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Entscheid

VB.2020.00767

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00767

1. April 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22652)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00767

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1986 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang Juli 2009

in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 8. März

2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) nicht auf das Gesuch ein und wies ihn nach Griechenland weg.

Aufgrund der "langanhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in

Griechenland" nahm das BFM das Asylverfahren A's am 23. März 2011

wieder auf.

B. Am 14. Dezember

2012 heiratete A in C die in der Schweiz niedergelassene italienische

Staatsbürgerin D, geboren 1952, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. In der Folge zog A sein

Asylgesuch zurück. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA A's wurde zuletzt mit

Gültigkeit bis am 13. Dezember 2022 verlängert.

C. Am 27. September

2018 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen des

Gesuchsverfahrens gab er an, seit dem 22. März 2018 getrennt von seiner

Ehefrau zu leben. Aus diesem Grund traf das Migrationsamt weitere Abklärungen;

am 3. April 2019 wurden A und seine Ehefrau durch die Kantonspolizei

Zürich befragt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA A's, schrieb sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung als

gegenstandslos geworden ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 21. Februar 2020 Rekurs erheben;

gleichentags zog er wieder zu seiner Ehefrau nach E. Die Sicherheitsdirektion

wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. September 2020 ab, soweit es

nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III)

und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 4. November 2020 an das

Verwaltungsgericht liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

belassen; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

subeventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. November 2020 auf eine

Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör

verletzt, indem sie auf die Erwägungen in der Verfügung des Beschwerdegegners verwies

und damit "sämtliche Ausführungen gegen diese angeblich zutreffenden

Ausführungen ignoriert[e]".

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.

2.3

Der Grundsatz des rechtlichen

Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu

hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [= Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3).

Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren

Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit

Hinweisen).

2.4

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich

die Vorinstanz etwa mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen

Folgen, dem Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den

(widersprüchlichen) Angaben bezüglich der Familienangehörigen befasst. Dass sie

daraus im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die gleichen Schlüsse zog wie der

Beschwerdeführer, stellt keine Gehörsverletzung dar. Überdies ist

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne der im

Rekurs enthaltenen Vorbringen eingeht und aus Gründen der Verfahrensökonomie

ergänzend zu ihren eigenen Erwägungen auf diejenigen des Beschwerdegegners

verweist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 4. Dezember

2017, VB.2017.00526, E. 2.2 [nicht publiziert]; Alain

Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VGR], § 28

N. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen;

ebenso ist die geltend gemachte Willkür nicht ersichtlich (BGr, 17. Mai

2018, 2C_935/2018, E. 3.2.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

nach § 7 Abs. 1 VRG geltend; die Vorinstanz habe nicht, "wie

beantragt und ausführlich begründet, den Gesundheitszustand [des

Beschwerdeführers] bezüglich Traumatisierung, posttraumatischer

Belastungsstörung und Gedächtnisleistung abgeklärt".

3.2

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen

Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90 lit. b

AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese Mitwirkungspflicht kommt

insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober

2020, 2C_651/2020, E. 3.1). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in

welchem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass

gewichtige Argumente für einen Bewilligungswiderruf sprechen, kann und darf von

ihm erwartet werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich)

nachkommt (vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit

Hinweisen). Die im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichte ärztliche Beurteilung

vom 16. Juni 2011 ist wenig aussagekräftig, zumal diese Befundaufnahme

beinahe zehn Jahre alt ist und der Beschwerdeführer anlässlich der

polizeilichen Befragung am 3. April 2019 zu Protokoll gab, keine

gesundheitlichen Probleme zu haben. Ebensolches gab auch seine Ehefrau an.

Überdies hatte der Beschwerdeführer den ihn damals untersuchenden Ärzten gesagt,

seine Symptome seien darauf zurückzuführen, dass seine Eltern bei einem

Raketenangriff auf deren Haus ums Leben gekommen seien. Dies trifft jedoch

nicht zu, gaben doch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau

anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich an, dass die Mutter

des Beschwerdeführers (gemeinsam mit dessen jüngerem Bruder) in Kabul leben

würde. Bezüglich des Vaters sagte der Beschwerdeführer, dieser sei gestorben, als

er noch ein Kind gewesen sei.

Nach dem Gesagten wäre es am Beschwerdeführer gelegen,

(aktuelle) Arztberichte einzureichen, um seine (angeblichen) Beschwerden und

deren Auswirkungen insbesondere auf seine "Gedächtnisleistung" zu

belegen. Darauf wies der Beschwerdegegner in seiner vorinstanzlichen

Vernehmlassung zu Recht bereits hin. Die Rüge des Beschwerdeführers, die

Dispositiv

Vorinstanz hätte weitere Abklärungen treffen müssen, geht demnach fehl. Im

Übrigen hat es der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht unterlassen,

entsprechende aktuelle Belege beizubringen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]) gilt dieses

Gesetz für Staats-angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA

haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu

nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht

knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom

Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht

rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell

bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).

4.2 Der

abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2). Auf eine

Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn

einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung

zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021,

2C_860/2020, E. 4.4 – 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.2 – 27. Januar

2020, 2C_950/2019, E. 3.2).

Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP,

SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1).

4.3 Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat

nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den

Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 –

4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich

daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.

Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,

26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

5.

5.1 Vorliegend

bestehen zahlreiche gewichtige Indizien dafür, dass dem Beschwerdeführer der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer

angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung fehlte. Diese ergeben sich insbesondere aus der Befragung der Ehegatten durch die Kantonspolizei Zürich am 3. April 2019.

5.1.1

Die Ehefrau ist 33 Jahre älter als der Beschwerdeführer und war

demnach im Zeitpunkt der Heirat mehr als doppelt so alt wie dieser. Sehr

ungewöhnlich wirkt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch nach

über sechs Ehejahren das Alter und das Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht kannte

bzw. ihm nicht bewusst gewesen sein will, dass ein solcher Altersunterschied

vorlag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass D angab, der Jahrgang sei "kein Problem" gewesen und

sie selbst fühle sich jünger. Denn aus dem Befragungsprotokoll geht ebenso hervor,

dass sie aufgrund ihres Alters über zwei Jahre überlegt hatte, ob sie den

Beschwerdeführer heiraten wolle.

Die in diesem Kontext gemachten

Ausführungen in der Beschwerde sind nicht stichhaltig; insbesondere ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Mutter und der jüngere Bruder des

Beschwerdeführers diesem "ihr Alter immer wieder eingetrichtert haben via

SMS und Skype, während seine Ehefrau dies unterliess", weshalb der

Beschwerdeführer das Alter seiner Mutter und seines Bruders gekannt habe, nicht

aber dasjenige seiner Ehefrau. Ebenso sind die Spekulationen in

der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei "höchst wahrscheinlich (…)

wesentlich älter (…) als auf dem Papier steht", nicht zu hören. Dieser gab

seinen Jahrgang sowohl im Asylverfahren als auch anlässlich der Befragung durch

die Kantonspolizei Zürich übereinstimmend an; diese Angaben decken sich

ausserdem mit denjenigen, die in seiner afghanischen Identitätskarte vermerkt

sind. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seinen

(angeblichen) Analphabetismus beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er

gegenüber dem Beschwerdegegner vorbrachte, er "verstehe und spreche sehr

gut" Deutsch; schriftlich sei er bei einem "gut" und er

anlässlich der polizeilichen Befragung ausserdem angab, in Afghanistan acht Jahre

die Schule besucht zu haben.

Mit Blick auf die

Unwissenheit des Beschwerdeführers bezüglich des Alters seiner Ehefrau ist überdies

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sich Kinder mit ihr

gewünscht zu haben, während seine Ehefrau "nicht unbedingt" einen

entsprechenden Wunsch hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint höchst zweifelhaft,

dass D's Alter zwischen den Eheleuten tatsächlich nie

thematisiert worden war.

5.1.2

Auch die gesamten Umstände der Trauung deuten auf eine Scheinehe hin. Zwar kann

nicht zuungunsten der Eheleute berücksichtigt werden, dass sie auf eine (grosse)

Hochzeitsfeier verzichtet haben und im Anschluss an die zivile Trauung lediglich

mit den beiden Trauzeugen essen gingen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch

nicht sagen, wer die Trauzeugen waren und wie seine Frau zu diesen stand. Dies

wirkt sehr ungewöhnlich, zumal die Trauzeugen die langjährige Arbeitgeberin von

D, F, sowie deren Sohn, H, waren. Als weiteres Indiz sind die Aussagen der

Eheleute zu allfälligen Hochzeitsfotos zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer

gab an, solche seien nicht gemacht worden. Seine Ehefrau gab dagegen an, sie

seien an den Flughafen gegangen und hätten Fotos gemacht; aber das Telefon des

Beschwerdeführers sei kaputtgegangen und nun seien alle Fotos "weg".

