Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00761

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00761

22. April 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22677)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00761

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Bauausschuss Maur,

Beschwerdegegner,

und

Baudirektion des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung und

Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss

Maur ordnete am 17. April 2020 gegenüber A die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands an und befahl ihr, innert drei Monaten ab Rechtskraft

des Beschlusses die bestehende Überdachung des Sitzplatzes (Stahl-/Glaskonstruktion)

an der östlichen Ecke des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 (Inv.-Nr. 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 am

C-Weg 04 in Maur vollständig zu entfernen. Gleichzeitig drohte er ihr die

Ersatzvornahme auf ihre Kosten an, sollte die Anordnung innert Frist nicht

erfüllt werden.

Erwägungen

II.

Dagegen

rekurrierten A und B am 27. Mai 2020 gemeinsam beim Baurekursgericht und

beantragten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf den Rückbau der Sitzplatzüberdachung

zu verzichten. Mit Entscheid vom 30. September 2020 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

A und B

erhoben dagegen am 2. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die örtliche Baubehörde

anzuweisen, auf den Rückbau der Sitzplatzüberdachung zu verzichten. Sodann

verlangten sie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht

beantragte am 20. November 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Der Bauausschuss Maur beantragte am 30. November 2020

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember

2020.

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung der

Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht des Amts für

Raumentwicklung (ARE) vom 26. November 2020.

Am 13. Januar

2021.

replizierten A und B unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Der

Bauausschuss Maur verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2021 auf eine

Stellungnahme. Die Baudirektion des Kantons Zürich nahm dazu am 26. Januar

2021.

mit unveränderten Anträgen Stellung und verwies auf den Mitbericht des

Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 21. Januar 2021. Die Triplik von A und B

ging am 11. Februar 2021 mit unveränderten Anträgen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

2.

2.1

Das vom vorliegenden Rückbaubefehl

betroffene Grundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur von

2010/2012 in der kantonalen Landwirtschaftszone sowie im Bereich einer

überkommunalen Schutzanordnung. Zur Vorgeschichte ist Folgendes festzuhalten:

2.1.1

Gemäss kantonaler Gesamtverfügung der Baudirektion vom 4. Dezember

2019.

war für den An- und Umbau der streitbetroffenen Liegenschaft am 7. September

2004.

die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt worden. Dabei sei festgehalten

worden, dass damit das nach Art. 24c RPG bewilligungsfähige Mass

ausgeschöpft sei. Am 12. Februar 2018 hatte die Bauherrschaft um die nachträgliche

Bewilligung des bereits erstellten Sitzplatzes mit Überdachung und der gleichzeitigen

Erweiterung zu einem Wintergarten (Länge 3,62 m, Breite 3,29 m, Höhe

2,75 m; Stahl-/Glaskonstruktion) an der nordöstlichen Ecke der Baute ersucht.

2.1.2

Am 7. Januar 2019 war die (Ausnahme-)Bewilligung für die

Sitzplatzüberdachung (bestehend) sowie für die Erweiterung zu einem

Wintergarten (geplant) von der Baudirektion verweigert worden. Der Bauausschuss

Maur hatte diesen Entscheid am 18. Januar 2019 eröffnet und den Rückbau

der bereits erstellten Sitzplatzüberdachung angeordnet. Den dagegen erhobenen

Rekurs hatte das Baurekursgericht am 4. September 2019 teilweise

gutgeheissen und die beiden Verfügungen aufgehoben, soweit sie den überdeckten

Sitzplatz betrafen. Sodann hatte es das Geschäft zur Prüfung der

Bewilligungsfähigkeit des überdeckten Sitzplatzes im Sinn der Erwägungen an die

Baudirektion zurückgewiesen.

2.1.3

Die Baudirektion verweigerte am 4. Dezember 2019 erneut die

Bewilligung für die Sitzplatzüberdachung. Diese Verfügung wurde der

Bauherrschaft am 10. Januar 2020 eröffnet und ihr zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands das rechtliche Gehör gewährt. Der dagegen erhobene

Rekurs wurde aufgrund verspäteter Rekurseingabe zurückgezogen. Nachdem die

kantonale Bewilligungsverweigerung in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der

Bauausschuss am 17. April 2020 die angefochtene Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme.

2.2

Dagegen

bringen die Beschwerdeführenden vor, der Rückbaubefehl gründe auf einem

rechtswidrigen Verwaltungsakt, da dieser die bindenden Feststellungen des

Rückweisungsentscheids des Baurekursgerichts nicht befolge. Auch wenn sie es

versäumt hätten, diesen anzufechten, bleibe dieser trotz formeller Rechtskraft

materiell rechtsfehlerhaft. Sie monieren, die kommunale Behörde habe nicht alle

Einzelfallumstände in ihre Beurteilung miteinbezogen und ihr Ermessen

unterschritten. Im Weiteren bestreiten sie das Vorliegen eines öffentlichen

Interesses sowie der Verhältnismässigkeit und berufen sie sich auf den

Vertrauens- und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

3.

3.1

Erweist

sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne

Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein

Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =

BEZ 2000 Nr. 23). Auszugehen

ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren

auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Dies ist nach

ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der

dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen

(BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012

Nr. 57). Dabei sind auch präjudizielle Aspekte sowie ein allfälliger

Vertrauenschutz zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619,

m. w. H.).

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren

Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist.

Streitig ist vorliegend der Rückbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der

Bauzonen und mithin die Durchsetzung von Bundesrecht. Der Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebendes Gewicht für den

ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364

mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Formell rechtswidrige Bauten, die

auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grundsätzlich

beseitigt werden. Anders als bei rechtswidrigen Bauten in Bauzonen, wo der

Behörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der

Gewichtung öffentlicher und privater Interessen bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung ein Ermessen zukommt, besteht in Konstellationen

wie der vorliegenden, wo die Durchsetzung des

Trennungsgrundsatzes im Zentrum steht, kein behördlicher Ermessenspielraum

(vgl. zum Ganzen VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00356, E. 3.1).

3.2

Im

Zusammenhang mit der Baurechtswidrigkeit wird vorliegend die Verfügung der

Baudirektion, worin die nachträgliche Baubewilligung verweigert wurde, von den

Beschwerdeführenden beanstandet. Sie machen geltend, diese weiche wesentlich

von den bindenden Feststellungen des baurekursgerichtlichen

Rückweisungsentscheids ab und sei rechtsfehlerhaft, indem ohne gesetzliche

Grundlage eine baurechtliche Beschränkung einführt und die 15-jährige

Baubewilligung als nicht rechtsbeständig qualifiziert werde. Der Bauausschuss

als Vollstreckungsbehörde wäre daher gehalten gewesen, im Rahmen des freien

Ermessens auf den Abbruch des widerrechtlichen Bauteils zu verzichten.

3.2.1

Die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung des überdachten Sitzplatzes

durch die Baudirektion ist unbestrittenermassen formell rechtskräftig geworden;

eine Anfechtung mittels ordentlichem

Rechtsmittel war zufolge Fristablaufs nicht mehr möglich (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 66 N. 5 ff.).

Das Baurekursgericht hat dazu erwogen,

die Baubehörde habe bei einer Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung zu

prüfen, ob der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

verhältnismässig sei. Im Rahmen dieser Prüfung könne sie jedoch nicht deren

Rechtmässigkeit überprüfen; dies würde einen unerlaubten Eingriff in den

Zuständigkeitsbereich der Baudirektion darstellen. Anders sähe es nur aus, wenn

die Verfügung nichtig wäre.

Die Verfügung der Baudirektion

möge zwar in einzelnen Punkten dem Rückweisungsentscheid widersprechen. So

werde darin festgehalten, dass praxisgemäss überdachte Flächen ab einer Grösse

von 10 m2 an die Bruttonebenfläche anzurechnen seien, obwohl im

Rückweisungsentscheid festgehalten worden sei, dass offene Bauteile in die

Grenzwerte nach Art. 42 Abs. 3 RPV nicht fix einzuberechnen seien.

Ein solcher Widerspruch stelle jedoch keinen Mangel dar, welcher mit einem

offensichtlichen Grundrechtsverstoss vergleichbar wäre, weshalb die Verfügung

nicht nichtig sei.

3.2.2

Diese vorinstanzlichen Erwägungen, worin ein Widerspruch in der Verfügung

der Baudirektion zum Rückweisungsentscheid festgestellt und den

Beschwerdeführenden insofern gefolgt wird, sind nicht zu beanstanden. Ebenso wenig

ist das Ergebnis der Vorinstanz zu beanstanden, wonach es sich dabei nicht um

eine derartige Abweichung vom baurekursgerichtlichen Rückweisungsentscheid

handelt, welche vom Bauausschuss beim Entscheid über die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands hätte berücksichtigt werden müssen.

In seinem Rückweisungsentscheid

hatte das Baurekursgericht bezüglich der abgestützten Sitzplatzüberdachung

zusammengefasst ausgeführt, die Beurteilung des überdachten Sitzplatzes dürfe

nicht über die Anrechnung der gedeckten Fläche an die Bruttonebenfläche

erfolgen (vgl. Art. 42 RPV). Vielmehr sei zu prüfen, ob dieser die

Identität der bestehenden Baute massgeblich verändere. Das Baurekursgericht

wies die Sache an die Baudirektion zurück, da sich Letztere noch nicht mit der

Frage der Wesensgleichheit auseinandergesetzt hatte.

Die Baudirektion führte in ihrer Neubeurteilung aus,

überdachte Sitzplätze ab einer Fläche von 10 m2 würden

volumenmässig stärker in Erscheinung treten und als eigenständiges Bauteil

wahrgenommen werden. Sie hätten deshalb einen massgeblichen Einfluss auf das

Erscheinungsbild und damit die Identität der Baute. Neben der Fläche sei durch

die Sitzplatzüberdachung die rückspringende nordöstliche Gebäudeecke im

Erdgeschoss volumenmässig aufgefüllt worden. Nachdem das Erscheinungsbild mit

den Um- und Anbauten 2004 bereits sehr stark verändert worden sei, würde die

Gliederung des Gebäudes dadurch nochmals verunklärt. Dass bereits zuvor ein

überdachter Sitzplatz bestanden hätte, ändere daran nichts, da dieser im Zuge

des Umbaus zu Wohnraum umgenutzt und damit bewusst aufgegeben worden sei.

Die Baudirektion nahm damit die ihr aufgetragene

Überprüfung der Wesensgleichheit unter Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 42

Abs. 3 Satz 1 RPV vor und gelangte zum Schluss, dass die Identität

der bestehenden Baute massgeblich verändert werde und der Sitzplatz damit nicht

bewilligungsfähig sei. Dass sie im Rahmen ihrer Beurteilung die Umbauten von

2004.

als heute nicht mehr bewilligungsfähig bezeichnete, ist unerheblich und

erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der aktuell zu beurteilende Sitzplatz

verändert demgemäss das Erscheinungsbild wesentlich und ist in der Summe mit

den ebenfalls zu berücksichtigenden früheren Änderungen (vgl. Muggli,

Praxiskommentar RPG, Art. 24c Rz. 28) die Identität nicht mehr

gewahrt. Wie es sich mit dessen genauen Abmessungen verhält, ist daher

ebenfalls nicht weiter zu eruieren.

3.2.3

Für die kommunale Baubehörde bestand nach dem Gesagten kein Anlass und im

Übrigen auch kein Raum, bei der von ihr vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung

im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von diesem Ergebnis

abzuweichen. Willkür ist in den kantonalen Erwägungen zur Identität nicht

auszumachen. Eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit, wovon die Beschwerdeführenden

auszugehen scheinen, besteht bezüglich der Frage der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands jedoch nicht. Im Folgenden ist daher die

Verhältnismässigkeit des kommunalen Rückbaubefehls zu überprüfen.

3.3

Zunächst

ist zu prüfen, ob eine geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften bzw. der

Baubewilligung vorliegt. Eine solche Abweichung liegt dann vor, wenn nur um

Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der

Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (VGr, 14. März

2007, VB.2006.00322, E. 4.2 = RB 2007 Nr. 67 = BEZ 2007 Nr. 20;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619).

3.3.1

Der kommunale Bauausschuss erwog zusammengefasst, die Abweichung vom

Erlaubten sei vorliegend nicht geringfügig, da die ganze Sitzplatzüberdachung

per se unzulässig sei. Es handle sich nicht etwa bloss um eine Abweichung von

wenigen Zentimetern. Ergänzend ist dem Baurekursgerichtsentscheid zu entnehmen,

bei der Sitzplatzüberdachung handle es sich nicht um eine Kleinbaute, weise sie

doch eine Höhe von mindestens 2,1 m und eine Fläche von etwa 10 m2

auf. Zudem sei die Baute von aussen gut sichtbar, was die zahlreichen

eingereichten Fotografien bezeugen würden.

3.3.2

Die Baurechtswidrigkeit des überdachten Sitzplatzes ist vorliegend

erstellt, da die Wesensgleichheit beziehungsweise Identität der bestehenden

Baute nicht mehr gewahrt ist. Unbesehen der genauen Abmessungen der

Sitzplatzüberdachung sowie davon, ob ihr die Qualität einer Kleinbaute zukommt,

handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Abweichung von den

Bauvorschriften. Zumal bereits die 2004 bewilligten Umbauten das gemäss Art. 24c

RPG bewilligungsfähige Mass an Veränderungen nachweislich ausgeschöpft hatten,

hat die Vorinstanz den Regelverstoss zu Recht nicht mehr als geringfügig betrachtet.

Wenn, wie vorliegend, nicht bloss wenig von den Bauvorschriften abgewichen

wurde, ist ein allfälliger Nutzen irrelevant.

3.4

Weicht

eine Baute erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig

Gründe des Vertrauensschutzes

zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann vor,

wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung

ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des

ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche

Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00712, E. 5.3).

3.4.1

Die Beschwerdeführenden machen

in dieser Hinsicht als Erstes geltend, sie hätten auf die Beständigkeit der

Baubewilligung von 2004 vertrauen dürfen. Allein dadurch, dass die Baudirektion

im Zusammenhang mit der Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung die

damals bewilligten Umbauten als heute nicht mehr bewilligungsfähig bezeichnete,

ist der Bestand der damaligen Bewilligung nicht infrage gestellt. Schon damals

wurde zudem festgehalten, dass das gemäss Art. 24c RPG bewilligungsfähige Mass damit ausgeschöpft

sei. Eine Überdachung des Sitzplatzes ist in den aktenkundigen Bauplänen

nirgends ersichtlich. Es gebricht daher bereits an einer Vertrauensschutzgrundlage

bezüglich der Bewilligungsfähigkeit eines überdachten Sitzplatzes. Auch

eine allfällige Praxis der kommunalen Behörde, den Ersatz von Überdachungen von

der Bewilligungspflicht zu befreien, hätte nicht von der Einhaltung der

materiellen Bauvorschriften befreit (§ 2 Abs. 2 BVV).

3.4.2

Sodann führten die Vorinstanzen zutreffend aus, insbesondere im

Nichtbaugebiet bestehe aufgrund der Unzulässigkeit und der erheblichen

Abweichung ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung der

Konsequenzen. Dies aus Gründen der Rechtsgleichheit und des Schutzes des

Respekts gegenüber der baurechtlichen Ordnung. Der Landschaftsschutz sei hoch

zu gewichten, wobei zu beachten sei, dass es sich bei der Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet um einen der fundamentalsten Grundsätze der Raumplanung handle.

Damit stehen dem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

zusätzlich schwerwiegende

öffentliche Interessen entgegen.

3.5

Weiter

führten die Vorinstanzen zutreffend aus, die Erstellungskosten der Sitzplatzüberdachung

von Fr. 30'000.- dürften nach zwölf Jahren – zumindest mehrheitlich –

abgeschrieben sein. Auch mit den behaupteten Beseitigungskosten von Fr. 5'000.-

sei kein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Bauherrin verbunden. Zudem könne die Konstruktion ohne weitere Schwierigkeiten

und ohne Schädigung der angrenzenden Bausubstanz entfernt werden. Der Schluss,

der erheblichen Abweichung vom Zulässigen und dem gewichtigen öffentlichen

Interesse stehe ein lediglich geringes privates Interesse am Erhalt der Baute

und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten gegenüber, ist nicht zu

beanstanden.

Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der

Bauvorschriften überwiegen die privaten Interessen an der Vermeidung des (zumutbaren)

Entfernungsaufwands für die nicht bewilligte Sitzplatzüberdachung klar.

Entgegen den Beschwerdeführenden werden finanzielle Interessen von Privaten bei

Wiederherstellungsbefehlen sehr wohl berücksichtigt, wenn auch nicht erstrangig

(vgl. VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4.1).

3.6

Eine

mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als

die vollständige Entfernung der Sitzplatzüberdachung hat der Bauausschuss zu

Recht nicht gesehen. Auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts,

wonach die zu entfernende Stahl-/Glaskonstruktion auch bei Bestehenbleiben des

Rankgerüsts mit den Weinreben die Aussenwirkung verändert und der Zweck damit

erfüllt wird, kann sodann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Die Wiederherstellungsmassnahme ist geeignet,

erforderlich und zumutbar. Auch der behauptete Reputationsschaden der beiden

Beschwerdeführenden steht der Entfernung der Sitzplatzüberdachung nicht

entgegen.

3.7

Zusammenfassend

ist die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als

verhältnismässig nicht zu beanstanden. Der Bauausschuss ist nach dem Gesagten

zu Recht nicht von der Verfügung der Baudirektion abgewichen und hat die

Durchsetzung des Rechts aufgrund deren Fehlerhaftigkeit zu Recht nicht als

unverhältnismässig betrachtet. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen

nicht oder nicht richtig angewendet wurde, vermittelt schliesslich kein Recht,

ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Eine Praxis in ähnlichen Fällen,

welche eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im Unrecht rechtfertigen könnte

(vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1), vermögen die Beschwerdeführenden nicht

nachzuweisen. Damit erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführenden am

vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wenig wird dem Bauausschuss eine Parteientschädigung

zugesprochen. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt

einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401,

E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein besonderer

Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht

erfüllt.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'705.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …