VB.2020.00756
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00756
1. April 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22625)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00756
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1977 geborene albanische Staatsangehörige, reiste letztmals am 1. August
2006 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kulturbereich in die Schweiz ein,
wo ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sie am
3. Januar 2007 in C den Schweizer D (geboren 1966) geheiratet hatte,
wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 26. Oktober 2007 reiste E
(albanischer Staatsangehöriger, geboren 2000), der Sohn von A aus erster Ehe,
in die Schweiz ein, wo ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Im Jahr 2007 brachte A ihre Tochter F zur Welt, welche wie ihr Vater die
Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 wurde den Eheleuten A/D
das Getrenntleben bewilligt und F für die Dauer desselben unter die Obhut von A
gestellt. Deren Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge unter Bejahung eines
nachehelichen Härtefalls regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 2. Januar
2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Dezember 2015
wurde die Ehe zwischen A und D geschieden, Tochter F unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge belassen und die Obhut für F der Mutter zugeteilt.
B. Am
12. November 2016 reiste der italienische Staatsangehörige G (geboren
1988) in die Schweiz ein. Am 23. November 2016 schlossen er und A in
Winterthur die Ehe. Die Gesuche von G um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
wurden vom Migrationsamt abgewiesen; per 3. Februar 2018 meldete er sich
nach Italien ab.
C. A und
ihre beiden Kinder werden seit dem 31. Juli 2008 von der Sozialhilfe
unterstützt. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde sie vom Migrationsamt mit
Verfügung vom 16. Februar 2012 verwarnt. Im Rahmen der Verlängerung ihrer
Bewilligung bzw. im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wurde sie aus demselben Grund mit Schreiben vom
18. September 2013 sowie vom 17. Februar 2014 ermahnt. Mit Verfügung
vom 10. Februar 2016 wurde A erneut ausländerrechtlich verwarnt. Mit
Schreiben vom 5. Dezember 2017 lehnte das Migrationsamt ein erneutes Gesuch
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies sie abermals auf die
möglichen Folgen des anhaltenden Sozialhilfebezugs hin.
D. Am
17. Mai 2018 meldete A sich und ihre Tochter in K (SG) an und
ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels; per 1. Juni 2018 zogen sie
und F nach L (SG). Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom Migrationsamt
des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 21. Januar 2019 abgewiesen.
In der Folge kehrte A und ihre Tochter nach Winterthur zurück, wo sie am
28. Februar 2019 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 1. November 2019 ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2020 ab, soweit sie
nicht gegenstandslos waren (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue
Ausreisefrist bis 31. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Verfahrenskosten von Fr. 1'395.- infolge gewährter
Kostenfreiheit, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III),
bestellte ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand und entschädigte Rechtsanwalt B unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 754.- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV)
und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zu.
III.
A liess am 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. "Eventualiter" ersuchte sie um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. November
2020.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Am 22. März 2021 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Für
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren
Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende
Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen
Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält
(Art. 2 Abs. 2 AIG).
Die Beschwerdeführerin ist – soweit ersichtlich –
weiterhin mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe
mit G kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieser nicht in
der Schweiz aufhält und hier auch über keinen Aufenthaltsanspruch verfügt.
2.2
Nach
Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung etwa dann weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Vorliegend ist
im Fortbestand der elterlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer minderjährigen
Schweizer Tochter, die unter ihrer Obhut steht, ein wichtiger Grund zum
Verbleib im Land zu erblicken (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; VGr,
3.
November 2020, VB.2020.00486, E. 3).
2.3
Der
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine
Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und
in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt
sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709,
E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322,
E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013,
E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen;
VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423,
E. 3.1).
2.4
2.4.1
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder werden seit dem 31. Juli
2008.
von der Sozialhilfe unterstützt, wobei E per Juli 2018 aus
der Unterstützungseinheit herausgenommen wurde. Am 8. September 2020 beliefen
sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf über Fr. 450'000.-. Da die
Beschwerdeführerin auch seither auch kein Erwerbseinkommen erwirtschaften
konnte, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit
und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind
dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit
zahlreichen Hinweisen).
Zur Prognose der Entwicklung der
finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrer Heirat mit D am 3. Januar 2007 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachging. Ein Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung wurde mit Verfügung vom 25. September 2017
abgewiesen. Schliesslich lassen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Unterlagen bezüglich einer Tätigkeit als selbständige
Kosmetikerin nicht auf eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe schliessen.
2.4.2
Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.
2.5
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vor-liegend
– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist
(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem
Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG;
vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli
2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum
die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer
sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr,
2.
Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015,
2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013,
E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie
die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein
Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten
ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs-
und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das
Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu
rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2;
BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).
Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1
BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt
werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und
der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach
Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche
(BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,
E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2).
2.6
2.6.1
Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf
zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Dezember 2007)
keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst
einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit
zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet
hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018,
2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016,
E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da
sich der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner
Erwerbstätigkeit nicht um die Kinderbetreuung hat kümmern können bzw. ab dem
3.
April 2008 getrennt von ihr lebte, ist der Sozialhilfebezug in den
Dispositiv
ersten Jahren nach der Geburt der Tochter F demnach entschuldbar.
Seit Dezember
2010 wäre der Beschwerdeführerin jedoch eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar.
Entsprechende Suchbemühungen gehen aus den Akten jedoch nicht hervor, obwohl
die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner immer wieder angab, auf
Stellensuche zu sein. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin lediglich zwischen
dem 19. August 2013 und dem 18. Februar 2014 an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen; im Jahr 2018 hat sie ausserdem gemäss
eigenen Angaben im Rahmen eines Programms der Hilfswerke der Evangelischen
Kirchen Schweiz (HEKS) einen Arbeitseinsatz in einem Altersheim geleistet.
Weitere Tätigkeiten auf dem (zweiten) Arbeitsmarkt gehen aus den Akten jedoch
nicht hervor. Zuungunsten der Beschwerdeführerin ist ferner zu gewichten, dass
sie mit Schreiben vom 18. September 2013, vom
17. Februar 2014 und vom 5. Dezember 2017 ermahnt und überdies mit
Verfügungen vom 16. Februar 2012 und vom 10. Februar 2016 ausländerrechtlich
verwarnt worden war. Ihr war deshalb bereits seit mehreren Jahren
bewusst, dass von ihr (verstärkte) Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration
erwartet wurden. Indem sich die Beschwerdeführerin nicht bereits aufgrund der mehrfachen
Verwarnungen und Ermahnungen durch den Beschwerdegegner intensiver um eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit
spätestens ab der Verwarnung vom 16. Februar 2012 als zumindest teilweise
selbstverschuldet zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe
wegen eines Autounfalls im Jahr 2002 gesundheitliche Probleme. Ihre Beschwerden
in der rechten Schulter und die damit verbundenen chronischen Schmerzen würden
es ihr verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dr. med. I
führte diesbezüglich am 20. Oktober 2015 Folgendes aus: "Die
Arbeitsunfähigkeit kann ich nicht beurteilen, gemäss Patientin ist sie nicht
fähig zu arbeiten (…). Da sie aber den Haushalt zuhause mit Hilfe der Kinder
macht, ist sie sicherlich zu mind 50% in einer leichten körperlichen Arbeit
arbeitsfähig". Dr. med. J attestierte ihr am
27. September 2017 eine "Arbeitsunfähigkeit von ca. 70%, d.h.
die [Beschwerdeführerin] kann schätzungsweise eine leichtere Arbeit mit einem
Pensum von 30% ausführen". Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein
Leistungsbegehen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September
2017 abwies; die Abklärungen durch den regionalen ärztlichen Dienst hätten
"aus somatischer und psychiatrischer Sicht" keinen IV-relevanten
Gesundheitsschaden ergeben. Die gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin vermögen demnach den andauernden Sozialhilfebezug nicht zu
entschuldigen; vielmehr ist der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender
Einschätzung mehrerer Ärzte eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Der dem
Verwaltungsgericht eingereichte Untermietvertrag für ein Kosmetik-Studio sowie
das "Zertifikat Beautyausbildung" vermögen schliesslich nicht zu
belegen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr tatsächlich einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, zumal keine Belege zu allfälligen Einkünften beigebracht wurden.
Ohnehin nahm die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit erst unter dem Druck des
migrationsrechtlichen Verfahrens auf.
2.6.2 Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin
ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit Januar 2007 kein
Erwerbseinkommen erwirtschaftete und daneben kaum Bemühungen zu Aus- oder
Weiterbildung ersichtlich sind. Daran ändern auch die Einschätzungen der
Sozialberatung Winterthur, wonach die Beschwerdeführerin ihrer
Schadenminderungspflicht nachkomme, nichts.
2.7 Zu ihren Ungunsten ist sodann zu gewichten, dass gegen die
Beschwerdeführerin über 50 Verlustscheine im Betrag von über
Fr. 70'000.- registriert sind. Strafrechtlich ist die
Beschwerdeführerin bisher nur im Bagatellbereich in Erscheinung getreten. Insgesamt kann ihr jedoch keine gelungene Integration attestiert
werden.
2.8
2.8.1 Die heute 44-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit
August 2006 und somit seit rund 14,5 Jahren in der Schweiz auf. Sie
spricht albanisch, deutsch und italienisch. In Albanien besuchte
sie die Schule und absolvierte eine Ausbildung an Fachschule H in Tirana.
Die Beschwerdeführerin verbrachte mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre
in ihrer Heimat, bevor sie im Alter von 29 Jahren letztmals in die Schweiz
einreiste. Sie hielt sich auch immer wieder ferienhalber in Albanien auf,
teilweise während mehrerer Monate pro Jahr. In ihrer Heimat leben ihre Mutter
und ihr Bruder mit seiner Familie. Ihr Vater lebt in Deutschland und ihre
Schwester in den USA. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach
weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung erscheint
nicht allzu stark erschwert.
2.8.2
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass ihre Schweizer Tochter F
hier lebt. Letztere wurde hier geboren und besucht die 1. Klasse der
Oberstufe, wo sie gemäss ihrer Klassenlehrerin gut integriert sei und
insbesondere durch ihre hohe Sozialkompetenz auffalle. Sie ist heute rund
13 Jahre alt; eine Ausreise nach Albanien zusammen mit ihrer Mutter ist
ihr demnach nicht zumutbar (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Heimat
ihrer Mutter kennt F denn auch lediglich von wenigen Ferienaufenthalten. Eine
Ausreise würde sie ausserdem vollständig aus ihrem gewohnten Umfeld reissen; so
würden etwa ihre regelmässigen Kontakte zu ihrem Vater sowie zu ihrer
Grossmutter väterlicherseits, welche im Tessin lebt, stark erschwert. Ebenso
verhält es sich mit Blick auf den Kontakt zu ihrem heute volljährigen
Stiefbruder E, mit welchem sie aufgewachsen ist. Ohnehin hat F als Schweizer Bürgerin einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147,
E. 3.5).
Zwar müsste F vorliegend nicht mit der Beschwerdeführerin
ausreisen, da F zu ihrem Vater ziehen und mit ihm in der Schweiz verbleiben
könnte. Dieser erklärte gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er bereit wäre,
"die Obhut von F zu übernehmen". Er hat sich jedoch in den letzten
Jahren lediglich im Rahmen seines Besuchsrechts an der Kinderbetreuung
beteiligt. Ob eine vollständige Betreuung von F durch ihren Vater in Betracht käme,
braucht jedoch derzeit nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn für F wäre
eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer Hauptbetreuungsperson mit einer
grossen Härte verbunden, und die Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte
somit erhebliche Auswirkungen auf das Mädchen. Davon geht auch die Klassenlehrperson
von F aus, wenn sie ausführt, es sei "daher wichtig, dass F nun in ihrem
derzeit stabilen Umfeld wohnen bleiben, zur Schule gehen und aufwachsen
darf". Mit Blick auf den Umstand, dass F praktisch ihr ganzes Leben unter
alleiniger Obhut der Beschwerdeführerin aufwuchs, ist davon auszugehen, dass
eine Obhutsumteilung zum jetzigen Zeitpunkt dem Kindswohl widersprechen würde.
2.9 Zusammengefasst
erscheint das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin
gegenüber den gewichtigen privaten Interessen insbesondere ihrer minderjährigen
Schweizer Tochter, gemeinsam mit ihrer Mutter hier aufwachsen zu können, als
untergeordnet.
2.10 Nach dem
Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als
unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle
Situation bezieht und sie nicht davon entbindet, sich in Zukunft verstärkt für
die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den
Arbeitsmarkt einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben.
Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale
Integration nicht gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihrer Tochter
die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten
ausfallen. Spätestens mit der Volljährigkeit von F wäre der weitere Aufenthalt
der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Ebenso kommt eine frühere Überprüfung
ihres Aufenthalts in Betracht, etwa nachdem F die obligatorische Schule
absolviert bzw. eine Lehre begonnen hat, sofern die Betreuung von F durch D zu
diesem Zeitpunkt sichergestellt werden könnte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit der Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren sind die vom unentgeltlichen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geltend gemachten
Kosten abgegolten.
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für
das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen
(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der
Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
4.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung ent-schädigt, wobei die Bedeutung
der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und
Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3
der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von von 4 Stunden
und 39 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 60.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
geltend. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'166.40 zu
entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung
abgegolten.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November 2019
sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom
30. September 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und V
des Rekursentscheids vom 30. September 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser
verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …