sehen, welches einer Offenlegung dieser Informationen

entgegensteht.

Anders verhält es sich mit der Fussnote 1 auf Seite 19

des RSC-Vertrags. Die Fussnote 1 enthält Hinweise zur Kalkulation der

Publikations- sowie der Lesegebühr, womit die Offenlegung dieser Information

den geschäftlichen Erfolg der Mitbeteiligten gefährden könnte. Der geschwärzte

Teil der Fussnote 1 auf Seite 19 des RSC-Vertrags stellt somit ein

Geschäftsgeheimnis der Mitbeteiligten dar. Dieses private Interesse der

Mitbeteiligten an der Geheimhaltung der Fussnote 1 überwiegt das

öffentliche Interesse an deren Offenlegung, da dem Beschwerdeführer auch ohne

die Offenlegung der Fussnote 1 bekannt gegeben wird, wie viel die

Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten für den Zugang zu ihren

wissenschaftlichen Publikationen bezahlte.

4.4 Weitere zu

berücksichtigende öffentliche oder private Interessen im Sinn von § 23 Abs. 2 und 3 IDG werden von der Beschwerdegegnerin oder der Mitbeteiligten

nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. I, 2. Absatz des Rekursentscheids vom

17. September 2020 und der Verfügung vom 10. Februar 2020 wird die

Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer innert einer Frist von

10 Tagen nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils die Publishing Fee

sowie die Reading Fee für die Jahre 2019 und 2020 betreffend die Beschwerdegegnerin

auf Seite 19 des RSC-Vertrags offenzulegen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 17. September 2020 werden

die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.3 Die

Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem

Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in

der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen

Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in

denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den

beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012,

VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I,

2. Absatz des Rekursentscheids vom 17. September 2020 und der Verfügung

vom 10. Februar 2020 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem

Beschwerdeführer innert einer Frist von 10 Tagen nach Eintreten der

Rechtskraft dieses Urteils die Publishing Fee sowie die Reading Fee für die

Jahre 2019 und 2020 betreffend die Universität Zürich auf Seite 19 des C-Vertrags

zwischen dem Konsortium der Schweizer Hochschulbibliotheken und B offenzulegen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 17. September 2020 werden die Kosten des

Rekursverfahrens zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …