VB.2020.00764
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00764
8. April 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22647)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00764
Beschluss
der 1. Kammer
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
Stadtrat
Uster,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
(Kostenbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 stellte der
Stadtrat Uster das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der D-Strasse 03 in Uster unter Schutz und bestimmte den Schutzumfang.
Zugleich erteilte er A unter
Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die inneren Umbauten und
den Anbau einer Laubenschicht sowie den Einbau von zwei Dachwohnungen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid
erhoben A und die B AG mit Eingabe vom 21. März 2019 Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Anpassung des
Schutzumfangs sowie die Feststellung der mangelnden Schutzwürdigkeit
hinsichtlich eines Teils der Umgebung mitsamt Löschung einer Grunddienstbarkeit. Dem
prozessualen Antrag auf Verfahrenssistierung wurde sogleich entsprochen. Das
Baurekursgericht schrieb schliesslich mit Entscheid vom 26. August 2020
das Verfahren als zufolge Wiedererwägung sowie Rückzugs erledigt ab und
auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'170.- zu je einem Viertel A
und der B AG sowie zur Hälfte der Stadt Uster.
III.
Hiergegen erhob der
Stadtrat Uster mit Eingabe vom 3. November 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Rekursrückzugs.
Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens auf total Fr. 620.-
festzusetzen und je zur Hälfte A und der B AG aufzuerlegen; eventualiter
sei die Sache zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Rekursrückzugs an das
Baurekursgericht zurückzuweisen. Zuletzt seien die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Das
Baurekursgericht beantragte am 2. Dezember 2020 Nichteintreten auf die
Beschwerde; eventualiter sei sie abzuweisen. Der Stadtrat Uster replizierte mit
Eingabe vom 6. Januar 2021. A und die B AG liessen sich zu keinem
Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Gemäss Art. 89
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer
vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder
Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer zur Beschwerde an das
Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen
Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG).
Insofern dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger
fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 141 II 50 E. 2.2). Offen steht den Kantonen indes die Statuierung einer
gegenüber Art. 89 Abs. 1 BGG weitergehenden Rechtsmittelbefugnis in
kantonalen Verfahren (BGE 138 II 162 E. 2.1.1).
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG
sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt,
wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Rekursverfahren,
welches das Baurekursgericht zufolge Wiedererwägung sowie Rückzugs erledigt
abschrieb, als zufolge Rekursrückzugs erledigt abzuschreiben sei. Er begründet
dies damit, dass er das nach Rekurserhebung gestellte Gesuch der
Beschwerdegegnerinnen um Wiedererwägung der Stammbaubewilligung vom
5.
Februar 2019 abschlägig beantwortet habe, was im Übrigen auch die
Beschwerdegegnerinnen so sehen würden. Zu einer Wiedererwägung der
Stammbaubewilligung habe ebenso wenig die Projektänderungsbewilligung vom
5.
März 2020 geführt. Indem dessen ungeachtet die Vorinstanz das
Rekursverfahren nicht nur aufgrund des erfolgten Rekursrückzugs, sondern
zugleich zufolge Wiedererwägung erledigt abgeschrieben habe, habe es den
Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Recht falsch angewendet.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer stützt seine Legitimation auf § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 VRG, ohne weiter auszuführen, welche der in § 21
Abs. 2 lit. a–c VRG genannten Fallgruppe(n) seine Legitimation
begründen soll(en), weshalb im Hinblick auf legitimationsbegründende
Sachverhaltsumstände auch die materielle Begründung hinzuzuziehen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 38). Überdies geht er in
seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort darauf ein, welchen praktischen
Nutzen er an der beantragten Änderung des angefochtenen Entscheids des
Baurekursgerichts hätte. Zwar unterscheidet sich eine Abschreibung wegen
Wiedererwägung, womit das gesamte Verfahren – einschliesslich des
Verwaltungsverfahrens – hinfällig respektive gegenstandslos wird, von der
Abschreibung wegen Rückzugs, wodurch bloss das Rechtsmittelverfahren
abzuschreiben ist und die dem Rekursverfahren zugrundeliegende Verfügung in
Rechtskraft erwächst (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28 N. 24 f.). Der Beschwerdeführer macht nun aber
nicht geltend, dass ein anders begründeter Abschreibungsentscheid (abgesehen
von der Kostenfolge, dazu unten E. 4.3) einen ideellen, materiellen,
wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde. Ohnehin ist
nicht erkennbar, wie der vorinstanzliche Entscheid, welcher das Rekursverfahren
respektive das Verfahren infolge Wiedererwägung und Rückzugs erledigt
abschrieb, die Stammbaubewilligung vom 5. Februar 2019 bzw. die
Projektänderungsbewilligung vom 5. März 2020 beeinflussen sollen. Diese
erwachsen unverändert in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer führt
in diesem Zusammenhang lediglich an, dass dem Baurekursgericht ein
offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, welcher korrigierbar sein
müsse, womit sich eine Grundsatzfrage stelle, die eine präjudizielle Bedeutung
aufweise und deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.
Die präjudizielle Wirkung eines Entscheids für die öffentliche
Aufgabenerfüllung kann gegebenenfalls die Legitimation des Gemeinwesens nach
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG begründen
(Bertschi, § 21 N. 122; im Zusammenhang mit Art. 89
Abs. 1 BGG siehe BGE 141 II 161
E. 2.1). Unter Hinweis auf ein geführtes Telefonat mit dem
beteiligten Gerichtsschreiber, welcher den Abschreibungsentscheid als
vorschnell verfasst bezeichnet hätte, argumentiert der Beschwerdeführer, dass
infolge ungenügenden Aktenstudiums die Vorinstanz übersehen habe, dass er seine
Stammbaubewilligung nicht in Wiedererwägung gezogen habe. Deswegen sei die Verfahrensabschreibung
zufolge Wiedererwägung offensichtlich falsch. Die Stellungnahme des
Baurekursgerichts im vorliegenden Verfahren stellt sich diesen Ausführungen
nicht vollends entgegen, was indessen nichts daran ändert, dass die Beschwerde
einzig auf die besonderen und jedenfalls spezifisch gelagerten
Sachverhaltsumstände des vorliegenden Einzelfalls fokussiert. Der angefochtene
Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht in erkennbarer Weise geeignet, eine
präjudizierende Wirkung auf zukünftige Fälle (im Zusammenhang mit der
öffentlichen Aufgabenerfüllung) auszustrahlen.
4.2
Im Übrigen
kann der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht auf § 21 Abs. 2 lit. a VRG stützen. Typischerweise wie eine Privatperson betroffen ist das
Gemeinwesen namentlich dann, wenn es sich gegen Anordnungen wehrt, die sein
Finanzvermögen beeinträchtigen, da dieses nur mittelbar der Erfüllung
staatlicher Aufgaben dient (BGr, 3. August 2020, 2C_118/2020,
E. 1.2). Infrage kommt weiter etwa die Betroffenheit als Arbeitgeber bei
Streitigkeiten aus dem öffentlichen Personalrecht, als Enteigner oder als
Bauherrschaft (Bertschi, § 21
N. 117 in Verbindung mit N. 103). Eine mit den genannten
Konstellationen vergleichbare Betroffenheit des beschwerdeführenden Gemeinwesens
wie eine Privatperson ist in
vorliegender Angelegenheit, in der der Beschwerdeführer gegenüber den
Beschwerdegegnerinnen als Baubewilligungsbehörde auftritt, nicht gegeben.
Zwar kommt der Gemeinde als Baupolizeibehörde Autonomie
zu. Diese ist jedoch nicht verletzt, wenn ihr in einem gerichtlichen Verfahren
nach den üblichen Regeln die Kosten auferlegt werden. Das Baurekursgericht
greift damit in keinen von ihm zu achtenden Entscheidungsspielraum des
Beschwerdeführers ein (vgl. BGr, 15. Juni 2012, 1C_17/2012, E. 2.3).
Damit würde dem Beschwerdeführer auch eine Berufung auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG nicht weiterhelfen.
4.3
Schliesslich wird das
Gemeinwesen durch die im angefochtenen Entscheid angeordnete
Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten, gegen die sich der
Beschwerdeführer ebenso wehrt, regelmässig nicht
derart belastet, dass ihm – trotz fehlender Legitimation bzw. unabhängig von
der Legitimation in der Sache selber – ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre (BGE 134 II 45 E. 2.2.2). Im Übrigen vermag das allgemeine
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis im Sinn von
Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen (BGr, 12. November 2018,
2C_885/2018, E. 2.2).
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass
Rechtsmittelentscheide einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind (VGr,
31.
Juli 2019, RG.2019.00005,
E. 1). Selbst wenn das Baurekursgericht im Zuge der vom Beschwerdeführer
verlangten schriftlichen Begründung des Entscheids zum Schluss gekommen wäre,
dass das gefällte Erkenntnis anders lauten müsste, liesse sich dies nicht
kurzerhand wiedererwägungsweise beheben, wie das der Beschwerdeführer vorträgt.
5.
5.1
Zusammenfassend
ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.2
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für eine andere Kostenverlegung
besteht keine Veranlassung (vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13
N. 48 f., N. 59 und N. 64), weshalb der entsprechende
Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen ist.
Demgemäss verfügt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen
Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, , einzureichen.
5.
Mitteilung an …