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Entscheid

VB.2020.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00759

11. Februar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22497)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00759

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 C,

1.2 D,

beide vertreten durch RA E,

2. Gemeinderat Mettmenstetten,

vertreten durch

RA F

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat

Mettmenstetten erteilte C und D am 3. März 2020 unter Bedingungen die baurechtliche

Bewilligung

für den Abbruch des

bestehenden Einfamilienhauses Vers.-Nr. 01 bis auf das Kellergeschoss und

an dessen Stelle den Neubau eines Dreifamilienhauses mit Unterniveaugarage auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03 in Mettmenstetten.

Dagegen rekurrierten A und B als Nachbarn am 13. April

2020 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung

des Beschlusses. Eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursgerichts

führte am 12. August 2020 im Beisein der Parteien einen Augenschein auf

dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 29. September 2020 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte das Dispositiv des

Beschlusses des Gemeinderats Mettmenstetten vom

3. März 2020 mit folgender Nebenbestimmung: Vor Baubeginn seien dem

Gemeinderat Mettmenstetten revidierte Pläne einzureichen und von diesem

bewilligen zu lassen, wonach der im Grundriss Erdgeschoss nur von aussen

zugängliche, als ''Abstellraum'' bezeichnete Raum, der im Grundriss Erdgeschoss

in der Wohnung W2 mit ''Waschen'' bezeichnete Raum und der im Grundriss

Obergeschoss in der Wohnung W2 mit ''Abstellraum'' bezeichnete Raum

Fensterflächen von jeweils weniger als 10 % der Bodenfläche aufweisen

würden. Im nur von aussen zugänglichen ''Abstellraum''

im Erdgeschoss sei zudem auf eine Beheizung zu verzichten. Im Übrigen wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 6'180.-

zu 3/4 den Rekurrenten und verpflichtete Letztere zur Leistung einer

reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Bauherrschaft.

Erwägungen

II.

A und B erhoben

dagegen am 2. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragten, die Baubewilligung vom 3. März 2020 aufzuheben und dem Bauvorhaben die Erteilung einer

Baubewilligung zu verweigern. Eventuell seien zumindest die gesamten

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Bauherrschaft aufzuerlegen und von

der Verpflichtung der Beschwerdeführer, den privaten Beschwerdegegnern eine

Umtriebsentschädigung zu bezahlen, abzusehen. Sodann verlangten sie eine Parteientschädigung zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das

Baurekursgericht beantragte am 20. November 2020 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020

beantragten C und D, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung. Gleichentags beantragte der Gemeinderat

Mettmenstetten die Abweisung der Beschwerde.

Am 14. Januar

2021.

replizierten A und B unter

Festhalten an den gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss

geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mettmenstetten vom 23. April

2019.

(BZO) in der Wohnzone W2a. Die Bauherrschaft plant, das bestehende

Einfamilienhaus bis auf das Kellergeschoss abzubrechen und an dessen Stelle ein

Dreifamilienhaus mit Unterniveaugarage zu erstellen.

2.2

Die Beschwerdeführenden

als Eigentümer der südöstlich an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft

rügen im Wesentlichen die nebenbestimmungsweise Heilung der Ausnützungsüberschreitung

durch das Baurekursgericht. Sodann machen sie geltend, gegenüber ihrem

Grundstück wäre der grosse Grenzabstand gemäss Art. 12 BZO einzuhalten,

welcher unterschritten würde. Schliesslich beanstanden sie die Kostenauflage

des vorinstanzlichen Verfahrens an sie.

3.

3.1

Die Ausnützungsziffer, welche die zulässige

Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche beschränkt (§ 254 Abs. 1 PBG in der bisherigen Fassung gemäss Anhang zum PBG, vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung des PBG vom 14. September 2015), wurde für die vorliegend

massgebliche Wohnzone W2a auf 35 %

festgelegt (Art. 11 BZO). Gemäss § 255 Abs. 1 PBG sind Räume

anrechenbar, die dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt

dienen oder hierfür verwendbar sind

unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und

Sanitärräume samt inneren Trennwänden.

Für die Frage der Anrechenbarkeit im Sinn von § 255 Abs. 1 PBG ist entscheidend, ob

der Raum nicht nur einen Sachzweck erfüllt, sondern (ausschliesslich oder neben dem Sachzweck) für die

Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit für den Aufenthalt von Personen

bestimmt ist (VGr, 30. August

2018, VB.2018.00240, E. 3.2 mit Hinweisen und auch zum Folgenden; VGr, 7. Dezember

2000, VB.2000.00304/00314, E. 3b aa = RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 940 f.). Anrechenbar

sind sodann Räume, welche gemäss Angaben der Bauherrschaft zwar keinem Wohn-

oder Arbeitszweck dienen, aber als solche verwendbar, das heisst, als solche

geeignet sind. Dies trifft immer dann zu, wenn die in §§ 299 ff.

PBG festgelegten Anforderungen an zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Flächen

erfüllt oder nur unwesentlich unterschritten werden oder wenn die Eignung in diesem Sinn ohne

wesentliche bauliche Veränderungen herbeigeführt werden kann (VGr, 22. Juli

2005, VB.2005.00208, E. 2.2 = BEZ 2005 Nr. 37;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 941 f.).

3.2

Zur Berechnung der höchstmöglichen Fläche

für die Wohnnutzung auf der Parzelle geht die Baubewilligung

von einer Grundstücksfläche von 1'221 m2 aus,

was unter Zugrundelegung der Ausnützungsziffer von 35 % zu einer zulässigen

Ausnützung von 380,5 m2 führt. Die geplante Ausnützung liegt bei insgesamt

380,4 m2, davon befinden sich 192,8 m2 der

Wohnfläche im Erdgeschoss und 187,6 m2 im Obergeschoss. Nicht

an die Ausnützung angerechnet wurden im Erdgeschoss bei der Wohnung W01

zwei als Abstellräume bezeichnete Räume von 7 m2 und 2 m2

sowie bei der Wohnung W02 ein mit Waschen/Trocknen bezeichneter Raum von

6,3 m2. Ferner befindet sich im Erdgeschoss ein nur von aussen

zugänglicher, mit ''Gemeinschaft, Kiwa'' bezeichneter Raum von 10 m2,

welcher ebenfalls nicht an die Ausnützung angerechnet wurde. Im Obergeschoss

wurden sodann bei der Wohnung W01 ein Raum für Waschen/Trocknen von

9,5 m2 sowie bei der Wohnung W02 ein Abstellraum von

6,3 m2 nicht in die Ausnützungsberechnung miteinbezogen.

3.3

Das

Baurekursgericht erachtete den im Erdgeschoss

nur von aussen zugänglichen Raum (10 m2), den im Erdgeschoss in

der Wohnung W02 mit ''Waschen/Trocknen'' bezeichneten Raum (6,3 m2)

und den im Obergeschoss in der Wohnung W02 mit ''Abstellraum'' bezeichneten

Raum (6,3 m2) insbesondere aufgrund der grossen Fensterflächen

als für den dauernden Aufenthalt verwendbar, beziehungsweise ohne wesentliche bauliche Veränderungen dazu geeignet und

damit an die Ausnützungsziffer anrechenbar. Die beiden zu Wohnung W01 zählenden

Abstellräume im Erdgeschoss sowie den Raum für Waschen/Trocknen im Obergeschoss

bestätigte es demgegenüber als nicht anrechenbar. Insgesamt stellte das

Baurekursgericht damit eine Überschreitung der Ausnützungsziffer um 22,6 m2

und damit um knapp 6 % der gesamten Ausnützung fest. Da sich die

anzurechnenden, als Nebenräume ausgewiesenen Räume durch relativ einfache

bauliche Massnahmen zu Räumen ausgestalten liessen, welche sich nicht zum

Wohnen eigenen und damit nicht zur Ausnützung zu zählen wären, hob das

Baurekursgericht die Baubewilligung nicht auf. Stattdessen ergänzte es diese um

eine Nebenbestimmung, wonach die Fensterflächen bei diesen drei Räumen auf

jeweils weniger als 10 % der Bodenfläche zu verkleinern und im nur

von aussen zugänglichen ''Abstellraum'' im

Erdgeschoss zudem auf eine Beheizung zu verzichten sei.

3.4

Die

Beschwerdeführenden rügen die Übernutzung, welche gut 22,6 m2 respektive

knapp 6 % beträgt, als nicht nebenbestimmungsweise heilbar. Sie machen

geltend, dadurch würde die Bestimmung über die Ausnützungsbeschränkung (§ 251 PBG) ihres Sinngehalts entleert. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die

Nutzung der drei Räume zu Wohnzwecken auch mit den verlangten Änderungen nicht

ausgeschlossen werden könne. Durch Entfernung der dünnen, nicht tragenden Wände

könnten sie mit geringem Aufwand den angrenzenden vollwertigen Wohnräumen

zugeschlagen werden. Die Vorinstanz betrachte die Wirkung der statuierten

Nebenbestimmungen zu Unrecht isoliert und lasse die Möglichkeit der einfachen

Verbindbarkeit mit den angrenzenden Wohnräumen ausser Acht.

3.4.1

Inhaltliche oder formale Mängel

eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter

bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen

in der Baubewilligung

behoben

werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen

Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen

zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass

eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht über das zur Erreichung

ihres Ziels Notwendige hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Das Interesse des

Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung

ist als gewichtig einzustufen. Solange die

Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch

ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der

Grundsatz der Einheit der Baubewilligung

nicht infrage. Ziehen die Mängel indessen wesentliche

Projektänderungen nach sich, können sie nicht mehr mittels einer

Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2;

RB 983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 437).

3.4.2

Hierzu fällt vorliegend zunächst

ins Gewicht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob Mängel eines Bauvorhabens

mit einer Nebenbestimmung geheilt werden können oder ob eine Bauverweigerung auszusprechen

ist, der Vorinstanz als Fachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt.

Die vom Baurekursgericht statuierte Verkleinerung der Fensterflächen bei

den drei massgeblichen Räumen auf jeweils weniger als 10 % der Bodenfläche

sowie den Verzicht auf eine Beheizung des von aussen zugänglichen Raums stellen

an sich unbestrittenermassen keine wesentlichen Projektänderungen dar. Unter

diesem Aspekt ist der Mangel durchaus der nebenbestimmungsweisen Heilung

zugänglich. Sodann spricht auch die Grössenordnung der

Ausnützungsüberschreitung von knapp 6 % nicht von vornherein gegen das

Vorliegen eines untergeordneten Mangels. So war etwa in einem anderen Fall eine

Übernutzung von gut 11 m2 bzw. über 7 % ebenfalls der

nebenbestimmungsweisen Heilung zugänglich (VGr, 29. August 2019,

VB.2019.00056, E. 4.2.2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach sich der

Mangel ohne besondere Schwierigkeiten mittels Statuierung der besagten

Nebenbestimmungen korrigieren lässt, stellt sich unter diesen Gesichtspunkten

nicht als rechtsverletzend heraus.

3.4.3

Sodann ist zu bedenken, dass die

Ausnützung von Baugrundstücken nicht nur durch die Ausnützungsziffer

eingeschränkt wird, sondern auch durch die Gebäudelänge und Gebäudebreite sowie

durch die Bestimmungen über die Abstände und über die Geschosszahl (vgl.

§ 251 lit. b PBG). Dass der Normzweck von § 251 PBG durch die

strittige Mängelbehebung des Baurekursgerichts unterlaufen würde, ist daher

nicht ersichtlich. Die Ausnützungsbeschränkung bleibt durch die neben der Ausnützungsziffer

erforderliche Einhaltung der Abstände, Gebäudelänge und -breite sowie der Geschosszahl genügend gesichert.

Schliesslich erweist sich auch die Rüge, durch Entfernung der Wände zu den

angrenzenden Wohnräumen könnten die strittigen drei Räume dennoch zum Wohnen

genutzt werden, als untauglich. Es handelt sich bei den betroffenen Wänden nicht

um tragende Wände und sie wirken in den Bauplänen tatsächlich dünner als andere

Trennwände. Auch wenn es sich dabei um gemauerte Wände handelt, steht dies ihrer

allfälligen späteren Entfernung nicht von vornherein entgegen. Insofern besteht

ein gewisses Missbrauchspotenzial. Zu beurteilen ist indes der Zustand gemäss Baubewilligung

beziehungsweise den zugehörigen Plänen, welcher sich nach dem Gesagten mit den

strittigen Nebenbestimmungen als bewilligungsfähig erweist.

4.

Strittig ist als

Zweites, welches die für die Einhaltung des grossen Grenzabstands massgebliche,

am meisten nach Süden gerichtete Gebäudelängsseite sei.

4.1

Der grosse

Grenzabstand beträgt gemäss Art. 11 BZO in der massgeblichen

Wohnzone W2a mindestens 8 m, der kleine Grenzabstand 4 m. Dabei

gilt der grosse Grenzabstand in der Regel für die am meisten nach Süden

gerichtete Gebäudelängsseite (Art. 12 BZO). Der Gemeinderat erhält in Art. 12

BZO sodann die Kompetenz, in begründeten Fällen – als Beispiel wird ''ungünstige

Grundstücksform'' genannt – den grossen Grenzabstand abweichend festzusetzen.

4.2

Die Begriffe des grossen und kleinen

Grenzabstands sind im kantonalen Baugesetz nicht enthalten. Bei Art. 12 BZO handelt es sich vollumfänglich um gestützt auf § 49 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. b PBG kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen

Anwendung und Auslegung in erster Linie

der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt und ihr einen von der

Gemeindeautonomie geschützten Entscheidungsspielraum eröffnet. Die

Angemessenheitskontrolle des Baurekursgerichts gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG ist deshalb – abhängig von der Begründungsdichte der kommunalen Behörde –

beschränkt (vgl. VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3). Dem

Verwaltungsgericht steht demgegenüber keine Überprüfung der Angemessenheit zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.3

Der Gemeinderat hat vorliegend in der

Rekursantwort die Festlegung des grossen Grenzabstands begründet. Er führte

aus, Sinn und Zweck der Bestimmung sei es, zwischen Gebäude und Grenze Raum zu

schaffen, zu dem sich die Wohnungen hauptsächlich orientierten, um so für eine

optimale Belichtung und Besonnung zu sorgen. Die am meisten gegen Süden

ausgerichtete Gebäudelängsseite sei vorliegend zur G-Strasse hin orientiert.

Dies gelte auch für die grosszügigen Wohnräume der Wohnungen W01 und W03.

Zudem weise das Grundstück keine Rechteckform auf und falle gegen die G-Strasse

hin relativ stark ab. Es entspreche zudem der Praxis der Gemeinde, den grossen

Grenzabstand zur G-Strasse hin zu verlangen.

4.4

Das

Baurekursgericht hat dazu im Wesentlichen festgehalten, auch die übrigen

Gebäude – so auch dasjenige der Beschwerdeführenden – richteten sich zur G-Strasse

aus. Zudem weise das Gelände zur G-Strasse hin ein Gefälle auf, weshalb die

Ausrichtung des Aussenbereichs in diese Richtung sinnvoll erscheine. Die

Wohnräume und die damit verbundenen Aussenbereiche der Wohnungen W01 und W03

seien ebenfalls zur G-Strasse hin ausgerichtet. Die Richtigkeit, den grossen

Grenzabstand zur G-Strasse hin festzusetzen, ergebe sich im Übrigen bereits aus

dem Umgebungsplan beziehungsweise dem GIS-Auszug.

4.5

Vorab ist festzustellen, dass sich aus den

Bauplänen nicht ohne Weiteres ergibt, welches die südliche Gebäudelängsseite

der geplanten Neubaute, das heisst, deren längste Seite ist. Weder das

Baugrundstück noch die geplante Baute weisen eine rechteckige Form auf. Die

südöstliche und die südwestliche Gebäudeseite sind in etwa gleich lang; in

südlicher Richtung springt die Fassade zurück.

4.5.1

Wie

das Baurekursgericht zutreffend festgehalten hat, sind die Aussenbereiche sowie

die Wohnräume der Wohnungen W01 und W03 zur G-Strasse, das heisst, gegen Südwesten

ausgerichtet, was auch auf die benachbarten Liegenschaften zutrifft. Die

Vorinstanzen haben die Festlegung des grossen Grenzabstands richtigerweise vor

dem Hintergrund von dessen Sinn und Zweck vorgenommen. Insgesamt lag die

Festlegung der am meisten gegen Süden gerichteten Gebäudelängsseite als

diejenige gegen die G-Strasse hin, im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderats

und wurde vom Baurekursgericht zu Recht als nachvollziehbar und plausibel

beurteilt.

4.5.2

Entgegen den Beschwerdeführenden hat das Baurekursgericht zur Begründung

nicht lediglich auf die Ansicht des Gemeinderats abgestellt, sondern sich damit

im Rahmen seiner Kognition auseinandergesetzt. Dabei hat es die gesamten

Bauakten miteinbezogen und sich nicht bloss auf den GIS-Auszug abgestützt,

sondern diesen lediglich ergänzend erwähnt. Ein Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung

ist ihm bei der Eruierung der massgeblichen Gebäudeseite nicht unterlaufen. Dass der Gemeinderat von seiner Kompetenz,

den grossen Grenzabstand in begründeten Fällen abweichend festzusetzen,

vorliegend Gebrauch gemacht hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Es liegt

weder ein Ausnahmefall vor, noch wurde ein solcher von der Gemeinde zur

Entscheidbegründung herangezogen.

4.5.3

Insgesamt erweist sich die Festlegung des grossen Grenzabstands damit als

rechtmässig und wird von der projektierten Baute mit rund 12 m zur

abgestützten Terrasse beziehungsweise rund 15 m zum Erdgeschoss ohne

weiteres eingehalten. Die gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführenden sind

unbegründet. Der gegenüber dem beschwerdegegnerischen Grundstück folglich

einzuhaltende kleine Grenzabstand wird im Übrigen mit mindestens 6,23 m

ebenfalls nicht verletzt.

5.

Schliesslich beanstanden die

Beschwerdeführenden die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und

die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Gegenpartei.

5.1

Die Auflage der Verfahrenskosten erfolgt

im Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am

Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise

werden sie nach dem Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2

VRG). Möglich ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die

gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen.

Bei der Verteilung der Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 41 und 43). Analoges gilt betreffend Parteientschädigungen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff. und N. 90).

5.2

Das Baurekursgericht hat die Kosten seines Entscheids "ausgangsgemäss" zu 3/4 den jetzigen Beschwerdeführenden auferlegt. Analog dazu

hat sie die Beschwerdeführenden zu einer reduzierten Umtriebsentschädigung an

die private Gegenpartei verpflichtet. Damit ist das

Baurekursgericht nach dem Unterliegerprinzip vorgegangen. Dies ist grundsätzlich

nachvollziehbar, nachdem der Rekurs im Wesentlichen abgewiesen wurde und

lediglich zur Ergänzung einer Nebenbestimmung geführt hat.

5.3

Im Rahmen

ihrer Rüge machen die Beschwerdeführenden allerdings geltend, die Baubehörde habe

ihren Entscheid ungenügend begründet hinsichtlich der nach Art. 13 Abs. 1 BZO erforderlichen besonders

guten Gestaltung und guten Einfügung von Flachdächern ins

Orts- und Quartierbild. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

5.3.1

Aus

dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der

Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die

Begründungspflicht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 28 N. 5). An die

Begründungsdichte von Baubewilligungen sind insofern keine hohen Anforderungen

zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche alle

erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat (§ 310 Abs. 1 PBG). Die

massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der Baueingabe,

weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid von der

baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist. Die Baubewilligung

dient nicht dazu, Dritten die Auseinandersetzung mit der Baueingabe zu ersparen

(VGr, 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen

und auch zum Folgenden).

5.3.2

Die

Begründung eines baurechtlichen Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29

Abs. 2 BV, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, dessen Tragweite

zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er den Entscheid anfechten will.

Baubewilligungen sind daher in der Regel nicht eingehender zu begründen, ergibt

sich der Inhalt der Bewilligung doch aus der im Bewilligungsverfahren von

jedermann einsehbaren Baueingabe. Eine Erläuterung und Begründung aller im

Verlauf der Projektprüfung erfolgten Arbeiten, Feststellungen und Überlegungen

ist faktisch unmöglich und wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt. Eine

Pflicht zur Begründung des baurechtlichen Entscheids besteht bloss insoweit,

als das Fehlen einer Begründung wegen der Komplexität des Bauvorhabens oder

einzelner Aspekte desselben eine Anfechtung der Bewilligung etwa durch Dritte

erheblich erschweren oder geradezu verunmöglichen würde

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 434 f.).

5.3.3

Eine solche Situation liegt hier nicht

vor. Abgesehen davon enthielt die Baubewilligung in Disp.-Ziff. 13 durchaus

Vorgaben zur Gestaltung des Flachdachs. Daraus geht für die Betroffenen

erkennbar hervor, dass die Baubehörde die Bestimmung von Art. 13 BZO als

erfüllt erachtet hat. Es liegt damit im Bewilligungsentscheid des Gemeinderats keine

Gehörsverweigerung wegen ungenügender Begründung.

5.3.4

Damit erweist sich die Kosten- und Entschädigungsregelung des

vorinstanzlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip als vertretbar, zumal

unter Berücksichtigung des erwähnten erheblichen vorinstanzlichen

Ermessensspielraums (vgl. vorn E. 5.1).

5.4

Anzumerken

bleibt, dass es die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zulässt, eine

Bauanordnung nachträglich zu ergänzen. In seiner

Rekursantwort hat der Gemeinderat vorliegend das Vorliegen der Voraussetzungen

für die Bewilligung des Flachdachs begründet. Das Baurekursgericht hat sich im

Übrigen mit den Beweggründen des Gemeinderats auseinandergesetzt, diese mit

eigenen Erkenntnissen ergänzt und die gestalterische Beurteilung des

Gemeinderats betreffend Flachdach als vertretbar und in dessen Ermessen liegend

erachtet. Auch dem Baurekursgericht ist damit keine Gehörsverletzung

vorzuwerfen.

6.

6.1

Zusammengefasst erwiesen sich die Rügen der

Beschwerdeführenden als unbehelflich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte aufzuerlegen,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).

Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3

Hingegen

sind sie je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, der

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 2'000.- als

angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin 2

steht keine Entschädigung zu und hat sie auch nicht beantragt (§ 17 Abs. 3;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 5'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte und

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1.1

und 1.2 werden im gleichen Verhältnis und unter

solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …