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Entscheid

VB.2020.00751

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00751

11. November 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22232)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00751

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

alle vertreten

durch RA D,

dieser substituiert durch

Dr. iur. H,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 2000 geborene US-Amerikanerin A ist in E, USA

aufgewachsen und studierte an der F-Universität an der US-Ostküste. Nachdem der

dortige Unterricht am 10. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie für den

Rest des Semesters ausgesetzt worden war, musste sie den Universitätscampus verlassen,

wo sie bislang gewohnt hatte. Hierauf reiste sie am 14. März 2020 ohne

Visum in die Schweiz ein, wo sie bei ihren in G lebenden Eltern B und C sowie

ihrem Bruder Wohnsitz nahm, welche ebenfalls US-Staatsangehörige sind. Nach

Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts entschied das Migrationsamt am 10. Juni

2020, den Aufenthalt von A ausnahmsweise bis zum 27. August 2020 zu

dulden. Am 20. August 2020 wies es aber ein Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung ab, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines

allfälligen Rekurses.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Oktober

2020.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 liessen A und

deren Eltern B und C beim Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine bis zum 31. Januar 2021

gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei der

Beschwerdeführerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der

Schweiz zu gestatten bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Sodann sei dem Migrationsamt umgehend, d. h. superprovisorisch zu untersagen,

Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung zu treffen (Vollzugsstopp). Weiter

wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und verfügte, dass bis zum

Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine

Vernehmlassung wurde verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber

die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin Nr. 1 verfügt über kein vorbestehendes

Aufenthaltsrecht, weshalb ihr nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten

Ausreisefrist auch die aufschiebende Wirkung der vorliegend zu beurteilenden

Beschwerde (welche von der Vorinstanz nicht entzogen worden war) kein

prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte. Gleichwohl sah das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 vorerst von

Vollzugshandlungen ab, um den vorliegenden Entscheid nicht zu präjudizieren.

1.3

Aufgrund

der im Sinn nachfolgender Ausführungen klaren Sach- und Rechtslage kann auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 56 N. 2).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 in

einem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren

ebenfalls beschwerdeführenden Eltern stehen würde und das Migrationsamt das ihm

zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin sei in E, USA aufgewachsen

und habe bis Sommer 2018 mit ihren Eltern zusammengelebt. Danach sei sie in

eine geschützte und internatsähnliche Umgebung auf dem Campus der F-Universität

aufgenommen worden. Deshalb und aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation in

den USA sei ihr nicht zuzumuten, sich in den USA auf Wohnungssuche zu begeben.

Sodann sei von ihr lediglich ein befristeter Aufenthalt beabsichtigt und

bestünde aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern keinerlei

Gefahr, dass sie der öffentlichen Hand zur Last fallen könne.

2.2

Im Rahmen

der Zulassungsbestimmungen von Art. 18 ff. des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann für befristete

Aufenthalte von bis zu einem Jahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt

werden (Art. 32 Abs. 1 AIG). Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1;

BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die

Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder

eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der

Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der

eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine

Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei

Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu

den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist

eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden

(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März

2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus

besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr,

9.

Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,

2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer

Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c;

vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr,

24.

Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Die

volljährige Beschwerdeführerin Nr. 1 kann sich nach dargelegter Rechtslage

nur bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses auf einen grundrechtlichen

Anwesenheitsanspruch gestützt auf ihr Recht auf Familienleben berufen. Ein

solches ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist Studentin an einer

Eliteuniversität und leidet gemäss Aktenlage an keinerlei kognitiven oder

körperlichen Einschränkungen, welche ihr eine selbständige Lebensführung

verunmöglichen würden. Sodann ist sie in den USA aufgewachsen und sozialisiert

worden und lebte dort vor ihrer Einreise bereits rund zwei Jahre selbständig

auf dem Campus der Universität. Auch wenn diese Umgebung allenfalls internatsähnliche

Züge aufweist, ist nicht ersichtlich, weshalb die 20-jährige Beschwerdeführerin

Nr. 1 nicht eigenständig ihr Leben in den USA sollte regeln können, wie

dies zahlreiche andere Personen in ihrem Alter ebenfalls tun müssen. Auf ihre

Eltern ist sie lediglich in finanzieller Hinsicht angewiesen, was zur

Begründung eines relevanten Abhängigkeitsverhältnisses nicht geeignet ist.

Sodann können ihre Eltern sie auch von der Schweiz aus alimentieren.

2.4

Dass die

Beschwerdeführerin lediglich um einen vorübergehenden (Kurz-)Aufenthalt

ersucht, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern, ist dies doch bei

Gesuchen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung regelmässig der Fall,

ohne dass sich hieraus geringere Bewilligungshürden ergeben würden. Ebenso

irrelevant sind die guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern, zumal ein

Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme ausserhalb freizügigkeitsrechtlicher

Ansprüche lediglich im Rahmen von Art. 27 und 28 AIG in Betracht zu ziehen

wäre und die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend offenkundig nicht

erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz insbesondere auch bei

keiner Ausbildungsstätte eingeschrieben.

2.5

Auch aus

der globalen COVID-19-Pandemie kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass sie einer durch das Virus

besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Die Beschwerdeführerin kann

als US-Amerikanerin weiterhin in die USA einreisen und unterliegt bis auf

Quarantänevorschriften keinerlei Einreiserestriktionen. Überdies

ist die gesundheitliche Versorgung – namentlich für Personen in guten

finanziellen Verhältnissen – auch in den USA gewährleistet. Weiter ist die

derzeitige Gefährdungslage aufgrund der Pandemiesituation in der Schweiz und in

den USA vergleichbar, insbesondere für Personen, die sich im Infektionsfall

auch in den USA eine adäquate medizinische Versorgung leisten können.

Gleichwohl bestehende Einschränkungen (wie z. B. ein allfälliger Mangel an verfügbaren

Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen

werden, ohne dass allein deshalb ermessensweise der weitere Aufenthalt zu

gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83

AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

2.6

Weitere

Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Sodann haben die Vorinstanzen mit

der Bewilligungsverweigerung auch nicht ihr Ermessen unterschritten. Vielmehr

ist der Beschwerdeführerin Nr. 1, welche bis auf ihre hier lebenden

Verwandten keinerlei nennenswerten Bezüge zur Schweiz aufweist und sich erst

seit wenigen Monaten im Land aufhält, eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres

zuzumuten. Überdies musste sie nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts

und ihres ausnahmsweise noch bis zum 27. August 2020 geduldeten

Aufenthalts mit einer Wegweisung rechnen und hätte entsprechend ihre Ausreise

organisieren können. Für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 96 AIG besteht damit kein Raum und den Vorinstanzen kann auch

diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden Nr. 1–3 aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden Nr. 1–3 zu je einem Drittel auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …