VB.2020.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00757
31. März 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22630)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00757
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1984,
Staatsangehörige von Bangladesch, heiratete am 4. September 2005 in
Bangladesch den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, geboren 1969. Am
3. Juli 2006 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt am 20. Juli
2006 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann, letztmals verlängert bis am 2. Juli 2019. Aus der Ehe sind
die Kinder D, geboren im Jahr 2009, und E, geboren im Jahr 2016,
hervorgegangen. Die Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
A und ihre Familie wurden vom
1. Juli 2007 bis am 31. Juli 2014 von der Sozialhilfe mit
Fr. 82'447.35 unterstützt. Mit Schreiben vom 12. August 2014
verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihr den Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung an, sollte sie oder ihre Familie weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt werden müssen oder ihr Verhalten zu anderweitigen
Klagen Anlass geben.
Mit Urteil des
Bezirksgerichts vom 14. März 2019 wurde festgehalten, dass die Eheleute A
und C seit spätestens 1. Juni 2019 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
Die gemeinsame Sorge über die Kinder wurde beiden Elternteilen belassen und die
Kinder unter Obhut von A gestellt.
A und ihre Kinder werden seit
1. Juli 2006 von der Sozialhilfe unterstützt und haben bisher
Fr. 191'449.- an Fürsorgegeldern bezogen (Stand: 16. September 2020).
Mit Verfügung vom
14. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2020.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 14. Juli 2020 erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. September
2020.
ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 31. Dezember
2020.
III.
Mit Beschwerde vom
2.
November 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. Juli 2020.
Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A in Folge
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte A die Anhörung von D zur Sache, die unentgeltliche
Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Bestellung von lic. iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung
befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann
Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz
zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus
(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Für die Annahme des
Vorliegens des entsprechenden Widerrufsgrunds ist jedoch eine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen
und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. statt vieler BGr, 13. Mai 2019,
2C_870/2018, E. 5.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die
Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird
aufkommen können (BGE 122 II 1 E. 3c; vgl. auch die aktuellen Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr,
6.
Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4).
2.2
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch
verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,
20.
Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).
2.3
Bei der
Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich
berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr,
20.
Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche
Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder
lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das in denselben
Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier
nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder
selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige
Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Bei Vorliegen von
Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-
und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben
Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren. Diesbezüglich ist
wesentlich, ob konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken, Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als entscheidendes
Element die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in
die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten. In erster Linie geht es darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden (vgl. statt vieler BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4).
Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und
Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht
gerechtfertigt.
2.4
Ist die
Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen
respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn
von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit
einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere
weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.
Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese
verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im
Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG
N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin lebt seit insgesamt 14 Jahren in der Schweiz. Aufgrund
ihrer langen Landesanwesenheit von über zehn Jahren ist im Licht der
dargelegten Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ihre sozialen
Beziehungen in der Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur Beendigung
ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn ihre Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer
zu wünschen übrig lässt oder sie Widerrufsgründe gesetzt hat (vgl. E. 2.3
vorstehend). Ein besonderer Grund, um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, liegt bei Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor (BGr, 6. Oktober 2020,
2C_429/2020, E. 5.4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin ist seit Juli 2006 von der Sozialhilfe abhängig und musste
seither mit rund Fr. 191'449.-
(Stand September 2020) von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Davon entfielen rund Fr. 82'616.- auf
die Beschwerdeführerin selbst und Fr. 108'833.- auf ihre zwei Kinder. Der
bisherige Sozialhilfebezug entspricht ohne Weiteres dem gemäss der zitierten
Praxis zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang
und Dauer.
3.3
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum
Schluss gekommen, dass nicht mit einer künftigen Ablösung von der Sozialhilfe
zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin gehe nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit
von 25 % nach. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine baldige Ablösung von
der Fürsorge. Es sei ihr deshalb keine günstige Prognose zu stellen. Die
Beschwerdeführerin habe einen massgeblichen Teil ihrer Sozialhilfeabhängigkeit
selbst verschuldet. Sie sei zwar öfters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen,
zumeist habe sie jedoch in einem tiefen Beschäftigungsgrad gearbeitet. Zu ihren
Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung von
August 2009 bis August 2012 sowie von Juni 2016 bis Juni 2019 an der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei. Dennoch sei es ihr während
dieser Zeit möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum
auszuüben, da ihr Ehemann im Jahr 2012 arbeitslos gewesen sei und von 2013 bis
2014.
einem 50%-Pensum nachgegangen sei; 2017 sowie 2018 sei er erneut
arbeitslos gewesen. Insbesondere seit der Vollendung des dritten Lebensjahres
ihrer Tochter im Juni 2019 sei ihr die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit
zumutbar.
3.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe sie
kein oder ein höchst geringfügiges Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug. Sie
sei stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Trotz fehlendem Schulabschluss
und keinerlei Berufserfahrung habe sie bereits im Jahr 2007 als
Crewmitarbeiterin bei der Firma F gearbeitet, weshalb sie bis zum
31.
Januar 2011 nicht auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen
gewesen sei. Die zwischenzeitlich dreiköpfige Familie habe sodann aufgrund der
Spielsucht und Arbeitslosigkeit des Ehemanns von der Sozialhilfe unterstützt
werden müssen. Erst im Jahr 2017 habe sich der Noch-Ehemann von der Spielsucht
gelöst. Seit der Trennung von ihrem Ehemann liege eine neue Situation vor. Seit
dem 1. Juni 2019 sei sie alleinerziehende Mutter und habe die Obhut für
zwei minderjährige Kinder, wobei das jüngere gerade einmal vier Jahre alt sei.
Dennoch sei sie weiterhin bemüht, eine Anstellung in einem höheren Pensum zu
finden. Dies sei durch die zahlreichen Bewerbungen sowie die Auskunft der
zuständigen Sozialarbeiterin belegt. Gleichzeitig erhalte sie von ihrem
Noch-Ehemann monatlich Alimente. Diese würden jedoch den Unterhalt der Kinder
nicht vollständig decken. Gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung sei dem betreuenden Elternteil nach dem Erreichen des dritten
Altersjahrs des jüngsten Kindes zunächst eine Teilzeiterwerbstätigkeit
zuzumuten. Diesen Anforderungen komme sie vollumfänglich nach. Sie sei bereits
im Juni 2012 als Raumpflegerin im 50%-Pensum bei G AG angestellt gewesen.
Danach habe sie bei der Firma F gearbeitet. Bereits 15 Monate nach der
Geburt ihrer Tochter habe sie wieder angefangen für die Firma F zu
arbeiten. Sie habe sich schon im September 2019 nachweislich bemüht, ihr Pensum
zu erhöhen.
3.5
Die
Beschwerdeführerin wird seit Juli 2006, mit einem Unterbruch von Juni 2007 bis
Januar 2011 und von Oktober 2012 bis September 2013, von der Sozialhilfe
unterstützt. Sie vermag somit seit geraumer Zeit kein existenzsicherndes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise durch die
Kinderbetreuung entschuldigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe kann von
Sozialhilfeempfangenden (SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit
grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw.
dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017,
E. 5.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2 [nicht
rechtskräftig], mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1;
BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Die
Beschwerdeführerin ist im August 2009 Mutter eines Sohnes und im Juni 2016
Mutter einer Tochter geworden. Es kann ihr grundsätzlich nicht zum Vorwurf
gemacht werden, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder, von
August 2009 bis August 2012 und von Juni 2016 bis Juni 2019, keiner
Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor Ablauf der
drei Jahre eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen. Sie ist mit einem
Arbeitspensum von 25 % im ersten Arbeitsmarkt tätig und ist, wie die
zahlreichen Bewerbungen belegen, bemüht, eine andere Arbeitsstelle zu finden
bzw. ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Seit Juni 2019 leben die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann zudem getrennt. Sie hat die Obhut über die Kinder und übernimmt
auch weitestgehend deren Betreuung. Der getrennt von ihr lebende Ehemann geht
einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und kann die Kinder daher nur beschränkt
betreuen. Auch wenn grundsätzlich zu erwarten wäre, dass
sie ihr Arbeitspensum mittlerweile erhöht hätte, wird nicht verkannt, dass sie
in ihren Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aufgrund der
Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände,
trifft sie an der Sozialhilfeabhängigkeit zurzeit nur ein leichtes Verschulden.
Für die Frage, ob sie ihre
Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum
des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs
(vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2). Zumindest in den
Jahren 2006 sowie 2013 (ab Oktober) bis 2016 wäre es der Beschwerdeführerin grundsätzlich
möglich gewesen, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die
Sozialhilfeabhängigkeit ist damit insgesamt als teilweise verschuldet
anzusehen. Allerdings ist fraglich, ob unter
Berücksichtigung aller Umstände bereits eine Prognose über die finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht hin möglich ist. Für die Erfüllung des
Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit ist wesentlich, ob konkret die
Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin ist im ersten
Arbeitsmarkt tätig und hat sich nachweislich um eine andere Arbeitsstelle bzw.
um eine Erhöhung des Arbeitspensums bemüht. Das Betreuungsbedürfnis der Kinder
wird zudem mit deren zunehmendem Alter abnehmen. Es ist deshalb nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig ihr Einkommen wird
steigern können. Die Beschwerdeführerin erhält zudem Unterhaltszahlungen von
ihrem Noch-Ehemann. Die Beträge reichen zwar momentan nicht aus, um den
Lebensunterhalt der gesamten Familie zu decken, der Noch-Ehemann ist gemäss
eigenen Angaben indes bemüht, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Es
lässt sich nach dem Gesagten zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend
beurteilen, ob sich die finanzielle Situation nicht doch noch positiv
entwickeln könnte. Der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist daher zurzeit (noch)
nicht erfüllt.
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung würde sich im Übrigen im jetzigen Zeitpunkt auch noch
nicht als verhältnismässig erweisen: Wie bereits festgehalten wurde, ist der
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nur teilweise als verschuldet
anzusehen, was das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung relativiert.
Weiter gilt es zu beachten, dass im Fall ihrer Wegweisung damit zu rechnen ist,
dass der Noch-Ehemann infolge der Übernahme der Betreuung der Kinder wohl nicht
mehr einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte und damit erneut zumindest
ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin wäre damit nur bedingt geeignet, zu einer Reduktion der
Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2).
Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin wären auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen
ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11
Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der
Schweiz geboren, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile
seit elf bzw. vier Jahren hier. Eine Ausreise nach Bangladesch zusammen mit
ihrer Mutter würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der elfjährige Sohn
besucht hier die Primarschule; die vierjährige Tochter die Kinderkrippe. Die
beiden befinden sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch
wenn sie (gebrochen) Bengalisch sprechen und mit der Kultur von Bangladesch aus
Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde
sie eine Ausreise vollständig aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen. Die
beiden könnten indes grundsätzlich bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Sie
haben zwar unbestritten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, es ist jedoch
fraglich, ob der Kindsvater die Betreuung der Kinder übernehmen könnte, sollte
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegewiesen werden. Er geht einer
Vollzeiterwerbstätigkeit in der Gastronomie nach und arbeitet auch ausserhalb der
Büroarbeitszeiten. Um sich um seine Kindern kümmern zu können, müsste er eine
andere Arbeitsstelle suchen oder sein Arbeitspensum reduzieren. Die
Beschwerdeführerin ist zudem die Hauptbezugsperson der Kinder. Auch wenn es
letztlich der Familie überlassen wäre, zu entscheiden, ob die Kinder oder ein
Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz verbleiben oder sie mit ihrer Mutter in
die gemeinsame Heimat zurückkehren, würde sie die Trennung von einem Elternteil
hart treffen. Insgesamt würde deshalb das private Interesse der
Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz derzeit das öffentliche Fernhalteinteresse
Dispositiv
überwiegen. Ihre Wegweisung wäre demnach als unverhältnismässig zu
qualifizieren.
3.6 Da die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Landesanwesenheit grundsätzlich
über einen konventionsrechtlich geschützten Verlängerungsanspruch verfügt und
der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt ist, ist ihre
Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen. Damit erübrigt sich der gestellte
Eventual- (Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung) und Subeventualantrag (Beantragung der vorläufigen
Aufnahme beim SEM). Ebenfalls kann auf die Anhörung des ältesten Kindes der
Beschwerdeführerin verzichtet werden.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation
bezieht und von ihr erwartet wird, dass sie zukünftig ein existenzsicherndes
Einkommen für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften vermag. Gelingt ihr dies auch
in Zukunft nicht, ist ihr Aufenthaltsstatus erneut zu überprüfen und hat sie
mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu
rechnen.
3.7 Seit dem 1. Januar
2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn
diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf
der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem
Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem
Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach
Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen
Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG).
Anhand der Akten geht nicht hervor, wie viel Sozialhilfe
die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor dem Ablauf ihrer
Aufenthaltsbewilligung bezogen hat. Das Migrationsamt ist deshalb gehalten, den
entsprechenden Sozialhilfebezug zu überprüfen und gegebenenfalls die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dem SEM zur
Zustimmung zu unterbreiten.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
1'307.80 für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren, insgesamt Fr. 2'807.80.- (Mehrwertsteuer inklusive)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).
5.
5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und
ihre Anträge sind gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Es
ist ihr deshalb unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Hingegen ist
ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Kostenauflage
gegenstandslos geworden.
5.2 Rechtsvertreter
lic. iur. B hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Kostennote
eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher
zu schätzen und wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Barauslagen und 7,7 %
Mehrwertsteuer inklusive). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.3 Die
Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der
unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 500.- für das
Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.
5.4 In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von lic.
iur. B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom
14. Juli 2020 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
30. September 2020 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, der Beschwerdeführerin
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, gegebenenfalls unter Vorbehalt der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).
4. Die Kosten des Rekursverfahrens in
der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'307.80 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen. Die Parteientschädigung wird mit der bereits geleisteten Entschädigung
im Rekursverfahren verrechnet.
6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
9. Lic.
iur. B ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …