VB.2020.00767
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00767
1. April 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22652)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00767
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1986 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang Juli 2009
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 8. März
2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) nicht auf das Gesuch ein und wies ihn nach Griechenland weg.
Aufgrund der "langanhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in
Griechenland" nahm das BFM das Asylverfahren A's am 23. März 2011
wieder auf.
B. Am 14. Dezember
2012 heiratete A in C die in der Schweiz niedergelassene italienische
Staatsbürgerin D, geboren 1952, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. In der Folge zog A sein
Asylgesuch zurück. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA A's wurde zuletzt mit
Gültigkeit bis am 13. Dezember 2022 verlängert.
C. Am 27. September
2018 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen des
Gesuchsverfahrens gab er an, seit dem 22. März 2018 getrennt von seiner
Ehefrau zu leben. Aus diesem Grund traf das Migrationsamt weitere Abklärungen;
am 3. April 2019 wurden A und seine Ehefrau durch die Kantonspolizei
Zürich befragt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA A's, schrieb sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung als
gegenstandslos geworden ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 21. Februar 2020 Rekurs erheben;
gleichentags zog er wieder zu seiner Ehefrau nach E. Die Sicherheitsdirektion
wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. September 2020 ab, soweit es
nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III)
und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 4. November 2020 an das
Verwaltungsgericht liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
belassen; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
subeventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. November 2020 auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
verletzt, indem sie auf die Erwägungen in der Verfügung des Beschwerdegegners verwies
und damit "sämtliche Ausführungen gegen diese angeblich zutreffenden
Ausführungen ignoriert[e]".
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.
2.3
Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [= Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3).
Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit
Hinweisen).
2.4
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich
die Vorinstanz etwa mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen
Folgen, dem Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den
(widersprüchlichen) Angaben bezüglich der Familienangehörigen befasst. Dass sie
daraus im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die gleichen Schlüsse zog wie der
Beschwerdeführer, stellt keine Gehörsverletzung dar. Überdies ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne der im
Rekurs enthaltenen Vorbringen eingeht und aus Gründen der Verfahrensökonomie
ergänzend zu ihren eigenen Erwägungen auf diejenigen des Beschwerdegegners
verweist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 4. Dezember
2017, VB.2017.00526, E. 2.2 [nicht publiziert]; Alain
Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VGR], § 28
N. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen;
ebenso ist die geltend gemachte Willkür nicht ersichtlich (BGr, 17. Mai
2018, 2C_935/2018, E. 3.2.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
nach § 7 Abs. 1 VRG geltend; die Vorinstanz habe nicht, "wie
beantragt und ausführlich begründet, den Gesundheitszustand [des
Beschwerdeführers] bezüglich Traumatisierung, posttraumatischer
Belastungsstörung und Gedächtnisleistung abgeklärt".
3.2
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen
Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90 lit. b
AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese Mitwirkungspflicht kommt
insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober
2020, 2C_651/2020, E. 3.1). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in
welchem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass
gewichtige Argumente für einen Bewilligungswiderruf sprechen, kann und darf von
ihm erwartet werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich)
nachkommt (vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit
Hinweisen). Die im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichte ärztliche Beurteilung
vom 16. Juni 2011 ist wenig aussagekräftig, zumal diese Befundaufnahme
beinahe zehn Jahre alt ist und der Beschwerdeführer anlässlich der
polizeilichen Befragung am 3. April 2019 zu Protokoll gab, keine
gesundheitlichen Probleme zu haben. Ebensolches gab auch seine Ehefrau an.
Überdies hatte der Beschwerdeführer den ihn damals untersuchenden Ärzten gesagt,
seine Symptome seien darauf zurückzuführen, dass seine Eltern bei einem
Raketenangriff auf deren Haus ums Leben gekommen seien. Dies trifft jedoch
nicht zu, gaben doch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau
anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich an, dass die Mutter
des Beschwerdeführers (gemeinsam mit dessen jüngerem Bruder) in Kabul leben
würde. Bezüglich des Vaters sagte der Beschwerdeführer, dieser sei gestorben, als
er noch ein Kind gewesen sei.
Nach dem Gesagten wäre es am Beschwerdeführer gelegen,
(aktuelle) Arztberichte einzureichen, um seine (angeblichen) Beschwerden und
deren Auswirkungen insbesondere auf seine "Gedächtnisleistung" zu
belegen. Darauf wies der Beschwerdegegner in seiner vorinstanzlichen
Vernehmlassung zu Recht bereits hin. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Dispositiv
Vorinstanz hätte weitere Abklärungen treffen müssen, geht demnach fehl. Im
Übrigen hat es der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht unterlassen,
entsprechende aktuelle Belege beizubringen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]) gilt dieses
Gesetz für Staats-angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA
haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht
rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell
bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).
4.2 Der
abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2). Auf eine
Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung
zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021,
2C_860/2020, E. 4.4 – 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.2 – 27. Januar
2020, 2C_950/2019, E. 3.2).
Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP,
SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1).
4.3 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den
Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 –
4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,
26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).
5.
5.1 Vorliegend
bestehen zahlreiche gewichtige Indizien dafür, dass dem Beschwerdeführer der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung fehlte. Diese ergeben sich insbesondere aus der Befragung der Ehegatten durch die Kantonspolizei Zürich am 3. April 2019.
5.1.1
Die Ehefrau ist 33 Jahre älter als der Beschwerdeführer und war
demnach im Zeitpunkt der Heirat mehr als doppelt so alt wie dieser. Sehr
ungewöhnlich wirkt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch nach
über sechs Ehejahren das Alter und das Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht kannte
bzw. ihm nicht bewusst gewesen sein will, dass ein solcher Altersunterschied
vorlag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass D angab, der Jahrgang sei "kein Problem" gewesen und
sie selbst fühle sich jünger. Denn aus dem Befragungsprotokoll geht ebenso hervor,
dass sie aufgrund ihres Alters über zwei Jahre überlegt hatte, ob sie den
Beschwerdeführer heiraten wolle.
Die in diesem Kontext gemachten
Ausführungen in der Beschwerde sind nicht stichhaltig; insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Mutter und der jüngere Bruder des
Beschwerdeführers diesem "ihr Alter immer wieder eingetrichtert haben via
SMS und Skype, während seine Ehefrau dies unterliess", weshalb der
Beschwerdeführer das Alter seiner Mutter und seines Bruders gekannt habe, nicht
aber dasjenige seiner Ehefrau. Ebenso sind die Spekulationen in
der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei "höchst wahrscheinlich (…)
wesentlich älter (…) als auf dem Papier steht", nicht zu hören. Dieser gab
seinen Jahrgang sowohl im Asylverfahren als auch anlässlich der Befragung durch
die Kantonspolizei Zürich übereinstimmend an; diese Angaben decken sich
ausserdem mit denjenigen, die in seiner afghanischen Identitätskarte vermerkt
sind. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seinen
(angeblichen) Analphabetismus beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er
gegenüber dem Beschwerdegegner vorbrachte, er "verstehe und spreche sehr
gut" Deutsch; schriftlich sei er bei einem "gut" und er
anlässlich der polizeilichen Befragung ausserdem angab, in Afghanistan acht Jahre
die Schule besucht zu haben.
Mit Blick auf die
Unwissenheit des Beschwerdeführers bezüglich des Alters seiner Ehefrau ist überdies
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sich Kinder mit ihr
gewünscht zu haben, während seine Ehefrau "nicht unbedingt" einen
entsprechenden Wunsch hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint höchst zweifelhaft,
dass D's Alter zwischen den Eheleuten tatsächlich nie
thematisiert worden war.
5.1.2
Auch die gesamten Umstände der Trauung deuten auf eine Scheinehe hin. Zwar kann
nicht zuungunsten der Eheleute berücksichtigt werden, dass sie auf eine (grosse)
Hochzeitsfeier verzichtet haben und im Anschluss an die zivile Trauung lediglich
mit den beiden Trauzeugen essen gingen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch
nicht sagen, wer die Trauzeugen waren und wie seine Frau zu diesen stand. Dies
wirkt sehr ungewöhnlich, zumal die Trauzeugen die langjährige Arbeitgeberin von
D, F, sowie deren Sohn, H, waren. Als weiteres Indiz sind die Aussagen der
Eheleute zu allfälligen Hochzeitsfotos zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer
gab an, solche seien nicht gemacht worden. Seine Ehefrau gab dagegen an, sie
seien an den Flughafen gegangen und hätten Fotos gemacht; aber das Telefon des
Beschwerdeführers sei kaputtgegangen und nun seien alle Fotos "weg".
5.1.3
Des Weiteren wirkt sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer zur
langjährigen Anstellung seiner Ehefrau als Haushälterin von F in I kaum Angaben
machen konnte und ihre Tätigkeit als Anstellung "in einem Büro"
beschrieb; den "Namen der Firma" kenne er nicht. Dies überrascht umso
mehr, als die Arbeitgeberin seiner Ehefrau und deren Sohn – wie eben aufgezeigt
– die Trauzeugen und ausserdem die einzigen Gäste der Eheleute an deren
Hochzeit waren. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext anführt, er habe
gemeint, "'Haushalt' bedeute 'Büro'", ist er damit nicht zu hören,
zumal er selbst mehrfach angab, gut Deutsch zu sprechen und zu verstehen.
5.1.4
Schwer nachvollziehbar ist auch das Unwissen des Beschwerdeführers über die
zwei Söhne und die beiden Enkelkinder seiner Ehefrau. Letztere gab an, dass sie
eine "sehr gut[e]" Beziehung zu ihren Kindern und deren Familien habe.
Dass der Beschwerdeführer diese nie getroffen hat, ist unter diesen Umständen
sehr ungewöhnlich; zudem wäre nach mehreren Ehejahren zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer zumindest über die Existenz seiner Stiefsöhne und deren Kinder
Bescheid weiss.
5.1.5
Bei der Beschreibung des Aussehens seiner Ehefrau sind ebenfalls einige
Unstimmigkeiten auszumachen, die darauf schliessen lassen, dass der
Beschwerdeführer kein grosses Interesse an seiner Ehegattin hatte. Insbesondere
gab der Beschwerdeführer an, Letztere sei "ca. 160/165cm gross"
und habe "Schuhgrösse 32"; ihre Haarfarbe konnte er "nicht
sagen". Sie selbst gab an, "ungefähr 1m 52cm gross" zu sein und
Schuhgrösse 36 zu tragen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits vermochte das
Aussehen des Beschwerdeführers dagegen ziemlich genau zu beschreiben;
insbesondere erwähnte sie die beiden Tattoos des Beschwerdeführers auf seinen
Oberarmen, wobei sie indes nicht wusste, was die Tattoos bedeuten.
5.1.6
Schliesslich ist auch in den zeitlichen Abläufen ein gewichtiges Scheineheindiz
zu erblicken bzw. sprechen diese für ein geplantes Vorgehen seitens des
Beschwerdeführers. Dieser trennte sich um Weihnachten 2017 und damit nur kurze
Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist, welche für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 5 AIG vorausgesetzt
ist, von seiner Ehefrau. Letztere gab an, die Trennung sei "von heute auf
Morgen" gekommen, ohne dass der Beschwerdeführer einen konkreten Grund
dafür genannt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers,
die Trennung sei wegen "Meinungsverschiedenheiten bezüglich Kinderwunsch"
erfolgt, wenig glaubhaft.
Sodann führte der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Folgendes aus: "Meines Wissens erfülle ich dazu Ihre publizierten Auflagen
im Internet". Zusammen mit der kurz davor erfolgten Trennung von seiner
Ehefrau legt dieses Vorgehen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer über
die ausländerrechtlichen Vorschriften gut informiert war. Dass er sich kurz
nach Erlass der Ausgangverfügung wieder bei seiner Ehefrau meldete und erneut bei
ihr einzog, erscheint demnach (ebenfalls) zweckgerichtet erfolgt zu sein. Denn
anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei gab der Beschwerdeführer noch
an, es sei "keine Liebe mehr vorhanden" und er glaube nicht, dass mit
der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei.
5.1.7
Am Verdacht einer Scheinehe vermögen auch die anlässlich der polizeilichen
Befragung übereinstimmend gemachten Angaben etwa betreffend das erste Kennenlernen
am Bahnhof J und zur weiteren Entwicklung der Beziehung bis hin zum Heiratsantrag
und zur zivilen Hochzeit sowie bezüglich der Hochzeitsgeschenke nichts zu
ändern. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Eheleute nach der Hochzeit
bis zur Trennung Ende 2017 bzw. Anfang 2018 in einer gemeinsamen Wohnung
wohnten und auch eine intime Beziehung unterhielten.
5.1.8
Sodann mag zwar zutreffen, dass die Eheleute gemeinsame Reisen ins
benachbarte Ausland, vor allem nach Italien, unternommen haben und der
Beschwerdeführer gelegentlich gemeinsam mit seiner Ehefrau seine
Schwiegermutter im Altersheim besuchte. Mit Blick auf das vorangehend
Ausgeführte vermögen diese Handlungen den Verdacht auf eine Scheinehe jedoch
nicht zu entkräften. Vielmehr passen diese in das Gesamtbild: Der
Beschwerdeführer täuschte damit seine Ehefrau während der gesamten Dauer der
Beziehung über die Echtheit derselben sowie bezüglich seines Ehewillens.
5.2 Zusammenfassend
lässt die Indizienlagen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die
Ehe mit D allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging.
5.3 Was der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die
Richtigkeit dieser Vermutung nicht umzustürzen. Insbesondere hat er es
während der gesamten Verfahrensdauer unterlassen, Belege einzureichen, welche
auf seinen tatsächlichen Willen zur Führung einer
Lebensgemeinschaft mit D hindeuten würden. Dazu wäre er jedoch im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG) gehalten gewesen. Somit vermochte der Beschwerdeführer den Gegenbeweis
nicht zu erbringen.
5.4 Nach dem
Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit D, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und kann
diese deshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 1
VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen
werden.
6.
6.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf einer einmal
erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit
desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember
2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der
Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
6.2 Der
Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 23 Jahre alt und
hält sich seit rund 11 Jahren hier auf, wobei sein Aufenthalt – wie
aufgezeigt – zu einem grossen Teil auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen
ist. Über die Beziehung zu seiner Ehefrau und einem ebenfalls aus Afghanistan
stammenden Kollegen hinausgehende vertiefte soziale Kontakte werden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bezüglich seiner beruflichen
Integration geht aus den Akten hervor, dass er im Jahr 2014 als Office-Mitarbeiter
auf Stundenlohnbasis angestellt war; in seinem Verlängerungsgesuch vom 4. Dezember
2017 gab der Beschwerdeführer an, auf Stellensuche zu sein. Im Mai 2018 trat er
eine Stelle als Office-Mitarbeiter im Restaurant K an, wo er monatlich rund Fr. 3'000.-
netto erwirtschaftete; aktuelle Lohnabrechnungen liegen dem Gericht allerdings
nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine Betreibungen
gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde, fällt nicht
allzu stark ins Gewicht, da entsprechendes Verhalten grundsätzlich erwartet
werden kann. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass
offenbar D während der Dauer des Zusammenlebens einen Grossteil
der Haushaltsausgaben übernahm. Die sprachliche Integration des
Beschwerdeführers kann sodann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden,
auch wenn er mittlerweile Schweizerdeutsch versteht. Insgesamt kann dem
Beschwerdeführer keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse
attestiert werden.
Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte der Beschwerdeführer
in Afghanistan, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte und
während acht Jahren die Schule besuchte. Ebenfalls leben zumindest seine Mutter
und sein jüngerer Bruder in seiner Heimat, wo er in den Jahren 2017 (einen
Monat) und 2018 (drei Monate) auch Ferien verbrachte; bereits davor war er
gemäss eigenen Angaben jedes Jahr nach Kabul gereist, um seine Mutter zu
besuchen. Mit den dortigen Verhältnissen dürfte der Beschwerdeführer demnach
noch immer vertraut sein.
Insgesamt erweist sich der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.
7.
7.1 Da hier
von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 BV ableiten (vgl. BGr, 16. August 2019, 2C_691/2018, E. 5.1
– 11. Juli 2012, 2C_999/2011, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Ebenso
wenig lässt sich ein solcher aus dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht
auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und
belegten besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz
fehlt (vgl. BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 4.1 f.).
7.2 Nach dem Gesagten bleibt auch kein
Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen;
insbesondere ist nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG auszugehen.
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2 Ein
Wegweisungsvollzug in die afghanische Hauptstadt Kabul ist gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, falls besonders
begünstigende Faktoren gegeben sind. Solche sind insbesondere bei
alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer
Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation
anzunehmen (BVGr, 31. Oktober 2018, D-7129/2016, E. 7.3.4 – 13. Oktober
2017, D-5800/2016, E. 8.4.1 Abs. 2; vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00095,
E. 5.4.3). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr
2017 für einen Monat und im Jahr 2018 für drei Monate in Kabul bei seiner
Mutter und seinem jüngeren Bruder weilte, welche dort über ein Haus verfügen,
ist ein tragfähiges soziales Netz zu bejahen. Überdies ist der Beschwerdeführer
noch jung und gesund; seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. vorn, E. 3.2). Aufgrund der
Anzahl und der Dauer seiner Aufenthalte in Kabul während der letzten Jahre ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewärtigen
hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den (nachweislich
unzutreffenden) Angaben, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Asylverfahrens gegenüber den Schweizer Behörden gemacht hatte.
8.3 Demnach
ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul vorliegend zumutbar. Weitere
Wegweisungsvollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, beim SEM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zu beantragen.
9.
9.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …