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Entscheid

VB.2020.00754

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00754

16. Dezember 2020Deutsch14 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00754

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, geboren 1963,

reiste am 29. Januar 1990 illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration, SEM) wies sein

Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte aber gleichzeitig

seine vorläufige Aufnahme. Am 29. Juni 1999 erhielt A im Rahmen einer

Härtefallregelung eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet

bis 28. Mai 2021. Seit dem 18. März 2000 ist A mit der Landsfrau B

(geboren 1971) verheiratet. Sie erhielt am 4. Mai 2000 ebenfalls eine

Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 28. Mai 2021. Aus der Ehe

gingen zwei Kinder hervor (E, geboren 2004, und F, geboren 2006), die seit dem

3. Juli 2018 über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

B.

Ab November 2006 bezog die Familie Sozialhilfe im

Umfang von Fr. 100'272.90 (Stand 27. März 2020). Am 1. April

2015 stellte A bei der Versicherung ein Rentengesuch. Dieses wurde mit

Verfügung der Versicherung K vom 27. März 2017 abgelehnt; die dagegen

erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

und anschliessend das Bundesgericht ab.

C.

Mit Verfügung vom 4. März 2020 verwarnte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A und B und drohte ihnen den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung am 6. April

2020.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit

Entscheid vom 29. September 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020

beantragten A (Beschwerdeführer 1) und B (Beschwerdeführerin 2) dem

Verwaltungsgericht, der Entscheid vom 29. September 2020 sei aufzuheben

und es sei festzustellen, dass die Verwarnung zu Unrecht verfügt wurde.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, das Verfahren sei

bis zum Entscheid der Versicherung K zu sistieren. Ferner beantragten sie,

es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, und ersuchten

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 18. November

2020.

wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Belege nachzureichen. Hierauf

reichten sie mit Eingabe vom 20. November 2020 weitere Dokumente zu den

Akten.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass

die Verwarnung zu Unrecht verfügt wurde, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand, Nichtbestand oder

Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller

das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel ohne unzumutbare Nachteile

auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern

sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen BGr, 26. April 2012,

2C_459/2011, E. 1.2.1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19 N. 24 f.). Weil

vorliegend bereits aufgrund der anbegehrten Aufhebung des angefochtenen

Entscheids vom 29. September 2020 darüber zu befinden ist, ob die

Beschwerdeführenden zu Recht verwarnt wurden, fehlt ihnen ein schutzwürdiges

Interesse am genannten Feststellungsbegehren.

1.3

Mit dem

vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Zwischenentscheid über die Kautionierung

der Beschwerdeführenden sowie die Sistierung des Verfahrens. Wie sich im

Folgenden zeigt, besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren; dem

entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden bezögen seit dem 1. November

2006.

(mit Unterbruch beim Beschwerdeführer 1 vom 1. Dezember 2006 bis

31.

August 2015) für sich und ihre zwei Kinder wirtschaftliche Hilfe. Die

bezogenen Unterstützungsleistungen von Fr. 100'272.90 per

Februar 2020 dürften zwischenzeitlich weiter angestiegen sein. Eine

Loslösung von der Sozialhilfe erscheine unwahrscheinlich. Der Bezug sei als

erheblich und fortgesetzt zu bezeichnen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllt, womit auch die Verwarnung

grundsätzlich zulässig sei. Diese sei sodann sowohl in Bezug auf den

Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2

verhältnismässig. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 1

begründe gemäss dem im IV-Verfahren erstellten Gutachten keine vollumfängliche

Erwerbsunfähigkeit. Es brauche nicht abgewartet zu werden, wie das pendente

IV-Verfahren ausgehe, zumal die Beschwerdeführenden keine massgeblichen neuen

Erkrankungen des Beschwerdeführers 1 geltend machten. Diesem sei eine

angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Die

Beschwerdeführerin 2 trage ein Mitverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit,

da sich der Betreuungsaufwand betreffend die beiden gemeinsamen Kinder

angesichts deren Alters in Grenzen halte und der nicht erwerbstätige

Beschwerdeführer 1 die Betreuung übernehmen könne. Die behauptete Erhöhung

des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin 2 auf 70 % sei nicht belegt

und erfolge ohnehin reichlich spät, zumal der Beschwerdeführerin 2 bereits

im November 2017 und am 16. August 2018 ausländerrechtliche

Konsequenzen angedroht worden seien, wobei sich ihre Kinder bereits damals in

einem Alter befunden hätten, das eine Erhöhung des Arbeitspensums erlaubt

hätte.

2.2

Die

Beschwerdeführenden wenden hiergegen hauptsächlich ein, die

Beschwerdeführerin 2 habe seit der Verwarnung ihr Arbeitspensum und ihr

Einkommen erhöht wie auch ihre Deutschkenntnisse verbessert, was die Vorinstanz

nicht berücksichtigt habe. Dies stelle eine Verletzung von § 7 Abs. 2 VRG und von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) dar. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge seit dem 7. Januar

2020.

über eine 70%-Stelle, was gemäss dem behandelnden Arzt ihrer maximalen

Arbeitsfähigkeit entspreche, absolviere einen weiteren Deutschkurs; damit habe

sie ihre berufliche und finanzielle Situation erheblich und dauerhaft

verbessert. Obschon die Vorinstanz über die Unterlagen betreffend die 70%-Erwerbstätigkeit

und das Arztzeugnis von Dr. med. G verfügt habe, habe sie diese nicht

in die Beurteilung miteinbezogen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1

bringen die Beschwerdeführenden vor, die IV-Stelle sei auf das neue Gesuch

eingetreten und habe umgehend eine Begutachtung angeordnet. Daraus folge, dass

der Beschwerdeführer 1 eine Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit habe

glaubhaft machen können, andernfalls die IV nicht auf sein neues Gesuch eingetreten

wäre. Die IV habe den Sachverhalt lediglich bis 2016 berücksichtigt, weshalb

nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem

Jahr 2016 arbeitsfähig sei. Ihm könne bis zum Entscheid der IV-Stelle kein

Selbstverschulden vorgeworfen werden.

2.3

Entgegen

den Behauptungen der Beschwerdeführenden lässt sich den vorinstanzlichen Akten

nicht entnehmen, dass die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt bereits

über die Unterlagen betreffend die teilweise Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin 2 sowie die Erhöhung ihres Arbeitspensums verfügten.

Die Beschwerdeführenden haben die fraglichen Belege vielmehr erst im

vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht, obschon sie dies bereits früher

hätten tun können und auch müssen (vgl. Art. 90 AIG). Die Rügen der

Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz die ihr obliegende

Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden

verletzt habe, erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet.

3.

3.1

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit

einen Widerrufsgrund darstellen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der

für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Bezug von Sozialhilfe voraus

(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

Der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

wegen Sozialhilfeabhängigkeit muss angesichts der persönlichen Verhältnisse und

der bisherigen Aufenthaltsdauer des betroffenen Ausländers, dessen Verschulden

an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umfangs und der Dauer des bisherigen

Sozialhilfebezugs verhältnismässig erscheinen und es darf auch inskünftig nicht

mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen sein (vgl. BGr, 6. August

2015, 2C_1144/2014, E. 4.5). Auch wenn gemäss Ausgeführtem beim

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kein dauerhafter

und erheblicher Sozialhilfebezug vorausgesetzt wird, erscheint bei einem

unerheblichen Sozialhilfebezug die Verweigerung bzw. Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig (Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.).

3.2

Die

Beschwerdeführenden bestreiten die vorinstanzlichen Feststellungen zur Dauer

und Höhe des Sozialhilfebezugs nicht (vgl. vorne, E. 2.2). Ferner

behaupten sie nicht, dass sie sich inzwischen von der Sozialhilfe lösen konnten

Dispositiv

bzw. dass eine Loslösung demnächst erfolgen werde. Im Gegenteil bringen sie

vor, der Beschwerdeführer 1 sei vollumfänglich und die

Beschwerdeführerin 2 sei zu 30 % arbeitsunfähig. Sinngemäss stellen

sie sich damit auf den Standpunkt, dass das Arbeitspotenzial der

Beschwerdeführenden vollständig ausgeschöpft sei. Vor diesem Hintergrund kann

nicht damit gerechnet werden, dass den Beschwerdeführenden innert nützlicher

Frist eine Loslösung von der öffentlichen Fürsorge gelingen wird. Mit der

Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, zumal diese Bestimmung keinen

dauerhaften und erheblichen Bezug von Sozialhilfe verlangt. Da

unbestritten ist, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführenden derzeit als unverhältnismässig erweisen würde, bleibt

einzig zu prüfen, ob die formelle Verwarnung vom 4. März

2020 recht- und verhältnismässig ist.

4.

4.1 Ist die

Aussprechung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht

angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person

stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt

werden. Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn

sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine

schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGr, 5. März 2015,

2C_446/2014, E. 4.1; 30. Juli 2011, 2C_283/2011, E. 2.3). Die

Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren

Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur

auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Bei einer

Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und

eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person

liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin

Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 96 N. 19 ff.).

4.2 Vorliegend

ist davon auszugehen, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe im

Einflussbereich der Beschwerdeführenden liegen würde.

So geht aus dem eingereichten

Arztzeugnis vom 13. November 2020 des behandelnden Arztes der

Beschwerdeführerin 2, Dr. med. G, lediglich hervor, dass Erstere

an einer rheumatischen Erkrankung leide und daher maximal zu 70 % in einer

körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit arbeiten könne. Beim behandelnden Arzt

handelt es sich indessen um einen Facharzt FMH Allgemeine Medizin und nicht um

einen auf Rheumatologie spezialisierten Facharzt. Entsprechend ist nicht

nachvollziehbar, dass die (nicht näher dargelegte) rheumatische Erkrankung der

Beschwerdeführerin 2 sogar in einer körperlich nicht anstrengenden

Arbeitstätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben soll. Dem

fraglichen Arztzeugnis kann vor diesem Hintergrund keine volle Beweiskraft

beigemessen werden. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr

Pensum von 50 % auf 70 % erhöht hat, ist deshalb davon auszugehen,

dass sie ihr Arbeitspotenzial nach wie vor nicht voll ausschöpft, obschon ihr

dies möglich wäre. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind heute 14 bzw.

bald 17 Jahre alt. Zudem ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom 5. Februar

2019 des Sanatoriums H, dass dem Beschwerdeführer 1 eine

Spitex-Betreuung organisiert worden sei. Unter diesen Umständen erweist sich

eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums für die Beschwerdeführerin 2 als

zumutbar.

In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 geht aus den

Akten sowie dem Bundesgerichtsurteil vom 8. Januar 2019 (8C_669/2018)

hervor, dass das psychiatrische Krankheitsbild im Zeitpunkt der Verfügung der Versicherung K

vom 27. März 2017 bei 100%-iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit lediglich eine qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %

zur Folge hatte, was jedoch nicht rentenbegründend war. Gemäss den

Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts vom 16. August 2018

handelte es sich bei der Einschätzung des behandelnden Psychiaters

med. pract. I, welche erst nach der Verfügung der Versicherung K

vom 27. März 2017 erging, um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts.

Dabei habe sich med. pract. I bei der Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers 1 gestützt, welche für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht massgebend seien. Weiter stellte das

Sozialversicherungsgericht fest, aus dem Bericht von Dr. med. G vom

September 2017 gehe weder hervor, wann er den Beschwerdeführer 1

letztmals untersucht habe, noch enthalte der Bericht Befunde. Dass die

somatischen Störungen eher zugenommen hätten, sei damit nicht nachvollziehbar

begründet worden. Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Austrittsbericht

des Sanatoriums H, in welchem sich der Beschwerdeführer 1 vom 3. Januar

bis zum 5. Februar 2019 stationär-psychiatrisch behandeln liess, geht

hervor, dass der Beschwerdeführer 1 hauptsächlich an einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(IDC-10: F33.2) leide. Zu allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen. Schliesslich ist erstellt,

dass die Versicherung K nach Eingang des Gesuchs vom 30. Januar 2019

weitere Abklärungen einleitete und eine medizinische Begutachtung stattfand, deren

Berichte vom 9. Juni 2020 und vom 22. Juni 2020 datieren. Mit

Schreiben vom 19. November 2020 teilte die Versicherung K den

Beschwerdeführenden mit, dass nach Austritt des Beschwerdeführers 1 aus

der stationären Behandlung in der psychiatrischen Anstalt J der dort

erstellte ärztliche Bericht angefordert und anschliessend das weitere Verfahren

geprüft werde. Weder daraus noch aus dem Schreiben der Versicherung K vom

5. Februar 2019 folgt, dass die Versicherung K auf das Gesuch des

Beschwerdeführers 1 vom 30. Januar 2019 eingetreten ist. Im aktuellen

Zeitpunkt kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1

im hängigen IV-Revisionsverfahren eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte, noch erweist sich die von ihm

behauptete volle Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren als hinreichend

erstellt. Von ihm kann daher erwartet werden, sich wieder in den Arbeitsmarkt

zu integrieren und zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.

4.3 Mit der Verwarnung

wird sowohl auf die familiären Verhältnisse, den Gesundheitszustand als auch

auf die lange Anwesenheitsdauer von fast 22 (Beschwerdeführer 1) bzw.

21 Jahren (Beschwerdeführerin 2) Rücksicht genommen. Die Verwarnung erweist

sich gesamthaft betrachtet als verhältnismässige Massnahme.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersuchen die

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

n.igen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich

aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich

geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Der

Nachweis der Mittellosigkeit ist dabei grundsätzlich von der gesuchstellenden

Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

5.2.2

Die Beschwerdeführenden sind soweit ersichtlich weiterhin

sozialhilfeabhängig und damit offensichtlich mittellos. Die im vorliegenden

Verfahren neu eingereichten Unterlagen hätten grösstenteils bereits im

vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können und müssen. Dass sich die

Vorinstanz mit den damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführenden

nur am Rande auseinandersetzte, haben Letztere somit selber zu verantworten.

Insgesamt erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführenden als offensichtlich

aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist.

6.

Die Verwarnung ist

eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme;

sie kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das

gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,

2C_114/2012, E. 1.1). Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) offen, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …