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Entscheid

VB.2020.00764

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00764

8. April 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22647)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00764

Beschluss

der 1. Kammer

vom 8. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.

In Sachen

Stadtrat

Uster,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A,

2. B AG,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

(Kostenbeschwerde),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 stellte der

Stadtrat Uster das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der D-Strasse 03 in Uster unter Schutz und bestimmte den Schutzumfang.

Zugleich erteilte er A unter

Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die inneren Umbauten und

den Anbau einer Laubenschicht sowie den Einbau von zwei Dachwohnungen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid

erhoben A und die B AG mit Eingabe vom 21. März 2019 Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Anpassung des

Schutzumfangs sowie die Feststellung der mangelnden Schutzwürdigkeit

hinsichtlich eines Teils der Umgebung mitsamt Löschung einer Grunddienstbarkeit. Dem

prozessualen Antrag auf Verfahrenssistierung wurde sogleich entsprochen. Das

Baurekursgericht schrieb schliesslich mit Entscheid vom 26. August 2020

das Verfahren als zufolge Wiedererwägung sowie Rückzugs erledigt ab und

auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'170.- zu je einem Viertel A

und der B AG sowie zur Hälfte der Stadt Uster.

III.

Hiergegen erhob der

Stadtrat Uster mit Eingabe vom 3. November 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Rekursrückzugs.

Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens auf total Fr. 620.-

festzusetzen und je zur Hälfte A und der B AG aufzuerlegen; eventualiter

sei die Sache zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Rekursrückzugs an das

Baurekursgericht zurückzuweisen. Zuletzt seien die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Das

Baurekursgericht beantragte am 2. Dezember 2020 Nichteintreten auf die

Beschwerde; eventualiter sei sie abzuweisen. Der Stadtrat Uster replizierte mit

Eingabe vom 6. Januar 2021. A und die B AG liessen sich zu keinem

Zeitpunkt vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Gemäss Art. 89

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer

vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur

Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder

Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer zur Beschwerde an das

Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen

Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG).

Insofern dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger

fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 141 II 50 E. 2.2). Offen steht den Kantonen indes die Statuierung einer

gegenüber Art. 89 Abs. 1 BGG weitergehenden Rechtsmittelbefugnis in

kantonalen Verfahren (BGE 138 II 162 E. 2.1.1).

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG

sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt,

wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Rekursverfahren,

welches das Baurekursgericht zufolge Wiedererwägung sowie Rückzugs erledigt

abschrieb, als zufolge Rekursrückzugs erledigt abzuschreiben sei. Er begründet

dies damit, dass er das nach Rekurserhebung gestellte Gesuch der

Beschwerdegegnerinnen um Wiedererwägung der Stammbaubewilligung vom

5.

Februar 2019 abschlägig beantwortet habe, was im Übrigen auch die

Beschwerdegegnerinnen so sehen würden. Zu einer Wiedererwägung der

Stammbaubewilligung habe ebenso wenig die Projektänderungsbewilligung vom

5.

März 2020 geführt. Indem dessen ungeachtet die Vorinstanz das

Rekursverfahren nicht nur aufgrund des erfolgten Rekursrückzugs, sondern

zugleich zufolge Wiedererwägung erledigt abgeschrieben habe, habe es den

Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Recht falsch angewendet.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stützt seine Legitimation auf § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 VRG, ohne weiter auszuführen, welche der in § 21

Abs. 2 lit. a–c VRG genannten Fallgruppe(n) seine Legitimation

begründen soll(en), weshalb im Hinblick auf legitimationsbegründende

Sachverhaltsumstände auch die materielle Begründung hinzuzuziehen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 38). Überdies geht er in

seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort darauf ein, welchen praktischen

Nutzen er an der beantragten Änderung des angefochtenen Entscheids des

Baurekursgerichts hätte. Zwar unterscheidet sich eine Abschreibung wegen

Wiedererwägung, womit das gesamte Verfahren – einschliesslich des

Verwaltungsverfahrens – hinfällig respektive gegenstandslos wird, von der

Abschreibung wegen Rückzugs, wodurch bloss das Rechtsmittelverfahren

abzuschreiben ist und die dem Rekursverfahren zugrundeliegende Verfügung in

Rechtskraft erwächst (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28 N. 24 f.). Der Beschwerdeführer macht nun aber

nicht geltend, dass ein anders begründeter Abschreibungsentscheid (abgesehen

von der Kostenfolge, dazu unten E. 4.3) einen ideellen, materiellen,

wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde. Ohnehin ist

nicht erkennbar, wie der vorinstanzliche Entscheid, welcher das Rekursverfahren

respektive das Verfahren infolge Wiedererwägung und Rückzugs erledigt

abschrieb, die Stammbaubewilligung vom 5. Februar 2019 bzw. die

Projektänderungsbewilligung vom 5. März 2020 beeinflussen sollen. Diese

erwachsen unverändert in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer führt

in diesem Zusammenhang lediglich an, dass dem Baurekursgericht ein

offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, welcher korrigierbar sein

müsse, womit sich eine Grundsatzfrage stelle, die eine präjudizielle Bedeutung

aufweise und deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.

Die präjudizielle Wirkung eines Entscheids für die öffentliche

Aufgabenerfüllung kann gegebenenfalls die Legitimation des Gemeinwesens nach

§ 21 Abs. 2 lit. c VRG begründen

(Bertschi, § 21 N. 122; im Zusammenhang mit Art. 89

Abs. 1 BGG siehe BGE 141 II 161

E. 2.1). Unter Hinweis auf ein geführtes Telefonat mit dem

beteiligten Gerichtsschreiber, welcher den Abschreibungsentscheid als

vorschnell verfasst bezeichnet hätte, argumentiert der Beschwerdeführer, dass

infolge ungenügenden Aktenstudiums die Vorinstanz übersehen habe, dass er seine

Stammbaubewilligung nicht in Wiedererwägung gezogen habe. Deswegen sei die Verfahrensabschreibung

zufolge Wiedererwägung offensichtlich falsch. Die Stellungnahme des

Baurekursgerichts im vorliegenden Verfahren stellt sich diesen Ausführungen

nicht vollends entgegen, was indessen nichts daran ändert, dass die Beschwerde

einzig auf die besonderen und jedenfalls spezifisch gelagerten

Sachverhaltsumstände des vorliegenden Einzelfalls fokussiert. Der angefochtene

Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht in erkennbarer Weise geeignet, eine

präjudizierende Wirkung auf zukünftige Fälle (im Zusammenhang mit der

öffentlichen Aufgabenerfüllung) auszustrahlen.

4.2

Im Übrigen

kann der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht auf § 21 Abs. 2 lit. a VRG stützen. Typischerweise wie eine Privatperson betroffen ist das

Gemeinwesen namentlich dann, wenn es sich gegen Anordnungen wehrt, die sein

Finanzvermögen beeinträchtigen, da dieses nur mittelbar der Erfüllung

staatlicher Aufgaben dient (BGr, 3. August 2020, 2C_118/2020,

E. 1.2). Infrage kommt weiter etwa die Betroffenheit als Arbeitgeber bei

Streitigkeiten aus dem öffentlichen Personalrecht, als Enteigner oder als

Bauherrschaft (Bertschi, § 21

N. 117 in Verbindung mit N. 103). Eine mit den genannten

Konstellationen vergleichbare Betroffenheit des beschwerdeführenden Gemeinwesens

wie eine Privatperson ist in

vorliegender Angelegenheit, in der der Beschwerdeführer gegenüber den

Beschwerdegegnerinnen als Baubewilligungsbehörde auftritt, nicht gegeben.

Zwar kommt der Gemeinde als Baupolizeibehörde Autonomie

zu. Diese ist jedoch nicht verletzt, wenn ihr in einem gerichtlichen Verfahren

nach den üblichen Regeln die Kosten auferlegt werden. Das Baurekursgericht

greift damit in keinen von ihm zu achtenden Entscheidungsspielraum des

Beschwerdeführers ein (vgl. BGr, 15. Juni 2012, 1C_17/2012, E. 2.3).

Damit würde dem Beschwerdeführer auch eine Berufung auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG nicht weiterhelfen.

4.3

Schliesslich wird das

Gemeinwesen durch die im angefochtenen Entscheid angeordnete

Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten, gegen die sich der

Beschwerdeführer ebenso wehrt, regelmässig nicht

derart belastet, dass ihm – trotz fehlender Legitimation bzw. unabhängig von

der Legitimation in der Sache selber – ein schutzwürdiges Interesse an der

Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre (BGE 134 II 45 E. 2.2.2). Im Übrigen vermag das allgemeine

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis im Sinn von

Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen (BGr, 12. November 2018,

2C_885/2018, E. 2.2).

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass

Rechtsmittelentscheide einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind (VGr,

31.

Juli 2019, RG.2019.00005,

E. 1). Selbst wenn das Baurekursgericht im Zuge der vom Beschwerdeführer

verlangten schriftlichen Begründung des Entscheids zum Schluss gekommen wäre,

dass das gefällte Erkenntnis anders lauten müsste, liesse sich dies nicht

kurzerhand wiedererwägungsweise beheben, wie das der Beschwerdeführer vorträgt.

5.

5.1

Zusammenfassend

ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.2

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für eine andere Kostenverlegung

besteht keine Veranlassung (vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13

N. 48 f., N. 59 und N. 64), weshalb der entsprechende

Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen ist.

Demgemäss verfügt die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen

Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, , einzureichen.

5.

Mitteilung an …