VB.2020.00763
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00763
29. April 2021Deutsch23 min
(URT.2021.22689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00763
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1987 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Januar
2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Januar 2016 in C die Schweizer
Bürgerin D (geboren 1993) heiratete. Am 17. Februar 2016 wurde ihm im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche
letztmals mit Gültigkeit bis am 4. Januar 2019 verlängert wurde.
B. Nachdem
D dem Migrationsamt Anfang April 2016 mitgeteilt hatte, dass A sie nur
"wegen den Papieren gefragt" habe, traf dieses weitere Abklärungen.
Am 19. November 2018 wurden A und D polizeilich befragt.
Am 13. Dezember 2018 ersuchte A um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 ab und wies
ihn aus der Schweiz weg.
C. Mit
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2020 wurde
erkannt, dass A nicht der Vater des 2019 geborenen Sohns D's ist. Mit Urteil
vom 17. Juli 2020 wurde A und D durch ebendieses Gericht das Getrenntleben
bewilligt und festgehalten, dass diese "seit Winter 2018/2019 getrennt
leben".
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügung
vom 2. Dezember 2019 gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 30. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember
2020.
an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete
in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 2. November 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Sicherheitsdirektion und des
Migrationsamts aufzuheben und sei Letzteres einzuladen, seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. November 2020 auf
eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus
Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,
E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht
auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,
12.
November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,
2C_302/2012, E. 2.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe
geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für
die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des
Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,
2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen
einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche
Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden
sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt.
Dispositiv
Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu
dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.
Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der
Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand
so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann,
obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an
deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019,
E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2
Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
2.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,
E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,
16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
3.
3.1 Vorliegend
bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D einzig
aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen ist.
3.1.1
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Wohn- und Meldeverhältnisse der
Eheleute einzugehen:
3.1.1.1
Der Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2016 in die Schweiz ein und
zog gemäss Angaben auf dem Gesuchsformular – gemeinsam mit D – zu E an die G-Strasse 02
in Zürich. Letztere gab jedoch gegenüber dem Beschwerdegegner am 14. April
2016 an, dass der Beschwerdeführer nie bei ihr gewohnt habe,"sondern nur
bei [ihr] angemeldet" war. Dies bestätigte auch D in ihrem Schreiben von
Anfang April 2016; sie führte aus, der Beschwerdeführer habe nie bei ihrer
Kollegin gewohnt; "als [die Papiere] gekommen sind kam er sie nur
abholen", seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört. Per 1. März 2016
meldete E den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an die F-Strasse 01 in
Zürich ab. Dabei handelt es sich um die Meldeadresse der Eltern D's. Die
Schilderungen E's und D's deuten auf ein von Beginn an täuschendes Verhalten
des Beschwerdeführers hin.
3.1.1.2
Auch nachdem der Beschwerdeführer und D von der G-Strasse 02
abgemeldet worden waren, gestalteten sich die Meldeverhältnisse der Eheleute
unklar. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. November 2018 gab D
an, nach ihrem Auszug bei "E" hätten sie bei ihrem Vater wohnen
wollen, "aber das ging auch nicht". Danach seien sie nach Schlieren
gezogen, aber dort hätte sie nicht wohnen wollen ("die Wohnung war
katastrophal"). Anschliessend seien sie nach Stadel an die H-Strasse 03
gezogen. "Wegen dem Autoleasing" sei sie dann aber wieder an die F-Strasse 01
zu ihrem Vater gezogen; ausserdem habe sie auch mit ihrer Mutter zusammen sein
wollen. Ihr Mann sei in Stadel geblieben. Nachdem sie während einer gewissen
Zeit zwischen Stadel und Zürich hin und her gependelt sei, hätten sie die
Wohnung in Stadel aufgegeben und der Beschwerdeführer sei ebenfalls zu seinen
Schwiegereltern gezogen.
Der Beschwerdeführer gab an, nach der Heirat zunächst in
Schwamendingen "in dieser Wohnung bei der ich die Adresse nicht
kenne" gewohnt zu haben; danach seien sie für zwei Monate an einem Ort
gewesen, dessen Namen er nicht kenne. In der Folge sei D zu ihrem Vater
gegangen; er, der Beschwerdeführer, habe dort aber nicht einziehen können, weil
die Wohnung zu klein gewesen sei. Während zwei bis drei Monaten habe er seine
Adresse "bei der Post" gehabt. Anschliessend seien D und er nach
Stadel gezogen. Im Oktober 2017 sei sie dann aber zu ihrem Vater
zurückgegangen. Schliesslich sei auch er von Stadel nach Zürich an die F-Strasse 01
gezogen. Aus einem Registerausdruck des Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom
19. Dezember 2017 geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer am
31. Juli 2016 nach Fahrweid abgemeldet hat. Diesen Wohnort erwähnte er
jedoch anlässlich der Befragung nicht. Wo der Beschwerdeführer zwischen März
und Oktober 2016 wohnte bzw. wo er sich aufhielt, lässt sich somit nicht mit
Sicherheit sagen. Aus in den Akten liegenden Passkopien geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 26. März 2016 mit einem Personenwagen über Ungarn nach
Serbien ein- und am 5. April 2016 wieder ausreiste.
3.1.1.3
Per 1. Oktober 2016 mieteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
eine Zweizimmerwohnung in Stadel bei Niederglatt. Am 19. Dezember 2017
meldete sich D wieder bei ihren Eltern in Zürich an; gegenüber dem
Personenmeldeamt der Stadt Zürich sagte sie, es sei "vielleicht keine def.
Trennung" und es sei dem Beschwerdeführer überlassen, sich zu entscheiden,
ob er auch zu den Schwiegereltern nach Zürich kommen wolle. Der Vermieter der
Wohnung in Stadel gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 13. November
2018 an, er habe D "nur ungefähr zwei Male gesehen"; er glaube, sie
habe gar nie in der Wohnung gelebt.
Am 15. Mai 2018 meldete
sich der Beschwerdeführer ebenfalls an der F-Strasse 01 in Zürich.
Aufgrund der Akten erscheint jedoch höchst zweifelhaft, ob er tatsächlich
jemals an dieser Adresse wohnhaft war. Zunächst konnte er anlässlich einer
Wohnungskontrolle vom 14. November 2018 nicht in der Wohnung angetroffen
werden; der Briefkasten war auch lediglich mit "Familie D" beschriftet.
In der Wohnung fanden sich sodann keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer dort wohnte. D gab dem Polizeibeamten gegenüber an, dass sie
"seit längerer Zeit nur noch per WhatsApp Kontakt mit [dem
Beschwerdeführer] habe". Des Weiteren bestätigte sie, dass Letzterer
"seit längerer Zeit nicht mehr in der Wohnung an der F-Strasse 01
wohne"; er lebe "aktuell in einem Bordell".
Bereits am Folgetag kontaktierte D die Stadtpolizei Zürich
und teilte demselben Polizisten mit, dass der Beschwerdeführer "nun seit
heute wieder bei ihr wohnt und sie nun wieder zusammenleben". Nach der
Befragung der Eheleute am 19. November 2018 führte die Stadtpolizei Zürich
am 23. November 2018 eine erneute "Nachschau am Wohnort" durch.
Auch anlässlich dieser Kontrolle konnte der Beschwerdeführer nicht in der
Wohnung angetroffen werden. D gab an, sie wisse nicht genau, wo sich der
Beschwerdeführer aufhalte; "[s]ie habe ihn auch die ganze Woche nicht
gesehen". Des Weiteren befanden sich keine Kleider, Toilettenartikel etc.
des Beschwerdeführers in der Wohnung. Gemäss Polizeibericht waren auch im
Zimmer, in welchem der Beschwerdeführer angeblich geschlafen haben soll, keine
Hinweise auf die ständige oder zumindest vorübergehende Anwesenheit eines
Mannes auszumachen. Diese Umstände wirken umso verdächtiger, wenn man
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2018 aussagte,
er "komme ja jetzt aus dieser Wohnung". Die Mutter D's, welche bei
beiden Wohnungskontrollen anwesend war, wollte gegenüber den Polizeibeamten am
23. November 2018 keine Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
machen; gemäss Protokoll "verwarf sie lediglich ihre Arme und erklärte
(…), dass sie mit dieser Sache nichts zu tun haben möchte".
Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer gar nie an der F-Strasse 01
wohnhaft war, wird schliesslich auch durch Ermittlungen im Rahmen eines
polizeilichen Vorführauftrags verstärkt. Ein solcher kann gemäss Art. 91
Abs. 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889
(SchKG, SR 281.1) angeordnet werden, wenn ein Schuldner oder eine
Schuldnerin ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fernbleibt und sich auch
nicht vertreten lässt (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen BGE 87 III 87 E. 4). Der mit dem Vorführauftrag befasste Beamte, I, führte ab dem
19. September 2018 mehrere Besuche an der F-Strasse 01 in Zürich
durch. Er fand den Beschwerdeführer dort jedoch nie vor. Aus seinem
diesbezüglichen Rapport geht hervor, dass er im angeblichen Zimmer der Eheleute
jeweils keine Gegenstände habe ausmachen können, "welche auf eine
männliche Person hingewiesen hätten". Aus diesen Gründen und unabhängig
vom Polizeiauftrag des Beschwerdegegners vom 6. November 2018 an die
Kantonspolizei Zürich eröffnete auch I am 7. November 2018 einen Rapport
betreffend Scheinehe.
3.1.2
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und D jemals
während längerer Zeit zusammenwohnten. Eine gemeinsame Wohnung scheint nach dem
Gesagten lediglich in Stadel bei Niederglatt bestanden zu haben, wobei unklar
bleibt, wie lange D tatsächlich dort gewohnt hat. Überdies ist nicht erstellt,
dass der Beschwerdeführer jemals an der F-Strasse 01 in Zürich wohnhaft
war.
3.1.3
Auch die Umstände des Kennenlernens und der Hochzeit sowie die
diesbezüglichen Aussagen der Eheleute deuten auf eine Scheinehe hin:
3.1.3.1
So erfolgte der Eheschluss bereits rund sechs Monate nach dem ersten
Kennenlernen, wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit lediglich für
drei Monate in der Schweiz aufhalten durfte. Der Beschwerdeführer gab an, dass
"ein Cousin von ihr und ihre Schwester" die Trauzeugen gewesen seien;
der Cousin heisse "J". Ebenso sagte er, es seien noch andere Gäste
anwesend gewesen; dabei habe es sich aber um Verwandte von D gehandelt, die er
nicht kenne. Seine Schwiegereltern seien jedoch nicht dabei gewesen, da ihr
Vater als Fahrer unterwegs gewesen sei und ihre Mutter gesundheitliche Probleme
gehabt habe. D gab dagegen an, dass die Trauzeugen "zwei Männer"
gewesen seien; einen davon habe sie gar nicht gekannt. Einer habe "J"
geheissen", der andere "Adam"; vielleicht habe "J"
aber auch "K" geheissen. Neben den beiden Trauzeugen sei nur noch
ihre Schwester anwesend gewesen, sonst niemand. Ihre Eltern seien nicht dabei
gewesen; ihrem Vater sei "das alles zu schnell" gegangen. Mit Blick
auf die enge Beziehung D's zu ihren Eltern erscheint deren Abwesenheit an der
Hochzeit ihrer Tochter nur schwer nachvollziehbar.
3.1.3.2
Bezüglich der Hochzeitsfeier deponierte D, dass sie mit den beiden
Trauzeugen und ihrer Schwester in einem Restaurant in C etwas trinken gegangen
seien. Ihr Ehemann habe alles bezahlt. Der Beschwerdeführer sagte, die Feier
habe in Regensdorf bei "L zuhause" stattgefunden; neben den
Brautleuten hätten L, die Kinder von L und "der J, der Cousin von D"
daran teilgenommen. L habe eine Torte gebacken. Sodann führte er aus, es gebe
keine digitalen Hochzeitsfotos, lediglich "Bilder auf Papier". D gab
dagegen an, es seien keine Fotos gemacht worden; anlässlich der
Wohnungskontrolle vom 23. November 2018 sagte sie dagegen, sie habe alle
Hochzeitsfotos weggeworfen.
3.1.3.3
Die Eheleute gaben sodann übereinstimmend an, dass Ringe ausgetauscht
worden seien. Anlässlich der Befragung vom 19. November 2018 trugen jedoch
weder der Beschwerdeführer noch D den Ehering. Er gab dazu an, dieser sehe
nicht mehr schön aus, der Ring sei bei der Arbeit "ein wenig zerquetscht"
worden. Sie gab an, sie habe sich abgewöhnt, den Ring zu tragen; ausserdem
trage sie nicht gerne Schmuck.
3.1.4 Ein weiteres Indiz,
welches auf eine Scheinehe hindeutet, ist in den zeitlichen Abläufen zu
erblicken. So gab D gegenüber dem Beschwerdegegner und der Polizei mehrfach an,
dass sie sich vom Beschwerdeführer trennen bzw. sich von ihm scheiden lassen
wolle. Sobald der Beschwerdeführer in der Folge davon erfuhr, etwa durch
Trennungsanfragen des Beschwerdegegners, relativierte D ihre Angaben dagegen
wieder bzw. reichte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Stellungnahmen ein. Aufgrund der seit April 2016 laufenden migrationsrechtlichen Abklärungen
hatte der Beschwerdeführer selbstredend ein grosses Interesse daran, gegenüber
dem Beschwerdegegner den Eindruck einer (weiterhin) bestehenden Ehe zu
vermitteln. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D immer wieder dazu
bewegte, ihn bei der (weiteren) Täuschung der Behörden zu unterstützen. In diesem Sinn gab D etwa gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, dass
"jedes Mal", wenn sie den Beschwerdeführer von der F-Strasse 01
habe abmelden wollen, "eine Cousine [des Beschwerdeführers] aus Serbien
telefoniert und sie angefleht habe, ihm das nicht anzutun: abmelden und die Ehe
zu scheiden".
Dieser Eindruck einer Beeinflussung D's durch den
Beschwerdeführer lässt sich ausserdem durch das von beiden Ehepartnern
unterzeichnete Schreiben vom 25. März 2019 erhärten. Darin gaben sie
gegenüber dem Beschwerdegegner an, "im gleichen Haushalt mit meinen Schwiegereltern
zu leben". Dies erscheint nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf
das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2020 wenig glaubhaft.
Denn darin wurde gerichtlich festgehalten, dass D und der Beschwerdeführer
"seit Winter 2018/2019 getrennt leben.
Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer
hervorgehobenen "negativen Emotionen" D's ("Trotz, Eifersucht,
Ärger oder schlicht Überforderung"), welche als Erklärung für die von ihr geäusserten
Trennungs- und Scheidungsabsichten herangezogen werden, erscheinen vor diesem
Hintergrund wenig stichhaltig.
3.1.5
Schliesslich ist auch in der Parallelbeziehung D's ein gewichtiges
Scheineheindiz zu erblicken. Diese Beziehung besteht gemäss ihren Angaben seit
Mitte 2017. Ihr Freund, M, ist offenbar auch der Vater ihres 2019 geborenen Sohns.
Nach der Scheidung der Ehe mit dem Beschwerdeführer beabsichtigen D und M zu
heiraten.
3.2 Nach dem
Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, in ihrer Gesamtheit
liessen die geschilderten Umstände einzig den Schluss zu, dass zumindest der
Beschwerdeführer nie die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe zu führen.
3.3 Was der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese
Vermutung nicht umzustürzen.
3.3.1
Soweit er behauptet, er habe anlässlich der Wohnungskontrollen vom
14. und 23. November 2018 nicht angetroffen werden können, weil er
kurz zuvor aus der Wohnung geworfen worden sei und er deshalb vorübergehend bei
einem Cousin unterkam, so ist er damit nicht zu hören. Wie oben dargelegt,
wurde der Beschwerdeführer bereits ab dem 19. September 2018 – im Rahmen
eines Vorführauftrags – immer wieder an der F-Strasse 01 gesucht, dort
aber nie angetroffen worden.
3.3.2 Mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, namentlich deren
Depression und den damit verbundenen Suizidgedanken, ist zunächst festzuhalten,
dass diese in den Akten zwar mehrfach Erwähnung finden. Dabei handelt es sich
jedoch einzig um Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau. Ein
ärztliches Zeugnis, ein Therapiebericht oder vergleichbare Dokumente sind den
Akten dagegen nicht zu entnehmen. Im migrationsrechtlichen Verfahren wäre der Beschwerdeführer aber verpflichtet, an der Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen
Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90
lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese Mitwirkungspflicht kommt
insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr,
8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 3.1). Gerade in Fällen wie dem
vorliegenden, in welchem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst
sein musste, dass gewichtige Argumente für eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sprechen, kann und darf von ihm erwartet werden, dass er
seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich) nachkommt (vgl. BGr,
16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit Hinweisen). Dennoch hat
es der Beschwerdeführer unterlassen, Dokumente einzureichen, welche die
gesundheitlichen Beschwerden seiner Schwiegermutter ärztlich belegen würden.
Doch selbst wenn diese psychischen Leiden
hinreichend erstellt wären, würden diese vorliegend keine erheblichen Zweifel
an der Vermutung einer Scheinehe erwecken. Denn damit versucht der
Beschwerdeführer lediglich zu begründen, weshalb er und seine Ehefrau zwischen
dem 19. Dezember 2017 und dem 14. Mai 2018 nicht in einer
gemeinsamen Wohnung wohnten. Dadurch zielt er auf Art. 49 AIG ab, wo die
Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss den Art. 42–44 AIG
geregelt sind. Ob ein wichtiger Grund für die getrennten Wohnorte vorlag,
braucht indes nicht geklärt zu werden; denn selbst wenn ein solcher angenommen
werden könnte, würden weder die Depression der Schwiegermutter noch der
damit verbundene Pflegeaufwand erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwischen
September und November 2018 anlässlich zweier Wohnungskontrollen sowie mehreren
versuchten polizeilichen Vorführungen nie an seinem angeblichen Wohnort
angetroffen werden konnte.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob
die vom Beschwerdegegner geforderten Angaben "völlig
unverhältnismässig" waren, wie der Beschwerdeführer moniert.
3.3.3
Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Auskünfte D's ist Folgendes anzumerken:
Es trifft zwar zu, dass Letztere ihre Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner mehrmals
geändert hat und diese deshalb teilweise widersprüchlich sind. Insgesamt
erscheint jedoch der Schluss naheliegend, dass sich D mehrfach vom
Beschwerdeführer bzw. dessen Cousine überzeugen liess, gegenüber dem
Beschwerdegegner oder der Polizei unzutreffenden Angaben etwa zur (gemeinsamen)
Wohnsituation oder dem weiteren Bestand der ehelichen Beziehung zu machen (vgl.
vorn, E. 3.1.4). Es rechtfertigt sich deshalb, auch auf die E-Mails D's an
den Beschwerdegegner vom 3. und vom 22. Juni 2019 abzustellen.
3.3.4 Schliesslich vermögen auch die Rügen des
Beschwerdeführers betreffend die Übersetzung anlässlich der Befragung vom
19. November 2018 keine Zweifel am Vorliegen einer Scheinehe zu erwecken.
Denn aus dem Befragungsprotokoll gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der
Beschwerdeführer den Dolmetscher tatsächlich nicht verstanden hätte bzw. er
unter Zeitdruck gesetzt worden wäre. Ohnehin sind die Aussagen anlässlich der
polizeilichen Befragung vorliegend nur ein Indiz von vielen, welche auf eine
Scheinehe hindeuten.
3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass zumindest der Beschwerdeführer allein aus ausländerrechtlichen
Motiven den Schein einer ehelichen Beziehung mit D erweckte. Dass
die Eheleute anlässlich der polizeilichen Befragung teilweise übereinstimmende
Angaben etwa zu den Umständen des Kennenlernens, ihren Familienangehörigen oder
zu ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit machen konnten, ändert daran nichts.
Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass zwischen ihnen kein grosser
Altersunterschied besteht und sie überdies dieselbe Sprache sprechen.
Demnach ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG).
4.
4.1 Doch selbst wenn hier nicht von einer Scheinehe auszugehen wäre, hätte
der Beschwerdeführer keinen (nachehelichen) Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Denn nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der
ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in der hier
anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007
5437 ff.]) lediglich dann weiterhin Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die
Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
4.2 Aufgrund der Akten und insbesondere der Darlegungen in E. 3.1.4 zu
den zeitlichen Abläufen ist davon auszugehen, dass eine allfällige eheliche
Gemeinschaft zwischen D und dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
19. Dezember 2017 nicht mehr bestand. Zu diesem Zeitpunkt meldete sich D
von Stadel wieder nach Zürich zu ihren Eltern ab. Der Beschwerdeführer wohnte
jedoch – wie aufgezeigt – nie an dieser Adresse, sondern war dort seit Mitte
Mai 2018 lediglich angemeldet. Überdies nahm im Verlauf des Jahres 2017 auch
die (aussereheliche) Beziehung D's zum Vater ihres 2019 geborenen Sohns ihren
Anfang. In einer E-Mail vom 22. Juni 2019 gab D gegenüber dem
Beschwerdegegner überdies an, dass ihr Ehewille bereits "[s]eit Mai
2017" erloschen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, wo ein
gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bis am 1. Mai 2019 geltend gemacht wird,
verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Ohnehin stellte bereits das
Bezirksgericht Zürich fest, dass die Eheleute "seit Winter
2018/2019 getrennt leben". Weshalb D gegenüber dem Beschwerdegegner –
"offensichtlich mit der Absicht, [dem Beschwerdeführer] Schaden
zuzufügen" – falsche Angaben bezüglich dem Erlöschen ihres Ehewillens und
ihrer ausserehelichen Beziehung gemacht haben sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Damit fehlt es bereits an der dreijährigen
Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; es braucht deshalb
nicht geprüft zu werden, ob eine erfolgreiche Integration
besteht.
4.3 Dass
wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG seinen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche Gründe wären denn auch nicht
ersichtlich.
5.
5.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund
auch die Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96
Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung
[AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers zu berücksichtigen.
5.2 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste am 2. Januar
2016 und damit vor rund fünf Jahren in die Schweiz ein. Sein
Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung
der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung
erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in dem er die Schulen besucht und
eine dreijährige Ausbildung absolviert hat, sollte er noch genügend vertraut
sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er jung und bei guter
Gesundheit ist. In Serbien leben denn auch seine Eltern sowie seine drei
Geschwister.
Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass
er seit seiner Einreise arbeitstätig ist und keine Sozialhilfe bezogen hat.
Deutsch spricht der Beschwerdeführer dagegen nur gebrochen; die Befragung durch
die Kantonspolizei am 19. November 2018 fand unter Beizug eines
Dolmetschers statt. Zu seinen Ungunsten ist zu gewichten, dass gegen ihn
zahlreiche Pfändungen registriert sind und er ausserdem (mehrfach) seinen
Pflichten im Rahmen von Pfändungen nicht nachkam. Schliesslich wurde er
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Juni
2017 wegen mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug
oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von Fr. 600.- belegt. Der bisherige Aufenthalt des
Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der Schweiz nicht als unzumutbar
erscheinen, zumal ihm nach dem Gesagten keine besonders starke Integration in
die hiesigen Verhältnisse attestiert werden kann. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass drei Tanten, ein Onkel und insgesamt zehn Cousins des
Beschwerdeführers in der Schweiz leben.
5.3 Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als
verhältnismässig.
6.
6.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
...