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Entscheid

VB.2020.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00757

31. März 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22630)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00757

Urteil

der 2. Kammer

vom 31. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1984,

Staatsangehörige von Bangladesch, heiratete am 4. September 2005 in

Bangladesch den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, geboren 1969. Am

3. Juli 2006 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt am 20. Juli

2006 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehemann, letztmals verlängert bis am 2. Juli 2019. Aus der Ehe sind

die Kinder D, geboren im Jahr 2009, und E, geboren im Jahr 2016,

hervorgegangen. Die Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

A und ihre Familie wurden vom

1. Juli 2007 bis am 31. Juli 2014 von der Sozialhilfe mit

Fr. 82'447.35 unterstützt. Mit Schreiben vom 12. August 2014

verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihr den Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung an, sollte sie oder ihre Familie weiterhin von der

Sozialhilfe unterstützt werden müssen oder ihr Verhalten zu anderweitigen

Klagen Anlass geben.

Mit Urteil des

Bezirksgerichts vom 14. März 2019 wurde festgehalten, dass die Eheleute A

und C seit spätestens 1. Juni 2019 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

Die gemeinsame Sorge über die Kinder wurde beiden Elternteilen belassen und die

Kinder unter Obhut von A gestellt.

A und ihre Kinder werden seit

1. Juli 2006 von der Sozialhilfe unterstützt und haben bisher

Fr. 191'449.- an Fürsorgegeldern bezogen (Stand: 16. September 2020).

Mit Verfügung vom

14. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2020.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 14. Juli 2020 erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. September

2020.

ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 31. Dezember

2020.

III.

Mit Beschwerde vom

2.

November 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des

Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. Juli 2020.

Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu

verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A in Folge

der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte A die Anhörung von D zur Sache, die unentgeltliche

Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die

Bestellung von lic. iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung

befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann

Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz

zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus

(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Für die Annahme des

Vorliegens des entsprechenden Widerrufsgrunds ist jedoch eine konkrete Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen

und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. statt vieler BGr, 13. Mai 2019,

2C_870/2018, E. 5.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die

Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird

aufkommen können (BGE 122 II 1 E. 3c; vgl. auch die aktuellen Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr,

6.

Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4).

2.2

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch

verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der

Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,

20.

Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;

VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).

2.3

Bei der

Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich

berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr,

20.

Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche

Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder

lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das in denselben

Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier

nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder

selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige

Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni

2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen von

Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-

und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben

Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs

zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren. Diesbezüglich ist

wesentlich, ob konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse

finanzielle Bedenken, Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als entscheidendes

Element die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in

die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten. In erster Linie geht es darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden (vgl. statt vieler BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4).

Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und

Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht

gerechtfertigt.

2.4

Ist die

Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen

respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn

von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit

einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere

weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.

Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese

verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im

Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG

N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin lebt seit insgesamt 14 Jahren in der Schweiz. Aufgrund

ihrer langen Landesanwesenheit von über zehn Jahren ist im Licht der

dargelegten Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ihre sozialen

Beziehungen in der Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur Beendigung

ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn ihre Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer

zu wünschen übrig lässt oder sie Widerrufsgründe gesetzt hat (vgl. E. 2.3

vorstehend). Ein besonderer Grund, um die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, liegt bei Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor (BGr, 6. Oktober 2020,

2C_429/2020, E. 5.4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin ist seit Juli 2006 von der Sozialhilfe abhängig und musste

seither mit rund Fr. 191'449.-

(Stand September 2020) von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Davon entfielen rund Fr. 82'616.- auf

die Beschwerdeführerin selbst und Fr. 108'833.- auf ihre zwei Kinder. Der

bisherige Sozialhilfebezug entspricht ohne Weiteres dem gemäss der zitierten

Praxis zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang

und Dauer.

3.3

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum

Schluss gekommen, dass nicht mit einer künftigen Ablösung von der Sozialhilfe

zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin gehe nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit

von 25 % nach. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine baldige Ablösung von

der Fürsorge. Es sei ihr deshalb keine günstige Prognose zu stellen. Die

Beschwerdeführerin habe einen massgeblichen Teil ihrer Sozialhilfeabhängigkeit

selbst verschuldet. Sie sei zwar öfters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen,

zumeist habe sie jedoch in einem tiefen Beschäftigungsgrad gearbeitet. Zu ihren

Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung von

August 2009 bis August 2012 sowie von Juni 2016 bis Juni 2019 an der Ausübung

einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei. Dennoch sei es ihr während

dieser Zeit möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum

auszuüben, da ihr Ehemann im Jahr 2012 arbeitslos gewesen sei und von 2013 bis

2014.

einem 50%-Pensum nachgegangen sei; 2017 sowie 2018 sei er erneut

arbeitslos gewesen. Insbesondere seit der Vollendung des dritten Lebensjahres

ihrer Tochter im Juni 2019 sei ihr die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit

zumutbar.

3.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe sie

kein oder ein höchst geringfügiges Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug. Sie

sei stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Trotz fehlendem Schulabschluss

und keinerlei Berufserfahrung habe sie bereits im Jahr 2007 als

Crewmitarbeiterin bei der Firma F gearbeitet, weshalb sie bis zum

31.

Januar 2011 nicht auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen

gewesen sei. Die zwischenzeitlich dreiköpfige Familie habe sodann aufgrund der

Spielsucht und Arbeitslosigkeit des Ehemanns von der Sozialhilfe unterstützt

werden müssen. Erst im Jahr 2017 habe sich der Noch-Ehemann von der Spielsucht

gelöst. Seit der Trennung von ihrem Ehemann liege eine neue Situation vor. Seit

dem 1. Juni 2019 sei sie alleinerziehende Mutter und habe die Obhut für

zwei minderjährige Kinder, wobei das jüngere gerade einmal vier Jahre alt sei.

Dennoch sei sie weiterhin bemüht, eine Anstellung in einem höheren Pensum zu

finden. Dies sei durch die zahlreichen Bewerbungen sowie die Auskunft der

zuständigen Sozialarbeiterin belegt. Gleichzeitig erhalte sie von ihrem

Noch-Ehemann monatlich Alimente. Diese würden jedoch den Unterhalt der Kinder

nicht vollständig decken. Gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung sei dem betreuenden Elternteil nach dem Erreichen des dritten

Altersjahrs des jüngsten Kindes zunächst eine Teilzeiterwerbstätigkeit

zuzumuten. Diesen Anforderungen komme sie vollumfänglich nach. Sie sei bereits

im Juni 2012 als Raumpflegerin im 50%-Pensum bei G AG angestellt gewesen.

Danach habe sie bei der Firma F gearbeitet. Bereits 15 Monate nach der

Geburt ihrer Tochter habe sie wieder angefangen für die Firma F zu

arbeiten. Sie habe sich schon im September 2019 nachweislich bemüht, ihr Pensum

zu erhöhen.

3.5

Die

Beschwerdeführerin wird seit Juli 2006, mit einem Unterbruch von Juni 2007 bis

Januar 2011 und von Oktober 2012 bis September 2013, von der Sozialhilfe

unterstützt. Sie vermag somit seit geraumer Zeit kein existenzsicherndes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise durch die

Kinderbetreuung entschuldigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe kann von

Sozialhilfeempfangenden (SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit

grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw.

dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017,

E. 5.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2 [nicht

rechtskräftig], mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1;

BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Die

Beschwerdeführerin ist im August 2009 Mutter eines Sohnes und im Juni 2016

Mutter einer Tochter geworden. Es kann ihr grundsätzlich nicht zum Vorwurf

gemacht werden, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder, von

August 2009 bis August 2012 und von Juni 2016 bis Juni 2019, keiner

Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor Ablauf der

drei Jahre eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen. Sie ist mit einem

Arbeitspensum von 25 % im ersten Arbeitsmarkt tätig und ist, wie die

zahlreichen Bewerbungen belegen, bemüht, eine andere Arbeitsstelle zu finden

bzw. ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Seit Juni 2019 leben die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann zudem getrennt. Sie hat die Obhut über die Kinder und übernimmt

auch weitestgehend deren Betreuung. Der getrennt von ihr lebende Ehemann geht

einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und kann die Kinder daher nur beschränkt

betreuen. Auch wenn grundsätzlich zu erwarten wäre, dass

sie ihr Arbeitspensum mittlerweile erhöht hätte, wird nicht verkannt, dass sie

in ihren Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aufgrund der

Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände,

trifft sie an der Sozialhilfeabhängigkeit zurzeit nur ein leichtes Verschulden.

Für die Frage, ob sie ihre

Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum

des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs

(vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2). Zumindest in den

Jahren 2006 sowie 2013 (ab Oktober) bis 2016 wäre es der Beschwerdeführerin grundsätzlich

möglich gewesen, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die

Sozialhilfeabhängigkeit ist damit insgesamt als teilweise verschuldet

anzusehen. Allerdings ist fraglich, ob unter

Berücksichtigung aller Umstände bereits eine Prognose über die finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht hin möglich ist. Für die Erfüllung des

Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit ist wesentlich, ob konkret die

Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin ist im ersten

Arbeitsmarkt tätig und hat sich nachweislich um eine andere Arbeitsstelle bzw.

um eine Erhöhung des Arbeitspensums bemüht. Das Betreuungsbedürfnis der Kinder

wird zudem mit deren zunehmendem Alter abnehmen. Es ist deshalb nicht

auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig ihr Einkommen wird

steigern können. Die Beschwerdeführerin erhält zudem Unterhaltszahlungen von

ihrem Noch-Ehemann. Die Beträge reichen zwar momentan nicht aus, um den

Lebensunterhalt der gesamten Familie zu decken, der Noch-Ehemann ist gemäss

eigenen Angaben indes bemüht, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Es

lässt sich nach dem Gesagten zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend

beurteilen, ob sich die finanzielle Situation nicht doch noch positiv

entwickeln könnte. Der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist daher zurzeit (noch)

nicht erfüllt.

Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung würde sich im Übrigen im jetzigen Zeitpunkt auch noch

nicht als verhältnismässig erweisen: Wie bereits festgehalten wurde, ist der

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nur teilweise als verschuldet

anzusehen, was das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung relativiert.

Weiter gilt es zu beachten, dass im Fall ihrer Wegweisung damit zu rechnen ist,

dass der Noch-Ehemann infolge der Übernahme der Betreuung der Kinder wohl nicht

mehr einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte und damit erneut zumindest

ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Die Wegweisung der

Beschwerdeführerin wäre damit nur bedingt geeignet, zu einer Reduktion der

Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2).

Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der

Beschwerdeführerin wären auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen

ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11

Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der

Schweiz geboren, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile

seit elf bzw. vier Jahren hier. Eine Ausreise nach Bangladesch zusammen mit

ihrer Mutter würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der elfjährige Sohn

besucht hier die Primarschule; die vierjährige Tochter die Kinderkrippe. Die

beiden befinden sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch

wenn sie (gebrochen) Bengalisch sprechen und mit der Kultur von Bangladesch aus

Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde

sie eine Ausreise vollständig aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen. Die

beiden könnten indes grundsätzlich bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Sie

haben zwar unbestritten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, es ist jedoch

fraglich, ob der Kindsvater die Betreuung der Kinder übernehmen könnte, sollte

die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegewiesen werden. Er geht einer

Vollzeiterwerbstätigkeit in der Gastronomie nach und arbeitet auch ausserhalb der

Büroarbeitszeiten. Um sich um seine Kindern kümmern zu können, müsste er eine

andere Arbeitsstelle suchen oder sein Arbeitspensum reduzieren. Die

Beschwerdeführerin ist zudem die Hauptbezugsperson der Kinder. Auch wenn es

letztlich der Familie überlassen wäre, zu entscheiden, ob die Kinder oder ein

Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz verbleiben oder sie mit ihrer Mutter in

die gemeinsame Heimat zurückkehren, würde sie die Trennung von einem Elternteil

hart treffen. Insgesamt würde deshalb das private Interesse der

Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz derzeit das öffentliche Fernhalteinteresse

Dispositiv

überwiegen. Ihre Wegweisung wäre demnach als unverhältnismässig zu

qualifizieren.

3.6 Da die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Landesanwesenheit grundsätzlich

über einen konventionsrechtlich geschützten Verlängerungsanspruch verfügt und

der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt ist, ist ihre

Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen. Damit erübrigt sich der gestellte

Eventual- (Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung) und Subeventualantrag (Beantragung der vorläufigen

Aufnahme beim SEM). Ebenfalls kann auf die Anhörung des ältesten Kindes der

Beschwerdeführerin verzichtet werden.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch ausdrücklich

darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation

bezieht und von ihr erwartet wird, dass sie zukünftig ein existenzsicherndes

Einkommen für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften vermag. Gelingt ihr dies auch

in Zukunft nicht, ist ihr Aufenthaltsstatus erneut zu überprüfen und hat sie

mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu

rechnen.

3.7 Seit dem 1. Januar

2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn

diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf

der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem

Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem

Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach

Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen

Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG).

Anhand der Akten geht nicht hervor, wie viel Sozialhilfe

die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor dem Ablauf ihrer

Aufenthaltsbewilligung bezogen hat. Das Migrationsamt ist deshalb gehalten, den

entsprechenden Sozialhilfebezug zu überprüfen und gegebenenfalls die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dem SEM zur

Zustimmung zu unterbreiten.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.

1'307.80 für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren, insgesamt Fr. 2'807.80.- (Mehrwertsteuer inklusive)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).

5.

5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und

ihre Anträge sind gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Es

ist ihr deshalb unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr

Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Hingegen ist

ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Kostenauflage

gegenstandslos geworden.

5.2 Rechtsvertreter

lic. iur. B hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Kostennote

eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher

zu schätzen und wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Barauslagen und 7,7 %

Mehrwertsteuer inklusive). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3 Die

Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der

unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 500.- für das

Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.

5.4 In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von lic.

iur. B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom

14. Juli 2020 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

30. September 2020 werden aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, der Beschwerdeführerin

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, gegebenenfalls unter Vorbehalt der

Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).

4. Die Kosten des Rekursverfahrens in

der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'307.80 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen. Die Parteientschädigung wird mit der bereits geleisteten Entschädigung

im Rekursverfahren verrechnet.

6. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

7. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

9. Lic.

iur. B ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

10. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an …