5.1.3

Des Weiteren wirkt sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer zur

langjährigen Anstellung seiner Ehefrau als Haushälterin von F in I kaum Angaben

machen konnte und ihre Tätigkeit als Anstellung "in einem Büro"

beschrieb; den "Namen der Firma" kenne er nicht. Dies überrascht umso

mehr, als die Arbeitgeberin seiner Ehefrau und deren Sohn – wie eben aufgezeigt

– die Trauzeugen und ausserdem die einzigen Gäste der Eheleute an deren

Hochzeit waren. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext anführt, er habe

gemeint, "'Haushalt' bedeute 'Büro'", ist er damit nicht zu hören,

zumal er selbst mehrfach angab, gut Deutsch zu sprechen und zu verstehen.

5.1.4

Schwer nachvollziehbar ist auch das Unwissen des Beschwerdeführers über die

zwei Söhne und die beiden Enkelkinder seiner Ehefrau. Letztere gab an, dass sie

eine "sehr gut[e]" Beziehung zu ihren Kindern und deren Familien habe.

Dass der Beschwerdeführer diese nie getroffen hat, ist unter diesen Umständen

sehr ungewöhnlich; zudem wäre nach mehreren Ehejahren zu erwarten, dass der

Beschwerdeführer zumindest über die Existenz seiner Stiefsöhne und deren Kinder

Bescheid weiss.

5.1.5

Bei der Beschreibung des Aussehens seiner Ehefrau sind ebenfalls einige

Unstimmigkeiten auszumachen, die darauf schliessen lassen, dass der

Beschwerdeführer kein grosses Interesse an seiner Ehegattin hatte. Insbesondere

gab der Beschwerdeführer an, Letztere sei "ca. 160/165cm gross"

und habe "Schuhgrösse 32"; ihre Haarfarbe konnte er "nicht

sagen". Sie selbst gab an, "ungefähr 1m 52cm gross" zu sein und

Schuhgrösse 36 zu tragen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits vermochte das

Aussehen des Beschwerdeführers dagegen ziemlich genau zu beschreiben;

insbesondere erwähnte sie die beiden Tattoos des Beschwerdeführers auf seinen

Oberarmen, wobei sie indes nicht wusste, was die Tattoos bedeuten.

5.1.6

Schliesslich ist auch in den zeitlichen Abläufen ein gewichtiges Scheineheindiz

zu erblicken bzw. sprechen diese für ein geplantes Vorgehen seitens des

Beschwerdeführers. Dieser trennte sich um Weihnachten 2017 und damit nur kurze

Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist, welche für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 5 AIG vorausgesetzt

ist, von seiner Ehefrau. Letztere gab an, die Trennung sei "von heute auf

Morgen" gekommen, ohne dass der Beschwerdeführer einen konkreten Grund

dafür genannt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers,

die Trennung sei wegen "Meinungsverschiedenheiten bezüglich Kinderwunsch"

erfolgt, wenig glaubhaft.

Sodann führte der

Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Folgendes aus: "Meines Wissens erfülle ich dazu Ihre publizierten Auflagen

im Internet". Zusammen mit der kurz davor erfolgten Trennung von seiner

Ehefrau legt dieses Vorgehen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer über

die ausländerrechtlichen Vorschriften gut informiert war. Dass er sich kurz

nach Erlass der Ausgangverfügung wieder bei seiner Ehefrau meldete und erneut bei

ihr einzog, erscheint demnach (ebenfalls) zweckgerichtet erfolgt zu sein. Denn

anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei gab der Beschwerdeführer noch

an, es sei "keine Liebe mehr vorhanden" und er glaube nicht, dass mit

der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei.

5.1.7

Am Verdacht einer Scheinehe vermögen auch die anlässlich der polizeilichen

Befragung übereinstimmend gemachten Angaben etwa betreffend das erste Kennenlernen

am Bahnhof J und zur weiteren Entwicklung der Beziehung bis hin zum Heiratsantrag

und zur zivilen Hochzeit sowie bezüglich der Hochzeitsgeschenke nichts zu

ändern. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Eheleute nach der Hochzeit

bis zur Trennung Ende 2017 bzw. Anfang 2018 in einer gemeinsamen Wohnung

wohnten und auch eine intime Beziehung unterhielten.

5.1.8

Sodann mag zwar zutreffen, dass die Eheleute gemeinsame Reisen ins

benachbarte Ausland, vor allem nach Italien, unternommen haben und der

Beschwerdeführer gelegentlich gemeinsam mit seiner Ehefrau seine

Schwiegermutter im Altersheim besuchte. Mit Blick auf das vorangehend

Ausgeführte vermögen diese Handlungen den Verdacht auf eine Scheinehe jedoch

nicht zu entkräften. Vielmehr passen diese in das Gesamtbild: Der

Beschwerdeführer täuschte damit seine Ehefrau während der gesamten Dauer der

Beziehung über die Echtheit derselben sowie bezüglich seines Ehewillens.

5.2 Zusammenfassend

lässt die Indizienlagen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die

Ehe mit D allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging.

5.3 Was der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die

Richtigkeit dieser Vermutung nicht umzustürzen. Insbesondere hat er es

während der gesamten Verfahrensdauer unterlassen, Belege einzureichen, welche

auf seinen tatsächlichen Willen zur Führung einer

Lebensgemeinschaft mit D hindeuten würden. Dazu wäre er jedoch im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG) gehalten gewesen. Somit vermochte der Beschwerdeführer den Gegenbeweis

nicht zu erbringen.

5.4 Nach dem

Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit D, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und kann

diese deshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 1

VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen

werden.

6.

6.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf einer einmal

erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit

desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember

2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der

Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

6.2 Der

Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 23 Jahre alt und

hält sich seit rund 11 Jahren hier auf, wobei sein Aufenthalt – wie

aufgezeigt – zu einem grossen Teil auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen

ist. Über die Beziehung zu seiner Ehefrau und einem ebenfalls aus Afghanistan

stammenden Kollegen hinausgehende vertiefte soziale Kontakte werden nicht

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bezüglich seiner beruflichen

Integration geht aus den Akten hervor, dass er im Jahr 2014 als Office-Mitarbeiter

auf Stundenlohnbasis angestellt war; in seinem Verlängerungsgesuch vom 4. Dezember

2017 gab der Beschwerdeführer an, auf Stellensuche zu sein. Im Mai 2018 trat er

eine Stelle als Office-Mitarbeiter im Restaurant K an, wo er monatlich rund Fr. 3'000.-

netto erwirtschaftete; aktuelle Lohnabrechnungen liegen dem Gericht allerdings

nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine Betreibungen

gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde, fällt nicht

allzu stark ins Gewicht, da entsprechendes Verhalten grundsätzlich erwartet

werden kann. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass

offenbar D während der Dauer des Zusammenlebens einen Grossteil

der Haushaltsausgaben übernahm. Die sprachliche Integration des

Beschwerdeführers kann sodann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden,

auch wenn er mittlerweile Schweizerdeutsch versteht. Insgesamt kann dem

Beschwerdeführer keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse

attestiert werden.

Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte der Beschwerdeführer

in Afghanistan, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte und

während acht Jahren die Schule besuchte. Ebenfalls leben zumindest seine Mutter

und sein jüngerer Bruder in seiner Heimat, wo er in den Jahren 2017 (einen

Monat) und 2018 (drei Monate) auch Ferien verbrachte; bereits davor war er

gemäss eigenen Angaben jedes Jahr nach Kabul gereist, um seine Mutter zu

besuchen. Mit den dortigen Verhältnissen dürfte der Beschwerdeführer demnach

noch immer vertraut sein.

Insgesamt erweist sich der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.

7.

7.1 Da hier

von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 BV ableiten (vgl. BGr, 16. August 2019, 2C_691/2018, E. 5.1

– 11. Juli 2012, 2C_999/2011, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Ebenso

wenig lässt sich ein solcher aus dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht

auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und

belegten besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz

fehlt (vgl. BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 4.1 f.).

7.2 Nach dem Gesagten bleibt auch kein

Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen;

insbesondere ist nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG auszugehen.

8.

8.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar

sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder

Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

8.2 Ein

Wegweisungsvollzug in die afghanische Hauptstadt Kabul ist gemäss

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, falls besonders

begünstigende Faktoren gegeben sind. Solche sind insbesondere bei

alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer

Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation

anzunehmen (BVGr, 31. Oktober 2018, D-7129/2016, E. 7.3.4 – 13. Oktober

2017, D-5800/2016, E. 8.4.1 Abs. 2; vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00095,

E. 5.4.3). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr

2017 für einen Monat und im Jahr 2018 für drei Monate in Kabul bei seiner

Mutter und seinem jüngeren Bruder weilte, welche dort über ein Haus verfügen,

ist ein tragfähiges soziales Netz zu bejahen. Überdies ist der Beschwerdeführer

noch jung und gesund; seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen

an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. vorn, E. 3.2). Aufgrund der

Anzahl und der Dauer seiner Aufenthalte in Kabul während der letzten Jahre ist auch

nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat

ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewärtigen

hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den (nachweislich

unzutreffenden) Angaben, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines

Asylverfahrens gegenüber den Schweizer Behörden gemacht hatte.

8.3 Demnach

ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul vorliegend zumutbar. Weitere

Wegweisungsvollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, beim SEM die vorläufige Aufnahme

des Beschwerdeführers zu beantragen.

9.

9.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …