VB.2020.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00761
22. April 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00761
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegner,
und
Baudirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung und
Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss
Maur ordnete am 17. April 2020 gegenüber A die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands an und befahl ihr, innert drei Monaten ab Rechtskraft
des Beschlusses die bestehende Überdachung des Sitzplatzes (Stahl-/Glaskonstruktion)
an der östlichen Ecke des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 (Inv.-Nr. 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 am
C-Weg 04 in Maur vollständig zu entfernen. Gleichzeitig drohte er ihr die
Ersatzvornahme auf ihre Kosten an, sollte die Anordnung innert Frist nicht
erfüllt werden.
Erwägungen
II.
Dagegen
rekurrierten A und B am 27. Mai 2020 gemeinsam beim Baurekursgericht und
beantragten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf den Rückbau der Sitzplatzüberdachung
zu verzichten. Mit Entscheid vom 30. September 2020 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
A und B
erhoben dagegen am 2. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die örtliche Baubehörde
anzuweisen, auf den Rückbau der Sitzplatzüberdachung zu verzichten. Sodann
verlangten sie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht
beantragte am 20. November 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Der Bauausschuss Maur beantragte am 30. November 2020
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember
2020.
beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung der
Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht des Amts für
Raumentwicklung (ARE) vom 26. November 2020.
Am 13. Januar
2021.
replizierten A und B unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Der
Bauausschuss Maur verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2021 auf eine
Stellungnahme. Die Baudirektion des Kantons Zürich nahm dazu am 26. Januar
2021.
mit unveränderten Anträgen Stellung und verwies auf den Mitbericht des
Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 21. Januar 2021. Die Triplik von A und B
ging am 11. Februar 2021 mit unveränderten Anträgen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
2.
2.1
Das vom vorliegenden Rückbaubefehl
betroffene Grundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur von
2010/2012 in der kantonalen Landwirtschaftszone sowie im Bereich einer
überkommunalen Schutzanordnung. Zur Vorgeschichte ist Folgendes festzuhalten:
2.1.1
Gemäss kantonaler Gesamtverfügung der Baudirektion vom 4. Dezember
2019.
war für den An- und Umbau der streitbetroffenen Liegenschaft am 7. September
2004.
die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt worden. Dabei sei festgehalten
worden, dass damit das nach Art. 24c RPG bewilligungsfähige Mass
ausgeschöpft sei. Am 12. Februar 2018 hatte die Bauherrschaft um die nachträgliche
Bewilligung des bereits erstellten Sitzplatzes mit Überdachung und der gleichzeitigen
Erweiterung zu einem Wintergarten (Länge 3,62 m, Breite 3,29 m, Höhe
2,75 m; Stahl-/Glaskonstruktion) an der nordöstlichen Ecke der Baute ersucht.
2.1.2
Am 7. Januar 2019 war die (Ausnahme-)Bewilligung für die
Sitzplatzüberdachung (bestehend) sowie für die Erweiterung zu einem
Wintergarten (geplant) von der Baudirektion verweigert worden. Der Bauausschuss
Maur hatte diesen Entscheid am 18. Januar 2019 eröffnet und den Rückbau
der bereits erstellten Sitzplatzüberdachung angeordnet. Den dagegen erhobenen
Rekurs hatte das Baurekursgericht am 4. September 2019 teilweise
gutgeheissen und die beiden Verfügungen aufgehoben, soweit sie den überdeckten
Sitzplatz betrafen. Sodann hatte es das Geschäft zur Prüfung der
Bewilligungsfähigkeit des überdeckten Sitzplatzes im Sinn der Erwägungen an die
Baudirektion zurückgewiesen.
2.1.3
Die Baudirektion verweigerte am 4. Dezember 2019 erneut die
Bewilligung für die Sitzplatzüberdachung. Diese Verfügung wurde der
Bauherrschaft am 10. Januar 2020 eröffnet und ihr zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands das rechtliche Gehör gewährt. Der dagegen erhobene
Rekurs wurde aufgrund verspäteter Rekurseingabe zurückgezogen. Nachdem die
kantonale Bewilligungsverweigerung in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der
Bauausschuss am 17. April 2020 die angefochtene Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme.
2.2
Dagegen
bringen die Beschwerdeführenden vor, der Rückbaubefehl gründe auf einem
rechtswidrigen Verwaltungsakt, da dieser die bindenden Feststellungen des
Rückweisungsentscheids des Baurekursgerichts nicht befolge. Auch wenn sie es
versäumt hätten, diesen anzufechten, bleibe dieser trotz formeller Rechtskraft
materiell rechtsfehlerhaft. Sie monieren, die kommunale Behörde habe nicht alle
Einzelfallumstände in ihre Beurteilung miteinbezogen und ihr Ermessen
unterschritten. Im Weiteren bestreiten sie das Vorliegen eines öffentlichen
Interesses sowie der Verhältnismässigkeit und berufen sie sich auf den
Vertrauens- und den Gleichbehandlungsgrundsatz.
3.
3.1
Erweist
sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne
Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein
Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =
BEZ 2000 Nr. 23). Auszugehen
ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren
auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Dies ist nach
ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen
Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der
dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen
(BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012
Nr. 57). Dabei sind auch präjudizielle Aspekte sowie ein allfälliger
Vertrauenschutz zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619,
m. w. H.).
Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren
Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist.
Streitig ist vorliegend der Rückbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen und mithin die Durchsetzung von Bundesrecht. Der Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebendes Gewicht für den
ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364
mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Formell rechtswidrige Bauten, die
auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grundsätzlich
beseitigt werden. Anders als bei rechtswidrigen Bauten in Bauzonen, wo der
Behörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der
Gewichtung öffentlicher und privater Interessen bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung ein Ermessen zukommt, besteht in Konstellationen
wie der vorliegenden, wo die Durchsetzung des
Trennungsgrundsatzes im Zentrum steht, kein behördlicher Ermessenspielraum
(vgl. zum Ganzen VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00356, E. 3.1).
3.2
Im
Zusammenhang mit der Baurechtswidrigkeit wird vorliegend die Verfügung der
Baudirektion, worin die nachträgliche Baubewilligung verweigert wurde, von den
Beschwerdeführenden beanstandet. Sie machen geltend, diese weiche wesentlich
von den bindenden Feststellungen des baurekursgerichtlichen
Rückweisungsentscheids ab und sei rechtsfehlerhaft, indem ohne gesetzliche
Grundlage eine baurechtliche Beschränkung einführt und die 15-jährige
Baubewilligung als nicht rechtsbeständig qualifiziert werde. Der Bauausschuss
als Vollstreckungsbehörde wäre daher gehalten gewesen, im Rahmen des freien
Ermessens auf den Abbruch des widerrechtlichen Bauteils zu verzichten.
3.2.1
Die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung des überdachten Sitzplatzes
durch die Baudirektion ist unbestrittenermassen formell rechtskräftig geworden;
eine Anfechtung mittels ordentlichem
Rechtsmittel war zufolge Fristablaufs nicht mehr möglich (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 66 N. 5 ff.).
Das Baurekursgericht hat dazu erwogen,
die Baubehörde habe bei einer Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung zu
prüfen, ob der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
verhältnismässig sei. Im Rahmen dieser Prüfung könne sie jedoch nicht deren
Rechtmässigkeit überprüfen; dies würde einen unerlaubten Eingriff in den
Zuständigkeitsbereich der Baudirektion darstellen. Anders sähe es nur aus, wenn
die Verfügung nichtig wäre.
Die Verfügung der Baudirektion
möge zwar in einzelnen Punkten dem Rückweisungsentscheid widersprechen. So
werde darin festgehalten, dass praxisgemäss überdachte Flächen ab einer Grösse
von 10 m2 an die Bruttonebenfläche anzurechnen seien, obwohl im
Rückweisungsentscheid festgehalten worden sei, dass offene Bauteile in die
Grenzwerte nach Art. 42 Abs. 3 RPV nicht fix einzuberechnen seien.
Ein solcher Widerspruch stelle jedoch keinen Mangel dar, welcher mit einem
offensichtlichen Grundrechtsverstoss vergleichbar wäre, weshalb die Verfügung
nicht nichtig sei.
3.2.2
Diese vorinstanzlichen Erwägungen, worin ein Widerspruch in der Verfügung
der Baudirektion zum Rückweisungsentscheid festgestellt und den
Beschwerdeführenden insofern gefolgt wird, sind nicht zu beanstanden. Ebenso wenig
ist das Ergebnis der Vorinstanz zu beanstanden, wonach es sich dabei nicht um
eine derartige Abweichung vom baurekursgerichtlichen Rückweisungsentscheid
handelt, welche vom Bauausschuss beim Entscheid über die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands hätte berücksichtigt werden müssen.
In seinem Rückweisungsentscheid
hatte das Baurekursgericht bezüglich der abgestützten Sitzplatzüberdachung
zusammengefasst ausgeführt, die Beurteilung des überdachten Sitzplatzes dürfe
nicht über die Anrechnung der gedeckten Fläche an die Bruttonebenfläche
erfolgen (vgl. Art. 42 RPV). Vielmehr sei zu prüfen, ob dieser die
Identität der bestehenden Baute massgeblich verändere. Das Baurekursgericht
wies die Sache an die Baudirektion zurück, da sich Letztere noch nicht mit der
Frage der Wesensgleichheit auseinandergesetzt hatte.
Die Baudirektion führte in ihrer Neubeurteilung aus,
überdachte Sitzplätze ab einer Fläche von 10 m2 würden
volumenmässig stärker in Erscheinung treten und als eigenständiges Bauteil
wahrgenommen werden. Sie hätten deshalb einen massgeblichen Einfluss auf das
Erscheinungsbild und damit die Identität der Baute. Neben der Fläche sei durch
die Sitzplatzüberdachung die rückspringende nordöstliche Gebäudeecke im
Erdgeschoss volumenmässig aufgefüllt worden. Nachdem das Erscheinungsbild mit
den Um- und Anbauten 2004 bereits sehr stark verändert worden sei, würde die
Gliederung des Gebäudes dadurch nochmals verunklärt. Dass bereits zuvor ein
überdachter Sitzplatz bestanden hätte, ändere daran nichts, da dieser im Zuge
des Umbaus zu Wohnraum umgenutzt und damit bewusst aufgegeben worden sei.
Die Baudirektion nahm damit die ihr aufgetragene
Überprüfung der Wesensgleichheit unter Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 42
Abs. 3 Satz 1 RPV vor und gelangte zum Schluss, dass die Identität
der bestehenden Baute massgeblich verändert werde und der Sitzplatz damit nicht
bewilligungsfähig sei. Dass sie im Rahmen ihrer Beurteilung die Umbauten von
2004.
als heute nicht mehr bewilligungsfähig bezeichnete, ist unerheblich und
erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der aktuell zu beurteilende Sitzplatz
verändert demgemäss das Erscheinungsbild wesentlich und ist in der Summe mit
den ebenfalls zu berücksichtigenden früheren Änderungen (vgl. Muggli,
Praxiskommentar RPG, Art. 24c Rz. 28) die Identität nicht mehr
gewahrt. Wie es sich mit dessen genauen Abmessungen verhält, ist daher
ebenfalls nicht weiter zu eruieren.
3.2.3
Für die kommunale Baubehörde bestand nach dem Gesagten kein Anlass und im
Übrigen auch kein Raum, bei der von ihr vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung
im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von diesem Ergebnis
abzuweichen. Willkür ist in den kantonalen Erwägungen zur Identität nicht
auszumachen. Eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit, wovon die Beschwerdeführenden
auszugehen scheinen, besteht bezüglich der Frage der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands jedoch nicht. Im Folgenden ist daher die
Verhältnismässigkeit des kommunalen Rückbaubefehls zu überprüfen.
3.3
Zunächst
ist zu prüfen, ob eine geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften bzw. der
Baubewilligung vorliegt. Eine solche Abweichung liegt dann vor, wenn nur um
Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der
Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (VGr, 14. März
2007, VB.2006.00322, E. 4.2 = RB 2007 Nr. 67 = BEZ 2007 Nr. 20;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619).
3.3.1
Der kommunale Bauausschuss erwog zusammengefasst, die Abweichung vom
Erlaubten sei vorliegend nicht geringfügig, da die ganze Sitzplatzüberdachung
per se unzulässig sei. Es handle sich nicht etwa bloss um eine Abweichung von
wenigen Zentimetern. Ergänzend ist dem Baurekursgerichtsentscheid zu entnehmen,
bei der Sitzplatzüberdachung handle es sich nicht um eine Kleinbaute, weise sie
doch eine Höhe von mindestens 2,1 m und eine Fläche von etwa 10 m2
auf. Zudem sei die Baute von aussen gut sichtbar, was die zahlreichen
eingereichten Fotografien bezeugen würden.
3.3.2
Die Baurechtswidrigkeit des überdachten Sitzplatzes ist vorliegend
erstellt, da die Wesensgleichheit beziehungsweise Identität der bestehenden
Baute nicht mehr gewahrt ist. Unbesehen der genauen Abmessungen der
Sitzplatzüberdachung sowie davon, ob ihr die Qualität einer Kleinbaute zukommt,
handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Abweichung von den
Bauvorschriften. Zumal bereits die 2004 bewilligten Umbauten das gemäss Art. 24c
RPG bewilligungsfähige Mass an Veränderungen nachweislich ausgeschöpft hatten,
hat die Vorinstanz den Regelverstoss zu Recht nicht mehr als geringfügig betrachtet.
Wenn, wie vorliegend, nicht bloss wenig von den Bauvorschriften abgewichen
wurde, ist ein allfälliger Nutzen irrelevant.
3.4
Weicht
eine Baute erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig
Gründe des Vertrauensschutzes
zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann vor,
wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung
ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des
ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00712, E. 5.3).
3.4.1
Die Beschwerdeführenden machen
in dieser Hinsicht als Erstes geltend, sie hätten auf die Beständigkeit der
Baubewilligung von 2004 vertrauen dürfen. Allein dadurch, dass die Baudirektion
im Zusammenhang mit der Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung die
damals bewilligten Umbauten als heute nicht mehr bewilligungsfähig bezeichnete,
ist der Bestand der damaligen Bewilligung nicht infrage gestellt. Schon damals
wurde zudem festgehalten, dass das gemäss Art. 24c RPG bewilligungsfähige Mass damit ausgeschöpft
sei. Eine Überdachung des Sitzplatzes ist in den aktenkundigen Bauplänen
nirgends ersichtlich. Es gebricht daher bereits an einer Vertrauensschutzgrundlage
bezüglich der Bewilligungsfähigkeit eines überdachten Sitzplatzes. Auch
eine allfällige Praxis der kommunalen Behörde, den Ersatz von Überdachungen von
der Bewilligungspflicht zu befreien, hätte nicht von der Einhaltung der
materiellen Bauvorschriften befreit (§ 2 Abs. 2 BVV).
3.4.2
Sodann führten die Vorinstanzen zutreffend aus, insbesondere im
Nichtbaugebiet bestehe aufgrund der Unzulässigkeit und der erheblichen
Abweichung ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung der
Konsequenzen. Dies aus Gründen der Rechtsgleichheit und des Schutzes des
Respekts gegenüber der baurechtlichen Ordnung. Der Landschaftsschutz sei hoch
zu gewichten, wobei zu beachten sei, dass es sich bei der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet um einen der fundamentalsten Grundsätze der Raumplanung handle.
Damit stehen dem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
zusätzlich schwerwiegende
öffentliche Interessen entgegen.
3.5
Weiter
führten die Vorinstanzen zutreffend aus, die Erstellungskosten der Sitzplatzüberdachung
von Fr. 30'000.- dürften nach zwölf Jahren – zumindest mehrheitlich –
abgeschrieben sein. Auch mit den behaupteten Beseitigungskosten von Fr. 5'000.-
sei kein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bauherrin verbunden. Zudem könne die Konstruktion ohne weitere Schwierigkeiten
und ohne Schädigung der angrenzenden Bausubstanz entfernt werden. Der Schluss,
der erheblichen Abweichung vom Zulässigen und dem gewichtigen öffentlichen
Interesse stehe ein lediglich geringes privates Interesse am Erhalt der Baute
und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten gegenüber, ist nicht zu
beanstanden.
Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der
Bauvorschriften überwiegen die privaten Interessen an der Vermeidung des (zumutbaren)
Entfernungsaufwands für die nicht bewilligte Sitzplatzüberdachung klar.
Entgegen den Beschwerdeführenden werden finanzielle Interessen von Privaten bei
Wiederherstellungsbefehlen sehr wohl berücksichtigt, wenn auch nicht erstrangig
(vgl. VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4.1).
3.6
Eine
mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als
die vollständige Entfernung der Sitzplatzüberdachung hat der Bauausschuss zu
Recht nicht gesehen. Auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts,
wonach die zu entfernende Stahl-/Glaskonstruktion auch bei Bestehenbleiben des
Rankgerüsts mit den Weinreben die Aussenwirkung verändert und der Zweck damit
erfüllt wird, kann sodann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Die Wiederherstellungsmassnahme ist geeignet,
erforderlich und zumutbar. Auch der behauptete Reputationsschaden der beiden
Beschwerdeführenden steht der Entfernung der Sitzplatzüberdachung nicht
entgegen.
3.7
Zusammenfassend
ist die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als
verhältnismässig nicht zu beanstanden. Der Bauausschuss ist nach dem Gesagten
zu Recht nicht von der Verfügung der Baudirektion abgewichen und hat die
Durchsetzung des Rechts aufgrund deren Fehlerhaftigkeit zu Recht nicht als
unverhältnismässig betrachtet. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen
nicht oder nicht richtig angewendet wurde, vermittelt schliesslich kein Recht,
ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Eine Praxis in ähnlichen Fällen,
welche eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im Unrecht rechtfertigen könnte
(vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1), vermögen die Beschwerdeführenden nicht
nachzuweisen. Damit erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführenden am
vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wenig wird dem Bauausschuss eine Parteientschädigung
zugesprochen. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt
einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401,
E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein besonderer
Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht
erfüllt.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'705.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …