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Entscheid

VB.2020.00762

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00762

17. Dezember 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22361)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00762

Beschluss

der 4. Kammer

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich,

vertreten durch die

Spitaldirektion

des Universitätsspitals Zürich,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend

Kündigung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist als Leitender Arzt an der Klinik D des

Universitätsspitals Zürich angestellt. Mit Verfügung vom 29. September

2020 löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis per Ende März 2021

auf, stellte A bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Amt ein,

wobei allfällige Ferien- und Überstundenansprüche damit abgegolten seien,

verneinte für die Dauer der Einstellung einen Honoraranspruch und sprach ihm

eine Abfindung von sieben Monatslöhnen zu. Zum zulässigen Rechtsmittel enthielt

die Verfügung den Hinweis, dass der Spitalrat wegen Vorbefassung befangen sei,

weshalb "ein Sprungrekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu

richten" sei.

Erwägungen

II.

A gelangte am 30. Oktober 2020 mit als Sprungrekurs

bezeichneter Eingabe ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. September

2020.

festzustellen, eventualiter die Verfügung vollständig aufzuheben und seine

Weiterbeschäftigung anzuordnen, subeventualiter die Einstellung im Amt

aufzuheben und "sein Ferien- und Überstundensaldo wieder

gutzuschreiben", subsubeventualiter ihm eine Entschädigung von sechs

Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zuzusprechen. Sodann

ersuchte A um Gewährung aufschiebender Wirkung hinsichtlich der Kündigung, der

Einstellung im Amt und der Verneinung eines Honoraranspruchs. Weiter sei er

vorsorglich wieder "zur Arbeit und zu Operationen zuzulassen" und

seien verschiedene näher bezeichnete Aktenstücke beizuziehen. Mit

Präsidialverfügung vom 4. November 2020 wurden Spitaldirektion und Spitalrat

aufgefordert, darzulegen und zu belegen, inwiefern die Mitglieder des

Spitalrats vorliegend befangen sein sollen. Dem kamen sie je mit Eingabe vom

12.

November 2020 nach. A liess hierzu am 1. Dezember 2020 Stellung

nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Rechtsmittel betreffend die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen

Anstellungsverhältnisses am Universitätsspital Zürich fallen in die sachliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Hingegen fehlt es dem Verwaltungsgericht

grundsätzlich an der funktionellen Zuständigkeit zur Behandlung vorliegender

Beschwerde: Angefochten ist eine Verfügung der Spitaldirektion. Dagegen steht

nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital vom

19.

September 2005 (LS 813.15) zunächst der Rekurs an den Spitalrat

und erst danach die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen.

2.

2.1

Die

Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung verweist auf einen am

Verwaltungsgericht zu erhebenden Sprungrekurs, weil die Mitglieder des

Spitalrats sich bereits mit der hier strittigen Kündigung befasst hätten und

deshalb in den Ausstand treten müssten.

2.2

Den

Stellungnahmen der Spitaldirektion und des Spitalrats ist je ein Schreiben des

Spitalratspräsidenten vom 14. August 2020 beigelegt, wonach der aus vier

von sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Spitalrats bestehende Personal-

und Rechtspflegeausschuss (PRA) gleichentags beschlossen habe, "dass die

einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A bis Ende der kommenden

Woche, 21. August 2020, auszuhandeln ist". Die Spitaldirektion werde

beauftragt, umgehend Gespräche mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

aufzunehmen und den Spitalratspräsidenten über den Stand der Verhandlung auf

dem Laufenden zu halten.

Der Spitalrat führt in seiner Stellungnahme ergänzend

Folgendes aus: "Das Ihnen zur Beurteilung vorliegende Personalgeschäft

Dispositiv

wurde im PRA mehrfach intensiv diskutiert und das Gremium hat sich entschieden,

im Sinne eines notwendigen strategischen Entscheids in einer Krisensituation

der Spitaldirektion die Weisung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem

Rekurrenten zu erteilen. Der Spitalrat hat den Beschluss des PRA im Nachgang

zustimmend zur Kenntnis genommen und erachtet sich – aufgrund der erteilten

Weisung an die Spitaldirektion im genannten Schreiben – […] als befangen und

nicht in der Lage, den Rekurs unvoreingenommen zu behandeln".

2.3 Angesichts

dieser Ausgangslage bestehen tatsächlich begründete Zweifel, dass die vier

Mitglieder des PRA einen Rekurs des Beschwerdeführers noch unbefangen

beurteilen können; sie müssten deshalb gestützt auf § 5a Abs. 1 VRG

in den Ausstand treten. Das Gleiche gilt aber auch für die übrigen

stimmberechtigten Mitglieder des Spitalrats, nachdem diese das Vorgehen des PRA

und damit im Ergebnis die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gebilligt

haben. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, dass im Schreiben vom 14. August

2020 nur von einer einvernehmlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses und

nicht von einer Kündigung die Rede ist. Es ist indes offenkundig, dass der

Spitalrat sich bereits festgelegt hat, dass das Anstellungsverhältnis mit dem

Beschwerdeführer zu beenden sei, weshalb er jedenfalls in den

Hauptstreitpunkten vorbefasst und damit nicht mehr unbefangen ist. Der

Spitalrat ist damit auf absehbare Zeit in vorliegender Sache nicht mehr

beschlussfähig, woran auch die öffentlich kommunizierten Rücktritte per Mitte

2021 (vgl.

www.usz.ch/news/medienmitteilungen/Seiten/aenderungen-spitalrat.aspx) nichts zu

ändern vermöchten.

3.

3.1 Das

Verwaltungsgericht befasste sich mit einer vergleichbaren, ebenfalls den

Beschwerdegegner betreffenden Konstellation bereits im Urteil VB.2016.00044 vom

29. Juni 2016. Es hielt fest, dass das Verwaltungsrechtspflegegesetz – im

Unterschied etwa zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – das Institut

eines Sprungrechtsmittels an die nächsthöhere Rechtsmittelinstanz nicht kenne.

Der in § 19 Abs. 4 Satz 1 VRG vorgesehene Sprungrekurs betreffe

nur die Behandlung des Rekurses durch die übergeordnete Behörde, sei aber nicht

als Ausnahmebestimmung zum verfassungsrechtlich vorgeschriebenen doppelten

Instanzenzug (Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27. Februar 2005 [LS 101]) zu betrachten. Beim Spitalrat fehle es an

einer übergeordneten Behörde, an welche der Rekurs weitergeleitet werden könne,

und es sei auch nicht möglich, eine Ersatzbehörde als für die Rekursbehandlung

zuständig zu bezeichnen. Weil der Spitalrat in jenem Verfahren befangen war,

kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Rekurs faktisch nicht

behandelt werden könne, weshalb im Licht der Rechtsweggarantie (Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie des

Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) die

Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht zuzulassen sei (zum Ganzen E. 1.3 ff.).

Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden.

3.2 Das

Verwaltungsgericht hielt den Spitalrat im genannten Entscheid darüber hinaus dazu

an, er habe künftig in Fällen, in welchen die erstinstanzliche

Verfügungskompetenz bei der Spitaldirektion liege, bei der Erteilung von Rat

und Weisungen dafür Sorge zu tragen, dass er als Rekursinstanz dennoch beschlussfähig

bleibe, und deshalb zu unterlassen, als Gesamtbehörde in ein Verfahren

einzugreifen, das bei der Spitaldirektion hängig sei (E. 1.5 Abs. 2).

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der aus der Mehrheit der

stimmberechtigten Mitglieder bestehende PRA sich derart in ein im

Zuständigkeitsbereich der Spitaldirektion liegendes Personalgeschäft

einmischte. Noch unverständlicher ist, dass der PRA anschliessend auch noch die

restlichen Mitglieder des Spitalrats involvierte. Dieses Vorgehen ist im

Ergebnis verfassungswidrig, weil es den Beschwerdeführer eines doppelten

Instanzenzugs im kantonalen Verfahren beraubt. Wenn der Spitalrat der

Auffassung ist, die Funktionen als strategisches Führungsorgan einerseits und

als Rekursinstanz anderseits liessen sich nicht miteinander vereinbaren, so

stünde ihm frei, sich beim Gesetzgeber für die Schaffung einer anderen

Rekursbehörde (beispielsweise einer unabhängigen Rekurskommission wie für die

kantonalen Hochschulen) einzusetzen. Es berechtigt ihn aber nicht, sich über

die geltende Zuständigkeitsordnung hinwegzusetzen.

3.3 Weil auch

hier mit Blick auf die Rechtsweggarantie und den Anspruch auf ein faires

Verfahren nicht zugewartet werden kann, bis der Spitalrat wieder eine Besetzung

aufweist, in der er für das vorliegende Geschäft beschlussfähig ist, ist die

Sprungbeschwerde dennoch zuzulassen und das Verwaltungsgericht auch funktional

für zuständig zu erklären. Damit dies für den Beschwerdeführer neben dem

Verlust einer Instanz keine weiteren Nachteile mit sich bringt, ist die

Angelegenheit aber vom Verwaltungsgericht mit der Kognition zu behandeln, die

der Vorinstanz zusteht; ebenso wird bei der Nebenfolgeregelung dem Umstand

Rechnung zu tragen sein, dass dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren

unabhängig von der Streitwerthöhe nur Kosten auferlegt werden könnten, wenn er

unterläge und durch seine Prozessführung einen unangemessenen Aufwand

verursachte (§ 13 Abs. 3 VRG).

3.4 Weil die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demnach auf die Beschwerde

einzutreten.

4.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist

erst mit dem Endentscheid zu befinden (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 6).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern: Soweit das Verwaltungsgericht sich hiermit funktionell

für zuständig erklärt, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von

Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110), gegen den die Beschwerde zulässig ist und der nicht

mehr mit dem Endentscheid angefochten werden könnte (Art. 92 Abs. 2

BGG).

Gegen die weiteren prozessleitenden Anordnungen im

nachfolgenden Dispositiv steht die Beschwerde nur offen, soweit die Anordnungen

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen könnte (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Der Streitwert beträgt nur schon aufgrund der geltend

gemachten Entschädigungs- und Abfindungsansprüche mindestens

Fr. 147'513.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (Art. 85 Abs. 1

lit. b e contrario BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen eingetreten.

2. Dem Beschwerdegegner läuft eine nicht erstreckbare Frist bis zum

7. Januar 2021, um zu den Begehren um aufschiebende Wirkung bzw.

vorsorgliche Wiederzulassung des Beschwerdeführers zur Arbeit und zu

Operationen Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen

würde.

3. Dem

Beschwerdegegner läuft eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine doppelt ausgefertigte

Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde.

4. Innert gleicher

Frist sind die mit einem Verzeichnis versehenen Akten des erstinstanzlichen

Verfahrens sowie das vollständige Personaldossier des Beschwerdeführers

einzureichen.

Mit den

Akten sind dem Verwaltungsgericht der von E erstellte Untersuchungsbericht vom

21. April 2020 in der ungeschwärzten Fassung sowie sämtliche weiteren vom

Beschwerdeführer in Antrag Nr. 15 der Beschwerde genannten Aktenstücke

einzureichen. Soweit diese Akten dem Beschwerdeführer nur teilweise offengelegt

werden sollen, sind die zu schwärzenden Stellen genau zu bezeichnen und die

Gründe dafür darzulegen, ansonsten davon ausgegangen würde, der

Beschwerdegegner sei mit der Zustellung dieser Akten an den Beschwerdeführer

einverstanden.

5. Dem

Mitbeteiligten läuft eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung einzureichen,

ansonsten Verzicht darauf angenommen würde.

6. Die in

den Ziffern 3 bis 5 genannten Fristen stehen vom 18. Dezember 2020 bis zum

2. Januar 2021 still.

7. Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

8. Mitteilung an …