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Entscheid

VB.2020.00756

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00756

1. April 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22625)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00756

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1977 geborene albanische Staatsangehörige, reiste letztmals am 1. August

2006 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kulturbereich in die Schweiz ein,

wo ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sie am

3. Januar 2007 in C den Schweizer D (geboren 1966) geheiratet hatte,

wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 26. Oktober 2007 reiste E

(albanischer Staatsangehöriger, geboren 2000), der Sohn von A aus erster Ehe,

in die Schweiz ein, wo ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Im Jahr 2007 brachte A ihre Tochter F zur Welt, welche wie ihr Vater die

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt.

Mit Verfügung vom 8. April 2008 wurde den Eheleuten A/D

das Getrenntleben bewilligt und F für die Dauer desselben unter die Obhut von A

gestellt. Deren Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge unter Bejahung eines

nachehelichen Härtefalls regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 2. Januar

2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Dezember 2015

wurde die Ehe zwischen A und D geschieden, Tochter F unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge belassen und die Obhut für F der Mutter zugeteilt.

B. Am

12. November 2016 reiste der italienische Staatsangehörige G (geboren

1988) in die Schweiz ein. Am 23. November 2016 schlossen er und A in

Winterthur die Ehe. Die Gesuche von G um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

wurden vom Migrationsamt abgewiesen; per 3. Februar 2018 meldete er sich

nach Italien ab.

C. A und

ihre beiden Kinder werden seit dem 31. Juli 2008 von der Sozialhilfe

unterstützt. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde sie vom Migrationsamt mit

Verfügung vom 16. Februar 2012 verwarnt. Im Rahmen der Verlängerung ihrer

Bewilligung bzw. im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wurde sie aus demselben Grund mit Schreiben vom

18. September 2013 sowie vom 17. Februar 2014 ermahnt. Mit Verfügung

vom 10. Februar 2016 wurde A erneut ausländerrechtlich verwarnt. Mit

Schreiben vom 5. Dezember 2017 lehnte das Migrationsamt ein erneutes Gesuch

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies sie abermals auf die

möglichen Folgen des anhaltenden Sozialhilfebezugs hin.

D. Am

17. Mai 2018 meldete A sich und ihre Tochter in K (SG) an und

ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels; per 1. Juni 2018 zogen sie

und F nach L (SG). Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom Migrationsamt

des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 21. Januar 2019 abgewiesen.

In der Folge kehrte A und ihre Tochter nach Winterthur zurück, wo sie am

28. Februar 2019 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit

Verfügung vom 1. November 2019 ab und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rekurse wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2020 ab, soweit sie

nicht gegenstandslos waren (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue

Ausreisefrist bis 31. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Verfahrenskosten von Fr. 1'395.- infolge gewährter

Kostenfreiheit, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III),

bestellte ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand und entschädigte Rechtsanwalt B unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 754.- (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV)

und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zu.

III.

A liess am 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. "Eventualiter" ersuchte sie um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. November

2020.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Am 22. März 2021 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Für

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren

Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende

Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen

Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält

(Art. 2 Abs. 2 AIG).

Die Beschwerdeführerin ist – soweit ersichtlich –

weiterhin mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe

mit G kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieser nicht in

der Schweiz aufhält und hier auch über keinen Aufenthaltsanspruch verfügt.

2.2

Nach

Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung etwa dann weiter, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Vorliegend ist

im Fortbestand der elterlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer minderjährigen

Schweizer Tochter, die unter ihrer Obhut steht, ein wichtiger Grund zum

Verbleib im Land zu erblicken (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; VGr,

3.

November 2020, VB.2020.00486, E. 3).

2.3

Der

Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine

Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und

in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt

sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709,

E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322,

E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013,

E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen;

VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423,

E. 3.1).

2.4

2.4.1

Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder werden seit dem 31. Juli

2008.

von der Sozialhilfe unterstützt, wobei E per Juli 2018 aus

der Unterstützungseinheit herausgenommen wurde. Am 8. September 2020 beliefen

sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf über Fr. 450'000.-. Da die

Beschwerdeführerin auch seither auch kein Erwerbseinkommen erwirtschaften

konnte, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit

und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind

dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit

zahlreichen Hinweisen).

Zur Prognose der Entwicklung der

finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit

ihrer Heirat mit D am 3. Januar 2007 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachging. Ein Gesuch um Leistungen der

Invalidenversicherung wurde mit Verfügung vom 25. September 2017

abgewiesen. Schliesslich lassen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

eingereichten Unterlagen bezüglich einer Tätigkeit als selbständige

Kosmetikerin nicht auf eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe schliessen.

2.4.2

Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin

weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.

2.5

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vor­-liegend

– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist

(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem

Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG;

vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli

2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum

die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer

sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr,

2.

Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015,

2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013,

E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie

die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein

Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten

ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs-

und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das

Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu

rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2;

BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).

Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1

BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt

werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und

der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach

Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche

(BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,

E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2).

2.6

2.6.1

Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf

zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Dezember 2007)

keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst

einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit

zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet

hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018,

2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016,

E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da

sich der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner

Erwerbstätigkeit nicht um die Kinderbetreuung hat kümmern können bzw. ab dem

3.

April 2008 getrennt von ihr lebte, ist der Sozialhilfebezug in den

Dispositiv

ersten Jahren nach der Geburt der Tochter F demnach entschuldbar.

Seit Dezember

2010 wäre der Beschwerdeführerin jedoch eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar.

Entsprechende Suchbemühungen gehen aus den Akten jedoch nicht hervor, obwohl

die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner immer wieder angab, auf

Stellensuche zu sein. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin lediglich zwischen

dem 19. August 2013 und dem 18. Februar 2014 an einem

Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen; im Jahr 2018 hat sie ausserdem gemäss

eigenen Angaben im Rahmen eines Programms der Hilfswerke der Evangelischen

Kirchen Schweiz (HEKS) einen Arbeitseinsatz in einem Altersheim geleistet.

Weitere Tätigkeiten auf dem (zweiten) Arbeitsmarkt gehen aus den Akten jedoch

nicht hervor. Zuungunsten der Beschwerdeführerin ist ferner zu gewichten, dass

sie mit Schreiben vom 18. September 2013, vom

17. Februar 2014 und vom 5. Dezember 2017 ermahnt und überdies mit

Verfügungen vom 16. Februar 2012 und vom 10. Februar 2016 ausländerrechtlich

verwarnt worden war. Ihr war deshalb bereits seit mehreren Jahren

bewusst, dass von ihr (verstärkte) Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration

erwartet wurden. Indem sich die Beschwerdeführerin nicht bereits aufgrund der mehrfachen

Verwarnungen und Ermahnungen durch den Beschwerdegegner intensiver um eine

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit

spätestens ab der Verwarnung vom 16. Februar 2012 als zumindest teilweise

selbstverschuldet zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe

wegen eines Autounfalls im Jahr 2002 gesundheitliche Probleme. Ihre Beschwerden

in der rechten Schulter und die damit verbundenen chronischen Schmerzen würden

es ihr verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dr. med. I

führte diesbezüglich am 20. Oktober 2015 Folgendes aus: "Die

Arbeitsunfähigkeit kann ich nicht beurteilen, gemäss Patientin ist sie nicht

fähig zu arbeiten (…). Da sie aber den Haushalt zuhause mit Hilfe der Kinder

macht, ist sie sicherlich zu mind 50% in einer leichten körperlichen Arbeit

arbeitsfähig". Dr. med. J attestierte ihr am

27. September 2017 eine "Arbeitsunfähigkeit von ca. 70%, d.h.

die [Beschwerdeführerin] kann schätzungsweise eine leichtere Arbeit mit einem

Pensum von 30% ausführen". Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die

IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein

Leistungsbegehen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September

2017 abwies; die Abklärungen durch den regionalen ärztlichen Dienst hätten

"aus somatischer und psychiatrischer Sicht" keinen IV-relevanten

Gesundheitsschaden ergeben. Die gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin vermögen demnach den andauernden Sozialhilfebezug nicht zu

entschuldigen; vielmehr ist der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender

Einschätzung mehrerer Ärzte eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Der dem

Verwaltungsgericht eingereichte Untermietvertrag für ein Kosmetik-Studio sowie

das "Zertifikat Beautyausbildung" vermögen schliesslich nicht zu

belegen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr tatsächlich einer Erwerbstätigkeit

nachgeht, zumal keine Belege zu allfälligen Einkünften beigebracht wurden.

Ohnehin nahm die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit erst unter dem Druck des

migrationsrechtlichen Verfahrens auf.

2.6.2 Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin

ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit Januar 2007 kein

Erwerbseinkommen erwirtschaftete und daneben kaum Bemühungen zu Aus- oder

Weiterbildung ersichtlich sind. Daran ändern auch die Einschätzungen der

Sozialberatung Winterthur, wonach die Beschwerdeführerin ihrer

Schadenminderungspflicht nachkomme, nichts.

2.7 Zu ihren Ungunsten ist sodann zu gewichten, dass gegen die

Beschwerdeführerin über 50 Verlustscheine im Betrag von über

Fr. 70'000.- registriert sind. Strafrechtlich ist die

Beschwerdeführerin bisher nur im Bagatellbereich in Erscheinung getreten. Insgesamt kann ihr jedoch keine gelungene Integration attestiert

werden.

2.8

2.8.1 Die heute 44-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit

August 2006 und somit seit rund 14,5 Jahren in der Schweiz auf. Sie

spricht albanisch, deutsch und italienisch. In Albanien besuchte

sie die Schule und absolvierte eine Ausbildung an Fachschule H in Tirana.

Die Beschwerdeführerin verbrachte mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre

in ihrer Heimat, bevor sie im Alter von 29 Jahren letztmals in die Schweiz

einreiste. Sie hielt sich auch immer wieder ferienhalber in Albanien auf,

teilweise während mehrerer Monate pro Jahr. In ihrer Heimat leben ihre Mutter

und ihr Bruder mit seiner Familie. Ihr Vater lebt in Deutschland und ihre

Schwester in den USA. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach

weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung erscheint

nicht allzu stark erschwert.

2.8.2

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der

Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass ihre Schweizer Tochter F

hier lebt. Letztere wurde hier geboren und besucht die 1. Klasse der

Oberstufe, wo sie gemäss ihrer Klassenlehrerin gut integriert sei und

insbesondere durch ihre hohe Sozialkompetenz auffalle. Sie ist heute rund

13 Jahre alt; eine Ausreise nach Albanien zusammen mit ihrer Mutter ist

ihr demnach nicht zumutbar (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Heimat

ihrer Mutter kennt F denn auch lediglich von wenigen Ferienaufenthalten. Eine

Ausreise würde sie ausserdem vollständig aus ihrem gewohnten Umfeld reissen; so

würden etwa ihre regelmässigen Kontakte zu ihrem Vater sowie zu ihrer

Grossmutter väterlicherseits, welche im Tessin lebt, stark erschwert. Ebenso

verhält es sich mit Blick auf den Kontakt zu ihrem heute volljährigen

Stiefbruder E, mit welchem sie aufgewachsen ist. Ohnehin hat F als Schweizer Bürgerin einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf

Aufenthalt in der Schweiz sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147,

E. 3.5).

Zwar müsste F vorliegend nicht mit der Beschwerdeführerin

ausreisen, da F zu ihrem Vater ziehen und mit ihm in der Schweiz verbleiben

könnte. Dieser erklärte gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er bereit wäre,

"die Obhut von F zu übernehmen". Er hat sich jedoch in den letzten

Jahren lediglich im Rahmen seines Besuchsrechts an der Kinderbetreuung

beteiligt. Ob eine vollständige Betreuung von F durch ihren Vater in Betracht käme,

braucht jedoch derzeit nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn für F wäre

eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer Hauptbetreuungsperson mit einer

grossen Härte verbunden, und die Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte

somit erhebliche Auswirkungen auf das Mädchen. Davon geht auch die Klassenlehrperson

von F aus, wenn sie ausführt, es sei "daher wichtig, dass F nun in ihrem

derzeit stabilen Umfeld wohnen bleiben, zur Schule gehen und aufwachsen

darf". Mit Blick auf den Umstand, dass F praktisch ihr ganzes Leben unter

alleiniger Obhut der Beschwerdeführerin aufwuchs, ist davon auszugehen, dass

eine Obhutsumteilung zum jetzigen Zeitpunkt dem Kindswohl widersprechen würde.

2.9 Zusammengefasst

erscheint das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin

gegenüber den gewichtigen privaten Interessen insbesondere ihrer minderjährigen

Schweizer Tochter, gemeinsam mit ihrer Mutter hier aufwachsen zu können, als

untergeordnet.

2.10 Nach dem

Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als

unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle

Situation bezieht und sie nicht davon entbindet, sich in Zukunft verstärkt für

die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den

Arbeitsmarkt einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben.

Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale

Integration nicht gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihrer Tochter

die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten

ausfallen. Spätestens mit der Volljährigkeit von F wäre der weitere Aufenthalt

der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Ebenso kommt eine frühere Überprüfung

ihres Aufenthalts in Betracht, etwa nachdem F die obligatorische Schule

absolviert bzw. eine Lehre begonnen hat, sofern die Betreuung von F durch D zu

diesem Zeitpunkt sichergestellt werden könnte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit der Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekursverfahren sind die vom unentgeltlichen

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geltend gemachten

Kosten abgegolten.

4.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für

das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen

Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen

(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der

Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung ent­-schädigt, wobei die Bedeutung

der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und

Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3

der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von von 4 Stunden

und 39 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 60.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

geltend. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'166.40 zu

entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung

abgegolten.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November 2019

sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom

30. September 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und V

des Rekursentscheids vom 30. September 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser

verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und

der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …