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Entscheid

VB.2020.00765

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00765

3. Juni 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22795)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00765

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

José Krause.

In

Sachen

1.1 A,

1.2 B,

beide vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 D,

1.2 E,

beide vertreten durch RA F,

2. Präsident der Planungs- und Baukommission Thalwil,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 10. März

2020 erteilte der Präsident der Planungs- und Baukommission Thalwil D und E die

baurechtliche Bewilligung für die gegenüber dem am 23. August 2017

bewilligten Bauvorhaben (Umbau des "Hauses G"

sowie Neubau eines Pavillons und einer Unterniveaugarage) alternative

Ausführung des Untergeschosses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02

in Thalwil.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 14. April 2020

Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid

vom 29. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen

erhoben A und B mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (letzteres zuzüglich MWST) zulasten des Präsidenten der

Planungs- und Baukommission die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide; in

prozessualer Hinsicht ersuchten sie um einen Augenschein. D und E ersuchten am 20. November 2020 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) um Beschwerdeabweisung.

Gleichentags beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 schloss der

Präsident der Planungs- und Baukommission auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

A und B hielten

am 4. Januar 2021 an ihren Anträgen fest. Am 20. Januar 2021

duplizierten D und E, worauf A

und B mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erwiderten. D und E liessen sich am 10. März 2021, am 31. März

2021.

und am 4. Mai 2021, A und B am 26. März 2021, am 21. April

2021.

und am 17. Mai 2021 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die private

Beschwerdegegnerschaft plant auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 die

Gesamtsanierung des "Hauses G", den Ersatzneubau des Pavillons

sowie die Erstellung einer Unterniveaugarage, wofür sie am 23. August 2017

die baurechtliche Bewilligung erhielt, welche mit Urteil des Bundesgerichts vom

11.

Juli 2019 (1C_129/2019) in Rechtskraft erwuchs. Anfangs Februar 2020

ersuchten sie die Baubehörde um Bewilligung einer alternativen Ausführung

(Variante B) der Unterniveaugarage. Der Präsident der Baubehörde

bewilligte mit Verfügung vom 10. März 2020 das Vorhaben, welches

namentlich das Wegrücken des (planmässig bis an die Parzellengrenze reichenden)

Untergeschosses vom südwestlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 03 der

Beschwerdeführenden vorsieht, und dann zum Zug kommen soll, wenn die

ursprüngliche Projektvariante (Variante A) mangels Gewährung des

Hammerschlagsrechts durch die Beschwerdeführenden nicht erstellt werden kann.

3.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die

Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins sowie den Beizug

weiterer Akten.

3.1

Die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können

(BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund

ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine

Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus

dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus

den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September

2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

Insgesamt

ergibt sich in vorliegender Angelegenheit der Sachverhalt mit hinreichender

Deutlichkeit aus den Akten. Auf einen Augenschein des Verwaltungsgerichts kann

daher verzichtet werden.

3.2

Da sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit

aus den Akten ergibt, ist zugleich der ersuchte Beizug weiterer Akten

entbehrlich.

4.

Ein bewilligtes Bauprojekt steht der Einreichung eines

weiteren Baugesuchs für das gleiche Bauareal nicht entgegen, wenn der

Gesuchsteller ein hinreichendes Interesse daran hat und das Begehren keinem

Rechtsmissbrauch gleichkommt. Ob dies als selbständiges (Alternativ-)Projekt erfolgt

oder in Form eines Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten Projekt

(Stammbaubewilligung), entscheidet in erster Linie die Bauherrschaft (VGr, 17. September

2020, VB.2018.00162, E. 6.1.2).

