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Entscheid

VB.2020.00763

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00763

29. April 2021Deutsch23 min

(URT.2021.22689)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00763

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1987 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Januar

2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Januar 2016 in C die Schweizer

Bürgerin D (geboren 1993) heiratete. Am 17. Februar 2016 wurde ihm im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche

letztmals mit Gültigkeit bis am 4. Januar 2019 verlängert wurde.

B. Nachdem

D dem Migrationsamt Anfang April 2016 mitgeteilt hatte, dass A sie nur

"wegen den Papieren gefragt" habe, traf dieses weitere Abklärungen.

Am 19. November 2018 wurden A und D polizeilich befragt.

Am 13. Dezember 2018 ersuchte A um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 ab und wies

ihn aus der Schweiz weg.

C. Mit

Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2020 wurde

erkannt, dass A nicht der Vater des 2019 geborenen Sohns D's ist. Mit Urteil

vom 17. Juli 2020 wurde A und D durch ebendieses Gericht das Getrenntleben

bewilligt und festgehalten, dass diese "seit Winter 2018/2019 getrennt

leben".

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung

vom 2. Dezember 2019 gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 30. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember

2020.

an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete

in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 2. November 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Sicherheitsdirektion und des

Migrationsamts aufzuheben und sei Letzteres einzuladen, seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. November 2020 auf

eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus

Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,

E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht

auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,

12.

November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,

2C_302/2012, E. 2.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe

geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für

die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des

Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,

2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen

einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche

Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden

sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt.

Dispositiv

Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu

dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.

Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der

Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit

des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde

kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu

schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die

aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand

so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann,

obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an

deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019,

E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2

Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.3 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,

E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,

16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

3.

3.1 Vorliegend

bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D einzig

aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen ist.

3.1.1

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Wohn- und Meldeverhältnisse der

Eheleute einzugehen:

3.1.1.1

Der Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2016 in die Schweiz ein und

zog gemäss Angaben auf dem Gesuchsformular – gemeinsam mit D – zu E an die G-Strasse 02

in Zürich. Letztere gab jedoch gegenüber dem Beschwerdegegner am 14. April

2016 an, dass der Beschwerdeführer nie bei ihr gewohnt habe,"sondern nur

bei [ihr] angemeldet" war. Dies bestätigte auch D in ihrem Schreiben von

Anfang April 2016; sie führte aus, der Beschwerdeführer habe nie bei ihrer

Kollegin gewohnt; "als [die Papiere] gekommen sind kam er sie nur

abholen", seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört. Per 1. März 2016

meldete E den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an die F-Strasse 01 in

Zürich ab. Dabei handelt es sich um die Meldeadresse der Eltern D's. Die

Schilderungen E's und D's deuten auf ein von Beginn an täuschendes Verhalten

des Beschwerdeführers hin.

3.1.1.2

Auch nachdem der Beschwerdeführer und D von der G-Strasse 02

abgemeldet worden waren, gestalteten sich die Meldeverhältnisse der Eheleute

unklar. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. November 2018 gab D

an, nach ihrem Auszug bei "E" hätten sie bei ihrem Vater wohnen

wollen, "aber das ging auch nicht". Danach seien sie nach Schlieren

gezogen, aber dort hätte sie nicht wohnen wollen ("die Wohnung war

katastrophal"). Anschliessend seien sie nach Stadel an die H-Strasse 03

gezogen. "Wegen dem Autoleasing" sei sie dann aber wieder an die F-Strasse 01

zu ihrem Vater gezogen; ausserdem habe sie auch mit ihrer Mutter zusammen sein

wollen. Ihr Mann sei in Stadel geblieben. Nachdem sie während einer gewissen

Zeit zwischen Stadel und Zürich hin und her gependelt sei, hätten sie die

Wohnung in Stadel aufgegeben und der Beschwerdeführer sei ebenfalls zu seinen

Schwiegereltern gezogen.

Der Beschwerdeführer gab an, nach der Heirat zunächst in

Schwamendingen "in dieser Wohnung bei der ich die Adresse nicht

kenne" gewohnt zu haben; danach seien sie für zwei Monate an einem Ort

gewesen, dessen Namen er nicht kenne. In der Folge sei D zu ihrem Vater

gegangen; er, der Beschwerdeführer, habe dort aber nicht einziehen können, weil

die Wohnung zu klein gewesen sei. Während zwei bis drei Monaten habe er seine

Adresse "bei der Post" gehabt. Anschliessend seien D und er nach

Stadel gezogen. Im Oktober 2017 sei sie dann aber zu ihrem Vater

zurückgegangen. Schliesslich sei auch er von Stadel nach Zürich an die F-Strasse 01

gezogen. Aus einem Registerausdruck des Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom

19. Dezember 2017 geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer am

31. Juli 2016 nach Fahrweid abgemeldet hat. Diesen Wohnort erwähnte er

jedoch anlässlich der Befragung nicht. Wo der Beschwerdeführer zwischen März

und Oktober 2016 wohnte bzw. wo er sich aufhielt, lässt sich somit nicht mit

Sicherheit sagen. Aus in den Akten liegenden Passkopien geht hervor, dass der

Beschwerdeführer am 26. März 2016 mit einem Personenwagen über Ungarn nach

Serbien ein- und am 5. April 2016 wieder ausreiste.

3.1.1.3

Per 1. Oktober 2016 mieteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

eine Zweizimmerwohnung in Stadel bei Niederglatt. Am 19. Dezember 2017

meldete sich D wieder bei ihren Eltern in Zürich an; gegenüber dem

Personenmeldeamt der Stadt Zürich sagte sie, es sei "vielleicht keine def.

Trennung" und es sei dem Beschwerdeführer überlassen, sich zu entscheiden,

ob er auch zu den Schwiegereltern nach Zürich kommen wolle. Der Vermieter der

Wohnung in Stadel gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 13. November

2018 an, er habe D "nur ungefähr zwei Male gesehen"; er glaube, sie

habe gar nie in der Wohnung gelebt.

Am 15. Mai 2018 meldete

sich der Beschwerdeführer ebenfalls an der F-Strasse 01 in Zürich.

Aufgrund der Akten erscheint jedoch höchst zweifelhaft, ob er tatsächlich

jemals an dieser Adresse wohnhaft war. Zunächst konnte er anlässlich einer

Wohnungskontrolle vom 14. November 2018 nicht in der Wohnung angetroffen

werden; der Briefkasten war auch lediglich mit "Familie D" beschriftet.

In der Wohnung fanden sich sodann keine Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer dort wohnte. D gab dem Polizeibeamten gegenüber an, dass sie

"seit längerer Zeit nur noch per WhatsApp Kontakt mit [dem

Beschwerdeführer] habe". Des Weiteren bestätigte sie, dass Letzterer

"seit längerer Zeit nicht mehr in der Wohnung an der F-Strasse 01

wohne"; er lebe "aktuell in einem Bordell".

Bereits am Folgetag kontaktierte D die Stadtpolizei Zürich

und teilte demselben Polizisten mit, dass der Beschwerdeführer "nun seit

heute wieder bei ihr wohnt und sie nun wieder zusammenleben". Nach der

Befragung der Eheleute am 19. November 2018 führte die Stadtpolizei Zürich

am 23. November 2018 eine erneute "Nachschau am Wohnort" durch.

Auch anlässlich dieser Kontrolle konnte der Beschwerdeführer nicht in der

Wohnung angetroffen werden. D gab an, sie wisse nicht genau, wo sich der

Beschwerdeführer aufhalte; "[s]ie habe ihn auch die ganze Woche nicht

gesehen". Des Weiteren befanden sich keine Kleider, Toilettenartikel etc.

des Beschwerdeführers in der Wohnung. Gemäss Polizeibericht waren auch im

Zimmer, in welchem der Beschwerdeführer angeblich geschlafen haben soll, keine

Hinweise auf die ständige oder zumindest vorübergehende Anwesenheit eines

Mannes auszumachen. Diese Umstände wirken umso verdächtiger, wenn man

berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2018 aussagte,

er "komme ja jetzt aus dieser Wohnung". Die Mutter D's, welche bei

beiden Wohnungskontrollen anwesend war, wollte gegenüber den Polizeibeamten am

23. November 2018 keine Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers

machen; gemäss Protokoll "verwarf sie lediglich ihre Arme und erklärte

(…), dass sie mit dieser Sache nichts zu tun haben möchte".

Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer gar nie an der F-Strasse 01

wohnhaft war, wird schliesslich auch durch Ermittlungen im Rahmen eines

polizeilichen Vorführauftrags verstärkt. Ein solcher kann gemäss Art. 91

Abs. 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889

(SchKG, SR 281.1) angeordnet werden, wenn ein Schuldner oder eine

Schuldnerin ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fernbleibt und sich auch

nicht vertreten lässt (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen BGE 87 III 87 E. 4). Der mit dem Vorführauftrag befasste Beamte, I, führte ab dem

19. September 2018 mehrere Besuche an der F-Strasse 01 in Zürich

durch. Er fand den Beschwerdeführer dort jedoch nie vor. Aus seinem

diesbezüglichen Rapport geht hervor, dass er im angeblichen Zimmer der Eheleute

jeweils keine Gegenstände habe ausmachen können, "welche auf eine

männliche Person hingewiesen hätten". Aus diesen Gründen und unabhängig

vom Polizeiauftrag des Beschwerdegegners vom 6. November 2018 an die

Kantonspolizei Zürich eröffnete auch I am 7. November 2018 einen Rapport

betreffend Scheinehe.

3.1.2

Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und D jemals

während längerer Zeit zusammenwohnten. Eine gemeinsame Wohnung scheint nach dem

Gesagten lediglich in Stadel bei Niederglatt bestanden zu haben, wobei unklar

bleibt, wie lange D tatsächlich dort gewohnt hat. Überdies ist nicht erstellt,

dass der Beschwerdeführer jemals an der F-Strasse 01 in Zürich wohnhaft

war.

3.1.3

Auch die Umstände des Kennenlernens und der Hochzeit sowie die

diesbezüglichen Aussagen der Eheleute deuten auf eine Scheinehe hin:

3.1.3.1

So erfolgte der Eheschluss bereits rund sechs Monate nach dem ersten

Kennenlernen, wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit lediglich für

drei Monate in der Schweiz aufhalten durfte. Der Beschwerdeführer gab an, dass

"ein Cousin von ihr und ihre Schwester" die Trauzeugen gewesen seien;

der Cousin heisse "J". Ebenso sagte er, es seien noch andere Gäste

anwesend gewesen; dabei habe es sich aber um Verwandte von D gehandelt, die er

nicht kenne. Seine Schwiegereltern seien jedoch nicht dabei gewesen, da ihr

Vater als Fahrer unterwegs gewesen sei und ihre Mutter gesundheitliche Probleme

gehabt habe. D gab dagegen an, dass die Trauzeugen "zwei Männer"

gewesen seien; einen davon habe sie gar nicht gekannt. Einer habe "J"

geheissen", der andere "Adam"; vielleicht habe "J"

aber auch "K" geheissen. Neben den beiden Trauzeugen sei nur noch

ihre Schwester anwesend gewesen, sonst niemand. Ihre Eltern seien nicht dabei

gewesen; ihrem Vater sei "das alles zu schnell" gegangen. Mit Blick

auf die enge Beziehung D's zu ihren Eltern erscheint deren Abwesenheit an der

Hochzeit ihrer Tochter nur schwer nachvollziehbar.

3.1.3.2

Bezüglich der Hochzeitsfeier deponierte D, dass sie mit den beiden

Trauzeugen und ihrer Schwester in einem Restaurant in C etwas trinken gegangen

seien. Ihr Ehemann habe alles bezahlt. Der Beschwerdeführer sagte, die Feier

habe in Regensdorf bei "L zuhause" stattgefunden; neben den

Brautleuten hätten L, die Kinder von L und "der J, der Cousin von D"

daran teilgenommen. L habe eine Torte gebacken. Sodann führte er aus, es gebe

keine digitalen Hochzeitsfotos, lediglich "Bilder auf Papier". D gab

dagegen an, es seien keine Fotos gemacht worden; anlässlich der

Wohnungskontrolle vom 23. November 2018 sagte sie dagegen, sie habe alle

Hochzeitsfotos weggeworfen.

3.1.3.3

Die Eheleute gaben sodann übereinstimmend an, dass Ringe ausgetauscht

worden seien. Anlässlich der Befragung vom 19. November 2018 trugen jedoch

weder der Beschwerdeführer noch D den Ehering. Er gab dazu an, dieser sehe

nicht mehr schön aus, der Ring sei bei der Arbeit "ein wenig zerquetscht"

worden. Sie gab an, sie habe sich abgewöhnt, den Ring zu tragen; ausserdem

trage sie nicht gerne Schmuck.

3.1.4 Ein weiteres Indiz,

welches auf eine Scheinehe hindeutet, ist in den zeitlichen Abläufen zu

erblicken. So gab D gegenüber dem Beschwerdegegner und der Polizei mehrfach an,

dass sie sich vom Beschwerdeführer trennen bzw. sich von ihm scheiden lassen

wolle. Sobald der Beschwerdeführer in der Folge davon erfuhr, etwa durch

Trennungsanfragen des Beschwerdegegners, relativierte D ihre Angaben dagegen

wieder bzw. reichte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Stellungnahmen ein. Aufgrund der seit April 2016 laufenden migrationsrechtlichen Abklärungen

hatte der Beschwerdeführer selbstredend ein grosses Interesse daran, gegenüber

dem Beschwerdegegner den Eindruck einer (weiterhin) bestehenden Ehe zu

vermitteln. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens ist

deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D immer wieder dazu

bewegte, ihn bei der (weiteren) Täuschung der Behörden zu unterstützen. In diesem Sinn gab D etwa gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, dass

"jedes Mal", wenn sie den Beschwerdeführer von der F-Strasse 01

habe abmelden wollen, "eine Cousine [des Beschwerdeführers] aus Serbien

telefoniert und sie angefleht habe, ihm das nicht anzutun: abmelden und die Ehe

zu scheiden".

Dieser Eindruck einer Beeinflussung D's durch den

Beschwerdeführer lässt sich ausserdem durch das von beiden Ehepartnern

unterzeichnete Schreiben vom 25. März 2019 erhärten. Darin gaben sie

gegenüber dem Beschwerdegegner an, "im gleichen Haushalt mit meinen Schwiegereltern

zu leben". Dies erscheint nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf

das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2020 wenig glaubhaft.

Denn darin wurde gerichtlich festgehalten, dass D und der Beschwerdeführer

"seit Winter 2018/2019 getrennt leben.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer

hervorgehobenen "negativen Emotionen" D's ("Trotz, Eifersucht,

Ärger oder schlicht Überforderung"), welche als Erklärung für die von ihr geäusserten

Trennungs- und Scheidungsabsichten herangezogen werden, erscheinen vor diesem

Hintergrund wenig stichhaltig.

3.1.5

Schliesslich ist auch in der Parallelbeziehung D's ein gewichtiges

Scheineheindiz zu erblicken. Diese Beziehung besteht gemäss ihren Angaben seit

Mitte 2017. Ihr Freund, M, ist offenbar auch der Vater ihres 2019 geborenen Sohns.

Nach der Scheidung der Ehe mit dem Beschwerdeführer beabsichtigen D und M zu

heiraten.

3.2 Nach dem

Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, in ihrer Gesamtheit

liessen die geschilderten Umstände einzig den Schluss zu, dass zumindest der

Beschwerdeführer nie die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe zu führen.

3.3 Was der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese

Vermutung nicht umzustürzen.

3.3.1

Soweit er behauptet, er habe anlässlich der Wohnungskontrollen vom

14. und 23. November 2018 nicht angetroffen werden können, weil er

kurz zuvor aus der Wohnung geworfen worden sei und er deshalb vorübergehend bei

einem Cousin unterkam, so ist er damit nicht zu hören. Wie oben dargelegt,

wurde der Beschwerdeführer bereits ab dem 19. September 2018 – im Rahmen

eines Vorführauftrags – immer wieder an der F-Strasse 01 gesucht, dort

aber nie angetroffen worden.

3.3.2 Mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen

Beschwerden der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, namentlich deren

Depression und den damit verbundenen Suizidgedanken, ist zunächst festzuhalten,

dass diese in den Akten zwar mehrfach Erwähnung finden. Dabei handelt es sich

jedoch einzig um Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau. Ein

ärztliches Zeugnis, ein Therapiebericht oder vergleichbare Dokumente sind den

Akten dagegen nicht zu entnehmen. Im migrationsrechtlichen Verfahren wäre der Beschwerdeführer aber verpflichtet, an der Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen

Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90

lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese Mitwirkungspflicht kommt

insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr,

8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 3.1). Gerade in Fällen wie dem

vorliegenden, in welchem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst

sein musste, dass gewichtige Argumente für eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sprechen, kann und darf von ihm erwartet werden, dass er

seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich) nachkommt (vgl. BGr,

16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit Hinweisen). Dennoch hat

es der Beschwerdeführer unterlassen, Dokumente einzureichen, welche die

gesundheitlichen Beschwerden seiner Schwiegermutter ärztlich belegen würden.

Doch selbst wenn diese psychischen Leiden

hinreichend erstellt wären, würden diese vorliegend keine erheblichen Zweifel

an der Vermutung einer Scheinehe erwecken. Denn damit versucht der

Beschwerdeführer lediglich zu begründen, weshalb er und seine Ehefrau zwischen

dem 19. Dezember 2017 und dem 14. Mai 2018 nicht in einer

gemeinsamen Wohnung wohnten. Dadurch zielt er auf Art. 49 AIG ab, wo die

Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss den Art. 42–44 AIG

geregelt sind. Ob ein wichtiger Grund für die getrennten Wohnorte vorlag,

braucht indes nicht geklärt zu werden; denn selbst wenn ein solcher angenommen

werden könnte, würden weder die Depression der Schwiegermutter noch der

damit verbundene Pflegeaufwand erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwischen

September und November 2018 anlässlich zweier Wohnungskontrollen sowie mehreren

versuchten polizeilichen Vorführungen nie an seinem angeblichen Wohnort

angetroffen werden konnte.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob

die vom Beschwerdegegner geforderten Angaben "völlig

unverhältnismässig" waren, wie der Beschwerdeführer moniert.

3.3.3

Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Auskünfte D's ist Folgendes anzumerken:

Es trifft zwar zu, dass Letztere ihre Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner mehrmals

geändert hat und diese deshalb teilweise widersprüchlich sind. Insgesamt

erscheint jedoch der Schluss naheliegend, dass sich D mehrfach vom

Beschwerdeführer bzw. dessen Cousine überzeugen liess, gegenüber dem

Beschwerdegegner oder der Polizei unzutreffenden Angaben etwa zur (gemeinsamen)

Wohnsituation oder dem weiteren Bestand der ehelichen Beziehung zu machen (vgl.

vorn, E. 3.1.4). Es rechtfertigt sich deshalb, auch auf die E-Mails D's an

den Beschwerdegegner vom 3. und vom 22. Juni 2019 abzustellen.

3.3.4 Schliesslich vermögen auch die Rügen des

Beschwerdeführers betreffend die Übersetzung anlässlich der Befragung vom

19. November 2018 keine Zweifel am Vorliegen einer Scheinehe zu erwecken.

Denn aus dem Befragungsprotokoll gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der

Beschwerdeführer den Dolmetscher tatsächlich nicht verstanden hätte bzw. er

unter Zeitdruck gesetzt worden wäre. Ohnehin sind die Aussagen anlässlich der

polizeilichen Befragung vorliegend nur ein Indiz von vielen, welche auf eine

Scheinehe hindeuten.

3.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass zumindest der Beschwerdeführer allein aus ausländerrechtlichen

Motiven den Schein einer ehelichen Beziehung mit D erweckte. Dass

die Eheleute anlässlich der polizeilichen Befragung teilweise übereinstimmende

Angaben etwa zu den Umständen des Kennenlernens, ihren Familienangehörigen oder

zu ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit machen konnten, ändert daran nichts.

Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass zwischen ihnen kein grosser

Altersunterschied besteht und sie überdies dieselbe Sprache sprechen.

Demnach ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 51

Abs. 1 lit. a AIG).

4.

4.1 Doch selbst wenn hier nicht von einer Scheinehe auszugehen wäre, hätte

der Beschwerdeführer keinen (nachehelichen) Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Denn nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der

ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in der hier

anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007

5437 ff.]) lediglich dann weiterhin Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die

Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

4.2 Aufgrund der Akten und insbesondere der Darlegungen in E. 3.1.4 zu

den zeitlichen Abläufen ist davon auszugehen, dass eine allfällige eheliche

Gemeinschaft zwischen D und dem Beschwerdeführer spätestens seit dem

19. Dezember 2017 nicht mehr bestand. Zu diesem Zeitpunkt meldete sich D

von Stadel wieder nach Zürich zu ihren Eltern ab. Der Beschwerdeführer wohnte

jedoch – wie aufgezeigt – nie an dieser Adresse, sondern war dort seit Mitte

Mai 2018 lediglich angemeldet. Überdies nahm im Verlauf des Jahres 2017 auch

die (aussereheliche) Beziehung D's zum Vater ihres 2019 geborenen Sohns ihren

Anfang. In einer E-Mail vom 22. Juni 2019 gab D gegenüber dem

Beschwerdegegner überdies an, dass ihr Ehewille bereits "[s]eit Mai

2017" erloschen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, wo ein

gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bis am 1. Mai 2019 geltend gemacht wird,

verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Ohnehin stellte bereits das

Bezirksgericht Zürich fest, dass die Eheleute "seit Winter

2018/2019 getrennt leben". Weshalb D gegenüber dem Beschwerdegegner –

"offensichtlich mit der Absicht, [dem Beschwerdeführer] Schaden

zuzufügen" – falsche Angaben bezüglich dem Erlöschen ihres Ehewillens und

ihrer ausserehelichen Beziehung gemacht haben sollte, ist nicht

nachvollziehbar. Damit fehlt es bereits an der dreijährigen

Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; es braucht deshalb

nicht geprüft zu werden, ob eine erfolgreiche Integration

besteht.

4.3 Dass

wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG seinen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche Gründe wären denn auch nicht

ersichtlich.

5.

5.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund

auch die Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96

Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung

[AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder

des Ausländers zu berücksichtigen.

5.2 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste am 2. Januar

2016 und damit vor rund fünf Jahren in die Schweiz ein. Sein

Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung

der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung

erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in dem er die Schulen besucht und

eine dreijährige Ausbildung absolviert hat, sollte er noch genügend vertraut

sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er jung und bei guter

Gesundheit ist. In Serbien leben denn auch seine Eltern sowie seine drei

Geschwister.

Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass

er seit seiner Einreise arbeitstätig ist und keine Sozialhilfe bezogen hat.

Deutsch spricht der Beschwerdeführer dagegen nur gebrochen; die Befragung durch

die Kantonspolizei am 19. November 2018 fand unter Beizug eines

Dolmetschers statt. Zu seinen Ungunsten ist zu gewichten, dass gegen ihn

zahlreiche Pfändungen registriert sind und er ausserdem (mehrfach) seinen

Pflichten im Rahmen von Pfändungen nicht nachkam. Schliesslich wurde er

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Juni

2017 wegen mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug

oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises mit einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer

Busse von Fr. 600.- belegt. Der bisherige Aufenthalt des

Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der Schweiz nicht als unzumutbar

erscheinen, zumal ihm nach dem Gesagten keine besonders starke Integration in

die hiesigen Verhältnisse attestiert werden kann. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass drei Tanten, ein Onkel und insgesamt zehn Cousins des

Beschwerdeführers in der Schweiz leben.

5.3 Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als

verhältnismässig.

6.

6.1 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an

...