VB.2020.00748
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00748
8. April 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22643)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00748
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Stäfa,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Stäfa erteilte A mit Beschluss vom 26. November
2019 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den
Ersatz der Fenster und der Ladeneingangstüre an der Südwestfassade des Gebäudes
Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in
Stäfa. Gleichzeitig eröffnete er darin die koordiniert ergangene Bewilligung
der Baudirektion des Kantons Zürich betreffend überkommunalem Ortsbildschutz
vom 5. November 2019.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide rekurrierte A am 23. Dezember
2019.
beim Baurekursgericht und beantragte, sie seien aufzuheben, insoweit die
Fenster in den oberen Geschossen durch Holzfenster mit aussenliegenden und dem
Flügelries verleimten Sprossen und Bandungen in Holz zu ersetzen seien. Mit
Entscheid vom 30. September 2020 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 27. Oktober 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Es seien der Beschluss des Gemeinderats vom 26. November 2019 sowie die
Gesamtverfügung der Baudirektion vom 5. November 2019 insoweit aufzuheben,
als die Fenster in den oberen Geschossen durch Holzfenster mit aussenliegenden
und dem Flügelries verleimten Sprossen und Bandungen in Holz zu ersetzen seien;
respektive hinsichtlich der Fenster in den oberen Geschossen keine Fenster aus
Metall oder Holz-Metall oder Kunststofffenster mit nicht aussenliegenden
Sprossen bewilligt wurden. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts
aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat Stäfa zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 20. November 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
beantragte am 24. November 2020 unter Verweis auf den Mitbericht des Amts
für Raumentwicklung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragte der Gemeinderat Stäfa
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am
18.
Januar 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist das in der Kernzone A stehende Gebäude
Vers.-Nr. 01, welches aus dem Jahr 1693 stammt und Teil einer historischen
Blockrandbebauung an der C-Strasse bildet. Es ist im Inventar schutzwürdiger
Objekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet. Zudem befindet sich das
betroffene Grundstück im Perimeter des Inventars schützenswerter Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Stäfa. In den oberen Geschossen sind
heute weisse Kunststofffenster mit innenliegenden Sprossen eingebaut. Geplant
ist, die Fenster in den oberen Geschossen durch weisse Holz-Metallfenster mit
innenliegenden Sprossen zu ersetzen. Mit den angefochtenen Entscheiden statuierte
die Beschwerdegegnerschaft die Auflage, Holzfenster mit aussenliegenden
Sprossen zu verwenden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, damit die Vorinstanz selbst uneingeschränkt über die
Einordnung hätte entscheiden dürfen, hätte sie den ganzen Sachverhalt kennen
müssen. Die Vorinstanz habe aber lediglich die Ansicht des Beschwerdeführers
zur Einordnung sowie einzelne Eindrücke während des Augenscheins gekannt. Die
vom Beschwerdeführer angeführten 50 Vergleichsobjekte sowie die
Bewilligungspraxis des Beschwerdegegners seien der Vorinstanz nicht bekannt
gewesen, weshalb sie nicht selbst hätte entscheiden dürfen.
3.2
Den
Gemeinden steht bei der Anwendung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) als Ausfluss der Gemeindeautonomie ein
Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen
ortsbezogen zu konkretisieren. Gemäss geltender Praxis legen sich die
Rekursbehörden bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung auf,
soweit persönliche oder – wie hier – örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen
sind oder wenn es um technische oder verwaltungsorganisatorische Fragen geht
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 20 N. 80). Hat die kommunale Behörde ihren
Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt weder in
der Baubewilligung noch in der Rekursantwort begründet, kann das
Baurekursgericht eigenes Ermessen wie die erstinstanzliche Behörde ausüben
(VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00077, E. 5.2). Hat die örtliche
Baubehörde ihren Einordnungsentscheid in dieser Weise unzureichend begründet,
so kann sie sich nicht auf ihren Beurteilungsspielraum berufen und ist die
Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des
Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter
Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
verletzende Unterschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis vorwerfen lassen
(VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 zweiter Absatz). Eine
nachvollziehbare Ermessensbetätigung setzt die Kenntnisse der massgeblichen
Sachumstände voraus, das heisst bei Einordnungsentscheiden neben den Plänen des
Neubaus insbesondere des Baugrundstücks und seiner baulichen Umgebung (VGr, 1. November
2006, VB.2006.00026, E. 3.4).
3.3
Der
Beschwerdegegner hat unbestrittenermassen seinen Beurteilungsspielraum nicht
wahrgenommen bzw. die Einordnung nicht begründet. Demgemäss durfte die
Vorinstanz der Beurteilung der Frage der Einordnung ihr eigenes Ermessen
zugrunde legen. Die Vorinstanz hat am 26. August 2020 einen
Abteilungsaugenschein auf dem Lokal vorgenommen. Dabei hat sie nicht nur das
strittige Gebäude, sondern auch die Situation östlich und westlich, die gesamte
Platzsituation, sowie weitere sechs Gebäude bzw. deren Fenster in der näheren
Umgebung begutachtet. Sodann liegen Pläne der geplanten Ersatzfenster bei den
Akten. Somit hat sich die gesamte Abteilung der Baurekursgerichts einen
Eindruck vom strittigen Gebäude und dessen Umgebung verschafft. Da das
Baurekursgericht sowohl über die gleichen Akten wie der Beschwerdegegner
verfügte und sich am Augenschein auch ein persönliches Bild von der konkreten
Umgebung verschaffte, hat die Vorinstanz den für die Einordnungsfrage
massgeblichen Sachverhalt abgeklärt. Dass das Gericht dabei darauf verzichtete,
sämtliche 50 Objekte, welche der Beschwerdeführer ins Recht gelegt hat, zu
besichtigen, ist dabei unerheblich, hielt sie doch fest, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht habe. Weiter
hatte auch der Umstand, dass die Vorinstanz die Praxis des Beschwerdegegners
nicht kannte, ebenfalls keine Auswirkungen auf die Kenntnisnahme des
massgeblichen Sachverhalts, sah sie eine allfällige Praxisänderung doch als
zulässig an. Demgemäss hat die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt gekannt,
ihre Überprüfungsbefugnis nicht unterschritten und konnte und durfte sie selber
einen Entscheid betreffend der Einordnung treffen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Metall-Holzfenster seien bewilligungsfähig, da es
optisch keinen Unterschied bewirke, ob Holz- oder Metall-Holzfenster verwendet
würden.
4.2
Gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen. In der Kernzone gelangen die erhöhten
Dispositiv
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung. Demnach
müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist
eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute oder
Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung
und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten
sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Ob mit einem Bauvorhaben
eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 5.2).
Konkretisierend hält Art. 8 Abs. 1 BZO fest: Bei Neu- und Umbauten
sowie bei Aussenrenovationen ist bei der Gestaltung der Bauten und ihrer
Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen, insbesondere bezüglich
Proportionen, Länge, Einordnung, Materialien, Farben und Details. Den Belangen
des Ortsbildschutzes ist Rechnung zu tragen. Die Typologie und Charakteristik
der bestehenden Bauten sind bei deren Ersatz und Umbau zu übernehmen.
Das Baugrundstück befindet sich sodann im Inventar der
schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung. Die
denkmalpflegerischen Schutzziele müssen auch bei der Einordnung beachtet
werden. Der Ortsbildbeschrieb des Inventars hält als Schutzziel fest: Bauliche
Massnahmen an Gebäuden haben sich hinsichtlich Lage, Dimension, architektonischer
Gestaltung und Materialwahl an der bestehenden Bausubstanz zu orientieren. Die
bauliche Veränderung ortsbaulich prägender oder strukturbildender, nicht
formell geschützter Gebäude setzt zusätzliche Kenntnisse über das jeweilige
Objekt voraus, wie sie aus den Denkmalschutzinventaren ersichtlich sind. Alle
baulichen Veränderungen an der vom See her silhouettenwirksam in Erscheinung
tretenden Häuserzeile und deren wichtiger Umgebungsbereiche entlang der
Seeuferfront sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Als ortsbildprägend gilt
gemäss Inventar insbesondere die an der C-Strasse gelegene, kleinstädtisch
anmutende Altbaugruppe mit ihrer charakteristischen Seeuferfront, wozu auch die
Südfassade des strittigen Gebäudes gehört.
4.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in der Denkmalpflege zwar verlangt,
dass bei der Renovation von Baudenkmälern die ursprünglichen Materialien
verwendet werden, soweit sie als charakteristische Eigenschaften zum
Zeugniswert des Objekts beitragen. Diese Forderung nach Materialkontinuität
kann bedeuten, dass bei einem Denkmalschutzobjekt hölzerne Fensterläden
wiederum durch solche aus Holz zu ersetzen sind. Der Materialkontinuität kommt
jedoch bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden nicht die gleiche Bedeutung zu.
Zur Wahrung der guten Gesamtwirkung des Ortsbilds erscheint die Verwendung des
gleichen Materials weniger wichtig. Denn das Augenmerk ist in diesem Fall im
Unterschied zum individuell-konkreten Einzelschutz auf das Ganze,
Zusammenhängende und weniger auf seine einzelnen Teile gerichtet. Soweit mit
modernen Baumaterialien wie Aluminium das bisherige Erscheinungsbild der
Fenster, die entsprechenden ästhetischen Anforderungen sowie die Schutzziele eingehalten
werden können, kann eine Materialvorgabe unverhältnismässig erscheinen (BGr, 28. Juni
2017, 1C_578/2016, E. 4.6). Auch nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung vermögen kommunale Gestaltungsvorschriften im Gegensatz zu
Schutzanordnungen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG den
vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz nicht zu garantieren. Bei
Gestaltungsvorschriften ist die äussere Erscheinung der Baute massgeblich. Vorgaben
über die Verwendung authentischer, historisch korrekter Materialien sind
deshalb nur dann zulässig, wenn eine andere Materialisierung optisch von diesen
unterscheidbar ist (VGr, 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.1[Ersatzneubaute
in der Kernzone]).
4.4 Gemäss Schutzziel des Inventars der
schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung hat sich die
Materialwahl an der bestehenden Bausubstanz zu orientieren. Sodann sind gemäss
BZO die Typologie und Charakteristik der bestehenden Bauten bei deren Ersatz
und Umbau zu übernehmen. Obwohl die Aluminiumteile der Fenster mit grosser
Wahrscheinlichkeit so gestaltet werden können, dass sie gegenüber Holzfenstern
nicht in einem Mass abweichen, dass dies zu Beginn optisch unterschieden werden
kann, weisen Metallteile gegenüber Holz eine unterschiedliche
Wetterbeständigkeit aus. So verwittern Holzfenster schneller und in anderer
Form als Aluminiumfenster, weshalb sie sich mit der Zeit optisch von
Aluminiumfenstern unterscheiden. Diese Unterschiede sind auch bei Fenstern
eines Obergeschosses ersichtlich. Holzfenster greifen die Charakteristik der
bestehenden historischen Baute besser auf als Aluminiumfenster, weshalb die
Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat, wenn sie aus
Authentizitätsgründen lediglich Holzfenster zuliess.
4.5
4.5.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, auch innenliegende Sprossen würden sich gut
einordnen. Früher habe es gar keine Sprossen gegeben, weshalb auch nicht von
Materialkontinuität gesprochen werden könne.
4.5.2 Der
Typologie und der Charakteristik der bestehenden Baute sowie der Orientierung
an der Bausubstanz wird am ehesten entsprochen, wenn sich die Anordnung der
Sprossen an der historischen Machart orientiert, auch wenn dies nicht unbedingt
der ursprünglichen Anordnung beim strittigen Gebäude entspricht. Den
Vorinstanzen ist beizupflichten, dass es für die Wirkung der Fenster massgebend
ist, ob die Sprossen innen, aussen oder zwischen den Fenstern liegen. Die
plastische Wirkung aussenliegender Sprossen durch den schalen Vorsprung ist
massgeblich für die – in Anlehnung an das traditionelle Kunsthandwerk der
Schreinermeister – erwünschte kleinteilige Gliederung und feine Detaillierung
der Fenster aus unterschiedlichen Perspektiven. Durch aussenliegende Sprossen
wird auch die Spiegelung unterbrochen, was ebenfalls eine Unterscheidung
rechtfertigt. Auch kleinere Details können das Gesamtbild einer Baute negativ
beeinträchtigen. Indem die Beschwerdegegnerin eine solche Beeinträchtigung
angenommen hat, hat sie ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt. Das
öffentliche Interesse am Ortsbildschutz überwiegt schliesslich auch die
finanziellen Interessen sowie Praktikabilitätsüberlegungen des
Beschwerdeführers.
4.6 Weder der
Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner vermögen im Übrigen aufzuzeigen,
dass bislang eine einheitliche Praxis in Bezug auf die Gestaltung und
Materialisierung der Fenster in der Kernzone bestanden hat. Vielmehr deutet der
Augenschein darauf hin, dass gerade keine einheitliche Praxis bestand. Der
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis
einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass
sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65).
Da der Beschwerdegegner nicht angibt, auch in Zukunft Materialien zulassen zu
wollen, welche dem Charakter der Kernzone bzw. einer sich darin befindenden
Baute nicht entsprechen, vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass in
der strittigen Kernzone "ein Sammelsurium an Materialien" besteht,
nichts für sich abzuleiten. Gleiches gilt auch in Bezug darauf, dass sowohl
innenliegende, als auch aussenliegende Sprossen bestehen würden. Auch hier
gelingt es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin, eine
einheitliche Praxis darzulegen. Es ist aber auch hier nicht ersichtlich, dass
die Baudirektion eine von ihr als rechtswidrig eingestufte Praxis weiterführen
will. Sodann liegen die genannten Vergleichsobjekte auch nicht alle an so
prominenter Lage wie das Bauprojekt oder befinden sich in einer gleichwertigen
Umgebung, sodass sich eine Gleichbehandlung aufdrängen würde, ist doch bei
Einordnungsentscheiden die Umgebung und Lage von grundlegender Bedeutung. Insbesondere
ist auch der Umstand zu beachten, dass das Gebäude des Beschwerdeführers ein
potenzielles Schutzobjekt ist.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, es bestünde eine Bestandesgarantie
bezüglich der Art der Fenster.
5.2 Sofern
sich der Beschwerdeführer dabei auf § 357 Abs. 1 PBG stützen will,
kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Denn
gemäss § 357 Abs. 4 PBG kann die baurechtliche Bewilligung verlangen,
dass Verbesserungen gegenüber dem bestehenden Zustand vorgenommen werden, die
im öffentlichen Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar sind. Eine dem
Ortsbild zuträgliche Materialisierung und Sprossenlage liegt im öffentlichen
Interesse. Sodann lassen ein etwas höherer Preis und zusätzlicher Putzaufwand
die Anforderung auch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Sofern sich der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Bestandesschutz auf die Rechtsprechung,
wonach das Recht der Baubehörde, die Beseitigung baurechtswidriger Bauten und
Anlagen anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt ist (BGE 107 Ia 123 E. 1;
BGE 136 II 359 E. 8.3), bezieht, ist diese nicht einschlägig. Die
Beweislast für den 30-jährigen Bestand einer Baute trägt der Grundeigentümer
(VGr, 30. Juni 2015, VB.2014.00649, E. 5.2). Dass die
Kunststofffenster mit innenliegenden Sprossen bereits seit 30 Jahren bestehen
würden, ist nicht dargetan. Im Übrigen würden diese ihres Schutzes aufgrund des
Ersatzes auch verlustig gehen.
6.
Die vom Beschwerdeführer abschliessend gerügte
vorinstanzliche Kostenauferlegung erweist sich ebenfalls als rechtmässig. Die
Vorinstanz hat den Umstand, dass die Gemeinde die Einordnung weder in ihrem
Entscheid noch in ihrer Rekursantwort begründet hat, dadurch abgegolten, dass
dieser ein Viertel der Kosten auferlegt wurde. Damit hat sie dem
Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.)
genügend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht nur den
Beschluss der Gemeinde, sondern auch die Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin
angefochten, welche zumindest mit Rekursantwort eine ausführliche Begründung eingereicht
hat. Sodann ist der Beschwerdeführer auch vollständig unterlegen. Demgemäss ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: …