Die Äusserungen der Bauherrschaft im Vorfeld der

streitgegenständlichen Baubewilligung sowie die Baubewilligung selbst lassen

keinen Zweifel daran, dass die baulichen Änderungen ein Alternativprojekt

darstellen. Ein solches ist selten ein selbständiges Projekt; die Regel bildet

vielmehr die Ergänzung oder Erweiterung einer zuvor erteilten Stammbewilligung,

deren Gültigkeit unberührt bleibt (Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 377). Entsprechend

bildet das Baugesuch, vorliegend das Begehren um eine Alternativbewilligung,

Gegenstand der Prüfung durch die Baubehörde (vgl. Mäder, Rz. 327). Somit

ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörde von einer Prüfung der

Stammbaubewilligung, wie das die Beschwerdeführenden anstrebten, absah.

5.

5.1

Wer im

baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315

Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) innert

20.

Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde

schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den

baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt dann nicht zu

laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein

Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz

angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten

wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.

Nach Treu und Glauben darf der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche

nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die

nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen. Diese

Grundsätze gelten auch bezüglich der Publikation von

Unterschutzstellungsbeschlüssen und Inventarentlassungen sowie für die zur

ideellen Verbandsbeschwerde berechtigten Organisationen (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361,

E. 2.1 mit Hinweisen).

5.2

Auf der Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) wird bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die

Änderung bereits bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das

Anzeigeverfahren angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes

berührt werden können.

Das Anzeigeverfahren ohne neue Aussteckung und Publikation

ist somit dann zulässig, wenn die Änderungen untergeordneter Natur sind und

keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter betroffen sind. Ist nur eine

dieser Voraussetzungen gegeben, besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren.

Erging die Baubewilligung hingegen zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten

Dritte aus diesem Grund erst nach Ausführung der baulichen Änderungen Kenntnis

davon, so ist ihr Rekursrecht nicht verwirkt (VGr, 20. September 2018,

VB.2018.00209, E. 2.7 mit Hinweisen).

5.3

Eine falsche Verfahrenswahl führt nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des

nachfolgend ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an,

ob der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz

vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 28. November

2019, VB.2019.00258, E. 6.6 mit Hinweisen,

bestätigt mit BGr, 25. Februar 2021, 1C_58/2020, E. 3).

6.

Die Beschwerdeführenden monieren, dass die Variante B

kein untergeordnetes Vorhaben sei, weshalb nicht der Präsident der Planungs-

und Baukommission zuständig für die Genehmigung gewesen wäre.

6.1

Die

Variante B sieht im Untergeschoss eine Verschiebung der südwestlichen

Aussenwand Richtung Gebäudeinneres, die Versetzung einer inneren Trennwand

sowie zweier Säulen vor. Weiter betrifft sie insofern die Umgebungsgestaltung,

als die Hecke entlang der Grenze zur Parzelle der Beschwerdeführenden von

bisher etwa 14,5 m auf ca. 24 m verlängert wird, wodurch die Sitzbank

und der Brunnen etwas mehr vom beschwerdeführerischen Grundstück abgerückt

werden. Diese baulichen Massnahmen sind klarerweise von untergeordneter

Bedeutung (weshalb entgegen den Beschwerdeführenden kein Zweifelsfall im Sinn

von § 15 Abs. 3 BVV vorliegt): So findet das Anzeigeverfahren gemäss § 14 BVV namentlich Anwendung auf unwesentliche Verkleinerungen des

Gebäudegrundrisses und des Baukubus (lit. e) sowie auf das Verschieben

oder Einziehen innerer Trennwände (lit. g). Die Beschwerdeführenden halten

dem entgegen, dass die Rücknahme der Südwestwand Auswirkungen auf hinsichtlich

der Verkehrssicherheit relevante Radien habe und dass die Verschiebung der

inneren Trennwand zu längeren Fluchtwegen führen würde. Mit diesen lediglich

spekulativen Ausführungen gelingt es ihnen indessen nicht ansatzweise, die in § 14 BVV verankerte Vermutung, dass es sich bei den dort erwähnten Fällen um untergeordnete

Bauvorhaben im Sinn von § 13 Abs. 1 BVV handelt (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 410),

umzustossen. Sodann sind bei der Beurteilung, ob das Anzeigeverfahren Anwendung

finden kann, das Gesamtprojekt sowie das Ausmass der Änderung als solche zu

berücksichtigen (ausführlich VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334,

E. 4.2.4). Somit überzeugt das Argument der Beschwerdeführenden, wonach

die geplante Reduktion der Grundfläche um ca. 18,35 m2 nicht

als untergeordnet bezeichnet werden könne, wegen seiner isolierten

Betrachtungsweise von vornherein nicht; unter Berücksichtigung der

Gesamtprojektfläche von über 650 m2 erweist es sich zugleich

als verfehlt. Schliesslich ist die projektierte Verlängerung der Hecke in

Anbetracht von § 14 lit. o BVV ebenso von untergeordneter Bedeutung.

Im Weiteren können die Beschwerdeführenden aus der von

ihnen herangezogenen Erwägung des die Stammbaubewilligung betreffenden Urteils

des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 (VB.2018.00314) nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Dort (a.a.O., E. 3.5) hat das Verwaltungsgericht

im Zusammenhang mit einem (zu jenem Zeitpunkt) inventarisierten Baum auf der

beschwerdeführerischen Parzelle erwogen, dass eine wesentliche Projektänderung gegebenenfalls zu erblicken

wäre, wenn der in der Baubewilligung vorgesehene Baumschutz eine Redimensionierung

des projektierten Untergeschosses zur Folge hätte. Obschon die Bauherrschaft

nun eine Redimensionierung des Untergeschosses plant, ist die

verwaltungsgerichtliche Erwägung vorbehältlich ("gegebenenfalls")

formuliert, sodass sie nur schon aus diesem Grund nicht für den vorliegenden

Fall Geltung beanspruchen kann.

Insgesamt ist

das Bauvorhaben von der Baubewilligungsbehörde zu Recht als von untergeordneter

Bedeutung qualifiziert worden, weshalb dessen Erledigung mit Blick auf die Geschäftsordnung

der Planungs- und Baukommission zulässigerweise auf dem Präsidialweg geschah.

6.2

Die

Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass von der Variante B

Interessen des Naturschutzes berührt seien, was schon genüge, um die

Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens auszuschliessen.

In ihrer Beschwerdeschrift

erwähnen die Beschwerdeführenden eine Literaturstelle, wonach das

Anzeigeverfahren nicht möglich sei, wenn Interessen des Natur- und

Heimatschutzes betroffen sein können (also die Legitimation von ideellen

Verbänden gegeben sei), was schon aus dem Wortlaut von § 325 Abs. 1 PBG hervorgehe (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 411).

Dieser Verweis vermag ihre Position indessen nicht entscheidend zu stützen:

Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden ungeachtet des durchgeführten

Anzeigeverfahrens (ohne öffentliche Bekanntmachung) gemäss dem Mitteilungssatz

der strittigen Präsidialverfügung über die erteilte Baubewilligung informiert,

was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sie ihre Rügen dem Baurekursgericht

vortragen und damit ihre Interessen wahren konnten. Insoweit ist nicht

ersichtlich, welchen praktischen Nutzen, der bei der Rüge von Verfahrensmängeln

gleichfalls gegeben sein muss (Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar

VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 21 N. 23), die Beschwerdeführenden an dem Anführen

der angeblich übergangenen Interessen des Natur- und Heimatschutzes haben

könnten: Wie oben erwähnt (E. 5) erwächst der berechtigten Organisation im Fall einer fälschlicherweise

ausgebliebenen öffentlichen Bekanntmachung kein Nachteil, da für diese die

Rekursfrist grundsätzlich erst mit Kenntnisnahme der Bewilligung zu laufen

beginnt. Dass die strittige Präsidialverfügung gegenüber einer beschwerdeberechtigten Organisation gegebenenfalls vorderhand nicht rechtskräftig

wird (vgl. BGr, 22. Oktober 2007, 1A.33/2007, E. 6.6), begründet

indessen kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden. Unbehelflich

ist in diesem Zusammenhang auch ihr Hinweis auf Art. 12b ("Eröffnung der Verfügung") des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG), da

die Rechtsfolge einer Verletzung der dort vorgesehenen

Publikationserfordernisse ebenso allein eine neue Frist ist (Peter M. Keller

in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.],

Kommentar NHG, 2. A., Zürich etc. 2019, Art. 12b N. 9).

Ohnehin können

die Beschwerdeführenden als Eigentümerschaft des (zwischenzeitlich

rechtskräftig unter Schutz gestellten) Tulpenbaums sämtliche Rügen erheben, die

im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen. Eine allenfalls

beschwerdeberechtigte Organisation ist nicht zur Ergreifung weitergehender

Beschwerdegründe berechtigt. Insofern erscheint der beschwerdeführerische Standpunkt

jedenfalls nicht stichhaltig,

wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich.

7.

Im Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden, dass das

jeweils für die Variante A des Bauprojekts ausgearbeitete

Baumschutzkonzept sowie die Bauplatzinstallation nicht unbesehen und ohne

Anpassungen für die Variante B hätten verbindlich erklärt werden dürfen.

7.1

Die

streitgegenständliche Bewilligung verfügte nebenbestimmungsweise, dass die

Massnahmen gemäss dem Baumschutzkonzept vom 3. September 2019 bei der

Ausführung der Variante B zu beachten seien und dass die Verfügung Bauinstallation

vom 1. Oktober 2019 gälte.

Die Stammbaubewilligung verpflichtete die Bauherrschaft

nebenbestimmungsweise, vor Baubeginn weitere Abklärungen betreffend den

Wurzelverlauf vorzunehmen und die Baubehörde über die geplanten

Schutzmassnahmen zu informieren, worauf die Bauherrschaft im Rahmen der

Auflagenbereinigung das Baumschutzkonzept vorlegte. Mithin war die Erarbeitung

des Baumschutzkonzepts Teil der Nebenbestimmungen der Stammbaubewilligung. Wenn

die Beschwerdeführenden nun mit ihren Rügen durchdringen würden und die

Bauherrschaft Anpassungen an ebendiesem Baumschutzkonzept vornehmen müsste,

würde dies nicht die beantragte Aufhebung der Baubewilligung zur Folge haben,

sondern lediglich zur Statuierung einer entsprechenden Nebenbestimmung (wie bereits

in der Stammbaubewilligung) führen. Da somit der potenzielle Mangel ohne

Weiteres auf dem Weg der Nebenbestimmung geheilt werden kann, ist aber an der

Rüge kein praktischer Nutzen und

daher kein schutzwürdiges Interesse gegeben (dazu Bertschi, § 21 N. 59).

Sollte sich im Übrigen das Baumschutzkonzept in der Folge tatsächlich als

anpassungsbedürftig erweisen, wären Änderungen an diesem gegebenenfalls der

Baubehörde zur Genehmigung einzureichen.

7.2

Der Rüge

betreffend die Verknüpfung der Bauplatzinstallation mit der strittigen

Präsidialverfügung mangelt es in gleicher Weise an einem praktischen Nutzen für

die Beschwerdeführenden. Bestandteil von Nebenbestimmungen sind nämlich

regelmässig die Bauinstallationen

und die Bauausführung (vgl. etwa VGr, 22. Oktober 2015,

VB.2015.00046, E. 7.3). Somit ist auch auf diese Rüge nicht weiter

einzugehen.

7.3

Sodann

hätte nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden die streitgegenständliche

Erteilung der Baubewilligung für die Variante B das Verfahren betreffend

Unterschutzstellung des Tulpenbaumes (VB.2020.00367) präjudiziert. Für eine

solche, nicht weiter begründete, Argumentation lassen sich dem

verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2021, mit dem das

Unterschutzstellungsverfahren (rechtskräftig) abgeschlossen wurde, keine

Hinweise entnehmen, weshalb sie nicht durchdringt.

7.4

Im

Zusammenhang mit dem gerügten Baumschutzkonzept (oben E. 7.2) machen die

Beschwerdeführenden ausserdem geltend, dass der mit der strittigen

Präsidialverfügung eingesetzte Baumexperte nicht unabhängig sei.

Die Vorinstanz hat entgegen der Beschwerdeschrift diese

Rüge in einer das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (dazu BGE 146 II 335 E. 5.1) respektierenden

Weise behandelt und zusammenfassend festgehalten, dass keine Hinweise vorlägen,

wonach der Baumexperte seinen Auftrag nicht rechtsgenügend ausführen könnte.

Die Beschwerdeschrift enthält keine gegenteiligen Ausführungen. Die Rüge ist

somit unbehelflich.

8.

Zuletzt rügen die Beschwerdeführenden, dass das Baugesuch in

Bezug auf den Abstand des Untergeschosses zu ihrer Parzellengrenze unklar und damit

mangelhaft sei.

8.1

Die

Vorinstanz hielt in dieser Hinsicht fest, dass der Grenzabstand der

unterirdischen Baute in einem Plan mit 0,7 m ausgewiesen werde, was sich

bei Nachmessung in einem anderen Plan, welcher den Abstand nicht textlich

erwähne, bestätige. Der von der Bauherrschaft im Rekursverfahren zusätzlich

erwähnte Grenzabstand von 0,68 m sei zwar den Plänen nicht zu entnehmen.

Insgesamt würden diese Umstände den Beschwerdeführenden aber nicht zum

rechtlich relevanten Nachteil gereichen.

Dem ist beizupflichten. Richtige Pläne ermöglichen die Beurteilung eines Bauvorhabens

und bilden damit die Grundlage für die Erteilung und Verweigerung der

Baubewilligung sowie für die von der Genehmigungsinstanz durchzuführende

Baukontrolle. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein

Nachbar Fehler des Baubewilligungsverfahrens allerdings nur dann rügen, wenn

sie sich nachteilig auf seine Rechts- bzw. Interessenwahrung auswirken, etwa

wenn er infolge unvollständiger Planunterlagen die Ausgestaltung des Gebäudes

als solches gar nicht beurteilen kann (vgl. VGr, 14. Januar 2021, VB.2020.00635,

E. 3.2). Letzteres ist

klarerweise nicht gegeben, die Beschwerdeführenden konnten die Auswirkungen des geplanten

Untergeschosses in genügender Art und Weise beurteilen. Zugleich ist der

von den Beschwerdeführenden monierte elementare Mangel des Baugesuchs mit Blick

auf die Pläne nicht festzustellen, wobei die Forderung nach Plankorrekturen in

den Gesuchsunterlagen für sich alleine ohnehin nicht ausreicht, um ein

schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu begründen (vgl. BGr, 17. Mai

2018, 1C_66/2018, E. 1.4).

8.2

Schliesslich

monieren die Beschwerdeführenden, dass in den Plänen unzulässige

Terrainveränderungen im statisch relevanten Bereich des Tulpenbaums eingezeichnet

seien.

Die Vorinstanz erwog, dass die streitgegenständliche

Verfügung keine Änderung an der Terraingestaltung bewilligt habe. Darauf weist

schon die Rekursbegründung hin, welche nicht auf einem der mit der strittigen

Präsidialverfügung bewilligten Pläne basiert, sondern auf einem aus dem Jahr

2017.

Letztlich setzen sich die Beschwerdeführenden aber in ihrer Schrift mit

der vorinstanzlichen Feststellung nicht genügend substanziiert auseinander,

wodurch sie diese nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen.

9.

9.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid des

Baurekursgerichts zu bestätigen.

9.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 3'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 5'305.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 unter solidarischer Haftung je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2

werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …