VB.2020.00765
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00765
3. Juni 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22795)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00765
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
José Krause.
In
Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Präsident der Planungs- und Baukommission Thalwil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 10. März
2020 erteilte der Präsident der Planungs- und Baukommission Thalwil D und E die
baurechtliche Bewilligung für die gegenüber dem am 23. August 2017
bewilligten Bauvorhaben (Umbau des "Hauses G"
sowie Neubau eines Pavillons und einer Unterniveaugarage) alternative
Ausführung des Untergeschosses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02
in Thalwil.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 14. April 2020
Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid
vom 29. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen
erhoben A und B mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (letzteres zuzüglich MWST) zulasten des Präsidenten der
Planungs- und Baukommission die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide; in
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um einen Augenschein. D und E ersuchten am 20. November 2020 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) um Beschwerdeabweisung.
Gleichentags beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 schloss der
Präsident der Planungs- und Baukommission auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
A und B hielten
am 4. Januar 2021 an ihren Anträgen fest. Am 20. Januar 2021
duplizierten D und E, worauf A
und B mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erwiderten. D und E liessen sich am 10. März 2021, am 31. März
2021.
und am 4. Mai 2021, A und B am 26. März 2021, am 21. April
2021.
und am 17. Mai 2021 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die private
Beschwerdegegnerschaft plant auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 die
Gesamtsanierung des "Hauses G", den Ersatzneubau des Pavillons
sowie die Erstellung einer Unterniveaugarage, wofür sie am 23. August 2017
die baurechtliche Bewilligung erhielt, welche mit Urteil des Bundesgerichts vom
11.
Juli 2019 (1C_129/2019) in Rechtskraft erwuchs. Anfangs Februar 2020
ersuchten sie die Baubehörde um Bewilligung einer alternativen Ausführung
(Variante B) der Unterniveaugarage. Der Präsident der Baubehörde
bewilligte mit Verfügung vom 10. März 2020 das Vorhaben, welches
namentlich das Wegrücken des (planmässig bis an die Parzellengrenze reichenden)
Untergeschosses vom südwestlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 03 der
Beschwerdeführenden vorsieht, und dann zum Zug kommen soll, wenn die
ursprüngliche Projektvariante (Variante A) mangels Gewährung des
Hammerschlagsrechts durch die Beschwerdeführenden nicht erstellt werden kann.
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins sowie den Beizug
weiterer Akten.
3.1
Die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können
(BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund
ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine
Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus
dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus
den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September
2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
Insgesamt
ergibt sich in vorliegender Angelegenheit der Sachverhalt mit hinreichender
Deutlichkeit aus den Akten. Auf einen Augenschein des Verwaltungsgerichts kann
daher verzichtet werden.
3.2
Da sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit
aus den Akten ergibt, ist zugleich der ersuchte Beizug weiterer Akten
entbehrlich.
4.
Ein bewilligtes Bauprojekt steht der Einreichung eines
weiteren Baugesuchs für das gleiche Bauareal nicht entgegen, wenn der
Gesuchsteller ein hinreichendes Interesse daran hat und das Begehren keinem
Rechtsmissbrauch gleichkommt. Ob dies als selbständiges (Alternativ-)Projekt erfolgt
oder in Form eines Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten Projekt
(Stammbaubewilligung), entscheidet in erster Linie die Bauherrschaft (VGr, 17. September
2020, VB.2018.00162, E. 6.1.2).
Die Äusserungen der Bauherrschaft im Vorfeld der
streitgegenständlichen Baubewilligung sowie die Baubewilligung selbst lassen
keinen Zweifel daran, dass die baulichen Änderungen ein Alternativprojekt
darstellen. Ein solches ist selten ein selbständiges Projekt; die Regel bildet
vielmehr die Ergänzung oder Erweiterung einer zuvor erteilten Stammbewilligung,
deren Gültigkeit unberührt bleibt (Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 377). Entsprechend
bildet das Baugesuch, vorliegend das Begehren um eine Alternativbewilligung,
Gegenstand der Prüfung durch die Baubehörde (vgl. Mäder, Rz. 327). Somit
ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörde von einer Prüfung der
Stammbaubewilligung, wie das die Beschwerdeführenden anstrebten, absah.
5.
5.1
Wer im
baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315
Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) innert
20.
Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde
schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt dann nicht zu
laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein
Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz
angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten
wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.
Nach Treu und Glauben darf der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche
nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die
nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen. Diese
Grundsätze gelten auch bezüglich der Publikation von
Unterschutzstellungsbeschlüssen und Inventarentlassungen sowie für die zur
ideellen Verbandsbeschwerde berechtigten Organisationen (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361,
E. 2.1 mit Hinweisen).
5.2
Auf der Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) wird bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die
Änderung bereits bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das
Anzeigeverfahren angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes
berührt werden können.
Das Anzeigeverfahren ohne neue Aussteckung und Publikation
ist somit dann zulässig, wenn die Änderungen untergeordneter Natur sind und
keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter betroffen sind. Ist nur eine
dieser Voraussetzungen gegeben, besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren.
Erging die Baubewilligung hingegen zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten
Dritte aus diesem Grund erst nach Ausführung der baulichen Änderungen Kenntnis
davon, so ist ihr Rekursrecht nicht verwirkt (VGr, 20. September 2018,
VB.2018.00209, E. 2.7 mit Hinweisen).
5.3
Eine falsche Verfahrenswahl führt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des
nachfolgend ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an,
ob der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz
vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 28. November
2019, VB.2019.00258, E. 6.6 mit Hinweisen,
bestätigt mit BGr, 25. Februar 2021, 1C_58/2020, E. 3).
6.
Die Beschwerdeführenden monieren, dass die Variante B
kein untergeordnetes Vorhaben sei, weshalb nicht der Präsident der Planungs-
und Baukommission zuständig für die Genehmigung gewesen wäre.
6.1
Die
Variante B sieht im Untergeschoss eine Verschiebung der südwestlichen
Aussenwand Richtung Gebäudeinneres, die Versetzung einer inneren Trennwand
sowie zweier Säulen vor. Weiter betrifft sie insofern die Umgebungsgestaltung,
als die Hecke entlang der Grenze zur Parzelle der Beschwerdeführenden von
bisher etwa 14,5 m auf ca. 24 m verlängert wird, wodurch die Sitzbank
und der Brunnen etwas mehr vom beschwerdeführerischen Grundstück abgerückt
werden. Diese baulichen Massnahmen sind klarerweise von untergeordneter
Bedeutung (weshalb entgegen den Beschwerdeführenden kein Zweifelsfall im Sinn
von § 15 Abs. 3 BVV vorliegt): So findet das Anzeigeverfahren gemäss § 14 BVV namentlich Anwendung auf unwesentliche Verkleinerungen des
Gebäudegrundrisses und des Baukubus (lit. e) sowie auf das Verschieben
oder Einziehen innerer Trennwände (lit. g). Die Beschwerdeführenden halten
dem entgegen, dass die Rücknahme der Südwestwand Auswirkungen auf hinsichtlich
der Verkehrssicherheit relevante Radien habe und dass die Verschiebung der
inneren Trennwand zu längeren Fluchtwegen führen würde. Mit diesen lediglich
spekulativen Ausführungen gelingt es ihnen indessen nicht ansatzweise, die in § 14 BVV verankerte Vermutung, dass es sich bei den dort erwähnten Fällen um untergeordnete
Bauvorhaben im Sinn von § 13 Abs. 1 BVV handelt (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 410),
umzustossen. Sodann sind bei der Beurteilung, ob das Anzeigeverfahren Anwendung
finden kann, das Gesamtprojekt sowie das Ausmass der Änderung als solche zu
berücksichtigen (ausführlich VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334,
E. 4.2.4). Somit überzeugt das Argument der Beschwerdeführenden, wonach
die geplante Reduktion der Grundfläche um ca. 18,35 m2 nicht
als untergeordnet bezeichnet werden könne, wegen seiner isolierten
Betrachtungsweise von vornherein nicht; unter Berücksichtigung der
Gesamtprojektfläche von über 650 m2 erweist es sich zugleich
als verfehlt. Schliesslich ist die projektierte Verlängerung der Hecke in
Anbetracht von § 14 lit. o BVV ebenso von untergeordneter Bedeutung.
Im Weiteren können die Beschwerdeführenden aus der von
ihnen herangezogenen Erwägung des die Stammbaubewilligung betreffenden Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 (VB.2018.00314) nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Dort (a.a.O., E. 3.5) hat das Verwaltungsgericht
im Zusammenhang mit einem (zu jenem Zeitpunkt) inventarisierten Baum auf der
beschwerdeführerischen Parzelle erwogen, dass eine wesentliche Projektänderung gegebenenfalls zu erblicken
wäre, wenn der in der Baubewilligung vorgesehene Baumschutz eine Redimensionierung
des projektierten Untergeschosses zur Folge hätte. Obschon die Bauherrschaft
nun eine Redimensionierung des Untergeschosses plant, ist die
verwaltungsgerichtliche Erwägung vorbehältlich ("gegebenenfalls")
formuliert, sodass sie nur schon aus diesem Grund nicht für den vorliegenden
Fall Geltung beanspruchen kann.
Insgesamt ist
das Bauvorhaben von der Baubewilligungsbehörde zu Recht als von untergeordneter
Bedeutung qualifiziert worden, weshalb dessen Erledigung mit Blick auf die Geschäftsordnung
der Planungs- und Baukommission zulässigerweise auf dem Präsidialweg geschah.
6.2
Die
Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass von der Variante B
Interessen des Naturschutzes berührt seien, was schon genüge, um die
Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens auszuschliessen.
In ihrer Beschwerdeschrift
erwähnen die Beschwerdeführenden eine Literaturstelle, wonach das
Anzeigeverfahren nicht möglich sei, wenn Interessen des Natur- und
Heimatschutzes betroffen sein können (also die Legitimation von ideellen
Verbänden gegeben sei), was schon aus dem Wortlaut von § 325 Abs. 1 PBG hervorgehe (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 411).
Dieser Verweis vermag ihre Position indessen nicht entscheidend zu stützen:
Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden ungeachtet des durchgeführten
Anzeigeverfahrens (ohne öffentliche Bekanntmachung) gemäss dem Mitteilungssatz
der strittigen Präsidialverfügung über die erteilte Baubewilligung informiert,
was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sie ihre Rügen dem Baurekursgericht
vortragen und damit ihre Interessen wahren konnten. Insoweit ist nicht
ersichtlich, welchen praktischen Nutzen, der bei der Rüge von Verfahrensmängeln
gleichfalls gegeben sein muss (Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar
VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 21 N. 23), die Beschwerdeführenden an dem Anführen
der angeblich übergangenen Interessen des Natur- und Heimatschutzes haben
könnten: Wie oben erwähnt (E. 5) erwächst der berechtigten Organisation im Fall einer fälschlicherweise
ausgebliebenen öffentlichen Bekanntmachung kein Nachteil, da für diese die
Rekursfrist grundsätzlich erst mit Kenntnisnahme der Bewilligung zu laufen
beginnt. Dass die strittige Präsidialverfügung gegenüber einer beschwerdeberechtigten Organisation gegebenenfalls vorderhand nicht rechtskräftig
wird (vgl. BGr, 22. Oktober 2007, 1A.33/2007, E. 6.6), begründet
indessen kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden. Unbehelflich
ist in diesem Zusammenhang auch ihr Hinweis auf Art. 12b ("Eröffnung der Verfügung") des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG), da
die Rechtsfolge einer Verletzung der dort vorgesehenen
Publikationserfordernisse ebenso allein eine neue Frist ist (Peter M. Keller
in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.],
Kommentar NHG, 2. A., Zürich etc. 2019, Art. 12b N. 9).
Ohnehin können
die Beschwerdeführenden als Eigentümerschaft des (zwischenzeitlich
rechtskräftig unter Schutz gestellten) Tulpenbaums sämtliche Rügen erheben, die
im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen. Eine allenfalls
beschwerdeberechtigte Organisation ist nicht zur Ergreifung weitergehender
Beschwerdegründe berechtigt. Insofern erscheint der beschwerdeführerische Standpunkt
jedenfalls nicht stichhaltig,
wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich.
7.
Im Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden, dass das
jeweils für die Variante A des Bauprojekts ausgearbeitete
Baumschutzkonzept sowie die Bauplatzinstallation nicht unbesehen und ohne
Anpassungen für die Variante B hätten verbindlich erklärt werden dürfen.
7.1
Die
streitgegenständliche Bewilligung verfügte nebenbestimmungsweise, dass die
Massnahmen gemäss dem Baumschutzkonzept vom 3. September 2019 bei der
Ausführung der Variante B zu beachten seien und dass die Verfügung Bauinstallation
vom 1. Oktober 2019 gälte.
Die Stammbaubewilligung verpflichtete die Bauherrschaft
nebenbestimmungsweise, vor Baubeginn weitere Abklärungen betreffend den
Wurzelverlauf vorzunehmen und die Baubehörde über die geplanten
Schutzmassnahmen zu informieren, worauf die Bauherrschaft im Rahmen der
Auflagenbereinigung das Baumschutzkonzept vorlegte. Mithin war die Erarbeitung
des Baumschutzkonzepts Teil der Nebenbestimmungen der Stammbaubewilligung. Wenn
die Beschwerdeführenden nun mit ihren Rügen durchdringen würden und die
Bauherrschaft Anpassungen an ebendiesem Baumschutzkonzept vornehmen müsste,
würde dies nicht die beantragte Aufhebung der Baubewilligung zur Folge haben,
sondern lediglich zur Statuierung einer entsprechenden Nebenbestimmung (wie bereits
in der Stammbaubewilligung) führen. Da somit der potenzielle Mangel ohne
Weiteres auf dem Weg der Nebenbestimmung geheilt werden kann, ist aber an der
Rüge kein praktischer Nutzen und
daher kein schutzwürdiges Interesse gegeben (dazu Bertschi, § 21 N. 59).
Sollte sich im Übrigen das Baumschutzkonzept in der Folge tatsächlich als
anpassungsbedürftig erweisen, wären Änderungen an diesem gegebenenfalls der
Baubehörde zur Genehmigung einzureichen.
7.2
Der Rüge
betreffend die Verknüpfung der Bauplatzinstallation mit der strittigen
Präsidialverfügung mangelt es in gleicher Weise an einem praktischen Nutzen für
die Beschwerdeführenden. Bestandteil von Nebenbestimmungen sind nämlich
regelmässig die Bauinstallationen
und die Bauausführung (vgl. etwa VGr, 22. Oktober 2015,
VB.2015.00046, E. 7.3). Somit ist auch auf diese Rüge nicht weiter
einzugehen.
7.3
Sodann
hätte nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden die streitgegenständliche
Erteilung der Baubewilligung für die Variante B das Verfahren betreffend
Unterschutzstellung des Tulpenbaumes (VB.2020.00367) präjudiziert. Für eine
solche, nicht weiter begründete, Argumentation lassen sich dem
verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2021, mit dem das
Unterschutzstellungsverfahren (rechtskräftig) abgeschlossen wurde, keine
Hinweise entnehmen, weshalb sie nicht durchdringt.
7.4
Im
Zusammenhang mit dem gerügten Baumschutzkonzept (oben E. 7.2) machen die
Beschwerdeführenden ausserdem geltend, dass der mit der strittigen
Präsidialverfügung eingesetzte Baumexperte nicht unabhängig sei.
Die Vorinstanz hat entgegen der Beschwerdeschrift diese
Rüge in einer das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (dazu BGE 146 II 335 E. 5.1) respektierenden
Weise behandelt und zusammenfassend festgehalten, dass keine Hinweise vorlägen,
wonach der Baumexperte seinen Auftrag nicht rechtsgenügend ausführen könnte.
Die Beschwerdeschrift enthält keine gegenteiligen Ausführungen. Die Rüge ist
somit unbehelflich.
8.
Zuletzt rügen die Beschwerdeführenden, dass das Baugesuch in
Bezug auf den Abstand des Untergeschosses zu ihrer Parzellengrenze unklar und damit
mangelhaft sei.
8.1
Die
Vorinstanz hielt in dieser Hinsicht fest, dass der Grenzabstand der
unterirdischen Baute in einem Plan mit 0,7 m ausgewiesen werde, was sich
bei Nachmessung in einem anderen Plan, welcher den Abstand nicht textlich
erwähne, bestätige. Der von der Bauherrschaft im Rekursverfahren zusätzlich
erwähnte Grenzabstand von 0,68 m sei zwar den Plänen nicht zu entnehmen.
Insgesamt würden diese Umstände den Beschwerdeführenden aber nicht zum
rechtlich relevanten Nachteil gereichen.
Dem ist beizupflichten. Richtige Pläne ermöglichen die Beurteilung eines Bauvorhabens
und bilden damit die Grundlage für die Erteilung und Verweigerung der
Baubewilligung sowie für die von der Genehmigungsinstanz durchzuführende
Baukontrolle. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein
Nachbar Fehler des Baubewilligungsverfahrens allerdings nur dann rügen, wenn
sie sich nachteilig auf seine Rechts- bzw. Interessenwahrung auswirken, etwa
wenn er infolge unvollständiger Planunterlagen die Ausgestaltung des Gebäudes
als solches gar nicht beurteilen kann (vgl. VGr, 14. Januar 2021, VB.2020.00635,
E. 3.2). Letzteres ist
klarerweise nicht gegeben, die Beschwerdeführenden konnten die Auswirkungen des geplanten
Untergeschosses in genügender Art und Weise beurteilen. Zugleich ist der
von den Beschwerdeführenden monierte elementare Mangel des Baugesuchs mit Blick
auf die Pläne nicht festzustellen, wobei die Forderung nach Plankorrekturen in
den Gesuchsunterlagen für sich alleine ohnehin nicht ausreicht, um ein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu begründen (vgl. BGr, 17. Mai
2018, 1C_66/2018, E. 1.4).
8.2
Schliesslich
monieren die Beschwerdeführenden, dass in den Plänen unzulässige
Terrainveränderungen im statisch relevanten Bereich des Tulpenbaums eingezeichnet
seien.
Die Vorinstanz erwog, dass die streitgegenständliche
Verfügung keine Änderung an der Terraingestaltung bewilligt habe. Darauf weist
schon die Rekursbegründung hin, welche nicht auf einem der mit der strittigen
Präsidialverfügung bewilligten Pläne basiert, sondern auf einem aus dem Jahr
2017.
Letztlich setzen sich die Beschwerdeführenden aber in ihrer Schrift mit
der vorinstanzlichen Feststellung nicht genügend substanziiert auseinander,
wodurch sie diese nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen.
9.
9.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid des
Baurekursgerichts zu bestätigen.
9.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 3'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 5'305.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2
werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der
privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …